§ 7g EStG · Anlage SZE · Stand Januar 2026

IAB-Rechner 2026

Investitions­abzugs­betrag nach §7g EStG für bewegliches abnutzbares Anlage­vermögen: bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten vorab als außer­bilanzielle Betriebs­ausgabe — Gewinn­grenze 200.000 €, Investitions­frist 3 Jahre, mindestens 90 % betriebliche Nutzung. Mit Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG (zusätzlich 20 % im Anschaffungs­jahr und 4 Folge­jahren) kombinier­bar.

§ 7g EStG

IAB-Mechanik VZ 2026

Stand 01/2026

BMF-Anwendungs­schreiben

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 15. Januar 2026. Tatbestands­merkmale, Schwellen und Verzinsungs­regelungen gegen §7g EStG (Fassung nach JStG 2020), das BMF-Anwendungs­schreiben vom 15.06.2022 (IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001) sowie die BFH-Recht­sprechung IV R 23/22 (14.05.2024) abgeglichen.

Live · 2026

Investitions­abzugsbetrag

15.000,00 €

Steuerersparnis Jahr 1 ca. 5.250,00 € (Grenz­steuer 35 %)

IAB 50 %

15.000,00 €

Ersparnis J1

5.250,00 €

Anschaffung in

2 J

IAB im Jahr 2026 bilden, Anschaffung muss innerhalb 3 Jahren erfolgen. Mit IAB + Sonder-AfA (§7g Abs. 5: 20 %) und linearer AfA können im Anschaffungs­jahr bis zu 70 % der Investition als Aufwand verbucht werden — perfekt zur Steuer­optimierung bei guten Gewinn­jahren.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §7g Abs. 1 EStG mit 50 %-Höchstsatz auf die voraussichtlichen Anschaffungs­kosten und der Gewinn­grenze 200.000 € (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Rechner bildet die Bildung des IAB und die Steuer­ersparnis im Jahr 1 ab — nicht die Auflösung §7g Abs. 2 EStG, die Sonder-AfA §7g Abs. 5 oder die Rückgängig­machung §7g Abs. 4 mit Verzinsung §233a AO. Verbindliche Auskunft erteilt das Finanz­amt nach §89 Abs. 2 AO.

IAB-Mechanik §7g EStG (VZ 2026)

Der Investitions­abzugs­betrag verlagert Aufwand vor die tatsächliche Anschaffung: Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten eines beweglichen abnutzbaren Anlage­vermögen- Wirtschafts­guts dürfen außer­bilanziell als Betriebs­ausgabe abgezogen werden — Voraussetzung Gewinn ≤ 200.000 € im Bildungs­jahr §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Im Anschaffungs­jahr wird der IAB außer­bilanziell hinzu­gerechnet §7g Abs. 2 Satz 1 und gleichzeitig innerbilanziell von den Anschaffungs­kosten abgezogen §7g Abs. 2 Satz 3 — die AfA-Bemessungs­grundlage sinkt entsprechend. Investitions­frist 3 Wirtschafts­jahre §7g Abs. 3, sonst Rückgängig­machung mit Verzinsung §233a AO. Ökonomisch: Steuer­stundung, kein dauerhafter Steuerspar­effekt — der Vorteil liegt im Liquiditäts- und Zins­vorteil.

Anspruchs­grundlage § 7g Abs. 1–7 EStG · i. V. m. §§ 4, 7, 164, 233a
Reform-Norm JStG 2020 · BGBl. I 2020, 3096 · einheitliche Gewinn­grenze 200k
Übermittlung Anlage SZE · ELSTER · § 60 Abs. 4 EStDV
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Eckwerte IAB VZ 2026

Schwellen, Sätze und Fristen des §7g EStG in der Fassung nach JStG 2020, fortgeschrieben für den Veranlagungs­zeitraum 2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
IAB-Höchstsatz auf geplante Anschaffung 50 % § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG
IAB-Gewinngrenze · einheitlich seit 2020 200.000 € § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
IAB-Höchstbetrag je Betrieb 200.000 € § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG
Investitionsfrist · Anschaffung in 3 Jahren § 7g Abs. 3 EStG
Betriebliche Nutzung · Mindest-Anteil 90 % § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG
Sonder-AfA §7g Abs. 5 · zusätzlicher Satz 20 % § 7g Abs. 5 EStG
Sonder-AfA · Verteilbarkeit 5 Jahre § 7g Abs. 5 EStG
Wirtschaftsgut · Art bewegliches AV § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG
Rückgängig­machung · Verzinsung 0,15 %/Monat § 233a AO · § 7g Abs. 4 EStG
Verbleibens­dauer in Anschaffungs- + Folgejahr 2 Wirtschaftsjahre § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG

Anhebung des IAB-Höchstsatzes von 40 % auf 50 % erfolgte mit JStG 2020; die einheitliche Gewinn­grenze 200.000 € ersetzte die zuvor getrennten Schwellen 100.000 € EÜR / 235.000 € Bilanz / 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Das Wachstums­chancen­gesetz 2024 hat den §7g EStG unverändert gelassen.

Voraussetzungen §7g Abs. 1 Satz 2 EStG

Vier kumulative Tatbestands­merkmale für die IAB-Bildung — Gewinn­grenze, Wirtschafts­gut-Art, Verbleibens­dauer, Investitions­frist.

Die Gewinn­grenze 200.000 € wirkt absolut auf den Gewinn vor IAB im Bildungs­jahr. Das Wirtschafts­gut muss beweglich, abnutzbar und Teil des Anlage­vermögens sein — keine Immobilien, keine reinen Cloud-Lizenzen, kein Umlauf­vermögen. Die Verbleibens­dauer fordert mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folge­jahr. Die Investitions­frist beträgt 3 Wirtschafts­jahre nach Bildung — ohne tatsächliche Anschaffung erfolgt Rückgängig­machung mit Verzinsung §233a AO.

IAB-fähig · qualifizierte WG

Bewegliches abnutzbares Anlage­vermögen

  • + Werk­zeug­maschinen, Industrie-Druckmaschinen, CNC-Anlagen
  • + IT-Server, Workstations, Notebooks, Netz­werk-Hardware
  • + Lkw, Pkw mit Fahr­ten­buch und Nachweis ≥ 90 % betrieblich
  • + Datenträger­gebundene Software (BFH X R 14/19, 16.06.2020)

IAB-Höchstsatz

50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungs­kosten, gedeckelt auf 200.000 € je Betrieb. Kombinier­bar mit Sonder-AfA §7g Abs. 5.

Nicht IAB-fähig

Ausschluss-Tatbestände

  • Gebäude, Grund­stücke (kein bewegliches WG)
  • Cloud-Lizenzen / SaaS (immateriell, nicht datenträger­gebunden)
  • Umlauf­vermögen: Vorräte, Material, Handels­ware
  • GwG ≤ 800 € netto (Sofortabzug §6 Abs. 2 EStG genügt)
  • Pkw mit 1 %-Regelung (10 % Privat­anteil reißt 90 %-Schwelle)

Konsequenz Verstoß

Bildung von Beginn an unwirksam — Bescheid­korrektur, Verzinsung §233a AO ab Bildungs­jahr-Ende plus 15 Monate.

Die Gewinn­grenze 200.000 € ist seit JStG 2020 einheitlich für EÜR §4 Abs. 3 EStG, Bilanz §4 Abs. 1 EStG und alle Einkunfts­arten §§13/15/18 EStG. Sie wirkt absolut — ein Gewinn von 200.001 € schließt die Bildung in diesem Jahr vollständig aus. Bei mehreren Betrieben gilt sie pro Betrieb, was Gestaltungs­spielraum für Holding-Strukturen eröffnet.

Sonder-AfA §7g Abs. 5 und Voll­kombinations-Matrix

Drei Abzugs­instrumente, ein Wirtschafts­gut: IAB §7g Abs. 1, Sonder-AfA §7g Abs. 5 und lineare AfA §7 Abs. 1 EStG im Zusammenspiel.

Instrument Wirkungs­jahr Norm Höchstsatz
IAB-Bildung Bildungs­jahr (1–3 vor Anschaffung) § 7g Abs. 1 EStG 50 %
IAB-Hinzu­rechnung (außer­bilanziell) Anschaffungs­jahr § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG + IAB
AfA-BMG-Minderung (innerbilanziell) Anschaffungs­jahr § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG − IAB
Sonder-AfA Anschaffungs­jahr + 4 Folge­jahre § 7g Abs. 5 EStG 20 %
Lineare AfA Über betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer § 7 Abs. 1 EStG 100 % / ND

Voll­kombination Beispiel: Maschine 30.000 €, IAB 15.000 €, AfA-BMG 15.000 €, Sonder-AfA J1 3.000 €, lineare AfA bei ND 5 J: (15.000 − 3.000) / 5 = 2.400 €. Aufwand J1 nach Anschaffung: 3.000 + 2.400 = 5.400 €. Zusätzlich wirkt der ursprüngliche IAB 15.000 € im Bildungs­jahr — Gesamt­abzug über 6 WJ = 30.000 €, verlagert in die frühen Jahre.

Vier IAB-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Fälle — Bildung bei Solo-Selbständiger, Aus­schluss bei Wachstums­betrieb, Rückgängig­machung mit Verzinsung und Voll­kombination IAB + Sonder-AfA.

§7g Abs. 1 EStG · Freiberuflerin · IAB-Bildung

Designerin · Anlage EÜR + Anlage SZE · §18 EStG

Gewinn vor IAB 80.000 €, geplante Investition 30.000 € · IAB 15.000 €

Sachverhalt. Selbstständige Designerin §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG (EÜR). Gewinn VZ 2026 vor IAB 80.000 €. Geplante Anschaffung: Workstation-Cluster für Rendering 30.000 € netto, Anschaffung VZ 2027. Voraussetzungen §7g Abs. 1 Satz 2 EStG: (a) Gewinn ≤ 200.000 € — erfüllt; (b) bewegliches abnutzbares WG des Anlagevermögens — Workstations qualifizieren; (c) Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- und Folgejahr — vorgesehen.

Rechnung. IAB-Bildung VZ 2026: 50 % × 30.000 € = 15.000 € außerbilanzielle Betriebsausgabe (§7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Korrigierter Gewinn 80.000 − 15.000 = 65.000 €. Grenz­steuer­satz 35 % → ESt-Ersparnis Jahr 1 ≈ 15.000 × 0,35 = 5.250 €. Übermittlung Anlage SZE über ELSTER zusammen mit Anlage EÜR §60 Abs. 4 EStDV.

Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: Gewinn nach IAB 65.000 €, ESt-Ersparnis 5.250 €. Auflösung im Anschaffungsjahr 2027: + 15.000 € außerbilanziell als Hinzurechnung §7g Abs. 2 Satz 1 EStG, gleichzeitig Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage von 30.000 € auf 15.000 € (innerbilanzielle Kürzung §7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Hebel: Kombination mit Sonder-AfA §7g Abs. 5 (20 % auf 15.000 € Restbuchwert) + lineare AfA §7 Abs. 1 EStG bringt im Anschaffungsjahr zusätzlich 3.000 € Sonder-AfA + reguläre AfA — ESt-Effekt 35 % × 3.000 = 1.050 €.

§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG · Gewinn > 200.000 €

Wachstumsbetrieb · IAB ausgeschlossen · keine Sonder-AfA

IT-Berater · Gewinn vor IAB 250.000 € · IAB nicht zulässig

Sachverhalt. IT-Beratungs-Einzelunternehmen §15 EStG, EÜR. Wachstums­jahr VZ 2026 mit Gewinn vor IAB 250.000 € — die Gewinn­grenze §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (einheitlich 200.000 € seit Investitions­abzugsbetragsänderung durch JStG 2020) ist überschritten. Geplante Investitionen: Server-Cluster 50.000 €, Notebook-Flotte 28.000 €. Beide qualifizieren als bewegliches Anlagevermögen, beide würden ohne Gewinn­schwelle den IAB tragen — die Bildung scheitert am Tatbestands­merkmal.

Rechnung. IAB §7g Abs. 1 EStG: nicht zulässig, da Gewinn 250.000 € > Schwelle 200.000 €. Auch eine Aufteilung auf mehrere kleinere IAB-Beträge ist ausgeschlossen — die Schwelle wirkt absolut auf den Gewinn vor IAB. Alternativ-Hebel im Investitionsjahr: §7g Abs. 5 EStG Sonder­abschreibung 20 % bleibt nach §7g Abs. 6 EStG unabhängig vom IAB möglich, sofern Gewinn­grenze 200.000 € im Vorjahr eingehalten wurde. Beispiel Server 50.000 €: Sonder-AfA-Bemessungs­grundlage 50.000 €, Sonder-AfA max. 20 % × 50.000 = 10.000 €, im Anschaffungs­jahr voll abziehbar.

Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: kein IAB, voller Gewinn 250.000 €. ESt nach Tarif §32a Abs. 1 Nr. 4 EStG (Single, oberhalb 68.430 € · Grenz­steuer 42 %): ESt-Belastung auf den Gewinn-Anteil über 200.000 € rund 21.000 € auf die 50.000 €-Spitze. Gestaltungs­optionen: (a) Gewinn­verschiebung durch Vorzieh-Aufwand vor Jahres­ende (Wartungen, Fortbildungen) zur Unter­schreitung der 200.000 €-Schwelle; (b) §7g Abs. 5 Sonder-AfA nach erfolgter Anschaffung, sofern Vorjahr ≤ 200.000 €; (c) IAB-Bildung im Folge­jahr, falls Gewinn 2027 wieder unterhalb der Schwelle liegt.

§7g Abs. 4 EStG · Rückgängig­machung mit Verzinsung

Investition nicht erfolgt · IAB rückwirkend aufgelöst · §233a AO

Handwerksbetrieb · IAB 25.000 € 2023, keine Anschaffung bis Ende 2026

Sachverhalt. Einzel­gewerbe Schreinerei, EÜR. IAB-Bildung VZ 2023: 50 % × 50.000 € geplante CNC-Maschine = 25.000 € außer­bilanzielle Betriebs­ausgabe. Maschinen­markt entwickelt sich anders als geplant — die CNC-Anschaffung unter­bleibt; auch ein vergleichbares bewegliches Wirtschafts­gut wird innerhalb der 3-Jahres-Frist nicht angeschafft. Mit Ablauf 31.12.2026 ist die Investitions­frist §7g Abs. 3 EStG verstrichen.

Rechnung. Rückgängig­machung §7g Abs. 4 EStG: Steuer­bescheid VZ 2023 wird nach §164 Abs. 2 AO geändert, der IAB 25.000 € wird gewinn­erhöhend hinzu­gerechnet. ESt-Nach­zahlung bei Grenz­steuer 35 %: 25.000 × 0,35 = 8.750 € Nach­zahlung. Verzinsung §233a AO ab 15 Monate nach Ablauf des Bildungs­jahres (01.04.2025) bis Bekannt­gabe Änderungs­bescheid (z. B. 01.07.2027): 27 Monate × 0,15 % = 4,05 % × 8.750 € ≈ 354 € Nachzahlungs­zinsen.

Festsetzung. Festsetzung Änderungs­bescheid VZ 2023: ESt-Nach­zahlung 8.750 € + Zinsen 354 € = 9.104 €. Konsequenz: der ursprüngliche Vorzieh-Vorteil ist neutralisiert, die Verzinsung ist die echte Belastung. BFH IV R 23/22 stellt klar: Die Investitions­absicht ist seit JStG 2020 keine separate Tatbestands­voraussetzung mehr — entscheidend ist allein die tatsächliche Anschaffung innerhalb der 3-Jahres-Frist. Vermeidungs­strategie: Bei Zweifeln an der Investition vor Frist­ablauf freiwillige Auflösung §7g Abs. 4 Satz 4 EStG — auch dort fällt Zinslauf §233a AO an, aber Bescheid­änderung erfolgt geordnet.

§7g Abs. 5 EStG · Sonder-AfA · Vollkombination

IAB + Sonder-AfA + lineare AfA · maximaler Abzugs-Hebel J1

Anschaffungs­jahr 2027: Maschine 30.000 €, IAB 15.000 € aus 2026 aufgelöst

Sachverhalt. Selbständige IT-Beratung, EÜR. IAB-Bildung VZ 2026: 15.000 € (Konstellation 1, siehe oben). Anschaffung VZ 2027: Workstation-Cluster 30.000 € netto, Nutzungs­dauer nach AfA-Tabelle BMF 3 Jahre (Computer-Hardware). Gewinn­grenze 200.000 € im Vor­jahr 2026 wurde eingehalten — §7g Abs. 6 EStG erlaubt damit zusätzlich die Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG. Voll­kombinations-Mechanik: außer­bilanzielle Auflösung IAB + inner­bilanzielle Minderung Anschaffungs­kosten + Sonder-AfA auf Rest­wert + lineare AfA.

Rechnung. Schritte VZ 2027: (1) Außer­bilanzielle Hinzurechnung IAB: + 15.000 € §7g Abs. 2 Satz 1 EStG. (2) Inner­bilanzielle Kürzung Anschaffungs­kosten: 30.000 − 15.000 = 15.000 € verbleibende AfA-BMG §7g Abs. 2 Satz 3 EStG. (3) Sonder-AfA §7g Abs. 5: 20 % × 15.000 = 3.000 € (kumuliert über 5 Jahre verteilbar, hier im J1 voll). (4) Lineare AfA §7 Abs. 1 EStG: (15.000 − 3.000) / 3 Jahre = 4.000 €/Jahr. Aufwand J1 total: 3.000 + 4.000 = 7.000 €.

Festsetzung. Festsetzung VZ 2027: Außer­bilanzielle Hinzurechnung + 15.000 €, gleichzeitig Aufwand aus Sonder-AfA + lineare AfA = 7.000 €. Netto-Gewinn­effekt der Auflösung = 15.000 − 7.000 = + 8.000 €. Gesamtbetrachtung VZ 2026–2030 (IAB + Sonder-AfA + lineare AfA): die volle Anschaffung 30.000 € ist nach 5 Wirtschafts­jahren komplett abgeschrieben — IAB hat den Aufwand in Jahr 0 vorgezogen, Sonder-AfA verstärkt das Anschaffungs­jahr, lineare AfA verteilt den Rest. Bei Grenz­steuer 35 % ergibt sich Liquiditäts­vorteil 5.250 € im Bildungs­jahr (Konstellation 1) — ökonomischer Effekt: Zins­ersparnis auf vorgezogenen Steuer­abzug, kein dauerhafter Steuerspar­vorteil.

Bei laufender Buchhaltung mit IAB-Bildung verdichtet sich die Dokumentations­last: Anlage SZE pro Wirtschafts­gut-Typ, Anlage­verzeichnis AVEÜR mit gekürzter AfA-Bemessungs­grundlage, Nachweis 90 %-Nutzung über Fahr­ten­buch oder Nutzungs­protokoll. Buchhaltungs­software mit integrierter §7g-Logik (sevDesk, Lexware Office, DATEV vergleichbar) übernimmt die Kontierung auf SKR03/SKR04 sowie den ELSTER-Versand inkl. Anlage SZE — typisch 9 € bis 25 € pro Monat. Buchhaltungs­software-Vergleich — bei IAB-Voll­kombination amortisiert sich die Lizenz typisch über eine Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Rückgängig­machung §7g Abs. 4 EStG mit Verzinsung

Drei Auslöser, ein Mechanismus: Frist­ablauf, fehlende 90 %-Nutzung, freiwillige Auflösung — alle führen zur Änderung des Bildungs­jahres-Bescheids.

Verzinsungs-Beispiele (IAB 25.000 €, Grenz­steuer 35 % = 8.750 € Nach­zahlung)

Verzinsung §233a AO ab 15 Monaten nach Ablauf des Bildungs­jahres, 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) auf die festgesetzte Nach­zahlung.

Zinslauf-Dauer Zins­satz kumuliert Nachzahlungs­zinsen Gesamt­belastung
15 Monate2,25 %197 €8.947 €
24 Monate3,60 %315 €9.065 €
36 Monate5,40 %473 €9.223 €
48 Monate7,20 %630 €9.380 €
60 Monate9,00 %788 €9.538 €

Verzinsung wirkt sym­metrisch: Nachzahlungs­zinsen bei Auflösung, Erstattungs­zinsen bei späterem Wegfall der Nachzahlungs­ver­pflichtung. Die freiwillige Auflösung §7g Abs. 4 Satz 4 EStG verkürzt den Zinslauf, indem sie die Bescheid­änderung vor­zieht — ratsam, sobald die Investitions­absicht erkennbar entfallen ist. Quelle: §7g Abs. 4 EStG i.V.m. §233a AO; BFH IV R 23/22 (14.05.2024).

ELSTER-Übermittlung und Anlage SZE

Pflicht-Anlagen, Übermittlungs­fristen, Aufbewahrung — was im Bildungs- und im Auflösungs­jahr elektronisch beim Finanz­amt eingehen muss.

Pflicht-Anlagen zur IAB-Veranlagung VZ 2026

Was mit der ESt-Erklärung über ELSTER zu übermitteln ist — gegliedert nach Tatbestand.

Anlage / Pflicht Norm Frist VZ 2025
Anlage SZE (Steuer­vergünstigung §7g) § 60 Abs. 4 EStDV 31.07.2026
Anlage AVEÜR (Anlage­verzeichnis) § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG 31.07.2026
Anlage EÜR (bei §4 Abs. 3 EStG) § 60 Abs. 4 EStDV 31.07.2026
Bilanz + GuV (bei §4 Abs. 1 EStG) §§ 238 ff. HGB 31.07.2026
Anlage S (Freiberuf) oder Anlage G (Gewerbe) §§ 18, 15 EStG 31.07.2026
Mit Steuer­berater (Verlängerung) § 149 Abs. 3 AO 28.02.2027
Aufbewahrung Bildungs- + Auflösungs­belege § 147 Abs. 3 AO 10 Jahre

Die Anlage SZE ist im Bildungs­jahr und im Auflösungs­jahr zu übermitteln. Dokumentations­inhalt: Wirtschafts­gut-Bezeichnung nach AfA-Tabelle BMF, IAB-Betrag, Bildungs­jahr, geplantes Anschaffungs­jahr (seit JStG 2020 informativ), Auflösungs­zeit­punkt, korrespondierende Anschaffungs­kosten. Anlage AVEÜR weist das Wirtschafts­gut mit gekürzter AfA-Bemessungs­grundlage und ggf. Sonder-AfA aus. Quelle: §60 Abs. 4 EStDV, §149 Abs. 3 AO; BMF-Schreiben §7g EStG (15.06.2022).

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Update-Log 2020 → 2026

Reformen, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für die IAB-Anwendung im VZ 2026 maßgeblich sind.

Januar 2020

Einheitliche Gewinn­grenze 200.000 € (JStG 2020)

Mit dem Jahres­steuer­gesetz 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde die IAB-Gewinn­grenze für alle Einkunfts­arten einheitlich auf 200.000 € festgelegt — zuvor 100.000 € EÜR, 235.000 € Bilanz, 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Gleichzeitig wurde die separate Tatbestands­voraussetzung „Investitions­absicht" aufgehoben — der IAB ist seither abstrakt, an die spätere tatsächliche Anschaffung gebunden.

Januar 2020

IAB-Höchstsatz angehoben auf 50 % (JStG 2020)

Vor 2020 betrug der IAB-Höchstsatz §7g Abs. 1 Satz 1 EStG nur 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten. Mit JStG 2020 wurde der Satz dauerhaft auf 50 % erhöht — der Vorzieh-Effekt für investierende Betriebe wurde substanziell verstärkt. Sonder-AfA §7g Abs. 5 blieb bei 20 % unverändert.

März 2024

Wachstums­chancen­gesetz: keine Änderungen am §7g EStG

Das Wachstums­chancen­gesetz (BGBl. I 2024 vom 27.03.2024) hat zahlreiche EStG-Schwellen angehoben (Bilanzierungs­grenze §141 AO von 600k auf 800k Umsatz, GWG-Diskussion). Der §7g EStG blieb unverändert: 50 % IAB-Satz, 200.000 € Gewinn­grenze, 3-Jahres-Frist, 90 %-Nutzungs­anteil — alle Para­meter stabil ab VZ 2024 fortgeschrieben.

November 2024

BFH IV R 23/22: Investitions­absicht keine Tatbestands­voraussetzung mehr

Das BFH-Urteil vom 14.05.2024 (Aktenzeichen IV R 23/22) bestätigt die JStG 2020-Reform: Seit Bildungs­jahr 2020 ist die konkrete Investitions­absicht keine separate materielle Tatbestands­voraussetzung für die IAB-Bildung mehr — entscheidend ist allein die tatsächliche Anschaffung eines qualifizierten Wirtschafts­guts innerhalb der 3-Jahres-Frist §7g Abs. 3 EStG. Streitfälle aus dem alten Recht (bis 2019) folgen weiter der BFH-Recht­sprechung zur Investitions­absicht (BFH IV R 9/14, BFH X R 28/16).

Januar 2026

BMF-Schreiben §7g EStG bleibt maßgeblich (Stand 15.06.2022)

Das BMF-Anwendungs­schreiben zum §7g EStG vom 15.06.2022 (IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001) bleibt für VZ 2026 maßgeblich. Konkretisiert: Begriffs­definition „bewegliches Anlage­vermögen", Behandlung von Software-Lizenzen (datenträger­gebunden vs. cloud-basiert), Nachweis der 90 %-Nutzungs­quote, Buchungs­technik bei Auflösung. Anlage SZE (ELSTER-Formular) wurde zuletzt zum VZ 2024 angepasst — Stand 2026 unverändert.

Häufige Fragen zum IAB §7g EStG 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, AO, EStDV und BFH-Recht­sprechung.

Was ist der Investitions­abzugs­betrag nach §7g EStG?

Der IAB ist eine außer­bilanzielle Betriebs­ausgabe §7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschafts­guts des Anlage­vermögens. Wirkung: Der Gewinn des Bildungs­jahres wird vorgezogen reduziert — die spätere Anschaffung führt zur Auflösung mit korrespondierender Minderung der AfA-Bemessungs­grundlage. Ökonomisch: Steuer­stundung, kein dauerhafter Steuerspar­vorteil. Der Liquiditäts­vorteil aus dem Vorzieh-Effekt rechnet sich über Zins­vorteil/Investitions­alternative.

Welche Voraussetzungen müssen für die IAB-Bildung erfüllt sein?

Vier kumulative Tatbestände §7g Abs. 1 Satz 2 EStG: (1) Gewinn­grenze: Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG ≤ 200.000 € im Wirtschafts­jahr der Bildung — einheitlich seit JStG 2020 für EÜR, Bilanz und alle Einkunfts­arten (zuvor 100.000 €/200.000 € getrennt). (2) Wirtschafts­gut: Bewegliches abnutzbares Anlage­vermögen — keine Immobilien, keine immateriellen Wirtschafts­güter (Software-Lizenzen sind allerdings materielle im Sinne der Rechtsprechung BFH X R 14/19, soweit auf Datenträger oder eigen­ständig). (3) Verbleibens­dauer: Anschaffung im Anschaffungs- und Folge­jahr mindestens 90 % betrieblich genutzt §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG. (4) Investitions­frist: tatsächliche Anschaffung innerhalb von 3 Wirtschafts­jahren nach Bildung §7g Abs. 3 EStG.

Wie wirkt die Gewinn­grenze 200.000 € seit JStG 2020 konkret?

Maßgeblich ist der Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG vor Berücksichtigung des IAB. Liegt dieser über 200.000 €, ist die Bildung in diesem Jahr ausgeschlossen — auch teilweise. Die Schwelle wirkt absolut, nicht stufenweise. Sie gilt für sämtliche Einkunfts­arten (§§13, 15, 18 EStG) einheitlich seit JStG 2020 (Bundes­tags­drucksache 19/22850). Vorher: getrennte Schwellen 100.000 € EÜR, 235.000 € Bilanz, 125.000 € Land-/Forstwirtschaft. Heute: einheitlich 200.000 €. Bei mehrfacher Betriebs­zugehörigkeit (Holding-Strukturen) gilt die Schwelle je Betrieb, nicht je Steuer­pflichtigem — Aufteilung über mehrere Betriebe ist gestaltbar.

Welche Wirtschafts­güter qualifizieren für den IAB?

Drei kumulative Voraussetzungen: Beweglich (Maschine, Fahrzeug, Computer-Hardware, Werk­statt­ein­richtung — kein Gebäude, kein Grund­stück); Abnutzbar (Nutzungs­dauer endlich, AfA möglich); Anlage­vermögen (nicht Umlauf­vermögen, also Vorräte, Material, Ware sind ausgeschlossen). Typische IAB-Kandidaten: Lkw, Pkw mit > 90 % betrieblicher Nutzung (Fahr­ten­buch oder 1 %-Regelung mit 10 %-Privat­anteil-Limit nicht ausreichend, Nachweis muss höher liegen), Werkzeug­maschinen, Industrie-Druckmaschinen, IT-Server, Computer, Notebooks. Nicht IAB-fähig: GwG ≤ 800 € netto §6 Abs. 2 EStG (kein Vorteil, da Sofort­abzug schon möglich), Software-Cloud-Lizenzen (immateriell, soweit nicht datenträger­gebunden), Gebäude, Grund­stücke, Geschäfts­wert.

Wie funktioniert die Auflösung im Anschaffungs­jahr §7g Abs. 2 EStG?

Zwei korrespondierende Buchungen: (1) Außer­bilanzielle Hinzu­rechnung §7g Abs. 2 Satz 1 EStG: Der gebildete IAB wird im Anschaffungs­jahr gewinn­erhöhend wieder hinzu­gerechnet. (2) Inner­bilanzielle Kürzung der Anschaffungs­kosten §7g Abs. 2 Satz 3 EStG: Bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungs­kosten werden vom Wirtschafts­gut gewinn­mindernd abgezogen — die AfA-Bemessungs­grundlage reduziert sich entsprechend. Netto-Effekt im Anschaffungs­jahr = 0, wenn IAB-Betrag = 50 % der tatsächlichen Anschaffung. Liegt die tatsächliche Anschaffung darunter, wird ein Teil des IAB rückgängig gemacht §7g Abs. 4 EStG.

Was passiert bei nicht erfolgter Anschaffung — Rückgängig­machung §7g Abs. 4?

Verstreicht die 3-Jahres-Frist §7g Abs. 3 EStG ohne tatsächliche Anschaffung eines qualifizierten Wirtschafts­guts, wird der IAB rückwirkend im Bildungs­jahr aufgelöst. Konsequenzen: (a) Steuer­bescheid des Bildungs­jahres wird nach §164 Abs. 2 AO geändert — Gewinn­erhöhung um den IAB-Betrag, ESt-Nach­zahlung. (b) Verzinsung §233a AO: 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) ab 15 Monaten nach Ablauf des Bildungs­jahres bis Bekanntgabe Änderungs­bescheid. (c) Keine Erstattungs­zinsen für den ursprünglich gestundeten Steuer­vorteil. Selbst­auflösung möglich: §7g Abs. 4 Satz 4 EStG erlaubt die freiwillige Rück­abwicklung vor Frist­ablauf — die Verzinsung greift auch dann, aber der Bescheid wird geordnet geändert.

Wie kombiniert sich IAB mit der Sonder-AfA §7g Abs. 5?

IAB §7g Abs. 1 (im Bildungs­jahr vor Anschaffung) und Sonder-AfA §7g Abs. 5 (im Anschaffungs­jahr und vier Folge­jahren) wirken unabhängig und kumulativ. Voraussetzung Sonder-AfA: Gewinn­grenze 200.000 € im Vor­jahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG. Mechanik: Sonder-AfA 20 % der nach IAB-Kürzung verbleibenden Anschaffungs­kosten, beliebig auf 5 Jahre verteilbar. Beispiel Maschine 30.000 €, IAB 15.000 €: AfA-BMG = 15.000 €, Sonder-AfA max. = 3.000 € pro Jahr (oder z. B. 3.000 € im J1, 0 € in J2–J5, oder gleichmäßig 600 € × 5). Gesamtaufwand J1 mit Sonder-AfA + linearer AfA: bis ca. 47 % der ursprünglichen Anschaffungs­kosten.

Welche 90 %-Nutzungs­quote ist nachzuweisen?

§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG fordert: Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Wirtschafts­jahr der Anschaffung und im darauf­folgenden Wirtschafts­jahr (Verbleibens­dauer 2 WJ). Praktisch: Maschinen in der Werk­statt sind unproblematisch; Pkw sind kritisch, da die 1 %-Regelung §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (10 % Privat­anteil) die 90 %-Schwelle reißt — der IAB ist dann nur bei Fahr­ten­buch möglich, und nur wenn das Fahr­ten­buch tatsächlich < 10 % Privat­nutzung dokumentiert. Bei Verkauf oder Privat­entnahme innerhalb der 2-Jahres-Frist erfolgt Rückgängig­machung §7g Abs. 4 EStG analog zur fehlenden Anschaffung — mit Verzinsung §233a AO.

Welche Anlagen sind über ELSTER zu übermitteln?

Anlage SZE (Steuer­vergünstigung §7g EStG) ist Pflicht zur ESt-Erklärung im Bildungs­jahr und im Auflösungs­jahr — elektronische Übermittlung über ELSTER §60 Abs. 4 EStDV. Sie dokumentiert: IAB-Betrag pro Wirtschafts­gut-Typ (Bezeichnung nach AfA-Tabelle BMF), Bildungs­jahr, geplantes Anschaffungs­jahr (seit JStG 2020 informativ, keine Bindung an konkrete Anschaffung). Bei Auflösung: Hinzurechnungs­betrag, korrespondierende Anschaffungs­kosten, gewähltes Wirtschafts­gut. Anlage AVEÜR (Anlage­verzeichnis): zusätzlich Eintrag des Wirtschafts­guts mit gekürzter AfA-Bemessungs­grundlage und ggf. Sonder-AfA. Beleg-Aufbewahrung: 10 Jahre §147 Abs. 3 AO ab Bildungs­jahr.

Lohnt der IAB bei niedrigem Grenz­steuer­satz?

Die Steuer­wirkung des IAB skaliert mit dem Grenz­steuer­satz: 35 % Grenz­steuer × 15.000 € IAB = 5.250 € Ersparnis Jahr 1. Bei Grenz­steuer 25 % nur 3.750 €. Bei Grenz­steuer 14 % (Eingangs­tarif) nur 2.100 €. Da die Auflösung im Anschaffungs­jahr gegenläufig wirkt (Hinzu­rechnung + Minderung AfA), entscheidet die Steuer­satz-Differenz zwischen Bildungs- und Auflösungs­jahr über den Netto-Vorteil. Lohnt sich: hoher Grenz­steuer­satz im Bildungs­jahr, niedrigerer im Folge­jahr. Lohnt sich nicht: niedriger Grenz­steuer­satz < 25 %, unsichere Anschaffung (Verzinsungs­risiko §233a AO bei Rückgängig­machung), erwartet steigender Steuer­satz in Folge­jahren.

Wo unterscheidet sich der IAB von der Sonder-AfA §7g Abs. 5?

Drei strukturelle Unterschiede: (1) Zeit­punkt: IAB wirkt vor Anschaffung (Bildungs­jahr, Vorzieh-Effekt), Sonder-AfA wirkt nach Anschaffung (Anschaffungs­jahr und 4 Folge­jahre, Verteilungs­effekt). (2) Bemessungs­grundlage: IAB nimmt die voraussichtlichen Anschaffungs­kosten als Basis (50 %), Sonder-AfA die tatsächlichen, ggf. um IAB gekürzten Anschaffungs­kosten (20 %). (3) Voraussetzungen: Gewinn­grenze 200.000 € wirkt für IAB im Bildungs­jahr, für Sonder-AfA im Vor­jahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG. Beide sind kombinierbar — bei vollständiger Nutzung beider Instrumente werden bis zu 60 % der Anschaffungs­kosten in zwei aufeinander­folgenden Wirtschafts­jahren als Aufwand wirksam, Rest über lineare AfA §7 Abs. 1 EStG.

Schlüssel­begriffe aus EStG, AO und EStDV

Investitions­abzugs­betrag (IAB) §7g Abs. 1 EStG
Außer­bilanzielle Betriebs­ausgabe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten eines beweglichen abnutzbaren Anlage­vermögen-Wirtschafts­guts — vorab im Bildungs­jahr abziehbar. Voraussetzung Gewinn ≤ 200.000 €.
Gewinn­grenze §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Einheitlich 200.000 € seit JStG 2020 für alle Einkunfts­arten (§13/§15/§18 EStG). Maßgeblich: Gewinn nach §4 Abs. 1 oder §4 Abs. 3 EStG vor Berücksichtigung des IAB. Wird die Schwelle überschritten, ist die Bildung in diesem Jahr ausgeschlossen.
Investitions­frist §7g Abs. 3 EStG
3 Wirtschafts­jahre nach Bildung — innerhalb dieser Frist muss die Anschaffung tatsächlich erfolgen, sonst rückwirkende Auflösung §7g Abs. 4 EStG. Beispiel: IAB-Bildung VZ 2026 → Anschaffung bis spätestens 31.12.2029.
Verbleibens­dauer §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG
Im Anschaffungs- und im Folge­jahr muss das Wirtschafts­gut mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Verkauf, Privat­entnahme oder Nutzungs­änderung innerhalb dieser 2 Wirtschafts­jahre führt zur Rückgängig­machung des IAB.
Sonder-AfA §7g Abs. 5 EStG
Zusätzliche Abschreibung von bis zu 20 % auf die nach IAB-Kürzung verbleibenden Anschaffungs­kosten, verteilbar auf das Anschaffungs­jahr und die vier Folge­jahre. Voraussetzung: Gewinn­grenze 200.000 € im Vor­jahr der Anschaffung §7g Abs. 6 EStG.
Auflösung §7g Abs. 2 EStG
Im Anschaffungs­jahr: außer­bilanzielle Hinzurechnung des gebildeten IAB (gewinn­erhöhend) + innerbilanzielle Kürzung der Anschaffungs­kosten (gewinn­mindernd). Netto-Effekt 0, sofern IAB = 50 % der tatsächlichen Anschaffung.
Rückgängig­machung §7g Abs. 4 EStG
Bei verstrichener 3-Jahres-Frist oder verletzter 90 %-Nutzungs­schwelle wird der IAB rückwirkend im Bildungs­jahr aufgelöst — Steuer­bescheid wird nach §164 Abs. 2 AO geändert, Verzinsung §233a AO 0,15 %/Monat ab 15 Monaten nach Bildungs­jahres-Ende.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzes­texte, BMF-Anwendungs­schreiben mit Aktenzeichen und BFH-Entscheidungen zum Investitions­abzugs­betrag §7g EStG.

Verwandte Steuer-Rechner

Themen, die mit der IAB-Mechanik §7g EStG verschränkt sind.

Im Anschaffungs­jahr nach IAB-Auflösung wirkt die lineare AfA §7 Abs. 1 EStG auf die gekürzte Bemessungs­grundlage — der AfA-Rechner ermittelt die jährliche Abschreibung über die betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer. Bei Anschaffungen unter 800 € netto kein IAB nötig: der GWG-Rechner §6 Abs. 2 EStG klärt den Sofort­abzug-Pfad als Alternative.

Gewinn­seitig: Die IAB-fähige Gewinn­grenze 200.000 € wirkt auf den Gewinn nach EÜR §4 Abs. 3 EStG oder Bilanz §4 Abs. 1 EStG. Die Steuer­wirkung des IAB skaliert mit dem Grenz­steuer­satz — der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG ermittelt den persönlichen Grenz­satz präzise nach Tarif. Gewerbe­treibende berechnen mit dem Gewerbesteuer-Rechner die GewSt-Wirkung auf den IAB-reduzierten Gewinn.

Liquiditäts­seitig: Bei Rückgängig­machung §7g Abs. 4 EStG mit Verzinsung §233a AO ist die Nach­zahlungs­spitze einzu­planen — der Steuer­rückstellung-Rechner dimensioniert die Quartals-Rücklage. Falls die Rückgängig­machung über­raschend zu einer Erstattungs­situation führt, berechnet der Erstattungs­zinsen-Rechner §233a AO die Zins­erstattung.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie IAB-Mechanik, Schwellen und Verzinsungs­regeln dieses Rechners zustandekommen

Die IAB-Berechnung folgt §7g Abs. 1 EStG mit 50 %-Höchstsatz auf die voraussichtlichen Anschaffungs­kosten — gedeckelt auf 200.000 € je Betrieb. Die Gewinn­grenze 200.000 € (§7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) wird auf den Gewinn vor IAB im Bildungs­jahr angewendet, einheitlich seit JStG 2020. Die Steuer­ersparnis Jahr 1 ergibt sich linear aus IAB × Grenz­steuer­satz — Solidaritäts­zuschlag, Kirchen­steuer und Gewerbe­steuer-Anrechnung §35 EStG bleiben außen vor. Der Rechner bildet die Bildung und den Liquiditäts­effekt im Jahr 1 ab, nicht die Auflösung §7g Abs. 2, die Sonder-AfA §7g Abs. 5, die Rückgängig­machung §7g Abs. 4 oder die ELSTER-Übermittlung der Anlage SZE. Die Tatbestands­merkmale „bewegliches abnutzbares Anlage­vermögen" und „90 % betriebliche Nutzung" werden nicht geprüft — der Anwender muss diese eigenständig sicher­stellen.

Quellen: §§ 7g, 7, 4 EStG · §§ 60, 147, 149 AO · § 233a AO · § 164 AO · § 60 EStDV · JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) · BMF-Schreiben §7g EStG (15.06.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001) · EStR 7g.1–7g.5 · BFH IV R 23/22 (14.05.2024) · BFH X R 14/19 (16.06.2020) · BFH IV R 9/14 (06.04.2016) Letzte fachliche Prüfung: 15. Januar 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungs­zeitraum­wechsel sowie ad hoc bei BMF-Schreiben oder BFH-Entscheidungen mit §7g-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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