BBG-Kappung — der EP-Erwerb endet bei 1,952 EP/Jahr
Warum ein Verdienst weit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine zusätzlichen Anwartschaften vermittelt — und wie die bundeseinheitliche BBG seit 2025 wirkt.
Die Beitragsbemessungsgrenze RV liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 €/Jahr (8.450 €/Monat). Bis zu dieser Grenze werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben — entsprechend bemessen sich auch die Entgeltpunkte. Verdienst über der BBG bleibt sowohl bei den Beiträgen als auch bei den EP unberücksichtigt: Die maximale jährliche Anwartschaft beträgt 101.400 / 51.944 ≈ 1,952 EP. Wer 150.000 €/Jahr verdient, erwirbt nicht 2,89 EP, sondern weiterhin 1,952 — und zahlt entsprechend keine Beiträge auf den Differenzbetrag.
Eckwerte 2026 — RV-Rechengrößen
Die maßgeblichen Größen aus der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026.
| Größe | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Durchschnittsentgelt | 51.944 €/Jahr | §70 i. V. m. Anlage 1 SGB VI |
| Beitragsbemessungsgrenze RV | 101.400 €/Jahr | SozVersRGV 2026 |
| Maximaler EP-Erwerb | 1,952 EP/Jahr | BBG / Durchschnittsentgelt |
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6 % | §158 SGB VI |
| Bezugsgröße | 44.940 €/Jahr | §18 SGB IV |
Seit 01.01.2025 gelten BBG, Durchschnittsentgelt und Bezugsgröße einheitlich für das gesamte Bundesgebiet — die zuvor getrennten Werte für die Beitrittsgebiete sind entfallen. Quelle: SozVersRGV 2026, BGBl. I; §255a SGB VI für den aktuellen Rentenwert.
Vier Erwerbsbiografien aus der Beratungspraxis
Anonymisierte Verläufe — vom Industriearbeiter mit 45 Beitragsjahren über die Akademikerin mit Kindererziehung bis zum Versorgungsausgleich nach Scheidung.
BIO-1 · Industriearbeiter Schicht
Jahrgang 1962 · Lehre 1978 mit 16 begonnen · 45 Pflichtbeitragsjahre · §70 SGB VI
Erwerbsverlauf. Durchgehende Beschäftigung in der Metallverarbeitung, Schichtzulagen heben das beitragspflichtige Entgelt knapp über das Durchschnittsentgelt — über 45 Jahre erwirbt der Versicherte 1,02 EP/Jahr im Mittel. Eine Pflegezeit für die Schwiegermutter (18 Monate, Pflegegrad 3) zählt nach §3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI als Pflichtbeitragszeit; Kindererziehungszeit für ein 1990 geborenes Kind wurde nach §249 Abs. 1 SGB VI mit 2,5 EP auf den Versicherten verlagert.
Anwartschaft. 41,2 EP Erwerbstätigkeit + 2,5 EP Mütterrente vor 1992 = 43,7 EP gesamt
Berechnung. 43,7 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.858 €/Mon brutto bzw. zusätzliche Anwartschaft.
Befund. Die EP-Anwartschaft entspricht im Mittel dem Durchschnittsverdiener — knapp unter Eckrentner-Niveau (45 EP). Ohne die §249-EP wäre die Bruttorente lebenslang 106 €/Mon niedriger. Pflegezeit-EP nach §3 SGB VI fallen mit rund 0,3 EP für 18 Monate gering aus, retten aber die 45-Jahre-Wartezeit für §236b SGB VI.
BIO-2 · Akademikerin mit Kindererziehung
Jahrgang 1970 · Studium bis 27 · zwei Kinder 1998/2002 · §249, §57 SGB VI
Erwerbsverlauf. Drei Jahre Anrechnungszeit Hochschulausbildung ohne Entgeltpunkte (§58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), Berufseinstieg mit 27 als Diplom-Wirtschaftsjuristin. Zwei Kinder geboren 1998 und 2002, je 3 EP nach §249 Abs. 1 SGB VI für Kinder ab 1992. Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr beider Kinder nach §57 SGB VI — beitragsfrei, aber wartezeitrelevant. Wiedereinstieg in Teilzeit 2008, Vollzeit ab 2014; in den letzten zehn Jahren leichter BBG-Kontakt.
Anwartschaft. 32,9 EP Erwerbstätigkeit + 6,0 EP Kindererziehung = 38,9 EP
Berechnung. 38,9 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.654 €/Mon brutto bzw. zusätzliche Anwartschaft.
Befund. Die Mütterrente nach §249 SGB VI macht 15,4 % der Anwartschaft aus — ohne sie läge die Bruttorente etwa 255 €/Mon niedriger. Die Berücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr (§57 SGB VI) hat keinen direkten EP-Wert, sichert aber den Wartezeit-Anspruch §236b auch dann, wenn künftige Erwerbsjahre wegfallen sollten.
BIO-3 · Selbstständiger Sonderzahlung §187a
Jahrgang 1965 · ab 50 freiwillig § 187a SGB VI · Spitzensteuersatz 42 % · geplanter Eintritt mit 63
Erwerbsverlauf. Selbstständiger Architekt, im Angestelltenverhältnis bis 1998 mit 16 EP, danach selbstständig ohne Pflichtversicherung. Plant Eintritt mit 63 (Jhg 1965 → Regelalter 67, daher 48 Monate vor Regelaltersgrenze, Maximalabschlag 14,4 % auf den Zugangsfaktor). Eine Sonderzahlung von 30.000 € wird zum Ausgleich des Abschlags eingesetzt; bei einem Beitrag von 8.685 €/EP (Stand 2026) entstehen rund 3,455 EP zusätzliche Anwartschaft.
Anwartschaft. 16,0 EP + 3,455 EP §187a · brutto 30.000 € · Sonderausgabenabzug §10 EStG
Berechnung. 3,455 × 42,52 €/EP = 147 €/Mon brutto bzw. zusätzliche Anwartschaft.
Befund. Die 30.000 € sind nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG voll als Sonderausgaben abzugsfähig (Höchstgrenze 2026 für Vorsorgeaufwendungen 29.344 €/Single beachten — bei knapper Überschreitung Verteilung auf zwei Veranlagungszeiträume). Bei 42 % Grenzsteuersatz reduziert sich der Effektivaufwand auf rund 17.400 €. Bei statistischer Restlebenserwartung Mann Jhg 1965 von 19,4 Jahren ab 67 ergeben sich rund 34.200 € Mehrrente — Verhältnis Mehrrente zu Effektivaufwand etwa 1,97.
BIO-4 · Versorgungsausgleich §76 SGB VI
Geschiedene Ehe nach 18 Jahren · Familienrechtsentscheid 2024 · interne Teilung in beider Rentenkonten
Erwerbsverlauf. Versicherte Jhg 1968, eigene Anwartschaft am Ehezeitende 14,8 EP. Der geschiedene Ehemann verfügte über 22,6 EP in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Familiengericht hat die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nach §1587 BGB i. V. m. §10 VersAusglG geteilt — der Ausgleichswert von 3,9 EP wird nach §76 SGB VI auf das Versichertenkonto der Ehefrau übertragen, gleichzeitig im Konto des Ehemanns abgezogen.
Anwartschaft. 14,8 EP eigen + 3,9 EP Versorgungsausgleich = 18,7 EP nach Scheidung
Berechnung. 3,9 × 42,52 € = 166 €/Mon brutto bzw. zusätzliche Anwartschaft.
Befund. Die durch §76 SGB VI gewonnenen 3,9 EP entsprechen einer Anwartschaft von rund 166 €/Mon — über 22 Jahre statistische Bezugsdauer summiert das auf etwa 43.700 € Bruttorente. Beim Ehemann reduziert sich die spätere Bruttorente um den gleichen Betrag. Die Übertragung wirkt sofort in die Anwartschaft, nicht erst zum Bezug — eine spätere Wiederheirat verändert den Übertrag nicht (§31 VersAusglG).
Brutto-Jahresentgelt → EP/Jahr → 35 Jahre Anwartschaft
Modellrechnung mit konstantem Verdienst über 35 Beitragsjahre, kalkuliert mit dem prognostizierten Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 €/EP).
| Brutto/Jahr | EP/Jahr | EP nach 35 J | Brutto-Rente/Mon | BBG-Status |
|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 0,481 | 16,85 | 716 € | — |
| 35.000 € | 0,674 | 23,58 | 1.003 € | — |
| 45.000 € | 0,866 | 30,32 | 1.289 € | — |
| 55.000 € | 1,059 | 37,06 | 1.576 € | — |
| 75.000 € | 1,444 | 50,54 | 2.149 € | — |
| 100.000 € | 1,925 | 67,38 | 2.865 € | — |
| 125.000 € | 1,952 | 68,32 | 2.905 € | BBG-Kappung wirksam |
Beispiele konstantem Verdienst über 35 Jahre — reale Erwerbsbiografien zeigen Verdienstkurven mit Anstieg, BBG-Kontakt häufig erst in den letzten zehn Jahren, Unterbrechungen durch Kindererziehung oder Selbstständigkeit. Auf der EP-Anwartschaft wirkt der aktuelle Rentenwert nach §68 SGB VI; bis 30.06.2026 ist 40,79 € maßgeblich.
Mütterrente nach §249 SGB VI — 2,5 oder 3,0 EP je Kind
Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Pflichtbeiträge — der entscheidende Hebel bei Erwerbsbiografien mit längeren Familienphasen.
| Geburt des Kindes | Anrechnungsdauer | EP-Wert je Kind | Mehrrente/Mon (42,52 €/EP) |
|---|---|---|---|
| vor 01.01.1992 | 2,5 Jahre | 2,5 EP | 106 € |
| ab 01.01.1992 | 3,0 Jahre | 3,0 EP | 128 € |
Bei drei Kindern, davon zwei nach 1992 geboren, ergibt sich eine Anwartschaft von 2,5 + 3,0 + 3,0 = 8,5 EP — bei 42,52 €/EP entspricht das 361 €/Mon Bruttorente allein aus der Mütterrente. Die Anrechnung erfolgt bei der Mutter; eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern verlagert sie auf den Vater (§56 Abs. 2 SGB VI). Adoptiv- und Pflegekinder sind nach BSG-Rechtsprechung (B 5 R 8/22 R, 24.10.2023) gleichgestellt.
Berücksichtigungszeiten Kindererziehung §57 SGB VI
Beitragsfreie Zeiten bis zum 10. Lebensjahr — kein direkter EP-Wert, aber entscheidend für die Wartezeit der besonders langjährig Versicherten.
Berücksichtigungszeiten nach §57 SGB VI umfassen die Lebensjahre eines Kindes vom 4. bis zum 10. Geburtstag, soweit Erziehung im Inland erfolgte. Sie entstehen im Anschluss an die dreijährige Kindererziehungszeit nach §249 SGB VI und sind beitragsfrei — sie werden also nicht mit Entgeltpunkten gutgeschrieben. Ihre Wirkung entfaltet sich an drei Stellen: Sie zählen für die Wartezeit von 35 Jahren (langjährig Versicherte, §236 SGB VI), für die Wartezeit von 45 Jahren (besonders langjährig Versicherte, §236b SGB VI) und sie wirken bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten nach der Gesamtleistungsbewertung gemäß §72 SGB VI mit.
Wer drei Kinder erzogen hat, sammelt aus §57 SGB VI rund 7 × 3 = 21 wartezeitrelevante Jahre — selbst ohne durchgehende Erwerbstätigkeit. Eine Mutter mit drei Kindern, fünf Berufsjahren vor Familienphase und zehn Berufsjahren nach Wiedereinstieg erreicht damit 36 Wartezeitjahre — ausreichend für §236 mit −7,2 % Abschlag bei Eintritt mit 63, deutlich vor der Regelaltersgrenze.
Sonderzahlung §187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr
Freiwillige Beiträge zum Ausgleich künftiger Abschläge — steuerlich attraktiv bei höherem Grenzsteuersatz, mit Sonderausgabenabzug nach §10 EStG.
Versicherte ab Vollendung des 50. Lebensjahres können nach §187a SGB VI auf Antrag (DRV-Formular V0210) zusätzliche Beiträge zahlen, um Abschläge bei späterem vorzeitigem Bezug auszugleichen. Der Beitrag pro Entgeltpunkt richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf das Doppelte des Bezugswerts — 2026 sind das rund 8.685 €/EP. Eine Sonderzahlung von 30.000 € erkauft entsprechend 30.000 / 8.685 = 3,455 EP zusätzliche Anwartschaft, lebenslang verrentet mit dem aktuellen Rentenwert.
Rechenbeispiel — 30.000 € Sonderzahlung 2026
Effektivaufwand bei Spitzensteuersatz und Mehrrente lebenslang.
Brutto-Sonderzahlung: 30.000 € — zahlbar in einer oder zwei Raten pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist eine besondere Rentenauskunft (V0210), die den maximalen Ausgleichsbetrag bescheinigt; ein vorzeitiger Rentenbezug ist nicht zwingend — ohne Frührente bleibt die zusätzliche EP-Anwartschaft erhalten.
EP-Erwerb: 30.000 / 8.685 = 3,454 EP zusätzliche Anwartschaft.
Mehrrente lebenslang: 3,454 × 42,52 €/EP = 147 €/Mon brutto = rund 1.762 €/Jahr. Bei 22 Jahren statistischer Restlebenserwartung entspricht das einer kumulativen Mehrrente von rund 38.775 €.
Steuerersparnis bei 42 % Grenzsteuersatz: Die 30.000 € sind nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG voll als Sonderausgaben abzugsfähig (Höchstbetrag 2026: 29.344 € Single). Effektivaufwand rund 17.400 € — die verbleibenden 12.600 € spart der Versicherte über die Einkommensteuererstattung. Verhältnis kumulativer Mehrrente zu Effektivaufwand: rund 2,23 (Faktor).
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 14/22 (10.05.2023) den vollen Abzug auch bei Sonderzahlung kurz vor Renteneintritt bestätigt. Die Finanzverwaltung hatte einen Werbungskostenabzug konstruiert, den der X. Senat ablehnte.
Versorgungsausgleich nach §76 SGB VI
Hälftige Teilung der Ehezeit-Anwartschaften bei Scheidung — sofortige Buchung im Konto des Übertragenden und des Empfängers.
Im Familiengerichtsverfahren ermittelt das Gericht für jede Ehegattein die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aller Versorgungsträger (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung, Beamtenversorgung). Die Hälfte des Wertdifferenz wird ausgeglichen — bei der gesetzlichen Rente erfolgt das nach §76 SGB VI als EP-Übertragung: Im Konto des ausgleichspflichtigen Ehegatten Abzug, im Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten Zugang. Die Buchung wirkt sofort, nicht erst zum Bezug.
Eine spätere Wiederheirat des Ausgleichsberechtigten verändert die Anwartschaft nicht (§31 VersAusglG). Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach §§32–38 VersAusglG — insbesondere bei Tod des Ausgleichsberechtigten im ersten Bezugsjahr (§32) oder bei langfristig erheblichem Unterhaltsanspruch des Übertragenden (§33). Wer Versorgungsausgleichs-EP im Konto entdeckt, deren Familienrechtsbeschluss er nicht zuordnen kann, sollte eine besondere Kontenklärung mit Vorlage des Scheidungsurteils anstoßen.
Eckrentner und reale DRV-Durchschnittsrenten
Zwischen Modellfigur und Realität — warum 45 EP für die meisten Versicherten eine theoretische Größe bleiben.
| Profil | EP-Anwartschaft | Brutto-Rente/Mon | Datenquelle |
|---|---|---|---|
| Eckrentner — 45 Jahre Durchschnittsverdiener | 45,0 EP | 1.913 € | DRV-Modellrechnung |
| Realität Männer — Altersrente Bestand 2025 | ~ 39 EP | 1.658 € | DRV-Statistikjahrbuch 2025 |
| Realität Frauen — Altersrente Bestand 2025 | ~ 21 EP | 893 € | DRV-Statistikjahrbuch 2025 |
Die deutliche Lücke zwischen Eckrentner-Modellrechnung und realer Durchschnittsrente erklärt sich aus Teilzeit, Kindererziehung, Ausbildungsphasen, Selbstständigkeit ohne Pflichtversicherung und einer Erwerbsbiografie unter Durchschnittsentgelt. Bei den Frauen wirkt zusätzlich der Effekt der noch nicht für die gesamte Bezugskohorte greifenden Mütterrente.
Sieben Schritte zur EP-Optimierung
Von der Kontenklärung bis zur Sonderzahlung — chronologische Schritte mit jeweiliger Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.
Aktuellen EP-Stand aus Renteninformation übernehmen
Die jüngste DRV-Renteninformation oder Rentenauskunft liegt der Berechnung zugrunde — der dort ausgewiesene Stand ist um Kinder-EP nach §249 SGB VI bereits korrigiert, sofern die Anrechnung erfolgt ist. Wer noch keine Erklärung zur Verteilung der Erziehungs-EP zwischen den Eltern abgegeben hat, muss damit rechnen, dass die EP automatisch der Mutter zugewiesen wurden.
Versicherungsverlauf nach §149 SGB VI klären
Antrag V0100 zur Kontenklärung kostenfrei bei der DRV. Häufig fehlen: Berücksichtigungszeiten Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr (§57 SGB VI), Wehrdienst, Mutterschutz, Auslandsbeschäftigung mit DRV-Abkommensstaaten (Türkei, USA, Kanada, Schweiz). Belege als Kopie einreichen — Heiratsurkunde, Geburtsurkunden eigener Kinder, ggf. Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleichs-Tenor.
EP-Erwerb durch Verdienstoptimierung steuern
EP-Erwerb endet an der BBG (101.400 €/Jahr 2026 = max. 1,952 EP). Wer knapp unter BBG verdient, kann durch Gehaltserhöhung weitere EP erwerben; oberhalb verändert mehr Verdienst die Rentenanwartschaft nicht. Bonuszahlungen werden bis zur BBG einbezogen — eine Verlagerung in das nächste Kalenderjahr lohnt nur, wenn beide Jahre noch unter BBG liegen.
Kinder-EP nach §249 und §57 SGB VI sichern
Mütterrente wird automatisch im Konto angesetzt, wenn die DRV von der Geburt erfährt. Häufige Lücken: Geburten im Ausland, Adoptiv- und Pflegekinder, Verlagerung der Erziehungs-EP auf den Vater. Erklärung zur Aufteilung zwischen den Eltern ist formfrei möglich, aber notwendig — andernfalls erhält stets die Mutter die Punkte. Pflegekinder sind nach BSG-Rechtsprechung (B 5 R 8/22 R, 24.10.2023) gleichgestellt.
§187a-Sonderzahlung ab dem 50. Lebensjahr prüfen
Voraussetzung: Auskunft V0210 mit Bezifferung des maximalen Ausgleichsbetrags. Steuerlich attraktiv bei höherem Grenzsteuersatz — bei 42 % senkt der Sonderausgabenabzug nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Effektivaufwand auf rund 58 % der Bruttozahlung. Ratenzahlung über mehrere Kalenderjahre möglich; Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen 2026 von 29.344 €/Single beachten.
Versorgungsausgleich nach Scheidung nachvollziehen
Im Familienrechtsbeschluss ist der Ausgleichswert in EP ausgewiesen. Die DRV setzt diesen automatisch um — sowohl beim Übertragenden (Abzug) als auch beim Übertragsempfänger (Zugang). Anpassungsmöglichkeiten nach §§32–38 VersAusglG bestehen bei Tod des Ausgleichsberechtigten im ersten Bezugsjahr (§32) oder bei langfristig erheblichem Unterhaltsanspruch (§33).
Renten-Anwartschaft alle drei Jahre nachziehen
Die DRV verschickt Renteninformation jährlich ab 27, vollständige Rentenauskunft ab 55. Wer früh aktiv plant, sollte den Stand alle drei Jahre prüfen, um Lücken rechtzeitig zu bereinigen — die Beweisführung für 30 Jahre alte Beitragszeiten ist schwierig, je länger die Lücke offen bleibt.
Bei komplexen Erwerbsbiografien — Auslandsbeschäftigung mit Abkommensstaaten, Versorgungsausgleich nach Scheidung, Kombination aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen, Sonderzahlung nach §187a kurz vor Bezug — empfiehlt sich eine persönliche Beratung. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK oder im Sozialverband Deutschland Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Alle Änderungen aus Sozialversicherungs-Rechengrößen, Rentenanpassungsverordnung und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Rechner.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Beitragsbemessungsgrenze RV bundeseinheitlich auf 101.400 €/Jahr (vorher 96.600 €). Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 € — Bemessungsgröße der Entgeltpunkte. Bezugsgröße 44.940 €/Jahr. Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 103,42 €/Mon entspricht rund 0,068 EP/Jahr; Höchstbeitrag 1.571,40 €/Mon = max. 1,952 EP/Jahr.
§187a-Beitragstabelle aktualisiert
Der Beitrag pro Entgeltpunkt für Sonderzahlungen liegt 2026 bei rund 8.685 € (Vorjahr 8.347 €). Hintergrund ist die Erhöhung des Durchschnittsentgelts und der unverändert geltende Beitragssatz von 18,6 %. Bei einer Sonderzahlung von 30.000 € entstehen 30.000 / 8.685 = 3,455 EP zusätzliche Anwartschaft.
Rentenanpassung +3,74 % auf 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 €/EP — für jeden bestehenden EP-Wert eine Steigerung der monatlichen Brutto-Anwartschaft um 1,47 €. Eckrentner mit 45 EP: 1.836 €/Mon brutto. Bei einer Mütterrente-Anwartschaft von 3 EP wirkt die Anpassung mit +4,40 €/Mon je Kind ab 1992.
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Erhöhung um rund 4,2 %. Maßgeblich ist der Frühjahrsbericht 2026; die Rentenanpassungsverordnung wird Ende Juni 2026 amtlich erlassen. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin 40,79 €/EP. Auswirkung auf Eckrentner: 1.913 €/Mon brutto (vorher 1.836 €).
Voller Sonderausgabenabzug bei §187a-Sonderzahlung
Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Sonderzahlungen nach §187a SGB VI bis zum Höchstbetrag des §10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG auch dann bestätigt, wenn die Zahlung wirtschaftlich zur Vermeidung von Rentenabschlägen unmittelbar vor dem Renteneintritt erfolgt. Die Finanzverwaltung hatte zuvor versucht, einen Werbungskostenabzug zu konstruieren — der Senat lehnte dies ab.
Mütterrente bei Adoptiv- und Pflegekindern
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI auch für Adoptivkinder gilt, sofern die Erziehung im Inland erfolgte. Pflegekinder profitieren ebenfalls — entscheidend ist nicht die rechtliche Elternschaft, sondern die tatsächliche Erziehung im Sinne eines familiären Dauerverhältnisses.
Häufige Fragen zu Rentenpunkten 2026
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wie viele Entgeltpunkte erwirbt man pro Beitragsjahr nach §70 SGB VI?
Ein Entgeltpunkt entspricht nach §70 Abs. 1 SGB VI dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Das Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 € (Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026, Anlage 1) — wer genau diesen Betrag verdient, erwirbt 1,000 EP. 30.000 € Brutto ergeben 30.000 / 51.944 = 0,578 EP, 80.000 € entsprechen 1,540 EP. Verdienst über der BBG bleibt unberücksichtigt.
Was bewirkt die Beitragsbemessungsgrenze beim EP-Erwerb?
Die Beitragsbemessungsgrenze RV liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 €/Jahr (8.450 €/Monat). Beiträge werden nur bis zu dieser Grenze erhoben — entsprechend ist der EP-Erwerb auf 101.400 / 51.944 = 1,952 EP/Jahr begrenzt. Wer 150.000 € verdient, erwirbt nicht 2,89 EP, sondern weiterhin 1,952. Die seit 01.07.2024 bundeseinheitliche BBG (vorher Ost 89.400 € / West 96.600 €) wirkt durchgängig in alle nachfolgenden Rentenbescheide.
Wie ist die Mütterrente nach §249 SGB VI strukturiert?
Für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind werden 2,5 Erziehungsjahre als Pflichtbeitragszeiten anerkannt — entspricht 2,5 EP. Für ab 01.01.1992 geborene Kinder sind es 3,0 Erziehungsjahre, also 3,0 EP. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 €/EP bedeutet das eine monatliche Mehrrente von rund 106 € (vor 1992) bzw. 128 € (ab 1992) je Kind. Die Anrechnung erfolgt bei der Mutter; eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern gegenüber der DRV verlagert sie auf den Vater (§56 Abs. 2 SGB VI).
Welche Bedeutung haben Berücksichtigungszeiten nach §57 SGB VI?
Berücksichtigungszeiten umfassen die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes, soweit Erziehung im Inland erfolgte. Sie sind beitragsfrei und werden nicht mit Entgeltpunkten gutgeschrieben — wirken jedoch wartezeitrelevant für die Renten der besonders langjährig Versicherten (§236b: 45 Jahre) und der langjährig Versicherten (§236: 35 Jahre). Wer drei Kinder erzogen hat, erreicht häufig allein über §57 SGB VI rund 18–22 Wartezeitjahre — selbst ohne durchgängige Erwerbstätigkeit.
Wie funktioniert eine Sonderzahlung nach §187a SGB VI?
Versicherte ab dem 50. Lebensjahr können auf Antrag (DRV-Formular V0210) zusätzliche Beiträge zahlen, um Abschläge bei späterem vorzeitigem Bezug auszugleichen. Pro Entgeltpunkt sind 2026 rund 8.685 € fällig — der Beitrag entspricht 18,6 % des Bezugsbetrags-Doppelten und folgt der Formel des §187a Abs. 3 SGB VI. Die Zahlung kann in bis zu zwei Raten pro Kalenderjahr erfolgen. Verpflichtend ist eine vorherige besondere Rentenauskunft, in der die DRV den maximalen Ausgleichsbetrag bescheinigt.
Sind §187a-Beiträge steuerlich absetzbar?
Beiträge nach §187a SGB VI gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und sind 2026 zu 100 % bis zur Höchstgrenze von 29.344 € (Single) bzw. 58.688 € (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Spitzensteuersatz 42 % senkt sich der Effektivaufwand für 30.000 € Sonderzahlung auf rund 17.400 € — die Mehrrente bleibt jedoch ungekürzt. Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 14/22 (10.05.2023) den vollen Abzug auch bei Sonderzahlungen kurz vor Renteneintritt bestätigt.
Wie wirkt der Versorgungsausgleich nach §76 SGB VI?
Bei Scheidung teilt das Familiengericht die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten zu gleichen Teilen (§1587 BGB i. V. m. VersAusglG). Die ausgleichspflichtige Hälfte wird im Konto des Übertragenden abgezogen und im Konto des Übertragsempfängers gutgeschrieben — als Entgeltpunkte (§76 Abs. 1 SGB VI). Der Übertrag wirkt sofort, nicht erst zum Bezug; eine spätere Wiederheirat oder ein vorzeitiger Tod des Ausgleichsberechtigten verändert die Anwartschaft nicht (§31 VersAusglG mit Anpassungsmöglichkeit nach §32 ff bei Tod im ersten Jahr).
Was ist der Eckrentner und wie unterscheidet er sich von der Realität?
Der Eckrentner ist eine statistische Modellfigur: 45 Jahre Pflichtbeiträge zum Durchschnittsentgelt = 45 EP. Bei 42,52 €/EP (Prognose ab 07/2026) ergibt das 1.913 €/Mon brutto. Reale Durchschnittsrenten 2025 lagen nach DRV-Statistikjahrbuch deutlich darunter: Männer Altersrente Bestand rund 1.450 €/Mon (≈ 34 EP), Frauen rund 950 €/Mon (≈ 22 EP). Hauptursachen der Lücke: Teilzeit, Kindererziehung, Berufsausbildung, Selbstständigkeit ohne Pflichtversicherung.
Welche Entgeltpunkte zählen für die 45-Jahre-Wartezeit nach §236b SGB VI?
In die 45 Jahre für die abschlagsfreie Frührente nach §236b SGB VI zählen Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit, Pflegezeiten (§3 SGB VI), Kindererziehungszeiten (§3 i. V. m. §249 SGB VI), Wehrdienst und Bezug von Arbeitslosengeld I — nicht jedoch Arbeitslosengeld II in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn. Auch freiwillige Beiträge zählen nur, wenn 18 Jahre Pflichtbeiträge bereits vorliegen. Schul- und Hochschulzeiten als reine Anrechnungszeit sind nicht wartezeitrelevant.
Welche Versicherungs- und Beitragszeiten verschieben EP nicht?
Anrechnungszeiten ohne Beitrag (Schul- und Hochschulausbildung nach §58 SGB VI; Schwangerschaft und Mutterschutz; Krankheit ohne Krankengeld) erhöhen die Wartezeit, vermitteln aber keine Entgeltpunkte. Lediglich für Hochschulausbildung wurden bis 2009 Bewertungs-EP nach §74 SGB VI gewährt — diese Regelung ist seit Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ausgelaufen, Altfälle bleiben bestandsgeschützt. Berücksichtigungszeiten Pflege oder Kindererziehung sind ebenfalls beitragsfrei.
Wie wirkt sich ein Wechsel in die Selbstständigkeit auf die EP-Anwartschaft aus?
Wer aus der Pflichtversicherung in eine nicht versicherungspflichtige Selbstständigkeit wechselt, sammelt keine weiteren EP, behält aber die bisherige Anwartschaft. Drei Wege erhalten den EP-Erwerb: (1) Pflichtversicherung als bestimmte Selbstständige nach §2 SGB VI (Lehrer, Pflegekräfte, Künstler nach KSVG); (2) Antragspflichtversicherung nach §4 Abs. 2 SGB VI binnen 5 Jahren ab Beginn der Selbstständigkeit; (3) freiwillige Beiträge nach §7 SGB VI in beliebiger Höhe zwischen 103,42 € und 1.571,40 €/Monat (Stand 2026).
Welcher Rentenwert ist auf die EP anzuwenden?
Bis zum 30.06.2026 gilt nach §68 SGB VI in der Fassung der Rentenanpassungsverordnung 2025 der Wert von 40,79 €/EP, bundeseinheitlich nach §255a SGB VI. Ab 01.07.2026 wird er nach Lohnentwicklung 2025 fortgeschrieben — die Schätzerkreis-Prognose Frühjahr 2026 liegt bei rund 42,52 €/EP (+4,2 %). Maßgeblich ist die noch nicht erlassene Rentenanpassungsverordnung 2026, die Ende Juni amtlich festgesetzt wird. Die hier ausgewiesenen Beträge folgen der Prognose und werden nach Verordnung aktualisiert.
Wie wird die EP-Anwartschaft im Rentenkonto sichtbar?
Die DRV versendet ab dem 27. Lebensjahr nach §109 SGB VI jährlich eine Renteninformation; ab 55 wird sie zur Rentenauskunft mit allen Beitrags- und Anrechnungszeiten. Der EP-Stand wird auf der zweiten Seite ausgewiesen — getrennt nach „bislang erworbenen EP", „erwartbaren EP bei gleichbleibendem Verdienst" und „Hochrechnung zur Regelaltersgrenze". Lücken im Versicherungsverlauf werden im Verfahren der Kontenklärung nach §149 Abs. 5 SGB VI bereinigt; Antrag mit DRV-Formular V0100, Belege als Kopie.
Schlüsselbegriffe aus SGB VI
- Entgeltpunkt (§70 SGB VI)
- Verhältnis des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts eines Kalenderjahres zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. 1,000 EP entspricht 2026 einem versicherten Jahresbrutto von 51.944 €. Maximale jährliche Anwartschaft durch die BBG (101.400 €) bei rund 1,952 EP.
- Durchschnittsentgelt (§70 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 SGB VI)
- Vorläufiger Wert für 2026: 51.944 € — basiert auf dem voraussichtlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung. Endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der amtlichen Lohnstatistik durch Korrekturverordnung im Folgejahr.
- Beitragsbemessungsgrenze RV
- Höchstgrenze des beitragspflichtigen Bruttos: 101.400 €/Jahr (8.450 €/Monat) bundeseinheitlich seit 01.01.2025. Verdienst über der BBG bringt keine zusätzlichen EP. Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026.
- Mütterrente (§249 SGB VI)
- Pauschale Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten: 2,5 EP für vor 1992 geborene Kinder, 3,0 EP für ab 1992 geborene Kinder. Anrechnung bei der Mutter, übereinstimmende Erklärung zur Vater-Anrechnung möglich (§56 Abs. 2).
- Sonderzahlung §187a SGB VI
- Freiwilliger Beitrag ab dem 50. Lebensjahr zur Vermeidung von Abschlägen bei späterem vorzeitigen Bezug. Beitrag pro EP 2026 rund 8.685 €. Voll als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig — bei Spitzensteuersatz Effektivaufwand rund 58 %.
- Versorgungsausgleich (§76 SGB VI · VersAusglG)
- Hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beider Ehegatten bei Scheidung. EP-Übertragung im Familiengerichtsverfahren wirksam, sofortige Buchung auf beiden Konten — beim Übertragenden Abzug, beim Empfänger Zugang.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI, Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung, DRV-Statistikjahrbuch und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 70 SGB VI · Entgeltpunkte
gesetze-im-internet.de · Erwerb pro Beitragsjahr — Verhältnis Brutto zu Durchschnittsentgelt.
- § 187a SGB VI · Ausgleichszahlung
gesetze-im-internet.de · Beiträge ab 50 zur Abschlagsvermeidung.
- § 249 SGB VI · Mütterrente
gesetze-im-internet.de · Geburten vor / ab 1992 mit 2,5 / 3,0 EP.
- § 57 SGB VI · Berücksichtigungszeit Kindererziehung
gesetze-im-internet.de · Bis zum 10. Lebensjahr — wartezeitrelevant.
- § 76 SGB VI · Zuschlag/Abschlag Versorgungsausgleich
gesetze-im-internet.de · EP-Teilung bei Scheidung.
- § 68 SGB VI · Aktueller Rentenwert
gesetze-im-internet.de · Anpassungsmechanik zum 1. Juli.
- § 149 SGB VI · Kontenklärung
gesetze-im-internet.de · Verfahren bei der DRV — Formular V0100.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Sonderausgaben
gesetze-im-internet.de · Abzugsfähigkeit von §187a-Beiträgen.
- Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
bgbl.de · BBG, Durchschnittsentgelt, Bezugsgröße — bundeseinheitlich.
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Statistikjahrbuch 2025
deutsche-rentenversicherung.de · Reale Rentenhöhen Männer / Frauen, EP-Verteilung Bestand.
- BSG B 5 R 8/22 R · 24.10.2023
dejure.org · Mütterrente Adoptiv- und Pflegekinder.
- BFH X R 14/22 · 10.05.2023
dejure.org · Voller Sonderausgabenabzug bei §187a-Sonderzahlung.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Renten- und Vorsorgeplanung mit Entgeltpunkten verwoben sind.
Aus den Entgeltpunkten ergibt sich die monatliche Bruttorente nach der Rentenformel des §63 SGB VI — beim Renten-Rechner §§63 ff SGB VI kombiniert mit Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Wer die Wirkung eines vorzeitigen Eintritts auf die EP-Anwartschaft modellieren möchte, findet im Rentenabschlag-Rechner §77 SGB VI die genauen Faktoren.
Den passenden Eintrittszeitpunkt nach Geburtsjahrgang errechnet der Renteneintritts-Rechner §35 SGB VI. Die Hinterbliebenenversorgung nach Tod des Versicherten zeigt der Witwenrenten-Rechner §46 SGB VI; wer aus gesundheitlichen Gründen vor der Regelaltersgrenze ausscheiden muss, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI die Bewertung der Zurechnungszeit.
Die nachgelagerte Besteuerung mit ihrem jahrgangsspezifischen Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG. Den Hebel der Mütterrente bei mehreren Kindern quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner.