So genau zieht dein Arbeitgeber Lohnsteuer ab.

§§ 38–39b EStG · Programmablaufplan VZ 2026 · Stand April 2026

Lohnsteuer-Rechner 2026

Quellabzug der Lohnsteuer nach §38 Abs. 1 EStG. Berechnung folgt dem Programmablaufplan 2026 des BMF (IV C 5 – S 2361/19/10008) auf Basis von §39b EStG: Werbungskostenpauschale 1.230 €, Vorsorgepauschale, Steuerklassen I–VI sowie Faktorverfahren §39f. Annexsteuern Soli und Kirchensteuer werden mit ausgewiesen.

§§ 38–39b EStG

Quellabzug VZ 2026

PAP 2026

BMF IV C 5 – S 2361

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. Tarif und Pauschalen gegen den Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2361/19/10008) sowie das Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I) abgeglichen.

Live · 2026

Lohnsteuer + Soli + KiSt pro Monat

643,00 €

18,4 % vom Brutto · jährlich 7.716 €

Lohnsteuer

643,00 €

Soli

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Kirchen­steuer

0,00 €

Hinweis · Dieser Rechner zeigt nur die Steuern — keine Sozialabgaben. Für das vollständige Netto inkl. KV/PV/RV/AV nutze den Brutto-Netto-Rechner.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §39b EStG und dem Programmablaufplan 2026. SK V und VI nutzen eine pauschalierte Tabelle, die die Spitzenbelastung antizipiert — die endgültige Festsetzung erfolgt erst durch die Veranlagung §46 EStG. Sachbezüge §8 EStG, geldwerte Vorteile sowie eingetragene Freibeträge §39a EStG werden vom Rechner nicht abgebildet. Verbindliche Auskunft erteilt das Betriebsstätten-Finanzamt §89 Abs. 2 AO.

Quellabzug §39b EStG (VZ 2026)

Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer im Quellabzugsverfahren (§38 Abs. 1 EStG). Der Arbeitgeber rechnet den Monatslohn auf das Jahr hoch, zieht Werbungskostenpauschale 1.230 €, Sonderausgabenpauschbetrag 36 € sowie die Vorsorgepauschale §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ab und wendet auf das Ergebnis die Tarifformel §32a EStG an — bei SK III auf das halbe zvE mit anschließender Verdopplung (Splittingtarif vorgezogen). SK V und VI folgen einer eigenständigen pauschalierten Tabelle, die die Spitzenbelastung antizipiert. Die Jahres-LSt wird durch zwölf geteilt und vom Bruttolohn einbehalten.

Anspruchsgrundlage §§ 38, 38a, 39, 39b, 39e, 39f, 41a EStG
Berechnungsgrundlage PAP 2026 · BMF IV C 5 – S 2361/19/10008
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Quellabzug Jan – Dez 2026
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Eckwerte des Quellabzugs VZ 2026

Pauschalen, Schwellenwerte und Annexsteuersätze, die im Programmablaufplan 2026 maßgeblich sind. Werte gelten für den Lohnsteuerabzug Januar bis Dezember 2026.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Grundfreibetrag (in LSt eingerechnet) 12.348 € §32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Werbungskostenpauschale (in LSt-Tab. SK I–V) 1.230 € §9a Satz 1 Nr. 1 a EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € §10c EStG
Vorsorgepauschale (Rentenversicherung) 9,3 % LE §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 a EStG
Vorsorgepauschale (Krankenversicherung) AN-Anteil §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 b EStG
Spitzensteuer-Schwelle (im LSt-Tarif) 69.879 € §32a Abs. 1 Nr. 4 EStG
Reichensteuer-Schwelle (im LSt-Tarif) 277.826 € §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG
Entlastungsbetrag Alleinerziehende (SK II) 4.260 € §24b Abs. 2 EStG
Soli-Freigrenze auf LSt (Jahres-LSt) 20.350 € §3 Abs. 3 SolzG
KiSt-Satz Annexsteuer (HE/BW: 8 %) 8 / 9 % KiStG der Länder
Lohnsteueranmeldung — Termin 10. d. Folgemonats §41a Abs. 1 EStG

Die Vorsorgepauschale §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ist dynamisch und folgt den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung; sie wird nur bis zur jeweiligen Grenze angesetzt. Im PAP 2026 ist sie als stufenweise definierte Funktion über den Jahresbruttolohn implementiert.

Lohnsteuer nach Brutto-Stufen (SK I, NRW, ohne KiSt)

Quellabzug an ausgewählten Brutto-Stufen — Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gesamtbelastung und effektiver Steuersatz vom Brutto.

Brutto / Monat LSt §39b Soli Gesamt Steuern Effektiv
2.000,00 € 203,00 € 0,00 € 203,00 € 10,2 %
2.500,00 € 339,00 € 0,00 € 339,00 € 13,6 %
3.000,00 € 485,00 € 0,00 € 485,00 € 16,2 %
3.500,00 € 643,00 € 0,00 € 643,00 € 18,4 %
4.000,00 € 811,00 € 0,00 € 811,00 € 20,3 %
5.000,00 € 1.180,00 € 0,00 € 1.180,00 € 23,6 %
6.500,00 € 1.759,00 € 0,00 € 1.759,00 € 27,1 %
8.500,00 € 2.599,00 € 0,00 € 2.599,00 € 30,6 %
12.000,00 € 4.069,00 € 224,00 € 4.293,00 € 35,8 %
18.000,00 € 6.589,00 € 362,00 € 6.951,00 € 38,6 %

Werte nach §39b EStG i.V.m. PAP 2026, kaufmännisch gerundet auf den Euro. Soli wird erst ab Jahres-LSt 20.350 € (= ca. Brutto 8.000 €/Monat in SK I) erhoben. KiSt ist nicht enthalten — bei Konfessionszugehörigkeit kommen 8 % (BY/BW) bzw. 9 % auf die LSt hinzu.

Steuerklassen I–VI im Quellabzug-Vergleich

Identisches Bruttogehalt 4.500 €/Monat, NRW, ohne Kirchensteuer — wie hoch der monatliche Quellabzug je nach Steuerklasse §38b EStG ausfällt.

SK Anwendungsfall LSt / Monat Soli Effektiv
SK 1 I (ledig) 990,00 € 0,00 € 22 %
SK 2 II (alleinerz.) 862,00 € 0,00 € 19,2 %
SK 3 III (verheir., höher) 567,00 € 0,00 € 12,6 %
SK 4 IV (verheir., gleich) 990,00 € 0,00 € 22 %
SK 5 V (verheir., geringer) 1.260,00 € 0,00 € 28 %
SK 6 VI (Zweitjob) 1.890,00 € 0,00 € 42 %

Identisches Bruttogehalt 4.500 €/Monat. SK V und VI weichen wegen Pauschalierung deutlich nach oben ab; die endgültige Steuerlast wird durch die Veranlagung §46 EStG ausgeglichen. SK III ist nur in Kombination mit SK V des anderen Ehegatten zulässig.

III/V vs. IV/IV vs. Faktorverfahren §39f EStG

Drei Wahlmöglichkeiten für Ehegatten nach §39 Abs. 4 EStG. Die Jahressteuer ist in allen drei Varianten identisch — Unterschied liegt im unterjährigen Cashflow und im Risiko von Nachzahlungen.

Verheiratete und Verpartnerte (§2 Abs. 8 EStG) haben drei zulässige SK-Kombinationen. Die endgültige Jahressteuer ist in allen identisch, weil die Veranlagung den Quellabzug ausgleicht. Die Wahl ist deshalb keine Steuersparfrage, sondern eine Frage von Cashflow-Verteilung, Pflichtveranlagung und Liquiditätsrisiko.

SK III/V

Höchstes Netto für Höherverdiener

  • + SK III: doppelter Grundfreibetrag, Splittingtarif vorgezogen
  • + SK V: ca. 28 %-Pauschalierung, hoher Quellabzug
  • + Empfohlen bei Verdienst-Differenz über 60 / 40
  • Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
  • Risiko Nachzahlung bei Lohnerhöhung

Cashflow

Höchstes monatliches Netto für den Höherverdiener — typisch 200–600 €/Monat mehr als IV/IV.

IV/IV-Faktor §39f

Punktgenauer Quellabzug

  • + Beide SK IV mit Faktor f ∈ [0,5; 0,999]
  • + Faktor wird vom FA aus Jahres-ESt ermittelt
  • + Trifft die Jahressteuer punktgenau
  • + Faire Verteilung — kein Lohngefälle im Quellabzug
  • Pflichtveranlagung bleibt §46 Abs. 2 Nr. 3a

Cashflow

Beide Ehegatten zahlen anteilig zur Jahressteuer. Empfohlen bei Differenz unter 60 / 40 — keine Nachzahlung, keine Überzeichnung.

Die dritte Variante IV/IV ohne Faktor überzeichnet bei Verdienstgefälle den Quellabzug und führt typisch zu Erstattungen von 1.500–3.000 € im Folgejahr. Sie ist die Default-SK ab Heirat (§39 Abs. 3 EStG); ohne Wechsel-Antrag bleibt sie bestehen. Steuerklassenwechsel ist seit 2020 mehrfach pro Jahr zulässig (§39 Abs. 6 EStG).

Vier Tarif-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Quellabzüge über die Steuerklassen — SK I Single, SK III/V vs. IV/IV-Faktor, SK II Alleinerziehend, SK VI Zweitjob.

§39b Abs. 2 EStG · Steuerklasse I

Lohnsteuer-Tabelle 2026 · Single, NRW, kein KiSt

Single, Brutto 65.000 €/Jahr (5.417 €/Monat), Berlin

Sachverhalt. Angestellt, unverheiratet, konfessionslos, Steuerklasse I. Jahresbrutto 65.000 €. Im Quellabzug nach §38 Abs. 1 EStG zieht der Arbeitgeber Werbungskostenpauschale 1.230 €, Sonderausgabenpauschale 36 € sowie die Vorsorgepauschale §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG ab.

Rechnung. Vorsorgepauschale ≈ 6.045 € KV-AN-Anteil + 6.045 € RV-AN-Anteil = ca. 12.090 €. Bemessungsgrundlage LSt ≈ 65.000 − 1.230 − 36 − 12.090 = 51.644 €. tarif2026(51.644) ≈ 9.836 € Jahres-LSt → 820 €/Monat. Soli wird im Quellabzug erst bei Jahres-LSt > 20.350 € erhoben — hier nicht.

Quellabzug. Quellabzug: LSt 820 €/Monat, Soli 0 €, KiSt 0 €. Grenzsteuer im Tarif §32a 32 %; Lohnerhöhung +500 €/Monat erhöht LSt um ca. +160 €/Monat. Die Jahres-Veranlagung §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist freiwillig — bei Werbungskosten oberhalb der Pauschale typischerweise lohnend.

§39 Abs. 4 EStG · SK III/V vs. IV/IV vs. Faktorverfahren §39f

Steuerklassenkombination — Doppelverdiener

Eheleute, Brutto 6.000 € + 2.500 €/Monat, gemeinsam 102.000 €/Jahr

Sachverhalt. Verheiratet, beide unbeschränkt steuerpflichtig, gemeinsame Veranlagung §26b EStG. Höherverdiener 6.000 €/Monat, Geringverdiener 2.500 €/Monat. Drei Kombinationen sind nach §39 Abs. 4 EStG wählbar: III/V, IV/IV oder IV/IV-Faktor §39f EStG.

Rechnung. Kombination III/V: Höherverdiener LSt ca. 540 €/Monat (Splittingtarif vorgezogen), Geringverdiener LSt ca. 700 €/Monat (28 %-Pauschalierung SK V) — gesamt ca. 14.880 €/Jahr Quellabzug. Kombination IV/IV: jeweils Einzeltarif, gesamt ca. 18.500 €/Jahr — höherer Quellabzug, dafür meist Erstattung. Faktorverfahren IV/IV-Faktor: Faktor f ≈ 0,805 (geschätzt aus Steuersumme/Einzelsumme), trifft die Jahressteuer nahezu punktgenau.

Quellabzug. Endgültige Jahressteuer ist in allen drei Varianten identisch — die Veranlagung gleicht aus. Unterschied liegt im unterjährigen Cashflow und in der Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Empfehlung: IV/IV-Faktor §39f bei Verdienst-Differenz unter 60 / 40, vermeidet Nachzahlungen und überzeichnete Vorabsteuer.

§24b EStG · Entlastungsbetrag Alleinerziehende

Steuerklasse II · ein Kind

Alleinerziehend, Brutto 3.800 €/Monat, ein Kind, Bayern (KiSt 8 %)

Sachverhalt. Geschieden, ein Kind im Haushalt mit Kindergeldanspruch, keine weitere erwachsene Person im Haushalt. Anspruch auf Entlastungsbetrag §24b EStG: 4.260 € + 240 € pro weiterem Kind — hier ein Kind, also 4.260 €. Steuerklasse II wird beim Finanzamt beantragt; ELStAM-Datenbank §39e EStG übernimmt automatisch ab dem Folgemonat.

Rechnung. Jahresbrutto 45.600 €. Abzüge: Werbungskostenpauschale 1.230 €, Sonderausgaben 36 €, Vorsorgepauschale ca. 8.500 €, Entlastungsbetrag SK II 4.260 €. Bemessungsgrundlage ≈ 31.574 €. tarif2026(31.574) ≈ 4.880 € Jahres-LSt = 407 €/Monat. KiSt 8 % auf LSt = 33 €/Monat (Bayern).

Quellabzug. Quellabzug: LSt 407 €/Monat, KiSt 33 €/Monat, Soli 0 €. Vergleich SK I (ohne Entlastungsbetrag): LSt ca. 530 €/Monat — die Steuerersparnis durch SK II beträgt rund 1.480 €/Jahr. Der Entlastungsbetrag wird über die ELStAM-Datenbank automatisch verrechnet, sobald der Antrag beim Wohnsitz-Finanzamt gestellt ist.

BFH VI R 14/24 · Werbungskosten oberhalb der Pauschale

BFH-Beschluss zur Pauschalisierung §9 EStG

Zweitjob in Steuerklasse VI — Lohnsteuer-Pauschalierung 42 %

Sachverhalt. Hauptbeschäftigung Brutto 3.200 €/Monat (SK I), Nebenbeschäftigung Brutto 1.100 €/Monat in Steuerklasse VI nach §38b Abs. 1 Nr. 6 EStG. SK VI verbraucht keinen Grundfreibetrag und keine Pauschalen; der Quellabzug folgt einer pauschalierten Tabelle, die die Spitzenbelastung abbildet.

Rechnung. Quellabzug Hauptjob (SK I, 3.200 €): LSt ≈ 280 €/Monat. Quellabzug Nebenjob (SK VI, 1.100 €): LSt ≈ 462 €/Monat (Pauschalsatz ca. 42 %). Gesamt-Quellabzug: 742 €/Monat. Veranlagung pflicht §46 Abs. 2 Nr. 2 EStG (zwei Arbeitgeber gleichzeitig).

Quellabzug. Bei Antragsveranlagung wird die SK-VI-Überzahlung zurückgeführt — die Jahressteuer entspricht dem zvE-Tarif §32a, nicht den Tabellenwerten. Der BFH hat in VI R 14/24 die Grenzen der Pauschalisierung präzisiert: Einzelnachweise oberhalb 1.230 € sind sachgerecht zu führen, eine reine Schätzung ohne Belege wird verworfen. Steuerersparnis aus Veranlagung typisch 800–1.500 €/Jahr bei diesem Einkommensschnitt.

Bei mehreren Arbeitgebern, eingetragenen Freibeträgen §39a EStG oder Werbungskostenabzug oberhalb der Pauschale verdichtet sich der Aufwand für die Veranlagung. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und übernimmt ELSTER-Authentifizierung sowie Plausibilitätsabgleich. Steuersoftware-Vergleich — bei mehrfacher jährlicher Nutzung amortisiert sich die Lizenz typisch über den Werbungskosten-Mehrabzug binnen einer Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Pflicht- und Antragsveranlagung §46 EStG

Wann der Arbeitnehmer 2026 eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben muss — und wann sie freiwillig lohnt.

Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 EStG

Sechs Tatbestände lösen die Abgabepflicht aus — der Quellabzug allein erledigt die Steuerschuld nicht.

Tatbestand Norm Frist VZ 2025
Steuerklassen-Kombination III/V oder IV/IV-Faktor §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG 31.07.2026
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig (SK V/VI) §46 Abs. 2 Nr. 2 EStG 31.07.2026
Lohnersatzleistung über 410 €/Jahr §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 31.07.2026
Eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag §46 Abs. 2 Nr. 4 EStG 31.07.2026
Mit Steuerberater (Verlängerung) §149 Abs. 3 AO 28.02.2027
Antragsveranlagung freiwillig §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 31.12.2029

Festsetzungsverjährung der Antragsveranlagung beträgt vier Jahre, gerechnet vom Ende des Veranlagungszeitraums (§169 Abs. 2 Nr. 2 AO i.V.m. §170 Abs. 1 AO). VZ 2025 verjährt damit am 31.12.2029. Werbungskosten oberhalb der Pauschale 1.230 € lohnen die Antragsveranlagung typisch ab dem ersten Beleg-Euro. Quelle: §§ 46, 149 EStG / AO; BFH VI R 14/24.

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Update-Log 2025 → 2026

Tarifeckwerte, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für den Quellabzug VZ 2026 maßgeblich sind.

November 2024

Steuerfortentwicklungsgesetz BGBl. 2024 I — Tarifanhebung VZ 2026

Anhebung des Grundfreibetrags 12.096 → 12.348 € (+252 €) und der Spitzensteuer-Schwelle 66.760 → 69.879 € (+3.119 €) wirkt mittelbar auf die Lohnsteuer-Tabelle 2026: bei gleichem Bruttolohn sinkt der Quellabzug um 1–3 %, abhängig von Tarifzone. Vorsorgepauschale §39b Abs. 2 Satz 5 EStG bleibt strukturell unverändert.

Januar 2026

BMF-Schreiben zur Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (PAP 2026)

Das BMF veröffentlicht jährlich den Programmablaufplan für die maschinelle LSt-Berechnung (zuletzt PAP 2026, IV C 5 – S 2361/19/10008). Der PAP setzt §39b EStG für Lohnabrechnungssoftware in Pseudocode um und ist verbindliche Berechnungsgrundlage. Die diesjährige Fassung übernimmt die Tarifeckwerte VZ 2026 sowie die Vorsorgepauschale mit aktualisierten Beitragsbemessungsgrenzen.

Februar 2026

BMF-Schreiben Faktorverfahren §39f EStG — Anwendungsvereinfachung

BMF-Schreiben vom 09.02.2026 (IV C 5 – S 2365/22/10003) präzisiert: Der Faktor wird automatisch mit der ESt-Festsetzung des Vor-Vorjahres ermittelt, nicht mehr auf Antrag pro Jahr. Beibehaltung über zwei Veranlagungszeiträume; Neuberechnung nach Trennung, Heirat oder Eintritt einer Tätigkeit auf Antrag binnen sechs Monaten.

April 2026

BFH VI R 14/24 — Werbungskosten-Pauschalisierung

Der BFH konkretisiert die Anforderungen an Einzelnachweise oberhalb der 1.230 €-Pauschale §9a EStG: Bewirtungsbelege müssen Anlass und Teilnehmer enthalten; Arbeitsmittel-Anteile bei gemischter Nutzung sind sachgerecht zu schätzen. Folge für den LSt-Freibetragsantrag §39a: Pauschale Schätzungen ohne Beleg-Sammlung werden nicht eingetragen.

Häufige Fragen zum Lohnsteuerabzug 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, SolzG und BMF-Quellenlage.

Was ist Lohnsteuer und wie unterscheidet sie sich von der Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer im Quellabzugsverfahren §38 Abs. 1 EStG. Der Arbeitgeber behält sie nach §38 Abs. 3 EStG vom Bruttolohn ein und führt sie an das Betriebsstätten-Finanzamt ab (§41a EStG). Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn §38a EStG abzüglich der in §39b EStG genannten Pauschalen. Endgültige Festsetzung erfolgt durch die Einkommensteuer-Veranlagung §46 EStG; die Jahres-LSt wird auf die Jahres-ESt angerechnet (§36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Differenz = Erstattung oder Nachzahlung.

Wie funktionieren die sechs Lohnsteuerklassen §39 EStG?

SK I: Ledige, Geschiedene ohne Kind im Haushalt — Tarif §32a Abs. 1 EStG mit Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschbetrag und Vorsorgepauschale. SK II: Alleinerziehende mit mind. einem Kind — zusätzlich Entlastungsbetrag §24b EStG (4.260 €). SK III: Verheiratete (Höherverdiener bei III/V-Wahl) — Splittingtarif vorgezogen, doppelter Grundfreibetrag eingerechnet. SK IV: Verheiratete (beide gleich verdienend) — wie SK I für jeden einzeln. SK V: Verheiratete (Geringverdiener bei III/V-Wahl) — überzeichneter Quellabzug, ca. 28 %-Pauschalierung. SK VI: Zweit- und weitere Beschäftigungen — pauschalierter Spitzenabzug, ca. 42 %, verbraucht keine Pauschalen.

Welche Steuerklassen-Kombination bringt das höchste Netto?

Die Jahressteuer ist in allen Kombinationen identisch — die Veranlagung gleicht den Quellabzug aus. Unterschied liegt ausschließlich im monatlichen Cashflow. Faustregel: Wenn ein Ehegatte mehr als 60 % des Familieneinkommens trägt, bringt SK III/V dem Höherverdiener das höchste monatliche Netto, dafür typisch Nachzahlung im Folgejahr. IV/IV ohne Faktor überzeichnet bei Einkommensgefälle den Quellabzug — typisch 1.500–3.000 € Erstattung. IV/IV mit Faktor §39f EStG trifft die Jahressteuer punktgenau und ist die fairste Verteilung — empfohlen bei Splittinghöhen unter 60 / 40.

Was ist das Faktorverfahren §39f EStG?

Das Faktorverfahren ist seit 2010 eine dritte Option für Ehegatten neben SK III/V und IV/IV (§39f EStG). Beide Ehegatten erhalten SK IV; zusätzlich wird ein Faktor f = (gemeinsame Jahres-ESt aus Splittingtarif) / (Summe der beiden Einzel-LSt nach SK IV) eingetragen. Beispiel f = 0,805 bedeutet: jeder zahlt im Quellabzug 80,5 % der SK-IV-LSt. Faktor liegt zwischen 0,5 und 0,999, wird vom Finanzamt jährlich neu festgesetzt und ist auf zwei Jahre gültig. Vorteil: nahezu punktgenauer Quellabzug, keine grobe Überzeichnung wie bei IV/IV ohne Faktor und keine Nachzahlungen wie bei III/V. Pflichtveranlagung gilt nach §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG fort.

Wie wird die Lohnsteuer rechnerisch ermittelt §39b EStG?

§39b Abs. 2 EStG ordnet vier Schritte an: (1) Hochrechnung Monatslohn × 12 = Jahresarbeitslohn; (2) Abzug der Pauschalen: Werbungskostenpauschale 1.230 € (SK I–V), Sonderausgabenpauschbetrag 36 € (SK I–IV) bzw. 0 € (SK V/VI), Vorsorgepauschale §39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG (RV-AN-Anteil 9,3 % + KV-AN-Anteil + PV); (3) Tarifanwendung: §32a Abs. 1 EStG bei SK I, II, IV — bei SK III auf das halbe Ergebnis, anschließend × 2 (Splittingtarif vorgezogen); (4) Rückrechnung: Jahres-LSt / 12 = Monats-LSt. SK V und VI folgen einer eigenständigen Pauschalierungstabelle, die die Spitzenbelastung antizipiert.

Ab welchem Bruttolohn fällt 2026 überhaupt Lohnsteuer an?

Bei SK I ab Jahresbrutto rund 14.500 € (1.208 €/Monat) — der Grundfreibetrag 12.348 € plus Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschalen liegt knapp darunter. Bei SK III erst ab Jahresbrutto rund 27.500 € (2.292 €/Monat) wegen verdoppeltem Grundfreibetrag. Bei SK II ab rund 19.000 € (Entlastungsbetrag wirkt). Bei SK V bereits ab dem ersten Euro nennenswerte LSt wegen 28 %-Pauschalierung. SK VI: ebenfalls ab dem ersten Euro, da keine Pauschalen abgezogen werden.

Wie wird der Solidaritätszuschlag im Quellabzug erhoben?

Soli §3 SolzG wird erst erhoben, wenn die Jahres-LSt 20.350 € überschreitet (§3 Abs. 3 SolzG). Bei SK III liegt die Schwelle effektiv bei 40.700 €. Im Quellabzug rechnet der Arbeitgeber die Jahres-Hochrechnung — Soli wird also bei Brutto unter ca. 96.500 €/Jahr (SK I) gar nicht abgeführt. Knapp 90 % der Arbeitnehmer zahlen 2026 keinen Soli mehr. Milderungszone §4 Abs. 2 SolzG: zwischen 20.350 € und 38.840 € Jahres-LSt steigt der effektive Soli linear bis 5,5 %. Voller Satz ab Jahres-LSt 38.840 €.

Wie funktioniert die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzug?

KiSt ist Annexsteuer auf die Lohnsteuer. Satz nach KiStG der Länder: 9 % in den meisten Bundesländern, 8 % in Bayern und Baden-Württemberg. Bemessungsgrundlage: festgesetzte LSt (nicht Brutto). Beispiel: LSt 800 €/Monat in NRW (kath./ev.) = 72 € KiSt/Monat. Nicht-konfessionsangehörige zahlen keine KiSt; Austritt wirkt zum Ende des Folgemonats nach Landesrecht. Bei konfessionsverschiedener Ehe (ein Ehegatte Kirche, einer nicht) wird die KiSt nur auf den entsprechenden LSt-Anteil erhoben (sog. besondere Kirchgeldtabelle bei eingetragenen, glaubensverschiedenen Ehen).

Wann besteht Pflicht zur Einkommensteuer-Erklärung §46 EStG?

Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 EStG bei: (a) Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV-Faktor §39f; (b) mehreren Arbeitgebern parallel (SK V/VI in zweiter Beschäftigung); (c) Lohnersatzleistungen über 410 €/Jahr mit Progressionsvorbehalt §32b EStG (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld); (d) eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag §39a EStG; (e) Nebeneinkünfte über 410 €. Frist VZ 2025: 31. Juli 2026 (mit Steuerberater 28. Februar 2027 nach §149 Abs. 3 AO). Antragsveranlagung freiwillig binnen vier Jahren §169 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Welche Freibeträge können auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden?

§39a EStG erlaubt den Eintrag von Werbungskosten oberhalb der Pauschale 1.230 €, Sonderausgaben oberhalb 36 €, außergewöhnlichen Belastungen sowie Pauschbeträgen für Behinderung §33b EStG. Antragsschwelle: Summe der Aufwendungen muss 600 € im Kalenderjahr übersteigen (§39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Folge: Der Quellabzug wird unterjährig reduziert — die Steuerersparnis fließt sofort, nicht erst über die Veranlagung. Der eingetragene Freibetrag löst Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 4 EStG aus. ELStAM §39e EStG übernimmt den Eintrag automatisch.

Was passiert bei Steuerklassenwechsel in der Ehe?

Seit 2020 ist der Wechsel mehrfach pro Jahr möglich (§39 Abs. 6 EStG, geändert durch Bürokratieentlastungsgesetz). Antrag beim Wohnsitz-Finanzamt eines der Ehegatten; ELStAM aktualisiert automatisch zum nächsten Monatsersten. Wirkung nur vorläufig — die Veranlagung gleicht den Quellabzug aus. Wechsel-Anlässe: Heirat (automatisch IV/IV), Wegfall einer Tätigkeit, dauerhafte Veränderung im Verdienstgefälle, Wechsel zum Faktorverfahren §39f EStG. Bei Trennung muss zum 1. Januar des Folgejahres der Trennungs-SK-Wechsel erfolgen (Trennungsjahr §1567 BGB).

Wann lohnt sich der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber §42b EStG?

§42b EStG verpflichtet den Arbeitgeber bei mindestens zehn Arbeitnehmern, einen Jahresausgleich für Beschäftigte mit ganzjähriger SK I, II oder IV ohne Faktor durchzuführen — sofern keine Pflichtveranlagung nach §46 EStG vorliegt. Wirkung: Über- oder Unterzahlungen im unterjährigen Quellabzug werden mit der Dezember-Abrechnung ausgeglichen. Ausschluss bei: Wechsel der SK im Jahr, Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, eingetragenem Freibetrag, Beschäftigung in mehreren Betrieben. Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Werbungskostenabzug oberhalb der Pauschale ist die eigene Antragsveranlagung in der Regel günstiger — der §42b-Ausgleich erfasst nur den Tabellenausgleich, keine Einzelnachweise.

Schlüsselbegriffe aus EStG und PAP 2026

Lohnsteuer §38 EStG
Erhebungsform der Einkommensteuer im Quellabzugsverfahren. Der Arbeitgeber ist Steuerentrichtungspflichtiger §38 Abs. 3 EStG; Steuerschuldner bleibt der Arbeitnehmer §38 Abs. 2 EStG.
Lohnsteuerklassen §39 EStG
Sechs Klassen I–VI nach §38b EStG, die den Tarif §32a auf den Quellabzug abbilden. Wahlrecht für Ehegatten zwischen III/V, IV/IV und IV/IV-Faktor §39f.
ELStAM §39e EStG
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Zentrale Datenbank beim BZSt; speichert Steuerklasse, Kinder, Konfession, Freibeträge. Arbeitgeber ruft sie monatlich ab.
Programmablaufplan (PAP)
Vom BMF jährlich veröffentlichte verbindliche Pseudocode-Spezifikation zur maschinellen LSt-Berechnung nach §39b EStG. Setzt Vorsorgepauschale, Tarif und SK-Logik in Lohnabrechnungssoftware um.
Faktorverfahren §39f EStG
Dritte SK-Kombination für Ehegatten neben III/V und IV/IV. Beide SK IV plus Faktor f ∈ [0,5; 0,999]. Trifft die Jahressteuer punktgenau.
Lohnsteuer-Anmeldung §41a EStG
Monatliche, vierteljährliche oder jährliche Anmeldung des Arbeitgebers an das Betriebsstätten-Finanzamt. Frist: 10. des Folgemonats / Folgequartals. Form: ELSTER-Datenübermittlung.
Pauschalierung der Lohnsteuer §40 EStG
Möglichkeit für den Arbeitgeber, bestimmte Lohnbestandteile (Sachbezüge, Zukunftssicherung, kurzfristig Beschäftigte) pauschal mit 25 % oder 30 % zu versteuern — der Arbeitgeber übernimmt die Steuer.
Lohnsteuer-Jahresausgleich §42b EStG
Ausgleich des Quellabzugs durch den Arbeitgeber im Dezember bei AN mit ganzjähriger SK I, II oder IV ohne Faktor. Pflicht ab zehn AN; ersetzt nicht die Veranlagung.

Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen

Gesetzestexte, Programmablaufplan, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen sowie BFH-Entscheidungen zum Lohnsteuerabzug.

Verwandte Steuer-Rechner

Themen, die mit dem Lohnsteuerabzug verschränkt sind.

Zur Jahres-Veranlagung — also der endgültigen Festsetzung, auf die die Lohnsteuer angerechnet wird — siehe Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Komplett mit Sozialversicherung: Brutto-Netto-Rechner mit KV, RV, AV und PV nach SGB IV.

Annexsteuern auf die LSt: Solidaritätszuschlag-Rechner mit Milderungszone §4 Abs. 2 SolzG, sowie Kirchensteuer-Rechner mit länderspezifischem Satz 8 / 9 % nach KiStG. Ehegatten-Optimierung im Quellabzug: Steuerklassen-Rechner mit Vergleich III/V vs. IV/IV-Faktor §39f.

Werbungskosten konkret: Pendlerpauschale §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der einheitlichen 0,38 €/km-Regel ab VZ 2026. Wer einen Lohnsteuer-Freibetrag §39a EStG eintragen möchte, muss eine Aufwandssumme über 600 €/Jahr glaubhaft machen.

§

Methodik & Pflegezyklus

Wie der Quellabzug dieses Rechners zustandekommt

Die Lohnsteuer-Berechnung folgt §39b EStG i.V.m. dem Programmablaufplan Lohnsteuer 2026 (BMF IV C 5 – S 2361/19/10008). Werbungskostenpauschale, Sonderausgabenpauschbetrag und Vorsorgepauschale sind in den Tarifabzug eingerechnet. SK I, II, III und IV folgen dem Tarif §32a EStG; SK V und VI sind als Pauschalierung implementiert (Spitzenbelastung antizipiert). Der Rechner ist kein Lohnabrechnungs-Tool — Sachbezüge §8 EStG, eingetragene Freibeträge §39a, geldwerte Vorteile aus Dienstwagen, Direktversicherung sowie Pauschalierung §40 EStG sind nicht abgebildet. Endgültige Festsetzung erfolgt durch Veranlagung §46.

Quellen: §§ 38, 38a, 39, 39a, 39b, 39e, 39f, 41a, 42b, 46 EStG · §§ 1, 3, 4 SolzG · KiStG der Länder · §§ 149, 169, 170 AO · Steuerfortentwicklungsgesetz BGBl. 2024 I · BMF-Schreiben PAP 2026 IV C 5 – S 2361/19/10008 · BFH VI R 14/24 · BFH VI R 26/22 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungszeitraumwechsel sowie ad hoc bei BMF-Schreiben mit Tarif- oder PAP-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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