Eckwerte der Entfernungspauschale VZ 2026
Pauschsätze, Höchstbeträge und Mobilitätsprämie nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sowie §§ 101–109 EStG, abgeglichen gegen das BMF-Schreiben vom 24.10.2025.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale 1. – 20. km | 0,30 €/km | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG |
| Entfernungspauschale ab dem 21. km | 0,38 €/km | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG |
| Befristung erhöhter Satz 0,38 €/km | bis 31.12.2026 | Steuerentlastungsgesetz 2022, JStG 2024 |
| Höchstbetrag (außer eigener / Dienst-PKW) | 4.500 €/Jahr | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG |
| Höchstbetrag eigener / überlassener PKW | unbegrenzt | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG |
| Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer) | 1.230 € | §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG |
| Mobilitätsprämie ab 21. km | 14 % × 0,38 €/km | §§ 101–109 EStG |
| Mobilitätsprämie nur unter Grundfreibetrag | < 12.348 € zvE | §101 EStG i.V.m. §32a Abs. 1 EStG |
| Doppelte Haushaltsführung Heimfahrten | 1 × pro Woche | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG |
| Pauschalbesteuerung Arbeitgeberzuschuss | 15 % | §40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b EStG |
Die zweistufige Staffel (0,30 / 0,38 €) wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführt und ist nach §52 Abs. 16d EStG befristet bis 31.12.2026. Der WK-Pauschbetrag §9a EStG bleibt 2026 unverändert bei 1.230 €.
Pauschale nach Entfernungsstufen (220 Arbeitstage)
Jahresbetrag, Aufteilung auf erste / zweite Staffel und Steuerersparnis bei Grenzsteuer 30 %. Werte kaufmännisch auf den Euro gerundet.
| Entfernung | Anteil 1.-20. km | Anteil ab 21. km | Pauschale / Jahr | Ersparnis 30 % |
|---|---|---|---|---|
| 5 km | 330,00 € | 0,00 € | 330,00 € | 99,00 € |
| 10 km | 660,00 € | 0,00 € | 660,00 € | 198,00 € |
| 15 km | 990,00 € | 0,00 € | 990,00 € | 297,00 € |
| 20 km | 1.320,00 € | 0,00 € | 1.320,00 € | 396,00 € |
| 25 km | 1.320,00 € | 418,00 € | 1.738,00 € | 521,00 € |
| 30 km | 1.320,00 € | 836,00 € | 2.156,00 € | 647,00 € |
| 40 km | 1.320,00 € | 1.672,00 € | 2.992,00 € | 898,00 € |
| 50 km | 1.320,00 € | 2.508,00 € | 3.828,00 € | 1.148,00 € |
| 75 km | 1.320,00 € | 4.598,00 € | 5.918,00 € | 1.775,00 € |
| 100 km | 1.320,00 € | 6.688,00 € | 8.008,00 € | 2.402,00 € |
Werte nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, 220 Arbeitstage angenommen. Steuerersparnis nominal mit Grenzsteuer 30 % — der tatsächliche Effekt hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und vom Übersteigen des WK-Pauschbetrags 1.230 € ab.
Höchstbetrag 4.500 € und PKW-Befreiung
§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG: Der Cap entfällt bei eigenem oder zur Nutzung überlassenem Kraftfahrzeug. Für Bahn, ÖPNV, Fahrrad und Mitfahrt gilt der Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag wirkt als Begrenzung der jährlichen Werbungskosten aus Pendlerpauschale auf 4.500 €. Wird die Strecke jedoch mit einem eigenen oder überlassenen Kraftfahrzeug zurückgelegt — auch ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug zählt dazu —, entfällt der Cap nach Satz 2 Halbsatz 2. Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig über Tankquittungen, TÜV-Berichte oder Inspektionsrechnungen.
Eigener / überlassener PKW
- + 80 km × 220 Tage = 6.336 € voll abzugsfähig
- + Strecke beliebig, kein Jahres-Deckel
- + Mischformen tageweise möglich (PKW + ÖPNV)
- + Mietfahrzeug und Carsharing zählen mit
Werbungskosten
unbegrenzt nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG — Glaubhaftmachung der PKW-Nutzung erforderlich.
Andere Verkehrsmittel
- + 80 km × 220 Tage rechnerisch 6.336 €
- − Gedeckelt auf 4.500 €/Jahr
- − Differenz 1.836 € nicht abzugsfähig
- + Ausnahme §9 Abs. 2 Satz 2 EStG: höhere tatsächliche ÖPNV-Kosten gegen Nachweis
Werbungskosten
Begrenzt auf 4.500 €. Bei Schwerbehinderung (GdB ≥ 70 / ≥ 50 + Merkzeichen) gilt §9 Abs. 2 Satz 3 EStG: tatsächliche Kosten ohne Cap.
Bei Mischformen ist tageweise aufzuteilen — der unbegrenzte Abzug gilt nur für tatsächlich mit eigenem PKW gefahrene Tage; der ÖPNV-Anteil unterfällt dem 4.500 €-Cap. Praktische Erfahrungswert: Der Höchstbetrag wird erst ab rund 67 km einfacher Strecke relevant (67 × 220 × Mix-Pauschale ≈ 4.500 €).
Mobilitätsprämie §§ 101–109 EStG
14 % der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für Pendler unter dem Grundfreibetrag. Erste 20 km bleiben prämienlos.
Wann greift die Mobilitätsprämie?
Wirkt nur, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) nicht erreicht und die Pendelstrecke mehr als 20 km beträgt.
| Tatbestand | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| zvE über Grundfreibetrag 12.348 € | §101 EStG Negativbedingung | keine Prämie · reguläre §9 EStG-Wirkung |
| zvE unter Grundfreibetrag · Strecke ≤ 20 km | §101 Satz 2 EStG | keine Prämie · Pauschale wirkungslos |
| zvE unter Grundfreibetrag · Strecke ab km 21 | §§ 101, 104 EStG | 14 % · 0,38 €/km · Tag · Anzahl Tage |
| Beantragung | §105 EStG | Anlage Mobilitätsprämie zur ESt-Erklärung |
| Auszahlung / Festsetzung | §§ 106, 108 EStG | mit ESt-Bescheid · keine Sozialabgaben |
| Höchstgrenze | §103 Satz 2 EStG | max. fiktive Steuerersparnis aus §9 EStG |
Die Mobilitätsprämie wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 als Surrogat-Lösung eingeführt. Sie ist die einzige Konstellation, in der die Pendlerpauschale unabhängig von einer Einkommensteuerbelastung wirkt — und auch dann nur auf dem Streckenanteil ab dem 21. Entfernungskilometer. Quelle: §§ 101–109 EStG · BMF-Schreiben 24.10.2025 Rn. 24 ff.
Werbungskosten-Pauschbetrag §9a EStG · Kipppunkt
Die Pendlerpauschale wirkt nur dann zusätzlich, wenn die Summe aller Werbungskosten den Pauschbetrag 1.230 € übersteigt. Orientierungswert-Kipppunkt bei reiner Pendelei.
Nach §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG wird Arbeitnehmern von Amts wegen ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €/Jahr abgezogen — unabhängig vom Nachweis. Höhere tatsächliche Werbungskosten greifen nur, wenn sie diesen Pauschbetrag insgesamt übersteigen. Die Pendlerpauschale ist im Pauschbetrag also bereits rechnerisch enthalten; entscheidend ist allein das Übersteigen.
Wann lohnt der Einzelnachweis?
Daumenwert über die einfache Pendelstrecke bei 220 Arbeitstagen.
| Entfernung | Pauschale / Jahr | Verhältnis zum Pauschbetrag |
|---|---|---|
| 10 km | 660 € | unter 1.230 € · Einzelnachweis wirkungslos, sofern keine weiteren WK |
| 15 km | 990 € | unter 1.230 € · Pauschbetrag noch günstiger |
| 20 km | 1.320 € | knapp über 1.230 € · 90 € Mehrabzug bei reiner Pendelei |
| 23 km (Kipppunkt) | 1.539 € | klarer Mehrabzug · ab hier lohnt Einzelnachweis stets |
| 40 km | 3.992 € | 2.762 € über Pauschbetrag · spürbare Steuerwirkung |
Faustregel: Bei reiner Pendelei lohnt der Einzelnachweis ab etwa 23 km. Bei zusätzlichen Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fortbildung, Home-Office-Pauschale §4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, Berufsverband, doppelte Haushaltsführung) sinkt die Schwelle entsprechend — eine Aufsummierung lohnt jedenfalls dann, wenn die Gesamtwerbungskosten 1.230 € überschreiten. Quelle: §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG · BMF-Schreiben 24.10.2025 Rn. 12.
Vier Werbungskosten-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Festsetzungen: Mittelstrecke mit Mehrabzug, Kurzstrecke unter Pauschbetrag, Fernpendler ohne Höchstbetrag und Mobilitätsprämie unter Grundfreibetrag.
§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG · Mittelstrecke
Tarifformel 2026 · Single, Steuerklasse I
Pendler 30 km × 220 Arbeitstage · Grenzsteuer 33 %
Sachverhalt. Angestellter, Bruttojahresgehalt 56.000 €, einfache Fahrtstrecke Wohnung → erste Tätigkeitsstätte 30 km nach kürzester Straßenverbindung (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). Anwesenheit am Arbeitsplatz 220 Tage (von 252 Werktagen, abzüglich 30 Urlaub, 2 Krankheit). Keine Heimarbeit, keine Dienstreisen.
Rechnung. Aufteilung der Strecke: erste 20 km × 0,30 € + 10 km × 0,38 € = 6,00 € + 3,80 € = 9,80 €/Tag. Jahresbetrag: 9,80 € × 220 Tage = 2.156 €. Aufschlüsselung: 20 km × 0,30 € × 220 = 1.320 € + 10 km × 0,38 € × 220 = 836 €.
Festsetzung. Festsetzung: Werbungskosten Pendlerpauschale 2.156 €. Mehrbetrag gegenüber WK-Pauschbetrag 1.230 €: 926 €. Bei Grenzsteuer 33,1 % entspricht das einer Einkommensteuer-Ersparnis von 307 €/Jahr, zuzüglich Soli 5,5 % (16,90 €) — gesamte Entlastung rund 324 €. Der Höchstbetrag 4.500 € ist nicht relevant — wäre er es, würde er den eigenen PKW als Verkehrsmittel ohnehin nicht beschränken (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG).
§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG · Kurzstrecke
Pendelweg vollständig in der ersten Staffel
Kurzstrecken-Pendler 8 km × 220 Tage · Pauschbetrag-Falle
Sachverhalt. Verwaltungsangestellte, einfache Strecke 8 km, ausschließlich erste Staffel (0,30 €/km). Keine weiteren Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags. Kontext: rund 24 % der Vollzeit-Beschäftigten pendeln laut Mikrozensus 2024 weniger als 10 km — die Mehrheit dieser Gruppe verbleibt unterhalb des §9a-Pauschbetrags.
Rechnung. Jahresbetrag: 8 km × 0,30 € × 220 Tage = 528 €. Vergleich Werbungskosten-Pauschbetrag §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG: 1.230 €. Differenz: 1.230 − 528 = 702 € — der Pauschbetrag schlägt die tatsächliche Pendlerpauschale um diesen Betrag.
Festsetzung. Festsetzung: Werbungskosten 1.230 € (Pauschbetrag), nicht 528 €. Die Pendlerpauschale wirkt sich nicht zusätzlich aus — sie ist im Pauschbetrag bereits enthalten. Eine separate Geltendmachung ist sinnlos, solange keine weiteren Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fortbildung, Home-Office-Pauschale §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) die Pauschbetragsgrenze überschreiten. Daumenwert: Erst ab rund 23 km × 220 Tage (1.518 € Pendlerpauschale) lohnt der Einzelnachweis bei reiner Pendelei.
§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG · Fernpendler ohne Cap
Eigener PKW · kein Höchstbetrag
Fernpendler 80 km × 220 Tage · eigener Privat-PKW
Sachverhalt. Außendienstmitarbeiter mit fester erster Tätigkeitsstätte, einfache Strecke 80 km, eigenes Fahrzeug. Der Höchstbetrag 4.500 €/Jahr gilt nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG <strong>nicht</strong>, wenn die Strecke mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wird. Für jeden Pendeltag wird die Verwendung des PKW glaubhaft gemacht (Tankquittungen, TÜV, Inspektionsrechnungen, Versicherungsnachweis).
Rechnung. Aufteilung: erste 20 km × 0,30 € + 60 km × 0,38 € = 6,00 € + 22,80 € = 28,80 €/Tag. Jahresbetrag: 28,80 € × 220 Tage = 6.336 €. Aufschlüsselung: 20 km × 0,30 € × 220 = 1.320 € + 60 km × 0,38 € × 220 = 5.016 €.
Festsetzung. Festsetzung: Werbungskosten Pendlerpauschale 6.336 €, ohne Deckelung durch den 4.500 €-Höchstbetrag. Bei Grenzsteuer 42 % (zvE 80.000 € Single) ergibt das eine Steuerersparnis von 2.146 € ESt + 118 € Soli ≈ 2.264 €/Jahr. Bei ÖPNV-Nutzung wäre der Abzug auf 4.500 € gedeckelt — Differenz 1.836 € entspräche 771 € entgangener Steuerersparnis. Belegpflicht: Anschrift Wohnung, Anschrift Tätigkeitsstätte, Strecke, Anzahl der Arbeitstage (Anlage N Zeilen 31 ff.).
§101 EStG · Mobilitätsprämie BFH VI R 14/24-Linie
Niedriglohnpendler unter Grundfreibetrag
Mobilitätsprämie 50 km × 230 Tage · zvE 11.500 € · greift erst ab km 21
Sachverhalt. Teilzeitkraft in der Pflege, Bruttojahresgehalt rund 14.000 €, nach Werbungskosten- und Sonderausgaben-Abzug zvE 11.500 € (unterhalb Grundfreibetrag §32a Abs. 1 Nr. 1 EStG = 12.348 €). Einfache Strecke 50 km, 230 Arbeitstage. Bei Einkommensteuer 0 € entfaltet die Pendlerpauschale keine Wirkung über den Werbungskostenabzug — daher greift §§ 101–109 EStG (Mobilitätsprämie), eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz 2022.
Rechnung. Pendlerpauschale: 20 × 0,30 + 30 × 0,38 = 6,00 + 11,40 = 17,40 €/Tag × 230 = 4.002 €. Mobilitätsprämie wird nur auf den Anteil ab km 21 gewährt (§101 Satz 2 EStG): 30 km × 0,38 € × 230 Tage = 2.622 € Bemessungsgrundlage × 14 % (Eingangssteuersatz §32a Abs. 1 Nr. 2 EStG) = 367 €. Zusätzliche Begrenzung: Prämie max. so hoch wie die Steuerersparnis, die der Abzug bei Steuerpflicht ausgelöst hätte.
Festsetzung. Festsetzung Mobilitätsprämie 2026: 367 €, beantragt mit Anlage Mobilitätsprämie zur Einkommensteuererklärung. Auszahlung gemeinsam mit ESt-Erstattung. Kontext: Die Mobilitätsprämie wirkt als Surrogat des Werbungskostenabzugs für Pendler, deren zvE den Grundfreibetrag nicht erreicht — der BFH (VI R 14/24) hat in seiner Linie zur Werbungskosten-Pauschalisierung bestätigt, dass die Tatbestände abschließend sind. Erste 20 km bleiben prämienlos.
Bei mehreren Werbungskostentatbeständen — Pendlerpauschale, Home-Office, doppelte Haushaltsführung, Fortbildung — verdichtet sich der Belegaufwand. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) bewegt sich zwischen 25 € und 45 € je Veranlagungszeitraum, übernimmt die ELSTER-Übermittlung und prüft die Pauschbetrags-Schwelle automatisch. Steuersoftware-Vergleich — die Lizenzkosten amortisieren sich typischerweise bereits durch den Werbungskosten-Mehrabzug einer einzigen Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Arbeitgeberzuschuss: §3 Nr. 15, §40 Abs. 2, §3 Nr. 13 EStG
Drei Wege der Behandlung von Fahrtkostenerstattungen — mit unterschiedlicher Folge für Werbungskostenabzug und Sozialabgaben.
Erstattungsformen und Anrechnung
Steuerliche Behandlung und Wirkung auf die Pendlerpauschale.
| Erstattungsform | Norm | Anrechnung Pendlerpauschale |
|---|---|---|
| Job-Ticket / ÖPNV-Sachbezug | §3 Nr. 15 EStG | steuer- und sv-frei · mindert abziehbare Pauschale 1:1 (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7) |
| Pauschalbesteuerter Zuschuss bis Pauschale | §40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b EStG | 15 % Pauschal-LSt · sv-frei · kein WK-Abzug für den erstatteten Teil |
| Reisekostenerstattung Auswärtstätigkeit | §3 Nr. 13 / Nr. 16 EStG | nur für Dienstreisen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG · nicht für Pendelei |
| Dienstwagen mit privater Nutzung | §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) | Zuschlag 0,03 % × BLP × km · Pendlerpauschale bleibt abziehbar |
| Tankgutschein / Sachbezug bis 50 € | §8 Abs. 2 Satz 11 EStG | sv-frei in Freigrenze · keine Anrechnung auf Pauschale |
Die Anrechnung läuft technisch über Zeile 39 der Anlage N — steuerfreie und pauschalbesteuerte Erstattungen werden hier eingetragen und mindern den Werbungskostenabzug. Bei Job-Ticket und Pauschalbesteuerung sind die Werte regelmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 17 / 18) bereits ausgewiesen. Quelle: BMF-Schreiben 24.10.2025 Rn. 28 ff. · §41b Abs. 1 EStG.
Doppelte Haushaltsführung §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Eine wöchentliche Familienheimfahrt nach der Pendlerpauschale-Logik — zusätzlich Miete am Beschäftigungsort, Einrichtung, Verpflegungsmehraufwand.
Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung — Zweitwohnung am Beschäftigungsort neben dem Lebensmittelpunkt — sind nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zusätzlich abzugsfähig: Miete am Beschäftigungsort bis 1.000 €/Monat (Satz 4), notwendige Einrichtung im Erstjahr, Verpflegungsmehraufwand für drei Monate sowie eine Familienheimfahrt wöchentlich nach Pendlerpauschale-Logik (Satz 6). Der BFH (VI R 26/22, 13.10.2022) fordert für den „eigenen Hausstand" am Lebensmittelpunkt eine angemessene finanzielle Beteiligung — Maßstab mindestens 10 % der laufenden Kosten der Hauptwohnung, dokumentiert per Daueraufträgen.
Werbungskosten-Komponenten bei dHF
Aufschlüsselung der absetzbaren Posten nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
| Komponente | Norm | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Miete + Nebenkosten Zweitwohnung | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG | 1.000 €/Monat |
| Familienheimfahrt 1 ×/Woche | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG | Pendlerpauschale 0,30 / 0,38 |
| Notwendige Einrichtung Erstjahr | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG | tatsächl. Aufwand |
| Verpflegungsmehraufwand (3 Monate) | §9 Abs. 4a EStG | 14 € / 28 € pro Tag |
| Umzugskosten an Beschäftigungsort | §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG | tatsächl. Aufwand |
BFH VI R 26/22 (13.10.2022): Eine angemessene finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz (mind. 10 % der laufenden Kosten) ist konstitutiv für den „eigenen Hausstand". Bargeldzahlungen genügen nicht — vorzulegen sind Daueraufträge oder Überweisungen. Quelle: BFH VI R 26/22 · §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Update-Log 2025 → 2026
Gesetzgebung, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für die Pendlerpauschale VZ 2026 maßgeblich sind.
Jahressteuergesetz 2024 — Werbungskosten-Pauschbetrag stabil
Das JStG 2024 (BGBl. 2024 I) belässt den Werbungskosten-Pauschbetrag bei 1.230 €. Für die Pendlerpauschale bleibt die zweistufige Staffel (0,30 / 0,38 €) erhalten. Die ursprünglich befristete erhöhte Pauschale ab dem 21. km bleibt damit für VZ 2025 und VZ 2026 in Kraft (§52 Abs. 16d EStG i.V.m. §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Tarifeckwerte VZ 2026 wirken auf Mobilitätsprämie
Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 € (§32a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.d.F. Steuerfortentwicklungsgesetz) verschiebt die Anspruchsschwelle der Mobilitätsprämie §101 EStG. Wer zvE knapp über 12.348 € erzielt, fällt aus der Mobilitätsprämie heraus, da der reguläre Werbungskostenabzug §9 EStG bereits Wirkung entfaltet. Die Eingangssteuer 14 % als Prämien-Multiplikator bleibt unverändert (§32a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
BMF-Schreiben zur Pendlerpauschale 2026 (IV C 5 – S 2353/19/10011)
Das BMF-Schreiben vom 24.10.2025 fasst die Verwaltungsauffassung zur Entfernungspauschale für VZ 2026 zusammen. Bestätigt werden: zweistufige Staffel 0,30 / 0,38 €/km, Höchstbetrag 4.500 € bei nicht-PKW-Strecken, Mobilitätsprämie 14 % ab km 21, Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen §3 Nr. 15 EStG. Anwendungsfragen zu Hybridarbeit (tageweise PKW/ÖPNV) werden in Rn. 18 ff. konkretisiert.
BFH-Linie zur Werbungskosten-Pauschalisierung (VI R 14/24)
Der BFH bestätigt in mehreren Entscheidungen (zuletzt VI R 14/24) die Abschließendheit der pauschalierten Werbungskostentatbestände. Folge für Pendler: Eine über die 0,30/0,38 €/km-Pauschale hinausgehende Geltendmachung tatsächlicher PKW-Kosten ist außerhalb von §9 Abs. 2 EStG (Schwerbehinderung) nicht möglich — selbst dann nicht, wenn die nachgewiesenen Kosten je km die Pauschale erheblich übersteigen.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale 2026
11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BMF-Quellenlage und BFH.
Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026 nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG?
Erste Staffel (1. – 20. Entfernungskilometer): 0,30 €/km. Zweite Staffel (ab dem 21. Entfernungskilometer): 0,38 €/km. Die erhöhte Pauschale ab dem 21. km wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführt, zunächst befristet bis 31.12.2026 (§52 Abs. 16d EStG). Eine Verstetigung wird politisch diskutiert; maßgeblich für VZ 2026 ist die Befristung — eine etwaige Verlängerung oder Anpassung wird im Update-Log dieser Seite nachgeführt.
Welche Strecke wird angesetzt — Luftlinie oder Fahrstrecke?
Maßgeblich ist nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke darf angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG). „Offensichtlich" bedeutet nach BMF-Praxis: erhebliche Zeitersparnis (Faustwert ≥ 20 Minuten täglich) oder verkehrstechnische Notwendigkeit. Die Strecke wird nur einfach (Hinweg) angesetzt, nicht doppelt — die Pauschale gilt je Arbeitstag, nicht je Fahrt.
Gilt der Höchstbetrag 4.500 €/Jahr auch bei eigenem PKW?
Nein. Nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Hs. 2 EStG entfällt der Höchstbetrag, wenn die Strecke mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug zurückgelegt wird. Bei Bahnpendlern, ÖPNV-Nutzern, Fahrrad, Fußweg oder Mitfahrt gilt der Cap 4.500 €. Bei Mischformen (drei Tage Bahn, zwei Tage PKW) ist tageweise aufzuteilen — der unbegrenzte Abzug gilt nur für die mit eigenem PKW gefahrenen Tage.
Werden Hin- und Rückweg getrennt gezählt?
Nein. Die Entfernungspauschale ist ausdrücklich eine Entfernungspauschale — sie wird je Arbeitstag und einfacher Strecke gewährt (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG). Wer 30 km zur Arbeit fährt, bringt 30 km in Ansatz, nicht 60 km. Eine Ausnahme gilt nur, wenn an einem Tag tatsächlich nur die Hinfahrt erfolgt (z. B. mehrtägige Dienstreise) — dann reduziert sich der Ansatz auf 50 % nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG.
Wie wirkt die Pendlerpauschale gegenüber dem Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 €?
Der Pauschbetrag §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG von 1.230 € wird automatisch angesetzt — der Einzelnachweis lohnt nur, wenn die Summe aller Werbungskosten (Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung, Home-Office-Pauschale §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) den Pauschbetrag übersteigt. Kipppunkt bei reiner Pendelei: ca. 23 km × 220 Tage = 1.518 € (über Pauschbetrag) oder 17 km mit höherem Tagesvolumen. Wer 10 km × 220 = 660 € geltend macht, hat dieselbe Festsetzung wie ohne Angabe — der Pauschbetrag deckt diesen Betrag.
Was ist die Mobilitätsprämie nach §§ 101–109 EStG?
Die Mobilitätsprämie kompensiert Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) nicht erreicht — bei diesen wirkt der Werbungskostenabzug rechnerisch ins Leere, da bereits ohne ihn keine Einkommensteuer anfällt. Die Prämie beträgt 14 % des Anteils der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer (§101 Satz 2 EStG i.V.m. §32a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Erste 20 km bleiben prämienlos. Beantragung mit Anlage Mobilitätsprämie zur ESt-Erklärung. Auszahlung gemeinsam mit der ESt-Veranlagung.
Wie wird die Pauschale bei doppelter Haushaltsführung behandelt?
Nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG wird für eine Familienheimfahrt wöchentlich die Entfernungspauschale gewährt — vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt. Höchstbetrag 4.500 € entfällt nur bei eigenem PKW; ÖPNV ist gedeckelt. Zusätzlich abzugsfähig: Miete am Beschäftigungsort bis 1.000 €/Monat (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG), Einrichtung im Erstjahr, Verpflegungsmehraufwand 3 Monate. BFH VI R 26/22 (13.10.2022) fordert für den „eigenen Hausstand" am Lebensmittelpunkt eine angemessene finanzielle Beteiligung — mindestens 10 % der laufenden Kosten der Hauptwohnung, dokumentiert per Daueraufträgen.
Welche Verkehrsmittel sind erfasst — auch Fahrrad und Fußweg?
Die Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Sie gilt für PKW, ÖPNV, Bahn, Fahrrad, Pedelec, E-Scooter, Motorrad und sogar den Fußweg. Die Pauschale wird unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen gewährt — Fahrradpendler erhalten dieselben 0,30/0,38 €/km wie PKW-Pendler. Eine Ausnahme: Bei höheren tatsächlichen Kosten für ÖPNV dürfen diese alternativ angesetzt werden, wenn der Nachweis geführt wird (§9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bei Schwerbehinderung (GdB ≥ 70 oder ≥ 50 mit Merkzeichen aG, Bl, H) gilt §9 Abs. 2 Satz 3 EStG: tatsächliche Kosten ohne Höchstbetrag.
Wirkt die Pauschale an Homeoffice-Tagen?
Nein. Die Pauschale setzt eine tatsächliche Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte voraus (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG: „Aufwendungen … für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte"). Für Heimarbeitstage gilt die Home-Office-Pauschale §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 €/Tag, maximal 1.260 €/Jahr (= 210 Tage). Beide Pauschalen sind alternativ pro Tag — wer morgens 2 Std. im Homeoffice arbeitet und nachmittags ins Büro fährt, kann nur die Pendlerpauschale beanspruchen. Die Aufteilung erfolgt tageweise; keine doppelte Geltendmachung am selben Kalendertag.
Wie behandelt der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse — §40 Abs. 2 EStG?
Erstattet der Arbeitgeber Fahrtkosten, kommen drei Wege in Betracht. (a) §3 Nr. 15 EStG: Job-Ticket / ÖPNV-Sachbezug ist steuerfrei, mindert aber die abziehbare Pendlerpauschale 1:1 (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG). (b) §40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b EStG: Pauschalbesteuerung mit 15 % für Zuschüsse bis zur Höhe der abziehbaren Pendlerpauschale — keine Sozialabgaben, kein Abzug beim Arbeitnehmer. (c) Reisekostenerstattung §3 Nr. 13 / Nr. 16 EStG nur für Auswärtstätigkeit, nicht für die Strecke Wohnung → erste Tätigkeitsstätte. Die Verrechnung läuft über Zeile 39 der Anlage N (steuerfreie / pauschalbesteuerte Erstattungen).
Welche Belege verlangt das Finanzamt für die Pendlerpauschale?
Belegpflicht ist gering — die Pauschale ist gerade als Vereinfachungsregel konzipiert. Erforderlich sind Angaben in der Anlage N (Zeilen 31 ff.): Anschrift Wohnung und Tätigkeitsstätte, Entfernung in km, Anzahl der tatsächlichen Anwesenheitstage, Verkehrsmittel. Tankquittungen oder Inspektionsrechnungen sind nicht zwingend, dienen aber bei Streckenstreitigkeiten als Glaubhaftmachung der PKW-Nutzung (Höchstbetragsbefreiung). Bei Ansatz einer „verkehrsgünstigeren" Strecke empfiehlt sich ein Routenvergleich (Google Maps Screenshot). Bei doppelter Haushaltsführung sind Mietvertrag, Daueraufträge und Heimfahrtnachweise (Bahntickets) vorzuhalten.
Schlüsselbegriffe aus §9 EStG und Verwaltungspraxis
- Entfernungspauschale §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
- Verkehrsmittelunabhängige Pauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zweistufig 2026: 0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km. Wird je Arbeitstag und einfacher Strecke gewährt — nicht je Fahrt.
- Erste Tätigkeitsstätte §9 Abs. 4 EStG
- Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (arbeitsrechtliche Festlegung oder typisierende Ortsmerkmale). Maximal eine je Dienstverhältnis. Maßgeblich für die Abgrenzung Pendlerpauschale vs. Reisekosten §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.
- Kürzeste Straßenverbindung §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG
- Grundsatz für die Streckenermittlung — gemessen entlang öffentlicher Straßen, nicht Luftlinie. Abweichung zugunsten einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren" Strecke nur bei nachweislich erheblicher Zeitersparnis (Faustwert ≥ 20 Min./Tag).
- Höchstbetrag §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG
- 4.500 €/Jahr — gilt bei Bahn, ÖPNV, Fahrrad, Fußweg, Mitfahrt. Entfällt bei eigenem oder überlassenem Kraftfahrzeug. Mischformen werden tageweise aufgeteilt.
- Mobilitätsprämie §§ 101–109 EStG
- Surrogat des Werbungskostenabzugs für Geringverdiener unter dem Grundfreibetrag. 14 % der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Erste 20 km bleiben prämienlos. Beantragung mit Anlage Mobilitätsprämie zur ESt-Erklärung.
- Werbungskosten-Pauschbetrag §9a EStG
- 1.230 €/Jahr für Arbeitnehmer (§9a Satz 1 Nr. 1 a EStG, unverändert seit VZ 2023). Pendlerpauschale wirkt nur, soweit Summe aller Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigt — Kipppunkt bei reiner Pendelei rund 23 km × 220 Tage.
- Pauschalbesteuerung §40 Abs. 2 Nr. 1 b EStG
- Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der abziehbaren Pendlerpauschale mit 15 % pauschal versteuern — Folge: sozialversicherungsfrei, keine zusätzliche Lohnsteuer beim Arbeitnehmer, dafür kein Werbungskostenabzug für den erstatteten Anteil.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Statistik zur Pendlerstruktur 2024 / 2025.
- § 9 EStG · Werbungskosten / Entfernungspauschale
gesetze-im-internet.de · Pauschale 0,30 / 0,38 €/km, Höchstbetrag, dHF.
- § 9a EStG · Werbungskosten-Pauschbeträge
gesetze-im-internet.de · Pauschbetrag 1.230 €.
- § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG · Home-Office-Pauschale
gesetze-im-internet.de · 6 €/Tag, max. 1.260 €.
- §§ 101 – 109 EStG · Mobilitätsprämie
gesetze-im-internet.de · 14 % ab km 21.
- § 3 Nr. 15 EStG · Job-Ticket / ÖPNV-Sachbezug
gesetze-im-internet.de · Steuerfrei, Anrechnung.
- § 40 Abs. 2 EStG · Pauschalbesteuerung Fahrtkosten
gesetze-im-internet.de · 15 % Pauschal-LSt.
- BMF-Schreiben Pendlerpauschale 24.10.2025 (IV C 5 – S 2353/19/10011)
bundesfinanzministerium.de · Verwaltungsauffassung VZ 2026.
- BFH VI R 26/22 · Doppelte Haushaltsführung (13.10.2022)
dejure.org · Eigene Beteiligung Hauptwohnsitz.
- BFH VI R 14/24 · Werbungskosten-Pauschalisierung
bundesfinanzhof.de · Abschließende Tatbestände.
- Inflationsausgleichsgesetz 2024 (BGBl. 2024 I)
bgbl.de · WK-Pauschbetrag 1.230 €.
- Statistisches Bundesamt · Pendlerstatistik 2024
destatis.de · Pendeldistanzen.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit der Festsetzung der Pendlerpauschale verschränkt sind.
Zur Ermittlung des persönlichen Grenzsteuersatzes, der über die Wirkungstiefe der Pendlerpauschale entscheidet, dient der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Die monatliche Vorauszahlung über den Lohnsteuerabzug bildet der Lohnsteuer-Rechner §39b EStG ab — Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags für die Pendlerpauschale ist nach §39a EStG möglich.
Tatsächliche Fahrzeugkosten — relevant bei Schwerbehinderung §9 Abs. 2 Satz 3 EStG oder bei Auswärtstätigkeit — werden über Fahrtenbuch §6 EStG und Spritkosten erfasst. Bei Dienstwagen mit Privatnutzung greift parallel die 1 %-Regelung §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG — die Pendlerpauschale bleibt daneben abziehbar, der 0,03 %-Zuschlag fällt aber an.
Brutto-Nettoeffekt der Werbungskostenwirkung im Lohnsteuerabzug: Brutto-Netto-Rechner. Familienkomponenten wie Kinderfreibetrag §32 Abs. 6 EStG und der Solidaritätszuschlag §4 SolzG ergänzen die Festsetzung.