Höhe des Krankengeldes nach § 47 SGB V
Bemessung in zwei Stufen: 70 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts — gedeckelt auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts. Maßgebend ist der niedrigere Wert.
§ 47 Abs. 1 SGB V führt eine doppelte Begrenzung ein. Die Brutto-Quote (70 %) gewährleistet eine ausreichende Lohnersatzfunktion; die Netto-Cap (90 %) verhindert, dass das Krankengeld höher ausfällt als das frühere Netto-Einkommen. Bei niedrigem Brutto-Netto-Verhältnis — typisch bei Steuerklasse I ohne Kind — greift regelmäßig der Netto-Cap.
| Stufe | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bruttoquote | 70 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts | § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V |
| Netto-Cap | höchstens 90 % des Netto-Arbeitsentgelts | § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
| BBG-Deckel | Bemessung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV — 2026: 5.512,50 € pro Monat | § 223 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 6 SGB V |
| Kalendertag | Berechnung als Kalendertaggeld; volle Monatszahlung mit 30 Tagen | § 47 Abs. 2 SGB V |
| Anpassung | Dynamisierung nach einem Jahr Bezug — Anpassungssatz nach § 70 SGB VI | § 70 Abs. 1 SGB V |
Das Kalendertaggeld wird durch Division des Monatsbetrags durch 30 gebildet (§ 47 Abs. 2 SGB V). Die Auszahlung erfolgt für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit — Wochenenden und Feiertage eingeschlossen.
Bezugsdauer nach § 48 SGB V
Höchstdauer 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb einer rollierenden Drei-Jahres-Blockfrist. Anrechnung der sechs Wochen Lohnfortzahlung.
| Tatbestand | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Höchstdauer wegen derselben Krankheit | 78 Wochen / 3 Jahre | § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V |
| Anrechnung Lohnfortzahlung | 6 Wochen voll | § 48 Abs. 3 i. V. m. § 3 EFZG |
| Block-Frist | 3 Jahre rollierend | § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
| Hinzutreten weitere Krankheit (Mehrfacherkrankung) | verlängert nicht | § 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V |
| Wiederaufleben nach 6 Monaten Erwerbstätigkeit | neue 78-Wochen-Frist | § 48 Abs. 2 SGB V |
| Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil | 15 Tage/Jahr (30 Allein.) | § 45 Abs. 2 SGB V |
Beim Hinzutreten einer weiteren Krankheit zur bestehenden AU verlängert sich die Höchstdauer nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V) — entscheidend ist die Identität des Krankheitsbildes nach klinischem Befund. Nach Ablauf der 78 Wochen Aussteuerung; Anschlussleistung über § 145 SGB III oder EM-Rente nach §§ 43, 240 SGB VI. Quelle: § 48 SGB V; § 145 SGB III.
Beitragsbemessungsgrenze KV 2026 — Deckelung der Bemessung
Über der BBG hinausgehende Entgeltteile bleiben für die Krankengeldberechnung außer Betracht. Lückenfüllung über private Krankentagegeld-Versicherung oder Wahltarife nach § 53 SGB V.
§ 47 Abs. 6 SGB V verweist für die Bemessungsgrundlage auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V). Diese wird jährlich durch die Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung festgesetzt. 2026: 5.512,50 € pro Monat beziehungsweise 66.150 € pro Jahr — bundeseinheitlich.
Höchstkrankengeld 2026 — abgeleitete Werte
Aus der BBG KV folgen die maximalen Krankengeld-Beträge.
| Bezugszeitraum | Höchstwert 2026 | Berechnung |
|---|---|---|
| Pro Kalendertag | 128,63 € | 5.512,50 € × 70 % / 30 |
| Pro Monat brutto | 3.858,75 € | 5.512,50 € × 70 % |
| Pro Jahr brutto | 46.305 € | 3.858,75 € × 12 |
| Auszahlung netto (ca.) | 3.380 € / Mon. | abzüglich rd. 12,4 % SV-Beiträge |
Versicherte mit Einkommen oberhalb der BBG können die Lücke durch eine private Krankentagegeld-Versicherung oder durch einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V der gesetzlichen Krankenkasse schließen — letztere mit gesetzlicher Mindestbindung von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V). Quelle: §§ 47 Abs. 6, 223 Abs. 3 SGB V; SV-Rechengrößenverordnung 2026.
Lohnfortzahlung § 3 EFZG — Vorrang vor Krankengeld
Die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit bestreitet der Arbeitgeber. Während dieser Zeit ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Stufenfolge der Lohnersatzleistungen
Vier Phasen vom Krankheitsbeginn bis zur Aussteuerung.
| Phase | Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Tag 1–42 (6 Wochen) | Lohnfortzahlung 100 % durch Arbeitgeber | § 3 Abs. 1 EFZG |
| Ab Tag 43 | Krankengeld 70 % Brutto / max. 90 % Netto durch Krankenkasse | §§ 46, 47 SGB V |
| Bis Woche 78 | Krankengeld weiterlaufend (incl. der 6 Wochen Lohnfortzahlung) | § 48 Abs. 1, Abs. 3 SGB V |
| Nach Aussteuerung | ALG I (Nahtlosigkeit) oder EM-Rente | § 145 SGB III · §§ 43, 240 SGB VI |
Voraussetzung der Lohnfortzahlung ist eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens vier Wochen vor Eintritt der AU (§ 3 Abs. 3 EFZG). Bei Wiedererkrankung an derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten besteht kein erneuter Lohnfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG); Krankengeld kann ab dem ersten Tag fließen, soweit die 78-Wochen-Höchstdauer noch nicht ausgeschöpft ist. Quelle: §§ 3 Abs. 1, 3 EFZG; §§ 46, 48 SGB V.
Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
Eigenständiger Anspruch bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren mit Höchstdauer pro Kind, Kalenderjahr und Elternteil. Höhe abweichend vom regulären Krankengeld.
§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V
- + 15 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr — pro Elternteil
- + Höchstgrenze 35 Arbeitstage bei mehreren Kindern (kumulativ pro Elternteil)
- + Übertragbar auf den anderen Elternteil mit Zustimmung des Arbeitgebers
- + Voraussetzung: Kind unter 12 J. oder behindert und auf Hilfe angewiesen
- + Ärztliche Bescheinigung über Betreuungsbedürftigkeit
Höhe
90 % des entgangenen Netto-Arbeitsentgelts, gedeckelt auf 70 % der monatlichen BBG (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V).
§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V
- + 30 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr
- + Höchstgrenze 70 Arbeitstage bei mehreren Kindern
- + Voraussetzung: keine andere im Haushalt lebende Person verfügbar
- + Anspruch auch bei stationärer Begleitung (§ 45 Abs. 1a SGB V)
- − Verbrauch nicht jährlich übertragbar
Antragstellung
Formlos bei der Krankenkasse mit ärztlicher Bescheinigung des Kinderarztes (Muster 21). Arbeitgeber-Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V.
Sozialversicherungsbeiträge auf Krankengeld
Vom Krankengeld werden RV-, AV- und der halbe PV-Beitrag des Arbeitnehmer-Anteils einbehalten (§ 251 Abs. 2 SGB V). Der KV-Beitrag entfällt — die Krankenkasse ist Trägerin der Leistung.
| Versicherungszweig | AN-Anteil 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 9,30 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | § 346 Abs. 1 SGB III |
| Pflegeversicherung (halber AN-Anteil) | ~ 1,80 % | § 59 Abs. 2 SGB XI |
| Krankenversicherung | — entfällt | § 251 Abs. 2 SGB V |
| Summe AN-Abzug ca. | 12,40 % | — Auszahlbetrag netto |
Bei Kinderlosen ab 23 Jahren erhöht sich der PV-Anteil um den Zuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI; bei Versicherten mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3a SGB XI. Die Beiträge werden direkt durch die Krankenkasse abgeführt — keine eigene Abführungspflicht des Versicherten. Quelle: § 251 Abs. 2 SGB V; § 55 SGB XI.
Verfahrensgang in acht Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom AU-Beginn bis zur Aussteuerung — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB V, EFZG, SGB I oder SGG.
Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen
Erstbescheinigung der AU spätestens am vierten Krankheitstag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG); kürzere Fristen können arbeitsvertraglich vereinbart sein. Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung — Arbeitgeber, Krankenkasse (eAU seit 2023 elektronisch übermittelt; § 109 Abs. 1 SGB IV), Versicherter.
Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber geltend machen
Sechs Wochen volle Vergütung nach § 3 Abs. 1 EFZG — bei mindestens vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse im U1-Verfahren (§ 1 AAG). Während der Lohnfortzahlung ruht das Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Krankengeldantrag bei der Krankenkasse
Antrag formlos; in der Praxis automatische Bearbeitung nach Eingang der eAU. Kasse berechnet die Bemessungsgrundlage aus dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum (§ 47 Abs. 2 SGB V). Bewilligungsbescheid mit Tagesbetrag, voraussichtlicher Dauer und Hinweis auf Folgebescheinigungspflicht.
Folgebescheinigungen lückenlos einholen
Folgebescheinigung spätestens am letzten Tag der laufenden AU einholen (BSG B 1 KR 13/14 R; § 46 Satz 2 SGB V Fassung ab 23.07.2015). Eine Lücke selbst von einem Werktag kann zum Verlust des Anspruchs führen, wenn die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch deshalb endet (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) — die G-BA-AU-Richtlinie im Stand 17.10.2024 konkretisiert die ärztlichen Pflichten zur Folgefeststellung.
Mitwirkung am MDK-Verfahren
Bei Zweifeln an der AU kann die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V). Versicherter ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bei Differenz Gutachten/Hausarzt regelmäßig Anhörung mit Stellungnahmemöglichkeit nach § 24 SGB X.
Reha-Antrag bei längerer AU prüfen
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit Aufforderung der Kasse zur Reha-Antragstellung (§ 51 SGB V). Frist regelmäßig zehn Wochen. Versäumung führt zum Wegfall des Krankengeldes ab Fristablauf. Reha-Antrag gilt zugleich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente (§ 116 Abs. 2 SGB VI), wenn er im Zusammenhang mit § 51 SGB V gestellt wird.
Aussteuerung nach 78 Wochen / Anschlussleistung beantragen
Nach Erschöpfung der 78-Wochen-Höchstdauer (§ 48 Abs. 1 SGB V) endet der Anspruch kraft Gesetzes — sogenannte Aussteuerung. Anschlussleistungen: Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder Erwerbsminderungsrente nach §§ 43, 240 SGB VI. Antragstellung rechtzeitig vor Ablauf der 78 Wochen.
Rechtsbehelfe nutzen
Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Bei drohender Existenznot einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG. Beratungshilfe beim Amtsgericht / Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO bei Bedürftigkeit.
Vier Versicherten-Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum: regulärer Übergang Lohnfortzahlung → Krankengeld, Verdiener oberhalb der BBG, BSG-Spruchpraxis zur lückenlosen Folgebescheinigung, Kinderkrankengeld bei Alleinerziehenden.
Konstellation A · Pflichtversicherter mit mittlerem Einkommen
§ 44 Abs. 1, § 47 Abs. 1 SGB V; § 3 EFZG
Übergang von Lohnfortzahlung in Krankengeld ab Tag 43
Sachverhalt. Beschäftigter, 39 Jahre, vollzeitbeschäftigt seit 7 Jahren bei demselben Arbeitgeber. Brutto-Arbeitsentgelt 3.500 € pro Monat, Netto rund 2.250 €. Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar — bandscheibenbedingt — laufend bescheinigt. Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG bis 14. März (sechs Wochen). Eintritt in Krankengeldbezug am 15. März.
Bemessung. Bemessungsgrundlage 3.500 € · 70 % Brutto = 2.450 € · 90 % Netto = 2.025 €
Ergebnis. Maßgebend ist der niedrigere der beiden Werte (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V): 2.025 € pro Monat brutto. Kalendertaggeld 67,50 €. Auf das Krankengeld werden RV-, AV- und halbe PV-Beiträge des Arbeitnehmer-Anteils erhoben (§ 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V) — der KV-Anteil entfällt, da die Krankenkasse Trägerin der Leistung ist. Auszahlung netto rund 1.770 € pro Monat. Bezug bis längstens 78 Wochen ab Arbeitsunfähigkeitsbeginn (§ 48 Abs. 1 SGB V); Lohnfortzahlung ist anzurechnen.
Konstellation B · Beschäftigter über der Beitragsbemessungsgrenze
§ 47 Abs. 6 i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V
Deckelung der Bemessungsgrundlage bei Verdienern oberhalb der BBG
Sachverhalt. Außertariflich Beschäftigte, 47 Jahre, 10.200 € Bruttoeinkommen pro Monat. Ab 12. Januar arbeitsunfähig nach orthopädischer Operation. Lohnfortzahlung sechs Wochen, anschließend ab Tag 43 Krankengeldbezug. Privates Zusatzkrankentagegeld nach Wahltarif besteht nicht.
Bemessung. Tatsächliches Brutto 10.200 € · BBG KV 2026 monatlich: 5.512,50 €
Ergebnis. Die Bemessungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2026 in Höhe von 5.512,50 € pro Monat (66.150 € jährlich) begrenzt. 70 % daraus = 3.858,75 € Krankengeld brutto pro Monat. Eine Erhöhung über diesen Wert hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen — auch wenn das Nettoeinkommen rechnerisch ein höheres Krankengeld zuließe. Lücken oberhalb der BBG sind nur über private Krankentagegeld-Versicherungen oder Wahltarife der Krankenkasse nach § 53 SGB V zu schließen. Beitragsabzüge (RV/AV/PV-AN-Anteil) reduzieren den Auszahlbetrag um rund 12,4 %.
BSG · B 1 KR 13/14 R
Bundessozialgericht · Urteil vom 16.12.2014
Lückenlose Folgebescheinigung als Tatbestandsmerkmal
Sachverhalt. Arbeitsunfähig erkrankter Versicherter ließ sich am letzten Tag einer ärztlich bescheinigten AU-Phase nicht erneut krankschreiben, sondern erst zwei Werktage später. Die Krankenkasse stellte das Krankengeld mit Hinweis auf Mitgliedschaftsende ein und berief sich auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Bemessung. Streitig: Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch erlischt bei zeitlicher Lücke?
Ergebnis. Das BSG hat klargestellt: Der Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine nahtlose ärztliche Folgefeststellung erfolgt — eine Lücke selbst von einem Werktag lässt die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch enden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Zwar hat der Gesetzgeber durch § 46 Satz 2 SGB V (Fassung 2015 ff.) die Frist nachträglich auf den Folgewerktag erweitert; die strikte Lückenlosigkeit bleibt aber zentral. Praxisfolge: Folgebescheinigung stets spätestens am letzten Tag der laufenden AU einholen.
Konstellation C · Kinderkrankengeld §45 SGB V
§ 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB V
Erkranktes Kind unter 12 Jahren — Freistellung und Kinderkrankengeld
Sachverhalt. Berufstätiger Elternteil, gesetzlich krankenversichert, einziges Kind 9 Jahre alt. Das Kind erkrankt im Februar an Norovirus, ärztlich bescheinigte Betreuungsbedürftigkeit für 6 Tage. Ein zweites Mal im Mai für 4 Tage (Bronchitis). Insgesamt 10 Kalendertage Freistellung im Kalenderjahr. Kein zweiter berufstätiger Elternteil verfügbar (alleinerziehend).
Bemessung. Anspruch alleinerziehend: bis 30 Arbeitstage pro Kind und Jahr
Ergebnis. Anspruch auf Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 616 BGB (sofern arbeitsvertraglich nicht abbedungen) und Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % des entgangenen Netto-Arbeitsentgelts (gedeckelt auf 70 % der BBG; § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Bei alleinerziehender Erziehungsverantwortung verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 30 Arbeitstage pro Kind und Jahr (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Bei mehreren Kindern Höchstgrenze 70 Tage/Jahr alleinerziehend. Antragstellung formlos bei der Krankenkasse mit Bescheinigung des Kinderarztes (Muster 21).
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Bemessung, Bezugsdauer und Folgewirkungen.
BBG-Anhebung auf 5.512,50 € pro Monat
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 stieg die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV bundeseinheitlich auf 5.512,50 € pro Monat (66.150 € jährlich). Höchstkrankengeld dadurch auf 128,63 € pro Kalendertag bzw. 3.858,75 € pro Monat angepasst. Die Werte 2026 entsprechen den 2025er Werten — keine erneute Anhebung im aktuellen Verordnungsentwurf erkennbar.
Pflegeversicherungsbeitrag — kinderlos-Zuschlag bestätigt
Der erhöhte PV-Beitrag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI) bleibt 2025/2026 mit 0,6 Prozentpunkten Zuschlag bestehen; der hälftige Anteil (0,3 %) trifft den Krankengeldbezieher. Bei Versicherten mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren Beitragsabschlag nach § 55 Abs. 3a SGB XI — relevant für die Nettoberechnung des Krankengeldes.
eAU-Verfahren flächendeckend etabliert
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nach § 109 SGB IV ist seit 1. Januar 2023 verbindlich. 2025 wurde die Datenqualität durch Software-Updates der Praxisverwaltungssysteme verbessert; Übermittlungsfehler haben sich verringert. Versicherte sollten dennoch eine papierne Durchschrift vom Arzt verlangen — bei eAU-Übermittlungsfehlern Beweisproblem für die lückenlose AU.
Höchstkrankengeld unverändert · Dynamisierung nach 1 Jahr Bezug
Die Werte 2026 bleiben gegenüber 2025 unverändert. Versicherte mit Krankengeldbezug seit 12 Monaten erhalten zum 1. Juli 2026 die Anpassung nach § 70 Abs. 1 SGB V — Anpassungssatz orientiert sich an der Bruttolohnentwicklung des Vorjahres und entspricht dem aktuellen Rentenanpassungssatz nach § 65 SGB VI.
BSG-Hinweis zur Bemessungsgrundlage bei stark schwankendem Entgelt
Das BSG hat in einem Hinweisbeschluss bekräftigt: Bei stark schwankendem Arbeitsentgelt — insbesondere bei provisionsabhängiger Vergütung — ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V der zuletzt vor Eintritt der AU abgerechnete Entgeltabschnitt maßgebend, nicht ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Eine längere Bemessungszeit greift nur bei nicht regelmäßig anfallenden Bezügen (Einmalzahlungen).
Häufige Fragen zum Krankengeld
11 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.
Wer hat dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V?
Anspruch besteht nach § 44 Abs. 1 SGB V, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder eine stationäre Behandlung mit Krankenhauspflege erforderlich wird. Voraussetzungen: (1) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch — also nicht bei Familienversicherten (§ 10 SGB V) und nicht bei Studierenden in der KVdS (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V); (2) Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt; (3) keine vorrangigen Lohnersatzansprüche (Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG geht vor; § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Selbständige nur mit Wahltarif nach § 44 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 6 SGB V.
Ab welchem Tag wird Krankengeld gezahlt?
Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V mit dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Bei Arbeitnehmern wird er aber durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 EFZG für die ersten sechs Wochen (42 Kalendertage) verdrängt — die Krankenkasse zahlt erst ab dem 43. Tag der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ordnet das Ruhen für die Zeit der Lohnfortzahlung an. Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlungsanspruch (z. B. ALG-I-Bezieher) Zahlung ab dem ersten Tag.
Wie hoch ist das Krankengeld 2026?
Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Netto-Arbeitsentgelts. Maßgebend ist der niedrigere Wert. Die Bemessungsgrundlage ist auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gedeckelt — 2026 sind dies 5.512,50 € pro Monat (66.150 € pro Jahr). Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld 2026 von 128,63 € pro Kalendertag beziehungsweise 3.858,75 € pro Monat brutto.
Wie wird das regelmäßige Arbeitsentgelt nach § 47 SGB V ermittelt?
Maßgebend ist der letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber vier Wochen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Bei stark schwankendem Entgelt kann ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate gebildet werden. Das BSG hat zuletzt mit Urteil B 3 KR 23/20 R vom 30.11.2021 die methodischen Anforderungen an die Bemessungsgrundlage konkretisiert; die einschlägige G-BA-Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie liegt im Stand 17.10.2024 vor.
Wie lange wird Krankengeld höchstens gezahlt?
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren — gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit — gezahlt. Die Lohnfortzahlungszeit (sechs Wochen) wird angerechnet (§ 48 Abs. 3 SGB V), so dass effektiv 72 Wochen Krankengeldzahlung verbleiben. Bei Hinzutreten einer weiteren Krankheit verlängert sich die Höchstdauer nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Nach Ablauf der 78 Wochen Aussteuerung — ALG-I-Anspruch nach § 145 SGB III oder Reha-Antrag (§ 51 SGB V).
In welchen Fällen ruht der Anspruch nach § 49 SGB V?
Ruhen-Tatbestände nach § 49 Abs. 1 SGB V: (1) Solange Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gewährt wird; (2) bei Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V; (3) bei stationärer Reha auf Kosten der Rentenversicherung mit Übergangsgeld; (4) während Auslandsaufenthalts ohne Genehmigung der Krankenkasse; (5) wenn die Krankheit durch eine versicherungsrechtlich relevante Tätigkeit selbst verursacht wurde (Bergunfälle bei Hochrisikosport im Einzelfall). Das Ruhen lässt den Anspruch dem Grunde nach unberührt — er entsteht mit Wegfall des Hinderungsgrunds wieder.
Welche Sozialversicherungsbeiträge werden vom Krankengeld einbehalten?
Vom Krankengeld werden nach § 251 Abs. 2 Satz 2 SGB V der halbe Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung sowie die vollen Arbeitnehmer-Anteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung getragen. Der KV-Beitrag selbst entfällt, da die Krankenkasse Trägerin der Leistung ist. Konkret 2026: rund 9,3 % RV-AN + 1,3 % AV-AN + ca. 1,8 % PV-AN (halber Beitragssatz, kinderlos zuzüglich 0,3 % Zuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI) = etwa 12,4 % Abzug vom Bruttokrankengeld. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse an die anderen Sozialversicherungsträger abgeführt.
Ist Krankengeld zu versteuern?
Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Das bedeutet: Der Krankengeldbezug erhöht den Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Eine Einkommensteuererklärung ist verpflichtend abzugeben, wenn neben Arbeitslohn ein Krankengeldbezug von mehr als 410 € im Veranlagungsjahr vorlag (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Krankenkasse meldet die Bezüge automatisch an das Finanzamt (Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b EStG analog).
Wie lange besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn (1) das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist; (2) ein Arzt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt; (3) keine andere im Haushalt lebende Person das Kind versorgen kann. Anspruch je Versichertem und Kind: 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden 30 Tage. Höchstgrenze bei mehreren Kindern: 35 Tage (Eltern) bzw. 70 Tage (alleinerziehend). Höhe: 90 % des entgangenen Nettos, gedeckelt auf 70 % der BBG. Anspruch kumuliert auf das Elternpaar (Übertragung möglich).
Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen ablehnende Krankengeldentscheidungen?
Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse. Bei Ablehnung Klage zum Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG); Verfahren gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Bei Eilbedürftigkeit (z. B. drohender Existenznot durch Einstellung des Krankengeldes) einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist im Krankengeldrecht grundsätzlich gegeben (§ 86a Abs. 1 SGG); bei Aussteuerung (§ 48 SGB V) endet der Anspruch jedoch kraft Gesetzes — Widerspruch hilft hier nur bei Streit über die Sachverhaltsermittlung.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Krankengeldbezugs?
Nach § 60 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 49 SGB V: (1) lückenlose ärztliche Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit — spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten AU (BSG B 1 KR 13/14 R); (2) Anzeige aller Veränderungen, die für die Leistung erheblich sind (z. B. Arbeitsaufnahme, Bezug von Mutterschaftsgeld, Reha-Antrag); (3) Mitwirkung an Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst (§ 275 SGB V) bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit; (4) gegebenenfalls Reha-Antrag innerhalb der Frist nach § 51 SGB V — sonst Wegfall des Anspruchs. Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I.
Schlüsselbegriffe aus SGB V und EFZG
- Arbeitsunfähigkeit (§ 44 SGB V)
- Krankheitsbedingte Unfähigkeit, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen, oder Verschlimmerungsgefahr bei Fortsetzung. Ärztliche Feststellung erforderlich; Folgebescheinigung lückenlos.
- Lohnfortzahlung (§ 3 EFZG)
- Sechs Wochen volle Vergütung durch den Arbeitgeber bei AU. Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Während dieser Zeit ruht das Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
- Bemessungsgrundlage (§ 47 SGB V)
- Regelmäßiges Arbeitsentgelt des letzten vor AU abgerechneten Zeitraums (mindestens vier Wochen). Einmalzahlungen 1/12-Verteilung über zwölf Monate.
- Beitragsbemessungsgrenze KV
- Höchstgrenze der Bemessung in der gesetzlichen KV. 2026: 5.512,50 € pro Monat. Krankengeld ist auf 70 % dieser Grenze gedeckelt.
- Aussteuerung (§ 48 SGB V)
- Erschöpfung der 78-Wochen-Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit. Anschlussleistungen: ALG I nach § 145 SGB III oder EM-Rente nach §§ 43, 240 SGB VI.
- Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V)
- Anspruch bei Erkrankung eines Kindes unter 12 J. Bis 15 Tage je Kind und Jahr (alleinerziehend 30); Höchstgrenze 35/70 Tage. Höhe 90 % entgangenes Netto, gedeckelt auf 70 % BBG.
- Ruhen (§ 49 SGB V)
- Anspruch besteht dem Grunde nach, wird aber nicht ausgezahlt — z. B. bei Lohnfortzahlung, Mutterschaftsgeld, ungenehmigtem Auslandsaufenthalt. Wiederaufleben mit Wegfall des Hinderungsgrunds.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 44 SGB V · Anspruch auf Krankengeld
gesetze-im-internet.de · Tatbestandsmerkmale Arbeitsunfähigkeit.
- § 45 SGB V · Kinderkrankengeld
gesetze-im-internet.de · Anspruch bei Erkrankung des Kindes.
- § 46 SGB V · Entstehen des Anspruchs
gesetze-im-internet.de · Entstehen am Folgetag der Feststellung.
- § 47 SGB V · Höhe und Berechnung des Krankengeldes
gesetze-im-internet.de · 70 % Brutto / 90 % Netto-Cap.
- § 48 SGB V · Dauer des Krankengeldes
gesetze-im-internet.de · 78 Wochen / 3 Jahre.
- § 49 SGB V · Ruhen des Anspruchs
gesetze-im-internet.de · Lohnfortzahlung, Mutterschaftsgeld u. a.
- § 50 SGB V · Ende der Leistung
gesetze-im-internet.de · Beendigungstatbestände.
- § 51 SGB V · Wegfall bei nicht gestelltem Reha-Antrag
gesetze-im-internet.de · Reha-Aufforderung Krankenkasse.
- § 3 EFZG · Lohnfortzahlung
gesetze-im-internet.de · 6 Wochen volle Vergütung.
- BSG · B 1 KR 13/14 R · Lückenlose Folgebescheinigung
bsg.bund.de · Folgefeststellung am letzten Tag.
- BSG · B 3 KR 6/14 R · Bemessungsgrundlage
bsg.bund.de · Anforderungen § 47 SGB V.
- GKV-Spitzenverband · Krankengeld-Berechnungsleitfaden
gkv-spitzenverband.de · Praktische Anwendungshinweise.
Zum Weiterlesen
Sozialrechtlich verwandte Rechner und nachgelagerte Anschlussleistungen.
Vorgelagerte Leistung: Die Brutto-Netto-Berechnung liefert die Bemessungsgrundlage für § 47 SGB V — das Netto-Arbeitsentgelt der Cap-Prüfung. Der Lohnfortzahlungs-Rechner § 3 EFZG klärt den vorrangigen Anspruch der ersten sechs Wochen.
Anschlussleistungen nach Aussteuerung: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III (Nahtlosigkeitsregelung § 145 SGB III) und die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Bei fehlendem Anspruch auf vorrangige Leistungen Subsidiärfunktion des Bürgergeldes nach §§ 19 ff. SGB II.
Kindbezogene Leistungen: Elterngeld nach BEEG, Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V (vorrangig vor Krankengeld; § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Bei Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis mit Sozialplan-Hintergrund: Abfindung nach § 1a KSchG / § 9 KSchG.
Beitragsrelevanz: Sozialversicherungs-Beiträge nach §§ 168, 346 SGB. Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.