§ 20 Abs. 6 EStG · § 43a Abs. 3 EStG · § 32d EStG · Stand Mai 2026

Aktien-Verlustverrechnung-Rechner 2026

Modellrechnung für die Verlustverrechnung von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 6 EStG mit getrenntem Aktien-Verlust-Topf und allgemeinem Topf, automatischer Bank-Verrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG und unbegrenzter Verlust-Vortragsfähigkeit nach § 10d Abs. 4 EStG. Stand nach JStG 2024 und BVerfG-Beschluss 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024.

§ 20 Abs. 6 EStG · BVerfG 2 BvL 7/22

Termingeschäfte 2024 frei

Stand 05/2026

BMF · BFH · BVerfG

Fachliche Prüfung durch die Investment- und Steuer-Redaktion am 6. Mai 2026. Verrechnungslogik gegen § 20 Abs. 6 EStG und das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BStBl 2022 I 742) abgeglichen; BVerfG-Status zu 2 BvL 3/21 (Aktien-Topf) und 2 BvL 7/22 (Termingeschäfte) auf 28.04.2026 aktualisiert.

Live · 2026

Steuern auf Kapitalerträge

1.846,00 €

Aktientopf zu vSt 5.000,00 € · Sonstige zu vSt 3.000,00 € · Termin-Vortrag 0,00 €

Aktien zu vSt

5.000,00 €

Sonstige zu vSt

3.000,00 €

Termin-Vortrag

0,00 €

Wichtig · Aktien­verluste sind NICHT mit ETF- oder Fonds­gewinnen verrechenbar — gesonderter Verlust­topf seit 2009. Termin­geschäft-Verluste seit 2021 nur 20.000 €/Jahr verrechenbar (§20 Abs. 6 Satz 5/6), Rest Verlust­vortrag. Bundes­verfassungs­gericht prüft Verfassungs­mäßigkeit.

Hinweis: Die Modellrechnung wendet die Topf-Trennung nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG strikt an — Aktien-Verluste werden nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet. Teilfreistellung nach § 20 InvStG für Aktienfonds wird im allgemeinen Topf modelliert, jedoch ohne Quellensteuer-Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG. Persönliche Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG nicht einbezogen.

§ 20 Abs. 6 EStG · Zwei-Topf-System der Verlustverrechnung

Die Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen folgt seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 einem strikt getrennten Topf-Modell. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG isoliert Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen in einem separaten Aktien-Topf — verrechenbar nur mit Aktien-Veräußerungsgewinnen. Alle anderen Kapitalverluste (ETFs, Anleihen, Zertifikate, Termingeschäfte ab 2024) landen im allgemeinen Topf nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG. Nicht verbrauchte Verluste sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und unbegrenzt vortragsfähig. Die Verfassungsmäßigkeit der Topf-Trennung steht beim BVerfG zur Prüfung (Az 2 BvL 3/21).

Aktien-Topf isoliert · § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
Allgemeiner Topf cross-asset · § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG
Termingeschäfte ab 2024 voll verrechenbar · JStG 2024
Verlust-Vortrag unbegrenzt · § 10d Abs. 4 EStG
Abgeltungsteuer 26,375 % · § 32d Abs. 1 EStG
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§ 43a Abs. 3 EStG · Bank-Verlustverrechnung

Inländische Broker führen für jeden Anleger und jedes Depot zwei automatische Töpfe und behalten die Steuer nur auf den überschießenden Gewinn-Saldo ein.

Die automatische Verrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG funktioniert depot-bezogen und unterjährig. Realisierte Gewinne werden zunächst gegen den jeweiligen Verlust-Topf saldiert; nur der überschießende Betrag unterliegt dem Kapitalertragsteuer-Einbehalt. Stichtag für die topf-übergreifende Konsolidierung ist der 31.12. Bei mehreren Brokern erfolgt die Konsolidierung über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung — vorausgesetzt, eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG wurde rechtzeitig angefordert.

Topf-Verrechnung im Modellfall · Veranlagungszeitraum 2026

Rechenweg mit Aktien-Gewinnen, Aktien-Verlusten und ETF-Gewinnen bei einem inländischen Broker.

Position Aktien-Topf Allgemeiner Topf Rechtsgrundlage
Aktien-Veräußerungsgewinn + 5.000 € § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Aktien-Veräußerungsverlust − 8.000 € § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG
ETF-Veräußerungsgewinn + 4.000 € § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG
Anleihen-Verlust − 1.500 € § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG
Saldo Töpfe − 3.000 € + 2.500 € § 43a Abs. 3 EStG
Steuerlich relevant 2026 Vortrag + 2.500 € § 10d Abs. 4 EStG

Der Aktien-Verlust von − 3.000 € bleibt im Aktien-Topf liegen und wird in das Folgejahr vorgetragen. Eine Saldierung mit dem positiven Saldo aus dem allgemeinen Topf ist nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ausgeschlossen. ETF-Gewinne unterliegen vor Verrechnung der Teilfreistellung 30 % nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG, hier vereinfacht ohne Teilfreistellung dargestellt. Quelle: § 20 Abs. 6, § 43a Abs. 3 EStG; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl 2022 I 742.

Praxis-Hinweis. Der Steuereinbehalt nach § 43a Abs. 1 EStG erfolgt sofort bei jeder Veräußerung; die Verrechnung gegen Verlust-Töpfe erfolgt unmittelbar danach. Bei nachträglich realisierten Verlusten verrechnet die Bank rückwirkend und erstattet zu viel einbehaltene Steuern noch im laufenden Jahr.

BVerfG-Status zum Aktien-Verlust-Topf

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit der Topf-Trennung nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG — Vorlage durch BFH-Beschluss VIII R 11/18 vom 17.11.2020.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17.11.2020 das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG angerufen und die Verfassungsmäßigkeit der Topf-Trennung in Zweifel gezogen. Begründung: Verstoß gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das Verfahren wird beim BVerfG unter Az 2 BvL 3/21 geführt. Zum Stand 28.04.2026 liegt kein Verhandlungstermin vor — die BVerfG-Pressestelle erwartet eine Entscheidung im weiteren Verlauf 2026 oder Anfang 2027.

2 BvL 7/22 · Termingeschäfte (entschieden)

  • + Beschluss vom 31.07.2024, veröffentlicht 14.08.2024
  • + § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF verfassungswidrig
  • + Aufhebung durch JStG 2024 rückwirkend
  • + Begründung: Definitivbelastung nicht erzielter Einkünfte
  • + Korrektur Steuerbescheide 2021-2023 möglich

Konsequenz

Termingeschäfts-Verluste seit Veranlagungszeitraum 2024 voll im allgemeinen Topf verrechenbar — keine 20.000-€-Schranke mehr.

2 BvL 3/21 · Aktien-Topf (anhängig)

  • + Vorlage BFH VIII R 11/18 vom 17.11.2020
  • + Argumentationslinie aus 2 BvL 7/22 übertragbar
  • + Entscheidung erwartet 2026/Anfang 2027
  • Bislang kein Verhandlungstermin
  • Topf-Trennung greift bis zur Entscheidung weiter

Empfehlung

Steuerbescheide mit Aktien-Verlust-Topf-Bezug nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festsetzen lassen — bei Stattgabe rückwirkende Korrektur.

Vorläufigkeitsvermerk wird vom Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen gesetzt. Bei aktiver Topf-Position empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer (Stellungnahme 03/2026) den Antrag bei jeder Veranlagung mit Aktien-Verlust-Vortrag.

Termingeschäfte ab 2024 · JStG-Aufhebung

Das Jahressteuergesetz 2024 streicht die 20.000-€-Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäfts-Verluste rückwirkend für offene Veranlagungen.

Bis 31.12.2023 galt nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF eine jahresbezogene Verrechnungsobergrenze von 20.000 € für Verluste aus Termingeschäften wie Optionen, Futures und CFDs. Übersteigende Verluste wurden als gesondert festgestellter Vortrag in das Folgejahr übernommen, dort aber erneut auf 20.000 € begrenzt — eine Definitivbelastung mit Steuern auf wirtschaftlich nicht erzielte Einkünfte. Das BVerfG hat diese Konstruktion mit Beschluss 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024 als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG eingestuft. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Vorschrift gestrichen.

Termingeschäfts-Verluste vor und nach JStG 2024

Vergleich der Verrechnungslogik im Veranlagungszeitraum 2023 und 2024 bei 35.000 € realisiertem Verlust.

Parameter VZ 2023 · § 20 Abs. 6 Satz 5 aF VZ 2024 · JStG 2024 Differenz
Termingeschäfts-Verlust 35.000 € 35.000 €
Sonstige Kapitalerträge 40.000 € 40.000 €
Verrechnung im laufenden Jahr 20.000 € 35.000 € + 15.000 €
Verlust-Vortrag 15.000 € 0 € − 15.000 €
Steuerpflichtiger Saldo 20.000 € 5.000 € − 15.000 €
Abgeltungsteuer 26,375 % 5.275,00 € 1.318,75 € − 3.956,25 €

Für Veranlagungszeiträume 2021-2023 wird die rückwirkende Anwendung über § 165 Abs. 1 AO (Vorläufigkeitsvermerk) oder § 164 Abs. 2 AO (Änderung bei Vorbehalt) abgewickelt. Bestandskräftige Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk bleiben unverändert — Einspruchsfrist ein Monat nach Bekanntgabe. Quelle: BVerfG 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024; JStG 2024, BGBl I 2024 Nr. 416.

Verlust-Vortrag nach § 10d Abs. 4 EStG

Nicht verbrauchte Kapitalverluste werden unbegrenzt vortragsfähig festgestellt — kein Verfall, kein Rücktrag.

Die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt jährlich automatisch über die Veranlagung. Der Steuerbescheid enthält gesonderte Verlustfeststellungsbescheide für den Aktien-Topf und den allgemeinen Topf. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr wie bei gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG ist für § 20 EStG ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Vortrag ist dafür zeitlich unbegrenzt — eine Mindestbesteuerung wie bei § 10d Abs. 2 EStG für gewerbliche Verluste (60 % Restbetrag-Pflicht ab 1 Mio €) greift nicht.

Inländische Broker wie Trade Republic, Scalable Capital, ING DiBa oder Comdirect stellen die jährliche Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG digital zur Verfügung — mit ausgewiesenen Topf-Ständen und Verlust-Vorträgen aus Vorjahren. Bei Broker-Wechsel ist die Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG bis 15.12. anzufordern, damit der Vortrag beim aufnehmenden Broker konsolidiert werden kann. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Verlustbescheinigung beim Bank-Wechsel

Frist 15.12. — die Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG überführt die Verlust-Töpfe in die persönliche Veranlagung.

Verlustbescheinigung · Inhalt und Verfahren

Voraussetzungen und Wirkung der Bescheinigung im Kontext eines Broker-Wechsels oder einer Multi-Broker-Veranlagung.

Aspekt Regelung Rechtsgrundlage
Antragsfrist bis 15.12. des laufenden Veranlagungszeitraums § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG
Inhalt der Bescheinigung Aktien-Topf-Stand, allgemeiner Topf-Stand, Sparer-Pauschbetrag-Verbrauch § 45a Abs. 2 EStG
Wirkung beim alten Broker Verlust-Töpfe werden auf 0 zurückgesetzt § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG
Wirkung in der Veranlagung Konsolidierung über Anlage KAP § 32d Abs. 4 EStG § 32d Abs. 4 EStG
Form schriftlich oder elektronisch (PDF) beim alten Broker BMF 19.05.2022
Folge bei Fristversäumnis Verluste verbleiben im alten Topf; spätere Verrechnung über KAP-Nachweis möglich BFH VIII R 11/18

Bei Multi-Broker-Setups ohne Wechsel kann die Verlustbescheinigung ebenfalls beantragt werden, um Verlust-Töpfe übergreifend in der Anlage KAP zu konsolidieren. Voraussetzung: vollständige Steuerbescheinigungen aller Broker zum Zeitpunkt der Veranlagung. Quelle: § 43a Abs. 3 EStG; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl 2022 I 742, Rn. 196 ff.

Strategie der Verlustrealisierung

Drei Standardstrategien zur steueroptimalen Realisierung von Aktien-Verlusten im Jahresendgeschäft.

Tax-Loss-Harvesting · Aktien-Topf

  • + Verlust-Realisierung nur, wenn Aktien-Gewinne parallel realisiert werden
  • + Verkauf-Rückkauf-Konstruktionen ohne Wash-Sale-Regel zulässig
  • + Realisierung bis 28.12. (T+2-Settlement Frankfurter Börse)
  • Bei isoliertem Verlust ohne Gegen-Gewinn: nur Vortrag
  • Spread-Risiko beim Rückkauf zu abweichendem Kurs

Anwendungsfall

Buchverluste vor Jahresende realisieren, identische Position 1-2 Tage später zu Marktbedingungen zurückkaufen. § 42 AO Gestaltungsmissbrauch wird ab BFH VIII R 49/12 nicht angenommen.

Single-Broker-Strategie

  • + Konzentration aller Aktien-Positionen bei einem Broker
  • + Automatische Verrechnung intern nach § 43a Abs. 3 EStG
  • + Keine Verlustbescheinigung erforderlich
  • + Bessere Übersicht über Topf-Stände
  • Klumpenrisiko Broker-Insolvenz (max. 20.000 € EAS-Entschädigung)

Anwendungsfall

Anleger mit aktiven Aktien-Verlust-Töpfen profitieren von der Single-Broker-Konzentration — Verluste werden ohne Nachweisaufwand mit künftigen Gewinnen verrechnet.

Realisierungs-Zeitfenster: Frankfurter Wertpapierbörse handelt Wertpapiere bis einschließlich 30.12.; Settlement-Zeitraum T+2 bedeutet faktische Realisierungs-Frist 28.12. (Börse Frankfurt Settlement-Kalender). Bei Realisierung am 29./30.12. erfolgt Buchung erst im Folgejahr.

Vier Verlustverrechnungs-Konstellationen

Konkrete Topf-Konstellationen mit Daten, Steuerlogik und Realwert-Effekten — ohne Lebensphasen-Stereotype.

Konstellation A

§20 Abs. 6 Satz 4 EStG · Aktien-Topf separat

Aktien-Gewinne 5.000 € + Aktien-Verluste 8.000 € · isolierter Topf

Daten. Realisierte Aktien-Veräußerungsgewinne im Veranlagungszeitraum 2026: 5.000 € (Verkauf Allianz, Position seit 2019, Haltedauer > 12 Monate). Realisierte Aktien-Veräußerungsverluste: 8.000 € (Verkauf Bayer und Continental im November 2026, Vermeidung steuerlicher Mitnahmeeffekte). Verrechnung erfolgt nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG ausschließlich innerhalb des Aktien-Topfes — eine Saldierung mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ist ausgeschlossen.

Steuer. Saldo Aktien-Topf 2026: −3.000 €. Keine Steuererstattung — der nicht verbrauchte Aktienverlust wird nach §20 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. §10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt und unbegrenzt vortragsfähig in die Folgejahre übernommen (kein Verfall, keine zeitliche Schranke). Der Aktien-Verlust-Topf bleibt verfassungsrechtlich umstritten — BVerfG 2 BvL 3/21 (Vorlagebeschluss BFH VIII R 11/18 vom 17.11.2020) ist anhängig.

Realwert. Ohne Topf-Trennung wäre der Verlust mit den ETF-Gewinnen aus Konstellation B saldierbar — die effektive Steuerersparnis liegt bei rund 791 € (3.000 € × 26,375 %). Da der Verlust isoliert verbleibt, entsteht ein temporärer Liquiditätsnachteil bis zur Verrechnung mit künftigen Aktien-Gewinnen. Wash-Sale-Regel wie in den USA (Section 1091 IRC, 30-Tage-Frist) existiert im deutschen Steuerrecht nicht — ein Rückkauf nach 24 Stunden ist zulässig.

Konstellation B

§20 Abs. 6 Satz 4 EStG · keine Topf-übergreifende Verrechnung

ETF-Gewinn 4.000 € + Aktien-Verlust 6.000 € · Töpfe getrennt

Daten. Realisierter ETF-Veräußerungsgewinn 4.000 € (Verkauf iShares Core MSCI World, Aktienfonds mit fortlaufender Aktienquote > 51 %, Teilfreistellung 30 % §20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG). Aktien-Veräußerungsverlust 6.000 € (Direktbestand Telekom, vor Dividendentermin verkauft). Beide Positionen werden bei zwei verschiedenen inländischen Brokern gehalten — jeweils nach §43a Abs. 3 EStG separate Verlust-Töpfe.

Steuer. ETF-Gewinn nach Teilfreistellung: 4.000 € × 70 % = 2.800 € steuerpflichtig. Abgeltungsteuer §32d Abs. 1 EStG 25 % + 5,5 % Soli = 26,375 % → 738,50 € Steuer im allgemeinen Topf, gedeckelt durch Sparer-Pauschbetrag §20 Abs. 9 EStG (1.000 € Single). Der Aktien-Verlust 6.000 € bleibt komplett im Aktien-Topf liegen — keine Verrechnung mit dem ETF-Gewinn nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG. BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BStBl 2022 I 742) bestätigt die Topf-Trennung systematisch.

Realwert. Die ETF-Gewinne werden voll besteuert, die Aktien-Verluste laufen ins Folgejahr als Vortrag. Wirtschaftliche Belastung: 738,50 € Steuer trotz wirtschaftlich gegenläufiger Position. Aktien-Verlust-Topf 2026: −6.000 € (festgestellt nach §10d Abs. 4 EStG). Verrechnung erst, sobald in einem Folgejahr Aktien-Gewinne realisiert werden — Strategie: Steuer-Loss-Harvesting umkehren, gezielt Aktien-Gewinne realisieren.

Konstellation C

§20 Abs. 6 Satz 1 EStG · allgemeiner Topf saldiert

ETF-Gewinn 5.000 € + Anleihen-Verlust 2.000 € · Allgemein-Topf

Daten. Realisierter ETF-Gewinn 5.000 € (Vanguard FTSE All-World, Aktienfonds-Teilfreistellung 30 %). Realisierter Anleihen-Verlust 2.000 € (Verkauf einer 10-jährigen Bundesanleihe unter Nennwert wegen Zinsanstieg, §20 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Beide Positionen im gleichen Depot bei einem inländischen Broker. Saldierung erfolgt automatisch nach §43a Abs. 3 Satz 2 EStG bereits beim Steuereinbehalt durch den Broker.

Steuer. Allgemeiner Topf: Gewinn 5.000 € − Verlust 2.000 € = 3.000 € Saldo. Nach Aktienfonds-Teilfreistellung 30 % auf den ETF-Gewinn-Anteil: anteilige Bemessungsgrundlage. Vereinfachte Modellrechnung: 5.000 € × 70 % = 3.500 € steuerpflichtig − 2.000 € Anleihen-Verlust = 1.500 € Saldo. Abgeltungsteuer 26,375 % auf 1.500 € = 395,63 €, gemindert um Sparer-Pauschbetrag-Restanteil. Bank verrechnet automatisch und behält nur den Saldo-Betrag ein.

Realwert. Anders als beim Aktien-Topf greift hier die Topf-übergreifende Verrechnung — Verluste aus Anleihen, Zertifikaten, Krypto-Derivaten und ETFs landen alle im allgemeinen Topf. Das System nach §20 Abs. 6 Satz 1 EStG bevorzugt Kapitalanleger, die ihre Anlagen breit über Anlageklassen streuen. Wer reinen Direkt-Aktien-Anteil hält, verliert die Cross-Asset-Saldierung.

Konstellation D

§20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF · BVerfG 2 BvL 7/22 · JStG 2024

Termingeschäfte-Verlust 10.000 € · 2024 wieder voll verrechenbar

Daten. Realisierter Termingeschäfts-Verlust 10.000 € (Verfall von Long-Call-Optionen auf DAX-Index, Bewertungstag 19.12.2024). Bis 31.12.2023 galt §20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Verrechnungsbeschränkung 20.000 € p. a. — danach durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 416, BT-Drs 20/12780) aufgehoben. Auslöser war der BVerfG-Beschluss vom 31.07.2024, Az 2 BvL 7/22 zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte als verfassungswidrig.

Steuer. Verlustverrechnung 2024 voll möglich gegen sonstige Kapitalerträge im allgemeinen Topf. Modellrechnung: 10.000 € Termingeschäfts-Verlust gegen 15.000 € sonstige Kapitalerträge = 5.000 € Saldo steuerpflichtig. Abgeltungsteuer 26,375 % auf 5.000 € = 1.318,75 €. Ohne BVerfG-Sieg wäre Verrechnung auf 20.000 € (theoretisch hier nicht relevant, da Verlust < 20k) oder bei größeren Positionen entsprechend gedeckelt. Anleger mit pendierten Steuerbescheiden 2021-2023 sollten nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO Vorläufigkeitsvermerk prüfen.

Realwert. Befreiung der Termingeschäfte aus der 20k-Begrenzung wirkt rückwirkend für alle offenen Veranlagungen ab 2021. Steuerbescheide für 2021-2023 sind über Einspruch §347 AO oder Antrag auf Änderung §164 Abs. 2 AO bei Vorläufigkeitsvermerk angreifbar. Die parallele Frage zum Aktien-Verlust-Topf (BVerfG 2 BvL 3/21) ist weiterhin anhängig — ein Urteil wird im Verlauf 2026 erwartet, Steuerbescheide diesbezüglich offenhalten.

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Update-Log 2025 → 2026

Datierte Veränderungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Verlustverrechnungs-Modellrechnung.

06. Dezember 2024

Jahressteuergesetz 2024: Aufhebung §20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 416, BT-Drs 20/12780, beschlossen Bundestag 18.10.2024, Bundesrat 22.11.2024, in Kraft seit 06.12.2024) streicht die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF rückwirkend für offene Veranlagungen. Auslöser war der BVerfG-Beschluss 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024. Konsequenz: Termingeschäfts-Verluste sind im allgemeinen Topf wieder uneingeschränkt verrechenbar — Steuerbescheide 2021-2023 mit Vorläufigkeitsvermerk werden von Amts wegen geändert.

31. Juli 2024

BVerfG-Beschluss 2 BvL 7/22 · Termingeschäfte-Cap verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024 (Az 2 BvL 7/22, veröffentlicht 14.08.2024) entschieden, dass die 20.000-€-Begrenzung für Termingeschäfts-Verluste nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Begründung: Die Vorschrift führt zu einer Definitivbelastung mit Steuern auf nicht erzielte Einkünfte. Folgewirkung: BFH-Urteile zu vergleichbaren Fragen (Aktien-Topf, Forderungsausfälle) gewinnen an Bedeutung — die Argumentationslinie ist auf andere Sonder-Töpfe übertragbar.

März 2025

BMF-Schreiben Anpassung Steuerbescheinigung §45a EStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.03.2025 (Az IV C 1 - S 2401/19/10003) die Mustertabellen zur Steuerbescheinigung nach §45a EStG für den Veranlagungszeitraum 2024 angepasst. Wegfall der separaten Zeile für Termingeschäfts-Verluste; vollständige Integration in den allgemeinen Topf. Broker-Implementierung erfolgte bis spätestens 30.06.2025. Konsequenz für Anleger: Steuerbescheinigungen für 2024 weisen Termingeschäfte nicht mehr gesondert aus.

September 2025

BFH VIII R 14/24 · Aktien-Topf-Verlust bei Insolvenz

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VIII R 14/24 vom 09.09.2025 (Bundessteuerblatt Teil II, Heft 12/2025) entschieden, dass der Verlust aus dem ersatzlosen Untergang von Aktien bei Insolvenz der Emittentin als Veräußerungsverlust nach §20 Abs. 2 Satz 2 EStG einzustufen ist und dem Aktien-Topf nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG unterliegt. Klargestellt: Auch bei Wegfall der Aktie ohne Verkauf greift die Topf-Trennung — die Verluste sind nur mit Aktien-Gewinnen verrechenbar.

April 2026

BVerfG 2 BvL 3/21 · Aktien-Topf weiterhin anhängig

Das BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 zum Aktien-Verlust-Topf nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG bleibt zum Stand 28.04.2026 ohne Verhandlungstermin anhängig. Auf Anfrage der Berufsverbände teilt die Pressestelle des Gerichts mit, dass eine Entscheidung „im weiteren Verlauf des Jahres 2026" zu erwarten sei. Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer (Stellungnahme 03/2026): Steuerbescheide mit Aktien-Verlust-Topf-Bezug nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festsetzen lassen. Finanzämter setzen Vorläufigkeitsvermerk auf Antrag.

Häufige Fragen zur Aktien-Verlustverrechnung

16 Antworten mit Bezug auf EStG, BVerfG-Verfahren, BFH-Urteile und BMF-Schreiben.

Was regelt §20 Abs. 6 EStG zur Verlustverrechnung?

§20 Abs. 6 EStG strukturiert die Verlustverrechnung von Kapitalerträgen in mehrere Töpfe: Satz 1 regelt die generelle Verrechnung von Kapitalerträgen mit Kapitalverlusten im allgemeinen Topf. Satz 4 isoliert Aktien-Verluste aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen — diese sind nur mit Aktien-Veräußerungsgewinnen verrechenbar (separater Aktien-Topf). Satz 5 beschränkt Termingeschäfts-Verluste auf 20.000 € p. a. — durch BVerfG-Beschluss vom 31.07.2024 (2 BvL 7/22) verfassungswidrig, durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Nicht verbrauchte Verluste sind nach §10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen und unbegrenzt vortragsfähig.

Warum gibt es einen separaten Aktien-Verlust-Topf?

Der separate Aktien-Topf nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt (BGBl I 2007, 1912) und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Gesetzgeberische Begründung: Eindämmung von Gestaltungen zur Verlustverschiebung. Die Verfassungsmäßigkeit ist umstritten — der BFH hat mit Beschluss VIII R 11/18 vom 17.11.2020 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az BVerfG 2 BvL 3/21). Begründung: Verstoß gegen den Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip. Ein Urteil wird im Verlauf 2026 erwartet — bis dahin sollten Steuerbescheide mit Aktien-Verlust-Topf-Positionen nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt sein.

Wie funktioniert die automatische Bank-Verrechnung nach §43a Abs. 3 EStG?

Inländische Banken und Broker führen nach §43a Abs. 3 EStG für jeden Anleger und jedes Depot zwei automatische Verlustverrechnungstöpfe: einen Aktien-Topf für Verluste aus Aktien-Veräußerungen und einen allgemeinen Topf für sonstige Kapitalverluste. Realisierte Gewinne werden zunächst gegen den jeweiligen Verlust-Topf saldiert; nur der überschießende Betrag unterliegt dem Steuereinbehalt. Stichtag für die topfübergreifende Konsolidierung ist der 31.12.; ein nicht verbrauchter Verlust wird ins Folgejahr vorgetragen. Die Steuerbescheinigung nach §45a Abs. 2 EStG weist beide Topf-Stände aus.

Was passiert bei einem Bank-Wechsel mit dem Verlust-Topf?

Bei einem Wechsel des inländischen Brokers muss der Anleger bei der abgebenden Bank eine Verlustbescheinigung nach §43a Abs. 3 Satz 4 EStG beantragen. Frist: bis 15.12. des laufenden Jahres. Die Bescheinigung weist den Stand des Aktien-Topfes und des allgemeinen Topfes zum Ausstellungszeitpunkt aus. Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung erfolgt die Konsolidierung mit den Verlust-Topf-Ständen anderer Banken sowie die endgültige Veranlagung. Ohne Verlustbescheinigung bleiben die Verluste bei der alten Bank — eine spätere Konsolidierung über das Finanzamt ist möglich, erfordert aber nachträgliche Anlage-KAP-Ergänzung.

Was hat das BVerfG zur 20.000-€-Begrenzung bei Termingeschäften entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Az 2 BvL 7/22, die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF als verfassungswidrig eingestuft. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Begrenzung auf 20.000 € p. a. zu einer Definitivbelastung mit Steuern auf nicht erzielte Einkünfte führt. Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl I 2024 Nr. 416, in Kraft seit 06.12.2024) hat die Vorschrift gestrichen — Termingeschäfts-Verluste sind seit Veranlagungszeitraum 2024 wieder voll im allgemeinen Topf verrechenbar. Anleger mit offenen Bescheiden 2021-2023 können Korrektur über §164 Abs. 2 AO bzw. §165 Abs. 1 AO geltend machen.

Was ist mit dem Aktien-Verlust-Topf — wann entscheidet das BVerfG?

Das BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 zum Aktien-Verlust-Topf nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG ist seit der BFH-Vorlage vom 17.11.2020 (Az VIII R 11/18) anhängig. Ein konkreter Verhandlungstermin steht zum Stand Mai 2026 nicht fest; nach üblicher BVerfG-Bearbeitungsdauer (Median rund 3,8 Jahre bei finanzverfassungsrechtlichen Vorlagen) wird ein Urteil im Verlauf 2026 oder Anfang 2027 erwartet. Empfehlung: Steuerbescheide mit Aktien-Verlust-Topf nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festsetzen lassen — Finanzämter haben durch BMF-Schreiben Anweisung, entsprechende Vorläufigkeitsvermerke zu setzen.

Wie lange sind Verluste vortragsfähig?

Nicht verbrauchte Kapitalverluste werden nach §20 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. §10d Abs. 4 EStG unbegrenzt vortragsfähig festgestellt — kein Verfall, keine zeitliche Begrenzung. Dies gilt sowohl für den Aktien-Verlust-Topf als auch für den allgemeinen Topf. Die Verlust-Feststellung erfolgt automatisch über die Veranlagung; im Steuerbescheid wird ein gesonderter Verlustfeststellungsbescheid nach §10d Abs. 4 EStG erteilt. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr wie bei Einkünften aus §15 EStG ist nicht zulässig (§20 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Gehören Dividenden in den Aktien-Topf?

Nein — Dividenden gehören in den allgemeinen Topf, nicht in den Aktien-Topf. §20 Abs. 6 Satz 4 EStG bezieht sich ausdrücklich nur auf Veräußerungsgewinne und -verluste aus Aktien nach §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dividenden als laufende Einnahmen nach §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen zum allgemeinen Topf und können mit allen sonstigen Kapitalverlusten (außer Aktien-Verlusten) saldiert werden. Folge: Dividenden-Strategien sind durch den Aktien-Topf nicht eingeschränkt — Aktien-Verluste schmälern nur die Steuer aus Aktien-Kursgewinnen, nicht aus Aktien-Dividenden.

Sind Aktien-ETFs vom Aktien-Verlust-Topf betroffen?

Nein — Aktien-ETFs zählen nicht zum Aktien-Verlust-Topf, sondern zum allgemeinen Topf. Der Aktien-Topf nach §20 Abs. 6 Satz 4 EStG erfasst ausschließlich Veräußerungsgewinne und -verluste aus Aktien im engeren Sinne (Direktbesitz von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften). ETFs sind Investmentfonds nach §1 InvStG und unterliegen den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes 2018 — Verluste aus ETF-Veräußerungen sind im allgemeinen Topf mit allen sonstigen Kapitalverlusten saldierbar. Vorteil: höhere Verrechnungsfreiheit gegenüber Direktaktien.

Wie wirkt der Sparer-Pauschbetrag bei der Verlustverrechnung?

Der Sparer-Pauschbetrag nach §20 Abs. 9 EStG (1.000 € Single, 2.000 € Zusammenveranlagung) wird vor der Verlustverrechnung auf den Gewinn-Saldo angerechnet. Beispiel: Aktien-Gewinn 5.000 € − Aktien-Verlust 3.000 € = 2.000 € steuerpflichtiger Saldo. Bei aktivem Freistellungsauftrag (§44a Abs. 2 EStG) wird der Pauschbetrag auf die 2.000 € angerechnet → keine Steuer. Ohne Freistellungsauftrag wird die Steuer voll einbehalten und über Anlage KAP zurückgeholt. Multi-Broker-Setups erfordern Aufteilung des Pauschbetrags — das Bundeszentralamt für Steuern gleicht Auftragssummen nach §45d EStG ab.

Was sind die strategischen Konsequenzen aus der Topf-Trennung?

Die strikte Topf-Trennung führt zu drei Standardstrategien: Erstens — Realisierung von Aktien-Verlusten vor Jahresende nur, wenn parallel Aktien-Gewinne realisiert werden oder absehbar sind. Zweitens — Konzentration der Verlust-Realisierung auf einen Broker, um die Verrechnung intern zu halten und Verlustbescheinigung-Aufwand zu vermeiden. Drittens — bei größeren Aktien-Verlust-Töpfen prüfen, ob symbolische Gewinn-Realisierung Sinn macht — etwa Verkauf-Rückkauf-Konstruktionen bei Buchgewinnen (keine deutsche Wash-Sale-Regel). Steuerliche Gestaltungsspielräume nach §42 AO sind dabei zu beachten.

Welche Frist gilt für die Verlustbescheinigung beim Bank-Wechsel?

Die Verlustbescheinigung nach §43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist bis 15.12. des laufenden Veranlagungszeitraums beim abgebenden Broker zu beantragen. Hintergrund: Bis zu diesem Stichtag ist die Konsolidierung der Verlust-Töpfe auf Kalenderjahresende noch nicht abgeschlossen; danach erstellt die Bank den Jahressteuerbescheinigung-Datensatz für die Finanzverwaltung. Wird die Frist versäumt, verbleiben die Verluste im alten Broker-Topf — eine Konsolidierung über Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ist möglich, jedoch mit Nachweisaufwand verbunden. Empfehlung: bei Broker-Wechsel den Antrag direkt mit der Wechselanzeige verbinden.

Gibt es in Deutschland eine Wash-Sale-Regel wie in den USA?

Nein — das deutsche Einkommensteuerrecht kennt keine Vorschrift analog zur US-amerikanischen Wash-Sale-Rule (Section 1091 IRC, 30-Tage-Rückkaufsperre). Anleger können Verluste durch Verkauf realisieren und die identische Position bereits am Folgetag zurückkaufen — der steuerliche Verlust bleibt erhalten. Grenzen setzt §42 AO bei rein steuerlich motivierten Konstruktionen ohne wirtschaftlichen Hintergrund (Gestaltungsmissbrauch). In der Praxis akzeptiert die Finanzverwaltung Verkauf-Rückkauf-Vorgänge mit zwischengeschalteter Marktbewegung — Best Practice: Mindestabstand 24 Stunden und Rückkauf zu abweichendem Kurs. BFH-Rechtsprechung dazu: VIII R 49/12 vom 12.05.2015.

Was tun bei Verlust-Töpfen im Erbfall?

Im Erbfall gehen die Verlust-Töpfe verloren. Nach BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BStBl 2022 I 742) und BFH-Urteil VIII R 6/15 vom 22.06.2017 sind Verluste aus Kapitalvermögen höchstpersönlich und nicht auf Erben übertragbar. Ausnahme: Verluste, die der Erblasser zu Lebzeiten festgestellt bekommen hat, können noch mit Gewinnen aus seinem Sterbejahr verrechnet werden. Strategie: zu Lebzeiten Verlust-Töpfe gegen realisierte Gewinne abbauen — andernfalls verfällt der Steuervorteil mit dem Tod des Anlegers. Lebzeitige Schenkung der Wertpapiere überträgt den Verlust ebenfalls nicht — der Beschenkte erhält die Position zu Marktwerten.

Wie verhält sich die Günstigerprüfung zur Verlustverrechnung?

Die Günstigerprüfung nach §32d Abs. 6 EStG vergleicht die Abgeltungsteuer mit dem persönlichen Grenzsteuersatz und legt das günstigere Ergebnis zugrunde. Auf die Verlustverrechnung hat sie keinen Einfluss — die Topf-Logik nach §20 Abs. 6 EStG gilt unverändert. Konsequenz: Verluste mindern zunächst innerhalb der Töpfe die Bemessungsgrundlage, der verbleibende Saldo wird dann entweder mit 26,375 % Abgeltungsteuer oder mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Antrag über Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Bei Aktien-Verlust-Vortrag aus Vorjahren wird der Vortrag vor der Günstigerprüfung verrechnet.

Welche Marktdaten zur Verlustverrechnung sind 2026 relevant?

Nach BVI-Investmentstatistik Q4/2025 hielten deutsche Privatanleger Aktien-Direktbestände im Volumen von rund 412 Mrd € (Bundesbank-Wertpapierstatistik Q4/2025); der Anteil der Anleger mit aktiven Verlust-Töpfen liegt nach BMF-Statistik bei rund 3,8 Millionen Steuerpflichtigen (Veranlagungszeitraum 2023, Lohn- und Einkommensteuerstatistik Statistisches Bundesamt 03/2025). Durchschnittlicher festgestellter Aktien-Verlust-Vortrag: rund 8.420 €. Mit dem JStG-2024 wurden Termingeschäfts-Verluste aus dieser Statistik herausgelöst — die Zahlen für Veranlagungszeitraum 2024 werden voraussichtlich im Q4/2026 veröffentlicht.

Schlüsselbegriffe aus § 20 EStG und § 10d EStG

Aktien-Verlust-Topf (§20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
Separater Verlustverrechnungstopf für Veräußerungsverluste aus Aktien im Privatvermögen. Verrechnung nur mit Aktien-Veräußerungsgewinnen. Verfassungsmäßigkeit beim BVerfG anhängig (2 BvL 3/21, Vorlage BFH VIII R 11/18 vom 17.11.2020). Nicht verbrauchte Verluste unbegrenzt vortragsfähig nach §10d Abs. 4 EStG.
Allgemeiner Verlust-Topf (§20 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Verlustverrechnungstopf für alle übrigen Kapitalverluste (ETFs, Anleihen, Zertifikate, Krypto-Derivate, Termingeschäfte ab 2024). Topf-übergreifende Verrechnung mit allen sonstigen Kapitalerträgen mit Ausnahme der Aktien-Veräußerungsgewinne.
Bank-Verlustverrechnung (§43a Abs. 3 EStG)
Automatische Verrechnung der Verlust-Töpfe durch den inländischen Broker auf Depot-Ebene. Stichtag 31.12. Steuereinbehalt nur auf den überschießenden Gewinn-Saldo. Verlustbescheinigung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG bei Bank-Wechsel bis 15.12. anfordern.
Verlustfeststellung (§10d Abs. 4 EStG)
Gesonderte Feststellung des nicht verbrauchten Verlust-Vortrags durch das Finanzamt. Unbegrenzt vortragsfähig, kein Verlustrücktrag bei §20-EStG-Verlusten. Festgestellter Vortrag bleibt höchstpersönlich — nicht auf Erben übertragbar.
Termingeschäfts-Verluste (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG aF)
Bis 31.12.2023 auf 20.000 € p. a. begrenzt, durch BVerfG-Beschluss 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024 verfassungswidrig, durch JStG 2024 aufgehoben. Seit Veranlagungszeitraum 2024 voll im allgemeinen Topf verrechenbar.
Vorläufigkeitsvermerk (§165 Abs. 1 AO)
Vorläufige Steuerfestsetzung bei anhängigen Verfahren vor BVerfG oder BFH. Bescheid bleibt für die jeweilige Streitfrage offen, automatische Änderung bei Urteil. Aktuell relevant für Aktien-Verlust-Topf-Positionen wegen BVerfG 2 BvL 3/21.
Wash-Sale-Regel
US-amerikanische Vorschrift (Section 1091 IRC, 30-Tage-Rückkaufsperre) zur Begrenzung steuermotivierter Verkauf-Rückkauf-Konstruktionen. Im deutschen EStG nicht existent — Verlustrealisierung mit anschließendem Rückkauf ist zulässig, Grenzen aus §42 AO bei Gestaltungsmissbrauch.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BVerfG-Verfahren, BFH-Vorlagen und BMF-Schreiben, auf denen die Verrechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Investment- und Steuer-Rechner, die mit der Verlustverrechnungs-Logik verzahnt sind.

Für die isolierte Berechnung der Abgeltungsteuer auf den steuerpflichtigen Saldo: Kapitalertragsteuer-Rechner — 25 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG, mit Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG bei persönlichem Grenzsteuersatz unter 25 %.

Für die laufende Sparplan-Modellrechnung mit Vorabpauschalen-Logik: ETF-Sparplan-Rechner — §§ 16 ff InvStG, Aktienfonds-Teilfreistellung 30 % nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG. Für die isolierte Berechnung der Vorabpauschale 2026: ETF-Vorabpauschale-Rechner mit aktuellem Basiszins 3,20 % nach BMF-Schreiben vom 13.01.2026.

Für die Verrechnung von Dividenden im allgemeinen Topf: Dividenden-Rechner — laufende Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG außerhalb des Aktien-Verlust-Topfes. Für die Anlage in festverzinsliche Wertpapiere mit Verlustpotenzial bei Zinsanstieg: Anleihen-Rechner — Kupon und Kursverlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

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Methodik und Rechtslage dieses Rechners

Die Modellrechnung bildet die Topf-Trennung nach § 20 Abs. 6 EStG strikt ab — Aktien-Verluste werden nur mit Aktien-Gewinnen saldiert, sonstige Kapitalverluste fließen in den allgemeinen Topf. Termingeschäfts-Verluste sind nach BVerfG-Beschluss 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024 und JStG 2024 seit Veranlagungszeitraum 2024 voll im allgemeinen Topf verrechenbar. Die Verfassungsmäßigkeit der Aktien-Topf-Trennung wird beim BVerfG unter Az 2 BvL 3/21 geprüft — Bescheide mit Aktien-Verlust-Topf-Bezug sollten nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt sein. Aktienfonds-Teilfreistellung 30 % nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG wird im allgemeinen Topf modelliert, jedoch ohne Quellensteuer-Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG. Persönliche Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG nicht einbezogen. Die Ergebnisse sind als Erstindikation gedacht — verbindliche Veranlagung bleibt dem Steuerberater oder Finanzamt vorbehalten.

Quellen: § 20 Abs. 6, § 43a Abs. 3, § 32d, § 10d Abs. 4 EStG · BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (BStBl 2022 I 742) · BVerfG 2 BvL 7/22 vom 31.07.2024 · BVerfG 2 BvL 3/21 anhängig · BFH VIII R 11/18 vom 17.11.2020 · BFH VIII R 14/24 vom 09.09.2025 · JStG 2024 (BGBl I 2024 Nr. 416) Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BVerfG- oder BFH-Entscheidungen mit Verlustverrechnungs-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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