Eckwerte IAB VZ 2026
Schwellen, Sätze und Fristen des §7g EStG in der Fassung nach JStG 2020, fortgeschrieben für den Veranlagungszeitraum 2026.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| IAB-Höchstsatz auf geplante Anschaffung | 50 % | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| IAB-Gewinngrenze · einheitlich seit 2020 | 200.000 € | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| IAB-Höchstbetrag je Betrieb | 200.000 € | § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG |
| Investitionsfrist · Anschaffung in | 3 Jahren | § 7g Abs. 3 EStG |
| Betriebliche Nutzung · Mindest-Anteil | 90 % | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG |
| Sonder-AfA §7g Abs. 5 · zusätzlicher Satz | 20 % | § 7g Abs. 5 EStG |
| Sonder-AfA · Verteilbarkeit | 5 Jahre | § 7g Abs. 5 EStG |
| Wirtschaftsgut · Art | bewegliches AV | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Rückgängigmachung · Verzinsung | 0,15 %/Monat | § 233a AO · § 7g Abs. 4 EStG |
| Verbleibensdauer in Anschaffungs- + Folgejahr | 2 Wirtschaftsjahre | § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG |
Anhebung des IAB-Höchstsatzes von 40 % auf 50 % erfolgte mit JStG 2020; die einheitliche Gewinngrenze 200.000 € ersetzte die zuvor getrennten Schwellen 100.000 € EÜR / 235.000 € Bilanz / 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Das Wachstumschancengesetz 2024 hat den §7g EStG unverändert gelassen.
Voraussetzungen §7g Abs. 1 Satz 2 EStG
Vier kumulative Tatbestandsmerkmale für die IAB-Bildung — Gewinngrenze, Wirtschaftsgut-Art, Verbleibensdauer, Investitionsfrist.
Die Gewinngrenze 200.000 € wirkt absolut auf den Gewinn vor IAB im Bildungsjahr. Das Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und Teil des Anlagevermögens sein — keine Immobilien, keine reinen Cloud-Lizenzen, kein Umlaufvermögen. Die Verbleibensdauer fordert mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr. Die Investitionsfrist beträgt 3 Wirtschaftsjahre nach Bildung — ohne tatsächliche Anschaffung erfolgt Rückgängigmachung mit Verzinsung §233a AO.
Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen
- + Werkzeugmaschinen, Industrie-Druckmaschinen, CNC-Anlagen
- + IT-Server, Workstations, Notebooks, Netzwerk-Hardware
- + Lkw, Pkw mit Fahrtenbuch und Nachweis ≥ 90 % betrieblich
- + Datenträgergebundene Software (BFH X R 14/19, 16.06.2020)
IAB-Höchstsatz
50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten, gedeckelt auf 200.000 € je Betrieb. Kombinierbar mit Sonder-AfA §7g Abs. 5.
Ausschluss-Tatbestände
- − Gebäude, Grundstücke (kein bewegliches WG)
- − Cloud-Lizenzen / SaaS (immateriell, nicht datenträgergebunden)
- − Umlaufvermögen: Vorräte, Material, Handelsware
- − GwG ≤ 800 € netto (Sofortabzug §6 Abs. 2 EStG genügt)
- − Pkw mit 1 %-Regelung (10 % Privatanteil reißt 90 %-Schwelle)
Konsequenz Verstoß
Bildung von Beginn an unwirksam — Bescheidkorrektur, Verzinsung §233a AO ab Bildungsjahr-Ende plus 15 Monate.
Die Gewinngrenze 200.000 € ist seit JStG 2020 einheitlich für EÜR §4 Abs. 3 EStG, Bilanz §4 Abs. 1 EStG und alle Einkunftsarten §§13/15/18 EStG. Sie wirkt absolut — ein Gewinn von 200.001 € schließt die Bildung in diesem Jahr vollständig aus. Bei mehreren Betrieben gilt sie pro Betrieb, was Gestaltungsspielraum für Holding-Strukturen eröffnet.
Sonder-AfA §7g Abs. 5 und Vollkombinations-Matrix
Drei Abzugsinstrumente, ein Wirtschaftsgut: IAB §7g Abs. 1, Sonder-AfA §7g Abs. 5 und lineare AfA §7 Abs. 1 EStG im Zusammenspiel.
| Instrument | Wirkungsjahr | Norm | Höchstsatz |
|---|---|---|---|
| IAB-Bildung | Bildungsjahr (1–3 vor Anschaffung) | § 7g Abs. 1 EStG | 50 % |
| IAB-Hinzurechnung (außerbilanziell) | Anschaffungsjahr | § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG | + IAB |
| AfA-BMG-Minderung (innerbilanziell) | Anschaffungsjahr | § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG | − IAB |
| Sonder-AfA | Anschaffungsjahr + 4 Folgejahre | § 7g Abs. 5 EStG | 20 % |
| Lineare AfA | Über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | § 7 Abs. 1 EStG | 100 % / ND |
Vollkombination Beispiel: Maschine 30.000 €, IAB 15.000 €, AfA-BMG 15.000 €, Sonder-AfA J1 3.000 €, lineare AfA bei ND 5 J: (15.000 − 3.000) / 5 = 2.400 €. Aufwand J1 nach Anschaffung: 3.000 + 2.400 = 5.400 €. Zusätzlich wirkt der ursprüngliche IAB 15.000 € im Bildungsjahr — Gesamtabzug über 6 WJ = 30.000 €, verlagert in die frühen Jahre.
Vier IAB-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Fälle — Bildung bei Solo-Selbständiger, Ausschluss bei Wachstumsbetrieb, Rückgängigmachung mit Verzinsung und Vollkombination IAB + Sonder-AfA.
§7g Abs. 1 EStG · Freiberuflerin · IAB-Bildung
Designerin · Anlage EÜR + Anlage SZE · §18 EStG
Gewinn vor IAB 80.000 €, geplante Investition 30.000 € · IAB 15.000 €
Sachverhalt. Selbstständige Designerin §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG (EÜR). Gewinn VZ 2026 vor IAB 80.000 €. Geplante Anschaffung: Workstation-Cluster für Rendering 30.000 € netto, Anschaffung VZ 2027. Voraussetzungen §7g Abs. 1 Satz 2 EStG: (a) Gewinn ≤ 200.000 € — erfüllt; (b) bewegliches abnutzbares WG des Anlagevermögens — Workstations qualifizieren; (c) Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr — vorgesehen.
Rechnung. IAB-Bildung VZ 2026: 50 % × 30.000 € = 15.000 € außerbilanzielle Betriebsausgabe (§7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Korrigierter Gewinn 80.000 − 15.000 = 65.000 €. Grenzsteuersatz 35 % → ESt-Ersparnis Jahr 1 ≈ 15.000 × 0,35 = 5.250 €. Übermittlung Anlage SZE über ELSTER zusammen mit Anlage EÜR §60 Abs. 4 EStDV.
Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: Gewinn nach IAB 65.000 €, ESt-Ersparnis 5.250 €. Auflösung im Anschaffungsjahr 2027: + 15.000 € außerbilanziell als Hinzurechnung §7g Abs. 2 Satz 1 EStG, gleichzeitig Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage von 30.000 € auf 15.000 € (innerbilanzielle Kürzung §7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Hebel: Kombination mit Sonder-AfA §7g Abs. 5 (20 % auf 15.000 € Restbuchwert) + lineare AfA §7 Abs. 1 EStG bringt im Anschaffungsjahr zusätzlich 3.000 € Sonder-AfA + reguläre AfA — ESt-Effekt 35 % × 3.000 = 1.050 €.
§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG · Gewinn > 200.000 €
Wachstumsbetrieb · IAB ausgeschlossen · keine Sonder-AfA
IT-Berater · Gewinn vor IAB 250.000 € · IAB nicht zulässig
Sachverhalt. IT-Beratungs-Einzelunternehmen §15 EStG, EÜR. Wachstumsjahr VZ 2026 mit Gewinn vor IAB 250.000 € — die Gewinngrenze §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (einheitlich 200.000 € seit Investitionsabzugsbetragsänderung durch JStG 2020) ist überschritten. Geplante Investitionen: Server-Cluster 50.000 €, Notebook-Flotte 28.000 €. Beide qualifizieren als bewegliches Anlagevermögen, beide würden ohne Gewinnschwelle den IAB tragen — die Bildung scheitert am Tatbestandsmerkmal.
Rechnung. IAB §7g Abs. 1 EStG: nicht zulässig, da Gewinn 250.000 € > Schwelle 200.000 €. Auch eine Aufteilung auf mehrere kleinere IAB-Beträge ist ausgeschlossen — die Schwelle wirkt absolut auf den Gewinn vor IAB. Alternativ-Hebel im Investitionsjahr: §7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibung 20 % bleibt nach §7g Abs. 6 EStG unabhängig vom IAB möglich, sofern Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr eingehalten wurde. Beispiel Server 50.000 €: Sonder-AfA-Bemessungsgrundlage 50.000 €, Sonder-AfA max. 20 % × 50.000 = 10.000 €, im Anschaffungsjahr voll abziehbar.
Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: kein IAB, voller Gewinn 250.000 €. ESt nach Tarif §32a Abs. 1 Nr. 4 EStG (Single, oberhalb 68.430 € · Grenzsteuer 42 %): ESt-Belastung auf den Gewinn-Anteil über 200.000 € rund 21.000 € auf die 50.000 €-Spitze. Gestaltungsoptionen: (a) Gewinnverschiebung durch Vorzieh-Aufwand vor Jahresende (Wartungen, Fortbildungen) zur Unterschreitung der 200.000 €-Schwelle; (b) §7g Abs. 5 Sonder-AfA nach erfolgter Anschaffung, sofern Vorjahr ≤ 200.000 €; (c) IAB-Bildung im Folgejahr, falls Gewinn 2027 wieder unterhalb der Schwelle liegt.
§7g Abs. 4 EStG · Rückgängigmachung mit Verzinsung
Investition nicht erfolgt · IAB rückwirkend aufgelöst · §233a AO
Handwerksbetrieb · IAB 25.000 € 2023, keine Anschaffung bis Ende 2026
Sachverhalt. Einzelgewerbe Schreinerei, EÜR. IAB-Bildung VZ 2023: 50 % × 50.000 € geplante CNC-Maschine = 25.000 € außerbilanzielle Betriebsausgabe. Maschinenmarkt entwickelt sich anders als geplant — die CNC-Anschaffung unterbleibt; auch ein vergleichbares bewegliches Wirtschaftsgut wird innerhalb der 3-Jahres-Frist nicht angeschafft. Mit Ablauf 31.12.2026 ist die Investitionsfrist §7g Abs. 3 EStG verstrichen.
Rechnung. Rückgängigmachung §7g Abs. 4 EStG: Steuerbescheid VZ 2023 wird nach §164 Abs. 2 AO geändert, der IAB 25.000 € wird gewinnerhöhend hinzugerechnet. ESt-Nachzahlung bei Grenzsteuer 35 %: 25.000 × 0,35 = 8.750 € Nachzahlung. Verzinsung §233a AO ab 15 Monate nach Ablauf des Bildungsjahres (01.04.2025) bis Bekanntgabe Änderungsbescheid (z. B. 01.07.2027): 27 Monate × 0,15 % = 4,05 % × 8.750 € ≈ 354 € Nachzahlungszinsen.
Festsetzung. Festsetzung Änderungsbescheid VZ 2023: ESt-Nachzahlung 8.750 € + Zinsen 354 € = 9.104 €. Konsequenz: der ursprüngliche Vorzieh-Vorteil ist neutralisiert, die Verzinsung ist die echte Belastung. BFH IV R 23/22 stellt klar: Die Investitionsabsicht ist seit JStG 2020 keine separate Tatbestandsvoraussetzung mehr — entscheidend ist allein die tatsächliche Anschaffung innerhalb der 3-Jahres-Frist. Vermeidungsstrategie: Bei Zweifeln an der Investition vor Fristablauf freiwillige Auflösung §7g Abs. 4 Satz 4 EStG — auch dort fällt Zinslauf §233a AO an, aber Bescheidänderung erfolgt geordnet.
§7g Abs. 5 EStG · Sonder-AfA · Vollkombination
IAB + Sonder-AfA + lineare AfA · maximaler Abzugs-Hebel J1
Anschaffungsjahr 2027: Maschine 30.000 €, IAB 15.000 € aus 2026 aufgelöst
Sachverhalt. Selbständige IT-Beratung, EÜR. IAB-Bildung VZ 2026: 15.000 € (Konstellation 1, siehe oben). Anschaffung VZ 2027: Workstation-Cluster 30.000 € netto, Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle BMF 3 Jahre (Computer-Hardware). Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr 2026 wurde eingehalten — §7g Abs. 6 EStG erlaubt damit zusätzlich die Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG. Vollkombinations-Mechanik: außerbilanzielle Auflösung IAB + innerbilanzielle Minderung Anschaffungskosten + Sonder-AfA auf Restwert + lineare AfA.
Rechnung. Schritte VZ 2027: (1) Außerbilanzielle Hinzurechnung IAB: + 15.000 € §7g Abs. 2 Satz 1 EStG. (2) Innerbilanzielle Kürzung Anschaffungskosten: 30.000 − 15.000 = 15.000 € verbleibende AfA-BMG §7g Abs. 2 Satz 3 EStG. (3) Sonder-AfA §7g Abs. 5: 20 % × 15.000 = 3.000 € (kumuliert über 5 Jahre verteilbar, hier im J1 voll). (4) Lineare AfA §7 Abs. 1 EStG: (15.000 − 3.000) / 3 Jahre = 4.000 €/Jahr. Aufwand J1 total: 3.000 + 4.000 = 7.000 €.
Festsetzung. Festsetzung VZ 2027: Außerbilanzielle Hinzurechnung + 15.000 €, gleichzeitig Aufwand aus Sonder-AfA + lineare AfA = 7.000 €. Netto-Gewinneffekt der Auflösung = 15.000 − 7.000 = + 8.000 €. Gesamtbetrachtung VZ 2026–2030 (IAB + Sonder-AfA + lineare AfA): die volle Anschaffung 30.000 € ist nach 5 Wirtschaftsjahren komplett abgeschrieben — IAB hat den Aufwand in Jahr 0 vorgezogen, Sonder-AfA verstärkt das Anschaffungsjahr, lineare AfA verteilt den Rest. Bei Grenzsteuer 35 % ergibt sich Liquiditätsvorteil 5.250 € im Bildungsjahr (Konstellation 1) — ökonomischer Effekt: Zinsersparnis auf vorgezogenen Steuerabzug, kein dauerhafter Steuersparvorteil.
Bei laufender Buchhaltung mit IAB-Bildung verdichtet sich die Dokumentationslast: Anlage SZE pro Wirtschaftsgut-Typ, Anlageverzeichnis AVEÜR mit gekürzter AfA-Bemessungsgrundlage, Nachweis 90 %-Nutzung über Fahrtenbuch oder Nutzungsprotokoll. Buchhaltungssoftware mit integrierter §7g-Logik (sevDesk, Lexware Office, DATEV vergleichbar) übernimmt die Kontierung auf SKR03/SKR04 sowie den ELSTER-Versand inkl. Anlage SZE — typisch 9 € bis 25 € pro Monat. Buchhaltungssoftware-Vergleich — bei IAB-Vollkombination amortisiert sich die Lizenz typisch über eine Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Rückgängigmachung §7g Abs. 4 EStG mit Verzinsung
Drei Auslöser, ein Mechanismus: Fristablauf, fehlende 90 %-Nutzung, freiwillige Auflösung — alle führen zur Änderung des Bildungsjahres-Bescheids.
Verzinsungs-Beispiele (IAB 25.000 €, Grenzsteuer 35 % = 8.750 € Nachzahlung)
Verzinsung §233a AO ab 15 Monaten nach Ablauf des Bildungsjahres, 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) auf die festgesetzte Nachzahlung.
| Zinslauf-Dauer | Zinssatz kumuliert | Nachzahlungszinsen | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| 15 Monate | 2,25 % | 197 € | 8.947 € |
| 24 Monate | 3,60 % | 315 € | 9.065 € |
| 36 Monate | 5,40 % | 473 € | 9.223 € |
| 48 Monate | 7,20 % | 630 € | 9.380 € |
| 60 Monate | 9,00 % | 788 € | 9.538 € |
Verzinsung wirkt symmetrisch: Nachzahlungszinsen bei Auflösung, Erstattungszinsen bei späterem Wegfall der Nachzahlungsverpflichtung. Die freiwillige Auflösung §7g Abs. 4 Satz 4 EStG verkürzt den Zinslauf, indem sie die Bescheidänderung vorzieht — ratsam, sobald die Investitionsabsicht erkennbar entfallen ist. Quelle: §7g Abs. 4 EStG i.V.m. §233a AO; BFH IV R 23/22 (14.05.2024).
ELSTER-Übermittlung und Anlage SZE
Pflicht-Anlagen, Übermittlungsfristen, Aufbewahrung — was im Bildungs- und im Auflösungsjahr elektronisch beim Finanzamt eingehen muss.
Pflicht-Anlagen zur IAB-Veranlagung VZ 2026
Was mit der ESt-Erklärung über ELSTER zu übermitteln ist — gegliedert nach Tatbestand.
| Anlage / Pflicht | Norm | Frist VZ 2025 |
|---|---|---|
| Anlage SZE (Steuervergünstigung §7g) | § 60 Abs. 4 EStDV | 31.07.2026 |
| Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) | § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG | 31.07.2026 |
| Anlage EÜR (bei §4 Abs. 3 EStG) | § 60 Abs. 4 EStDV | 31.07.2026 |
| Bilanz + GuV (bei §4 Abs. 1 EStG) | §§ 238 ff. HGB | 31.07.2026 |
| Anlage S (Freiberuf) oder Anlage G (Gewerbe) | §§ 18, 15 EStG | 31.07.2026 |
| Mit Steuerberater (Verlängerung) | § 149 Abs. 3 AO | 28.02.2027 |
| Aufbewahrung Bildungs- + Auflösungsbelege | § 147 Abs. 3 AO | 10 Jahre |
Die Anlage SZE ist im Bildungsjahr und im Auflösungsjahr zu übermitteln. Dokumentationsinhalt: Wirtschaftsgut-Bezeichnung nach AfA-Tabelle BMF, IAB-Betrag, Bildungsjahr, geplantes Anschaffungsjahr (seit JStG 2020 informativ), Auflösungszeitpunkt, korrespondierende Anschaffungskosten. Anlage AVEÜR weist das Wirtschaftsgut mit gekürzter AfA-Bemessungsgrundlage und ggf. Sonder-AfA aus. Quelle: §60 Abs. 4 EStDV, §149 Abs. 3 AO; BMF-Schreiben §7g EStG (15.06.2022).
Update-Log 2020 → 2026
Reformen, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für die IAB-Anwendung im VZ 2026 maßgeblich sind.
Einheitliche Gewinngrenze 200.000 € (JStG 2020)
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde die IAB-Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 200.000 € festgelegt — zuvor 100.000 € EÜR, 235.000 € Bilanz, 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Gleichzeitig wurde die separate Tatbestandsvoraussetzung „Investitionsabsicht" aufgehoben — der IAB ist seither abstrakt, an die spätere tatsächliche Anschaffung gebunden.
IAB-Höchstsatz angehoben auf 50 % (JStG 2020)
Vor 2020 betrug der IAB-Höchstsatz §7g Abs. 1 Satz 1 EStG nur 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Mit JStG 2020 wurde der Satz dauerhaft auf 50 % erhöht — der Vorzieh-Effekt für investierende Betriebe wurde substanziell verstärkt. Sonder-AfA §7g Abs. 5 blieb bei 20 % unverändert.
Wachstumschancengesetz: keine Änderungen am §7g EStG
Das Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 vom 27.03.2024) hat zahlreiche EStG-Schwellen angehoben (Bilanzierungsgrenze §141 AO von 600k auf 800k Umsatz, GWG-Diskussion). Der §7g EStG blieb unverändert: 50 % IAB-Satz, 200.000 € Gewinngrenze, 3-Jahres-Frist, 90 %-Nutzungsanteil — alle Parameter stabil ab VZ 2024 fortgeschrieben.
BFH IV R 23/22: Investitionsabsicht keine Tatbestandsvoraussetzung mehr
Das BFH-Urteil vom 14.05.2024 (Aktenzeichen IV R 23/22) bestätigt die JStG 2020-Reform: Seit Bildungsjahr 2020 ist die konkrete Investitionsabsicht keine separate materielle Tatbestandsvoraussetzung für die IAB-Bildung mehr — entscheidend ist allein die tatsächliche Anschaffung eines qualifizierten Wirtschaftsguts innerhalb der 3-Jahres-Frist §7g Abs. 3 EStG. Streitfälle aus dem alten Recht (bis 2019) folgen weiter der BFH-Rechtsprechung zur Investitionsabsicht (BFH IV R 9/14, BFH X R 28/16).
BMF-Schreiben §7g EStG bleibt maßgeblich (Stand 15.06.2022)
Das BMF-Anwendungsschreiben zum §7g EStG vom 15.06.2022 (IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001) bleibt für VZ 2026 maßgeblich. Konkretisiert: Begriffsdefinition „bewegliches Anlagevermögen", Behandlung von Software-Lizenzen (datenträgergebunden vs. cloud-basiert), Nachweis der 90 %-Nutzungsquote, Buchungstechnik bei Auflösung. Anlage SZE (ELSTER-Formular) wurde zuletzt zum VZ 2024 angepasst — Stand 2026 unverändert.
Häufige Fragen zum IAB §7g EStG 2026
11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, AO, EStDV und BFH-Rechtsprechung.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG?
Der IAB ist eine außerbilanzielle Betriebsausgabe §7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Wirkung: Der Gewinn des Bildungsjahres wird vorgezogen reduziert — die spätere Anschaffung führt zur Auflösung mit korrespondierender Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage. Ökonomisch: Steuerstundung, kein dauerhafter Steuersparvorteil. Der Liquiditätsvorteil aus dem Vorzieh-Effekt rechnet sich über Zinsvorteil/Investitionsalternative.
Welche Voraussetzungen müssen für die IAB-Bildung erfüllt sein?
Vier kumulative Tatbestände §7g Abs. 1 Satz 2 EStG: (1) Gewinngrenze: Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG ≤ 200.000 € im Wirtschaftsjahr der Bildung — einheitlich seit JStG 2020 für EÜR, Bilanz und alle Einkunftsarten (zuvor 100.000 €/200.000 € getrennt). (2) Wirtschaftsgut: Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen — keine Immobilien, keine immateriellen Wirtschaftsgüter (Software-Lizenzen sind allerdings materielle im Sinne der Rechtsprechung BFH X R 14/19, soweit auf Datenträger oder eigenständig). (3) Verbleibensdauer: Anschaffung im Anschaffungs- und Folgejahr mindestens 90 % betrieblich genutzt §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG. (4) Investitionsfrist: tatsächliche Anschaffung innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nach Bildung §7g Abs. 3 EStG.
Wie wirkt die Gewinngrenze 200.000 € seit JStG 2020 konkret?
Maßgeblich ist der Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG vor Berücksichtigung des IAB. Liegt dieser über 200.000 €, ist die Bildung in diesem Jahr ausgeschlossen — auch teilweise. Die Schwelle wirkt absolut, nicht stufenweise. Sie gilt für sämtliche Einkunftsarten (§§13, 15, 18 EStG) einheitlich seit JStG 2020 (Bundestagsdrucksache 19/22850). Vorher: getrennte Schwellen 100.000 € EÜR, 235.000 € Bilanz, 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Heute: einheitlich 200.000 €. Bei mehrfacher Betriebszugehörigkeit (Holding-Strukturen) gilt die Schwelle je Betrieb, nicht je Steuerpflichtigem — Aufteilung über mehrere Betriebe ist gestaltbar.
Welche Wirtschaftsgüter qualifizieren für den IAB?
Drei kumulative Voraussetzungen: Beweglich (Maschine, Fahrzeug, Computer-Hardware, Werkstatteinrichtung — kein Gebäude, kein Grundstück); Abnutzbar (Nutzungsdauer endlich, AfA möglich); Anlagevermögen (nicht Umlaufvermögen, also Vorräte, Material, Ware sind ausgeschlossen). Typische IAB-Kandidaten: Lkw, Pkw mit > 90 % betrieblicher Nutzung (Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung mit 10 %-Privatanteil-Limit nicht ausreichend, Nachweis muss höher liegen), Werkzeugmaschinen, Industrie-Druckmaschinen, IT-Server, Computer, Notebooks. Nicht IAB-fähig: GwG ≤ 800 € netto §6 Abs. 2 EStG (kein Vorteil, da Sofortabzug schon möglich), Software-Cloud-Lizenzen (immateriell, soweit nicht datenträgergebunden), Gebäude, Grundstücke, Geschäftswert.
Wie funktioniert die Auflösung im Anschaffungsjahr §7g Abs. 2 EStG?
Zwei korrespondierende Buchungen: (1) Außerbilanzielle Hinzurechnung §7g Abs. 2 Satz 1 EStG: Der gebildete IAB wird im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend wieder hinzugerechnet. (2) Innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten §7g Abs. 2 Satz 3 EStG: Bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten werden vom Wirtschaftsgut gewinnmindernd abgezogen — die AfA-Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend. Netto-Effekt im Anschaffungsjahr = 0, wenn IAB-Betrag = 50 % der tatsächlichen Anschaffung. Liegt die tatsächliche Anschaffung darunter, wird ein Teil des IAB rückgängig gemacht §7g Abs. 4 EStG.
Was passiert bei nicht erfolgter Anschaffung — Rückgängigmachung §7g Abs. 4?
Verstreicht die 3-Jahres-Frist §7g Abs. 3 EStG ohne tatsächliche Anschaffung eines qualifizierten Wirtschaftsguts, wird der IAB rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst. Konsequenzen: (a) Steuerbescheid des Bildungsjahres wird nach §164 Abs. 2 AO geändert — Gewinnerhöhung um den IAB-Betrag, ESt-Nachzahlung. (b) Verzinsung §233a AO: 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) ab 15 Monaten nach Ablauf des Bildungsjahres bis Bekanntgabe Änderungsbescheid. (c) Keine Erstattungszinsen für den ursprünglich gestundeten Steuervorteil. Selbstauflösung möglich: §7g Abs. 4 Satz 4 EStG erlaubt die freiwillige Rückabwicklung vor Fristablauf — die Verzinsung greift auch dann, aber der Bescheid wird geordnet geändert.
Wie kombiniert sich IAB mit der Sonder-AfA §7g Abs. 5?
IAB §7g Abs. 1 (im Bildungsjahr vor Anschaffung) und Sonder-AfA §7g Abs. 5 (im Anschaffungsjahr und vier Folgejahren) wirken unabhängig und kumulativ. Voraussetzung Sonder-AfA: Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG. Mechanik: Sonder-AfA 20 % der nach IAB-Kürzung verbleibenden Anschaffungskosten, beliebig auf 5 Jahre verteilbar. Beispiel Maschine 30.000 €, IAB 15.000 €: AfA-BMG = 15.000 €, Sonder-AfA max. = 3.000 € pro Jahr (oder z. B. 3.000 € im J1, 0 € in J2–J5, oder gleichmäßig 600 € × 5). Gesamtaufwand J1 mit Sonder-AfA + linearer AfA: bis ca. 47 % der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Welche 90 %-Nutzungsquote ist nachzuweisen?
§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG fordert: Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (Verbleibensdauer 2 WJ). Praktisch: Maschinen in der Werkstatt sind unproblematisch; Pkw sind kritisch, da die 1 %-Regelung §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (10 % Privatanteil) die 90 %-Schwelle reißt — der IAB ist dann nur bei Fahrtenbuch möglich, und nur wenn das Fahrtenbuch tatsächlich < 10 % Privatnutzung dokumentiert. Bei Verkauf oder Privatentnahme innerhalb der 2-Jahres-Frist erfolgt Rückgängigmachung §7g Abs. 4 EStG analog zur fehlenden Anschaffung — mit Verzinsung §233a AO.
Welche Anlagen sind über ELSTER zu übermitteln?
Anlage SZE (Steuervergünstigung §7g EStG) ist Pflicht zur ESt-Erklärung im Bildungsjahr und im Auflösungsjahr — elektronische Übermittlung über ELSTER §60 Abs. 4 EStDV. Sie dokumentiert: IAB-Betrag pro Wirtschaftsgut-Typ (Bezeichnung nach AfA-Tabelle BMF), Bildungsjahr, geplantes Anschaffungsjahr (seit JStG 2020 informativ, keine Bindung an konkrete Anschaffung). Bei Auflösung: Hinzurechnungsbetrag, korrespondierende Anschaffungskosten, gewähltes Wirtschaftsgut. Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis): zusätzlich Eintrag des Wirtschaftsguts mit gekürzter AfA-Bemessungsgrundlage und ggf. Sonder-AfA. Beleg-Aufbewahrung: 10 Jahre §147 Abs. 3 AO ab Bildungsjahr.
Lohnt der IAB bei niedrigem Grenzsteuersatz?
Die Steuerwirkung des IAB skaliert mit dem Grenzsteuersatz: 35 % Grenzsteuer × 15.000 € IAB = 5.250 € Ersparnis Jahr 1. Bei Grenzsteuer 25 % nur 3.750 €. Bei Grenzsteuer 14 % (Eingangstarif) nur 2.100 €. Da die Auflösung im Anschaffungsjahr gegenläufig wirkt (Hinzurechnung + Minderung AfA), entscheidet die Steuersatz-Differenz zwischen Bildungs- und Auflösungsjahr über den Netto-Vorteil. Lohnt sich: hoher Grenzsteuersatz im Bildungsjahr, niedrigerer im Folgejahr. Lohnt sich nicht: niedriger Grenzsteuersatz < 25 %, unsichere Anschaffung (Verzinsungsrisiko §233a AO bei Rückgängigmachung), erwartet steigender Steuersatz in Folgejahren.
Wo unterscheidet sich der IAB von der Sonder-AfA §7g Abs. 5?
Drei strukturelle Unterschiede: (1) Zeitpunkt: IAB wirkt vor Anschaffung (Bildungsjahr, Vorzieh-Effekt), Sonder-AfA wirkt nach Anschaffung (Anschaffungsjahr und 4 Folgejahre, Verteilungseffekt). (2) Bemessungsgrundlage: IAB nimmt die voraussichtlichen Anschaffungskosten als Basis (50 %), Sonder-AfA die tatsächlichen, ggf. um IAB gekürzten Anschaffungskosten (20 %). (3) Voraussetzungen: Gewinngrenze 200.000 € wirkt für IAB im Bildungsjahr, für Sonder-AfA im Vorjahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG. Beide sind kombinierbar — bei vollständiger Nutzung beider Instrumente werden bis zu 60 % der Anschaffungskosten in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren als Aufwand wirksam, Rest über lineare AfA §7 Abs. 1 EStG.
Schlüsselbegriffe aus EStG, AO und EStDV
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) §7g Abs. 1 EStG
- Außerbilanzielle Betriebsausgabe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen-Wirtschaftsguts — vorab im Bildungsjahr abziehbar. Voraussetzung Gewinn ≤ 200.000 €.
- Gewinngrenze §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
- Einheitlich 200.000 € seit JStG 2020 für alle Einkunftsarten (§13/§15/§18 EStG). Maßgeblich: Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG vor Berücksichtigung des IAB. Wird die Schwelle überschritten, ist die Bildung in diesem Jahr ausgeschlossen.
- Investitionsfrist §7g Abs. 3 EStG
- 3 Wirtschaftsjahre nach Bildung — innerhalb dieser Frist muss die Anschaffung tatsächlich erfolgen, sonst rückwirkende Auflösung §7g Abs. 4 EStG. Beispiel: IAB-Bildung VZ 2026 → Anschaffung bis spätestens 31.12.2029.
- Verbleibensdauer §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG
- Im Anschaffungs- und im Folgejahr muss das Wirtschaftsgut mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Verkauf, Privatentnahme oder Nutzungsänderung innerhalb dieser 2 Wirtschaftsjahre führt zur Rückgängigmachung des IAB.
- Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG
- Zusätzliche Abschreibung von bis zu 20 % auf die nach IAB-Kürzung verbleibenden Anschaffungskosten, verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung: Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG.
- Auflösung §7g Abs. 2 EStG
- Im Anschaffungsjahr: außerbilanzielle Hinzurechnung des gebildeten IAB (gewinnerhöhend) + innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten (gewinnmindernd). Netto-Effekt 0, sofern IAB = 50 % der tatsächlichen Anschaffung.
- Rückgängigmachung §7g Abs. 4 EStG
- Bei verstrichener 3-Jahres-Frist oder verletzter 90 %-Nutzungsschwelle wird der IAB rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst — Steuerbescheid wird nach §164 Abs. 2 AO geändert, Verzinsung §233a AO 0,15 %/Monat ab 15 Monaten nach Bildungsjahres-Ende.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Anwendungsschreiben mit Aktenzeichen und BFH-Entscheidungen zum Investitionsabzugsbetrag §7g EStG.
- § 7g EStG · Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
gesetze-im-internet.de · Grundnorm IAB + Sonder-AfA.
- § 7 EStG · Absetzung für Abnutzung (lineare AfA)
gesetze-im-internet.de · Lineare AfA, Bemessungsgrundlage nach IAB-Kürzung.
- § 4 Abs. 3 EStG · Gewinnermittlung (EÜR)
gesetze-im-internet.de · IAB als außerbilanzielle Betriebsausgabe in der EÜR.
- § 6 Abs. 2 EStG · GWG-Sofortabzug
gesetze-im-internet.de · Abgrenzung: ≤ 800 € netto kein IAB nötig.
- § 164 AO · Steuerfestsetzung unter Vorbehalt
gesetze-im-internet.de · Bescheidänderung bei IAB-Auflösung.
- § 233a AO · Verzinsung bei Rückgängigmachung
gesetze-im-internet.de · 0,15 %/Monat ab 15 Monaten nach Bildungsjahr.
- § 60 EStDV · Anlage SZE / ELSTER
gesetze-im-internet.de · Pflicht-Übermittlung der Anlage SZE.
- BFH IV R 23/22 · Investitionsabsicht (14.05.2024)
dejure.org · JStG 2020: keine separate Tatbestandsvoraussetzung mehr.
- BFH X R 14/19 · Software als bewegliches WG (16.06.2020)
dejure.org · Datenträgergebundene Software IAB-fähig.
- BFH IV R 9/14 · Investitionsabsicht alte Rechtslage (06.04.2016)
dejure.org · Maßgeblich für VZ bis 2019.
- BMF-Schreiben § 7g EStG (15.06.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001)
bundesfinanzministerium.de · Anwendungsschreiben, gültig fortgeschrieben für VZ 2026.
- EStR 7g.1–7g.5 · Einkommensteuer-Richtlinien
bundesfinanzministerium.de · Verwaltungsauslegung Wirtschaftsgut-Begriff, Verbleibensdauer.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit der IAB-Mechanik §7g EStG verschränkt sind.
Im Anschaffungsjahr nach IAB-Auflösung wirkt die lineare AfA §7 Abs. 1 EStG auf die gekürzte Bemessungsgrundlage — der AfA-Rechner ermittelt die jährliche Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Bei Anschaffungen unter 800 € netto kein IAB nötig: der GWG-Rechner §6 Abs. 2 EStG klärt den Sofortabzug-Pfad als Alternative.
Gewinnseitig: Die IAB-fähige Gewinngrenze 200.000 € wirkt auf den Gewinn nach EÜR §4 Abs. 3 EStG oder Bilanz §4 Abs. 1 EStG. Die Steuerwirkung des IAB skaliert mit dem Grenzsteuersatz — der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG ermittelt den persönlichen Grenzsatz präzise nach Tarif. Gewerbetreibende berechnen mit dem Gewerbesteuer-Rechner die GewSt-Wirkung auf den IAB-reduzierten Gewinn.
Liquiditätsseitig: Bei Rückgängigmachung §7g Abs. 4 EStG mit Verzinsung §233a AO ist die Nachzahlungsspitze einzuplanen — der Steuerrückstellung-Rechner dimensioniert die Quartals-Rücklage. Falls die Rückgängigmachung überraschend zu einer Erstattungssituation führt, berechnet der Erstattungszinsen-Rechner §233a AO die Zinserstattung.