Absetzbar nach der zumutbaren Belastung

453,40 €

spart 137,00 € Steuern · zumutbar 2.546,60 €

Von 3.000,00 € trägst du 2.546,60 € selbst, das ist die zumutbare Belastung. 453,40 € mindern dein Einkommen, das spart 137,00 € Einkommensteuer.

Zumutbare Belastung
2.546,60 €
Steuerersparnis
137,00 €
Grenzsteuersatz
30,3 %

So rechnet das Finanzamt

Krankheitskosten3.000,00 €
Außergewöhnliche Belastungen3.000,00 €
bis 15.340 €: 15.340 € × 5 %767,00 €
15.340 € bis 51.130 €: 29.660 € × 6 %1.779,60 €
über 51.130 €: 0 € × 7 %0,00 €
Zumutbare Belastung, ohne Kinder, Grundtarif− 2.546,60 €
Absetzbar453,40 €
Steuer ohne Abzug, zu versteuerndes Einkommen 36.000 €5.971,00 €
Steuer mit Abzug, zu versteuerndes Einkommen 35.546 €5.834,00 €
Steuerersparnis137,00 €

Davon Einkommensteuer 137,00 €, Soli 0,00 €, Kirchensteuer 0,00 €. Jeder Satz der zumutbaren Belastung gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe (§ 33 Abs. 3 EStG, BFH VI R 75/14).

Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Handwerker in deiner Wohnung? Für den Teil, den die zumutbare Belastung aufzehrt, gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste und Handwerker nach § 35a EStG (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rz. 32), mit Rechnung und Überweisung. Rechnen kannst du sie mit dem Handwerkerkosten-Rechner.

Kosten bündeln · Die zumutbare Belastung geht in jedem Jahr neu ab, und Krankheitskosten zählen im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Wer planbare Ausgaben wie Zahnersatz und eine neue Brille ins selbe Jahr legt, zieht die zumutbare Belastung nur einmal ab statt zweimal.

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