Prozesskostenhilfe: deine Monatsrate

109,00 €

im Monat an die Landeskasse · höchstens 48 Raten

Du bekommst Prozesskostenhilfe mit Raten von 109,00 € im Monat, höchstens 48 Raten. Mehr als die Kosten zahlst du nie, insgesamt höchstens 5.232 €.

Einzusetzen
219,00 €
Schonvermögen
10.000 €
Beratungshilfe
nein

So rechnet das Gericht

Einnahmen1.900,00 €
Fahrtkosten und Versicherungen− 80,00 €
Freibetrag, weil du arbeitest− 282,00 €
Freibetrag für dich− 619,00 €
Miete und Heizung− 700,00 €
Einzusetzendes Einkommen219,00 €
Rate: die Hälfte, abgerundet, unter 10 € keine109,00 €
Vermögen über dem Schonbetrag von 10.000 €0,00 €

Voraussetzung ist außerdem, dass dein Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Verlierst du, trägst du die Kosten der Gegenseite trotzdem (§ 123 ZPO). Bei der Scheidung trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten (§ 150 Abs. 1 FamFG), vor dem Arbeitsgericht erster Instanz gibt es keine Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a ArbGG).

Antrag mit Formular · Den Antrag stellst du bei dem Gericht, das über deinen Fall entscheidet, mit dem amtlichen Formular zu deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen (§ 117 ZPO). Einen Anwalt deiner Wahl ordnet das Gericht bei, wenn Anwaltszwang gilt, die Sache es erfordert oder die Gegenseite einen Anwalt hat (§ 121 ZPO). In Familiensachen ohne Anwaltszwang, etwa beim Umgang, zählt nur die Schwierigkeit der Sache (§ 78 Abs. 2 FamFG).

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