Wie viel Steuer fällt auf deine Kapitalerträge an?

§ 32d EStG · §§ 18–20 InvStG · Stand BMF 13.01.2026

Kapitalertragsteuer-Rechner 2026

Festsetzung der Abgeltungsteuer nach §32d Abs. 1 EStG: 25 % zuzüglich 5,5 % Soli und ggf. 8/9 % Kirchensteuer. Mit Sparer-Pauschbetrag 1.000 / 2.000 € (§20 Abs. 9 EStG), Teilfreistellung §20 InvStG sowie Vorabpauschale §18 InvStG (Basiszins 2026: 3,20 %).

§ 32d EStG

Abgeltungsteuer 25 %

Stand 24.03.2026

BMF Basiszins 3,20 %

Fachliche Prüfung durch die Steuer- und Investment-Redaktion am 29. April 2026. Tarif und Bemessungsgrundlage gegen das BMF-Schreiben Basiszins vom 13.01.2026 (IV C 1 - S 1980/00230/012/001) sowie BFH VIII R 15/22 abgeglichen.

Live · 2026

Kapitalertragsteuer gesamt

1.055 €

Netto 3.945 € · Effektiv 21.1 %

Abgeltung 25 %

1.000 €

Soli

55 €

Kirchensteuer

0 €

Tipp · Teilfreistellung greift nur bei Investmentfonds: 30 % bei Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote), 15 % bei Mischfonds (≥ 25 %), 60 % bei Immobilienfonds. Effektiver Steuersatz auf Aktien-ETFs daher nur ca. 18,5 %.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §32d Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 43, 43a, 44a EStG sowie §§ 18, 20 InvStG. Verlustverrechnung nach §20 Abs. 6 EStG und Anrechnung ausländischer Quellensteuer §32d Abs. 5 EStG sind hier nicht modelliert. Bei Erklärungspflicht über Anlage KAP bzw. KAP-INV erteilt das Wohnsitzfinanzamt verbindliche Auskunft nach §89 Abs. 2 AO.

Abgeltungsteuer §32d Abs. 1 EStG (VZ 2026)

Kapitalerträge unterliegen einem pauschalen Steuersatz von 25 % (§32d Abs. 1 Satz 1 EStG) — unabhängig von Höhe und Tarifzone des übrigen Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KapESt (§4 SolzG; keine Freigrenze) sowie ggf. Kirchensteuer mit 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder). Effektive Belastungen: 26,375 % ohne KiSt, 27,820 % bei 8 %, 27,995 % bei 9 %. Erhebung im Quellenabzug durch die auszahlende Stelle (§§ 43, 44 EStG) mit Abgeltungswirkung §43 Abs. 5 EStG.

Anspruchsgrundlage § 32d EStG · §§ 43–44a EStG
Investmentfonds §§ 18, 20 InvStG
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027
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Eckwerte des Tarifs VZ 2026

Steuersätze, Freibeträge, Teilfreistellungen und Basiszins der Vorabpauschale in der Fassung des JStG 2024 sowie des BMF-Schreibens vom 13.01.2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Abgeltungsteuersatz 25 % §32d Abs. 1 Satz 1 EStG
Solidaritätszuschlag auf KapESt 5,5 % §4 SolzG · keine Freigrenze
Kirchensteuer (BY/BW) 8 % KiStG BY · KiStG BW
Kirchensteuer (übrige Länder) 9 % KiStG der Länder
Effektive Belastung ohne KiSt 26,375 % 25 · 1,055
Effektive Belastung mit KiSt 9 % 27,995 % §32d Abs. 1 Satz 4 EStG
Sparer-Pauschbetrag (Single) 1.000 € §20 Abs. 9 EStG
Sparer-Pauschbetrag (Splitting) 2.000 € §20 Abs. 9 Satz 2 EStG
Teilfreistellung Aktienfonds (≥ 51 % Aktien) 30 % §20 Abs. 1 InvStG
Teilfreistellung Mischfonds (≥ 25 %) 15 % §20 Abs. 2 InvStG
Teilfreistellung Immobilienfonds (Inland) 60 % §20 Abs. 3 InvStG
Teilfreistellung Immobilienfonds (Ausland) 80 % §20 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Basiszins Vorabpauschale 2026 3,20 % BMF 13.01.2026 IV C 1 - S 1980
Vorabpauschale-Faktor (70 % Basiszins) 2,24 % §18 Abs. 1 InvStG

Der Sparer-Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € (Single) angehoben (JStG 2022); seither unverändert. Basiszins-Sprung 2025 → 2026: +0,67 Prozentpunkte (2,53 % → 3,20 %).

Effektivsatz auf 10.000 € Kapitalertrag

Gesamtbelastung nach Teilfreistellung, Pauschbetrag, Soli und KiSt — bezogen auf einen einheitlichen Brutto-Gewinn von 10.000 €.

Konstellation Steuer gesamt Netto Effektiv
Direktaktien · Single · keine KiSt 2.374 € 7.626 € 23.7 %
Direktaktien · Single · KiSt 9 % 2.576 € 7.424 € 25.8 %
Direktaktien · Single · KiSt 8 % (BY/BW) 2.554 € 7.446 € 25.5 %
Aktien-ETF · Single · keine KiSt 1.583 € 8.418 € 15.8 %
Aktien-ETF · Single · KiSt 9 % 1.718 € 8.283 € 17.2 %
Mischfonds · Single · keine KiSt 1.978 € 8.022 € 19.8 %
Aktien-ETF · Splitting · keine KiSt 1.319 € 8.681 € 13.2 %
Immo-Fonds Inland · Single · keine KiSt 791 € 9.209 € 7.9 %
Immo-Fonds Ausland · Single · keine KiSt 264 € 9.736 € 2.6 %

Werte mit Sparer-Pauschbetrag (Single 1.000 €, Splitting 2.000 €), Teilfreistellung §20 InvStG (Aktien 30 %, Misch 15 %, Immo Inland 60 %, Immo Ausland 80 %) sowie KiSt-Sonderausgabenabzug §32d Abs. 1 Satz 4 EStG. Gerundet auf den Euro.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Jahresfreibetrag §20 Abs. 9 EStG, Aktivierung über Freistellungsauftrag §44a EStG, Datenabgleich BZSt §45d EStG.

Der Sparer-Pauschbetrag wirkt als Freibetrag auf der Bemessungsgrundlage der KapESt — nicht als Tariffreibetrag. Aktivierung erfolgt durch den Freistellungsauftrag bei jeder Bank oder jedem Broker; bis zur dort erteilten Höhe wird kein Steuerabzug vorgenommen. Eine Aufteilung über mehrere Institute ist zulässig — die Summe darf 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Splitting) nicht übersteigen.

Mit Freistellungsauftrag

Pauschbetrag aktiv

  • + 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Splitting) bleiben steuerfrei
  • + Bank zieht erst oberhalb des Pauschbetrags KapESt ein
  • + Aufteilung über mehrere Banken möglich
  • + BZSt-Datenabgleich §45d EStG verhindert Doppelnutzung

Wirkung

Bis zu 264 € (Single) bzw. 528 € (Splitting) Steuerersparnis pro VZ — ohne KiSt, mit Soli.

Ohne Freistellungsauftrag

Pauschbetrag nicht aktiv

  • + Bank zieht ab Cent 1 Steuer ein (§44 EStG)
  • + Rückforderung über Anlage KAP der Steuererklärung
  • Liquiditätsnachteil bis zur Veranlagung im Folgejahr
  • Erklärungspflicht §32d Abs. 6 oder Antragsveranlagung

Wirkung

Wirtschaftlich identisch nach Veranlagung — aber zinsloser Kredit ans Finanzamt für rund 12 bis 18 Monate.

Wird der Pauschbetrag bei mehreren Banken in Summe überschritten, erkennt das BZSt den Vorgang über den Datenabgleich nach §45d EStG und löst eine Pflichtveranlagung mit Korrektur über Anlage KAP aus. Eine separate NV-Bescheinigung §44a Abs. 2 EStG bleibt bei zvE unter dem Grundfreibetrag 12.348 € (Single, VZ 2026) das vorrangige Instrument.

Teilfreistellung §20 InvStG nach Anlageklasse

Anteilige Steuerbefreiung bei Investmentfonds zur Kompensation der ab 2018 eingeführten Pauschalbesteuerung der Fondsebene.

Teilfreistellungsquoten §20 InvStG (Privatanleger)

Nur für Investmentfonds — nicht für Direktaktien, Anleihen, Zinsen, Termingeschäfte.

Fondskategorie Aktienquote / Definition Quote Norm
Aktienfonds ≥ 51 % Aktienquote (§2 Abs. 6 InvStG) 30 % §20 Abs. 1 InvStG
Mischfonds ≥ 25 % Aktienquote (§2 Abs. 7 InvStG) 15 % §20 Abs. 2 InvStG
Immobilienfonds Inland ≥ 51 % Inlands-Immobilien 60 % §20 Abs. 3 Satz 1 InvStG
Immobilienfonds Ausland ≥ 51 % Auslands-Immobilien 80 % §20 Abs. 3 Satz 2 InvStG
Sonstige Fonds, Direktanlagen Anleihen, Zinsen, Direktaktien 0 % — (kein TFB)

Die Aktienquote des Fonds muss dauerhaft über die Anlagebedingungen abgesichert sein; eine kurzfristige Unterschreitung ist unschädlich, dauerhafte Unterschreitung führt zu rückwirkender Aberkennung der Teilfreistellung. §§ 2, 20 InvStG · BMF-Schreiben Anwendungserlass InvStG.

Vorabpauschale §18 InvStG (Basiszins 2026: 3,20 %)

Fiktive Mindestbesteuerung thesaurierender Investmentfonds zur Sicherstellung einer jährlichen Steuerentstehung — Anrechnung beim späteren Verkauf.

Bei thesaurierenden oder teilthesaurierenden Investmentfonds erhebt §18 Abs. 1 InvStG eine fiktive Mindestbesteuerung. Formel: Vorabpauschale = max(0; Fondswert 01.01. × Basiszins × 0,7 − Ausschüttungen), gedeckelt durch die tatsächliche Wertsteigerung im Veranlagungszeitraum (§18 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Auf die Vorabpauschale wirkt zusätzlich die Teilfreistellung §20 InvStG. Abzug am 02. Januar des Folgejahres durch die auszahlende Stelle; im Verkauf wird die in den Vorjahren versteuerte Vorabpauschale gegengerechnet — keine Doppelbesteuerung.

Rechenbeispiel Aktien-ETF · Fondswert 50.000 € · keine Ausschüttung

BMF-Schreiben Basiszins 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001.

Schritt Wert 2026 Wert 2025 (Vergleich)
Basiszins (BMF)3,20 %2,53 %
Effektivfaktor (× 0,7)2,24 %1,77 %
Vorabpauschale brutto (auf 50.000 €)1.120 €885 €
Nach Teilfreistellung 30 % (Aktien-ETF)784 €619 €
KapESt 25 % auf 784 €196 €155 €
+ Soli 5,5 %11 €9 €
Steuerlast Vorabpauschale gesamt207 €164 €

Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung können auch hier wirken — der Pauschbetrag verbraucht sich üblicherweise Topf. Bei Fondsverlust im VZ entfällt die Vorabpauschale (Deckelung Wertsteigerung). §18 InvStG · BFH VIII R 15/22 · BMF 13.01.2026.

Verlustverrechnungstöpfe §20 Abs. 6 EStG

Aktien-Topf, Allgemeiner Topf und Quellensteuer-Topf — bankübergreifende Verrechnung über §43a Abs. 3 Satz 4 EStG.

Topf-Struktur und Verrechnungsregeln

Stand JStG 2024 · BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 anhängig.

Topf Verluste verrechenbar mit Norm
Aktien-Topf Ausschließlich Aktien-Veräußerungsgewinnen (Direktaktien) §20 Abs. 6 Satz 4 EStG
Allgemeiner Topf Zinsen, Dividenden, Fonds-Erträge, Anleihen — untereinander §20 Abs. 6 Satz 1 EStG
Termingeschäfte Gewinne aus Termingeschäften (Beschränkung 20.000 € durch JStG 2024 aufgehoben) §20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (entfallen 01.01.2025)
Quellensteuer-Topf Anrechnung gegen KapESt bis Höchstbetrag 25 % §32d Abs. 5 EStG

Bankübergreifende Verlustverrechnung erfordert die Verlustbescheinigung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG; Antrag bei der abgebenden Bank bis spätestens 15. Dezember des Veranlagungsjahres. Ohne Antrag werden Verluste in den Vortrag der Bank gebucht. Steuerbescheide ergehen bezüglich Aktien-Topf-Beschränkung vorläufig nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (BVerfG 2 BvL 3/21).

Vier Tarif-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Festsetzungen über die typischen Hebel: Teilfreistellung, Direktaktien mit KiSt, Splitting-Pauschbetrag, Verlustverrechnung im Aktien-Topf.

§20 Abs. 1 InvStG · Aktienfonds-Teilfreistellung

Aktien-ETF (≥ 51 % Aktienquote) · Single · NRW · konfessionslos

5.000 € Veräußerungsgewinn aus MSCI-World-ETF

Sachverhalt. Verkauf von ETF-Anteilen nach sechsjähriger Sparplan-Phase. Brutto-Veräußerungsgewinn 5.000 €. Aktienquote des Fonds ≥ 51 % nach §2 Abs. 6 InvStG, damit 30 % Teilfreistellung §20 Abs. 1 InvStG. Sparer-Pauschbetrag 1.000 € voll verfügbar (kein anderer Freistellungsauftrag), Freistellungsauftrag nach §44a EStG bei der Depotbank gesetzt.

Rechnung. Schritt 1: 5.000 × (1 − 0,30) = 3.500 € steuerpflichtig nach Teilfreistellung. Schritt 2: 3.500 − 1.000 (Pauschbetrag) = 2.500 € Bemessungsgrundlage. Schritt 3: 2.500 × 25 % = 625 € KapESt. Schritt 4: 625 × 5,5 % = 34 € Soli.

Festsetzung. Festsetzung: KapESt 625 €, Soli 34 €, KiSt 0 €. Gesamt 659 € = 13.2 % auf den Brutto-Gewinn. Effektiver Anteil-Steuersatz nach Teilfreistellung 17,5 % (statt nominellen 25 %) — der Hebel liegt zu rund zwei Dritteln in der Teilfreistellung, zu einem Drittel im Pauschbetrag. Verbleibender Pauschbetrag im VZ: 0 €.

§32d Abs. 1 Satz 4 EStG · Direktaktien mit KiSt

Direktaktien · Single · NRW · evangelisch (KiSt 9 %)

8.000 € Veräußerungsgewinn DAX-Werte, keine Teilfreistellung

Sachverhalt. Verkauf einzelner DAX-Aktien-Positionen. Direktaktien fallen nicht unter §20 InvStG — keine Teilfreistellung. Konfession evangelisch, Wohnsitz NRW, KiSt 9 %. Religionsmerkmal §51a Abs. 2c EStG vom Bundeszentralamt für Steuern an die Bank gemeldet (KiStAM-Datenbank).

Rechnung. 8.000 − 1.000 = 7.000 € Bemessungsgrundlage. Wegen KiSt-Sonderausgabenabzug §32d Abs. 1 Satz 4 EStG: KapESt = 7.000 / (4 + 0,09) = 1.711 € (statt 1.750 € ohne Korrektur — 39 € Reduktion). Soli 5,5 % auf KapESt = 94 €. KiSt 9 % auf KapESt = 154 €.

Festsetzung. Festsetzung: KapESt 1.711 €, Soli 94 €, KiSt 154 €. Gesamt rund 1.959 € = ca. 24,5 % auf den Brutto-Gewinn. Verlustverrechnungstopf §20 Abs. 6 EStG: Aktien-Topf separat geführt — Verluste aus Direktaktien sind nur mit künftigen Aktiengewinnen verrechenbar (bestätigt durch BFH VIII R 11/18 Vorlagebeschluss BVerfG, Verfahren 2 BvL 3/21 anhängig).

§20 Abs. 9 Satz 2 EStG · Splitting-Pauschbetrag

Aktien-ETF · Zusammenveranlagung · konfessionslos

12.000 € Veräußerungsgewinn, Pauschbetrag 2.000 €

Sachverhalt. Eheleute, gemeinsame Veranlagung nach §26b EStG. Aktien-ETF mit Aktienquote ≥ 51 %. Beide Ehegatten haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 € beim Online-Broker eingerichtet (§44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Konfessionslos — keine KiSt.

Rechnung. 12.000 × (1 − 0,30) = 8.400 € nach Teilfreistellung. 8.400 − 2.000 = 6.400 € Bemessungsgrundlage. KapESt 6.400 × 25 % = 1.600 €. Soli 1.600 × 5,5 % = 88 €.

Festsetzung. Festsetzung: KapESt 1.600 €, Soli 88 €, KiSt 0 €. Gesamt 1.688 € = 14.1 % auf den Brutto-Gewinn. Vergleich gleiche Konstellation als Direktaktien (ohne TFB): Bemessungsgrundlage 10.000 € → KapESt 2.500 € + Soli 138 € = 2.638 €. Vorteil Aktien-ETF + Splitting: rund 950 € Steuerersparnis gegenüber Direktaktien-Single.

§20 Abs. 6 EStG · Verlustverrechnung Aktien-Topf

Direktaktien · Single · NRW · konfessionslos · BFH VIII R 11/18

5.000 € Aktien-Gewinn vs. 3.000 € Aktien-Verlust im selben VZ

Sachverhalt. Im Veranlagungszeitraum realisiert der Steuerpflichtige 5.000 € Veräußerungsgewinn aus Aktien-Position A und 3.000 € Veräußerungsverlust aus Aktien-Position B. Beide Werte werden im gleichen Aktien-Verlustverrechnungstopf §20 Abs. 6 Satz 4 EStG geführt. Sparer-Pauschbetrag 1.000 € verfügbar. Verlustverrechnung erfolgt automatisch durch die Depotbank — bankübergreifend nur über Verlustbescheinigung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG, Antrag bis 15. Dezember.

Rechnung. Saldierung im Aktien-Topf: 5.000 − 3.000 = 2.000 € verbleibender Aktien-Gewinn. 2.000 − 1.000 (Pauschbetrag) = 1.000 € Bemessungsgrundlage. KapESt 1.000 × 25 % = 250 €. Soli 250 × 5,5 % = 14 €.

Festsetzung. Festsetzung: KapESt 250 €, Soli 14 €. Ohne Verrechnung: 5.000 − 1.000 = 4.000 × 25 % + Soli = 1.055 €. Verrechnungseffekt: rund 791 € Steuerersparnis. Hinweis: Aktienverluste sind ausschließlich mit Aktien-Gewinnen verrechenbar — die Beschränkung ist Gegenstand des BVerfG-Vorlagebeschlusses BFH VIII R 11/18 (Verfahren 2 BvL 3/21 beim BVerfG anhängig). Für Termingeschäfte galt vormals eine 20.000 €-Beschränkung §20 Abs. 6 Satz 5 EStG (BVerfG-Vorlage 2 BvL 7/22) — durch JStG 2024 zum 01.01.2025 aufgehoben.

Bei mehreren Depots, Auslandsbroker (Interactive Brokers, DEGIRO) oder P2P-Plattformen verdichtet sich der Aufwand für Anlage KAP / KAP-INV. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und übernimmt die ELSTER-Authentifizierung sowie den Import der Jahressteuerbescheinigung im standardisierten Format. Steuersoftware-Vergleich — bei Auslandsdepots oder Verlustverrechnung über mehrere Banken amortisiert sich die Lizenz typisch über die korrekt abgebildete Verlustnutzung im ersten VZ. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

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Update-Log 2025 → 2026

JStG 2024, BMF-Schreiben Basiszins, BFH-Entscheidungen und anhängige BVerfG-Verfahren mit Relevanz für die Festsetzung VZ 2026.

Januar 2025

JStG 2024 hebt 20.000 €-Beschränkung Termingeschäfte auf

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) streicht §20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Wirkung zum 01.01.2025 — die seit 2021 geltende Verlustverrechnungs-Beschränkung auf 20.000 € jährlich für Termingeschäfte und Forderungsausfälle entfällt. Hintergrund: BVerfG-Vorlagebeschluss 2 BvL 7/22 hatte verfassungsrechtliche Bedenken signalisiert. Verluste aus Termingeschäften werden ab VZ 2025 wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet (regelmäßig Topf).

Januar 2026

BMF-Schreiben Basiszins Vorabpauschale 13.01.2026

BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001) setzt den Basiszins für die Vorabpauschale §18 InvStG für VZ 2026 auf 3,20 % fest (Vorjahr 2,53 %, Anstieg um 67 Basispunkte). Maßgeblich ist der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Zinssatz auf langfristige öffentliche Anleihen zum 02.01. des Veranlagungsjahres. Abzug der Vorabpauschale am 02.01.2027 durch die auszahlende Stelle.

Februar 2026

BFH VIII R 15/22 — Vorabpauschale verfassungsgemäß

Der VIII. Senat hat mit Urteil vom 21.02.2026 die Vorabpauschale §18 InvStG als verfassungsgemäß bestätigt. Streitig war insbesondere, ob die Heranziehung eines fiktiven Mindestertrags bei thesaurierenden Fonds gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der BFH stützt die Konstruktion auf das Periodizitätsprinzip und die Anrechnung beim späteren Verkauf — eine Doppelbesteuerung trete nicht ein.

März 2026

BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 weiter anhängig

Die Vorlage des BFH (VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Aktien-Verlustverrechnungstopfs §20 Abs. 6 Satz 4 EStG ist beim BVerfG anhängig. Bis zur Entscheidung ergehen Steuerbescheide insoweit vorläufig nach §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Anleger müssen keinen Einspruch einlegen — der Vorläufigkeitsvermerk umfasst die offene Frage automatisch.

Häufige Fragen zur Abgeltungsteuer 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, InvStG und BMF-Quellenlage.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026 nach §32d EStG?

25 % auf alle Kapitalerträge (§32d Abs. 1 Satz 1 EStG): Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Erträge aus Investmentfonds. Hinzu kommen 5,5 % Soli auf die KapESt (§4 SolzG, keine Freigrenze) sowie ggf. 8 % KiSt in Bayern und Baden-Württemberg oder 9 % in den übrigen Ländern. Effektive Belastung: 26,375 % ohne KiSt, 27,820 % mit 8 % KiSt, 27,995 % mit 9 % KiSt. Erhebung im Quellenabzug nach §43 EStG durch die auszahlende Stelle (§44 EStG) — Abgeltungswirkung §43 Abs. 5 EStG, daher in der Regel keine Pflicht zur Erklärung über Anlage KAP.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026 und wie wird er beantragt?

Sparer-Pauschbetrag 2026: 1.000 € bei Einzelveranlagung, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§20 Abs. 9 EStG i.d.F. JStG 2022, gültig seit VZ 2023, davor 801 €/1.602 €). Aktivierung über Freistellungsauftrag §44a Abs. 1 EStG bei der Depotbank, kostenlos in zwei Minuten online einrichtbar. Aufteilung über mehrere Banken zulässig — Summe darf den Höchstbetrag nicht übersteigen. Datenabgleich zwischen Banken erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach §45d EStG; bei Überschreitung erfolgt Pflichtveranlagung mit Korrektur über Anlage KAP.

Wie funktioniert die Teilfreistellung nach §20 InvStG?

Erträge aus Investmentfonds sind je nach Anlageklasse anteilig steuerfrei: Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote): 30 % (§20 Abs. 1 InvStG). Mischfonds (≥ 25 % Aktienquote): 15 % (§20 Abs. 2 InvStG). Immobilienfonds Inland: 60 %, Ausland: 80 % (§20 Abs. 3 InvStG). Die Teilfreistellung wirkt bereits beim Steuerabzug — die Bank reduziert die Bemessungsgrundlage automatisch. Effektive Belastung Aktien-ETF damit ca. 18,5 % statt 26,375 %. Direktaktien, Anleihen, Zinsen, Termingeschäfte fallen nicht unter §20 InvStG — keine Teilfreistellung.

Was ist die Vorabpauschale §18 InvStG und welcher Basiszins gilt 2026?

Bei thesaurierenden oder teilthesaurierenden Investmentfonds erhebt §18 Abs. 1 InvStG eine fiktive jährliche Mindestbesteuerung. Formel: Vorabpauschale = (Fondswert 01.01. × Basiszins × 0,7) − Ausschüttungen, gedeckelt durch tatsächliche Wertsteigerung im Jahr. Basiszins 2026: 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026, Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001) — gegenüber 2025 (2,53 %) deutlich angehoben. Effektivfaktor 70 % × 3,20 % = 2,24 % auf den Fondswert. Steuerlich behandelt wie Ausschüttung, Abzug am 02. Januar des Folgejahres durch die Bank. Bei Verkauf wird die kumulierte Vorabpauschale gegengerechnet — keine Doppelbesteuerung. Verfassungsmäßigkeit bestätigt durch BFH VIII R 15/22.

Wie wirken die Verlustverrechnungstöpfe §20 Abs. 6 EStG?

Zwei separate Töpfe: Aktien-Verlustverrechnungstopf §20 Abs. 6 Satz 4 EStG — Verluste aus Direktaktien-Verkauf sind ausschließlich mit Gewinnen aus Direktaktien-Verkauf verrechenbar. Allgemeiner Verlusttopf — Zinsen, Dividenden, Fonds, Anleihen verrechnen untereinander. Quellensteuer-Topf separat. Bankübergreifende Verrechnung ausschließlich über die Steuererklärung mit Verlustbescheinigung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG; Antrag bei der abgebenden Bank bis spätestens 15. Dezember. Die Beschränkung Aktien-Topf auf Aktien-Gewinne ist Gegenstand der BVerfG-Vorlage 2 BvL 3/21 (anhängig) — Bescheide werden insoweit vorläufig nach §165 AO festgesetzt.

Wann lohnt die Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG?

Antrag in Anlage KAP, Zeile 4 — das Finanzamt prüft, ob der persönliche Tarif §32a EStG niedriger ausfällt als die pauschalen 25 %. Vorteilhaft bei persönlichem Grenzsteuersatz unter 25 % — typisch zvE unter rund 19.500 € (Single 2026, ohne Kapitalerträge gerechnet). Zielgruppen: Studierende, Eltern in Elternzeit, Rentner mit niedriger Rente, Selbstständige in Verlustjahren. Kein Risiko: Wenn die pauschale Abgeltung günstiger bleibt, wird sie beibehalten — der Antrag bewirkt keine Schlechterstellung. Gilt einheitlich für alle Kapitalerträge des VZ; eine selektive Anwendung auf Teilbeträge ist nicht zulässig.

Was bewirkt die NV-Bescheinigung §44a Abs. 2 EStG?

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung stellt das Finanzamt aus, wenn das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (VZ 2026: 12.348 € Single, 24.696 € Splitting). Gegenüber der Bank wirkt sie wie ein unbeschränkter Freistellungsauftrag — kein Steuerabzug, auch nicht über den Pauschbetrag hinaus. Antrag mit Vordruck NV 1 A beim Wohnsitzfinanzamt; Gültigkeit bis zu drei Jahre. Häufige Konstellationen: Kinder mit eigenem Junior-Depot (Schenkung Großeltern), Rentner mit reiner Grundsicherung, Studierende ohne andere Einkünfte.

Warum greift die Soli-Freigrenze nicht auf Kapitalerträge?

Die Freigrenze 20.350 € ESt-Jahresbetrag (§3 Abs. 3 SolzG) gilt nur für die tariflich veranlagte ESt §32a EStG — nicht für die pauschal abgegoltene KapESt §32d EStG. Auf KapESt fällt der volle 5,5 %-Soli unabhängig von der Höhe der übrigen Einkommensteuer an (§4 SolzG i.V.m. §3 Abs. 1 SolzG). Wirtschaftliche Konsequenz: 250 € KapESt → 13,75 € Soli, auch wenn der Steuerpflichtige sonst soli-frei veranlagt würde. Eine Kompensation ist nur über Antrag auf Günstigerprüfung möglich, wenn die Veranlagung nach §32a in der Summe günstiger ausfällt.

Wie wird der KiSt-Sonderausgabenabzug bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt?

Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern reduziert §32d Abs. 1 Satz 4 EStG die Bemessungsgrundlage modifiziert: KapESt = Bemessungsgrundlage / (4 + KiSt-Satz). Bei 9 % KiSt also Division durch 4,09 (statt durch 4 ohne Berücksichtigung). Wirtschaftlich entspricht das dem Sonderausgabenabzug §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der wegen der Quellensteuer-Mechanik nicht über die Veranlagung erfolgen kann. Auf 7.000 € Bemessungsgrundlage mit KiSt 9 % entstehen damit 1.711 € KapESt (nicht 1.750 €), KiSt 154 € (9 % auf 1.711 €), Soli 94 €.

Welche Bescheinigungen erteilt die Bank zum Jahresende?

Nach §43 Abs. 1 EStG i.V.m. §45d EStG erstellt die auszahlende Stelle die Steuerbescheinigung §43 EStG (Jahresbescheinigung) bis Ende Februar des Folgejahres. Inhalt: einbehaltene KapESt, Soli, KiSt; Sparer-Pauschbetrag-Verbrauch; Aktien- und Allgemeiner Verlusttopf; gezahlte Vorabpauschale; angerechnete Quellensteuern. Auf Antrag bis 15. Dezember erstellt die Bank zusätzlich die Verlustbescheinigung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG für die bankübergreifende Verlustverrechnung über Anlage KAP. Ohne diesen Antrag werden die Verluste in den Vortrag der abgebenden Bank gebucht.

Wie wird ausländische Quellensteuer auf die KapESt angerechnet?

§32d Abs. 5 EStG erlaubt die Anrechnung ausländischer Quellensteuer bis zur Höhe der deutschen KapESt — typische DBA-Quellensteuersätze: 15 % USA, 15 % Schweiz (mit DBA-Reduktion), 15 % Niederlande, 26,5 % Frankreich (Rückforderung des Übermaßes über französisches Erstattungsverfahren möglich), 35 % Schweiz vor DBA-Antrag (Rückforderung über Form 85). Die Bank rechnet automatisch bis 25 % gegen — der DBA-Höchstsatz wird im KiStAM/WM-Datenservice geführt. Bei Auslandsdepots ohne deutsche Bank ist die Erklärung über Anlage KAP-INV erforderlich (§32d Abs. 3 EStG).

Wann besteht trotz Abgeltungswirkung Erklärungspflicht in Anlage KAP?

Pflicht zur Erklärung der Kapitalerträge über Anlage KAP besteht u. a. bei: Kapitalerträgen ohne Steuerabzug (Auslandsdepot, P2P-Zinsen, Privatdarlehen) §32d Abs. 3 EStG; Antrag auf Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG; bankübergreifender Verlustverrechnung; Antrag auf Anrechnung ausländischer Steuern über §32d Abs. 5 EStG hinaus; bei Kirchensteuerpflicht ohne KiStAM-Datenfreigabe (Sperrvermerk beim BZSt) — dann nachträgliche Veranlagung der KiSt §51a EStG. Frist Pflichtveranlagung VZ 2025: 31.07.2026; mit Steuerberater 28.02.2027 nach §149 Abs. 3 AO.

Schlüsselbegriffe aus EStG, InvStG und SolzG

Abgeltungsteuer §32d EStG
Pauschaler Tarif von 25 % auf Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung §43 Abs. 5 EStG. Erhebung im Quellenabzug durch die auszahlende Stelle nach §44 EStG.
Sparer-Pauschbetrag §20 Abs. 9 EStG
Jahresfreibetrag 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Splitting), aktiviert über Freistellungsauftrag §44a EStG. Aufteilbar über mehrere Banken; BZSt-Datenabgleich nach §45d EStG.
Teilfreistellung §20 InvStG
Anteilige Steuerbefreiung von Investmentfonds-Erträgen je nach Anlageklasse: 30 % Aktienfonds, 15 % Mischfonds, 60/80 % Immobilienfonds Inland/Ausland.
Vorabpauschale §18 InvStG
Fiktive Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds. Basiszins × 70 % × Fondswert 01.01., gedeckelt durch Wertsteigerung. Basiszins 2026: 3,20 % (BMF 13.01.2026).
Freistellungsauftrag §44a EStG
Anweisung an die Bank, bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags keine KapESt einzubehalten. Aufteilung über mehrere Institute zulässig; Summe darf 1.000/2.000 € nicht übersteigen.
Verlustverrechnungstopf §20 Abs. 6 EStG
Aktien-Verluste sind ausschließlich mit Aktien-Gewinnen verrechenbar (Satz 4); allgemeiner Topf für Zinsen, Dividenden, Fonds. Bankübergreifend nur per Verlustbescheinigung §43a EStG.
Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG
Wahl-Antrag in Anlage KAP — Kapitalerträge werden mit Tarif §32a EStG veranlagt, wenn dieser günstiger ist. Vorteilhaft bei persönlichem Grenzsteuersatz unter 25 %.
NV-Bescheinigung §44a Abs. 2 EStG
Bescheinigung des Finanzamts, wenn voraussichtliches zvE unter Grundfreibetrag liegt. Bewirkt vollständige Freistellung vom Steuerabzug bei der Bank, Gültigkeit bis drei Jahre.
KiSt-Sonderausgabenabzug §32d Abs. 1 Satz 4 EStG
Modifizierte Bemessungsgrundlage bei Kirchensteuerpflicht: KapESt = Bemessungsgrundlage / (4 + KiSt-Satz). Wirtschaftliche Abbildung des §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG-Abzugs im Quellenabzug.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit vollständigem Aktenzeichen, BFH- und BVerfG-Entscheidungen mit Relevanz für die Festsetzung 2026.

Verwandte Steuer- und Investment-Rechner

Themen, die mit der Festsetzung der Abgeltungsteuer verschränkt sind.

Investmentfonds-Spezialfall: ETF-Vorabpauschale-Rechner §18 InvStG mit Basiszins 3,20 % (BMF 13.01.2026) und Wertsteigerungs-Deckelung. Zur Brutto-Endkapital-Rechnung mit TER und Sparrate siehe ETF-Sparplan-Rechner; Dividendenrendite und Ausschüttungstarife im Dividenden-Rechner.

Steuerseite: Einkommensteuer-Rechner §32a EStG ist relevant für die Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG — bei persönlichem Grenzsteuersatz unter 25 % wird der Tarif §32a günstiger als die pauschale Abgeltung. Lohnabrechnung über Lohnsteuer §39b EStG und Brutto-Netto-Rechner.

Spezialthemen: Aktien-Verlustverrechnung §20 Abs. 6 EStG mit getrennten Töpfen sowie Solidaritätszuschlag-Rechner — wichtig wegen der fehlenden Soli-Freigrenze auf KapESt (§4 SolzG ohne §3 SolzG-Mechanik). Auslandsdepots und Quellensteuer §32d Abs. 5 EStG werden gesondert über Anlage KAP-INV erfasst.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie Tarif, Teilfreistellung und Vorabpauschale dieses Rechners zustandekommen

Der Tarif folgt §32d Abs. 1 EStG i.V.m. §§ 43, 43a, 44a EStG sowie den Sätzen des SolzG. Teilfreistellungsquoten werden direkt aus §20 InvStG übernommen (Aktien 30 %, Misch 15 %, Immo Inland 60 %, Ausland 80 %). Der Basiszins der Vorabpauschale stammt aus dem BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (Az IV C 1 - S 1980/00230/012/001) und wird jährlich zum Jahresanfang aktualisiert. Der Rechner bildet nicht ab: bankübergreifende Verlustverrechnung §43a Abs. 3 Satz 4 EStG, ausländische Quellensteuer-Anrechnung §32d Abs. 5 EStG, Vorabpauschalen-Anrechnung im Verkaufsjahr sowie Sondertatbestände wie Einbringungsgewinn oder Termingeschäftsbeschränkung (durch JStG 2024 entfallen).

Quellen: §§ 32d, 43, 43a, 44, 44a, 20 EStG · §§ 18, 20 InvStG · §§ 3, 4 SolzG · §§ 149, 165, 169 AO · BMF 13.01.2026 (IV C 1 - S 1980/00230/012/001) · BFH VIII R 15/22 · BVerfG 2 BvL 3/21 anhängig Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Basiszins-Schreiben des BMF (typisch erste Januarhälfte) sowie ad hoc bei BFH-Entscheidungen. Methodik-Übersicht →
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