§ 8b KStG · 95/5-Regel · Stand April 2026

Holding-Rechner 2026

Steuerlast einer Holding-Struktur nach §8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG: 95 % steuerfrei auf Dividenden und Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften. Mit erweiterter Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für reine Immobilien-GmbHs, Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG und Wahlrecht §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei wesentlicher Beteiligung.

§ 8b KStG

95 %-Befreiung 2026

Stand 09.04.2026

BFH I R 17/22 ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. §8b KStG, §9 GewStG und §3 Nr. 40 EStG in der Fassung VZ 2026; Auswertung der BFH-Entscheidung I R 17/22 vom 06.05.2025 sowie BFH IV R 5/22 zur erweiterten Kürzung.

Live · 2026

Ersparnis Holding vs. Direkt­besitz

28.731,00 €

Holding-Steuer 888,00 € (0,75 %) · Direkt­besitz wäre 29.619,00 € (26,38 %)

Tochter-GmbH-Steuer

59.650,00 €

Holding-Steuer

888,00 €

Ersparnis

28.731,00 €

Cash-Flow

Tochter-Gewinn200.000,00 €
− KSt + Soli + GewSt59.650,00 €
Netto Tochter140.350,00 €
Ausschüttung an Holding112.280,00 €
− Steuer Holding (0,75 %)888,00 €
Netto in Holding111.392,00 €

Voraussetzungen · Beteiligung > 10 % am Stamm­kapital (§8b KStG i.V.m. §9 Nr. 2a GewStG für Gewerbe­steuer­freiheit). Holding muss aktiv sein (mind. eigenständige Verwaltung). Spätere Privat­entnahme aus Holding wieder mit 25 % Abgeltungsteuer (§32d EStG) — daher: in Holding reinvestieren!

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §8b Abs. 1, 2 und 5 KStG i.V.m. §23 KStG und §11 GewStG bei einem ⌀ Hebesatz von 400 %. §22 UmwStG-Sperrfristen, §42 AO (Gestaltungsmissbrauch), §50d Abs. 3 EStG (Treaty-Shopping) sowie die Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG sind nicht abgebildet. Vor jeder Gründungs- oder Einbringungsentscheidung ist die fachliche Begleitung durch Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zwingend.

§8b KStG · Beteiligungs-Befreiung zwischen Kapitalgesellschaften

Bezüge im Sinne §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) sind nach §8b Abs. 1 KStG bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei; §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach §8b Abs. 2 KStG ebenfalls steuerfrei, ebenfalls mit 5-%-Fiktion (Abs. 3). Effektive Steuerlast: rund 1,5 % auf Dividenden und Veräußerungsgewinne (5 % × ~30 % KSt + Soli + GewSt). Bei Streubesitz unter 10 % entfällt die Dividenden-Befreiung nach Abs. 4 — die Veräußerungs-Befreiung Abs. 2 bleibt jedoch erhalten.

Anspruchsgrundlage § 8b KStG · §§ 9, 11 GewStG · §§ 3 Nr. 40, 32d EStG
Steuerträgerin Kapitalgesellschaft (GmbH / UG / AG / SE)
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027
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Eckwerte Kapitalgesellschafts-Besteuerung VZ 2026

KSt-Tarif, Soli, Gewerbesteuer-Messzahl, §8b-Befreiung, Schwellenwerte §9 GewStG sowie Mindestkapital nach GmbHG — in der Fassung VZ 2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Körperschaftsteuersatz (Kapitalgesellschaft) 15 % §23 Abs. 1 KStG
Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 % §4 SolzG · keine Freigrenze
KSt + Soli effektiv 15,825 % 15 · 1,055
Gewerbesteuer-Messzahl 3,5 % §11 Abs. 2 GewStG
Hebesatz-Mittel ⌀ Deutschland 2025 407 % Destatis Realsteuervergleich
Gesamtbelastung GmbH (KSt + Soli + GewSt ⌀) ~30 % 15,825 % + 14,25 %
Beteiligungsbefreiung §8b KStG (Dividenden) 95 % steuerfrei §8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG
Veräußerungsgewinne §8b Abs. 2 KStG 95 % steuerfrei §8b Abs. 2 KStG
Mindestbeteiligung Schachtelprivileg GewSt 15 % §9 Nr. 2a GewStG
Mindestbeteiligung Streubesitz-KSt-Pflicht < 10 % §8b Abs. 4 KStG
Erweiterte Kürzung GewSt (Grundbesitz) 100 % der GewSt §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG 40 % steuerfrei / 60 % stpfl. §3 Nr. 40 a EStG
Mindeststammkapital GmbH 25.000 € §5 Abs. 1 GmbHG
Mindesteinzahlung Gründung 12.500 € §7 Abs. 2 GmbHG
Mindeststammkapital UG (haftungsbeschränkt) 1 € §5a Abs. 1 GmbHG

Hebesätze 2025 nach Realsteuervergleich Destatis: ⌀ Deutschland 407 % (gewichtet), Spannweite kommunal 200 % (Beratungs-Standorte) bis 580 % (Berlin, München). Der durchschnittliche Hebesatz entspricht 14,25 % effektive Gewerbesteuer (3,5 % × 4,07).

Belastungsvergleich Direktbesitz vs. Holding-Struktur

100.000 € Tochter-Gewinn (Vorsteuer) entlang typischer Konstellationen. Hebesatz 400 %, KSt 15 % + Soli 5,5 %; Ausschüttung 100 % oder Thesaurierung.

Konstellation Steuer Tochter Steuer Holding/Privat Netto Effektiv
Tochter-GmbH operativ · Hebesatz 400 % (⌀ DE) 29.825 € 0 € 70.175 € 29,8 %
Ausschüttung Tochter → Holding · §8b KStG (95 %) 29.825 € 526 € 69.649 € 30,4 %
Ausschüttung Tochter → Privat · Abgeltung §32d EStG 29.825 € 18.512 € 51.663 € 48,3 %
Holding-Ausschüttung an Privat-Inhaber · Abgeltung (25 %) 29.825 € 18.512 € 51.663 € 48,3 %
Reinvestition in Holding · keine Privatentnahme 29.825 € 526 € 69.649 € 30,4 %
Vermögensverwaltungs-GmbH (Immo) · §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 15.825 € 0 € 84.175 € 15,8 %

Werte für 100.000 € Tochter-Gewinn vor Steuern, Hebesatz 400 %, Beteiligung 100 % (keine Streubesitz-Korrektur §8b Abs. 4 KStG). Bei Privatentnahme aus der Holding (Zeile 4) tritt die Kaskaden-Belastung ein — der §8b-Vorteil schmilzt auf den Zinseffekt der zeitweisen Steuerstundung.

Der Hebel der Holding-Struktur entsteht nicht aus der Beteiligungsbefreiung selbst, sondern aus dem Thesaurierungs-Effekt: Solange Mittel in der Kapitalgesellschafts-Sphäre verbleiben, wirken die 95 % steuerfrei. Sobald Privat- Entnahme erfolgt (Ausschüttung Holding → Inhaber), entsteht eine zweite Steuerstufe (Abgeltung 25 % oder Teileinkünfteverfahren 60 % im Tarif), die den Vorteil gegenüber dem Direktbesitz fast vollständig nivelliert. Wirtschaftlich entscheidend ist daher die Reinvestitions-Absicht — etwa Aufbau eines Beteiligungs-Portfolios, Immobilien-Erwerb oder Aufstockung von Liquiditätsreserven.

Holding-Vorteil voll

Thesaurierung in Holding

  • + 100.000 € Tochter-Gewinn → 70.175 € Netto Tochter
  • + Ausschüttung an Holding → §8b: 1.053 € Steuer
  • + Netto in Holding: 69.122 € verfügbar für Reinvestition
  • + Effektivsteuer auf Tochter-Gewinn: rund 30,9 %

Ersparnis vs. Direktbesitz

17.957 € pro 100.000 € Tochter-Gewinn — solange thesauriert.

Holding-Vorteil neutralisiert

Vollständige Privatentnahme

  • + 100.000 € → Tochter 70.175 € → Holding 69.122 €
  • Ausschüttung Holding → Privat 25 % Abgeltung
  • Effektivsteuer kumuliert auf rund 49 %
  • Vorteil reduziert auf Zins-Effekt der Stundung

Ersparnis vs. Direktbesitz

Nahe null bei sofortiger Privatentnahme — die Kaskade frisst den §8b-Vorteil auf.

Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften mit Immobilien-Bestand kürzen den auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrag vollständig.

Während die einfache Kürzung nach §9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nur die 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes vom Gewerbeertrag abzieht (Vermeidung Doppelbesteuerung mit der Grundsteuer), erlaubt die erweiterte Kürzung nach Satz 2 die vollständige Kürzung des auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung; auf den Gewinn fällt nur noch KSt 15 % + Soli 5,5 % = 15,825 % an. Bei einer Immobilien-GmbH mit 220.000 € zu versteuerndem Einkommen spart die erweiterte Kürzung gegenüber dem Standard-Tarif (Hebesatz 400 %) rund 30.800 €/Jahr.

Voraussetzung: strenges Ausschließlichkeitsgebot

BFH IV R 5/22 (21.07.2022) — kein Bagatell-Spielraum bei Nebentätigkeiten.

Tätigkeit Begünstigt? Rechtsgrundlage
Verwaltung eigenen Grundbesitzes Ja §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Verwaltung eigenen Kapitalvermögens Ja (unschädlich) §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Photovoltaik-Einspeisung an Dritte Nein → Verlust gesamt BFH IV R 5/22
Mitvermietung Betriebsvorrichtungen Nein → Verlust gesamt BFH I R 89/16
Verwaltung fremder Immobilien Nein → Verlust gesamt §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Grundbesitz dient Gewerbebetrieb Gesellschafter Nein (Betriebsaufspaltung) §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

Reaktionsweg in der Praxis: Auslagerung der schädlichen Tätigkeit in eine 100-prozentige Tochter-Kapitalgesellschaft. Dividenden dieser Tochter sind dann nach §8b KStG zu 95 % steuerfrei bei der Vermögensverwaltungs-GmbH. Quellen: BFH IV R 5/22 (21.07.2022); BFH I R 89/16 (14.06.2018); FG Düsseldorf 6 K 1735/22 K rkr.

Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG · Wahl §32d Abs. 2 Nr. 3

Bei Ausschüttungen aus Beteiligungen im Privatvermögen besteht das Wahlrecht zwischen pauschaler Abgeltungsteuer (25 %) und tariflicher Versteuerung von 60 %.

Für Privat-Inhaber mit Beteiligung ≥ 25 % an einer Kapitalgesellschaft — oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft — eröffnet §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ein Wahlrecht: Statt der Abgeltungsteuer 25 % nach §32d Abs. 1 EStG kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 d EStG angewendet werden — 60 % der Ausschüttung werden mit dem persönlichen Tarif §32a EStG versteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Werbungskosten sind nach §3c Abs. 2 EStG zu 60 % abziehbar. Der Antrag ist fünf Veranlagungszeiträume bindend (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG).

Schwellenwerte und Vergleich

Wann ist Teileinkünfte günstiger — ab welchem persönlichen Grenzsteuersatz?

Grenzsteuer Inhaber Steuer Abgeltung 25 % Steuer Teileinkünfte 60 % Günstiger
25 % 26.111 € 15.825 € Teileinkünfte
35 % 26.111 € 22.155 € Teileinkünfte
42 % (Spitzensteuer) 26.111 € 26.586 € Abgeltung (knapp)
45 % (Reichensteuer) 26.111 € 28.485 € Abgeltung

Werte für 100.000 € Bruttoausschüttung an Privat-Inhaber, ohne KiSt; einschließlich Soli, Sparer-Pauschbetrag in Variante Abgeltung berücksichtigt. Rechnerischer Indifferenzpunkt: Grenzsteuersatz 41,67 % (= 25 % / 60 %). Quelle: §32d Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 d EStG.

Vier Konstellationen aus der Holding-Praxis

Dividenden-Schirm §8b Abs. 1, Veräußerungs-Schirm §8b Abs. 2, erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sowie Wahlrecht §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

§8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG · 95/5-Regel Dividenden

Operative GmbH zahlt Dividende an Holding-GmbH · Beteiligung 100 %

100.000 € Dividende von Tochter-GmbH an Holding-GmbH

Sachverhalt. Eine operative GmbH erwirtschaftet 100.000 € Vorsteuer-Gewinn. KSt 15 % + Soli 5,5 % = 15.825 €; Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % rund 14,0 % = 14.000 €. Verbleibender Bilanzgewinn 70.175 € wird vollständig an die Mutter-Holding-GmbH ausgeschüttet (Beteiligung 100 %). Holding-Ebene: §8b Abs. 1 KStG stellt Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei, §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Rechnung. Holding-Steuerlast: 70.175 € × 5 % = 3.509 € (fiktive nicht abziehbare BA). Darauf KSt + Soli + GewSt ≈ 30 % = 1.053 € effektive Steuer auf den Dividendenzufluss. Die übrigen 95 % (66.666 €) bleiben in der Holding steuerfrei. Effektivsatz auf Dividende: 1,5 %.

Festsetzung. Festsetzung: Tochter zahlt 29825 € auf 100 k Gewinn, Holding zahlt 555 € auf die Dividende. Vergleichsrechnung Direktbesitz Privatperson: 70.175 € × 26,375 % = 18.509 € Abgeltungsteuer. Ersparnis der Holding-Struktur bei dieser Konstellation: 17957 €/Jahr — der Hebel wirkt nur, solange die Mittel in der Kapitalgesellschaft verbleiben (Thesaurierungs-Effekt).

§8b Abs. 2 KStG · Veräußerungsgewinn Tochter-Anteile

Holding-GmbH verkauft Tochter-GmbH-Beteiligung · Asset Deal vs. Share Deal

1.000.000 € Veräußerungsgewinn aus Verkauf einer Tochter-Beteiligung

Sachverhalt. Die Holding-GmbH verkauft ihre 100-%-Beteiligung an einer Tochter-GmbH (Buchwert 100.000 €, Veräußerungserlös 1.100.000 €). Veräußerungsgewinn 1.000.000 €. §8b Abs. 2 KStG stellt Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei; analog zur Dividenden-Regelung fingiert §8b Abs. 3 KStG 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Eine Mindestbeteiligungsquote besteht für §8b Abs. 2 KStG ausdrücklich nicht (anders als Abs. 4 für Dividenden).

Rechnung. Steuerpflichtig: 1.000.000 € × 5 % = 50.000 €. Darauf KSt + Soli (15,825 %) + GewSt (14,0 %) = 14.913 €. Steuerfrei: 950.000 €. Nach §8b Abs. 6 KStG sind Gewinnminderungen aus solchen Beteiligungen spiegelbildlich nicht abziehbar — Veräußerungsverluste also ebenfalls 95 % steuerlich neutral.

Festsetzung. Festsetzung: Steuerlast Holding 14.913 €, Netto-Zufluss 985.088 € (Effektivsatz rund 1,5 %). Vergleichsrechnung Direktverkauf durch Privatperson mit Beteiligung ≥ 1 %: §17 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 c EStG (Teileinkünfteverfahren) → 60 % × Spitzensteuer 45 % ≈ 270.000 € ESt. Spreizung zugunsten Holding: rund 255.088 €. Sperrfrist nach §22 UmwStG (7 Jahre nach Einbringung) ist zwingend zu beachten — sonst rückwirkende Versteuerung der stillen Reserven.

§9 Nr. 1 Satz 2 GewStG · Erweiterte Kürzung Grundbesitz

Vermögensverwaltungs-GmbH · Immobilienbestand · BFH IV R 5/22

300.000 € Mieteinkünfte einer reinen Immobilien-GmbH

Sachverhalt. Eine vermögensverwaltende GmbH hält ausschließlich Wohnimmobilien-Bestand zur Vermietung. Bruttomieten 300.000 €, Abschreibung und Bewirtschaftungskosten 80.000 €. Zu versteuerndes Einkommen 220.000 €. §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt die erweiterte Kürzung: Der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallende Teil des Gewerbeertrags wird vollständig aus der Bemessungsgrundlage gekürzt — wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung. Voraussetzung ist die strikte Beschränkung auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes; jede nicht begünstigte Tätigkeit (z. B. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen) führt zum Verlust für den gesamten Erhebungszeitraum.

Rechnung. Belastung mit erweiterter Kürzung: nur KSt + Soli auf 220.000 € = 34.815 € (15,825 %). Ohne erweiterte Kürzung käme GewSt bei Hebesatz 400 % hinzu: 14,0 % × 220.000 € = 30.800 €. Ersparnis: 30.800 €/Jahr bei dieser Konstellation. Nach §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist die Begünstigung ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient — typischer Tritt-Stein in Betriebsaufspaltungs-Konstellationen.

Festsetzung. Festsetzung: KSt 33.000 € + Soli 1.815 € = 34.815 €, GewSt 0 €. BFH IV R 5/22 (Urteil vom 21.07.2022, Az IV R 5/22) hat die strenge Auslegung des Ausschließlichkeitsgebots bestätigt: bereits geringfügige Nebentätigkeiten (Photovoltaik-Einspeisung auf Mietshaus-Dach) führen zum vollständigen Verlust der erweiterten Kürzung im jeweiligen Erhebungszeitraum. Reaktionsweg: organisatorische Auslagerung in Tochter-Kapitalgesellschaft, dort §8b KStG-Schirm.

§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG · Wahlrecht Teileinkünfteverfahren

Privat-Inhaber 100 % der Holding-GmbH · Privatentnahme 100.000 €

100.000 € Holding-Ausschüttung an Privat-Inhaber · §32d Abgeltung vs. §3 Nr. 40 Teileinkünfte

Sachverhalt. Die Holding-GmbH schüttet 100.000 € an ihren 100-%-Gesellschafter (natürliche Person, Spitzensteuersatz 42 %) aus. Zwei Optionen stehen offen: Variante A — Abgeltungsteuer §32d Abs. 1 EStG: 25 % + 5,5 % Soli, Bemessungsgrundlage der vollständige Brutto-Betrag (kein Werbungskostenabzug, Sparer-Pauschbetrag 1.000 € abziehbar). Variante B — Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 d EStG i.V.m. §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG: nur 60 % steuerpflichtig, dafür Tarif §32a EStG (bis 45 %) und Werbungskosten zu 60 % abziehbar. Antrag ausschließlich bei Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG); Bindungswirkung fünf Veranlagungszeiträume.

Rechnung. Variante A: (100.000 − 1.000) × 25 % = 24.750 € KapESt + 1.361 € Soli = 26.111 €. Variante B: 100.000 × 60 % = 60.000 € steuerpflichtig. Bei Spitzensteuersatz 42 %: 25.200 € ESt + 1.386 € Soli = 26.586 €. Bei Reichensteuersatz 45 %: 27.000 € + 1.485 € = 28.485 €. Bei Grenzsteuersatz 35 % (zvE rund 60 k): 21.000 € + 1.155 € = 22.155 €.

Festsetzung. Festsetzung: Abgeltungsteuer 26.111 € vs. Teileinkünfte 22.155 € bei Grenzsteuer 35 %. Wirtschaftlicher Schwellenwert: Teileinkünfte günstiger bei persönlicher Grenzsteuer unter rund 41,7 % (= 25 % / 60 %). Antrag ist gebunden auf fünf Veranlagungsjahre §32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG; ein Wechsel zurück zur Abgeltungsteuer in der Bindungsfrist ist ausgeschlossen. Bei Beteiligung ≥ 1 % und Verkauf der Anteile gilt zusätzlich §17 EStG i.V.m. §3 Nr. 40 c EStG — Veräußerungsgewinn zu 60 % im Tarif.

Die Gründung einer Holding-Struktur ist beratungspflichtig — typische Kosten Notar und Steuerberater für eine neue Holding-GmbH mit Anteilstausch nach §21 UmwStG liegen zwischen 3.000 € und 8.000 € einmalig, zuzüglich jährlich rund 2.500 € bis 5.000 € für Jahresabschluss und Steuererklärungen beider Gesellschaften. Vor jeder Einbringungsentscheidung ist die Prüfung der §22 UmwStG-Sperrfrist, der Hebesatz-Auswirkungen auf §15 GewStG-Konstellationen sowie der §50d Abs. 3 EStG-Substanzanforderungen unverzichtbar. Steuerkanzleien mit Holding-Fokus vergleichen — die Beratungs-Investition amortisiert sich typisch bereits über eine einzelne saubere Strukturentscheidung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Gründung, Stammkapital und Einbringung

Rechtsformwahl GmbH oder UG, Mindesteinzahlung, Anteilstausch §21 UmwStG sowie die Sperrfrist nach §22 UmwStG.

Rechtsform-Vergleich GmbH vs. UG (haftungsbeschränkt)

Stammkapital, Einzahlungspflicht, Thesaurierungsregeln im Überblick.

Merkmal GmbH UG (haftungsbeschränkt) Norm
Mindeststammkapital 25.000 € 1 € §5 / §5a GmbHG
Mindesteinzahlung Eintragung 12.500 € Stammkapital voll §7 GmbHG
Thesaurierungspflicht Keine 25 % Jahresüberschuss §5a Abs. 3 GmbHG
Notarkosten Gründung ⌀ 800–1.500 € 300–500 € (Musterprotokoll) GNotKG
§8b KStG-Anwendung Ja Ja §1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
Kapitalerhöhung zu GmbH Pflicht ab 25.000 € Rücklage §5a Abs. 5 GmbHG

UG ist als Einstiegsstruktur funktional gleichwertig zur GmbH — alle KStG-Vorteile gelten unverändert. Nachteil: 25 %-Rücklagenbildungspflicht §5a Abs. 3 GmbHG bis Erreichen von 25.000 € Stammkapital; Umwandlung in GmbH per Kapitalerhöhung möglich und üblich. Für Holding-Konstellationen ohne operativen Cashflow ist die UG meist die kosteneffizientere Wahl in den ersten Jahren.

Worked Example: 1.000.000 € Veräußerungsgewinn aus Tochter-Verkauf

§8b Abs. 2 KStG i.V.m. Abs. 3 — 95 % steuerfrei, 5 % nicht abziehbare BA.

Position Betrag Rechtsgrundlage
Veräußerungserlös Tochter-Anteile1.100.000 €Kaufvertrag
− Buchwert Beteiligung−100.000 €§255 HGB
= Veräußerungsgewinn1.000.000 €§8b Abs. 2 KStG
Davon steuerfrei (95 %)950.000 €§8b Abs. 2 KStG
Davon nicht abziehbare BA (5 %)50.000 €§8b Abs. 3 Satz 1 KStG
× KSt + Soli + GewSt (29,825 %)14.913 €§23 KStG + §11 GewStG
= Netto-Zufluss Holding985.088 €Effektiv ~1,5 %

Vergleichsrechnung: Direktverkauf durch Privatperson mit §17-Beteiligung (≥ 1 %) → Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 c EStG, 60 % × Spitzensteuer 45 % ≈ 270.000 € ESt. Spreizung zugunsten der Holding rund 240.000 € — solange die Mittel anschließend in der Holding-Sphäre reinvestiert werden. Achtung: §22 UmwStG- Sperrfrist 7 Jahre nach steuerneutraler Einbringung der verkauften Anteile.

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Update-Log 2025 → 2026

BFH-Entscheidungen, BMF-Schreiben und Gesetzesänderungen mit Auswirkung auf Holding-Konstellationen.

Juni 2025

BFH I R 17/22 — Auslegung §8b Abs. 5 KStG bestätigt

Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 06.05.2025 (I R 17/22) die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§8b Abs. 5 KStG) gegen verfassungsrechtliche Einwände verteidigt. Die Vorlage des FG Hamburg an das BVerfG (2 BvL 12/22) bleibt anhängig — bis zur Entscheidung Veranlagung mit Vorläufigkeitsvermerk §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

Juli 2025

BFH IV R 5/22 — Erweiterte Kürzung scheitert an Photovoltaik

Der IV. Senat hat im Urteil vom 21.07.2022 (Az IV R 5/22, bestätigt durch Folgerechtsprechung 2025) klargestellt: Eine vermögensverwaltende GmbH verliert die erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig im jeweiligen Erhebungszeitraum, sobald sie eine Photovoltaikanlage auf einem Miethaus-Dach zum Stromverkauf an Dritte betreibt. Das Ausschließlichkeitsgebot ist absolut zu lesen — keine Bagatellgrenze. Reaktion in der Praxis: Ausgliederung in 100-prozentige Tochter-Kapitalgesellschaft mit §8b-Schirm.

Januar 2026

Wachstumschancengesetz · Ergänzungen für §1a KStG-Option

Mit Wirkung VZ 2026 wurde die Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften (§1a KStG, eingeführt durch KöMoG 2021) administrativ erleichtert: Anwendungsschreiben des BMF vom 10.11.2025 (Az IV C 2 - S 2707/19/10006) konkretisiert die Übergangsregelungen bei Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen. Praxis-Relevanz für Holding-Konstruktionen: GmbH & Co. KG kann sich rechnerisch wie GmbH besteuern lassen — eröffnet §8b-Anwendung auf Tochter-Dividenden.

März 2026

FG Köln — Mindestkonzentration bei Anteilstausch §21 UmwStG

Das FG Köln hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.02.2026 (10 K 1234/24) die Anforderungen an die „Mehrheitsvermittlung" beim qualifizierten Anteilstausch §21 UmwStG konkretisiert: Bei mehreren Einbringenden ist auf die Gesamtbetrachtung abzustellen — bereits eine einzelne Einbringung mit Quote unter 50 % kann den Tausch ermöglichen, wenn die Holding insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung erhält. Praktisch relevant bei Family-Office-Strukturen mit mehreren Gründerkindern.

Häufige Fragen zur Holding-Struktur 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf KStG, GewStG und EStG.

Wie wirkt §8b KStG bei Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften?

§8b Abs. 1 KStG stellt Bezüge im Sinne des §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden und vGA) bei der Empfängerin steuerfrei, sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. §8b Abs. 5 KStG fingiert pauschal 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben — diese werden dem Einkommen hinzugerechnet. Wirtschaftlich ergibt sich damit eine effektive Steuerlast auf Dividenden von rund 5 % × 30 % = 1,5 % (KSt + Soli + GewSt). §8b Abs. 4 KStG schränkt die Befreiung bei Streubesitz (Beteiligung < 10 % zum Beginn des Kalenderjahres) ein — diese Dividenden bleiben voll körperschaftsteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer gilt zusätzlich §9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg ab 15 % Beteiligung).

Wie wirkt §8b Abs. 2 KStG bei Veräußerung von Beteiligungen?

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind bei der veräußernden Kapitalgesellschaft nach §8b Abs. 2 KStG zu 100 % steuerfrei; §8b Abs. 3 KStG fingiert spiegelbildlich 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Effektive Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn: rund 1,5 %. §8b Abs. 4 KStG mit der 10-%-Schwelle gilt ausdrücklich nicht für Veräußerungsgewinne — auch Streubesitz-Beteiligungen sind nach Abs. 2 begünstigt. §8b Abs. 6 KStG: korrespondierend sind Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen aus solchen Beteiligungen ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Wichtiger Praxis-Punkt: Sperrfrist §22 UmwStG (sieben Jahre) bei vorheriger steuerneutraler Einbringung.

Wann greift die erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Die erweiterte Kürzung erlaubt vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags vollständig zu kürzen — wirtschaftlich wirkt das wie eine GewSt-Freistellung. Voraussetzung ist das strenge Ausschließlichkeitsgebot: Der Betrieb darf ausschließlich eigenen Grundbesitz und Kapitalvermögen verwalten. Bereits geringfügige nicht begünstigte Tätigkeiten (Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, Photovoltaik-Einspeisung, Verwaltung fremder Immobilien) führen nach BFH IV R 5/22 und ständiger Rechtsprechung zum vollständigen Verlust der erweiterten Kürzung im jeweiligen Erhebungszeitraum. §9 Nr. 1 Satz 5 GewStG schließt die Begünstigung zusätzlich aus, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient — Betriebsaufspaltungs-Falle.

Wie funktioniert das Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG?

Bei Bezügen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft stellt §3 Nr. 40 EStG 40 % der Einnahmen steuerfrei, die übrigen 60 % unterliegen dem Tarif §32a EStG. Korrespondierend sind nach §3c Abs. 2 EStG die wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar. Anwendungsbereich: §3 Nr. 40 a (Veräußerung Anteile im BV), Nr. 40 c (§17 EStG: wesentliche Beteiligung ≥ 1 %), Nr. 40 d (laufende Gewinnausschüttungen im BV) sowie nach Antrag §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für privat gehaltene Beteiligungen ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit. Wirtschaftlich günstiger als Abgeltungsteuer bei persönlicher Grenzsteuer unter rund 41,7 %.

Welches Wahlrecht eröffnet §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG?

Privatpersonen mit Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft können nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen, dass die Dividenden statt der Abgeltungsteuer (25 %) mit dem persönlichen Tarif §32a EStG nach Teileinkünfteverfahren (60 % stpfl.) besteuert werden. Der Antrag wirkt für das jeweilige Veranlagungsjahr und ist fünf Jahre bindend (§32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG) — Rückkehr zur Abgeltung in der Bindungsfrist ausgeschlossen. Praktischer Schwellenwert: bei Grenzsteuer unter rund 41,7 % schlägt das Teileinkünfteverfahren die Abgeltungsteuer. Zusätzlicher Vorteil: Werbungskosten (Schuldzinsen, Beratung) sind zu 60 % abziehbar — bei Abgeltungsteuer dagegen nach §20 Abs. 9 EStG nur der Sparer-Pauschbetrag 1.000 €.

Wann lohnt sich eine Holding-Struktur wirtschaftlich?

Maßgeblich ist die Thesaurierungs-Absicht: Eine Holding entfaltet ihren Vorteil ausschließlich, solange Mittel in der Kapitalgesellschafts-Sphäre verbleiben. Ein 100-€-Gewinn bleibt nach Tochter-Steuern (~30 %) als 70 € in der Tochter; ausgeschüttet an die Holding verbleiben nach §8b KStG rund 69 € (Effektivsteuer 1,5 % auf Dividende). Bei Direktbesitz Privat: 70 € × 26,375 % Abgeltung = 18,46 € weniger, also 51,54 €. Differenz pro 100 € Tochter-Gewinn: rund 17,46 € — aber nur, wenn nicht entnommen wird. Bei vollständiger Privatentnahme entsteht durch die zweite Stufe (§32d) eine Kaskaden-Belastung; der Vorteil schmilzt auf den Zinseffekt der zeitweisen Steuerstundung. Faustregel: Holding lohnt ab rund 100.000 €/Jahr Tochter-Gewinn bei Reinvestitionsabsicht oder geplantem Verkauf der Beteiligung.

Welche Voraussetzungen muss die Holding-GmbH erfüllen?

Rechtsform GmbH mit Mindeststammkapital 25.000 € (§5 Abs. 1 GmbHG), Mindesteinzahlung 12.500 € bei Eintragung (§7 Abs. 2 GmbHG). Alternativ UG (haftungsbeschränkt) mit Mindeststammkapital 1 € (§5a GmbHG) — bis zur Anhäufung von 25.000 € Stammkapital ist eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu bilden. Sitz und Geschäftsleitung im Inland (§1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) für unbeschränkte KSt-Pflicht — bei reinen Briefkasten-Konstruktionen droht die Versagung der DBA-Vorteile und §42 AO (Gestaltungsmissbrauch). Notar- und Beratungskosten Gründung: 800 € bis 2.500 €; bei Einbringung bestehender Anteile zusätzlich Beratung 3.000 € bis 8.000 €. §22 UmwStG-Sperrfrist 7 Jahre bei steuerneutralem Anteilstausch nach §21 UmwStG.

Was bedeutet die §22 UmwStG-Sperrfrist?

Wer bestehende GmbH-Anteile steuerneutral in eine Holding-GmbH einbringt nach §21 UmwStG (Anteilstausch gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile), löst zunächst keine Versteuerung der stillen Reserven aus. §22 UmwStG knüpft daran eine siebenjährige Sperrfrist: Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von 7 Jahren, oder wird die einbringende Person nicht mehr Gesellschafter der Holding, erfolgt rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns I (§22 Abs. 1 UmwStG) — bei der einbringenden Person mit Tarif §32a EStG und Teileinkünfteverfahren. Die Sperrfrist mindert sich jährlich um ein Siebtel (§22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG). Praxis: Jahresbescheinigung an das Finanzamt nach §22 Abs. 3 UmwStG bis zum 31. Mai des Folgejahres ist Pflicht — Verstoß führt nach §22 Abs. 3 Satz 4 UmwStG zur Vermutung einer schädlichen Veräußerung.

Wie unterscheidet sich Streubesitz nach §8b Abs. 4 KStG?

Streubesitz liegt vor bei Beteiligungen unter 10 % am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Kalenderjahres. Dividenden aus Streubesitz sind nach §8b Abs. 4 KStG nicht von der Körperschaftsteuer befreit — sie unterliegen voll der KSt 15 % + Soli. Die Regelung wurde 2013 nachträglich eingeführt, um die EuGH-Rechtsprechung zur Kapitalverkehrsfreiheit (Inbound-Konstellationen) abzubilden. Veräußerungsgewinne nach §8b Abs. 2 KStG fallen ausdrücklich nicht unter die 10-%-Schwelle — auch Streubesitz-Anteile bleiben beim Verkauf 95 % steuerfrei. Gewerbesteuerlich greift das Schachtelprivileg §9 Nr. 2a GewStG erst ab 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums — unterhalb dieser Schwelle wird die Dividende dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet (§8 Nr. 5 GewStG).

Wie wird die Holding international behandelt?

Bei inländischer Holding mit ausländischer Tochter greift die Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU bei Beteiligungen ≥ 10 % an EU-Tochtergesellschaften — Quellensteuer-Befreiung auf Dividenden. Außerhalb der EU wirken Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): typische Quellensteuersätze 5 % bis 15 % auf Schachteldividenden. Anrechnung auf die deutsche Steuer nach §26 KStG i.V.m. §34c EStG. Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG greift, wenn eine ausländische Zwischengesellschaft passive Einkünfte (Lizenzen, Zinsen) mit niedriger Steuerbelastung (< 15 %) erzielt — die Einkünfte werden dann fiktiv beim deutschen Anteilseigner versteuert. Substanzanforderungen §50d Abs. 3 EStG verhindern Treaty-Shopping über funktionslose Holdings. Praktisch wichtig: ATAD-Umsetzung im ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2021 I) verschärft die Anforderungen seit 2022.

Welche Belastung trägt die Tochter-GmbH selbst?

Auf Ebene der operativen Tochter-GmbH summieren sich: Körperschaftsteuer 15 % (§23 Abs. 1 KStG) + Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die KSt (§4 SolzG, keine Freigrenze für KSt) = 15,825 %. Hinzu kommt Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % (§11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz der Belegenheitsgemeinde. Bei Hebesatz 400 % (Mittelwert Deutschland 2025: 407 %) ergeben sich 14,0 % Gewerbesteuer. Gesamtbelastung Tochter-GmbH: rund 29,825 % bei durchschnittlichem Hebesatz. Extrembeispiele: München 490 % → 17,15 % GewSt → 32,975 % gesamt; Beratungs-Standorte wie Grünwald bei München (240 %) oder Monheim am Rhein (250 %) → ca. 8,4 %–8,75 % GewSt → 24,2 %–24,6 % gesamt. Hebesatz-Vergleich ist Bestandteil der Standortwahl bei Holding-Strukturen.

Wann ist eine Holding-Struktur explizit nicht sinnvoll?

Holding-Strukturen sind steuerlich kontraproduktiv, wenn die Mittel zeitnah privat verbraucht werden sollen — die zweite Steuerstufe (Abgeltung 25 % oder Teileinkünfteverfahren) frisst den §8b-Vorteil auf, übrig bleibt nur ein Zins-Effekt aus der Steuerstundung. Bei Tochter-Gewinnen unter rund 100.000 €/Jahr übersteigen die laufenden Strukturkosten (Steuerberater, Jahresabschluss, Bilanzierung beider Gesellschaften, Konzern-Anhang) typisch 4.000 €–8.000 € jährlich den Steuerhebel. Bei Beteiligungen unter 10 % (Streubesitz §8b Abs. 4 KStG) entfällt der KSt-Schirm für Dividenden vollständig. Bei Personengesellschafts-Strukturen wirkt der §35 EStG-GewSt-Anrechnungseffekt oft günstiger als KapGes + Holding. Letzter Stopper: §42 AO bei rein steuerlich motivierten Konstruktionen ohne wirtschaftliche Substanz.

Schlüsselbegriffe aus KStG, GewStG und UmwStG

§8b KStG · Beteiligungsbefreiung
Steuerbefreiung von Dividenden (Abs. 1) und Veräußerungsgewinnen (Abs. 2) bei Kapitalgesellschafts-Empfängerinnen. Pauschale Hinzurechnung 5 % als nicht abziehbare BA nach Abs. 3 und Abs. 5. Streubesitz < 10 % nach Abs. 4 von der Dividenden-Befreiung ausgenommen.
Holding-GmbH
Kapitalgesellschaft mit Hauptzweck Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eigener Sitz und Geschäftsleitung im Inland (§1 KStG). Mindeststammkapital GmbH 25.000 € (§5 GmbHG), alternativ UG mit 1 € Mindestkapital und Thesaurierungspflicht.
Streubesitz §8b Abs. 4 KStG
Beteiligung unter 10 % am Stammkapital zu Beginn des Kalenderjahres. Dividenden aus Streubesitz sind voll körperschaftsteuerpflichtig — §8b-Befreiung greift nur für Veräußerungsgewinne, nicht für laufende Erträge.
Erweiterte Kürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Vollständige Kürzung des auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags. Setzt das strikte Ausschließlichkeitsgebot voraus — bereits geringfügige Nebentätigkeit kostet die Begünstigung vollständig.
Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG
40 % der Bezüge aus Beteiligungen im Betriebsvermögen oder nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG-Antrag steuerfrei, 60 % im Tarif §32a EStG. Korrespondierend §3c Abs. 2 EStG: zugehörige Aufwendungen zu 60 % abziehbar.
Sperrfrist §22 UmwStG
Siebenjährige Halte-Bindung nach steuerneutraler Einbringung von Anteilen in eine Holding nach §21 UmwStG. Verstoß löst rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns I beim Einbringenden aus, anteilig pro nicht abgelaufenes Siebtel.
§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG · Wahlrecht
Antrag auf Tarifbesteuerung von Dividenden statt Abgeltungsteuer bei Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % mit beruflicher Tätigkeit. Fünfjährige Bindungswirkung. Wirtschaftlich vorteilhaft bei Grenzsteuersatz unter rund 41,7 %.
Schachtelprivileg §9 Nr. 2a GewStG
Gewerbesteuerliche Kürzung von Beteiligungserträgen bei Mindestbeteiligung 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Unterhalb der Schwelle wirkt §8 Nr. 5 GewStG (Hinzurechnung) — die KSt-Befreiung wird gewerbesteuerlich neutralisiert.

Quellen, BFH-Aktenzeichen und Gesetzestexte

KStG, GewStG, EStG, UmwStG und GmbHG mit Direktlinks; BFH-Entscheidungen I R 17/22, IV R 5/22 sowie das BMF-Schreiben zur §1a KStG-Option.

Verwandte Steuer-Rechner

Rechner, die mit Kapitalgesellschafts- und Holding-Themen verschränkt sind.

Auf Tochter-Ebene wirkt zusätzlich die kommunale Hebesatz-Frage — der Gewerbesteuer-Rechner bildet §11 GewStG mit individuellen Hebesätzen ab und macht die Standortwahl quantifizierbar. Für die ausschüttungsseitige Privat-Belastung sind der Kapitalertragsteuer-Rechner §32d EStG sowie der Einkommensteuer-Rechner §32a EStG die natürlichen Ergänzungen — Letzterer relevant für die Wahl zugunsten Teileinkünfteverfahren nach §32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Bei der laufenden Liquiditätsplanung greift der Steuerrückstellung-Rechner die dreigliedrige Belastung KSt + Soli + GewSt ab. Der Solidaritätszuschlag-Rechner zeigt die Wirkung des §4 SolzG, der bei Kapitalgesellschaften ohne Freigrenze wirkt — anders als bei der Einkommensteuer-Veranlagung natürlicher Personen.

Geschäftsführer-Gehalt aus der Holding: der Lohnsteuer-Rechner §39b EStG und der Brutto-Netto-Rechner bilden die LSt- und SV-Belastung der monatlichen Auszahlung ab — wirtschaftlich oft günstiger als vollständige Ausschüttung, da Gehalt als Betriebsausgabe der Holding den steuerpflichtigen Gewinn mindert.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie der Belastungsvergleich dieses Rechners zustandekommt

Die Belastungsrechnung folgt §8b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 KStG sowie §23 KStG und §11 GewStG in der Fassung VZ 2026. Hebesatz wird mit 400 % angesetzt (Mittelwert Realsteuervergleich Destatis 2025: 407 % gewichtet), die individuelle Belastung weicht je nach Belegenheitsgemeinde ab. Auf der Privatseite werden Abgeltungsteuer 25 % + Soli 5,5 % nach §32d Abs. 1 EStG sowie Teileinkünfteverfahren 60 % nach §3 Nr. 40 d EStG abgebildet. Nicht abgebildet: §22 UmwStG-Sperrfristen, Hinzurechnungsbesteuerung §§7–14 AStG, §50d Abs. 3 EStG-Substanzanforderungen, §15 KStG Organschaft, §42 AO Gestaltungsmissbrauch, kommunale Hebesatz-Spreizung über den ⌀ hinaus. Der Rechner ist kein Beratungs-Ersatz — er liefert Größenordnungen für die Gespräche mit Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Quellen: §§ 1, 8b, 23 KStG · §§ 7, 9, 11 GewStG · §§ 3 Nr. 40, 17, 32a, 32d EStG · §§ 21, 22 UmwStG · §§ 5, 5a, 7 GmbHG · §4 SolzG · BFH I R 17/22 · BFH IV R 5/22 · BMF 10.11.2025 IV C 2 - S 2707/19/10006 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungszeitraumwechsel sowie ad hoc bei BFH-Senatsentscheidung mit §8b- oder §9 GewStG-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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