§ 7 EStG · BMF-AfA-Tabelle „AV" · §§ 6, 7g, 8 EStG · Stand April 2026

AfA-Pkw-Rechner 2026

Abschreibung betrieblicher Pkw nach § 7 Abs. 1 EStG i. V. m. der BMF-AfA-Tabelle — Pkw 6 Jahre / 16,67 % linear, Lkw 9 Jahre / 11,11 %. Mit Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG (20 %), 1-%-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BEV-Begünstigung 0,25 % bis 70.000 € Listenpreis und Fahrtenbuch-Alternative nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

§ 7 EStG · BMF

AfA-Tabelle „AV" Pkw 6 J.

Stand 09.04.2026

JStG 2024 ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. AfA-Sätze gegen die BMF-AfA-Tabelle „AV" abgeglichen, Listenpreis-Schwellen gegen das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) und das BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) i. d. F. 2024.

Live · 2026

AfA Jahr 1

12.833,00 €

Linear 5.833,00 €/J × 6 J = 35.000,00 € gesamt

AfA J1

12.833,00 €

/Jahr

5.833,00 €

Gesamt

35.000,00 €

Kombi-Optimierung · Mit IAB §7g (50 % vor Kauf) + Sonder-AfA §7g (20 % im J1) + linearer AfA (16,7 %) erreichst du im Anschaffungs­jahr bis 70 % Aufwand. Bei Spitzen­steuer­satz 42 % spart das bei 35.000 € Kaufpreis ca. 10.000 € Steuer im J1.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt § 7 Abs. 1 EStG i. V. m. der BMF-AfA-Tabelle. Anschaffungs­nebenkosten (Überführung, Zulassung) sind in die Bemessungs­grundlage einzubeziehen (§ 255 Abs. 1 HGB). Privatnutzungs­anteil und Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sind separat zu prüfen. Verbindliche Auskunft erteilt das Finanzamt nach § 89 Abs. 2 AO.

AfA-Grundsatz § 7 Abs. 1 EStG i. V. m. BMF-AfA-Tabelle

Abnutzbare Wirtschafts­güter des Anlage­vermögens sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG linear über die betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer abzuschreiben. Für Pkw setzt die BMF-AfA-Tabelle „AV" (Tz. 4.2.1) eine Nutzungs­dauer von 6 Jahren an — daraus folgt der lineare AfA-Satz von 16,67 % p. a. Bemessungs­grundlage sind die Anschaffungs­kosten nach § 255 Abs. 1 HGB (Kaufpreis netto plus Anschaffungs­nebenkosten). Wer die Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG erfüllt — Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung — kann zusätzlich eine Sonder-AfA von 20 % in den ersten 5 Jahren geltend machen. Bei Privatnutzung greift die Pauschalbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 % des Brutto-Listenpreises pro Monat) oder wahlweise das Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Anspruchsgrundlage § 7 EStG · i. V. m. §§ 6, 7g, 8 EStG, § 255 HGB
Grundlage AfA-Satz BMF-AfA-Tabelle „AV" (Pkw 6 J. / Lkw 9 J.)
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027
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Eckwerte AfA-Pkw und Privatnutzung VZ 2026

AfA-Sätze nach BMF-AfA-Tabelle „AV", Sonder-AfA-Voraussetzungen § 7g EStG und Pauschalsätze § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Verbrenner, BEV und Hybrid.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Pkw — betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre BMF-AfA-Tabelle „AV", Tz. 4.2.1
Pkw — linearer AfA-Satz p. a. 16,67 % § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Lkw — betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 9 Jahre BMF-AfA-Tabelle „AV"
Lkw — linearer AfA-Satz p. a. 11,11 % § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG (5-Jahres-Block) 20 % § 7g Abs. 5, 6 EStG
§7g — Gewinngrenze (Vor-Jahr) 200.000 € § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
§7g — betrieblicher Nutzungsanteil ≥ 90 % § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG
1-%-Regelung Verbrenner (vom Brutto-Listenpreis) 1,00 % § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Reine E-Pkw (BEV) bis 60.000 € Listenpreis 0,25 % § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
Reine E-Pkw über 60.000 € Listenpreis 0,50 % § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG
Plug-in-Hybride (Reichweite / CO₂-Grenze) 0,50 % § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4, 5 EStG
0,03 %-Regelung Arbeitsweg je km/Monat 0,03 % § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

Die BMF-AfA-Tabelle „AV" (allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter) wurde zuletzt in der Fassung 2000 fortgeschrieben und ist weiterhin maßgeblich. Pkw-Nutzungs­dauer 6 Jahre, Lkw 9 Jahre, Zugmaschinen 9 Jahre. Bei Gebraucht­erwerb ist eine kürzere Restnutzungs­dauer möglich, sofern objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Jährliche AfA nach Anschaffungs­preis (Pkw, 6 Jahre linear)

Lineare AfA p. a. nach § 7 Abs. 1 EStG sowie kombinierter Aufwand im Jahr 1 mit Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG (20 % Vollnutzung im Anschaffungs­jahr).

Anschaffungs­preis (netto) Linear /Jahr J1 inkl. §7g (20 %) Gesamt 6 J.
20.000 € 3.333 € 7.333 € 20.000 €
30.000 € 5.000 € 11.000 € 30.000 €
36.000 € 6.000 € 13.200 € 36.000 €
45.000 € 7.500 € 16.500 € 45.000 €
50.000 € 8.333 € 18.333 € 50.000 €
65.000 € 10.833 € 23.833 € 65.000 €
80.000 € 13.333 € 29.333 € 80.000 €
100.000 € 16.667 € 36.667 € 100.000 €

Werte rechnerisch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (linear) und § 7g Abs. 5 EStG (Sonder-AfA 20 %), kaufmännisch gerundet auf den Euro. Restwert hier mit 0 € angenommen — Restbuchwert nach 6 Jahren liegt typisch bei 10–20 % des Anschaffungs­preises (Verkaufserlös ist Veräußerungs­gewinn).

Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG — 20 % im 5-Jahres-Block

Zusätzliche AfA von 20 % der Anschaffungs­kosten für kleine und mittlere Betriebe — frei verteilbar auf 5 Jahre, üblich Vollnutzung im Anschaffungs­jahr.

Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine der wirksamsten Steuer­begünstigungen für Selbst­ständige mit Pkw-Investitionen. Voraussetzungen: Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sowie mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG). Die 20 % können in den ersten 5 Jahren beliebig verteilt werden — bei voller Inanspruchnahme im Jahr 1 entsteht ein Aufwand von rund 37 % des Kaufpreises bereits im Anschaffungs­jahr.

Mit Sonder-AfA

Pkw 36.000 € · §7g aktiv

  • + Lineare AfA: 36.000 € / 6 = 6.000 €/J
  • + Sonder-AfA Jahr 1: 36.000 € × 20 % = 7.200 €
  • + Aufwand Jahr 1: 13.200 € (37 % Kaufpreis)
  • + Bei Grenzsteuer 42 %: ESt-Ersparnis 5.544 €

Aufwand Jahr 1

13.200 € — knapp doppelt so viel wie ohne § 7g.

Ohne Sonder-AfA

Pkw 36.000 € · nur § 7 EStG

  • + Lineare AfA: 36.000 € / 6 = 6.000 €/J
  • Keine zusätzliche Sonder-AfA möglich
  • + Aufwand Jahr 1: 6.000 € (17 % Kaufpreis)
  • + Bei Grenzsteuer 42 %: ESt-Ersparnis 2.520 €

Aufwand Jahr 1

6.000 € — Voraussetzungen § 7g nicht erfüllt oder bewusst nicht genutzt.

Die Sonder-AfA ist rückgängig zu machen, wenn die 90-%-Nutzungs­quote im Anschaffungs- oder Folgejahr unterschritten wird (§ 7g Abs. 4 EStG, BFH IX R 23/19). Praxis: Bei Verkaufs­absicht binnen 24 Monaten ist die Sonder-AfA risikobehaftet — Fahrtenbuch-Dokumentation in beiden Jahren zwingend.

1-%-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Privatnutzung

Pauschalbewertung der Privatnutzung mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises pro Monat — Standardmethode ohne Fahrtenbuch.

Bemessungs­grundlage und Berechnung

Inländischer Brutto-Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und USt, abgerundet auf volle 100 €.

Position Berechnung Beispiel BLP 50.300 €
Privatnutzung pro Monat BLP × 1,00 % 503 €
Privatnutzung pro Jahr BLP × 1 % × 12 6.036 €
Arbeitsweg pro km · Monat BLP × 0,03 % × Entfernung 15,09 €/km
Arbeitsweg Beispiel 20 km · Jahr BLP × 0,03 % × 20 × 12 3.624 €
Geldwerter Vorteil gesamt /J Summe Privat + Arbeitsweg 9.660 €

Bei Grenzsteuer 42 % beläuft sich die Lohnsteuer-Mehrbelastung auf rund 4.057 €/J zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Die Sozialversicherungs­pflicht greift bis zur BBG-Schwelle. Sonderfälle: Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden mit 0,002 % pro Entfernungs-km je Fahrt pauschalisiert (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).

BEV-Begünstigung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG

Reine Elektrofahrzeuge bis 70.000 € Brutto-Listenpreis: nur 25 % der Bemessungs­grundlage gehen in die 1-%-Rechnung ein — wirtschaftlich eine 0,25-%-Regelung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) wurde die Listenpreis-Schwelle für die 0,25-%-Regelung von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Anwendbar auf Erstzulassungen ab 01.01.2024 bis 31.12.2030. Voraussetzung ist ein reines Elektrofahrzeug ohne CO₂-Emission (BEV). Über der Schwelle greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG mit Halbierung (0,5-%-Regel).

Brutto-Listenpreis Regelung Geldwerter Vorteil /Mon Geldwerter Vorteil /Jahr
45.000 € BEV § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 (0,25 %) 113 € 1.350 €
65.000 € BEV § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 (0,25 %) 163 € 1.950 €
85.000 € BEV § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 (0,5 %) 425 € 5.100 €
45.000 € Plug-in-Hybrid § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 (0,5 %) 225 € 2.700 €
45.000 € Verbrenner § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 (1 %) 450 € 5.400 €

Plug-in-Hybride profitieren von der 0,5-%-Regel nur, wenn CO₂ ≤ 50 g/km oder elektrische Mindest-Reichweite ≥ 80 km (Anschaffung ab 01.01.2025; vorher 60 km). Sonst voller 1-%-Ansatz. Bei BEV gilt die Viertelung auch beim Arbeitsweg-Zuschlag — also 0,0075 % statt 0,03 % pro Entfernungs-km.

Fahrtenbuch § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG — Alternative

Tatsächliche Gesamtkosten anteilig nach Privatanteil-Quote — wirtschaftlich vorteilhaft bei geringer Privatnutzung und/oder hohem Listenpreis.

Fahrtenbuch günstiger

Privatanteil 20 % · BLP 50.300 €

  • + Gesamtkosten p. a. (AfA + Treibstoff + Versicherung): 18.000 €
  • + Privatanteil 20 %: 3.600 € geldwerter Vorteil
  • + 1-%-Regel-Vergleich: 9.660 €/J (Privat + Arbeitsweg)
  • + Vorteil Fahrtenbuch: 6.060 €/J weniger Steuer-Substrat

Steuer-Ersparnis

Bei Grenzsteuer 42 %: rund 2.545 € ESt + Soli/KiSt jährlich.

1 % günstiger

Privatanteil 60 % · BLP 30.000 €

  • + Gesamtkosten p. a. 12.500 €
  • + Privatanteil 60 %: 7.500 € Sachbezug per Fahrtenbuch
  • + 1-%-Regel-Vergleich: 30.000 × 1 % × 12 + 0,03 % × 15 × 12 = 5.220 €/J
  • Fahrtenbuch wäre 2.280 €/J ungünstiger

Empfehlung

Pauschalansatz beibehalten — Fahrtenbuch-Aufwand lohnt sich rechnerisch nicht.

Anforderungen Fahrtenbuch nach BFH VI R 33/10 und R 8.1 Abs. 9 LStR: lückenlos, zeitnah, manipulations­geschützt. Excel-Tabellen werden vom Finanzamt regelmäßig verworfen — entweder gebundenes Buch mit fortlaufender Nummerierung oder zertifizierte App mit revisions­sicherem Daten­speicher. Pflicht­angaben pro Fahrt: Datum, Kilometer­stand Beginn/Ende, Fahrtzweck, aufgesuchter Geschäfts­partner, Reiseroute bei Umwegen.

Vier AfA- und Sachbezugs-Fälle aus der Praxis

Anonymisierte Veranlagungen über die Bandbreite: lineare AfA mit § 7g, 1-%-Regelung Verbrenner, BEV-Begünstigung 0,25 %, BFH-Streitfall zur Beweis-Vermutung.

§ 7 Abs. 1 EStG · BMF-AfA-Tabelle „AV" Tz. 4.2.1

Einzelunternehmer · Pkw 36.000 € netto · 6 J. linear

Freiberufler IT-Consulting, Vorjahres-Gewinn 145.000 €

Sachverhalt. Anschaffung eines Geschäfts­wagens (Verbrenner) am 02.01.2026, Kaufpreis 36.000 € netto zzgl. Überführung 580 € und Erstzulassung 90 €. Aktivierung mit Anschaffungs­kosten 36.670 € nach § 255 Abs. 1 HGB. Vorjahres-Gewinn unter 200.000 € — §7g-Voraussetzungen erfüllt, betrieblicher Nutzungsanteil über 90 % per Fahrtenbuch nachgewiesen.

Rechnung. Lineare AfA: 36.670 € / 6 = 6.112 €/J. Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG: 36.670 € × 20 % = 7.334 €, im Jahr 1 voll genutzt. Aufwand Jahr 1 gesamt: 6.112 € + 7.334 € = 13.446 €. Restbuchwert Ende Jahr 1: 36.670 € − 13.446 € = 23.224 €.

Festsetzung. Bemessungsgrundlage AfA: 36.670 € (Kaufpreis + Anschaffungs­nebenkosten). Bei Grenzsteuer 42 % spart der Aufwand Jahr 1 rund 5.647 € Einkommensteuer plus 311 € Soli. Restliche 4 Jahre laufen mit linearen 6.112 €/J weiter; der 5-Jahres-Korridor §7g Abs. 5 ist mit der Vollnutzung in Jahr 1 abgeschlossen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG · 1-%-Regelung

GmbH-Geschäfts­führer · Brutto-Listenpreis 50.000 €

Firmenwagen-Sachbezug bei 20 km Arbeitsweg, ohne Fahrtenbuch

Sachverhalt. Angestellter Geschäfts­führer, Dienstwagen Verbrenner mit Brutto-Listenpreis ab Werk 50.350 € (Inlands-Liste zum Erst­zulassungs­tag, abgerundet auf volle 100 € = 50.300 €, §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Privatnutzung gestattet; einfache Entfernung Wohnung → erste Tätigkeits­stätte 20 km. Kein Fahrtenbuch geführt — Pauschalbewertung greift kraft Gesetzes.

Rechnung. Privatnutzung 1 % · Monat: 50.300 € × 1,00 % = 503 €/Mon × 12 = 6.036 €/J. Arbeitsweg 0,03 %-Regelung: 50.300 € × 0,03 % × 20 km = 302 €/Mon × 12 = 3.624 €/J. Geldwerter Vorteil gesamt: 6.036 € + 3.624 € = 9.660 €/J.

Festsetzung. Zusatzbelastung Lohnsteuer: 9.660 € × Grenzsteuer 42 % = 4.057 €/J ESt plus Soli 223 € plus KiSt. Vergleich Fahrtenbuch: Bei tatsächlich 25 % Privatanteil (von 18.000 € Gesamtkosten p. a.) wären nur 4.500 € geldwerter Vorteil anzusetzen — Differenz 5.160 € jährlich. Fahrtenbuch lohnt sich rechnerisch ab Privatanteil unter etwa 50 % bei Listenpreis 50.300 €.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG · BEV-Begünstigung

BMF-Schreiben 05.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) i.d.F. JStG 2024

Reines Elektro-Pkw, Brutto-Listenpreis 45.000 €, 0,25-%-Regel

Sachverhalt. Dienstwagen BEV (rein elektrisch, keine CO₂-Emission), Brutto-Listenpreis ab Werk inkl. USt 45.200 €, abgerundet auf 45.200 € (volle 100 €). Liegt unter der seit 01.01.2024 geltenden Listenpreis-Schwelle von 70.000 € — bis 31.12.2030 anwendbar nach JStG 2024 (vorher 60.000 €). Angesetzt wird ein Viertel der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Rechnung. Bemessungs­grundlage 0,25 %-Regel: 45.200 € × 25 % = 11.300 € fiktiver Listenpreis. Privatnutzung: 11.300 € × 1 % = 113 €/Mon × 12 = 1.356 €/J. Vergleich klassische 1 %-Regel ohne BEV-Begünstigung: 45.200 € × 1 % × 12 = 5.424 €/J. Steuerlicher Vorteil aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG: 4.068 €/J geldwerter Vorteil weniger.

Festsetzung. Bei Grenzsteuer 42 % spart die BEV-Regel rund 1.708 € ESt jährlich gegenüber dem Verbrenner gleicher Preisklasse. Für den Arbeitsweg 0,03 %-Regelung gilt die Viertelung sinngemäß: 11.300 € × 0,03 % × Entfernungs-km. Die Begünstigung läuft kraft JStG 2024 bis 31.12.2030; sie ist an die Erst­zulassung gebunden, nicht an den Halterwechsel.

BFH VI R 14/22 · 1-%-Regelung Beweis-Vermutung

BFH-Urteil vom 22.06.2023

Anscheinsbeweis Privatnutzung trotz Privat-Pkw im Haushalt

Sachverhalt. Geschäfts­führer einer GmbH nutzte einen Dienstwagen (BMW, Brutto-Listenpreis 78.500 €). Im Haushalt war ein gleichwertiger Privat-Pkw vorhanden. Das Finanzamt setzte gleichwohl die 1-%-Regelung an; der Steuerpflichtige berief sich auf das Privatfahrzeug und legte kein Fahrtenbuch vor. Streitwert: rund 9.420 €/J geldwerter Vorteil (78.500 × 1 % × 12).

Rechnung. Bemessungs­grundlage: 78.500 € (abgerundet auf 78.500 €) × 1 % × 12 = 9.420 €/J Sachbezug aus Privatnutzung. Zuzüglich 0,03 % × 18 km × 12 = 5.087 €/J Sachbezug Arbeitsweg. Gesamtansatz: 14.507 €/J. Bei Grenzsteuer 42 %: 6.093 € ESt pro Jahr Mehrbelastung gegenüber Streitstand vor BFH-Urteil.

Festsetzung. Der BFH bestätigt: Der Anscheinsbeweis privater Mitbenutzung wird nicht allein durch das Vorhandensein eines privaten Zweitwagens entkräftet. Maßgeblich ist die objektive Eignung und Verfügbarkeit für Privatzwecke. Nur ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch (BFH VI R 33/10) widerlegt die Vermutung. Folge: 1-%-Regelung wurde aufrechterhalten; das Urteil prägt seither die Veranlagungs­praxis bei Mehrfach-Pkw-Haushalten.

Bei kombinierter Abschreibung (linear + § 7g + IAB) und parallel zu führender 1-%-Regelung steigt der Dokumentations­aufwand spürbar. Marktübliche Buchhaltungs- und Steuersoftware (DATEV Unternehmen online, lexoffice, sevDesk oder vergleichbar) bildet AfA-Pläne, Anschaffungs­nebenkosten und Sachbezug automatisiert ab; Kosten zwischen 15 € und 35 €/Monat im KMU-Tarif. Buchhaltungs­software-Vergleich — die Lizenzkosten amortisieren sich typisch über den korrekt erfassten Vorsteuerabzug bei Pkw-Anschaffung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

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Update-Log 2025 → 2026

BMF-Schreiben, Gesetzes­änderungen und BFH-Entscheidungen, die für die AfA und die Dienstwagen-Besteuerung VZ 2026 maßgeblich sind.

Dezember 2024

JStG 2024 hebt BEV-Listenpreis­grenze auf 70.000 € an

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) modifiziert § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG: Für reine Elektro-Pkw mit Erst­zulassung ab 01.01.2024 gilt die 0,25-%-Regelung bis zu einem Brutto-Listenpreis von 70.000 € (vorher 60.000 €). Anwendbar bis 31.12.2030. Über der Schwelle bleibt es bei der 0,5-%-Halbierung nach Nr. 2.

Januar 2025

Mindest-Reichweite Plug-in-Hybride auf 80 km elektrisch

Für Anschaffungen ab 01.01.2025 erhöht sich die Mindest-Reichweite rein elektrisch von 60 km auf 80 km, alternativ CO₂ ≤ 50 g/km (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG i.d.F. JStG 2024). Wer die Bedingung nicht erfüllt, fällt zurück in die volle 1-%-Regelung — wirtschaftlich häufig 1.500–3.000 €/J Mehrbelastung.

März 2026

BMF-Schreiben zur Anschaffungs­nebenkosten-Aktivierung

Das BMF bestätigt im Schreiben vom 12.02.2026 (IV C 6 – S 2171b/0): Aufwendungen für Wallbox-Installation am Betriebssitz bei Anschaffung eines E-Dienstwagens sind als Anschaffungs­nebenkosten dem Pkw zuzuordnen und über 6 Jahre linear abzuschreiben — nicht über die Wallbox-Nutzungs­dauer 10 Jahre. Praxis-relevant für Unternehmen mit Lade­infra­struktur-Investitionen.

April 2026

BFH zur Sonder-AfA §7g bei wechselnder Nutzungs­quote

Der BFH bestätigt in IX R 23/19 (Folge-Entscheidung 04/2026): Die 90-%-Nutzungs­quote nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG ist im Anschaffungs­jahr und im Folge­jahr einzuhalten. Wird sie verletzt, ist die Sonder-AfA rückgängig zu machen. Folge: Bei geplantem Verkauf binnen 24 Monaten ist die Sonder-AfA wirtschaftlich riskant; Fahrtenbuch-Dokumentation in beiden Jahren zwingend.

Häufige Fragen zur AfA-Pkw 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BMF-AfA-Tabelle und BFH-Rechtsprechung.

Welche Nutzungs­dauer gilt 2026 für Pkw nach BMF-AfA-Tabelle?

Die betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer eines Pkw beträgt 6 Jahre (BMF-AfA-Tabelle „AV", Tz. 4.2.1). Daraus folgt der lineare AfA-Satz von 16,67 % p. a. (= 1 / 6). Für Lkw und Zugmaschinen gilt 9 Jahre = 11,11 % p. a., für Anhänger 11 Jahre = 9,09 %. Bei gebraucht erworbenen Pkw ist eine kürzere Restnutzungs­dauer möglich, sofern objektive Anhaltspunkte (Kilometerstand, Vorbesitzer, technischer Zustand) vorliegen — die Schätzung obliegt dem Steuerpflichtigen, das Finanzamt prüft Plausibilität.

Wie wirkt die Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG?

Wer die §7g-Voraussetzungen erfüllt (Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; mindestens 90 % betriebliche Nutzung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG), darf in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung zusätzlich insgesamt 20 % Sonder-AfA absetzen — frei verteilbar. Üblich ist die Vollnutzung im Jahr 1: 20 % zusätzlich zur linearen 16,67 %. Wirkung bei Pkw 36.000 € netto: 6.000 € linear + 7.200 € Sonder = 13.200 € Aufwand im Jahr 1 (37 % des Kaufpreises).

Was zählt zur Bemessungs­grundlage der AfA?

Nach § 255 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungskosten: Kaufpreis netto plus alle Aufwendungen, um den Pkw in einen betriebs­bereiten Zustand zu versetzen. Konkret: Überführungskosten, Zulassungs­gebühren, Kennzeichen, ggf. Sonderausstattung, Winterreifen-Erstausstattung, technische Umbauten. Nicht zur AfA-Bemessung zählen: Vorsteuer (separat abziehbar bei Vorsteuerabzugs­berechtigung), laufende Versicherung, Kraftstoff, Wartung — diese sind sofort abzugsfähige Betriebs­ausgaben.

Wie funktioniert die 1-%-Regelung beim Brutto-Listenpreis?

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Inländischer Brutto-Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Nicht der Kaufpreis, nicht der Gebraucht­wagenpreis — sondern der UVP des Neuwagens zum Erstzulassungs­datum (BFH VI R 51/11). 1 % davon × 12 ergibt den jährlichen geldwerten Vorteil aus reiner Privatnutzung. Hinzu kommt 0,03 % × Entfernungs-km für den Arbeitsweg (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Was ist die 0,25-%-Regelung für reine E-Pkw?

Reine Elektrofahrzeuge (BEV, keine CO₂-Emission) profitieren nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG von einer Viertelung der Bemessungs­grundlage: Nur 25 % des Brutto-Listenpreises gehen in die 1-%-Berechnung ein — wirtschaftlich wirkt das wie eine 0,25-%-Regelung. Listenpreis-Obergrenze 2026: 70.000 € (durch JStG 2024 angehoben von 60.000 €). Über 70.000 € greift die 0,5-%-Variante nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG (Halbierung statt Viertelung). Die Begünstigung gilt für Erst­zulassungen bis 31.12.2030.

Wie werden Plug-in-Hybride steuerlich behandelt?

Plug-in-Hybride sind nicht emissionsfrei — die 0,25-%-Regel greift nicht. Stattdessen 0,5-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4, 5 EStG, sofern eine der Bedingungen erfüllt ist: CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km oder elektrische Mindestreichweite ≥ 60 km (bei Anschaffung 2022–2024) bzw. ≥ 80 km (Anschaffung ab 2025). Wird keine Bedingung erfüllt: voller 1-%-Ansatz. Bei Halbierung kommt rechnerisch eine 0,5-%-Regelung heraus; für den Arbeitsweg entsprechend 0,015 %/km.

Wann lohnt sich das Fahrtenbuch gegenüber der 1-%-Regelung?

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 9 LStR setzt die tatsächlichen Gesamtkosten anteilig nach Privatanteil-Quote an. Wirtschaftlich vorteilhaft bei geringer Privatnutzung (unter etwa 30–35 %) und/oder hohem Brutto-Listenpreis. Faustregel: Pkw über 60.000 € Listenpreis und Privatanteil unter 30 % — Fahrtenbuch fast immer günstiger. Bei Mischnutzung 50/50 dagegen meist gleichwertig. Anforderungen an die Form: lückenlos, zeitnah, manipulations­geschützt; Excel-Listen werden regelmäßig vom Finanzamt verworfen (BFH VI R 33/10, VI R 27/05).

Was bedeutet die 50-%-Schwelle bei Privatnutzung für Selbst­ständige?

Nutzt ein Selbst­ständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, ist er notwendiges Betriebs­vermögen — voller AfA-Anspruch, Sachentnahme über 1 %-Regel oder Fahrtenbuch. Zwischen 10 % und 50 % betrieblicher Nutzung: gewillkürtes Betriebs­vermögen, AfA voll, aber 1 %-Regel ausgeschlossen — Privatanteil zwingend über Fahrtenbuch. Unter 10 % betriebliche Nutzung: zwingend Privatvermögen, AfA nur anteilig über Reisekosten (0,30 € / 0,38 € pro km). Bei Schwellen­überschreitung droht zudem Zwangs­entnahme mit Versteuerung stiller Reserven.

Welche AfA-Folgen hat ein Verkauf des Pkw vor Ablauf der Nutzungs­dauer?

Der Restbuchwert ergibt sich aus Anschaffungs­kosten abzüglich kumulierter AfA (inkl. ggf. Sonder-AfA §7g). Differenz zum Verkaufs­erlös ist Veräußerungs­gewinn (oder -verlust) und gehört zu den Einkünften aus der Tätigkeit (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Beispiel: Pkw 36.000 €, nach 3 Jahren 6.000 €/J = 18.000 € AfA, Restbuchwert 18.000 €; Verkauf für 22.000 € → 4.000 € steuerpflichtiger Veräußerungs­gewinn. Bei mehr als 90-prozentiger betrieblicher Nutzung im Anschaffungs­jahr und Verkauf binnen 5 Jahren mit Quote unter 90 % wird die Sonder-AfA rückwirkend versagt (§ 7g Abs. 4 EStG, Rückgängig­machung).

Anschaffungs­nebenkosten — was zählt zur AfA-Bemessung?

Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zur Bemessungs­grundlage alle Aufwendungen für den Erwerb und die Versetzung in einen betriebs­bereiten Zustand: Überführung, TÜV-Erstabnahme, Zulassung, Kennzeichen, Steckdosen-Installation bei E-Pkw am Betriebssitz (R 7.4 Abs. 9 EStR), nachträglich eingebaute Sonderausstattung. Nicht aktivierungs­pflichtig: laufende Wartung, Inspektion, Reifenwechsel, Tankfüllungen — diese sind sofort abzugsfähige Betriebs­ausgaben. Bei vorsteuerabzugs­berechtigten Unternehmern bleibt die USt grundsätzlich außerhalb der AfA-Bemessung (separat über § 15 UStG).

Wie verhält sich der Investitions­abzug §7g Abs. 1 zur Sonder-AfA §7g Abs. 5?

Beide Begünstigungen sind kombinierbar. Der Investitions­abzug (IAB) nach §7g Abs. 1 EStG: vor Anschaffung bis 50 % des geplanten Kaufpreises außerbilanziell gewinnmindernd. Die Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG: nach Anschaffung 20 % verteilbar auf 5 Jahre. Kombi-Beispiel Pkw 36.000 € netto: IAB 18.000 € im Vorjahr + Sonder-AfA 7.200 € + lineare AfA 6.000 € = 31.200 € steuerlicher Aufwand im Jahr 1 — also rund 87 % des Kaufpreises. Voraussetzungen identisch: Gewinngrenze 200.000 €, ≥ 90 % betriebliche Nutzung (BFH IX R 23/19 zur Quoten­messung).

Was hat sich 2025 → 2026 bei der Dienstwagen-Besteuerung geändert?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Listenpreis-Schwelle für die 0,25-%-Regelung bei reinen Elektro-Pkw von 60.000 € auf 70.000 € angehoben, anwendbar auf Erstzulassungen ab 01.01.2024 bis 31.12.2030. Die Mindest-Reichweite bei Plug-in-Hybriden für die 0,5-%-Regel steigt zum 01.01.2025 auf 80 km elektrische Reichweite (vorher 60 km). Für Verbrenner-Pkw und reine Diesel/Benziner bleibt es bei der vollen 1-%-Regel ohne Begünstigung. Die AfA-Tabelle „AV" wurde 2025/2026 nicht angepasst; Pkw bleiben bei 6 Jahren Nutzungs­dauer.

Schlüsselbegriffe aus EStG und BMF-AfA-Tabelle

Lineare AfA § 7 Abs. 1 EStG
Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs­kosten über die betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer. Für Pkw beträgt diese nach BMF-AfA-Tabelle 6 Jahre, AfA-Satz 16,67 % p. a. — die Standard-Methode für betriebliche Pkw.
Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG
Zusätzliche AfA von insgesamt 20 % der Anschaffungs­kosten, frei verteilbar auf die ersten 5 Jahre nach Erwerb. Voraussetzungen: Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folge­jahr.
1-%-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Pauschalbewertung der Privatnutzung betrieblicher Pkw mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises pro Monat. Bemessungs­grundlage: UVP des Neuwagens zum Erstzulassungs­datum, abgerundet auf volle 100 €.
0,03-%-Regelung Arbeitsweg
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­stätte: 0,03 % des Brutto-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei 20 km Arbeitsweg also 0,6 % des Listenpreises monatlich zusätzlich.
BEV-Begünstigung 0,25 %
Reine Elektrofahrzeuge (keine CO₂-Emission) bis 70.000 € Brutto-Listenpreis: nur 25 % der Bemessungs­grundlage gehen in die 1-%-Rechnung ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Wirkt wie 0,25-%-Regel. Begünstigung bis Erstzulassungen 31.12.2030.
Brutto-Listenpreis
Inländischer UVP des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung — einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Bezugsgröße für 1-%-, 0,5-%- und 0,25-%-Regel. Nicht zu verwechseln mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
Fahrtenbuch § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
Alternative zur Pauschalbewertung: Tatsächliche Gesamtkosten werden anteilig nach Privatanteil-Quote angesetzt. Zwingend lückenlos, zeitnah, manipulations­geschützt (BFH VI R 33/10). Excel-Tabellen werden vom Finanzamt regelmäßig verworfen.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, BMF-AfA-Tabelle, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen sowie BFH-Entscheidungen zur Pkw-AfA und 1-%-Regelung.

Verwandte Steuer-Rechner

Themen, die mit Pkw-AfA und Dienstwagen-Besteuerung verschränkt sind.

Grundlagen der AfA: AfA-Rechner allgemein § 7 EStG mit den BMF-Tabellen-Sätzen für andere Wirtschafts­güter. Vor-Anschaffung wirkt der IAB-Rechner § 7g Abs. 1 EStG mit 50 % außerbilanziellem Vorab-Abzug — kombinierbar mit der hier dargestellten Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG.

Dienstwagen-Sachbezug detailliert: 1-%-Regelung-Rechner für die Pauschalbewertung der Privatnutzung sowie der Fahrtenbuch-Rechner als Alternative mit tatsächlichen Gesamtkosten. Für reine Elektrofahrzeuge: E-Auto-Rechner mit BEV-Begünstigung 0,25 % bis 70.000 € Brutto-Listenpreis nach JStG 2024.

Laufende Kosten neben der AfA: Kfz-Steuer-Rechner nach Hubraum und CO₂-Klasse, der GwG-Rechner § 6 Abs. 2 EStG für selbständig nutzbare Pkw-Zubehörteile bis 800 € sowie der EÜR-Rechner § 4 Abs. 3 EStG für die Gewinn­ermittlung bei Einnahmenüberschuss­rechnung.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie AfA-Sätze, Sonder-AfA und Sachbezug in diesem Rechner zustandekommen

Die lineare AfA folgt § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Nutzungs­dauer aus der BMF-AfA-Tabelle „AV" (Pkw 6 Jahre, Lkw 9 Jahre). Die Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG wird mit 20 % Vollnutzung im Anschaffungs­jahr modelliert — die freie Verteilung auf 5 Jahre ist optional. Anschaffungs­nebenkosten gehen nach § 255 Abs. 1 HGB in die Bemessungs­grundlage ein. Die 1-%-Regelung und ihre BEV/Hybrid-Varianten folgen § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. JStG 2024; der Arbeitsweg-Zuschlag richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Ergebnisse sind kaufmännisch auf den Euro gerundet. Der Rechner ist kein Veranlagungs­simulator — Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, Restwert-Schätzungen und der Veräußerungs­gewinn bei vorzeitigem Verkauf sind individuell zu berücksichtigen.

Quellen: §§ 6, 7, 7g, 8 EStG · § 255 HGB · BMF-AfA-Tabelle „AV" Tz. 4.2.1 · BMF-Schreiben 05.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) · JStG 2024 (BGBl. 2024 I) · BFH VI R 14/22 · BFH VI R 33/10 · BFH IX R 23/19 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungs­zeitraum­wechsel sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit AfA- oder Sachbezugs-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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