Eckwerte des Tarifs VZ 2026
Grundfreibetrag, Schwellenwerte und Pauschalen in der Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes. Werte gelten für den Veranlagungszeitraum 2026, Festsetzung typisch in 2027.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (Single) | 12.348 € | §32a Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Grundfreibetrag (Splitting) | 24.696 € | §32a Abs. 5 EStG |
| Eingangssteuersatz (Beginn Zone 2) | 14 % | §32a Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Spitzensteuersatz greift ab | 69.879 € | §32a Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Reichensteuer 45 % greift ab | 277.826 € | §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Kinderfreibetrag (KFB + BEA, je Kind/Elternteil) | 4.878 € | §32 Abs. 6 EStG |
| Kinderfreibetrag gesamt je Kind | 9.756 € | §32 Abs. 6 EStG |
| Soli-Freigrenze ESt-Jahresbetrag | 20.350 € | §3 Abs. 3 SolzG |
| Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer) | 1.230 € | §9a Satz 1 Nr. 1 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € / 72 € | §10c EStG |
Die Tarifeckwerte werden jährlich an Existenzminimum und Inflation angepasst. Anhebung 2025 → 2026: Grundfreibetrag +252 €, Spitzensteuer-Schwelle +3.119 €, Reichensteuer-Schwelle +12.453 €. Soli-Freigrenze unverändert 20.350 € ESt-Jahresbetrag.
Tarifverlauf nach zvE-Stufen (Einzelveranlagung)
Festsetzungsbetrag, Durchschnitts- und Grenzsteuer entlang ausgewählter zvE-Stufen ohne Soli und Kirchensteuer.
| zvE | ESt nach §32a | Durchschnitt | Grenzsteuer |
|---|---|---|---|
| 12.348 € | 0 € | 0.0 % | 14.1 % |
| 17.005 € | 859 € | 5.1 % | 156.1 % |
| 25.000 € | 3.023 € | 12.1 % | 26.9 % |
| 35.000 € | 5.891 € | 16.8 % | 30.5 % |
| 50.000 € | 10.873 € | 21.7 % | 35.9 % |
| 69.879 € | 18.731 € | 26.8 % | -476.3 % |
| 100.000 € | 30.863 € | 32.1 % | 42.0 % |
| 150.000 € | 51.863 € | 36.5 % | 42.0 % |
| 277.826 € | 105.550 € | 40.1 % | 44.8 % |
| 400.000 € | 160.528 € | 42.3 % | 45.0 % |
Werte nach Tarifformel §32a Abs. 1 EStG, kaufmännisch gerundet auf den Euro. Bei Splitting verdoppeln sich alle Schwellen; auf das halbe zvE wird der Tarif angewendet, anschließend × 2 multipliziert.
Splittingverfahren §32a Abs. 5 EStG
Bei Zusammenveranlagung wird der Tarif einmal auf das halbe gemeinsame zvE angewendet, das Ergebnis verdoppelt. Der Vorteil entsteht aus der Progression und ist null bei symmetrischer Verdienstaufteilung.
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§2 Abs. 8 EStG) ist die Zusammenveranlagung nach §26b EStG die Regel; die Wahl der Einzelveranlagung nach §26 Abs. 2 EStG ist bis Bestandskraft des Bescheides möglich. Die Tarifformel lautet ESt = 2 · tarif(zvE / 2). Wirtschaftlich verschiebt das Splitting Einkommen rechnerisch in niedrigere Tarifzonen — der besser verdienende Ehegatte profitiert vom Grundfreibetrag und den Progressionszonen des geringer verdienenden.
Einseitiger Verdienst
- + Ein Ehegatte verdient 95.000 € zvE, der andere 0 €
- + Splitting: 2 · tarif(47.500) = 15.266 € ESt
- + Einzelveranlagung beider: 28.069 € + 0 € = 28.069 €
- + Maximalvorteil 2026: rund 18.500 € am Spitzenrand
Splittingvorteil
12.803 € ESt-Ersparnis bei einseitigem zvE 95.000 €.
Symmetrischer Verdienst
- + Beide Ehegatten verdienen je 47.500 € zvE
- + Splitting: 2 · tarif(47.500) = 15.266 € ESt
- + Einzelveranlagung: 2 · tarif(47.500) = 15.266 €
- − Identisches Ergebnis: kein Vorteil aus dem Splitting
Splittingvorteil
0 € — nur die Progression schafft den Hebel; bei Symmetrie wirkt sie auf beide gleich.
Einzelveranlagung kann ausnahmsweise günstiger sein bei Verlustvorträgen §10d EStG, einseitig hohen außergewöhnlichen Belastungen oder bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt §32b EStG. Eine Vergleichsrechnung ist Pflicht — der Antrag kann bis Bestandskraft des Bescheides gestellt werden.
Vier Veranlagungen aus der Praxis
Anonymisierte Festsetzungen über die Tarifzonen — Progressionszone 2, Splittingverfahren, Reichensteuer-Zone, sowie ein BFH-Streitfall zu Werbungskosten.
§32a Abs. 1 Nr. 3 EStG · Progressionszone 2
Tarifformel 2026 · Single, Steuerklasse I
Single, zvE 52.000 €, NRW · Konfession evangelisch
Sachverhalt. Angestellt, Brutto 65.000 €, abzüglich Werbungskosten 2.140 € (Pendlerpauschale 38 km × 220 Tage × 0,38 € = 3.176 €, gedeckelt durch tatsächliche Aufwendungen) und Sonderausgaben 10.700 € (KV/PV 9.870 €, Spenden 830 €). Verbleibendes zvE: 52.000 €.
Rechnung. tarif2026(52.000) = (181{,}19 · z + 2.397) · z + 991{,}21 mit z = (52.000 − 17.005) / 10.000 = 3{,}4995. Ergibt 10.075 € ESt.
Festsetzung. Festsetzung: ESt 10.075 €, Soli 554 €, KiSt 9 % = 907 €. Gesamtbelastung 11.536 €, Durchschnittsteuersatz 22,2 % auf zvE. Grenzsteuersatz 33,1 % — jeder zusätzlich verdiente Euro wird mit diesem Satz besteuert. Die Soli-Milderungszone wirkt nicht mehr (10.075 € ESt > 38.840 € Vollsatzgrenze nicht erreicht — Milderung greift; Vollsatz erst ab ESt 38.840 €).
§32a Abs. 5 EStG · Splittingverfahren
Verheiratet, Zusammenveranlagung
Eheleute, gemeinsames zvE 95.000 € (Aufteilung 60.000 / 35.000)
Sachverhalt. Beide unbeschränkt steuerpflichtig, gemeinsame Veranlagung nach §26b EStG. Zwei Kinder, Günstigerprüfung §31 EStG: Kindergeld (2 × 255 €/Monat × 12 = 6.120 €) gegen Kinderfreibetrag (2 × 9.756 € × Grenzsteuer ≈ 6.450 €) — Freibetrag günstiger.
Rechnung. Splitting: 2 × tarif2026(95.000 / 2) = 2 × tarif2026(47.500) = 2 × 7.633 € = 15.266 € ESt. Vergleich Einzelveranlagung: tarif2026(60.000) + tarif2026(35.000) = 14.069 € + 6.205 € = 20.274 €. Splittingvorteil: 5.008 €.
Festsetzung. Festsetzung: ESt 15.266 €, kein Soli (15.266 € < 20.350 € Freigrenze pro Veranlagung). Bei höherem Einkommens-Gefälle steigt der Splittingvorteil — Maximum bei einseitigem Verdienst, ca. 18.500 € jährlich am oberen Tarifrand. Bei symmetrischer 50/50-Aufteilung wäre der Vorteil null.
§32a Abs. 1 Nr. 5 EStG · Reichensteuer-Zone
Single, Bayern (KiSt 8 %)
zvE 280.000 €, drei Euro über der Reichensteuer-Schwelle
Sachverhalt. Selbstständig, Gewinn nach Abzug von Betriebsausgaben und Vorsorgeaufwendungen 280.000 €. Liegt 2.174 € über der Reichensteuer-Schwelle 277.826 €. Konfession römisch-katholisch in Bayern, KiSt 8 %.
Rechnung. tarif2026(280.000) = 0,45 · 280.000 − 19.471,95 = 106.528 € ESt. Auf den Anteil unter 277.826 € wirkt der 42 %-Spitzensatz, nur die letzten 2.174 € werden mit 45 % belastet (Differenzsteuer 65 €).
Festsetzung. Festsetzung: ESt 106.528 €, Soli 5.859 €, KiSt 8 % = 8.522 €. Gesamtbelastung 120.909 €, Durchschnittsteuersatz 43,2 %. Gestaltungshebel: Rürup-Aufstockung §10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG bis 29.344 € abzugsfähig — bei 45 %-Grenzsteuer effektive Steuerersparnis ca. 13.200 €.
BFH VI R 26/22 · Doppelte Haushaltsführung
BFH-Urteil vom 13.10.2022
Werbungskosten doppelte Haushaltsführung — Eigenbeteiligung am Hauptwohnsitz
Sachverhalt. Streitig war, ob ein Arbeitnehmer bei den Eltern lebend einen „eigenen Hausstand" §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet, wenn er sich finanziell an den Lebenshaltungskosten beteiligt. Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort versagt.
Rechnung. Streitwert Werbungskosten 9.840 €/Jahr (Miete Zweitwohnung 720 €/Monat + Heimfahrten 38 km × 26 Wochen × 0,38 € × 2). Bei Grenzsteuer 35 % entspricht das einer Steuerersparnis von 3.444 €/Jahr.
Festsetzung. Der BFH bestätigt: Eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten ist erforderlich, ein Mitbewohnen des elterlichen Haushalts ohne Eigenbeteiligung genügt nicht. Maßstab: mindestens 10 % der laufenden monatlichen Kosten der Hauptwohnung. Dokumentationspflicht: Daueraufträge, Überweisungen, keine reine Bargeldzahlung. Der Abzug der Werbungskosten wurde im Streitfall versagt — das Urteil ist seitdem Maßstab in der Veranlagungspraxis.
Bei mehreren Einkunftsarten, doppelter Haushaltsführung oder Selbstständigkeit verdichtet sich der Aufwand für Beleg-Erfassung. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und übernimmt die ELSTER-Authentifizierung sowie den Plausibilitätsabgleich. Steuersoftware-Vergleich — bei mehrfacher jährlicher Nutzung amortisiert sich die Lizenz typisch über den Werbungskosten- oder Sonderausgaben-Mehrabzug binnen einer Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Veranlagungsverfahren und Fristen
Pflicht- und Antragsveranlagung, Abgabefristen nach §149 AO, Festsetzungsverjährung.
Pflichtveranlagung nach §46 Abs. 2 EStG
Wer ist 2026 zur Abgabe verpflichtet — und welche Fristen gelten.
| Tatbestand | Norm | Frist VZ 2025 |
|---|---|---|
| Steuerklasse III/V oder IV-Faktor | §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG | 31.07.2026 |
| Lohnersatzleistung über 410 €/Jahr | §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG | 31.07.2026 |
| Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig | §46 Abs. 2 Nr. 2 EStG | 31.07.2026 |
| Eingetragener Lohnsteuerfreibetrag | §46 Abs. 2 Nr. 4 EStG | 31.07.2026 |
| Mit Steuerberater (Verlängerung) | §149 Abs. 3 AO | 28.02.2027 |
| Antragsveranlagung freiwillig | §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG | 31.12.2029 |
Festsetzungsverjährung der Antragsveranlagung beträgt vier Jahre, gerechnet vom Ende des Veranlagungszeitraums. VZ 2025 verjährt damit am 31.12.2029. Quelle: §169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. §170 Abs. 1 AO.
Update-Log 2025 → 2026
Tarifeckwerte, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für die Festsetzung VZ 2026 maßgeblich sind.
Steuerfortentwicklungsgesetz tritt für VZ 2025 / 2026 in Kraft
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I) hebt den Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte und den Kinderfreibetrag stufenweise an. Maßgeblich für VZ 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensteuer-Schwelle 69.879 €, Kinderfreibetrag 9.756 € (= 6.828 € KFB + 2.928 € BEA).
Tarifeckwerte VZ 2026 in Kraft
Anhebung gegenüber 2025: Grundfreibetrag +252 € (12.096 → 12.348), Spitzensteuer-Schwelle +3.119 € (66.760 → 69.879), Reichensteuer-Schwelle +12.453 € (265.373 → 277.826), Kinderfreibetrag +216 € je Kind (9.540 → 9.756). Die Soli-Freigrenze bleibt unverändert bei 20.350 € ESt-Jahresbetrag.
BMF-Schreiben zur Pendlerpauschale 2026
Das BMF-Schreiben vom 24.10.2025 (IV C 5 – S 2353/19/10011) bestätigt die einheitliche Pendlerpauschale von 0,38 €/km ab dem 1. Kilometer für VZ 2026. Die ursprünglich befristete Erhöhung wird damit verstetigt; die alte Staffel (0,30 € bis 20 km, 0,38 € ab 21 km) entfällt.
BFH-Rechtsprechung zu Werbungskosten-Pauschalisierung
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt VI R 14/24) die Anforderungen an Einzelnachweise oberhalb der 1.230 €-Pauschale konkretisiert: Bewirtungsbelege müssen Anlass und Teilnehmer enthalten; Arbeitsmittel-Anteile bei gemischter Nutzung sind sachgerecht zu schätzen, eine 50/50-Aufteilung ist nicht zwingend.
Häufige Fragen zur Einkommensteuer 2026
11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG und BMF-Quellenlage.
Welche Tarifformel gilt 2026 nach §32a Abs. 1 EStG?
Vier Tarifzonen: Zone 1 bis 12.348 € zvE — Steuer 0 € (Grundfreibetrag). Zone 2 12.349 € bis 17.005 € — (954,80 · y + 1.400) · y mit y = (zvE − 12.348) / 10.000, Eingangssatz 14 %, Grenzsteuer steigt auf 24 %. Zone 3 17.006 € bis 69.878 € — (181,19 · z + 2.397) · z + 991,21 mit z = (zvE − 17.005) / 10.000, Grenzsteuer steigt auf 42 %. Zone 4 69.879 € bis 277.825 € — 0,42 · zvE − 11.136,95, flat 42 %. Zone 5 ab 277.826 € — 0,45 · zvE − 19.471,95, flat 45 % (Reichensteuer §32a Abs. 1 Nr. 5).
Wie hat sich der Grundfreibetrag von 2025 auf 2026 entwickelt?
Veranlagungszeitraum 2025: 12.096 €. Veranlagungszeitraum 2026: 12.348 € (+252 €, +2,08 %). Rechtsgrundlage ist das Steuerfortentwicklungsgesetz; die Anhebung folgt dem subjektiven Nettoprinzip und dem Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung. Bei Splittingveranlagung verdoppelt sich der Wert auf 24.696 € (§32a Abs. 5 EStG).
Ab welchem zu versteuernden Einkommen greift der Spitzensteuersatz von 42 %?
Bei Einzelveranlagung ab 69.879 € zvE, bei Splittingveranlagung ab 139.758 € gemeinsames zvE. Wichtig: Der Grenzsteuersatz von 42 % wirkt nur auf den Einkommensteil oberhalb dieser Schwelle. Der Durchschnittssteuersatz liegt deutlich darunter — bei 70.000 € zvE etwa 18,5 % Durchschnitt bei 42 % Grenzsteuer. Die Schwelle 69.879 € ist für 2026 um etwa 3.119 € gegenüber 2025 (66.760 €) angehoben worden, um die kalte Progression abzumildern.
Wie wird der Splittingtarif rechnerisch ausgeführt?
§32a Abs. 5 EStG: Das gemeinsame zvE der Ehegatten wird halbiert, auf die halbe Summe wird der Tarif §32a Abs. 1 EStG angewendet, das Ergebnis wird verdoppelt. Formel: ESt = 2 × tarif(zvE / 2). Vorteil entsteht nur bei Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten. Bei symmetrischer Verdienstaufteilung ist das Ergebnis identisch zur Einzelveranlagung. Maximaler Splittingvorteil 2026: rund 18.500 € jährlich bei einseitigem Verdienst im oberen Tarifbereich.
Wann ist Einzelveranlagung trotz Ehe günstiger als Splitting?
Selten — und meist bei Sonderkonstellationen. Beispiele: ein Ehegatte hat Verlustvorträge §10d EStG, die im Splitting zugunsten des anderen aufgezehrt würden; einseitig hohe Vorsorgeaufwendungen oder Sonderausgaben, die im Einzelvergleich besser zur Geltung kommen; Progressionsvorbehalt §32b EStG bei Lohnersatzleistungen, wenn ein Ehegatte hohe Steuerfreie Einkünfte (Elterngeld, Krankengeld) bezieht. Eine Vergleichsrechnung ist Pflicht — der Antrag auf Einzelveranlagung ist nach §26 Abs. 2 EStG bis Bestandskraft des Bescheides möglich.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag?
§31 EStG ordnet die Günstigerprüfung von Amts wegen an. Das Finanzamt vergleicht: (a) Auszahlung Kindergeld 2026 (255 €/Monat je Kind = 3.060 €/Jahr) gegen (b) Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag (9.756 € je Kind, bestehend aus 6.828 € KFB + 2.928 € BEA-Freibetrag). Der Freibetrag wird bei Splitting mit dem persönlichen Grenzsteuersatz multipliziert. Faustregel: Ab gemeinsamem zvE rund 75.000 € im Splittingtarif schlägt der Freibetrag das Kindergeld; in Zone 2/3 ist Kindergeld günstiger.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittsteuersatz?
Der Grenzsteuersatz ist die Belastung des nächsten verdienten Euro — relevant für Investitionsentscheidungen (Rürup, Werbungskosten, Sonderausgaben). Der Durchschnittsteuersatz ist Festsetzungsbetrag dividiert durch zvE — relevant für die tatsächliche Belastungsquote. Beispiel zvE 50.000 € (Single 2026): ESt 9.487 €, Durchschnitt 19,0 %, Grenzsteuer 33,1 %. Wer 1.000 € Werbungskosten geltend macht, spart 331 € Steuer (Grenzsteuer-Effekt), nicht 190 € (Durchschnittseffekt).
Wer ist 2026 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?
Pflichtveranlagung nach §46 Abs. 2 EStG bei: Steuerklassenkombination III/V, IV-Faktor, oder mehreren Arbeitgebern (Steuerklassen V/VI parallel); Lohnersatzleistungen über 410 €/Jahr (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) — Progressionsvorbehalt §32b EStG; eingetragenem Lohnsteuer-Freibetrag §39a EStG; Nebeneinkünften über 410 € (selbstständige Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer). Frist Pflichtveranlagung VZ 2025: 31. Juli 2026. Mit Steuerberater: 28. Februar 2027 (§149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 §36 EGAO). Antragsveranlagung freiwillig binnen vier Jahren.
Wie wirkt die Werbungskostenpauschale §9a EStG?
Die Pauschale beträgt 2026 unverändert 1.230 € für Arbeitnehmer (§9a Satz 1 Nr. 1 a EStG). Der Abzug erfolgt automatisch — höhere tatsächliche Werbungskosten sind nur durch Einzelnachweis abzugsfähig. Typische Posten oberhalb der Pauschale: Pendlerpauschale (2026: 0,38 €/km ab 1. Kilometer einheitlich, §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG), Home-Office-Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG), Fortbildung, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, BFH VI R 26/22).
Wie wird der Solidaritätszuschlag 2026 erhoben?
Der Soli beträgt unverändert 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer (§4 SolzG). Freigrenze 2026: 20.350 € ESt-Jahresbetrag (Einzelveranlagung), 40.700 € (Splitting) — bei Einzelveranlagung also etwa zvE 96.500 €. Milderungszone: zwischen Freigrenze und 38.840 € ESt steigt der effektive Soli-Satz linear an, gedeckelt auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze (§4 Abs. 2 SolzG). Erst ab 38.840 € ESt greift der volle 5,5 %-Satz. Knapp 90 % der Steuerpflichtigen zahlen 2026 keinen Soli mehr.
Welche Vorsorgeaufwendungen sind 2026 abzugsfähig?
Basisversorgung §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Rürup-Rente, gesetzliche Rente, berufsständische Versorgung): bis zum Höchstbetrag 29.344 € (Single) / 58.688 € (Splitting), abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteile — seit 2023 zu 100 % abzugsfähig (§10 Abs. 3 EStG i.d.F. JStG 2022). Kranken- und Pflegeversicherung §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Basisbeiträge voll abzugsfähig. Sonstige Vorsorge §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Höchstbetrag 1.900 € (Arbeitnehmer) / 2.800 € (Selbstständige), praktisch oft durch KV-Beiträge bereits ausgeschöpft.
Schlüsselbegriffe aus EStG und SolzG
- zu versteuerndes Einkommen (zvE)
- Bemessungsgrundlage des Tarifs §32a EStG. Berechnung nach §2 Abs. 5 EStG: Summe der Einkünfte − Sonderausgaben − außergewöhnliche Belastungen − Freibeträge. Auf das zvE wird die Tarifformel angewendet.
- Tarifformel §32a EStG
- Stückweise definierte Funktion über fünf Tarifzonen (Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, zwei Proportionalzonen 42 % und 45 %). Die Koeffizienten werden jährlich an Inflation und Existenzminimum angepasst.
- Splittingverfahren §32a Abs. 5 EStG
- Tarifanwendung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten (§26b EStG). zvE wird halbiert, der Tarif einmal angewendet, das Ergebnis verdoppelt. Vorteil entsteht bei Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten.
- Grenzsteuersatz
- Erste Ableitung der Tarifformel an einer Stelle des zvE. Belastung des nächsten verdienten Euro. Maßgeblich für Investitions- und Gestaltungsentscheidungen (Rürup, Werbungskosten).
- Progressionsvorbehalt §32b EStG
- Steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Eltern-, Krankengeld) erhöhen den Tarifsatz auf das tatsächlich versteuerte Einkommen — sie selbst bleiben steuerfrei. Folge: Pflichtveranlagung ab 410 € Lohnersatz.
- Soli-Freigrenze §3 SolzG
- ESt-Jahresbetrag bis 20.350 € (Einzelveranlagung) löst keinen Solidaritätszuschlag aus; in der Milderungszone bis 38.840 € steigt der effektive Soli-Satz an. Voller Satz 5,5 % erst ab 38.840 € ESt.
- Günstigerprüfung §31 EStG
- Vergleich von Kindergeld und Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag von Amts wegen. Der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert wird angesetzt; bei zvE rund 75.000 € (Splitting) schlägt der Freibetrag.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Statistik-Quellen zu Einkommensverteilung 2024 / 2025.
- § 32a EStG · Einkommensteuertarif
gesetze-im-internet.de · Tarifformel.
- § 32 EStG · Kinderfreibeträge
gesetze-im-internet.de · KFB + BEA.
- § 26b EStG · Zusammenveranlagung
gesetze-im-internet.de · Splitting.
- § 10 EStG · Sonderausgaben / Vorsorge
gesetze-im-internet.de · Rürup, Basis-KV.
- § 46 EStG · Veranlagung von Arbeitnehmern
gesetze-im-internet.de · Pflichtveranlagung.
- Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG)
gesetze-im-internet.de · Soli, Freigrenze.
- Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I)
bgbl.de · Eckwerte VZ 2026.
- BMF-Schreiben Pendlerpauschale 24.10.2025 (IV C 5 – S 2353/19/10011)
bundesfinanzministerium.de · 0,38 €/km ab 1. km.
- BFH VI R 26/22 · Doppelte Haushaltsführung (13.10.2022)
dejure.org · Eigene Beteiligung.
- Statistisches Bundesamt · Lohn- und Einkommensteuerstatistik
destatis.de · Verteilung 2024.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit der Festsetzung der Einkommensteuer verschränkt sind.
Zur monatlichen Lohnabrechnung — also der Vorauszahlung auf die Jahres-ESt — siehe Brutto-Netto-Rechner und den spezifischen Lohnsteuer-Rechner nach §39b EStG. Beide erstatten oder fordern nach Abgabe der Erklärung über die Veranlagung.
Werbungskosten konkret: Pendlerpauschale §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der einheitlichen 0,38 €/km-Regel ab VZ 2026. Vorsorgeaufwendungen: Rürup-Rechner §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Höchstbetrag 29.344 € sowie Riester-Zulagen §79 EStG.
Familien: Kinderfreibetrag §32 Abs. 6 EStG mit Günstigerprüfung gegen Kindergeld. Der Solidaritätszuschlag-Rechner bildet die Milderungszone §4 Abs. 2 SolzG ab. Kapitalerträge werden gesondert erfasst — siehe Abgeltungsteuer §32d EStG.