Eckwerte EÜR VZ 2026
Schwellen, Pauschalen und Höchstbeträge der EÜR-Gewinnermittlung in der Fassung des Wachstumschancengesetzes und der EStDV 2026.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Bilanzierungsgrenze · Jahresumsatz | 800.000 € | §141 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Bilanzierungsgrenze · Jahresgewinn | 80.000 € | §141 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| GWG-Sofortabzug Anschaffungswert | bis 800 € netto | §6 Abs. 2 EStG |
| Sammelposten-Untergrenze | 250 € netto | §6 Abs. 2a EStG |
| Sammelposten-Obergrenze | 1.000 € netto | §6 Abs. 2a EStG |
| IAB Höchstsatz auf geplante Investition | 50 % | §7g Abs. 1 EStG |
| IAB Gewinngrenze | 200.000 € | §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Bewirtungsaufwand abzugsfähig | 70 % | §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG |
| Häusliches Arbeitszimmer · Jahrespauschale | 1.260 € | §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG |
| Aufbewahrungsfrist Belege | 10 Jahre | §147 Abs. 3 AO |
Anhebung 2023 → 2024 (Wachstumschancengesetz): Bilanzierungsgrenze Umsatz 600.000 → 800.000 €, Gewinn 60.000 → 80.000 €. GWG-Grenze §6 Abs. 2 EStG unverändert 800 € netto. IAB §7g EStG seit JStG 2020 abstrakt — keine verpflichtende Investitionsabsicht-Dokumentation mehr im Bildungsjahr.
Bilanzierungsgrenze §141 AO und Übergang zur Bilanz
Wer EÜR machen darf, wer wechseln muss — und welcher Übergangsgewinn beim erstmaligen Bestandsvergleich entsteht.
Drei Schwellen lösen die Buchführungspflicht aus: Umsatz > 800.000 €, Gewinn > 80.000 €, oder Wirtschaftswert land-/forstwirtschaftlich > 25.000 € (§141 Abs. 1 AO). Maßgeblich ist die Mitteilung des Finanzamts (§141 Abs. 2 AO) — die Pflicht beginnt erst zum darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Freiberufler §18 EStG sind generell ausgenommen.
Freiberufler §18 EStG
- + Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Designer, IT-Consultants
- + EÜR zulässig unabhängig von Umsatz und Gewinn
- + Anlage EÜR + Anlage S zur ESt-Erklärung
- + Keine Gewerbesteuer §15 Abs. 2 GewStG
Wechsel zur Bilanzierung
Nur freiwillig oder bei Statuswechsel zur Gewerblichkeit (Mischtätigkeit, Abfärbetheorie BFH IV R 5/06).
Gewerbetreibende §15 EStG
- + Handel, Handwerk, Gastronomie, Produktion, Vertrieb
- + EÜR zulässig bis 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn
- + Anlage EÜR + Anlage G + GewSt-Erklärung
- − Bei Schwellenriss: Buchführungspflicht §141 AO ab Folgejahr
Übergangsgewinn
+ Forderungen − Verbindlichkeiten + Vorräte. BFH X R 23/19 (16.12.2020): laufender Gewinn, Verteilung auf 3 Jahre §148 AO möglich.
Der Übergangsgewinn entsteht einmalig beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung — er kompensiert die Periodenverschiebung zwischen Geldfluss-Sicht (EÜR) und Vermögensvergleich (Bilanz). Antrag §148 AO: Verteilung auf bis zu drei Jahre dämpft die ESt-Spitze. Beispiel Konstellation 3: Übergangsgewinn 36.000 € → bei Verteilung 12.000 € p. a. statt einmaliger Belastung.
Anschaffungen: GWG §6 Abs. 2, AfA §7, IAB §7g
Drei Wege, Investitionen in der EÜR steuerlich abzubilden — Sofortabzug, lineare Verteilung oder vorgezogene außerbilanzielle Betriebsausgabe.
| Anschaffungswert (netto) | Behandlung | Norm | Effekt im Anschaffungsjahr |
|---|---|---|---|
| ≤ 250 € | Sofortabzug GWG (oder Sammelposten) | § 6 Abs. 2 EStG | 100 % BA |
| 250,01 – 800 € | GWG-Sofortabzug | § 6 Abs. 2 EStG | 100 % BA |
| 250,01 – 1.000 € | Sammelposten (linear 5 Jahre) | § 6 Abs. 2a EStG | 20 % BA |
| > 1.000 € | Lineare AfA über betriebsgewöhnliche ND | § 7 Abs. 1 EStG | 100 % / ND |
| Geplante Investition | IAB außerbilanziell | § 7g Abs. 1 EStG | bis 50 % |
Wahlrecht zwischen GWG-Sofortabzug §6 Abs. 2 und Sammelposten §6 Abs. 2a: wirtschaftsjahrbezogen einheitlich für alle Anschaffungen 250–1.000 €. Sammelposten kann sich lohnen, wenn der Gewinn in zukünftigen Jahren höhere Grenzsteuerbelastung trägt — Verteilung verlagert die Wirkung dorthin.
Vier EÜR-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Gewinnermittlungen — Freiberufler, Gewerbetreibender mit GewSt-Anrechnung, Bilanzierungsgrenze, IAB-Hebel mit BFH-Streitfall.
§4 Abs. 3 EStG · Freiberuflerin
Designerin · Anlage EÜR · Nicht-Bilanzierungspflicht §18 EStG
Einnahmen 60.000 €, Betriebsausgaben 18.000 €, Gewinn 42.000 €
Sachverhalt. Freiberufliche Tätigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Solo-Selbstständig ohne Personal, Umsatzsteuer-Regelbesteuerung. Betriebsausgaben: Coworking 4.200 €, Software-Lizenzen 1.800 €, Berufshaftpflicht 720 €, Steuerberater 1.450 €, Fortbildung 980 €, GWG (Display + Tablet je < 800 € netto) 2.350 €, Reisen 3.200 €, Sonstiges 3.300 €.
Rechnung. Gewinnermittlung: 60.000 − 18.000 = 42.000 € Gewinn. ESt nach §32a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Single, zvE 42.000 nach Abzug Vorsorge): tarif2026(34.500) ≈ 6.005 € ESt. Keine Gewerbesteuer — Freiberufler sind nach §15 Abs. 2 GewStG befreit. Keine Bilanzierungspflicht: 42.000 € < 80.000 €-Schwelle §141 AO und §18 EStG kennt ohnehin keine Umsatzgrenze.
Festsetzung. Festsetzung: Gewinn 42.000 €, ESt 6.005 €, Soli 0 € (unter Freigrenze 20.350 € ESt). Effektive Steuerquote auf den Gewinn 14,3 %. Anlage EÜR Pflicht über ELSTER §60 Abs. 4 EStDV. Hebel: Rürup-Aufstockung §10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG bis 29.344 € voll abzugsfähig — bei Grenzsteuer 28 % spart jeder Rürup-Euro 0,28 € Steuer.
§4 Abs. 3 EStG · Gewerbetreibender + GewSt
Handwerksbetrieb · Anlage EÜR + GewSt-Erklärung · §15 EStG
Einnahmen 120.000 €, Betriebsausgaben 80.000 €, Gewinn 40.000 €
Sachverhalt. Einzelunternehmer Gewerbe (Schreiner), Mitgliedschaft in Handwerkskammer. Hebesatz Gemeinde 400 %. Material 28.000 €, Werkstattmiete 14.400 €, Fahrzeugkosten 6.800 €, Versicherungen 2.400 €, AfA Maschinen (§7 Abs. 1 EStG, ND 8 Jahre) 5.200 €, GWG 1.900 €, Sonstiges 21.300 €. Liegt unter §141 AO-Schwelle: 120.000 € < 800.000 € Umsatz, 40.000 € < 80.000 € Gewinn — EÜR möglich.
Rechnung. Gewinn EÜR = 120.000 − 80.000 = 40.000 €. GewSt-Bemessung §11 GewStG: (40.000 − 24.500 Freibetrag) × 3,5 % × 400 % = 15.500 × 0,14 = 2.170 € GewSt. ESt-Anrechnung §35 EStG: 3,8 × Steuermessbetrag 542,50 € = 2.061 € auf ESt anrechenbar — netto belastet ca. 109 €.
Festsetzung. Festsetzung: EÜR-Gewinn 40.000 €, GewSt 2.170 €, ESt nach Anrechnung §35 EStG ≈ 5.738 €. Effektive Steuerquote 19,8 %. Anlage EÜR + Anlage G + GewSt-Erklärung GewSt 1A getrennt. Hebel: §7g IAB für geplante CNC-Anschaffung (siehe Konstellation 4) zieht Gewinn proaktiv ins laufende Jahr nach unten.
§141 AO · Bilanzierungsgrenze überschritten
Bilanzierungspflicht ab Folgejahr · Übergang EÜR → Bilanz
Gewerbetreibender · Gewinn 65.000 €, Umsatz 920.000 € — Schwelle gerissen
Sachverhalt. Gewerbliches Einzelunternehmen, EÜR im Vorjahr und laufenden Jahr. Umsatz steigt im VZ 2026 auf 920.000 € — überschreitet die 800.000 €-Schwelle des §141 Abs. 1 Nr. 1 AO. Finanzamt erteilt Mitteilung nach §141 Abs. 2 Satz 1 AO: Buchführungspflicht ab Folgejahr 1. Januar 2027. Übergang erfordert Übergangsbilanz §60 EStDV mit Übergangsgewinn (Forderungen, Verbindlichkeiten, Bestände werden erstmals bilanziert).
Rechnung. EÜR VZ 2026 weiterhin zulässig: Gewinn 65.000 € unter 80.000 €, aber Umsatz 920.000 € > 800.000 € reißt §141 AO. Übergang zur Bilanzierung 2027. Übergangsgewinn-Berechnung: + Forderungen aus EÜR-Sicht noch nicht zugeflossen (z. B. 42.000 € offene Posten zum 31.12.2026), − Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten (z. B. 18.000 €), + Vorräte/Halbfertige (12.000 €). Übergangsgewinn = 42.000 − 18.000 + 12.000 = 36.000 €.
Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: EÜR-Gewinn 65.000 €, Anlage EÜR letztmalig. VZ 2027: Bilanz + GuV nach §§ 238 ff. HGB, zusätzlich Übergangsgewinn 36.000 € — auf Antrag §148 AO über drei Jahre verteilbar (12.000 € p.a.). BFH X R 23/19 (16.12.2020) bestätigt: Übergangsgewinn ist Bestandteil des laufenden Gewinns, kein außerordentlicher Posten. Frist Übergangsbilanz: zum 1.1.2027.
§7g EStG · Investitionsabzugsbetrag
IAB-Bildung im laufenden Jahr · Auflösung mit Investition
IT-Berater · Gewinn vor IAB 95.000 €, geplante Server-Investition 30.000 €
Sachverhalt. Selbstständige IT-Beratung, Gewinn vor Maßnahmen 95.000 €. Investitionsabsicht: Server-Cluster 30.000 € netto, geplant für 2027 oder 2028. Voraussetzungen §7g Abs. 1 Satz 2 EStG: (a) Gewinn ≤ 200.000 € — erfüllt; (b) bewegliches abnutzbares WG des Anlagevermögens — Server qualifiziert; (c) mind. 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungs- + Folgejahr — geplant.
Rechnung. IAB-Bildung VZ 2026: 50 % × 30.000 € = 15.000 € außerbilanziell als Betriebsausgabe. Korrigierter Gewinn 95.000 − 15.000 = 80.000 €. Bei Grenzsteuer 35 %: Steuerersparnis 5.250 €. Auflösung im Anschaffungsjahr (z. B. 2027): IAB wird gewinnerhöhend hinzugerechnet (+15.000 €), gleichzeitig 50 %-Sonderabschreibung §7g Abs. 5 EStG auf den Server-Buchwert: 50 % × (30.000 − 15.000) = 7.500 € + lineare AfA §7 Abs. 1 EStG.
Festsetzung. Festsetzung VZ 2026: Gewinn nach IAB 80.000 €, ESt-Ersparnis ca. 5.250 €. Vorsicht: Bei nicht-Investition binnen 3 Jahren (§7g Abs. 3 EStG) wird der IAB rückwirkend aufgelöst — VZ 2026 wird neu festgesetzt, Nachzahlung + Zinsen §233a AO 0,15 %/Monat. Dokumentation: Investitionsabsicht im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr erforderlich seit JStG 2020 — der IAB ist abstrakt, an die spätere tatsächliche Investition gebunden.
Bei laufender EÜR mit ELSTER-Übermittlung verdichtet sich der Beleg- und Kategorisierungs-Aufwand — typische Buchhaltungssoftware mit integrierter Anlage EÜR (sevDesk, Lexware Office, Buchhaltungsbutler oder vergleichbar) liegt zwischen 9 € und 25 € pro Monat und übernimmt die Kontierung auf SKR03/SKR04 sowie den ELSTER-Versand inkl. Anlage AVEÜR. Buchhaltungssoftware-Vergleich — bei mehrfacher GWG- oder IAB-Nutzung amortisiert sich die Lizenz typisch über den Mehrabzug binnen einer Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Gewerbesteuer-Anrechnung §35 EStG
Bei Einzelgewerbe und Personengesellschaft wirkt §35 EStG: das 3,8-fache des GewSt-Messbetrags ist auf die ESt anrechenbar — bis zur tatsächlichen GewSt.
GewSt-Belastung nach Hebesatz (Gewinn 40.000 €, Freibetrag 24.500 €)
Steuermessbetrag = (40.000 − 24.500) × 3,5 % = 542,50 €. ESt-Anrechnung 3,8 × 542,50 = 2.061 €.
| Hebesatz | GewSt | Anrechnung §35 | Restbelastung |
|---|---|---|---|
| 300 % | 1.628 € | 1.628 € | 0 € |
| 350 % | 1.899 € | 1.899 € | 0 € |
| 380 % | 2.062 € | 2.061 € | 1 € |
| 400 % | 2.170 € | 2.061 € | 109 € |
| 450 % | 2.441 € | 2.061 € | 380 € |
| 490 % (Berlin) | 2.658 € | 2.061 € | 597 € |
Bei Hebesatz ≤ 380 % wirkt §35 EStG vollständig kompensierend — Doppelbelastung null. Hebesätze kommunal sehr unterschiedlich: München 490 %, Berlin 410 %, Hamburg 470 %, ländliche Gemeinden teilweise 250–300 %. Quelle: §11 GewStG i.V.m. §35 EStG; Hebesatz-Tableau Statistisches Bundesamt 2024.
ELSTER-Übermittlung und Anlage EÜR
Pflicht-Anlagen, Übermittlungsfristen, Aufbewahrung — was mit der ESt-Erklärung elektronisch beim Finanzamt eingehen muss.
Pflicht-Anlagen zur EÜR-Veranlagung VZ 2026
Was mit der ESt-Erklärung über ELSTER zu übermitteln ist — gegliedert nach Tatbestand.
| Anlage / Pflicht | Norm | Frist VZ 2025 |
|---|---|---|
| Anlage EÜR (elektronisch) | §60 Abs. 4 EStDV | 31.07.2026 |
| Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) | §4 Abs. 3 Satz 5 EStG | 31.07.2026 |
| Anlage SZE (IAB §7g) | §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG | 31.07.2026 |
| Anlage S (Freiberuf) oder Anlage G (Gewerbe) | §§ 18, 15 EStG | 31.07.2026 |
| GewSt-Erklärung GewSt 1A | §14a GewStG · nur bei Gewerbe | 31.07.2026 |
| Mit Steuerberater (Verlängerung) | §149 Abs. 3 AO | 28.02.2027 |
| Aufbewahrung Buchungsbelege | §147 Abs. 3 AO | 10 Jahre |
Verspätungszuschlag §152 AO greift automatisch ab 14 Monaten nach VZ-Ende — für VZ 2025 also ab 1. März 2027. Pro angefangenem Verspätungsmonat 0,25 % der festgesetzten ESt, mindestens 25 € pro Monat. Quelle: §60 Abs. 4 EStDV, §149 Abs. 3 AO, §152 AO; BMF-Schreiben Anlage EÜR VZ 2026 (IV C 6 – S 2142/19).
Update-Log 2025 → 2026
Schwellen, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für die EÜR VZ 2026 maßgeblich sind.
Bilanzierungsgrenzen §141 AO angehoben
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Schwellen rückwirkend zum 01.01.2024 angehoben: Jahresumsatz von 600.000 € auf 800.000 €, Jahresgewinn von 60.000 € auf 80.000 €. Mehr Solo-Unternehmen verbleiben damit in der EÜR statt zur Bilanzierung wechseln zu müssen.
GWG-Grenze stabil bei 800 € netto
Der ursprünglich diskutierte Anstieg auf 1.000 € wurde im Wachstumschancengesetz nicht umgesetzt. Maßgeblich bleibt §6 Abs. 2 EStG mit 800 € netto Anschaffungskosten. Sammelposten §6 Abs. 2a EStG bleibt bei 250–1.000 € netto, Auflösung linear über 5 Jahre.
Anlage EÜR Formularstand 2026
Das BMF-Schreiben zur Anlage EÜR VZ 2026 (IV C 6 – S 2142/19) konkretisiert die Pflichtfelder zur Photovoltaik-Veranlagung (§3 Nr. 72 EStG-Steuerbefreiung), zu Kryptowerten (Anlage SO) und zur Trennung steuerfreier Einkünfte. Anlage AVEÜR muss vollständige AfA-Tabellenbezüge enthalten.
BFH X R 23/19 wirkt fort: Übergangsgewinn ist laufender Gewinn
Das BFH-Urteil vom 16.12.2020 (X R 23/19) bleibt Maßstab für den Wechsel EÜR → Bilanzierung: Der Übergangsgewinn ist Bestandteil des laufenden Gewinns, kein außerordentlicher Posten — entsprechend wirkt er voll auf den ESt-Tarif. Antrag §148 AO auf Verteilung über drei Jahre dämpft die Belastungsspitze.
Häufige Fragen zur EÜR 2026
11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, AO und EStDV.
Wer darf 2026 die EÜR nach §4 Abs. 3 EStG anwenden?
Drei Gruppen: (a) Freiberufler §18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Designer, IT-Consultants etc.) — unabhängig von Umsatz oder Gewinn, die EÜR ist immer zulässig. (b) Gewerbetreibende §15 EStG bis zur Bilanzierungsgrenze §141 AO: Jahresumsatz ≤ 800.000 € und Jahresgewinn ≤ 80.000 €. Wird eine der beiden Schwellen gerissen, teilt das Finanzamt die Buchführungspflicht ab Folgejahr mit. (c) Land- und Forstwirte §13 EStG bis 700.000 € Umsatz / 60.000 € Gewinn / 25.000 € Wirtschaftswert.
Wie funktioniert das Zufluss-Abfluss-Prinzip §11 EStG bei der EÜR?
Maßgeblich ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zahlungszeitpunkt. Eine Rechnung vom November 2026, deren Bezahlung erst am 5. Januar 2027 eingeht, gehört in die EÜR 2027. Ausnahme regelmäßig wiederkehrende Zahlungen §11 Abs. 1 Satz 2 EStG: Beträge, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen und wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzurechnen sind, werden im wirtschaftlichen Jahr erfasst (z. B. Miete Januar 2027, gezahlt am 28.12.2026). Anschaffungskosten für nicht-GWG sind nicht sofort abzugsfähig — sie werden über AfA §7 EStG verteilt.
Welche Schwellen löst §141 AO konkret aus?
Buchführungspflicht ab Folgejahr entsteht, sobald in einem Wirtschaftsjahr eine der drei Schwellen überschritten wird (§141 Abs. 1 AO): Jahresumsatz > 800.000 € (bis VZ 2023: 600.000 €), Jahresgewinn > 80.000 € (bis VZ 2023: 60.000 €), oder Wirtschaftswert land-/forstwirtschaftlicher Flächen > 25.000 €. Das Finanzamt erlässt eine Mitteilung nach §141 Abs. 2 Satz 1 AO — die Pflicht beginnt erst mit dem auf den Zugang folgenden Wirtschaftsjahr. Freiberufler §18 EStG sind generell ausgenommen, unabhängig von der Höhe.
Wann ist ein Wirtschaftsgut ein GWG nach §6 Abs. 2 EStG?
Drei Voraussetzungen kumulativ: (a) Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Computer, Möbel, Werkzeuge — kein Gebäude, kein Software-Lizenz auf Server); (b) Selbständig nutzbar (Drucker ohne PC nicht selbständig nutzbar; Tablet schon); (c) Anschaffungs- oder Herstellungskosten ≤ 800 € netto. Sind alle drei erfüllt: Sofortabzug im Anschaffungsjahr §6 Abs. 2 EStG. Alternativ Sammelposten §6 Abs. 2a EStG für 250–1.000 € (linear über 5 Jahre, unabhängig von tatsächlicher Nutzungsdauer). Über 1.000 €: normale AfA §7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Tabelle BMF).
Wie wirkt der Investitionsabzugsbetrag §7g EStG rechnerisch?
Drei Schritte: (1) Bildung in einem beliebigen Vorjahr — bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als außerbilanzielle Betriebsausgabe (mindert nicht die Buchwerte). Voraussetzung: Gewinn ≤ 200.000 € im Bildungsjahr §7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. (2) Auflösung im Anschaffungsjahr — IAB wird gewinnerhöhend hinzugerechnet, gleichzeitig kann §7g Abs. 5 eine 50 %-Sonderabschreibung beansprucht werden. (3) Investitionsfrist 3 Jahre (§7g Abs. 3 EStG): Wird nicht investiert, erfolgt rückwirkende Auflösung mit Verzinsung §233a AO. Effekt: Steuer-Stundung, Verlagerung der Belastung in spätere Jahre.
Welche Ausgaben sind nicht oder nur teilweise abzugsfähig?
Nicht abzugsfähig §4 Abs. 5 EStG: Geschenke an Geschäftspartner > 50 € pro Person/Jahr (Nr. 1, ab VZ 2024 angehoben), Geldbußen (Nr. 8), Aufwendungen für Lebensführung des Steuerpflichtigen. Beschränkt abzugsfähig: Bewirtungsaufwand 70 % §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (mit Bewirtungsbeleg, Anlass + Teilnehmer), Häusliches Arbeitszimmer Jahrespauschale 1.260 € §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (oder unbegrenzt bei „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit"), Verpflegungspauschale Reisen 14 € (8–24 h) bzw. 28 € (≥ 24 h) §9 Abs. 4a EStG, KFZ ohne Fahrtenbuch nach 1 %-Regelung §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Wie wirkt die Gewerbesteuer-Anrechnung §35 EStG bei EÜR?
Gewerbetreibende mit EÜR zahlen GewSt nach §11 GewStG: (Gewinn − 24.500 € Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz der Gemeinde. Gleichzeitig wirkt §35 EStG: Das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags ist auf die ESt anrechenbar, gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei Hebesatz ≤ 380 % wird die GewSt damit faktisch vollständig auf die ESt angerechnet — Doppelbelastung null. Erst ab Hebesatz > 380 % verbleibt eine Restbelastung. Beispiel: Gewinn 40.000 €, Hebesatz 400 % → GewSt 2.170 €, ESt-Anrechnung 2.061 €, Restbelastung 109 €. Bei 380 %: Anrechnung deckt GewSt vollständig.
Welche Pflicht- und Optionsfelder hat die Anlage EÜR 2026?
Die Anlage EÜR ist seit VZ 2017 verpflichtend in elektronischer Form zu übermitteln (§60 Abs. 4 EStDV). Pflichtfelder: Betriebseinnahmen (Zeile 11–22, getrennt nach Steuersatz 19 %, 7 %, steuerfrei, Privatentnahmen), Betriebsausgaben (Zeile 23–66, mit Pflichtkategorien Wareneinkauf, Personal, AfA, Fahrzeug, Reise, Telekommunikation, Versicherungen, Beiträge, Werbung, Beratungs-/Abschlusskosten, GWG, Miete/Pacht, sonstige). Weitere Pflichtanlagen: Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis mit AfA-Werten), bei Investitionsabsicht Anlage SZE (§7g IAB).
Was ändert sich beim Wechsel von EÜR zur Bilanzierung?
Drei Effekte: (1) Übergangsgewinn einmalig im ersten Bilanzjahr — Forderungen werden als Vermögen aktiviert (gewinnerhöhend), Verbindlichkeiten und nicht-bezahlte Eingangsrechnungen als Passiva (gewinnmindernd), Vorräte/Halbfertige aktiviert. Saldo ist der Übergangsgewinn. (2) Antrag §148 AO: Übergangsgewinn auf bis zu drei Jahre verteilbar — Steuerbelastung wird gedämpft. (3) Stetigkeitsprinzip §252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Einmal gewählte Bilanzierung kann nicht beliebig zur EÜR zurückgewechselt werden — der Wechsel zurück erfordert sachliche Begründung und löst erneut einen (umgekehrten) Übergangsgewinn aus. BFH X R 23/19 (16.12.2020) bestätigt: Übergangsgewinn ist laufender Gewinn, kein außerordentlicher Posten.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für EÜR-Belege?
10 Jahre für Buchungsbelege, Rechnungen, Kontoauszüge, Anlagenverzeichnis, EÜR-Aufstellungen — §147 Abs. 3 i.V.m. §147 Abs. 1 Nr. 4 AO. Beginn der Frist: mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde — VZ 2026 verjährt damit am 31.12.2036. 6 Jahre für sonstige Geschäftsunterlagen (Verträge, Geschäftsbriefe). Digital-Archivierung erlaubt unter GoBD-Konformität (BMF-Schreiben 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003): Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Verfahrensdokumentation, Zeitstempel. Reine PDF-Ablage ohne diese Eigenschaften genügt nicht.
Wie wird die EÜR an das Finanzamt übermittelt?
ELSTER pflichtig seit VZ 2017 (§60 Abs. 4 EStDV) — papierhafte Einreichung wird nur in Härtefällen akzeptiert (§150 Abs. 8 AO, z. B. fehlende technische Ausstattung). Übermittlung typisch über (a) Mein ELSTER (kostenlos, Authentifizierung mit Zertifikat oder ElsterSecure), (b) Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle (smartsteuer, WISO Steuer, sevDesk, Lexware), (c) Steuerberater-Software (DATEV, Addison). Frist VZ 2025: 31.07.2026 ohne Berater, 28.02.2027 mit Berater (§149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 §36 EGAO). Abgabe der Anlage EÜR erfolgt zusammen mit der ESt-Erklärung — ohne EÜR ist die ESt-Erklärung unvollständig.
Schlüsselbegriffe aus EStG, AO und EStDV
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- Vereinfachte Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben = Gewinn. Keine Bilanz, kein Bestandsvergleich. Maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt §11 EStG, nicht das Entstehungsdatum der Forderung.
- Zufluss-Abfluss-Prinzip §11 EStG
- Einnahmen werden im Jahr des tatsächlichen Zuflusses, Ausgaben im Jahr des Abflusses erfasst. Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von 10 Tagen rund um den Jahreswechsel werden dem wirtschaftlich zugehörigen Jahr zugeordnet.
- GWG · Geringwertiges Wirtschaftsgut §6 Abs. 2 EStG
- Bewegliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit Anschaffungs-/Herstellungskosten ≤ 800 € netto. Sofortabzug im Anschaffungsjahr. Alternative: Sammelposten 250–1.000 € netto, linear über 5 Jahre.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) §7g EStG
- Außerbilanzielle Betriebsausgabe bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in einem Jahr vor der Investition — Voraussetzung Gewinn ≤ 200.000 €. Auflösung im Anschaffungsjahr; Investitionsfrist 3 Jahre, sonst rückwirkende Auflösung mit Verzinsung §233a AO.
- Bilanzierungspflicht §141 AO
- Pflicht zur doppelten Buchführung ab Folgejahr nach Mitteilung des Finanzamts, sobald Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 € überschritten wird. Freiberufler §18 EStG sind generell ausgenommen.
- Gewerbesteuer-Anrechnung §35 EStG
- Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die ESt anrechenbar — gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte GewSt. Bei Hebesatz ≤ 380 % wird die GewSt faktisch vollständig auf die ESt angerechnet.
- Anlage EÜR + AVEÜR
- Pflichtanlage zur ESt-Erklärung seit VZ 2017 (§60 Abs. 4 EStDV), elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Anlage AVEÜR enthält das Anlageverzeichnis mit AfA-Tabellenbezug; Anlage SZE dokumentiert IAB §7g EStG.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen und BFH-Entscheidungen zur EÜR-Gewinnermittlung.
- § 4 Abs. 3 EStG · Gewinnermittlung Einnahmen-Überschuss
gesetze-im-internet.de · Grundnorm der EÜR.
- § 11 EStG · Zufluss-/Abflussprinzip
gesetze-im-internet.de · Zeitliche Zuordnung.
- § 6 EStG · Bewertung / GWG / Sammelposten
gesetze-im-internet.de · GWG bis 800 €, Sammelposten 250–1.000 €.
- § 7 EStG · AfA / Absetzung für Abnutzung
gesetze-im-internet.de · Lineare AfA, Nutzungsdauer.
- § 7g EStG · Investitionsabzugsbetrag
gesetze-im-internet.de · IAB 50 %, Gewinngrenze 200.000 €.
- § 18 EStG · Einkünfte aus selbständiger Arbeit
gesetze-im-internet.de · Freiberufler, EÜR ohne Schwelle.
- § 35 EStG · Steuerermäßigung Gewerbesteuer
gesetze-im-internet.de · 3,8-fache Anrechnung GewSt-Messbetrag.
- § 141 AO · Buchführungspflicht
gesetze-im-internet.de · 800k Umsatz / 80k Gewinn.
- § 147 AO · Aufbewahrungsfristen
gesetze-im-internet.de · 10 Jahre Buchungsbelege.
- § 60 EStDV · Anlage EÜR / ELSTER
gesetze-im-internet.de · Pflicht-Übermittlung elektronisch.
- BFH X R 23/19 · Übergangsgewinn EÜR → Bilanz (16.12.2020)
dejure.org · Bestandteil des laufenden Gewinns.
- BMF · GoBD (Schreiben 28.11.2019 IV A 4 – S 0316/19/10003)
bundesfinanzministerium.de · Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung digital.
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Themen, die mit der EÜR-Gewinnermittlung verschränkt sind.
Beim Statuswechsel: Kleinunternehmer-Rechner §19 UStG klärt die 22.000 €-/50.000 €-Schwelle für die Umsatzsteuer-Befreiung — orthogonal zur EÜR. Wer Gewerbe betreibt, braucht zusätzlich den Gewerbesteuer-Rechner mit Hebesatz und §11 GewStG. Die ESt auf den EÜR-Gewinn ermittelt der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG.
Anschaffungen konkret: GWG-Rechner §6 Abs. 2 EStG für Sofortabzug bis 800 € netto, IAB-Rechner §7g EStG für die 50 %-Vorabschreibung bei Investitionsabsicht, und der AfA-Rechner §7 EStG für die lineare Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Solo-Selbstständige zur Tarif-Bestimmung: Stundensatz-Rechner für die Mindestkalkulation aus Lebenshaltungskosten und gewünschtem Gewinn. Liquidität: Steuerrückstellung-Rechner für die Quartals-Rücklage von ESt + GewSt — zentral, da die EÜR keine automatische Steuerrückstellung kennt wie die Bilanz.