Halbwaisenrente

386,87 €

brutto im Monat · Todesfall 2026 · Rentenwert 42,52 €

Die Halbwaisenrente besteht aus 200,15 € Grundbetrag (10 % von 2.001,51 €, der Rente, die dein Elternteil bei voller Erwerbsminderung bekommen hätte) und 186,72 € Zuschlag für die Versicherungsmonate. Ohne weiteres Einkommen bleibt sie steuerfrei: Steuerpflichtig sind höchstens 3.899,65 € im Jahr, weniger als der Grundfreibetrag von 12.348 €.

Grundbetrag
200,15 €
Zuschlag
186,72 €
Im Jahr
4.642,44 €

So rechnet die Rentenversicherung

Entgeltpunkte bis zum Tod30,0000
Belegungsfähige Monate ab 17336
Durchschnitt je Monat0,0893
Zurechnungszeit: 255 Monate bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten+ 22,7715
Zugangsfaktor, 36 Monate Abschlag× 0,892
Persönliche Entgeltpunkte47,0722
Monate für den Zuschlag: 336 mit Beiträgen + 255 ohne Beiträge × 1,0000591 Monate
Zuschlag: Monate × 0,0833 × Zugangsfaktor 0,892+ 43,9134
Entgeltpunkte zusammen90,9856
Mal 0,1 und 42,52 € Rentenwert386,87 €

Vereinfacht: ohne Vergleichsbewertung und Begrenzung für Ausbildungszeiten (§§ 73, 74 SGB VI) und ohne den Mindestwert für Ausbildungsmonate (§ 71 Abs. 3 SGB VI), der bei jung Verstorbenen die Rente oft etwas erhöht.

Was für die Waisenrente gilt

  • Krankenversicherung: Aus der Waisenrente gehen bis 18 keine Kranken- und Pflegebeiträge ab, ohne Arbeit bis 23, in Schule, Studium oder Freiwilligendienst bis 25, mit einer Behinderung, wegen der die Waise sich nicht selbst unterhalten kann, ohne Altersgrenze. Azubis zahlen Beiträge, weil sie über den Betrieb versichert sind.
  • Steuer: Höchstens 84 % sind steuerpflichtig. Bis 1.225 € Waisenrente im Monat bleibt ohne weiteres Einkommen steuerfrei.
  • Nebenjob: Lohn und Ausbildungsvergütung werden nicht angerechnet. Die Ausbildung muss aber mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen.
  • Dauer: bis zum Ende des Monats, in dem die Waise 18 wird, in Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis 27.

Antrag nicht aufschieben · Die Rentenversicherung zahlt höchstens 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat nach (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Für Kinder unter 15 stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag, ab 15 kann die Waise ihn selbst stellen (§ 36 SGB I).

Kostenloser Rechner von rechnercheck.de · Selbst einbinden