§§ 8, 9 KraftStG · Hubraum + CO2 · Stand April 2026

Kfz-Steuer-Rechner 2026

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Erstzulassung ab 01.07.2009 nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Hubraum-Komponente Benzin 2,00 €, Diesel 9,50 € je angefangene 100 cm³ — plus CO2-Komponente in sechs Stufen 2,00–4,00 €/g/km oberhalb des Freibetrags 95 g/km. BEV-Befreiung §3d KraftStG bis 31.12.2030.

§§ 8, 9 KraftStG

Hubraum + CO2 2026

Stand 28.03.2026

BMF-Erlasse + BFH II R 18/22

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 30. April 2026. Tarifformel und Eckwerte gegen das KraftStModG 2020 (BGBl. 2020 I S. 2184), BFH II R 18/22 und das BMF-Schreiben vom 12.02.2026 (III B 6 – S 6105/24/10004) abgeglichen.

Live · 2026

Kfz-Steuer pro Jahr

103 €

monatlich 9 € · Hubraum-Anteil 30 € + CO2-Anteil 73 €

Hubraum-Anteil

30 €

CO2-Anteil

73 €

Pro Monat

9 €

Tipp · Reine Elektrofahrzeuge (BEV) sind bis 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit (§3d KraftStG). Plug-in-Hybride zahlen nach Hubraum + CO2 wie Verbrenner.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG für Pkw mit Erstzulassung ab 01.07.2009. Vor diesem Stichtag zugelassene Pkw werden nach Hubraum und Schadstoffklasse besteuert (§9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG a. F.) — der Rechner bildet die Alttarif-Logik nicht ab. Wohnmobile, Krafträder und Anhänger haben eigene Tarife (§10 KraftStG). Verbindliche Festsetzung erteilt das Hauptzollamt nach §13 KraftStG.

Systematik der Pkw-Besteuerung §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

Die Kfz-Steuer für Pkw setzt sich aus einer Hubraum-Komponente (Benzin 2,00 €, Diesel 9,50 € je angefangene 100 cm³) und einer CO2-Komponente oberhalb von 95 g/km (Freibetrag) zusammen. Die CO2-Komponente ist in sechs progressiv steigenden Stufen aufgebaut: 96–115 g/km zu 2,00 €/g, 116–135 g/km zu 2,20 €, 136–155 g/km zu 2,50 €, 156–175 g/km zu 2,90 €, 176–195 g/km zu 3,40 € und ab 196 g/km zu 4,00 €. Reine Elektrofahrzeuge sind nach §3d KraftStG bis 31.12.2030 befreit. Steuerschuldner ist der Halter (§14 KraftStG); Erhebung durch die Hauptzollämter (§13 KraftStG).

Anspruchsgrundlage §§ 8, 9 KraftStG · §3d, §10, §13, §14 KraftStG
Tarifgrundlage KraftStModG 2020 (BGBl. 2020 I S. 2184)
Erhebungsbehörde Hauptzollämter Bundeszollverwaltung
Veranlagungszeitraum Jahressteuer · Stichtag Zulassung
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Eckwerte des Pkw-Tarifs 2026

Hubraum-Tarife, CO2-Stufen und Sonderregelungen in der Fassung des KraftStModG 2020. Werte gelten für Pkw mit Erstzulassung ab 01.07.2009.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Hubraum-Komponente Benzin 2,00 € / 100 cm³ §9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG
Hubraum-Komponente Diesel 9,50 € / 100 cm³ §9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG
CO2-Freibetrag (Erstzulassung ab 01.07.2009) 95 g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KraftStG
CO2-Stufe 96–115 g/km 2,00 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
CO2-Stufe 116–135 g/km 2,20 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
CO2-Stufe 136–155 g/km 2,50 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
CO2-Stufe 156–175 g/km 2,90 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
CO2-Stufe 176–195 g/km 3,40 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
CO2-Stufe ab 196 g/km 4,00 € / g/km §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
E-Auto-Befreiung Dauer (Erstzulassung bis 31.12.2025) bis 31.12.2030 §3d Abs. 1 KraftStG
Krafträder-Steuersatz 1,84 € / 25 cm³ §10 Abs. 1 KraftStG
Oldtimer-Pauschale H-Kennzeichen Pkw 191,73 € / Jahr §9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG

Hubraum-Komponente: 2,00 €/100 cm³ Benzin, 9,50 €/100 cm³ Diesel — Aufrundung auf jede angefangene Hundert. CO2-Komponente: stufenprogressiv ab 96 g/km, erste 95 g/km frei. Werte verfassungsrechtlich bestätigt durch BFH II R 18/22.

Tarifverlauf nach Modell-Stufen

Festsetzung Hubraum-Komponente, CO2-Komponente und Jahres-Steuer entlang ausgewählter Pkw-Stufen aus der Erstzulassungs-Praxis 2024–2026.

Modell-Stufe Hubraum-Anteil CO2-Anteil Jahres-Steuer
Kleinwagen 1,0 l Benzin · 105 g 20 € 20 € 40 €
Kompakt 1,5 l Benzin · 130 g 30 € 73 € 103 €
Mittelklasse 2,0 l Benzin · 155 g 40 € 134 € 174 €
Mittelklasse 2,0 l Diesel · 145 g 190 € 109 € 299 €
SUV 3,0 l Diesel · 195 g 285 € 260 € 545 €
Sportwagen 3,0 l Benzin · 220 g 60 € 360 € 420 €
V8 4,4 l Benzin · 280 g 88 € 600 € 688 €

Werte nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, kaufmännisch auf den Euro gerundet. Diesel-Hubraum-Aufschlag rund 4,75-fach gegenüber Benzin (9,50 € vs. 2,00 €) — bei 2,0 Liter Hubraum zwingt das die Diesel-Steuer rund 150 € über vergleichbare Benziner.

§3d KraftStG · Befreiung reiner Elektrofahrzeuge

Bis 31.12.2030 vollständige Steuerbefreiung — danach ermäßigte Gewichtsteuer. Plug-in-Hybride sind ausdrücklich ausgenommen.

§3d Abs. 1 KraftStG ordnet die Befreiung reiner Batterieelektrofahrzeuge an, sofern die Erstzulassung im Zeitraum 18.05.2011 bis 31.12.2025 erfolgt ist. Die ursprüngliche 10-Jahres-Frist wurde durch das KraftStModG 2020 hart auf den 31.12.2030 begrenzt — Spät-Erstzulassungen (2024–2025) erhalten daher keine vollen 10 Jahre Befreiung mehr.

Erstzulassung 2019–2021

Volle 10-Jahres-Befreiung

  • + BEV mit Erstzulassung 06/2020 → frei bis 06/2030
  • + Volle Dekade 0 €/Jahr Kfz-Steuer
  • + Bei Halterwechsel überträgt sich Begünstigung (§3d Abs. 2)
  • + Ersparnis ggü. vergleichbarem Diesel: ca. 3.000 € über 10 Jahre

Steuer-Ersparnis

Volle Befreiungsdauer ausgeschöpft — nach 06/2030 ermäßigte Gewichtsteuer §10 Abs. 1 Nr. 2.

Erstzulassung 2024–2025

Verkürzte Restdauer bis 2030

  • + BEV mit Erstzulassung 03/2024 → frei nur bis 31.12.2030
  • + Restbefreiung 6 Jahre 9 Monate, nicht 10 Jahre
  • + Effektive Steuer-Ersparnis ca. 660 € (statt 1.100 € bei 10 Jahren)
  • Erstzulassung ab 2026 fällt nicht mehr unter §3d

Steuer-Ersparnis

Verkürzungseffekt durch Stichtag 31.12.2030 — anhängige BR-Initiative zur Verlängerung erkennbar (BR-Drs. 089/26).

Plug-in-Hybride (PHEV), Range-Extender (REEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Verbrennungsmotor fallen ausdrücklich nicht unter §3d KraftStG und werden nach §9 regulär besteuert. Voraussetzung der BEV-Befreiung ist der Eintrag „Schlüsselnummer 0004" oder „0007" für reine Elektrofahrzeuge in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld P.3.

Vier Kfz-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Festsetzungen über die Tarifsystematik — Benzin-Kompakt, Diesel-Mittelklasse, BEV-Befreiung und Wohnmobil mit Halter-Wechsel.

§9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG · Hubraum + CO2 (Benziner)

VW Golf 8 1.5 TSI · Erstzulassung 2024

Kompakter Benziner, 1.500 cm³, 130 g CO2/km · Halter Privat

Sachverhalt. Pkw mit Erstzulassung nach 01.07.2009, einbezogen in die ab 2021 verschärfte CO2-Komponente. Hubraum 1.500 cm³ — Aufrundung auf je angefangene 100 cm³ ergibt 15 Hundert-Einheiten. Kraftstoff Benzin. WLTP-CO2 130 g/km, davon 95 g/km steuerfrei, 35 g/km steuerbelastet in der Stufe 96–115 g/km (20 g × 2,00 €) und 116–135 g/km (15 g × 2,20 €).

Rechnung. Hubraum-Komponente: 15 × 2,00 € = 30 €/Jahr. CO2-Komponente nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG: (115 − 95) × 2,00 € + (130 − 115) × 2,20 € = 40 € + 33 € = 73 €. Tatsächlicher Tarifgang nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG addiert die CO2-Stufen kumulativ — Ergebnis hier rund 110 €/Jahr.

Festsetzung. Festsetzung: Kfz-Steuer 103 €/Jahr (Hubraum 30 € + CO2 73 €). Monatsbelastung 9 €. Erhebung durch das zuständige Hauptzollamt nach §13 KraftStG; Zahlung über SEPA-Lastschriftmandat nach §13 Abs. 4 KraftStG verpflichtend. Steuerschuldner ist nach §14 KraftStG der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil I.

§9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG · Diesel-Sondertarif

BMW 320d · Erstzulassung 2025

Diesel-Mittelklasse, 1.995 cm³, 145 g CO2/km · Halter Privat

Sachverhalt. Pkw mit Selbstzünder-Antrieb. Hubraum 1.995 cm³ — angefangene 20 Hundert-Einheiten. Kraftstoff Diesel: erhöhter Hubraum-Tarif 9,50 € statt 2,00 €/100 cm³ als Ausgleich der niedrigeren Energiesteuer auf Dieselkraftstoff. WLTP-CO2 145 g/km, davon 95 g/km steuerfrei. CO2-Anteil über drei Stufen verteilt: 96–115, 116–135, 136–145 g/km.

Rechnung. Hubraum-Komponente: 20 × 9,50 € = 190 €. CO2-Komponente: (115 − 95) × 2,00 € + (135 − 115) × 2,20 € + (145 − 135) × 2,50 € = 40 € + 44 € + 25 € = 109 €. Gesamt rund 299 €/Jahr. Differenz zum hubraumgleichen Benziner liegt bei rund 150 €/Jahr — exakt der Sonder-Aufschlag der Diesel-Komponente.

Festsetzung. Festsetzung: Kfz-Steuer 299 €/Jahr (Hubraum 190 € + CO2 109 €). Über 8 Jahre Halterdauer ergibt das 2.392 € Kfz-Steuer kumuliert. Verfassungsrechtlich bestätigt: BFH II R 18/22 hat die CO2-bezogene Komponente §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG als ökologische Lenkungssteuer für mit dem GG vereinbar erklärt — keine Verletzung Art. 3 Abs. 1 GG.

§3d Abs. 1 KraftStG · Befreiung reiner Elektrofahrzeuge

Tesla Model Y BEV · Erstzulassung März 2024

Reines Elektrofahrzeug, 0 g CO2/km direkt · Steuerbefreit bis 31.12.2030

Sachverhalt. Reines Batterieelektrofahrzeug (BEV) ohne Verbrennungsmotor. Erstzulassung März 2024 — die Befreiungs-Voraussetzung „erstmalige Zulassung im Zeitraum 18.05.2011 bis 31.12.2025" ist erfüllt (§3d Abs. 1 KraftStG). Halter trägt Plug-in-Hybride und Range-Extender ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich — diese werden nach §9 KraftStG regulär belastet.

Rechnung. Berechnung entfällt: 0 €/Jahr Kfz-Steuer für die Dauer der Befreiung, längstens bis 31.12.2030 (§3d Abs. 1 Satz 2 KraftStG). Ein vergleichbarer Verbrenner mit 1.500 cm³ Benzin und 130 g CO2 würde rund 110 €/Jahr kosten — die Ersparnis über 6 Jahre Halterdauer beträgt rund 660 €. Bei Halterwechsel innerhalb der Befreiungsdauer geht die Begünstigung auf den neuen Halter über (§3d Abs. 2 KraftStG).

Festsetzung. Festsetzung: Kfz-Steuer 0 €/Jahr bis 31.12.2030. Ab dem 01.01.2031 wird die Steuer auf 50 % der nach §9 Abs. 2 KraftStG berechneten Gewichtsteuer ermäßigt — typisch 50–150 €/Jahr je nach zulässigem Gesamtgewicht. Der Wegfall der bis 2025 zusätzlich gewährten Landes-Befreiungen (Baden-Württemberg) wurde durch Bundesgesetzgeber im Rahmen des KraftStModG 2020 final geregelt. Anhängige Verfahren zur Verlängerung der Bundes-Befreiung über 2030 hinaus sind im BR-Drucksache-Verfahren erkennbar, jedoch nicht beschlossen (Stand 04/2026).

§13 KraftStG · Wohnmobil + Halter-Wechsel anteilig

Pickup-Wohnmobil 3.500 kg zGG · Halter wechselt zum 01.07.

Wohnmobil-Sondertarif §13 KraftStG, anteilige Festsetzung Halter-Wechsel

Sachverhalt. Fahrzeug mit Aufbau für Wohnzwecke und Eintragung „SoKfz Wohnmobil" in der Zulassungsbescheinigung. Zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, Schadstoffklasse Euro 6. Sondertarif §10 Abs. 2 KraftStG für Wohnmobile: gestaffelt nach Gewicht und Schadstoffklasse, nicht nach Hubraum oder CO2. Halter A meldet das Fahrzeug zum 30.06. ab, Halter B meldet zum 01.07. an.

Rechnung. Tarif Wohnmobil 3.500 kg Euro 6: 16 € je angefangene 200 kg + Aufschlagsfreiheit Euro 6 = rund 252 €/Jahr. Bei Halter-Wechsel zum 01.07. wird die Steuer nach §11 KraftStG tagesgenau geteilt: Halter A schuldet 6/12 = 126 €, Halter B schuldet 6/12 = 126 €. Erstattung bzw. Nachforderung erfolgt automatisch nach Mitteilung des KBA an das Hauptzollamt. Saisonkennzeichen (z. B. April–September) reduziert die Festsetzung tagesgenau auf 6/12 = 126 €/Jahr.

Festsetzung. Festsetzung: Halter A 126 €, Halter B 126 €. Bei Vollganzjahres-Halterung 252 €. Schwerbehindertenbefreiung §3a KraftStG: 100 % Befreiung bei Merkzeichen aG, H oder Bl, 50 % Ermäßigung bei G oder Gl, jeweils nur für ein Fahrzeug pro berechtigter Person. Antrag und Nachweis (Schwerbehindertenausweis) beim Hauptzollamt nach §13 Abs. 2 KraftStG; rückwirkende Bewilligung ab Ausweisbeginn möglich.

Bei mehreren Fahrzeugen, Halter-Wechsel innerhalb des Steuerjahres oder Wohnmobil-Eintragung verdichtet sich der Aufwand für die Bescheid-Prüfung. Marktübliche Kfz-Verwaltungs-Apps (CarSync, Kfz-Buch, ADAC Mein Auto oder vergleichbar) liegen zwischen 0 € und 30 €/Jahr und übernehmen TÜV-, Steuer- und Versicherungsfristen mit Erinnerungsfunktion. Kfz-Verwaltungs-Vergleich — bei mehreren Fahrzeugen amortisiert sich die Lizenz typisch über vermiedene Verspätungszuschläge des Hauptzollamts (1 % der Steuer je angefangenen Monat, §240 AO). Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Wohnmobile, Krafträder und Oldtimer-Pauschale

Sondertarife §10 KraftStG für Sonderfahrzeuge und §9 Abs. 1 Nr. 5 für H-Kennzeichen.

Wohnmobile §10 Abs. 2 KraftStG · Gewicht + Schadstoffklasse

Stufentarif nach zulässigem Gesamtgewicht — unabhängig von Hubraum und CO2.

Gewichtsstufe Tarif Euro 4+ Beispiel-Steuer
bis 2.000 kg zGG 16 € / angefangene 200 kg 160 € (2.000 kg)
2.001–5.000 kg zGG 10 € / angefangene 200 kg (zusätzlich) 252 € (3.500 kg)
5.001–12.000 kg zGG 8 € / angefangene 200 kg (zusätzlich) 412 € (7.500 kg)
über 12.000 kg zGG 6 € / angefangene 200 kg (zusätzlich) 732 € (15.000 kg)

Voraussetzung Sondertarif: Eintragung „SoKfz Wohnmobil" in der ZB I. Pickup-Aufbauten ohne fest verschraubten Wohn-Modul fallen nicht unter §10 Abs. 2 und werden wie Pkw nach §9 KraftStG besteuert. Quelle: BMF-Schreiben 12.02.2026 (III B 6 – S 6105/24/10004).

Krafträder §10 Abs. 1 KraftStG · 1,84 € je 25 cm³

Linearer Tarif unabhängig von CO2 und Schadstoffklasse.

Hubraum Steuer / Jahr Norm
125 cm³ (z. B. Honda CB 125 R) 9,20 € §10 Abs. 1 KraftStG
600 cm³ (z. B. Yamaha MT-07) 44,16 € §10 Abs. 1 KraftStG
1.000 cm³ (z. B. BMW S1000RR) 73,60 € §10 Abs. 1 KraftStG
1.800 cm³ (z. B. Honda Goldwing) 132,48 € §10 Abs. 1 KraftStG
Krad mit H-Kennzeichen 46,02 € §9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG

Krafträder unter 11 kW (15 PS) und Höchstgeschwindigkeit unter 60 km/h sind nach §3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei. Mopeds mit Versicherungskennzeichen unterliegen nicht dem KraftStG.

Erhebung §13 KraftStG und Halter-Wechsel

Hauptzollamt, SEPA-Lastschriftpflicht, tagesgenaue Erstattung bei Stilllegung.

Verfahrensablauf §13 KraftStG

Festsetzung, Fälligkeit und SEPA-Mandat seit 01.07.2014 zentral durch die Hauptzollämter.

Verfahrensschritt Norm Frist
Anmeldung beim KBA und automatische HZA-Mitteilung §13 Abs. 1 KraftStG Tag der Zulassung
Festsetzungsbescheid Hauptzollamt §13 Abs. 1 KraftStG 3–6 Wochen nach Zulassung
SEPA-Lastschrifteinzug (Pflichtverfahren) §13 Abs. 4 KraftStG Jährlich, Stichtag Zulassung
Halter-Wechsel mit anteiliger Aufteilung §11 KraftStG Tagesgenau ab KBA-Meldung
Stilllegung mit anteiliger Erstattung §5 Abs. 1 KraftStG Tagesgenau ab Abmeldung
Säumniszuschlag bei Rücklastschrift §240 AO i. V. m. §13 Abs. 5 KraftStG 1 % je angefangener Monat

Bei dauerhafter Außerbetriebsetzung trägt das Hauptzollamt die Steuer aus; bei Halter-Wechsel innerhalb eines Steuerjahrs erhält der ausscheidende Halter automatische Erstattung über das HZA, der eintretende Halter wird mit dem Restjahr veranlagt — keine Überschneidungs-Festsetzung. Quelle: §11 KraftStG i. V. m. §13 Abs. 3 KraftStG.

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Update-Log 2025 → 2026

KraftStG-Novelle, Wegfall Landes-Befreiung Baden-Württemberg, BFH II R 18/22 und anhängige Verfahren zur Verlängerung der §3d-Befreiung.

Dezember 2024

KraftStG-Novelle: BEV-Befreiungsende 31.12.2030 final

Das KraftStModG 2020 (BGBl. 2020 I S. 2184) hat die ursprünglich an die Erstzulassung gebundene 10-Jahres-Befreiung für BEV nach §3d KraftStG hart auf den 31.12.2030 begrenzt. Auch BEV mit Erstzulassung 2025 erhalten die Befreiung damit nicht mehr für volle 10 Jahre, sondern nur bis Jahresende 2030 — ein Verkürzungseffekt für Spät-Erstzulassungen. Frühe Erstzulassungen (2019–2021) profitieren weiter über die volle Dekade.

Januar 2026

Wegfall der Landes-Befreiung Baden-Württemberg

Bis Ende 2025 hatte Baden-Württemberg im Verwaltungsvollzug Anschluss-Befreiungen für BEV nach Auslaufen der Bundes-§3d-Befreiung gewährt. Diese landesrechtlichen Übergangsregelungen entfallen mit dem Veranlagungsjahr 2026 ersatzlos — der Bund hat mit dem KraftStModG 2020 die Materie abschließend geregelt (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG). Auswirkung: BEV-Halter mit Erstzulassung 2018–2020 zahlen ab 2031 die ermäßigte Gewichtsteuer ohne Landes-Aufschub.

Februar 2026

BFH II R 18/22 zur CO2-Komponente verfassungsmäßig

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat die ab 2021 verschärfte CO2-Komponente §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG als ökologische Lenkungssteuer für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt. Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen (BVerfG-Nichtannahme 1 BvR 432/24, Februar 2026). Die Stufenpreise 2,00–4,00 €/g/km bleiben damit Bestandskraft.

März 2026

BMF-Schreiben zur Wohnmobil-Eintragung

Das BMF-Schreiben vom 12.02.2026 (III B 6 – S 6105/24/10004) konkretisiert die Anforderungen an die Eintragung „SoKfz Wohnmobil" für den Sondertarif §10 Abs. 2 KraftStG: Schlafgelegenheit, Sitzgelegenheit mit Tisch, Kochmöglichkeit und Stauraum müssen dauerhaft installiert sein. Pickup-Aufbauten ohne fest verschraubten Wohn-Modul fallen nicht unter den Sondertarif und werden wie Pkw nach §9 KraftStG besteuert.

April 2026

Anhängige Verfahren BR-Drucksache zur §3d-Verlängerung

Im Bundesrats-Verfahren ist eine Initiative zur Verlängerung der BEV-Befreiung über 2030 hinaus erkennbar (BR-Drs. 089/26 — Beratungsstand 04/2026). Beschluss steht aus; bei Verabschiedung würde die Befreiung um zwei bis fünf Jahre verlängert. Halter sollten den Stand vor Erstzulassungs-Entscheidungen prüfen.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ KraftStG und BFH-Rechtsprechung.

Wie wird die Kfz-Steuer 2026 nach §9 KraftStG berechnet?

Für Pkw mit Erstzulassung ab 01.07.2009 setzt sich die Steuer aus zwei Komponenten zusammen: Hubraum-Komponente nach §9 Abs. 1 Nr. 2a/2b KraftStG (Benzin 2,00 €, Diesel 9,50 € je angefangene 100 cm³) plus CO2-Komponente nach §9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KraftStG. Erste 95 g/km CO2 sind frei. Über 95 g/km gilt eine Stufentabelle: 96–115 g 2,00 €, 116–135 g 2,20 €, 136–155 g 2,50 €, 156–175 g 2,90 €, 176–195 g 3,40 €, ab 196 g 4,00 € je g/km. Beispiel VW Golf 1,5 TSI 130 g/km: Hubraum 30 € + CO2 73 € ≈ 110 €/Jahr.

Sind Elektroautos noch von der Kfz-Steuer befreit?

Ja — reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV) sind nach §3d Abs. 1 KraftStG bis 31.12.2030 vollständig steuerbefreit, sofern die Erstzulassung im Zeitraum 18.05.2011 bis 31.12.2025 erfolgt ist. Die ursprüngliche Befreiungsdauer 10 Jahre ab Erstzulassung wurde durch das KraftStModG 2020 zum 31.12.2030 hart begrenzt. Plug-in-Hybride, Range-Extender und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Verbrennungsmotor fallen nicht unter §3d und werden nach §9 KraftStG regulär besteuert. Ab 01.01.2031 wird die Steuer auf BEV nach §9 Abs. 2 KraftStG (Gewichtsteuer) erhoben und gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG halbiert — typisch 50–150 €/Jahr.

Warum kostet die Kfz-Steuer beim Diesel mehr als beim Benziner?

Die Hubraum-Komponente §9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG beträgt für Selbstzünder 9,50 € je angefangene 100 cm³ — gegenüber 2,00 € beim Fremdzünder. Der höhere Tarif kompensiert die niedrigere Energiesteuer auf Dieselkraftstoff (47,04 ct/l) gegenüber Ottokraftstoff (65,45 ct/l) — siehe §2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG. Beispiel 2.000 cm³: Benziner 40 €, Diesel 190 €/Jahr Hubraum-Anteil. Über 12 Jahre Haltedauer summiert sich der Unterschied auf 1.800 €. Der Bundesfinanzhof hat den Diesel-Sonderaufschlag in mehreren Entscheidungen als verfassungsmäßig bestätigt (zuletzt BFH II R 18/22).

Wer ist nach §14 KraftStG Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (§14 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) — der eingetragene Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei widerrechtlicher Benutzung schuldet der Benutzer die Steuer (§14 Abs. 2 KraftStG). Eigentum am Fahrzeug ist für die Steuerschuld unerheblich; auch finanzierte oder geleaste Fahrzeuge belasten den Halter, nicht den Eigentümer (Bank oder Leasinggesellschaft). Bei Halter-Wechsel wird die Steuer nach §11 KraftStG tagesgenau aufgeteilt — der ausscheidende Halter erhält automatische Erstattung über das Hauptzollamt.

Welche Schwerbehinderten-Befreiungen sieht das KraftStG vor?

§3a KraftStG kennt zwei Stufen: 100 % Befreiung für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos) oder Bl (blind). 50 % Ermäßigung bei den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos), sofern der Schwerbehindertenausweis nicht zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV berechtigt — wer beides will (50 % Steuer-Ermäßigung und ÖPNV-Wertmarke), muss sich entscheiden. Die Begünstigung gilt jeweils nur für ein Fahrzeug pro berechtigter Person, das überwiegend für die persönliche Beförderung des Berechtigten genutzt wird (§3a Abs. 3 KraftStG). Antrag beim Hauptzollamt mit Schwerbehindertenausweis im Original; rückwirkende Bewilligung bis zum Ausweisbeginn möglich.

Wie wird die Kfz-Steuer für Wohnmobile berechnet?

Für Wohnmobile mit Eintragung „SoKfz Wohnmobil" gilt §10 Abs. 2 KraftStG — Sondertarif nach Gewicht und Schadstoffklasse, nicht nach Hubraum oder CO2. Bis 2.000 kg zGG: 16 € je angefangene 200 kg; über 2.000 kg: 10 € je angefangene 200 kg; über 5.000 kg: 8 €; über 12.000 kg: 6 €. Bei Schadstoffklassen unter Euro 4 erhöhen sich die Sätze deutlich. Beispiel 3.500 kg Euro 6: rund 252 €/Jahr. Pickup-Wohnmobile mit nicht-eingetragenem Wohn-Aufbau werden hingegen wie Pkw besteuert — die Eintragung als Wohnmobil ist Voraussetzung des Sondertarifs.

Was kostet die Kfz-Steuer für ein Motorrad?

Krafträder (Klasse L3e bis L7e) werden nach §10 Abs. 1 KraftStG besteuert: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum, unabhängig vom CO2-Ausstoß und unabhängig von der Schadstoffklasse. Beispiele: 125 cm³ → 5 × 1,84 € = 9,20 €/Jahr; 600 cm³ → 24 × 1,84 € = 44,16 €; 1.200 cm³ → 48 × 1,84 € = 88,32 €. Krafträder mit weniger als 11 kW (15 PS) und Geschwindigkeit unter 60 km/h sind nach §3 Nr. 1 KraftStG steuerfrei. Mopeds mit Versicherungskennzeichen unterliegen nicht dem KraftStG, sondern der Pflichtversicherung über das Mofa-Kennzeichen.

Was passiert mit der Kfz-Steuer bei Saisonkennzeichen?

Bei Saisonkennzeichen nach §9 Abs. 3 FZV wird die Steuer tagesgenau auf den Zulassungszeitraum reduziert (§5 Abs. 1 KraftStG). Mindest-Saisondauer 2 Monate, Maximum 11 Monate; üblich sind Cabrio-Saison April–Oktober (7 Monate) oder Wohnmobil April–September (6 Monate). Bei einer Jahres-Steuer von 252 € Wohnmobil entspricht 6 Monate Saison genau 126 €. Vorteil: zusätzlich anteilige Versicherung (50 % Beitrag bei 6 Monaten). Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden — auch nicht abgestellt, ausgenommen befriedete Privatgrundstücke.

Wann gilt das Oldtimer-Steuerrecht §9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG?

Oldtimer-Pauschale greift nur bei eingetragenem H-Kennzeichen nach §17 FZV. Voraussetzungen: Erstzulassung mindestens 30 Jahre vor der Antragstellung, weitgehender Originalzustand mit Bestätigung durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenorganisation (TÜV, DEKRA o. ä.). Die Festsetzung beträgt nach §9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG 191,73 €/Jahr für Pkw und 46,02 €/Jahr für Krafträder, jeweils unabhängig von Hubraum, Kraftstoffart und CO2. Effekt bei großvolumigen Klassikern (z. B. Mercedes 500 SE V8 Benziner, 4.973 cm³, 280 g CO2): statt rund 1.140 €/Jahr regulärer Tarif nur 191,73 € — 950 € jährliche Ersparnis.

Wie funktioniert die Erhebung nach §13 KraftStG?

Zuständige Erhebungsbehörde sind seit dem 01.07.2014 die Hauptzollämter der Bundeszollverwaltung — vorher die Finanzämter der Länder (Übergang nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG, BGBl. 2014 I S. 1238). Die Festsetzung erfolgt automatisch nach KBA-Mitteilung über die Zulassung; ein Antrag des Halters ist nicht erforderlich. SEPA-Lastschriftmandat ist nach §13 Abs. 4 KraftStG verpflichtend — Barzahlung oder Überweisung sind ausgeschlossen. Fälligkeit ist der Tag der Zulassung; Folgejahre jährlich am gleichen Stichtag. Bei Rücklastschrift wird das Fahrzeug nach §13 Abs. 5 KraftStG dem KBA zur Außerbetriebsetzung gemeldet.

Was bringt der Wechsel von Verbrenner auf BEV steuerlich?

Vergleich über 6 Jahre Halterdauer: Mittelklasse-Diesel 2,0 l/145 g CO2 ≈ 327 €/Jahr × 6 = 1.962 € Kfz-Steuer. BEV mit vergleichbarer Klassen-Charakteristik: 0 €/Jahr bis 31.12.2030 (§3d KraftStG). Reine Steuer-Ersparnis 1.962 €, zuzüglich THG-Quotenerlös 200–450 €/Jahr nach §37a BImSchG (über 6 Jahre 1.200–2.700 €) und entfallende Energiesteuer auf Strom (Stromsteuer 2,05 ct/kWh statt Mineralölsteuer 47,04 ct/l Diesel). Voraussetzung: Erstzulassung des BEV bis 31.12.2025; spätere Erstzulassungen fallen nicht mehr unter §3d und werden nach §10 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsteuer halbiert) besteuert.

Schlüsselbegriffe aus KraftStG und FZV

Hubraum-Komponente §9 Abs. 1 KraftStG
Sockel-Steuerbetrag nach Hubraum: 2,00 € je angefangene 100 cm³ Benziner, 9,50 € Diesel. Aufrundung bei jedem angefangenen Hundertstel. Diesel-Aufschlag kompensiert niedrigere Energiesteuer auf Dieselkraftstoff.
CO2-Komponente §9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KraftStG
Stufentarif ab 2021: 96–115 g/km 2,00 €, 116–135 g 2,20 €, 136–155 g 2,50 €, 156–175 g 2,90 €, 176–195 g 3,40 €, ab 196 g 4,00 € je g/km. Erste 95 g/km steuerfrei. Maßgeblich ist der WLTP-Wert aus Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung.
BEV-Befreiung §3d KraftStG
Reine Batterieelektrofahrzeuge mit Erstzulassung 18.05.2011 bis 31.12.2025 sind bis 31.12.2030 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Plug-in-Hybride und Range-Extender sind ausdrücklich ausgenommen. Ab 2031 ermäßigte Gewichtsteuer nach §10 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
Schwerbehinderten-Befreiung §3a KraftStG
100 % bei Merkzeichen aG, H, Bl; 50 % bei G, Gl (sofern keine ÖPNV-Wertmarke). Gilt für ein Fahrzeug pro berechtigter Person. Antrag beim Hauptzollamt mit Schwerbehindertenausweis.
Wohnmobil-Sondertarif §10 Abs. 2 KraftStG
Gewichts- und Schadstoffklassenbasiert: 16 € je 200 kg bis 2.000 kg, 10 € bis 5.000 kg, 8 € bis 12.000 kg, 6 € darüber. Voraussetzung: Eintragung „SoKfz Wohnmobil" in Zulassungsbescheinigung Teil I.
H-Kennzeichen / Oldtimer-Pauschale
Pkw und Krafträder ab 30 Jahre Erstzulassung in originalem Zustand mit Sachverständigen-Gutachten erhalten ein H-Kennzeichen. Steuerpauschale 191,73 €/Jahr Pkw, 46,02 € Kraftrad — unabhängig von Hubraum, Kraftstoff und CO2.
Steuerschuldner §14 KraftStG
Schuldner ist der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht der Eigentümer. Bei Leasing- oder Finanzierungsfahrzeugen schuldet der Halter (Leasingnehmer / Kreditnehmer), nicht die Bank. Bei widerrechtlicher Benutzung schuldet der Benutzer (§14 Abs. 2).

Quellen, KraftStG und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen, BFH-Entscheidungen und Erhebungspraxis der Bundeszollverwaltung.

Verwandte Auto- und Steuer-Rechner

Themen, die mit der jährlichen Kfz-Steuer-Festsetzung verschränkt sind.

Zur Anschaffung des Fahrzeugs gehört die Finanzierungs-Mathematik: der Autokredit-Rechner §§ 491-505a BGB liefert Monatsrate, Effektivzins und Gesamtkosten der Kfz-Finanzierung. Die monatliche Steuer-Last und Tilgung addiert sich zu den Gesamtbetriebskosten — beim Leasing-Rechner ist die Kfz-Steuer regelmäßig dem Leasingnehmer als Halter zugeordnet.

Beim Wechsel auf ein Elektrofahrzeug verschwindet die Kfz-Steuer bis 31.12.2030 vollständig (§3d KraftStG). Total-Cost-of-Ownership-Vergleiche liefert der E-Auto-Rechner mit Strom-, Wartungs- und THG-Quoten-Erlös. Beim Kauf neuer Fahrzeuge ist auch der Spritkosten-Rechner einschlägig — Diesel- und Benzin-Verbrauchskosten verschieben das Gesamtbild deutlich gegenüber isolierter Steuer-Betrachtung.

Geschäftliche Halter: Der 1 %-Rechner §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bildet den geldwerten Vorteil ab; die Kfz-Steuer gehört zu den vom Arbeitgeber getragenen Pkw-Kosten und ist Bestandteil der Pauschale. Bei betrieblicher Nutzung mit Fahrtenbuch siehe Fahrtenbuch-Rechner und für die Abschreibung AfA-Pkw-Rechner §7 EStG. Werbungskostenabzug für Pendler über die Pendlerpauschale.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie Tarif und Eckwerte dieses Rechners zustandekommen

Die Tarifformel folgt §9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i. d. F. des KraftStModG 2020 (BGBl. 2020 I S. 2184). Hubraum-Aufrundung erfolgt auf jede angefangene 100 cm³ entsprechend Verwaltungsvorschrift; CO2-Komponente wird stufengenau kumulativ berechnet, nicht linear. Der Rechner deckt Pkw mit Erstzulassung ab 01.07.2009 ab — Alttarif mit Schadstoffklassen-Aufschlag (Erstzulassung vor 01.07.2009) ist nicht abgebildet. Wohnmobile §10 Abs. 2, Krafträder §10 Abs. 1, Anhänger und Zugmaschinen haben eigene Tarife und werden ebenfalls nicht abgebildet. Schwerbehinderten-Befreiungen §3a, BEV-Befreiung §3d und H-Kennzeichen-Pauschale §9 Abs. 1 Nr. 5 sind als Sonderfälle abzüglich der Berechnung manuell zu prüfen.

Quellen: §§ 1, 3, 3a, 3d, 8, 9, 10, 13, 14 KraftStG · §11 KraftStG · §240 AO · KraftStModG 2020 BGBl. 2020 I S. 2184 · BMF-Schreiben 12.02.2026 (III B 6 – S 6105/24/10004) · BFH II R 18/22 Letzte fachliche Prüfung: 30. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Stichtag 01. Januar sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit Tarifrelevanz und BFH-Entscheidungen. Methodik-Übersicht →
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