Wie viel Gewerbesteuer zahlst du in deiner Stadt?

§ 11 GewStG · Steuermesszahl 3,5 % · Hebesätze 2026 · Stand April 2026

Gewerbesteuer-Rechner 2026

Festsetzung der Gewerbesteuer nach §11 GewStG: Steuermessbetrag = (Gewerbeertrag − Freibetrag 24.500 €) × 3,5 %, anschließend multipliziert mit dem Hebesatz §16 GewStG der Sitz­gemeinde. Mit pauschaler Anrechnung §35 EStG (Faktor 4,0) auf die Einkommensteuer und erweiterter Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

§ 11 GewStG

Messzahl 3,5 % VZ 2026

Stand 24.03.2026

DIHK-Hebesätze ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. Eckwerte gegen GewStG (Stand 2026), DIHK-Realsteuer-Hebesatz­übersicht 2025/26 sowie BFH IV R 5/22 zur erweiterten Kürzung abgeglichen.

Live · 2026

Gewerbesteuer effektiv (nach §35 EStG)

0 €

Brutto 4.970 € − Anrechnung 4.970 € = 0 €

Messbetrag (3,5 %)

1.243 €

Gewerbesteuer brutto

4.970 €

§35-Anrechnung

4.970 €

Tipp · Bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer faktisch komplett auf die Einkommensteuer angerechnet (§35 EStG). Hebesatz darüber: kleine Restbelastung.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §11 GewStG mit einheitlicher Steuermesszahl 3,5 % und §35 EStG-Anrechnung mit Faktor 4,0. Hinzu­rechnungen §8 und Kürzungen §9 GewStG sind über den Eingabewert „Gewerbeertrag" bereits zu berücksichtigen. Die Anrechnungs­deckelung auf den anteiligen ESt-Betrag (§35 Abs. 1 Satz 5 EStG) und Sonderfälle wie §10a-Verlustvortrag sind nicht abgebildet. Verbindliche Auskunft erteilt das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO.

Steuergegenstand §1 GewStG · Bemessungsschritt­folge VZ 2026

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist nach §2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Kapital­gesellschaften gelten nach §2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Die Bemessung erfolgt in vier Schritten: (1) Gewerbeertrag §7 nach EStG/KStG-Gewinn ± Hinzu­rechnungen §8 / Kürzungen §9, (2) Abzug Freibetrag 24.500 € bei natürlichen Personen / Personen­gesellschaften (§11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), (3) Multiplikation mit Steuermesszahl 3,5 % (§11 Abs. 2) — ergibt den Steuermess­betrag, festgesetzt vom Finanzamt, (4) Multiplikation mit dem gemeindlichen Hebesatz §16 GewStG — ergibt die festgesetzte Gewerbesteuer im Hebebescheid der Gemeinde. Bei natürlichen Personen folgt die §35 EStG-Anrechnung mit Faktor 4,0 auf die ESt.

Anspruchsgrundlage §§ 1, 2, 7, 11, 16 GewStG · § 35 EStG
Steuermesszahl einheitlich 3,5 % · §11 Abs. 2 GewStG
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027
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Eckwerte des GewStG VZ 2026

Steuermesszahl, Freibeträge, Anrechnungs-Faktor und Verlust­abzugs­regeln — materiell unverändert gegenüber 2025, die Verschiebung erfolgt über die kommunalen Hebesätze §16 GewStG.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Steuermesszahl (einheitlich) 3,5 % §11 Abs. 2 GewStG
Freibetrag natürliche Personen / PersGes. 24.500 € §11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
Freibetrag Kapitalgesellschaften 0 € §11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
Mindesthebesatz (Gemeinden ab 80k Einw.) 200 % §16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
Pauschal-Anrechnung §35 EStG Faktor 4,0 §35 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Hinzu­rechnung Schuld­zinsen-Anteil 25 % über Frei­betrag 200.000 € §8 Nr. 1a GewStG
Erweiterte Kürzung Grundbesitz-Erträge volle Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Verlustabzug Sockelbetrag 1.000.000 € §10a Satz 1 GewStG
Mindestbesteuerung über Sockel 60 % §10a Satz 2 GewStG
Nicht-Abziehbarkeit als Betriebs­ausgabe seit VZ 2008 §4 Abs. 5b EStG

Die einheitliche Steuermesszahl 3,5 % gilt seit VZ 2008 für alle Rechtsformen. Vorher waren gestaffelte Messzahlen 1 % bis 5 % für Personen­unternehmen anwendbar. Die Pauschalisierung war Teil der Unter­nehmen­steuer­reform 2008, ebenso wie die Einführung der §35 EStG-Anrechnung mit Faktor 3,8 (heute 4,0).

Belastung nach Gewerbeertrag und Hebesatz

Steuermessbetrag, Brutto-GewSt, §35-Anrechnung und effektive Mehr­belastung nach §11 i.V.m. §16 GewStG für ausgewählte Konstellationen. Werte gerundet auf den vollen Euro.

Gewerbeertrag Hebesatz Messbetrag GewSt brutto §35-Anrechnung Effektiv
30.000 € 400 % 193 € 772 € 772 € 0 €
50.000 € 400 % 893 € 3.572 € 3.572 € 0 €
80.000 € 400 % 1.943 € 7.772 € 7.772 € 0 €
100.000 € 400 % 2.643 € 10.572 € 10.572 € 0 €
150.000 € 490 % 4.393 € 21.526 € 17.572 € 3.954 €
200.000 € 490 % 6.143 € 30.101 € 24.572 € 5.529 €
200.000 € · KapG 410 % 7.000 € 28.700 € — (KapG) 28.700 €
500.000 € · KapG 490 % 17.500 € 85.750 € — (KapG) 85.750 €

Berechnung: Steuermess­betrag = (Ertrag − Freibetrag 24.500 €) × 3,5 %. §35 EStG-Anrechnung = min(GewSt brutto; 4,0 × Mess­betrag) — wirkt nur bei natürlichen Personen / Personen­gesellschaften. Bei Kapital­gesellschaften entfällt sowohl Freibetrag (§11 Abs. 1) als auch Anrechnung (§35 EStG e contrario).

Hebesätze §16 GewStG · Auswahl 2026

Großstädte und Niedrig­steuer­standorte. Quelle: DIHK-Realsteuer-Hebesatz­übersicht 2025/26 sowie kommunale Haushalts­satzungen 2026. Spannweite reicht von 0 % (klein, Kreis Nordfriesland) bis 580 % (Ruhrgebiet).

Ort Bundesland Hebesatz 2026
München Bayern 490 %
Köln NRW 475 %
Hamburg HH 470 %
Frankfurt a. M. Hessen 460 %
Leipzig Sachsen 460 %
Düsseldorf NRW 440 %
Stuttgart Bad.-Württ. 420 %
Berlin Berlin 410 %
Bremen Bremen 460 %
Dresden Sachsen 450 %
Hannover Niedersachsen 480 %
Nürnberg Bayern 447 %
Monheim am Rhein NRW 250 %
Eschborn Hessen 280 %
Grünwald Bayern 240 %
Norderfriedrichskoog Schl.-Holst. 0 %

Mindesthebesatz §16 Abs. 4 Satz 2 GewStG: 200 % für Gemeinden ab 80.000 Einwohnern. Klein­gemeinden wie Norderfriedrichskoog (rd. 50 Einwohner) sind nicht erfasst und können 0 % festsetzen — der Standort ist allerdings für reale Geschäfts­tätigkeit mit echtem Sitz nach §10 AO selten geeignet.

Anrechnung §35 EStG · Faktor 4,0 auf den Mess­betrag

Bei natürlichen Personen und Personen­gesellschaften wird das 4,0-fache des Steuermess­betrags pauschal auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet — gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Wirtschaftlich kompensiert die Anrechnung die Doppel­belastung mit ESt + GewSt vollständig bei Hebesatz ≤ 400 %. Mathematisch: Brutto-GewSt = Mess­betrag × Hebesatz / 100; Anrechnung = min(Brutto-GewSt; 4,0 × Mess­betrag). Bei Hebesatz exakt 400 % sind beide Werte identisch — Restbelastung null. Bei Hebesatz 490 % (München) verbleibt eine Restbelastung von rund 0,9 × Mess­betrag.

Hebesatz ≤ 400 %

Volle Anrechnung — Restbelastung null

  • + Beispiel: Gewerbeertrag 50.000 €, Hebesatz 400 %
  • + Mess­betrag (50.000 − 24.500) × 3,5 % = 892,50 €
  • + Brutto-GewSt 892,50 × 400 % = 3.570 €
  • + Anrechnung min(3.570; 4 × 892,50) = 3.570 €

Effektive Belastung

0 € — die Gewerbesteuer wird vollständig auf die Einkommen­steuer angerechnet.

Hebesatz > 400 %

Restbelastung über die ESt-Verrechnung hinaus

  • + Beispiel: Gewerbeertrag 50.000 €, Hebesatz München 490 %
  • + Mess­betrag wie zuvor 892,50 €
  • + Brutto-GewSt 892,50 × 490 % = 4.373 €
  • Anrechnung gedeckelt auf 4 × 892,50 = 3.570 €

Restbelastung

803 € — entspricht 90 Hebesatz­punkten über der Anrechnungs­schwelle 400 %.

Zusatzdeckelung §35 Abs. 1 Satz 5 EStG (ab VZ 2020): die Anrechnung ist auf den Anteil der ESt begrenzt, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Wirkt vor allem bei niedrigem zvE oder hohem Anteil außer­gewerblicher Einkünfte (Kapital­erträge, Vermietung). Anrechnungs­überhänge gehen verloren — kein Vortrag, kein Rücktrag.

Vier Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Fälle entlang der Rechtsformen und §-Schwerpunkte: Einzel­unter­nehmer mit §35-Anrechnung, GmbH ohne Freibetrag, Vermietungs-GmbH mit erweiterter Kürzung §9, sowie ein BFH-Streitfall zur PV-Anlage.

§11 Abs. 1 GewStG · Freibetrag 24.500 €

Einzelunternehmer · Hebesatz München 490 %

Einzelhandel, Gewerbeertrag 50.000 €, München

Sachverhalt. Einzelkaufmann i.S.d. §1 HGB, Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG (EÜR) 50.000 € identisch mit dem Gewerbeertrag §7 GewStG (keine Hinzu­rechnungen §8, keine Kürzungen §9). Gemeinde München, Hebesatz §16 GewStG 490 % (Stand 2026).

Rechnung. (50.000 − 24.500 €) × 3,5 % = 892,50 € Steuermessbetrag. Gewerbesteuer brutto = 892,50 € × 490 % = 4.373 €. §35 EStG-Anrechnung = min(4 × 892,50; 4.373) = 3.570 €. Effektive Mehrbelastung gegenüber reiner Einkommensteuer ≈ 803 €.

Festsetzung. Festsetzung Hebebescheid Stadt München: 4.373 € Gewerbesteuer brutto, davon werden über §35 EStG bei der Einkommensteuer-Veranlagung 3.570 € pauschal angerechnet. Echte Restbelastung 803 € — entspricht etwa 1,6 % vom Gewerbeertrag. Ab Hebesatz 401 % beginnt die Restbelastung; bei Hebesatz ≤ 400 % wäre die Anrechnung deckungsgleich zur Brutto-GewSt.

§11 Abs. 1 Satz 3 GewStG · GmbH ohne Freibetrag

Kapitalgesellschaft · Hebesatz Berlin 410 %

GmbH, Gewerbeertrag 200.000 €, Berlin

Sachverhalt. GmbH nach §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, Steuerbilanz-Gewinn 200.000 €, keine Hinzu­rechnungen oder Kürzungen. Sitz Berlin, Hebesatz 2026 410 %. Kein Freibetrag, da Kapitalgesellschaften vom Wortlaut des §11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ausgenommen sind. Keine §35-Anrechnung, da §35 EStG ausschließlich auf natürliche Personen wirkt.

Rechnung. 200.000 € × 3,5 % = 7.000 € Steuermessbetrag. Gewerbesteuer = 7.000 € × 410 % = 28.700 €. KSt 15 % auf 200.000 € = 30.000 € + Soli 1.650 € + GewSt 28.700 € = 60.350 € Gesamtbelastung. Belastungsquote: 30,2 %.

Festsetzung. Festsetzung: 28.700 € Gewerbesteuer, keine Anrechnung — die Gewerbesteuer wirkt für die GmbH als endgültige Belastung. Bei Ausschüttung an natürliche Personen folgt zusätzlich Abgeltungsteuer §32d EStG (25 % + Soli + KiSt) oder Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG. Standortvergleich: identischer Ertrag in München (Hebesatz 490 %) ergibt 34.300 € GewSt — Differenz 5.600 € allein aus dem Hebesatz.

§9 Nr. 1 Satz 2 GewStG · Erweiterte Kürzung

Vermögens­verwaltende GmbH · Hebesatz beliebig

Immobilien-GmbH, Mietertrag 480.000 €, ausschließlicher Grundbesitz

Sachverhalt. GmbH verwaltet ausschließlich eigenen Grundbesitz und Kapitalvermögen (sechs Bestandsobjekte, Vermietung gemäß §21 EStG, keine gewerbliche Beimischung). Voraussetzungen der erweiterten Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt: ausschließlich, unmittelbar, eigenes Grundvermögen, keine Mitvermietung von Betriebs­vorrichtungen (BFH IV R 5/22 zur Abgrenzung).

Rechnung. Gewerbeertrag §7 GewStG: 480.000 €. Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe des Anteils, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt = 480.000 €. Verbleibender Gewerbeertrag = 0 €. Steuermessbetrag = 0 €. Gewerbesteuer = 0 €, unabhängig vom Hebesatz der Belegenheits­gemeinde.

Festsetzung. Festsetzung: 0 € Gewerbesteuer trotz Kraft Rechtsform fingiertem Gewerbebetrieb (§2 Abs. 2 GewStG). Risiko: kleinste gewerbliche Beimischung (z. B. Photovoltaik-Direktstrom­vermarktung, Vermietung mit Hotelservice) führt zur vollen Versagung der erweiterten Kürzung — BFH IV R 5/22 stellt strenge Ausschließlich­keits­anforderungen. Die einfache Kürzung §9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (1,2 % vom Einheits­wert) bleibt als Auffang­regelung bestehen.

BFH IV R 5/22 · Erweiterte Kürzung — Streitfall

BFH-Urteil vom 09.03.2023, IV. Senat

GmbH mit Grundstücken plus Photovoltaik-Anlage

Sachverhalt. Streitig war, ob die erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entfällt, wenn eine Immobilien-GmbH auf einem ihrer Bestands­dächer eine Photovoltaik­anlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist. Streitwert Gewerbe­ertrag rund 1,2 Mio €, Hebesatz 460 %, GewSt-Brutto­belastung bei voller Versagung der Kürzung etwa 193.000 €.

Rechnung. Bei Versagung der erweiterten Kürzung: 1.200.000 € × 3,5 % × 460 % = 193.200 € GewSt. Bei vollständiger Anwendung erweiterter Kürzung: 0 €. Streitwert effektiv 193.200 €.

Festsetzung. Der BFH bestätigt: Stromeinspeisung aus eigener PV-Anlage ist eine schädliche gewerbliche Tätigkeit und versagt die erweiterte Kürzung in voller Höhe. Ausnahme greift nur für Direktverbrauch durch Mieter und nur bis zu unschädlichen Bagatell­grenzen — der Gesetzgeber hat mit §9 Nr. 1 Satz 3 lit. b GewStG (eingeführt durch das FoStoG) ab VZ 2021 einen Bagatell­korridor von 10 % der Einnahmen zugelassen. Handlungs­empfehlung: Auslagerung der PV-Aktivität in eine Schwester­gesellschaft.

Bei laufender Buchführung mit Hinzu­rechnungen §8, Kürzungen §9 und parallel zu führender §35-Anrechnung steigt die Erfassungs­tiefe. Markt­übliche Steuerkanzleien rechnen GewSt-Erklärungen typisch mit Mittel­satz 4/10 nach StBVV-Tabelle B (§24 StBVV) ab — bei Gewerbeertrag 100.000 € entspricht das rund 320 € netto. Steuerkanzlei-Vergleich — Online-Buchhaltungs­tools (sevdesk, lexoffice, Buchhaltungsbutler oder vergleichbar) liegen zwischen 12 € und 30 €/Monat und decken die Fest­setzungs­basis ab; die abschließende GewSt-Erklärung per ELSTER bleibt typisch beim StB. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Vollständige Kürzung des auf eigenen Grundbesitz entfallenden Gewerbeertrags für rein vermögens­verwaltende Gesellschaften — bei strenger Auslegung des Ausschließlich­keits­gebots (BFH IV R 5/22).

Voraussetzungen, Bagatell­korridor und PV-Sonderregel

Die erweiterte Kürzung neutralisiert die Gewerbesteuer bei Vermietungs-GmbHs vollständig — wenn die Tat­bestand­svoraus­setzungen lückenlos erfüllt sind.

Tatbestand Norm Folge
Ausschließlich eigener Grundbesitz §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Kürzung in Höhe des darauf entfallenden Gewerbeertrags
Mitvermietung Betriebs­vorrichtungen BFH IV R 5/22 Vollständige Versagung der erweiterten Kürzung
PV-Strom­einspeisung Bagatelle §9 Nr. 1 Satz 3 lit. b GewStG Bis 10 % der Mieteinnahmen unschädlich (FoStoG, ab VZ 2021)
E-Ladestationen für Mieter §9 Nr. 1 Satz 3 lit. c GewStG Bagatell­regelung 5 % der Mieteinnahmen, max. 5 Mio €
Einfache Kürzung Auffang §9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 1,2 % vom Einheitswert (bzw. Grundsteuerwert ab 2025) Grundbesitz
Antrag auf erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 4 GewStG Schriftlich beim Finanzamt — kein Wahlrecht zwischen den Sätzen

BFH IV R 5/22 vom 09.03.2023 stellt klar: jede gewerbliche Beimischung außerhalb der Bagatell­korridore §9 Nr. 1 Satz 3 lit. b/c GewStG führt zur vollen Versagung der erweiterten Kürzung. Praxis-Empfehlung: PV-Aktivitäten in eine Schwester-GmbH auslagern (oder über die Bagatelle 10 % bleiben). Die einfache Kürzung Satz 1 greift dann automatisch als Auffang. Quelle: BFH IV R 5/22, BStBl II; Fonds­standort­gesetz BGBl. 2021 I.

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Update-Log 2025 → 2026

Hebesatz-Anpassungen, BFH-Rechtsprechung und destatis-Statistik, die für die Festsetzung VZ 2026 maßgeblich sind. Das GewStG selbst bleibt materiell unverändert.

Oktober 2025

DIHK-Hebesatz­übersicht 2025/26 veröffentlicht

Die DIHK-Realsteuerstatistik 2025/26 zeigt einen leichten Anstieg der gewogenen Durchschnitts­hebesätze gegenüber 2024 (+4 Punkte auf rund 405 %). Verschiebungen vor allem im Ruhrgebiet (Oberhausen, Mülheim 580 %), Stagnation in Bayern und im Süden. Die kommunalen Haushalts­konsolidierungs­konzepte 2026 ff. bleiben treibend.

Januar 2026

Hebesatz-Anpassungen 2026 in Kraft

Punktuelle Anhebungen: u. a. Hannover 480 % (vorher 470 %), Bremen 460 % (vorher 460 — keine Anpassung). Köln, Hamburg, München, Berlin: unverändert. Niedrig­hebe­sätze (Monheim 250 %, Grünwald 240 %, Eschborn 280 %, Norderfriedrichskoog 0 %): unverändert. §16 GewStG-Mindesthebesatz 200 % bleibt für Gemeinden ab 80.000 Einwohnern bestehen.

März 2023 / nachwirkend

BFH IV R 5/22 zur erweiterten Kürzung bei PV-Anlagen

Der BFH bestätigt mit Urteil vom 09.03.2023 (IV R 5/22): Stromeinspeisung aus PV-Anlagen auf eigenen Vermietungs­objekten verstößt gegen das Ausschließlich­keitsgebot des §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Über die Bagatell­regelung §9 Nr. 1 Satz 3 lit. b GewStG (eingeführt mit dem Fonds­standortgesetz, FoStoG, ab VZ 2021) bleibt eine 10 %-Toleranz für Lieferungen aus PV unschädlich.

April 2026

Statistisches Bundesamt — Realsteuern­statistik 2024

destatis veröffentlicht die endgültige Realsteuern­statistik 2024 (Fachserie 14 Reihe 10.1): Gewerbesteuer­auf­kommen brutto 79,4 Mrd €, gewogener Durchschnitts­hebesatz 403 %. Spitzen­reiter unter den Großstädten: Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen mit 580 %. Tiefstwerte in Schleswig-Holstein und Bayern bei spezialisierten Klein­gemeinden.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer 2026

11 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ GewStG, EStG, AO sowie BFH-Rechtsprechung.

Wer ist 2026 gewerbesteuerpflichtig nach §2 GewStG?

Steuergegenstand ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§2 Abs. 1 GewStG i.V.m. §15 Abs. 2 EStG). Erfasst sind: Einzelhandel, Großhandel, Handwerk, Industrie, gewerbliche Personen­gesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG). Kapitalgesellschaften gelten kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb (§2 Abs. 2 GewStG) — ohne Rücksicht auf die tatsächliche Tätigkeit. Nicht erfasst: Freiberufler nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anwälte, Ärzte, Steuerberater, Künstler, Wissenschaftler), Land- und Forstwirte (§13 EStG), reine Vermögens­verwaltung. Befreiungen nach §3 GewStG (z. B. gemeinnützige Körperschaften, Bundesbank, kleine Hochsee­fischerei).

Wie wird der Gewerbeertrag nach §7 GewStG ermittelt?

Der Gewerbeertrag ist der nach EStG/KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um Hinzu­rechnungen §8 GewStG und vermindert um Kürzungen §9 GewStG. Hinzu­rechnungen §8 (auszugsweise): 25 % der Schuldzinsen, Renten, Mieten, Pachten, Leasing­raten — soweit sie zusammen den Freibetrag von 200.000 € (§8 Nr. 1 Halbsatz 2 GewStG, ab VZ 2020) übersteigen. Kürzungen §9: 1,2 % vom Einheits­wert des Grundbesitzes (§9 Nr. 1 Satz 1), Anteile am Gewinn von Personen­gesellschaften (§9 Nr. 2), Schachtel­dividenden (§9 Nr. 2a), Auslandseinkünfte (§9 Nr. 3, Nr. 7).

Wie hoch ist die Steuermesszahl 2026 — und wie wirkt sie?

Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % (§11 Abs. 2 GewStG, gilt seit VZ 2008 für alle Rechtsformen). Berechnung: Steuermessbetrag = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 %, abgerundet auf den vollen Euro. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt durch Messbescheid festgesetzt und an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an und erlässt den eigenen Hebebescheid. Vor 2008 galten gestaffelte Messzahlen 1 % bis 5 % für Personen­unternehmen, die Pauschalisierung war Teil der Unter­nehmen­steuer­reform 2008.

Welcher Freibetrag gilt für wen — und warum nicht für GmbHs?

Der Freibetrag von 24.500 € nach §11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht ausschließlich natürlichen Personen und Personen­gesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern) zu. Bei einer GmbH & Co. KG mit ausschließlich GmbH-Komplementär greift der Freibetrag dennoch — entscheidend ist, dass die KG eine Personengesellschaft ist. Kapital­gesellschaften (GmbH, AG, UG) erhalten keinen Freibetrag (§11 Abs. 1 Satz 3 GewStG, e contrario). Hintergrund: Die Anrechnung §35 EStG kompensiert für natürliche Personen die Doppel­besteuerung mit ESt + GewSt; für GmbHs greift die Korrespondenz GewSt/KSt + Abgeltungsteuer bei Ausschüttung.

Wie funktioniert die §35 EStG-Anrechnung der Gewerbesteuer?

§35 Abs. 1 EStG: Auf die tarifliche Einkommensteuer wird das 4,0-fache des festgesetzten Steuermess­betrags angerechnet — gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (ab VZ 2020 zusätzlich gedeckelt auf den anteiligen ESt-Betrag, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt). Faustformel: Bei Hebesatz ≤ 400 % wird die Gewerbesteuer faktisch in voller Höhe auf die ESt angerechnet — die Doppel­belastung ist null. Bei Hebesatz > 400 % entsteht eine kleine Restbelastung (Differenz Hebesatz − 400 % × Messbetrag). Beispiel Hebesatz 490 %: Restbelastung pro 1.000 € Gewerbeertrag etwa 16 € — das ist der Mehraufwand des Standorts.

Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?

Das GewStG selbst bleibt 2026 stabil: Steuermesszahl 3,5 %, Freibetrag 24.500 €, §35-Anrechnung 4,0-fach — alle Eckwerte unverändert. Bewegung gibt es bei den Hebesätzen: zahlreiche Gemeinden haben für VZ 2026 Hebesatz­anhebungen beschlossen (DIHK-Hebesatz­übersicht 2025/26 weist gegenüber 2024 einen Mittelwert-Anstieg von rund 4 Hebesatz­punkten aus). Niedrig­steuer­standorte wie Monheim am Rhein (250 %), Grünwald (240 %) und Eschborn (280 %) bleiben unverändert; Großstädte wie München (490 %), Köln (475 %) und Hamburg (470 %) ebenfalls. Die Mindesthebesatz-Pflicht §16 Abs. 4 Satz 2 GewStG liegt seit 2004 bei 200 % für Gemeinden ab 80.000 Einwohnern.

Welche Vorauszahlungen sind zu leisten — §19 GewStG?

Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils ein Viertel der Vorjahres-GewSt (§19 Abs. 1 GewStG i.V.m. §37 EStG, §31 KStG). Bei Neugründung schätzt das Finanzamt nach §19 Abs. 3 GewStG. Die Anpassung der Voraus­zahlungen ist nach §19 Abs. 3 Satz 4 GewStG bis zum Ende des 15. auf den Veranlagungs­zeitraum folgenden Kalender­monats möglich (also für VZ 2026 bis 31.03.2028 rückwirkend). Bei stark schwankendem Gewinn empfehlen die OFD-Hand­reichungen einen Antrag auf Herabsetzung über das ELSTER-Portal mit kurzer Begründung und prognostiziertem Jahres­abschluss.

Welche Gemeinden haben 2026 die niedrigsten / höchsten Hebesätze?

Top-Niedrig 2026: Norderfriedrichskoog 0 % (rechtskonform durch §16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, da unter 80.000 Einwohner — die Mindesthebesatz-Pflicht greift nicht), Grünwald (Bayern) 240 %, Monheim am Rhein 250 %, Eschborn 280 %. Top-Hoch 2026: Oberhausen 580 %, Mülheim a. d. Ruhr 580 %, Duisburg 520 %, München 490 %, Hannover 480 %, Köln 475 %, Hamburg 470 %. Standortwahl rein nach Hebesatz ist riskant: die Gemeinde­regelungen werden regelmäßig angepasst (häufig zur Haushalts­konsolidierung), und §15 AO-Sitzfragen werden bei reinen Briefkasten­konstruktionen hart geprüft (BFH I R 81/09 zur Briefkastengesellschaft).

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebs­ausgabe?

Nein — seit VZ 2008 nicht mehr (§4 Abs. 5b EStG, eingeführt durch das Unternehmen­steuer­reform­gesetz 2008). Die Gewerbesteuer mindert weder den körperschaft­steuer­lichen Gewinn (§8 Abs. 1 KStG i.V.m. §4 Abs. 5b EStG) noch den einkommen­steuer­lichen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Sie ist folglich aus dem zu versteuernden Einkommen heraus zu entrichten. Diese Nicht-Abzieh­barkeit war der politische Tausch für die einheitliche Steuermesszahl 3,5 % und die §35-Anrechnung mit Faktor 3,8 (heute 4,0). In der Steuerbilanz wird die GewSt-Voraus­zahlung als sonstige Forderung gegen Finanzamt aktiviert; in der Handels­bilanz §249 HGB ist sie passivierungs­pflichtige Steuer­rückstellung.

Wie wirkt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag §10a GewStG?

Verluste mindern den Gewerbeertrag nachfolgender Veranlagungs­zeiträume. Sockelbetrag 1 Mio € ist unbeschränkt verrechenbar; darüber hinaus nur 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags (Mindest­besteuerung §10a Satz 2 GewStG). Kein Verlustrücktrag (anders als §10d EStG für die ESt). Voraussetzung für die Verlust­nutzung ist Unternehmer­identität und Unternehmens­identität — bei Gesellschafter­wechsel über 50 % entfallen die Verluste anteilig (§8c KStG-analog für KapG). Bei Personen­gesellschaften ist die Anteils­bezogenheit zu beachten: Verluste bleiben dem ausscheidenden Gesellschafter persönlich zugeordnet.

Wann ist die Gewerbesteuer­erklärung 2026 abzugeben?

Reguläre Frist für VZ 2025: 31. Juli 2026 (§149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberater verlängert sich die Frist nach §149 Abs. 3 AO auf den 28. Februar 2027. Die Abgabe erfolgt elektronisch authentifiziert über ELSTER (§31 GewStG i.V.m. §150 Abs. 8 AO). Festsetzungs­verjährung 4 Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalender­jahres der Erklärungs­abgabe (§169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ein verspäteter Bescheid kann nach §164 Abs. 2 AO bis zur Bestands­kraft geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht — Praxis bei laufenden Betriebs­prüfungen.

Schlüsselbegriffe aus GewStG und EStG

Gewerbebetrieb §2 GewStG
Steuergegenstand: jeder stehende Gewerbebetrieb i.S.d. §15 Abs. 2 EStG. KapG kraft Rechtsform (§2 Abs. 2 GewStG). Abgrenzung zur Vermögens­verwaltung und zu freien Berufen ist Praxis-Schwerpunkt.
Gewerbeertrag §7 GewStG
EStG/KStG-Gewinn ± Hinzu­rechnungen §8 / Kürzungen §9 GewStG. Bemessungsgrundlage des Steuermess­betrags. Wichtigste Hinzu­rechnung: 25 % der Finanzierungs­anteile über 200.000 € Freibetrag.
Steuermesszahl §11 Abs. 2 GewStG
Einheitlich 3,5 % seit VZ 2008. Anwendung auf den um den Freibetrag verminderten Gewerbeertrag ergibt den Steuermessbetrag, der per Messbescheid an die Gemeinde übermittelt wird.
Hebesatz §16 GewStG
Prozentualer Aufschlag der Gemeinde auf den Steuermess­betrag. Mindest­hebesatz 200 % für Gemeinden ab 80.000 Einw. (§16 Abs. 4 Satz 2). Spannweite 2026: 0 % (Norderfriedrichskoog) bis 580 % (Oberhausen, Mülheim).
Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Vollständige Kürzung des auf eigenen Grundbesitz entfallenden Gewerbeertrags. Voraussetzung: ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Strenge BFH-Rechtsprechung zur Ausschließlich­keit (BFH IV R 5/22).
Anrechnung §35 EStG
Pauschale Anrechnung des 4,0-fachen Steuermess­betrags auf die tarifliche Einkommensteuer. Greift nur bei natürlichen Personen / Personen­gesellschaften, deckelt die Doppel­belastung mit ESt + GewSt bis Hebesatz 400 % auf null.
Verlustabzug §10a GewStG
Vortrag gewerbesteuerlicher Verluste in Folgejahre, Sockelbetrag 1 Mio € unbeschränkt, darüber 60 %-Mindest­besteuerung. Kein Rücktrag. Voraussetzung: Unternehmer- und Unternehmens­identität.

Quellen, BFH-Aktenzeichen und Realsteuer-Statistik

Gesetzestexte, BFH-Entscheidung IV R 5/22, DIHK-Hebesatz­übersicht und destatis-Realsteuern­statistik. Für Hebesatz­abfrage immer die kommunale Haushalts­satzung 2026 als verbindliche Quelle heranziehen.

Verwandte Steuer-Rechner

Themen, die mit der Festsetzung der Gewerbesteuer rechtlich oder rechnerisch verschränkt sind.

Für natürliche Personen ist die Gewerbesteuer untrennbar mit der Einkommensteuer verschränkt — siehe Einkommensteuer-Rechner §32a EStG mit der Anrechnung §35 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt typisch über EÜR §4 Abs. 3 EStG oder Bilanz; bei kleiner Tätigkeit greift gegebenenfalls die Kleinunternehmer-Regelung §19 UStG für die Umsatzsteuer.

Für Kapitalgesellschaften relevant: Holding-Rechner §8b KStG für die Beteiligungs­dividenden-Privilegierung, Steuer­rück­stellung-Rechner nach §249 HGB für die handels­bilanzielle Vorsorge, sowie der Mehrwertsteuer-Rechner §12 UStG.

Andere kommunale Realsteuern: Grundsteuer-Rechner mit eigenständigem Hebesatz §25 GrStG. Für selbst­ständig Tätige ist der Stundensatz-Rechner die Brücke zwischen Gewerbeertrag und Auftrags­kalkulation.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie Steuermesszahl, Hebesatz und §35-Anrechnung dieses Rechners zustandekommen

Die Berechnung folgt §11 GewStG mit einheitlicher Steuermesszahl 3,5 % und §35 EStG-Anrechnung mit Faktor 4,0 (kein 3,8 mehr — die Anhebung von 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das Wachstums­beschleunigungs­gesetz 2009 mit Wirkung ab VZ 2008). Hinzu­rechnungen §8 und Kürzungen §9 GewStG sind über den Eingabewert „Gewerbeertrag" bereits zu berücksichtigen — der Rechner ist kein Buchführungs-Tool, sondern fokussiert auf Mess­betrag und Hebesatz­wirkung. Anrechnungs­zusatz­deckel §35 Abs. 1 Satz 5 EStG, Verlustvortrag §10a, erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 sowie Sonder­konstellationen wie §15 GewStG (Organ­schaft) sind nicht abgebildet. Hebesätze werden gegen DIHK-Übersicht und destatis-Realsteuern­statistik jährlich abgeglichen; einzelne Anpassungen während des laufenden VZ folgen den Haushalts­satzungen der jeweiligen Gemeinde.

Quellen: §§ 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10a, 11, 16, 19, 31 GewStG · §§ 4 Abs. 5b, 35, 32d EStG · § 149 AO · BFH IV R 5/22 · DIHK-Hebesatz­übersicht 2025/26 · destatis FS 14 R 10.1 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungs­zeitraum­wechsel sowie ad hoc bei Hebesatz-Anpassungen einzelner Gemeinden. Methodik-Übersicht →
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