Zurechnungszeit §59 SGB VI — der eigentliche Werthebel
Wie die fiktive Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze die Anwartschaft eines früh erwerbsgeminderten Versicherten verdoppelt.
Wer mit 50 in die volle EM-Rente fällt, hätte ohne Zurechnungszeit nur die bis dahin erworbenen Entgeltpunkte zur Verfügung. §59 SGB VI rechnet die Beitragszeit fiktiv weiter — bis zum maßgeblichen Endalter, das seit 2019 stufenweise auf die Regelaltersgrenze gehoben wird. Für Renteneintritt 2026 liegt es bei 66 Jahren und 5 Monaten; ab Eintritt 2031 erreicht es die vollen 67 Jahre. Bemessungsgrundlage ist das bisherige Durchschnittseinkommen — die EM-Rente entsteht damit wie nach einer durchlaufenen Erwerbsbiografie.
Rechenfall — volle EM mit 50, 35 EP bisher erworben
Mit und ohne Zurechnungszeit bei einem Rentenwert von 42,52 €/EP.
| Größe | Mit Zurechnungszeit §59 | Ohne Zurechnungszeit |
|---|---|---|
| EP gesamt | 52 EP (35 + 17) | 35 EP |
| Rechnung | 52 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € | 35 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € |
| Bruttorente/Mon | 2.211 € | 1.488 € |
| Differenz/Mon | +723 € | — |
| Differenz über 20 Bezugsjahre | +173.482 € | — |
Die Zurechnungszeit ist betragsmäßig oft der größte Einzelposten der EM-Rente. Sie wirkt unabhängig vom konkreten Erwerbsverlauf der vergangenen Jahre — eine Reduzierung der Stundenzahl unmittelbar vor Eintritt mindert den Wert nicht überproportional, weil §59 SGB VI den bisherigen Durchschnitt zugrunde legt. Quelle: §§43, 59, 67, 68, 70, 77 SGB VI · Rentenanpassungsverordnung 2025 · Schätzerkreis-Prognose 2026.
EM-Rentenzuschlag nach §307i SGB VI seit Juli 2024
Mit dem EM-Rentenzuschlagsgesetz vom 12.07.2023 erhalten Bestandsrentner eine pauschale Rentenanhebung — als Nachbesserung gegenüber Neuzugängen.
| Rentenbeginn | Zuschlag | Auszahlung ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| vor 01.01.2019 | +7,5 % | 01.07.2024 | §307i Abs. 1 SGB VI |
| 01.01.2019 – 30.06.2024 | +4,5 % | 01.07.2024 | §307i Abs. 2 SGB VI |
| ab 01.07.2024 | — (in der Regelberechnung enthalten) | — | §59 SGB VI · Endstufe |
Auszahlung erfolgt automatisch ohne Antrag; sichtbar im Auszahlungsschreiben der DRV. Beim Übergang in die Regelaltersrente nach §89 SGB VI bleibt der Zuschlag erhalten und wandert in eine spätere Hinterbliebenenrente. Hintergrund: Neuzugänge ab 2019 erhalten Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze, früher Bestandsrentner waren strukturell schlechter gestellt.
Vorzeitabschlag bei EM-Rente — §77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
Pro Monat Eintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 — gedeckelt bei 36 Monaten bzw. 10,8 %.
| Antragsalter | Monate vor 65 | Abschlag | Zugangsfaktor |
|---|---|---|---|
| 65 + | 0 | 0,0 % | 1,000 |
| 63 | 24 | 7,2 % | 0,928 |
| 62 und früher | 36+ (gedeckelt) | 10,8 % | 0,892 |
Anders als bei Frührenten greift der Abschlag bereits bei 36 Monaten — nicht bei 48. Wer mit 40 oder 50 erwerbsgemindert wird, trägt also denselben Abschlag wie ein Versicherter mit Eintritt 62. Lebenslang wirksam, auch nach Übergang in die Regelaltersrente. Eine Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI ist bei EM-Rente nicht möglich, da diese auf den Vorzeitbezug der Altersrente zugeschnitten ist.
Vier Versicherten-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — von der jung erwerbsgeminderten Pflegekraft bis zur Reha-vor-Rente-Konstellation.
BIO-1 · Pflegekraft volle EM
Jahrgang 1976 · Eintritt mit 50 · 25 Beitragsjahre · §43 Abs. 2 SGB VI
Erwerbsverlauf. Examinierte Altenpflegerin, durchgehend in einer stationären Einrichtung tätig, mehrfach Wechselschicht. Über die Erwerbsbiografie 1,4 EP/Jahr aus überdurchschnittlichem Pflege-Tarif. Diagnose mehrsegmentaler Bandscheibenvorfall mit chronischer Lumbalgie; das sozialmedizinische Gutachten der DRV (R0860) attestiert ein Restleistungsvermögen unter 3 Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt — keine Verweisbarkeit. Reha nach §9 SGB VI durchgeführt, ohne Erfolg.
Anwartschaft. 35 EP bisher · Zurechnungszeit bis 67 → 17 EP zusätzlich · Zugangsfaktor 1,0 (Eintritt vor 65 ohne Abschlag bei voller EM nach §77 Abs. 4 SGB VI)
Berechnung. 52 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 2.211 €/Mon brutto.
Befund. Ohne die Zurechnungszeit nach §59 SGB VI ergäben die 35 erworbenen EP nur 1.488 €/Mon. Die Hochrechnung bis zur Regelaltersgrenze 67 stellt die Versicherte so, als hätte sie mit dem bisherigen Durchschnittseinkommen weitergearbeitet — Differenz 723 €/Mon lebenslang, über 20 Bezugsjahre rund 173.520 €. Die Rente wird zunächst auf drei Jahre befristet (§102 SGB VI); Verlängerungsantrag spätestens vier Monate vor Ablauf, mit aktualisierten Befunden.
BIO-2 · Sachbearbeiter teilweise EM
Jahrgang 1970 · Eintritt mit 56 · §43 Abs. 1 SGB VI · 4 h/Tag arbeitsfähig
Erwerbsverlauf. Bürokaufmann in der Verwaltung einer mittelständischen Stadt, 32 Beitragsjahre, hochgerechnete Vollrente nach DRV-Renteninformation 1.800 €/Mon. Nach lang andauernder depressiver Episode mit zwei stationären Aufenthalten gutachterlich 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbsfähig — teilweise Erwerbsminderung. Antragsalter 56, also 9 Jahre vor 65 — der Vorzeitabschlag ist mit 36 Monaten gedeckelt.
Anwartschaft. Hochgerechnete Vollrente 1.800 € × Rentenartfaktor 0,5 × Zugangsfaktor 0,892 (10,8 % Abschlag, §77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI)
Berechnung. 1.800 × 0,5 × 0,892 = 803 €/Mon brutto.
Befund. Die teilweise EM erlaubt fortgesetzte Teilzeit. Mit 17.500 €/Jahr aus einer Bürotätigkeit von 20 Wochenstunden bleibt der Versicherte unter der individuellen Hinzuverdienstgrenze nach §96a SGB VI (untere Pauschalgrenze 39.323 €/Jahr im Jahr 2026 für Teil-EM, sofern keine höhere EP-Schwelle greift). Eine Stufenweiterführung als „Reha vor Rente" nach §9 SGB VI wurde geprüft und mit Reha-Bescheid bewilligt — bei nachgewiesenem Fortschritt kann später eine Aufstockung in Vollrente (BU- oder Altersrente) wieder geöffnet werden.
BIO-3 · Bestandsrentnerin §307i
Jahrgang 1957 · EM-Bezug seit 01.10.2015 · Bestandsfall vor 31.12.2018
Erwerbsverlauf. Ehemalige Verkäuferin, Bezug einer vollen EM-Rente seit Oktober 2015 in Höhe von 1.200 €/Mon brutto. Mit dem EM-Rentenzuschlagsgesetz vom 12.07.2023 (BGBl. I Nr. 196) wurde §307i SGB VI eingeführt: Bestandsrentner mit Beginn vor 01.01.2019 erhalten ab Auszahlungsmonat Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 % auf den Rentenartfaktor — nicht auf den Bruttobetrag, sondern strukturell als Anhebung der EP-wirksamen Bemessung.
Anwartschaft. 1.200 € × 1,075 = 1.290 €/Mon · keine Antragstellung erforderlich · Zuschlag wandert in eine spätere Hinterbliebenenrente
Berechnung. 1.200 × 1,075 = 1.290 €/Mon brutto.
Befund. Über 20 Bezugsjahre summiert sich der Zuschlag auf 21.600 € — bei Beginn 01.01.2019 bis 30.06.2024 wäre der Zuschlag mit 4,5 % geringer. Hintergrund: Neuzugänge ab 01.01.2019 erhalten Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze (statt früher bis 62), Bestandsrentner wurden durch §307i nachträglich teilkompensiert. Der Zuschlag bleibt beim Übergang in die Regelaltersrente nach §89 SGB VI vollständig erhalten.
BIO-4 · Reha vor Rente §9 SGB VI
Jahrgang 1972 · 54 Jahre · Antragsumdeutung nach §116 Abs. 2 SGB VI
Erwerbsverlauf. IT-Servicetechniker mit 28 Beitragsjahren, Verdacht auf dauerhafte Erwerbsminderung nach Polytrauma (Verkehrsunfall 2025). Antrag auf EM-Rente; die DRV hat ihn nach §116 Abs. 2 SGB VI in einen Reha-Antrag umgedeutet. Bewilligt: stationäre medizinische Reha über 5 Wochen (§15 SGB VI), anschließend Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben — Umschulung zum Disponenten in 18 Monaten (§16 SGB VI in Verbindung mit §49 SGB IX).
Anwartschaft. Übergangsgeld §20 SGB VI während Reha · 68 % des letzten Nettoverdienstes · Erstattung Maßnahmekosten
Berechnung. kein EM-Renten-Bezug · Mitwirkungspflicht §63 SGB I
Befund. Der Grundsatz „Reha vor Rente" hat hier den Übergang in eine lebenslange EM-Rente vermieden. Verweigert die versicherte Person die Reha ohne wichtigen Grund, kann die DRV den EM-Rentenanspruch nach §66 SGB I versagen. Auch die berufliche Reha (LTA) wurde vollständig getragen — die Umschulung führt voraussichtlich in eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zurück, womit weitere Pflichtbeiträge erworben werden und der Versicherungsverlauf für eine spätere Altersrente nicht durch eine 13-Jahres-EM-Phase abgesenkt wird.
EM-Rente nach hochgerechneter Vollrente und Antragsalter
Volle EM (Faktor 1,0) und teilweise EM (0,5) mit dem maximal wirksamen Vorzeitabschlag von 10,8 % bzw. dem altersabhängigen Teilabschlag.
| Hochgerechnete Vollrente (DRV-Renteninformation) | Voll · Antrag mit 45 | Voll · Antrag mit 55 | Teil · Antrag mit 55 | Voll · Antrag mit 62 |
|---|---|---|---|---|
| 1.100 € | 981 € −10,8 % Abschlag | 981 € −10,8 % Abschlag | 491 € −10,8 % Abschlag | 981 € −10,8 % Abschlag |
| 1.500 € | 1.338 € −10,8 % Abschlag | 1.338 € −10,8 % Abschlag | 669 € −10,8 % Abschlag | 1.338 € −10,8 % Abschlag |
| 1.900 € | 1.695 € −10,8 % Abschlag | 1.695 € −10,8 % Abschlag | 847 € −10,8 % Abschlag | 1.695 € −10,8 % Abschlag |
| 2.300 € | 2.052 € −10,8 % Abschlag | 2.052 € −10,8 % Abschlag | 1.026 € −10,8 % Abschlag | 2.052 € −10,8 % Abschlag |
| 2.700 € | 2.408 € −10,8 % Abschlag | 2.408 € −10,8 % Abschlag | 1.204 € −10,8 % Abschlag | 2.408 € −10,8 % Abschlag |
Die hochgerechnete Vollrente entspricht der voraussichtlichen Rentenhöhe bei voller Zurechnungszeit und Rentenartfaktor 1,0 — der Wert ist in jeder DRV-Renteninformation unter "Rente bei voller Erwerbsminderung" ausgewiesen. Krankenversicherung der Rentner und Steuer sind in dieser Tabelle nicht abgezogen; pauschal etwa 11,3 % KVdR/PV plus jahrgangsabhängige Einkommensteuer.
Hinzuverdienstgrenzen §96a SGB VI im Jahr 2026
Anders als bei der Altersrente greifen die Grenzen weiterhin — abgeleitet aus der Bezugsgröße §18 SGB IV.
Pauschalgrenzen und Anrechnung
Wirkungsweise des §96a SGB VI bei Überschreiten der Grenze.
Volle EM-Rente: Mindesthinzuverdienstgrenze 2026 rund 19.836 €/Jahr (drei Achtel der Bezugsgröße §18 SGB IV). Wer darunter bleibt, behält die volle Rente. Über der Grenze werden 40 % des die Grenze überschreitenden Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Die Anrechnung darf die EM-Rente nicht ins Negative drücken — als Untergrenze gilt 0 €/Mon.
Teilweise EM-Rente: die individuelle Grenze ergibt sich aus den höchsten 15 EP-wirksamen Kalenderjahren der letzten Erwerbszeit; mindestens gilt jedoch eine Pauschalgrenze von rund 39.322 €/Jahr (sechs Achtel der Bezugsgröße). Bei Überschreitung wieder 40 % Anrechnung.
Was nicht zählt: Krankengeld (§44 SGB V), Übergangsgeld der DRV (§20 SGB VI), Riester-Auszahlungen, Mieteinnahmen, ETF-Dividenden, Erbschaften. Erfasst werden ausschließlich Einkünfte aus Beschäftigung und Selbstständigkeit. Bei Mini-Job (520 €/Mon) bleibt die Grenze regelmäßig eingehalten.
Achtung Vollzeit-Falle: Wer dauerhaft sechs Stunden und mehr arbeitet, gefährdet den Status der vollen EM nach §43 Abs. 2 SGB VI — unabhängig vom Verdienst. Die DRV überprüft das Restleistungsvermögen periodisch im Rahmen der Folgegutachten.
Befristung §102 SGB VI und Reha vor Rente §9 SGB VI
Warum die Erstbewilligung selten unbefristet ist und welche Reha-Vorrang-Regel den Übergang in eine lebenslange Rente vermeiden soll.
Nach §102 Abs. 2 SGB VI werden EM-Renten grundsätzlich auf längstens drei Jahre befristet — gerechnet ab Beginn der Erstbewilligung. Die Befristung gibt der DRV die Möglichkeit, eine Besserung des Gesundheitszustands durch ein Folgegutachten festzustellen. Verlängerungen sind möglich. Nach insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligung — also nach zwei Verlängerungen — wandelt sich die Rente in eine unbefristete Rente, sofern eine Besserung unwahrscheinlich ist (§102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Eine Erstbewilligung ohne Befristung ist möglich, wenn die Erwerbsminderung evident dauerhaft ist — etwa nach Querschnittlähmung oder fortgeschrittener Demenz.
Reha-Vorrang nach §9 SGB VI im Verfahrensablauf
Wie die DRV jeden EM-Antrag zunächst auf Reha prüft.
Antragsumdeutung §116 Abs. 2 SGB VI: Ein EM-Rentenantrag gilt zugleich als Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. Die DRV prüft zunächst, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine Maßnahme nach §15 SGB VI (medizinische Reha) oder §16 SGB VI in Verbindung mit §§49 ff SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben — LTA, etwa Umschulung) wiederhergestellt werden kann.
Übergangsgeld §20 SGB VI: Während einer Reha wird Übergangsgeld in Höhe von rund 68 % des letzten Nettoverdienstes gezahlt — bei Familien mit Kindern erhöht auf 75 %.
Mitwirkungspflicht §63 SGB I: Wer eine zumutbare Reha ohne wichtigen Grund verweigert, riskiert die teilweise oder vollständige Versagung der EM-Rente nach §66 SGB I. Zumutbarkeit prüft die DRV im Einzelfall, etwa hinsichtlich Reise- und Aufenthaltsbedingungen.
Verlängerungsantrag rechtzeitig: Spätestens vier Monate vor Befristungsende. Aktualisierte Befunde mitsenden. Bei Lücke im Bezug droht Auszahlungspause; eine rückwirkende Bewilligung ist nach §99 SGB VI höchstens drei Monate möglich.
Acht Schritte zum EM-Rentenbescheid
Vom Versicherungsverlauf bis zum Widerspruch — chronologische Schritte mit jeweiliger Rechtsgrundlage und DRV-Vordrucknummer.
Versicherungsverlauf nach §149 Abs. 5 SGB VI klären
Vor jeder EM-Antragstellung den vollständigen Versicherungsverlauf von der DRV anfordern (Vordruck V0100). Lücken bei Krankenzeiten, Übergangsgeld-Bezug, Reha-Aufenthalten oder Ausbildung sind häufig — sie wirken sich direkt auf Wartezeit und 3/5-Regel des §43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus.
Reha-Antrag nach §9 SGB VI vorausschicken
Antrag auf medizinische Reha (Vordruck G0100) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (G0133) parallel oder vor dem EM-Antrag stellen. Der Reha-Bericht ist die belastbarste Grundlage für ein späteres sozialmedizinisches Gutachten und dokumentiert das Leistungsvermögen objektiv.
EM-Antrag mit R0100 und sozialmedizinischer Akte einreichen
Dem Antrag (Vordruck R0100) den sozialmedizinischen Selbsteinschätzungsbogen R0212 beifügen, dazu sämtliche Arztberichte chronologisch geordnet. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid und letzte Reha-Berichte beigeben. Verspätete Antragstellung führt nach §99 SGB VI zur Bezugskürzung — Rückwirkung höchstens drei Monate.
Sozialmedizinische Begutachtung souverän vorbereiten
Termin beim Vertragsgutachter der DRV. Mitbringen: Medikamentenliste, Hilfsmittelnachweise, Tagesprotokoll mit Beschwerdeverlauf. Beschwerden vollständig schildern, weder aggravierend noch herunterspielend. Auf typische Verfälschungs-Diagnostik (z. B. SFSS) ehrlich antworten — gezielte Vortäuschung gefährdet den gesamten Antrag (§263 StGB Sozialleistungsbetrug).
Hinzuverdienst nach §96a SGB VI im Online-Portal prüfen
Im DRV-Konto den individuellen Hinzuverdienstrechner nutzen — er zeigt die persönliche Grenze auf Basis der höchsten 15 EP-wirksamen Kalenderjahre. Geringfügige Beschäftigung bleibt bei voller EM unproblematisch; eine Tätigkeit über 6 Stunden täglich gefährdet jedoch den Status der vollen EM nach §43 Abs. 2 SGB VI.
Schwerbehindertenstatus parallel beantragen
GdB-Antrag beim zuständigen Versorgungsamt nach SGB IX zusätzlich. Bei GdB ≥ 50 öffnet sich die Schwerbehinderten-Altersrente nach §236a SGB VI mit niedrigerem Eintrittsalter; Steuerpauschbetrag §33b EStG (zwischen 1.140 € und 7.400 €), erhöhter Kündigungsschutz §168 SGB IX und fünf Tage Zusatzurlaub. Verfahren laufen unabhängig von der EM-Begutachtung.
Bei Befristungsende rechtzeitig Verlängerung beantragen
EM-Renten enden nach §102 SGB VI grundsätzlich befristet. Vier Monate vor Ablauf Verlängerungsantrag stellen, mit aktualisierten Befunden. Bei kontinuierlicher Bewilligung über neun Jahre wandelt sich die Rente in eine unbefristete Rente — eine erneute Begutachtung entfällt dann.
Bei Ablehnung Widerspruch nach §84 SGG einlegen
Ablehnungsquote bei Erstanträgen liegt nach DRV-Statistik bei rund 40 %. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheid (§84 SGG), schriftlich, mit konkreter Bezugnahme auf medizinische Befunde, die im Gutachten unzureichend gewürdigt wurden. Sozialverbände VdK und SoVD bieten in der Mitgliedschaft Vertretung; im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (§183 SGG) entstehen keine Gerichtskosten.
Bei komplexen Fällen — uneindeutiges Restleistungsvermögen, mehrfache Vorerkrankungen, unklare 3/5-Regel-Erfüllung — empfiehlt sich frühzeitige Beratung. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei. Im Widerspruchs- und Klageverfahren leisten der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) Vertretung — Mitgliedschaft typisch 8–10 €/Mon, Sozialgerichtsklage selbst kostenfrei (§183 SGG). Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2024 → 2026
Alle Änderungen aus EM-Rentenzuschlagsgesetz, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Bezug auf den Rechner.
EM-Rentenzuschlag §307i SGB VI in Kraft
Mit dem EM-Rentenzuschlagsgesetz vom 12.07.2023 (BGBl. I Nr. 196) wurde §307i SGB VI eingeführt. Bestandsrentner mit Beginn vor 01.01.2019 erhalten ab Auszahlungsmonat Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 % auf ihre Rente; Beginn zwischen 01.01.2019 und 30.06.2024 ergibt 4,5 %. Auszahlung automatisch, der Zuschlag bleibt bei Übergang in die Regelaltersrente erhalten.
Rentenanpassung +3,74 % auf 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 €/EP. Die EM-Rente wird mit demselben Rentenwert errechnet wie die Altersrente — Anpassung wirkt unmittelbar auf laufende Bescheide.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Bezugsgröße §18 SGB IV einheitlich auf 3.815 €/Monat (45.780 €/Jahr). Daraus folgt für §96a SGB VI: Mindesthinzuverdienstgrenze volle EM rund 19.836 €/Jahr; Mindestgrenze teilweise EM rund 39.322 €/Jahr. Beitragsbemessungsgrenze RV 101.400 €/Jahr; Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 €.
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Anhebung um rund 4,2 %. Maßgeblich ist die noch nicht erlassene Rentenanpassungsverordnung 2026, die Ende Juni 2026 amtlich festgesetzt wird. Bis zum Inkrafttreten gilt 40,79 €/EP weiter — auch für EM-Bescheide.
Stundengenauer Maßstab des §43 SGB VI
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass für die Abgrenzung zwischen voller und teilweiser EM ausschließlich das stundengenaue Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidet — nicht der bisherige Beruf, nicht die konkrete Marktlage. Die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Maßstab; Berufsschutz besteht in §43 SGB VI nicht (anders als bei privater BU).
Häufige Fragen zur EM-Rente 2026
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen, BSG-Rechtsprechung und DRV-Verfahrenshinweise.
Wann besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI?
Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente nach §43 Abs. 1 SGB VI besteht, wenn das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden täglich beträgt. Die volle EM-Rente nach §43 Abs. 2 SGB VI setzt ein Restleistungsvermögen unter 3 Stunden täglich voraus. Hinzu kommen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§50 Abs. 1 SGB VI) und die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nach §43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI: 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EM. Bei jungen Versicherten (Eintritt in den ersten sechs Jahren nach Ausbildung) gelten Erleichterungen (§43 Abs. 5 SGB VI); bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfällt die Wartezeit (§53 SGB VI).
Worin unterscheiden sich volle und teilweise EM-Rente?
Die volle EM-Rente erhält, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt — nicht im erlernten Beruf — weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann; sie wird mit Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Die teilweise EM-Rente erfasst ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und wird mit Rentenartfaktor 0,5 errechnet (§67 SGB VI). Wer 6 Stunden und mehr arbeiten kann, hat keinen Anspruch nach §43 SGB VI — dann verbleibt allenfalls Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Stundenzuordnung nimmt die DRV auf Grundlage eines sozialmedizinischen Gutachtens vor (Formblatt R0212).
Wie wirkt die Zurechnungszeit nach §59 SGB VI auf die Rentenhöhe?
Nach §59 SGB VI wird die EM-Rente so berechnet, als hätte die versicherte Person bis zum Erreichen des maßgeblichen Endalters mit dem bisherigen Durchschnittseinkommen weiter eingezahlt. Das Endalter wandert seit 2019 stufenweise auf die Regelaltersgrenze: Für Renteneintritt in 2026 liegt es bei 66 Jahre 5 Monate; ab Eintritt 2031 bei den vollen 67 Jahren. Die Zurechnungszeit ist meist der wertvollste Teil einer EM-Rente — bei Eintritt mit 50 Jahren werden rund 17 zusätzliche Jahre fiktiv hinzugerechnet, also bei einem unterstellten Durchschnittsverdienst rund 17 EP zusätzlich, das entspricht beim Rentenwert von 42,52 €/EP rund 723 €/Monat lebenslang.
Welcher Abschlag fällt bei Bezug vor dem 65. Lebensjahr an?
Bei Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres senkt §77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI den Zugangsfaktor um 0,003 je Kalendermonat — höchstens jedoch um 36 Monate, also maximal 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892). Anders als bei der Frührente ist die Begrenzung bereits gesetzlich; weitere Abschläge entstehen nicht, auch wenn die EM mit 40 oder 45 Jahren eintritt. Der Abschlag wirkt lebenslang und wandert beim Übergang in die Regelaltersrente nach §89 SGB VI in den dortigen Zugangsfaktor — eine spätere Glättung erfolgt nicht.
Was ist der EM-Rentenzuschlag nach §307i SGB VI seit Juli 2024?
Mit dem EM-Rentenzuschlagsgesetz vom 12.07.2023 wurde §307i SGB VI eingeführt. Bestandsrentner, deren EM-Rente vor dem 01.01.2019 begonnen hat, erhalten ab Auszahlungsmonat 07/2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 %; bei Beginn zwischen 01.01.2019 und 30.06.2024 sind es 4,5 %. Der Zuschlag wird automatisch ausgezahlt, ohne Antrag. Er bleibt beim Übergang in eine Regelaltersrente erhalten (§89 SGB VI) und wandert in eine Hinterbliebenenrente. Hintergrund: Neuzugänge ab 2019 erhalten eine bis zur Regelaltersgrenze verlängerte Zurechnungszeit; ohne den Zuschlag wären die Bestandsfälle dauerhaft schlechter gestellt.
Welche Hinzuverdienstgrenzen nach §96a SGB VI gelten 2026?
Bei voller EM-Rente gilt 2026 eine pauschale Mindesthinzuverdienstgrenze von rund 19.836 € jährlich (drei Achtel der jährlichen Bezugsgröße). Wird sie überschritten, werden 40 Prozent des die Grenze übersteigenden Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Bei teilweiser EM-Rente ist die Grenze individuell — sie wird aus den höchsten 15 EP-wirksamen Kalenderjahren der letzten Erwerbszeit ermittelt; mindestens jedoch 39.322 €/Jahr (sechs Achtel der Bezugsgröße, abgeleitet aus §96a SGB VI). Krankengeld, Riester-Auszahlungen, Mieteinkünfte und Kapitalerträge zählen nicht als Hinzuverdienst. Die individuelle Grenze weist die DRV im Bescheid und im Online-Portal aus.
Warum wird die EM-Rente regelmäßig befristet zugesprochen?
Nach §102 Abs. 2 SGB VI werden EM-Renten grundsätzlich auf längstens drei Jahre befristet, gerechnet ab Beginn der ersten Bewilligung. Verlängerungen sind möglich; nach insgesamt neun Jahren befristeter Bewilligung — also nach zwei Verlängerungen — wird die Rente unbefristet zugesprochen, sofern eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist (§102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Bei evident dauerhafter Erwerbsminderung — etwa bei Querschnittlähmung oder fortgeschrittener Demenz — kann die DRV bereits die Erstbewilligung unbefristet aussprechen. Verlängerungsanträge sollten spätestens vier Monate vor Ablauf gestellt werden, um Lücken zu vermeiden.
Was bedeutet "Reha vor Rente" nach §9 SGB VI?
Der Vorrang der Rehabilitation ist in §9 SGB VI normiert: Vor jeder EM-Rentenbewilligung prüft die DRV, ob durch medizinische Rehabilitation (§15 SGB VI) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§16 SGB VI in Verbindung mit §§49 ff SGB IX) die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Nach §116 Abs. 2 SGB VI gilt ein EM-Rentenantrag von Gesetzes wegen zugleich als Antrag auf Reha. Verweigert die versicherte Person eine zumutbare Reha, kann die EM-Rente nach §66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden. Während der Reha wird Übergangsgeld (§20 SGB VI) in Höhe von rund 68 % des letzten Nettoverdienstes geleistet.
Wie hoch wäre die EM-Rente, wenn man mit 50 in vollem Umfang erwerbsgemindert würde?
Wer mit 50 mit 35 EP aus einer normalen Erwerbsbiografie in volle EM-Rente fällt, erhält die Zurechnungszeit nach §59 SGB VI — bis zum Endalter 67 also rund 17 Jahre fiktiv mit dem bisherigen Durchschnittseinkommen weitergerechnet. Bei einem Verlauf nahe Durchschnittsentgelt ergibt das rund 17 zusätzliche EP, gesamt 52 EP. Multipliziert mit Zugangsfaktor 1,0 (kein Abschlag, weil §77 Abs. 4 SGB VI bei voller EM mit 50 keinen weiteren Abzug zulässt), Rentenartfaktor 1,0 und Rentenwert 42,52 € ergibt sich rund 2.211 €/Monat brutto.
Wie wirkt sich die EM-Rente auf den Übergang in die Altersrente aus?
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Jahrgang 1962: 66+8, ab Jahrgang 1964: 67) wird die EM-Rente nach §89 SGB VI von Amts wegen in eine Regelaltersrente umgewandelt. Die Höhe bleibt im Kern unverändert — alle erworbenen EP einschließlich Zurechnungszeit und Zuschlag nach §307i bleiben erhalten. Auch der einmal festgelegte Zugangsfaktor (0,892 bei maximal 10,8 % Abschlag) wird mitgenommen — ein "Wiederaufholen" findet nicht statt. Vorteil: Mit dem Übergang in die Regelaltersrente entfallen sämtliche Hinzuverdienstgrenzen (§34 SGB VI a. F. ist seit 01.01.2023 entfallen).
Wie ist die EM-Rente steuerlich zu behandeln?
Die EM-Rente unterliegt nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG der nachgelagerten Besteuerung wie jede andere gesetzliche Rente. Bei Eintritt 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 %; die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, eingefroren auf den ersten vollen Jahresbetrag. Bei zeitlich befristeten Renten (§102 SGB VI) ist alternativ die Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. bb EStG denkbar — sie ist insbesondere bei kurzer Befristung steuerlich günstiger. Die Wahl trifft das Finanzamt nach Aktenlage; eine Erklärung in der Steuererklärung ist nicht erforderlich. Krankenversicherungsbeiträge nach §249a SGB V (Pflichtversicherung in der KVdR) werden direkt einbehalten.
Wie verläuft das Antragsverfahren bei der DRV?
Der EM-Rentenantrag wird mit Vordruck R0100 und R0212 (sozialmedizinischer Fragebogen) gestellt — online im DRV-Konto oder schriftlich. Beizufügen sind sämtliche aktuellen Arzt- und Krankenhausberichte sowie ggf. Reha-Berichte. Die DRV beauftragt regelmäßig eine sozialmedizinische Begutachtung — Termin meist bei einem Vertragsgutachter, Dauer 60–180 Minuten. Die Entscheidung ergeht in 3–6 Monaten. Rente beginnt nach §99 SGB VI grundsätzlich mit dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens drei Monate. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch innerhalb eines Monats möglich (§84 SGG); danach Klage beim Sozialgericht (gerichtskostenfrei nach §183 SGG).
Geht eine Witwen- oder Witwerrente neben der EM-Rente?
EM-Rente und Hinterbliebenenrente schließen sich nicht aus. Auf die Witwenrente nach §46 SGB VI wird das eigene Einkommen — einschließlich der EM-Rente — nach §97 SGB VI angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt: 2026 rund 1.038 €/Monat (26,4-facher aktueller Rentenwert). Über dem Freibetrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Erhöhte Freibeträge gelten je waisenberechtigtem Kind. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten — Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI — entfällt jede Anrechnung; in dieser Zeit wird die volle Versichertenrente weitergezahlt.
Schlüsselbegriffe aus §§43 ff SGB VI
- Volle Erwerbsminderung (§43 Abs. 2 SGB VI)
- Restleistungsvermögen unter 3 Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Rentenartfaktor 1,0. Hochgerechnete Vollrente × Zugangsfaktor.
- Teilweise Erwerbsminderung (§43 Abs. 1 SGB VI)
- Restleistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden täglich. Rentenartfaktor 0,5 nach §67 SGB VI. Höhere Hinzuverdienstgrenze als bei voller EM.
- Zurechnungszeit (§59 SGB VI)
- Hochrechnung fiktiver EP bis zum maßgeblichen Endalter (Renteneintritt 2026: 66+5 Mon, ab 2031: 67). Bemessen mit dem bisherigen Durchschnittseinkommen — meist der wertvollste Teil der EM-Rente.
- Zugangsfaktor EM (§77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI)
- 0,003 Abschlag je Vorzeitmonat vor Vollendung 65, gedeckelt auf 36 Monate (10,8 %). Lebenslang wirksam, auch nach Übergang in Regelaltersrente nach §89 SGB VI.
- EM-Rentenzuschlag (§307i SGB VI)
- Bestandsrentner-Zuschlag seit 01.07.2024: Beginn vor 01.01.2019 +7,5 %, Beginn 01.01.2019–30.06.2024 +4,5 %. Automatische Auszahlung; bleibt bei Übergang in Regelaltersrente und in einer Hinterbliebenenrente erhalten.
- Befristung (§102 SGB VI)
- EM-Renten werden grundsätzlich befristet — höchstens drei Jahre je Bewilligung. Nach insgesamt neun Jahren befristeten Bezugs entsteht Anspruch auf unbefristete Rente, sofern Besserung unwahrscheinlich. Verlängerungsantrag spätestens vier Monate vor Ablauf.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI, EM-Rentenzuschlagsgesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und DRV-Verfahrenshinweise — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 43 SGB VI · Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gesetze-im-internet.de · Volle / teilweise EM-Rente, 3/5-Regel, Wartezeit.
- § 59 SGB VI · Zurechnungszeit
gesetze-im-internet.de · Fiktive EP bis zur Regelaltersgrenze.
- § 77 SGB VI · Zugangsfaktor
gesetze-im-internet.de · Abschlag, Begrenzung 10,8 %, Sonderfälle EM.
- § 89 SGB VI · Mehrere Rentenansprüche
gesetze-im-internet.de · Übergang EM-Rente → Regelaltersrente.
- § 96a SGB VI · Hinzuverdienst neben EM-Rente
gesetze-im-internet.de · Pauschalgrenzen, individuelle Obergrenze, 40-%-Anrechnung.
- § 102 SGB VI · Beginn, Änderung und Ende von Renten
gesetze-im-internet.de · Befristung der EM-Rente, Höchstdauer 9 Jahre.
- § 307i SGB VI · EM-Rentenzuschlag
gesetze-im-internet.de · Bestandsrentner-Zuschlag +7,5 % / +4,5 % seit 07/2024.
- § 9 SGB VI · Aufgaben der RV — Reha vor Rente
gesetze-im-internet.de · Vorrang medizinischer und beruflicher Rehabilitation.
- § 116 SGB VI · Antrag
gesetze-im-internet.de · Umdeutung EM-Rentenantrag → Reha-Antrag.
- BSG B 13 R 9/22 R · 26.10.2023
bsg.bund.de · Maßstab des stundengenauen Leistungsvermögens.
- Deutsche Rentenversicherung Bund · EM-Verfahren
deutsche-rentenversicherung.de · Vordrucke R0100, R0212, V0100, G0100, G0133.
- BMAS · Rentenversicherung und EM-Reform
bmas.de · Reformhintergrund §307i und Rechengrößen.
Zum Weiterlesen
Themen, die bei der EM-Rentenplanung regelmäßig mitgedacht werden müssen.
Den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI. Die allgemeine Rentenformel mit Zugangs- und Rentenartfaktor bildet der Renten-Rechner §63 SGB VI ab; den Vorzeitabschlag im Detail der Rentenabschlag-Rechner §77 SGB VI.
Vor einer EM-Antragstellung läuft regelmäßig ein Krankengeldbezug — der Krankengeld-Rechner §44 SGB V bildet die 78-Wochen-Frist ab, innerhalb der die Aussteuerung in die EM-Rente fällt. Den Übergang über Arbeitslosengeld zeigt der ALG-1-Rechner §149 SGB III; Übergangsgeld während der Reha bemisst sich nach §20 SGB VI.
Den Wechsel in die Regelaltersrente nach §89 SGB VI thematisiert der Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI; die nachgelagerte Besteuerung mit jahrgangsspezifischem Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG. Die Hinterbliebenenversorgung ist im Witwenrente-Rechner §46 SGB VI abgebildet.