Ausgleich, den Person A an Person B zahlt

66.350 €

Zugewinn A 151.442 € · Zugewinn B 18.742 €

Person A hat in der Ehe 132.699 € mehr hinzugewonnen. Die Hälfte davon, 66.350 €, bekommt Person B als Geldforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Zugewinn A
151.442 €
Zugewinn B
18.742 €
Index 2010 → 2026
1,428

So kommt der Zugewinn zustande

PostenPerson APerson B
Vermögen bei der Heirat × 1,42828.558 €7.140 €
+ Erbschaften, Schenkungen (hochgerechnet)0 €64.118 €
= Anfangsvermögen28.558 €71.258 €
Endvermögen am Stichtag180.000 €90.000 €
Zugewinn (nie unter 0 €)151.442 €18.742 €

Faktor 1,428: Verbraucherpreisindex August 2026 (125,8) geteilt durch 2010 (88,1). So viel Kaufkraft hatte das Anfangsvermögen am Stichtag. Nur der Zuwachs darüber zählt als Zugewinn.

Wenn ihr vor Gericht darüber streitet

Bei einem Streitwert von 66.350 € kostet ein eigenes Verfahren nur über den Zugewinn rund 2.754 € Gerichtsgebühren und je Anwalt 4.653 €, zusammen 12.060 €. Wer verliert, trägt die Kosten in der Regel, bei teilweisem Erfolg werden sie geteilt. Im Scheidungsverfahren mitentschieden wird es günstiger.

Auskunft verlangen · Ab dem Scheidungsantrag kann jeder vom anderen Auskunft über sein Vermögen bei der Trennung, am Stichtag und bei der Heirat verlangen, mit Belegen (§ 1379 BGB). Ist das Endvermögen kleiner als das Vermögen bei der Trennung, muss diese Person beweisen, dass sie nichts verschenkt, verschwendet oder beiseitegeschafft hat (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB).

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