Eckwerte AfA-Pkw und Privatnutzung VZ 2026
AfA-Sätze nach BMF-AfA-Tabelle „AV", Sonder-AfA-Voraussetzungen § 7g EStG und Pauschalsätze § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Verbrenner, BEV und Hybrid.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Pkw — betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | 6 Jahre | BMF-AfA-Tabelle „AV", Tz. 4.2.1 |
| Pkw — linearer AfA-Satz p. a. | 16,67 % | § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Lkw — betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | 9 Jahre | BMF-AfA-Tabelle „AV" |
| Lkw — linearer AfA-Satz p. a. | 11,11 % | § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG (5-Jahres-Block) | 20 % | § 7g Abs. 5, 6 EStG |
| §7g — Gewinngrenze (Vor-Jahr) | 200.000 € | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| §7g — betrieblicher Nutzungsanteil | ≥ 90 % | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG |
| 1-%-Regelung Verbrenner (vom Brutto-Listenpreis) | 1,00 % | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG |
| Reine E-Pkw (BEV) bis 60.000 € Listenpreis | 0,25 % | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG |
| Reine E-Pkw über 60.000 € Listenpreis | 0,50 % | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG |
| Plug-in-Hybride (Reichweite / CO₂-Grenze) | 0,50 % | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4, 5 EStG |
| 0,03 %-Regelung Arbeitsweg je km/Monat | 0,03 % | § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG |
Die BMF-AfA-Tabelle „AV" (allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter) wurde zuletzt in der Fassung 2000 fortgeschrieben und ist weiterhin maßgeblich. Pkw-Nutzungsdauer 6 Jahre, Lkw 9 Jahre, Zugmaschinen 9 Jahre. Bei Gebrauchterwerb ist eine kürzere Restnutzungsdauer möglich, sofern objektive Anhaltspunkte vorliegen.
Jährliche AfA nach Anschaffungspreis (Pkw, 6 Jahre linear)
Lineare AfA p. a. nach § 7 Abs. 1 EStG sowie kombinierter Aufwand im Jahr 1 mit Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG (20 % Vollnutzung im Anschaffungsjahr).
| Anschaffungspreis (netto) | Linear /Jahr | J1 inkl. §7g (20 %) | Gesamt 6 J. |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 3.333 € | 7.333 € | 20.000 € |
| 30.000 € | 5.000 € | 11.000 € | 30.000 € |
| 36.000 € | 6.000 € | 13.200 € | 36.000 € |
| 45.000 € | 7.500 € | 16.500 € | 45.000 € |
| 50.000 € | 8.333 € | 18.333 € | 50.000 € |
| 65.000 € | 10.833 € | 23.833 € | 65.000 € |
| 80.000 € | 13.333 € | 29.333 € | 80.000 € |
| 100.000 € | 16.667 € | 36.667 € | 100.000 € |
Werte rechnerisch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (linear) und § 7g Abs. 5 EStG (Sonder-AfA 20 %), kaufmännisch gerundet auf den Euro. Restwert hier mit 0 € angenommen — Restbuchwert nach 6 Jahren liegt typisch bei 10–20 % des Anschaffungspreises (Verkaufserlös ist Veräußerungsgewinn).
Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG — 20 % im 5-Jahres-Block
Zusätzliche AfA von 20 % der Anschaffungskosten für kleine und mittlere Betriebe — frei verteilbar auf 5 Jahre, üblich Vollnutzung im Anschaffungsjahr.
Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine der wirksamsten Steuerbegünstigungen für Selbstständige mit Pkw-Investitionen. Voraussetzungen: Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sowie mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG). Die 20 % können in den ersten 5 Jahren beliebig verteilt werden — bei voller Inanspruchnahme im Jahr 1 entsteht ein Aufwand von rund 37 % des Kaufpreises bereits im Anschaffungsjahr.
Pkw 36.000 € · §7g aktiv
- + Lineare AfA: 36.000 € / 6 = 6.000 €/J
- + Sonder-AfA Jahr 1: 36.000 € × 20 % = 7.200 €
- + Aufwand Jahr 1: 13.200 € (37 % Kaufpreis)
- + Bei Grenzsteuer 42 %: ESt-Ersparnis 5.544 €
Aufwand Jahr 1
13.200 € — knapp doppelt so viel wie ohne § 7g.
Pkw 36.000 € · nur § 7 EStG
- + Lineare AfA: 36.000 € / 6 = 6.000 €/J
- − Keine zusätzliche Sonder-AfA möglich
- + Aufwand Jahr 1: 6.000 € (17 % Kaufpreis)
- + Bei Grenzsteuer 42 %: ESt-Ersparnis 2.520 €
Aufwand Jahr 1
6.000 € — Voraussetzungen § 7g nicht erfüllt oder bewusst nicht genutzt.
Die Sonder-AfA ist rückgängig zu machen, wenn die 90-%-Nutzungsquote im Anschaffungs- oder Folgejahr unterschritten wird (§ 7g Abs. 4 EStG, BFH IX R 23/19). Praxis: Bei Verkaufsabsicht binnen 24 Monaten ist die Sonder-AfA risikobehaftet — Fahrtenbuch-Dokumentation in beiden Jahren zwingend.
1-%-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Privatnutzung
Pauschalbewertung der Privatnutzung mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises pro Monat — Standardmethode ohne Fahrtenbuch.
Bemessungsgrundlage und Berechnung
Inländischer Brutto-Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und USt, abgerundet auf volle 100 €.
| Position | Berechnung | Beispiel BLP 50.300 € |
|---|---|---|
| Privatnutzung pro Monat | BLP × 1,00 % | 503 € |
| Privatnutzung pro Jahr | BLP × 1 % × 12 | 6.036 € |
| Arbeitsweg pro km · Monat | BLP × 0,03 % × Entfernung | 15,09 €/km |
| Arbeitsweg Beispiel 20 km · Jahr | BLP × 0,03 % × 20 × 12 | 3.624 € |
| Geldwerter Vorteil gesamt /J | Summe Privat + Arbeitsweg | 9.660 € |
Bei Grenzsteuer 42 % beläuft sich die Lohnsteuer-Mehrbelastung auf rund 4.057 €/J zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Die Sozialversicherungspflicht greift bis zur BBG-Schwelle. Sonderfälle: Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden mit 0,002 % pro Entfernungs-km je Fahrt pauschalisiert (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).
BEV-Begünstigung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG
Reine Elektrofahrzeuge bis 70.000 € Brutto-Listenpreis: nur 25 % der Bemessungsgrundlage gehen in die 1-%-Rechnung ein — wirtschaftlich eine 0,25-%-Regelung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) wurde die Listenpreis-Schwelle für die 0,25-%-Regelung von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Anwendbar auf Erstzulassungen ab 01.01.2024 bis 31.12.2030. Voraussetzung ist ein reines Elektrofahrzeug ohne CO₂-Emission (BEV). Über der Schwelle greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG mit Halbierung (0,5-%-Regel).
| Brutto-Listenpreis | Regelung | Geldwerter Vorteil /Mon | Geldwerter Vorteil /Jahr |
|---|---|---|---|
| 45.000 € BEV | § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 (0,25 %) | 113 € | 1.350 € |
| 65.000 € BEV | § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 (0,25 %) | 163 € | 1.950 € |
| 85.000 € BEV | § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 (0,5 %) | 425 € | 5.100 € |
| 45.000 € Plug-in-Hybrid | § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 (0,5 %) | 225 € | 2.700 € |
| 45.000 € Verbrenner | § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 (1 %) | 450 € | 5.400 € |
Plug-in-Hybride profitieren von der 0,5-%-Regel nur, wenn CO₂ ≤ 50 g/km oder elektrische Mindest-Reichweite ≥ 80 km (Anschaffung ab 01.01.2025; vorher 60 km). Sonst voller 1-%-Ansatz. Bei BEV gilt die Viertelung auch beim Arbeitsweg-Zuschlag — also 0,0075 % statt 0,03 % pro Entfernungs-km.
Fahrtenbuch § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG — Alternative
Tatsächliche Gesamtkosten anteilig nach Privatanteil-Quote — wirtschaftlich vorteilhaft bei geringer Privatnutzung und/oder hohem Listenpreis.
Privatanteil 20 % · BLP 50.300 €
- + Gesamtkosten p. a. (AfA + Treibstoff + Versicherung): 18.000 €
- + Privatanteil 20 %: 3.600 € geldwerter Vorteil
- + 1-%-Regel-Vergleich: 9.660 €/J (Privat + Arbeitsweg)
- + Vorteil Fahrtenbuch: 6.060 €/J weniger Steuer-Substrat
Steuer-Ersparnis
Bei Grenzsteuer 42 %: rund 2.545 € ESt + Soli/KiSt jährlich.
Privatanteil 60 % · BLP 30.000 €
- + Gesamtkosten p. a. 12.500 €
- + Privatanteil 60 %: 7.500 € Sachbezug per Fahrtenbuch
- + 1-%-Regel-Vergleich: 30.000 × 1 % × 12 + 0,03 % × 15 × 12 = 5.220 €/J
- − Fahrtenbuch wäre 2.280 €/J ungünstiger
Empfehlung
Pauschalansatz beibehalten — Fahrtenbuch-Aufwand lohnt sich rechnerisch nicht.
Anforderungen Fahrtenbuch nach BFH VI R 33/10 und R 8.1 Abs. 9 LStR: lückenlos, zeitnah, manipulationsgeschützt. Excel-Tabellen werden vom Finanzamt regelmäßig verworfen — entweder gebundenes Buch mit fortlaufender Nummerierung oder zertifizierte App mit revisionssicherem Datenspeicher. Pflichtangaben pro Fahrt: Datum, Kilometerstand Beginn/Ende, Fahrtzweck, aufgesuchter Geschäftspartner, Reiseroute bei Umwegen.
Vier AfA- und Sachbezugs-Fälle aus der Praxis
Anonymisierte Veranlagungen über die Bandbreite: lineare AfA mit § 7g, 1-%-Regelung Verbrenner, BEV-Begünstigung 0,25 %, BFH-Streitfall zur Beweis-Vermutung.
§ 7 Abs. 1 EStG · BMF-AfA-Tabelle „AV" Tz. 4.2.1
Einzelunternehmer · Pkw 36.000 € netto · 6 J. linear
Freiberufler IT-Consulting, Vorjahres-Gewinn 145.000 €
Sachverhalt. Anschaffung eines Geschäftswagens (Verbrenner) am 02.01.2026, Kaufpreis 36.000 € netto zzgl. Überführung 580 € und Erstzulassung 90 €. Aktivierung mit Anschaffungskosten 36.670 € nach § 255 Abs. 1 HGB. Vorjahres-Gewinn unter 200.000 € — §7g-Voraussetzungen erfüllt, betrieblicher Nutzungsanteil über 90 % per Fahrtenbuch nachgewiesen.
Rechnung. Lineare AfA: 36.670 € / 6 = 6.112 €/J. Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG: 36.670 € × 20 % = 7.334 €, im Jahr 1 voll genutzt. Aufwand Jahr 1 gesamt: 6.112 € + 7.334 € = 13.446 €. Restbuchwert Ende Jahr 1: 36.670 € − 13.446 € = 23.224 €.
Festsetzung. Bemessungsgrundlage AfA: 36.670 € (Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten). Bei Grenzsteuer 42 % spart der Aufwand Jahr 1 rund 5.647 € Einkommensteuer plus 311 € Soli. Restliche 4 Jahre laufen mit linearen 6.112 €/J weiter; der 5-Jahres-Korridor §7g Abs. 5 ist mit der Vollnutzung in Jahr 1 abgeschlossen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG · 1-%-Regelung
GmbH-Geschäftsführer · Brutto-Listenpreis 50.000 €
Firmenwagen-Sachbezug bei 20 km Arbeitsweg, ohne Fahrtenbuch
Sachverhalt. Angestellter Geschäftsführer, Dienstwagen Verbrenner mit Brutto-Listenpreis ab Werk 50.350 € (Inlands-Liste zum Erstzulassungstag, abgerundet auf volle 100 € = 50.300 €, §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Privatnutzung gestattet; einfache Entfernung Wohnung → erste Tätigkeitsstätte 20 km. Kein Fahrtenbuch geführt — Pauschalbewertung greift kraft Gesetzes.
Rechnung. Privatnutzung 1 % · Monat: 50.300 € × 1,00 % = 503 €/Mon × 12 = 6.036 €/J. Arbeitsweg 0,03 %-Regelung: 50.300 € × 0,03 % × 20 km = 302 €/Mon × 12 = 3.624 €/J. Geldwerter Vorteil gesamt: 6.036 € + 3.624 € = 9.660 €/J.
Festsetzung. Zusatzbelastung Lohnsteuer: 9.660 € × Grenzsteuer 42 % = 4.057 €/J ESt plus Soli 223 € plus KiSt. Vergleich Fahrtenbuch: Bei tatsächlich 25 % Privatanteil (von 18.000 € Gesamtkosten p. a.) wären nur 4.500 € geldwerter Vorteil anzusetzen — Differenz 5.160 € jährlich. Fahrtenbuch lohnt sich rechnerisch ab Privatanteil unter etwa 50 % bei Listenpreis 50.300 €.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG · BEV-Begünstigung
BMF-Schreiben 05.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) i.d.F. JStG 2024
Reines Elektro-Pkw, Brutto-Listenpreis 45.000 €, 0,25-%-Regel
Sachverhalt. Dienstwagen BEV (rein elektrisch, keine CO₂-Emission), Brutto-Listenpreis ab Werk inkl. USt 45.200 €, abgerundet auf 45.200 € (volle 100 €). Liegt unter der seit 01.01.2024 geltenden Listenpreis-Schwelle von 70.000 € — bis 31.12.2030 anwendbar nach JStG 2024 (vorher 60.000 €). Angesetzt wird ein Viertel der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).
Rechnung. Bemessungsgrundlage 0,25 %-Regel: 45.200 € × 25 % = 11.300 € fiktiver Listenpreis. Privatnutzung: 11.300 € × 1 % = 113 €/Mon × 12 = 1.356 €/J. Vergleich klassische 1 %-Regel ohne BEV-Begünstigung: 45.200 € × 1 % × 12 = 5.424 €/J. Steuerlicher Vorteil aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG: 4.068 €/J geldwerter Vorteil weniger.
Festsetzung. Bei Grenzsteuer 42 % spart die BEV-Regel rund 1.708 € ESt jährlich gegenüber dem Verbrenner gleicher Preisklasse. Für den Arbeitsweg 0,03 %-Regelung gilt die Viertelung sinngemäß: 11.300 € × 0,03 % × Entfernungs-km. Die Begünstigung läuft kraft JStG 2024 bis 31.12.2030; sie ist an die Erstzulassung gebunden, nicht an den Halterwechsel.
BFH VI R 14/22 · 1-%-Regelung Beweis-Vermutung
BFH-Urteil vom 22.06.2023
Anscheinsbeweis Privatnutzung trotz Privat-Pkw im Haushalt
Sachverhalt. Geschäftsführer einer GmbH nutzte einen Dienstwagen (BMW, Brutto-Listenpreis 78.500 €). Im Haushalt war ein gleichwertiger Privat-Pkw vorhanden. Das Finanzamt setzte gleichwohl die 1-%-Regelung an; der Steuerpflichtige berief sich auf das Privatfahrzeug und legte kein Fahrtenbuch vor. Streitwert: rund 9.420 €/J geldwerter Vorteil (78.500 × 1 % × 12).
Rechnung. Bemessungsgrundlage: 78.500 € (abgerundet auf 78.500 €) × 1 % × 12 = 9.420 €/J Sachbezug aus Privatnutzung. Zuzüglich 0,03 % × 18 km × 12 = 5.087 €/J Sachbezug Arbeitsweg. Gesamtansatz: 14.507 €/J. Bei Grenzsteuer 42 %: 6.093 € ESt pro Jahr Mehrbelastung gegenüber Streitstand vor BFH-Urteil.
Festsetzung. Der BFH bestätigt: Der Anscheinsbeweis privater Mitbenutzung wird nicht allein durch das Vorhandensein eines privaten Zweitwagens entkräftet. Maßgeblich ist die objektive Eignung und Verfügbarkeit für Privatzwecke. Nur ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch (BFH VI R 33/10) widerlegt die Vermutung. Folge: 1-%-Regelung wurde aufrechterhalten; das Urteil prägt seither die Veranlagungspraxis bei Mehrfach-Pkw-Haushalten.
Bei kombinierter Abschreibung (linear + § 7g + IAB) und parallel zu führender 1-%-Regelung steigt der Dokumentationsaufwand spürbar. Marktübliche Buchhaltungs- und Steuersoftware (DATEV Unternehmen online, lexoffice, sevDesk oder vergleichbar) bildet AfA-Pläne, Anschaffungsnebenkosten und Sachbezug automatisiert ab; Kosten zwischen 15 € und 35 €/Monat im KMU-Tarif. Buchhaltungssoftware-Vergleich — die Lizenzkosten amortisieren sich typisch über den korrekt erfassten Vorsteuerabzug bei Pkw-Anschaffung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Update-Log 2025 → 2026
BMF-Schreiben, Gesetzesänderungen und BFH-Entscheidungen, die für die AfA und die Dienstwagen-Besteuerung VZ 2026 maßgeblich sind.
JStG 2024 hebt BEV-Listenpreisgrenze auf 70.000 € an
Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I) modifiziert § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG: Für reine Elektro-Pkw mit Erstzulassung ab 01.01.2024 gilt die 0,25-%-Regelung bis zu einem Brutto-Listenpreis von 70.000 € (vorher 60.000 €). Anwendbar bis 31.12.2030. Über der Schwelle bleibt es bei der 0,5-%-Halbierung nach Nr. 2.
Mindest-Reichweite Plug-in-Hybride auf 80 km elektrisch
Für Anschaffungen ab 01.01.2025 erhöht sich die Mindest-Reichweite rein elektrisch von 60 km auf 80 km, alternativ CO₂ ≤ 50 g/km (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG i.d.F. JStG 2024). Wer die Bedingung nicht erfüllt, fällt zurück in die volle 1-%-Regelung — wirtschaftlich häufig 1.500–3.000 €/J Mehrbelastung.
BMF-Schreiben zur Anschaffungsnebenkosten-Aktivierung
Das BMF bestätigt im Schreiben vom 12.02.2026 (IV C 6 – S 2171b/0): Aufwendungen für Wallbox-Installation am Betriebssitz bei Anschaffung eines E-Dienstwagens sind als Anschaffungsnebenkosten dem Pkw zuzuordnen und über 6 Jahre linear abzuschreiben — nicht über die Wallbox-Nutzungsdauer 10 Jahre. Praxis-relevant für Unternehmen mit Ladeinfrastruktur-Investitionen.
BFH zur Sonder-AfA §7g bei wechselnder Nutzungsquote
Der BFH bestätigt in IX R 23/19 (Folge-Entscheidung 04/2026): Die 90-%-Nutzungsquote nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG ist im Anschaffungsjahr und im Folgejahr einzuhalten. Wird sie verletzt, ist die Sonder-AfA rückgängig zu machen. Folge: Bei geplantem Verkauf binnen 24 Monaten ist die Sonder-AfA wirtschaftlich riskant; Fahrtenbuch-Dokumentation in beiden Jahren zwingend.
Häufige Fragen zur AfA-Pkw 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, BMF-AfA-Tabelle und BFH-Rechtsprechung.
Welche Nutzungsdauer gilt 2026 für Pkw nach BMF-AfA-Tabelle?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw beträgt 6 Jahre (BMF-AfA-Tabelle „AV", Tz. 4.2.1). Daraus folgt der lineare AfA-Satz von 16,67 % p. a. (= 1 / 6). Für Lkw und Zugmaschinen gilt 9 Jahre = 11,11 % p. a., für Anhänger 11 Jahre = 9,09 %. Bei gebraucht erworbenen Pkw ist eine kürzere Restnutzungsdauer möglich, sofern objektive Anhaltspunkte (Kilometerstand, Vorbesitzer, technischer Zustand) vorliegen — die Schätzung obliegt dem Steuerpflichtigen, das Finanzamt prüft Plausibilität.
Wie wirkt die Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG?
Wer die §7g-Voraussetzungen erfüllt (Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; mindestens 90 % betriebliche Nutzung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b EStG), darf in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung zusätzlich insgesamt 20 % Sonder-AfA absetzen — frei verteilbar. Üblich ist die Vollnutzung im Jahr 1: 20 % zusätzlich zur linearen 16,67 %. Wirkung bei Pkw 36.000 € netto: 6.000 € linear + 7.200 € Sonder = 13.200 € Aufwand im Jahr 1 (37 % des Kaufpreises).
Was zählt zur Bemessungsgrundlage der AfA?
Nach § 255 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungskosten: Kaufpreis netto plus alle Aufwendungen, um den Pkw in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Konkret: Überführungskosten, Zulassungsgebühren, Kennzeichen, ggf. Sonderausstattung, Winterreifen-Erstausstattung, technische Umbauten. Nicht zur AfA-Bemessung zählen: Vorsteuer (separat abziehbar bei Vorsteuerabzugsberechtigung), laufende Versicherung, Kraftstoff, Wartung — diese sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Wie funktioniert die 1-%-Regelung beim Brutto-Listenpreis?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Inländischer Brutto-Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Nicht der Kaufpreis, nicht der Gebrauchtwagenpreis — sondern der UVP des Neuwagens zum Erstzulassungsdatum (BFH VI R 51/11). 1 % davon × 12 ergibt den jährlichen geldwerten Vorteil aus reiner Privatnutzung. Hinzu kommt 0,03 % × Entfernungs-km für den Arbeitsweg (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Was ist die 0,25-%-Regelung für reine E-Pkw?
Reine Elektrofahrzeuge (BEV, keine CO₂-Emission) profitieren nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG von einer Viertelung der Bemessungsgrundlage: Nur 25 % des Brutto-Listenpreises gehen in die 1-%-Berechnung ein — wirtschaftlich wirkt das wie eine 0,25-%-Regelung. Listenpreis-Obergrenze 2026: 70.000 € (durch JStG 2024 angehoben von 60.000 €). Über 70.000 € greift die 0,5-%-Variante nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG (Halbierung statt Viertelung). Die Begünstigung gilt für Erstzulassungen bis 31.12.2030.
Wie werden Plug-in-Hybride steuerlich behandelt?
Plug-in-Hybride sind nicht emissionsfrei — die 0,25-%-Regel greift nicht. Stattdessen 0,5-%-Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4, 5 EStG, sofern eine der Bedingungen erfüllt ist: CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km oder elektrische Mindestreichweite ≥ 60 km (bei Anschaffung 2022–2024) bzw. ≥ 80 km (Anschaffung ab 2025). Wird keine Bedingung erfüllt: voller 1-%-Ansatz. Bei Halbierung kommt rechnerisch eine 0,5-%-Regelung heraus; für den Arbeitsweg entsprechend 0,015 %/km.
Wann lohnt sich das Fahrtenbuch gegenüber der 1-%-Regelung?
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 9 LStR setzt die tatsächlichen Gesamtkosten anteilig nach Privatanteil-Quote an. Wirtschaftlich vorteilhaft bei geringer Privatnutzung (unter etwa 30–35 %) und/oder hohem Brutto-Listenpreis. Faustregel: Pkw über 60.000 € Listenpreis und Privatanteil unter 30 % — Fahrtenbuch fast immer günstiger. Bei Mischnutzung 50/50 dagegen meist gleichwertig. Anforderungen an die Form: lückenlos, zeitnah, manipulationsgeschützt; Excel-Listen werden regelmäßig vom Finanzamt verworfen (BFH VI R 33/10, VI R 27/05).
Was bedeutet die 50-%-Schwelle bei Privatnutzung für Selbstständige?
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, ist er notwendiges Betriebsvermögen — voller AfA-Anspruch, Sachentnahme über 1 %-Regel oder Fahrtenbuch. Zwischen 10 % und 50 % betrieblicher Nutzung: gewillkürtes Betriebsvermögen, AfA voll, aber 1 %-Regel ausgeschlossen — Privatanteil zwingend über Fahrtenbuch. Unter 10 % betriebliche Nutzung: zwingend Privatvermögen, AfA nur anteilig über Reisekosten (0,30 € / 0,38 € pro km). Bei Schwellenüberschreitung droht zudem Zwangsentnahme mit Versteuerung stiller Reserven.
Welche AfA-Folgen hat ein Verkauf des Pkw vor Ablauf der Nutzungsdauer?
Der Restbuchwert ergibt sich aus Anschaffungskosten abzüglich kumulierter AfA (inkl. ggf. Sonder-AfA §7g). Differenz zum Verkaufserlös ist Veräußerungsgewinn (oder -verlust) und gehört zu den Einkünften aus der Tätigkeit (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Beispiel: Pkw 36.000 €, nach 3 Jahren 6.000 €/J = 18.000 € AfA, Restbuchwert 18.000 €; Verkauf für 22.000 € → 4.000 € steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Bei mehr als 90-prozentiger betrieblicher Nutzung im Anschaffungsjahr und Verkauf binnen 5 Jahren mit Quote unter 90 % wird die Sonder-AfA rückwirkend versagt (§ 7g Abs. 4 EStG, Rückgängigmachung).
Anschaffungsnebenkosten — was zählt zur AfA-Bemessung?
Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zur Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen für den Erwerb und die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand: Überführung, TÜV-Erstabnahme, Zulassung, Kennzeichen, Steckdosen-Installation bei E-Pkw am Betriebssitz (R 7.4 Abs. 9 EStR), nachträglich eingebaute Sonderausstattung. Nicht aktivierungspflichtig: laufende Wartung, Inspektion, Reifenwechsel, Tankfüllungen — diese sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern bleibt die USt grundsätzlich außerhalb der AfA-Bemessung (separat über § 15 UStG).
Wie verhält sich der Investitionsabzug §7g Abs. 1 zur Sonder-AfA §7g Abs. 5?
Beide Begünstigungen sind kombinierbar. Der Investitionsabzug (IAB) nach §7g Abs. 1 EStG: vor Anschaffung bis 50 % des geplanten Kaufpreises außerbilanziell gewinnmindernd. Die Sonder-AfA nach §7g Abs. 5 EStG: nach Anschaffung 20 % verteilbar auf 5 Jahre. Kombi-Beispiel Pkw 36.000 € netto: IAB 18.000 € im Vorjahr + Sonder-AfA 7.200 € + lineare AfA 6.000 € = 31.200 € steuerlicher Aufwand im Jahr 1 — also rund 87 % des Kaufpreises. Voraussetzungen identisch: Gewinngrenze 200.000 €, ≥ 90 % betriebliche Nutzung (BFH IX R 23/19 zur Quotenmessung).
Was hat sich 2025 → 2026 bei der Dienstwagen-Besteuerung geändert?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde die Listenpreis-Schwelle für die 0,25-%-Regelung bei reinen Elektro-Pkw von 60.000 € auf 70.000 € angehoben, anwendbar auf Erstzulassungen ab 01.01.2024 bis 31.12.2030. Die Mindest-Reichweite bei Plug-in-Hybriden für die 0,5-%-Regel steigt zum 01.01.2025 auf 80 km elektrische Reichweite (vorher 60 km). Für Verbrenner-Pkw und reine Diesel/Benziner bleibt es bei der vollen 1-%-Regel ohne Begünstigung. Die AfA-Tabelle „AV" wurde 2025/2026 nicht angepasst; Pkw bleiben bei 6 Jahren Nutzungsdauer.
Schlüsselbegriffe aus EStG und BMF-AfA-Tabelle
- Lineare AfA § 7 Abs. 1 EStG
- Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Pkw beträgt diese nach BMF-AfA-Tabelle 6 Jahre, AfA-Satz 16,67 % p. a. — die Standard-Methode für betriebliche Pkw.
- Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG
- Zusätzliche AfA von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten, frei verteilbar auf die ersten 5 Jahre nach Erwerb. Voraussetzungen: Vorjahres-Gewinn ≤ 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr.
- 1-%-Regelung § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Pauschalbewertung der Privatnutzung betrieblicher Pkw mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises pro Monat. Bemessungsgrundlage: UVP des Neuwagens zum Erstzulassungsdatum, abgerundet auf volle 100 €.
- 0,03-%-Regelung Arbeitsweg
- Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,03 % des Brutto-Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei 20 km Arbeitsweg also 0,6 % des Listenpreises monatlich zusätzlich.
- BEV-Begünstigung 0,25 %
- Reine Elektrofahrzeuge (keine CO₂-Emission) bis 70.000 € Brutto-Listenpreis: nur 25 % der Bemessungsgrundlage gehen in die 1-%-Rechnung ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Wirkt wie 0,25-%-Regel. Begünstigung bis Erstzulassungen 31.12.2030.
- Brutto-Listenpreis
- Inländischer UVP des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung — einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €. Bezugsgröße für 1-%-, 0,5-%- und 0,25-%-Regel. Nicht zu verwechseln mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis.
- Fahrtenbuch § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
- Alternative zur Pauschalbewertung: Tatsächliche Gesamtkosten werden anteilig nach Privatanteil-Quote angesetzt. Zwingend lückenlos, zeitnah, manipulationsgeschützt (BFH VI R 33/10). Excel-Tabellen werden vom Finanzamt regelmäßig verworfen.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-AfA-Tabelle, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen sowie BFH-Entscheidungen zur Pkw-AfA und 1-%-Regelung.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG · Pkw-Entnahme, 1-%-Regelung
gesetze-im-internet.de · Pauschalansatz Privatnutzung.
- § 7 Abs. 1 EStG · Lineare AfA
gesetze-im-internet.de · Standard-Abschreibung.
- § 7g EStG · IAB + Sonder-AfA 20 %
gesetze-im-internet.de · Mittelstands-Begünstigung.
- § 8 Abs. 2 EStG · Sachbezüge, 0,03-%-Regelung
gesetze-im-internet.de · Arbeitsweg-Zuschlag.
- § 255 HGB · Anschaffungs- und Herstellungskosten
gesetze-im-internet.de · Bemessung Aktivierung.
- BMF-AfA-Tabelle „AV" · Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter
bundesfinanzministerium.de · Pkw 6 J., Lkw 9 J.
- BMF-Schreiben 05.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) · Elektromobilität
bundesfinanzministerium.de · E-Pkw und Hybrid-Regeln.
- JStG 2024 (BGBl. 2024 I) · BEV-Listenpreis 70.000 €
bgbl.de · Anhebung Schwelle.
- BFH VI R 14/22 · 1-%-Regelung Anscheinsbeweis (22.06.2023)
dejure.org · Zweitwagen widerlegt Vermutung nicht.
- BFH VI R 33/10 · Fahrtenbuch-Anforderungen
dejure.org · Form, Lückenlosigkeit.
- BFH IX R 23/19 · §7g-Nutzungsquote bei Pkw
dejure.org · 90-%-Schwelle Jahr 1 + 2.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit Pkw-AfA und Dienstwagen-Besteuerung verschränkt sind.
Grundlagen der AfA: AfA-Rechner allgemein § 7 EStG mit den BMF-Tabellen-Sätzen für andere Wirtschaftsgüter. Vor-Anschaffung wirkt der IAB-Rechner § 7g Abs. 1 EStG mit 50 % außerbilanziellem Vorab-Abzug — kombinierbar mit der hier dargestellten Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG.
Dienstwagen-Sachbezug detailliert: 1-%-Regelung-Rechner für die Pauschalbewertung der Privatnutzung sowie der Fahrtenbuch-Rechner als Alternative mit tatsächlichen Gesamtkosten. Für reine Elektrofahrzeuge: E-Auto-Rechner mit BEV-Begünstigung 0,25 % bis 70.000 € Brutto-Listenpreis nach JStG 2024.
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