Prozesskostenhilfe: deine Monatsrate
109,00 €
im Monat an die Landeskasse · höchstens 48 Raten
Du bekommst Prozesskostenhilfe mit Raten von 109,00 € im Monat, höchstens 48 Raten. Mehr als die Kosten zahlst du nie, insgesamt höchstens 5.232 €.
Voraussetzung ist außerdem, dass dein Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Verlierst du, trägst du die Kosten der Gegenseite trotzdem (§ 123 ZPO). Bei der Scheidung trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten (§ 150 Abs. 1 FamFG), vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keine Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a ArbGG).
Antrag mit Formular · Den Antrag stellst du bei dem Gericht, das über deinen Fall entscheidet, mit dem amtlichen Formular zu deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen (§ 117 ZPO). Einen Anwalt deiner Wahl ordnet das Gericht bei, wenn Anwaltszwang gilt, die Sache es erfordert oder die Gegenseite einen Anwalt hat (§ 121 ZPO). In Familiensachen ohne Anwaltszwang, etwa beim Umgang, zählt nur die Schwierigkeit der Sache (§ 78 Abs. 2 FamFG).
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