Eintrittsalter nach Geburtsjahrgang — vollständige Stufentabelle
Anlage zu §235 SGB VI: monatsweise Anhebung der Regelaltersgrenze; parallel §§236a und 236b SGB VI mit eigenen Eintrittsaltersgrenzen.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 hat die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1947 bis 1964 in Monatsschritten von 65 auf 67 Jahre angehoben. Begründung war die steigende Lebenserwartung und der demografische Wandel. Bei Jahrgang 1947 begann die Anhebung mit +1 Monat, bis Jahrgang 1958 mit 66+0. Ab Jahrgang 1959 erhöht sich der Sprung auf +2 Monate je Jahrgang. Die Endstufe von 67 Jahren gilt ab Jahrgang 1964 — und damit für die Mehrzahl der heute Erwerbstätigen.
| Jahrgang | Regelalter §35/235 | 45-Jahre §236b | GdB ≥ 50 §236a |
|---|---|---|---|
| 1947 | 65 J + 1 Mon | 63 J + 0 Mon | 60 J + 0 Mon |
| 1955 | 65 J + 9 Mon | 63 J + 11 Mon | 62 J + 0 Mon |
| 1958 | 66 J + 0 Mon | 64 J + 4 Mon | 62 J + 10 Mon |
| 1959 | 66 J + 2 Mon | 64 J + 6 Mon | 63 J + 0 Mon |
| 1960 | 66 J + 4 Mon | 64 J + 8 Mon | 63 J + 2 Mon |
| 1961 | 66 J + 6 Mon | 64 J + 10 Mon | 63 J + 4 Mon |
| 1962 | 66 J + 8 Mon | 65 J + 0 Mon | 63 J + 6 Mon |
| 1963 | 66 J + 10 Mon | 65 J + 2 Mon | 63 J + 8 Mon |
| 1964 ff. | 67 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon |
Die Werte folgen der Anlage zu §235 SGB VI sowie den §§236a Abs. 2 und 236b Abs. 2 SGB VI. §236a wurde durch das Flexirentengesetz 2017 zum Teil korrigiert; die Schwerbehinderten-Vorrente steigt für jüngere Jahrgänge schneller an. Die 45-Jahre-Regel bleibt für die Jahrgänge 1964 und später bei 65 Jahren — eine weitere Anhebung wurde mit dem Flexirentengesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Quelle: §§35, 235, 236a, 236b SGB VI; RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007; Flexirentengesetz 2017.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§236b SGB VI)
45 Wartezeitjahre — abschlagsfreier Eintritt vor der Regelaltersgrenze. Welche Zeiten zählen, welche nicht.
§236b SGB VI privilegiert Versicherte mit besonders langer Beitragszeit: Wer 45 anrechenbare Jahre vorweisen kann, geht abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente. Der Bezugstermin ist gestaffelt — Jahrgang 1958 mit 64+0, Jahrgang 1962 mit 65+0, ab Jahrgang 1964 mit 65+0. Eine weitere Anhebung wurde mit dem Flexirentengesetz 2017 ausgeschlossen, sodass diese Bezugsstufe stabil bei 65 Jahren verbleibt.
Anrechenbare Zeiten nach §51 Abs. 3a SGB VI
Nicht alle Versicherungszeiten zählen für die 45-Jahre-Wartezeit.
| Zeitart | Zählt für 45 J? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit | ja | §51 Abs. 3a Nr. 1 |
| Kindererziehungszeiten | ja | §§56, 249 SGB VI |
| Pflegezeiten ab Pflegegrad 2 | ja | §3 Satz 1 Nr. 1a |
| Wehr- und Zivildienst | ja | §3 Satz 1 Nr. 2 |
| ALG I (außer letzte 24 Mon vor Rente) | ja, mit Ausnahme | §51 Abs. 3a Nr. 3 lit. a |
| Berücksichtigungszeiten bis 10. Lj. Kind | ja | §57 SGB VI |
| Schul- und Hochschulausbildung | nein | §58 Abs. 1 Nr. 4 |
| Krankheitszeiten ohne Beiträge | nein | §51 Abs. 3a (e contrario) |
| Arbeitslosengeld II | nein | §51 Abs. 3a (e contrario) |
Die Manipulationssperre des §51 Abs. 3a Nr. 3 lit. a SGB VI verhindert, dass eine kurzfristige Erwerbslosigkeit unmittelbar vor Renteneintritt die 45-Jahre-Wartezeit zur Reife bringt. ALG-I-Bezugszeiten in den letzten 24 Monaten vor Beginn werden ausschließlich dann anerkannt, wenn der Bezug durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ausgelöst wurde. Quelle: §51 Abs. 3a, §58 SGB VI; BSG B 5 R 16/14 R, 17.08.2017.
Schwerbehinderten-Vorrente (§236a SGB VI)
Bei Grad der Behinderung ≥ 50 — abschlagsfreier Eintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, mit Abschlag bis zu fünf Jahre früher.
§236a SGB VI öffnet das Tor für Versicherte mit anerkanntem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren. Der Bezug ist abschlagsfrei ab dem in der Anlage zu §236a SGB VI festgelegten Eintrittsalter — für Jahrgang 1962 mit 63+6, ab Jahrgang 1964 mit 65+0. Mit Abschlag von 0,3 % je Vorzeitmonat ist der Bezug bis zu 36 Monate früher möglich, bei einem Maximalabschlag von 10,8 % auf den Zugangsfaktor (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI).
Voraussetzungen und Bestandsschutz
GdB-Bescheid zum Rentenbeginn entscheidet — spätere Reduzierung wirkt nicht zurück.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Der GdB ≥ 50 muss zum Beginn der Rente durch Bescheid des Versorgungsamts festgestellt sein (§236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Eine Antragstellung beim Versorgungsamt sollte spätestens 6 bis 12 Monate vor geplantem Rentenbeginn erfolgen — Bearbeitungsdauer regelmäßig 3 bis 6 Monate, bei Klage gegen einen ablehnenden Bescheid deutlich länger.
Bestandsschutz nach BSG B 13 R 17/14 R (12.05.2015): Eine spätere Herabsetzung des GdB — etwa anlässlich der fünfjährigen Heilungsbewährungsüberprüfung bei Krebserkrankungen — kippt den abschlagsfreien Bezug nicht rückwirkend. Der einmal beschiedene Renteneintritt bleibt erhalten; nachfolgende Veränderungen des Behinderungsgrades wirken nur prospektiv und beziehen sich auf den Schwerbehindertenausweis, nicht auf die Rente.
Keine Erwerbsminderung erforderlich: Im Gegensatz zur EM-Rente nach §43 SGB VI ist eine medizinisch festgestellte Reduzierung des Restleistungsvermögens nicht Voraussetzung. Der Versicherte kann bis zum Rentenbeginn vollschichtig erwerbstätig bleiben.
Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI)
35 Wartezeitjahre — Eintritt ab dem 63. Lebensjahr mit Abschlag von 0,3 % je Vorzeitmonat. Drittes Tor neben §236b und §236a.
§236 SGB VI ist das großzügigste Vorrenten-Tor: Wer 35 anrechenbare Jahre vorweisen kann, geht ab dem 63. Lebensjahr in Rente — allerdings mit Abschlag von 0,3 % je Vorzeitmonat zur individuellen Regelaltersgrenze. Die Wartezeit umfasst neben Pflichtbeiträgen auch Anrechnungszeiten wie Schul- und Hochschulausbildung (max. 8 Jahre nach §58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Beiträge — eine wesentliche Erleichterung gegenüber §236b.
Maximalabschlag nach Jahrgang
Vorzeitmonate × 0,3 % bei Eintritt mit 63 — Beispiel-Berechnung.
| Jahrgang | Regelaltersgrenze | Vorzeitmonate | Maximaler Abschlag |
|---|---|---|---|
| 1958 | 66 J + 0 Mon | 36 Mon | 10,8 % |
| 1960 | 66 J + 4 Mon | 40 Mon | 12,0 % |
| 1962 | 66 J + 8 Mon | 44 Mon | 13,2 % |
| 1964 ff. | 67 J + 0 Mon | 48 Mon | 14,4 % |
Beispiel Jahrgang 1962: Eintritt mit 63 statt 66+8 Mon = 44 Monate Vorzeit × 0,3 % = 13,2 % Abschlag. Bei monatlich 1.800 € Bruttorente zur Regelaltersgrenze würde der Bezug auf 1.606 €/Mon sinken — ein Verlust von 194 €/Mon, über 20 Bezugsjahre kumuliert 46.560 €. Der Abschlag wirkt lebenslang und wird auch bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht aufgehoben (§77 Abs. 3 SGB VI). Eine Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI kann den Abschlag teilweise oder vollständig kompensieren. Quelle: §§77, 187a, 236 SGB VI; DRV-Rechenbeispiel.
Aufschub des Rentenbeginns (§41 SGB VI)
Wer länger arbeitet, erhält 0,5 % Zuschlag je Aufschubmonat — lebenslang. Mathematik des Break-even gegenüber sofortigem Bezug.
§41 SGB VI in Verbindung mit §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI erhöht den Zugangsfaktor um 0,005 je Aufschubmonat — pro Jahr also 6 % auf alle Entgeltpunkte, lebenslang. Drei Jahre Aufschub bringen +18 %, fünf Jahre +30 %. Die Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente sind seit 01.01.2023 entfallen, sodass eine Vollerwerbstätigkeit parallel zum Aufschub möglich ist und zusätzliche Pflichtbeiträge die EP-Anwartschaft weiter erhöhen.
Rechenbeispiel — Jahrgang 1958, Aufschub 24 Monate
Bruttorente 1.800 €/Mon zur Regelaltersgrenze 66+0.
Sofortiger Bezug zur Regelaltersgrenze: 1.800 €/Mon brutto, Zugangsfaktor 1,0. Über 20 Bezugsjahre summiert sich das auf rund 432.000 € — vorbehaltlich Rentenanpassungen.
Aufschub um 24 Monate (§41 SGB VI): Zugangsfaktor steigt auf 1,12. Bei unveränderten Entgeltpunkten ergibt sich 2.016 €/Mon — also 216 €/Mon mehr lebenslang. Plus zusätzliche EP aus fortgesetzten Pflichtbeiträgen (rund 1,0 bis 1,9 EP/Jahr je nach Verdienst).
Break-even gegenüber sofortigem Bezug: Über die ersten 24 Monate entgeht ein Bezugsvolumen von 43.200 € — diesen Vorsprung holt der Aufschub mit 216 €/Mon Mehrrente in rund 17 Jahren ein. Bei statistischer Restlebenserwartung Mann Jahrgang 1958 (rund 17 Jahre ab 66) liegt der Break-even etwa im Lebensjahr 81.
Hinterbliebenen-Effekt: Stirbt der Versicherte vorzeitig, geht die erhöhte Versichertenrente in die Bemessungsgrundlage der Witwen- bzw. Witwerrente nach §46 SGB VI ein. Der Aufschub-Zuschlag „verfällt" also nicht, sondern wirkt mittelbar im Hinterbliebenenschutz fort.
Krankenversicherung der Rentner (§249a SGB V)
Die 9/10-Regel entscheidet über die kostengünstige Pflichtmitgliedschaft im Ruhestand — Stichtag faktisch ab dem 55. Lebensjahr.
§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V begründet die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR, wenn die Person in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert war. KVdR-Mitglieder zahlen Beiträge nur auf Rente und vergleichbare Versorgungsbezüge — nicht auf Mieteinkünfte oder Kapitalerträge. §249a SGB V regelt die Beitragstragung: hälftiger allgemeiner Beitragssatz (7,3 %) zuzüglich hälftiger kassenindividueller Zusatzbeiträge.
Berechnung der zweiten Hälfte des Erwerbslebens
Beispiel Jahrgang 1962 mit Erwerbsstart 1980.
Erwerbsleben: Beginn 1980 (mit 18) bis Renteneintritt 2029 (mit 66+8 Mon). Gesamt: 49 Jahre, 8 Monate. Zweite Hälfte: ab Mitte 2004 (Lebensjahr 42) bis 2029. In dieser Phase müssen mindestens 22 Jahre, 5 Monate gesetzlich krankenversichert sein.
Schädliche PKV-Wechsel: Wer ab dem 55. Lebensjahr in die private Krankenversicherung wechselt, verfehlt die 9/10-Regel regelmäßig — und zahlt im Ruhestand als freiwilliges GKV-Mitglied Beiträge auf alle Einkünfte einschließlich Mieten und Kapitalerträge. Mehrkosten regelmäßig 200 bis 400 €/Mon gegenüber KVdR.
Selbstständige: Pflichtversicherte Selbstständige nach §2 SGB VI sind in der gesetzlichen KV regelmäßig freiwillig versichert. Wer bereits vor dem 55. Lebensjahr durchgehend gesetzlich versichert war, wahrt den KVdR-Anspruch — andernfalls droht freiwillige GKV im Ruhestand.
Vier Erwerbsbiografien aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — von der Industriebiografie mit 45-Jahre-Tor bis zum Aufschub des selbstständigen Steuerberaters.
BIO-1 · Industriemechaniker · Jahrgang 1962
Regelaltersgrenze 66 J + 8 Mon · regulärer Eintritt 06/2029
Erwerbsverlauf. Lehre 1978 mit 16 begonnen, durchgehend Schichtarbeit in der Metallverarbeitung. Pflichtbeitragszeiten ohne Unterbrechung — der Versicherte erfüllt mit Erreichen der Regelaltersgrenze 50 anrechenbare Beitragsjahre. Eine Schwerbehinderung wurde nicht festgestellt; das letzte Knie-Verfahren beim Versorgungsamt brachte GdB 30, also unterhalb der Schwelle des §236a SGB VI.
Anwartschaft. Regelaltersgrenze 66+8 nach §35 i. V. m. §235 SGB VI · 45-Jahre-Tor §236b mit 64+8 Mon (08/2026) verfügbar
Pfad. Bewusste Entscheidung für §236b (45-Jahre-Regel): abschlagsfreier Eintritt 24 Monate vor der Regelaltersgrenze, da die Wartezeit von 45 Jahren bereits 2026 erreicht ist (Pflichtbeiträge seit 1978 zzgl. 12 Monate Pflegezeit der Schwiegermutter nach §3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).
Befund. Ohne §236b SGB VI hätte der gleiche Eintritt 24 × 0,3 % = 7,2 % Abschlag bedeutet — bei 1.880 € prognostizierter Bruttorente etwa 135 € weniger lebenslang. Hinzuverdienstgrenze ist seit 01.01.2023 entfallen; der Versicherte plant einen Mini-Job (520 €) parallel, der die KVdR nach §249a SGB V nicht gefährdet.
BIO-2 · Erzieherin · Jahrgang 1960
Regelaltersgrenze 66 J + 4 Mon · 45-Jahre-Tor mit 64 + 8 Mon (08/2025) bereits genutzt
Erwerbsverlauf. Erzieherinnen-Ausbildung 1976, durchgehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zwei Kinder geboren 1985 und 1989 — je 2,5 EP nach §249 Abs. 2 SGB VI. Zusätzlich Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr beider Kinder, die zwar keine Entgeltpunkte begründen, aber zur 45-Jahre-Wartezeit zählen. Der Versicherungsverlauf weist 46,4 anrechenbare Jahre aus.
Anwartschaft. 45-Jahre-Wartezeit nach §236b SGB VI mit 64 + 8 Mon erfüllt · Eintritt 08/2025 · Zugangsfaktor 1,0
Pfad. Eintritt nach §236b SGB VI bereits zum 01.08.2025 — abschlagsfrei, 20 Monate vor der individuellen Regelaltersgrenze (66+4 Mon, also April 2027). Der Antrag wurde drei Monate vor Beginn gestellt; die Kontenklärung nach §149 Abs. 5 SGB VI war 2024 abgeschlossen.
Befund. Die Konstellation ist statistisch typisch für Frauen mit Kindererziehung im Erziehungsberuf: Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten füllen die letzten Jahre der 45-Jahre-Wartezeit. Ohne diese Anrechnung läge der frühestmögliche abschlagsfreie Termin etwa 2,5 Jahre später; bei 2.040 €/Mon Brutto entspricht das rund 61.000 € weniger Bezugsvolumen über die nutzbaren Frühjahre.
BIO-3 · Buchhalterin · Jahrgang 1965 · GdB 50
Schwerbehinderung anerkannt seit 2022 · §236a SGB VI · abschlagsfrei mit 65 Jahren
Erwerbsverlauf. Bürokauffrau, Berufseinstieg 1984, durchgehend in der Finanzbuchhaltung tätig. 2021 onkologische Diagnose, Chemo- und Strahlentherapie 2022, Heilungsbewährung läuft fünf Jahre. Versorgungsamt hat im Bescheid vom 03/2022 den Grad der Behinderung mit 50 festgestellt — der Bescheid ist bestandskräftig und gilt bis zur regulären Heilungsbewährungsüberprüfung 2027.
Anwartschaft. Wartezeit 35 Jahre erfüllt · §236a SGB VI: abschlagsfrei mit 65 J (03/2030) · Regelaltersgrenze für Jhg 1965 wäre 67 (03/2032)
Pfad. Abschlagsfreier Bezug nach §236a SGB VI mit 65 Jahren — also 24 Monate vor der Regelaltersgrenze. Voraussetzung: GdB ≥ 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (§236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und 35 anrechenbare Jahre Wartezeit (§236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Befund. Die Schwerbehindertenrente wirkt unabhängig von Erwerbsfähigkeit oder Krankheitsverlauf — entscheidend ist allein der GdB-Bescheid zum Rentenbeginn. Sollte das Versorgungsamt den GdB anlässlich der Heilungsbewährung herabsetzen (§48 SGB X), bleibt der einmal beschiedene Renteneintritt unberührt; der Vertrauensschutz greift mit dem Rentenbescheid. BSG B 13 R 17/14 R (12.05.2015) hat klargestellt, dass eine spätere GdB-Reduzierung den abschlagsfreien Bezug nicht rückwirkend kippt.
BIO-4 · Steuerberater selbstständig · Jahrgang 1958
Aufschub um 36 Monate · §41 SGB VI · Zugangsfaktor 1,18
Erwerbsverlauf. Pflichtversichert nach §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als selbstständiger Steuerberater mit nur einem Auftraggeber bis 1995, danach freiwillige Versicherung in der DRV. Regelaltersgrenze nach §35 SGB VI für Jahrgang 1958 erreicht im Mai 2024 mit 66+0 Mon. Der Versicherte führt die Kanzlei in reduziertem Umfang fort; eine Hinzuverdienstgrenze besteht für die Altersrente seit 01.01.2023 nicht mehr.
Anwartschaft. Aufschub 36 Monate nach §41 i. V. m. §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI · Zugangsfaktor 1,18 · Eintritt 05/2027
Pfad. Bewusster Aufschub des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze hinaus. Pro Monat Aufschub erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,005 — nach 36 Monaten also +18 % lebenslang. Zusätzlich werden die fortgesetzten freiwilligen Beiträge als Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Befund. Bei Ausgangs-EP von 36,2 zur Regelaltersgrenze ergibt der Aufschub 36,2 × 1,18 = 42,7 EP-äquivalent — bei 42,52 €/EP entspricht das einer Monatsbruttorente von rund 1.815 € statt 1.539 € sofort. Mehrbetrag etwa 276 €/Mon. Break-even gegenüber sofortigem Bezug bei statistischer Restlebenserwartung Mann Jahrgang 1958 (rund 17 Jahre ab 66) im Lebensjahr 81. Kein Verfallsrisiko: bei vorzeitigem Tod entstehen Ansprüche der Hinterbliebenen nach §46 SGB VI auf Basis der dann höheren Versichertenrente.
Sieben Schritte zur Renteneintritts-Klärung
Von der Kontenklärung bis zum Antrag — chronologische Schritte mit Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.
Versicherungsverlauf und Renteninformation prüfen
Renteninformation nach §109 SGB VI ab dem 27. Lebensjahr automatisch jährlich; ab 55 erweitert sich die Auskunft zur vollständigen Rentenauskunft mit allen Vorrenten-Szenarien. Kontenklärung nach §149 Abs. 5 SGB VI mit Antrag V0100 dient der Feststellung aller berücksichtigungsfähigen Zeiten — insbesondere Schul-, Studien-, Pflege- und Auslandsbeschäftigungszeiten.
Wartezeit-Gerüst gegen die §§35, 236, 236a, 236b prüfen
Drei Tore stehen offen: Regelaltersrente §35 SGB VI mit 5-Jahre-Wartezeit, Altersrente für langjährig Versicherte §236 SGB VI mit 35 Jahren (Abschlag bei Vorzeit), Altersrente für besonders langjährig Versicherte §236b SGB VI mit 45 Jahren (abschlagsfrei). Bei GdB ≥ 50 öffnet §236a SGB VI ein viertes Tor mit eigenen Eintrittsaltersgrenzen.
GdB-Bescheid frühzeitig beantragen
Versorgungsamt-Antrag bei chronischen Erkrankungen oder onkologischer Diagnose unverzüglich stellen. Der GdB muss nach §236a Abs. 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Rentenbeginns festgestellt sein; Bearbeitungsdauer regelmäßig 3 bis 6 Monate. BSG B 9 SB 1/15 R hat klargestellt, dass Versorgungsämter den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller Funktionsbeeinträchtigungen festsetzen — Einzel-GdB werden nicht addiert.
Aufschub-Strategie gegen Frührente kalkulieren
Pro Monat Aufschub +0,5 % auf den Zugangsfaktor (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI), pro Monat Vorzeit −0,3 %. Bei statistischer Restlebenserwartung über das 81. Lebensjahr hinaus dominiert der Aufschub mathematisch; bei eingeschränktem Gesundheitszustand der frühere Bezug. Hinzuverdienstgrenzen sind seit 01.01.2023 entfallen — Teilrente nach §42 SGB VI als Hybridmodell weiterhin möglich.
Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI prüfen
Ab dem 50. Lebensjahr lässt sich der maximale Ausgleichsbetrag durch die DRV per Antrag V0210 berechnen. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, ist nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig (Abzugsquote 2026: 100 % im gesetzlichen Rahmen) und bleibt auch bei späterem Verzicht auf die Vorzeit-Rente in Form zusätzlicher Entgeltpunkte erhalten.
KVdR-Anspruch nach §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sichern
Die 9/10-Regel — in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert — entscheidet über die kostengünstige Pflichtmitgliedschaft. PKV-Wechsel ab dem 55. Lebensjahr sind regelmäßig schädlich. Wer den Status verfehlt, zahlt freiwillige Beiträge auf alle Einkünfte einschließlich Mieten und Kapitalerträgen — Mehrkosten regelmäßig 200 bis 400 €/Mon.
Antrag drei Monate vor Rentenbeginn stellen
Antragsformulare V0100 (Regelaltersrente) bzw. V0210 (vorzeitige Altersrente) bei der DRV oder den gemeinsamen Servicestellen nach §13 SGB IX. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunden eigener Kinder, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleichstenor, Schwerbehindertenausweis, Rentenbescheid des verstorbenen Ehepartners. Verspätung führt nach §99 Abs. 1 SGB VI zur Bezugsverkürzung — entgangene Monate sind unwiederbringlich.
Bei komplexen Konstellationen — Auslandsbeschäftigung, Versorgungsausgleich nach Scheidung, Selbstständigkeit mit freiwilliger Versicherung, Kombination von §236a und §187a — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; ergänzend bestellen die Versichertenberater und Versichertenältesten nach §39 SGB I ehrenamtlich. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8 bis 10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Änderungen aus Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Renteneintritt.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten
Mit Streichung des §34 SGB VI a. F. zum 01.01.2023 ist Erwerbstätigkeit neben einer vorgezogenen oder regulären Altersrente unbeschränkt zulässig. Wirkt nicht zurück — wer vor 2023 wegen Hinzuverdienstüberschreitung gekürzt war, kann die Differenz nicht nachfordern. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin die Grenzen des §96a SGB VI (volle EM 19.661 €/Jahr 2026, halbe EM 39.322 €/Jahr).
Bundeseinheitlicher Rentenwert 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der Rentenwert nach §68 SGB VI auf 40,79 €/EP. Wirkung auf den Renteneintritt: Wer in der zweiten Jahreshälfte 2025 neu in Rente ging, profitiert sofort — der Bescheid wird mit dem neuen Wert ausgefertigt. Anpassung wirkt auf alle laufenden und neu beginnenden Renten gleichermaßen.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bundeseinheitlich auf 101.400 €/Jahr (vorher West 96.600 € / Ost 96.600 €). Durchschnittsentgelt 2026 vorläufig 51.944 €. Maximale jährliche Anwartschaft rund 1,952 EP. Mindestbeitrag freiwillige Versicherung 103,42 €/Mon — relevant für das Schließen kleiner Wartezeitlücken vor Rentenbeginn.
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Schätzerkreis-Prognose des BMAS auf Basis der Lohnentwicklung 2025. Die Rentenanpassungsverordnung 2026 wird Ende Juni amtlich erlassen; bis dahin gilt der Wert vom 01.07.2025. Renteneintritte zwischen Januar und Juni 2026 werden zunächst mit 40,79 €/EP berechnet und ab dem Anpassungsstichtag auf den neuen Wert hochgesetzt — eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.
GdB-Reduzierung berührt §236a-Bezug nicht rückwirkend
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine spätere Herabsetzung des Grades der Behinderung den abschlagsfreien Bezug nach §236a SGB VI nicht rückwirkend kippt. Maßgeblich ist der GdB zum Zeitpunkt des Rentenbeginns; nachfolgende Heilungsbewährungsüberprüfungen wirken sich nicht auf das einmal beschiedene Eintrittsrecht aus.
Rentenpaket II — Festschreibung Rentenniveau bis 2039
Der Gesetzentwurf zur Festschreibung des Rentenniveaus bei 48 % bis 2039 und zur Einrichtung eines Generationenkapitals befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Eine direkte Auswirkung auf das Renteneintrittsalter besteht nicht — die Regelaltersgrenze nach §35 SGB VI bleibt bei 67 Jahren für Jahrgang 1964 und später. Eine weitergehende Anhebung („Rente mit 70") ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Häufige Fragen zum Renteneintritt 2026
14 Antworten mit Bezug auf die einschlägigen Normen des SGB VI und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wann gehe ich nach geltendem Recht in Rente?
Maßgeblich ist §35 SGB VI in Verbindung mit §235 SGB VI. Die Regelaltersgrenze wandert für die Jahrgänge 1947 bis 1964 monatsweise von 65 auf 67 Jahre. Wer 1958 geboren ist, erreicht sie mit 66+0; Jahrgang 1960 mit 66+4; Jahrgang 1962 mit 66+8; Jahrgang 1963 mit 66+10; ab Jahrgang 1964 sind es volle 67 Jahre. Ein früherer Bezug ist über die §§236, 236a, 236b SGB VI möglich — mit oder ohne Abschlag, je nach Wartezeit oder Schwerbehinderungsgrad.
Welche Rente kommt für besonders langjährig Versicherte nach §236b SGB VI in Betracht?
Wer 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann nach §236b SGB VI abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente. Auch dieses Eintrittsalter ist gestaffelt: Jahrgang 1958 mit 64+0, Jahrgang 1960 mit 64+4, Jahrgang 1962 mit 65+0, Jahrgang 1963 mit 65+2, ab Jahrgang 1964 mit 65+0 (durch Sonderregelung des Flexirentengesetzes 2017 nicht weiter angehoben). Auf die 45 Jahre zählen Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten nach §249 SGB VI, Pflegezeiten nach §3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sowie Wehr- und Zivildienst — Schul- und Hochschulausbildung dagegen nicht.
Wie funktioniert die Schwerbehinderten-Vorrente nach §236a SGB VI?
Versicherte mit Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Jahren Wartezeit können nach §236a SGB VI abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente. Jahrgang 1958 mit 62+10, Jahrgang 1960 mit 63+2, Jahrgang 1962 mit 63+6, ab Jahrgang 1964 mit 65+0. Mit Abschlag von 0,3 % je Vorzeitmonat (maximal 10,8 % nach §236a Abs. 2) ist der Bezug bis zu 36 Monate früher möglich. Maßgeblich ist der GdB-Bescheid zum Zeitpunkt des Rentenbeginns; eine spätere Herabsetzung wirkt nach BSG B 13 R 17/14 R nicht zurück.
Was zählt zur 45-Jahre-Wartezeit nach §51 Abs. 3a SGB VI?
Auf die 45 Jahre des §236b SGB VI zählen ausschließlich Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, Pflegezeiten ab Pflegegrad 2 mit mindestens 10 Wochenstunden, Wehr- und Zivildienst sowie Bezugszeiten von Arbeitslosengeld I — letztere jedoch nicht im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Rentenbeginn (Manipulationssperre des §51 Abs. 3a Nr. 3 lit. a SGB VI). Arbeitslosengeld II zählt grundsätzlich nicht; Schul- und Hochschulausbildung nach §58 SGB VI ebenfalls nicht.
Welche Rolle spielt die Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI)?
Wer 35 Jahre Wartezeit erfüllt, kann nach §236 SGB VI bereits ab dem 63. Lebensjahr in Rente — mit Abschlag von 0,3 % je vorgezogenem Monat. Die Wartezeit ist großzügiger als die 45-Jahre-Regel: Anrechnungszeiten wie Schul- und Hochschulausbildung (maximal 8 Jahre ab dem 17. Lebensjahr nach §58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), Krankheitszeiten und Bezugszeiten von Arbeitslosengeld zählen mit. Bei voller Inanspruchnahme ab 63 für Jahrgang 1962 (Regelaltersgrenze 66+8) ergibt sich ein Maximalabschlag von 44 × 0,3 % = 13,2 % auf den Zugangsfaktor.
Lohnt sich ein Aufschub nach §41 SGB VI über die Regelaltersgrenze?
Pro Monat Aufschub erhöht §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI den Zugangsfaktor um 0,005 — also 6 % im Jahr, lebenslang. Drei Jahre Aufschub bedeuten +18 %; die Hinzuverdienstgrenzen der Altersrente sind seit 01.01.2023 entfallen, eine Weiterbeschäftigung ist also unbeschränkt möglich und erzeugt zusätzliche Entgeltpunkte. Mathematisch ist der Aufschub bei statistischer Lebenserwartung über das 81. Lebensjahr hinaus regelmäßig vorteilhaft; bei kürzerer Restlebenserwartung dominiert der frühere Bezug.
Welche Wartezeit verlangt die Regelaltersrente nach §35 SGB VI?
Für die Regelaltersrente reicht nach §50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Auf sie zählen Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge nach §7 SGB VI, Kindererziehungszeiten und Beiträge aus Versorgungsausgleich — Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten nicht. Eine Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI ist altersunabhängig bezugsfähig, sobald die Wartezeit erfüllt und das medizinische Restleistungsvermögen unter 6 Stunden täglich (teilweise EM) bzw. 3 Stunden (volle EM) liegt.
Wann ist der Rentenantrag zu stellen?
Der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung sollte etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn eingehen. Spätere Antragstellung führt nach §99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dazu, dass die Rente erst mit dem Antragsmonat beginnt — entgangene Bezugsmonate sind unwiederbringlich. Eine rückwirkende Antragstellung ist nur in Ausnahmefällen und maximal drei Monate möglich. Online-Antragsformulare sind V0100 (Regelaltersrente), V0210 (vorzeitige Altersrente); persönliche Beratung erfolgt kostenfrei bei DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen sowie ehrenamtlichen Versichertenberatern (§39 SGB I).
Wirken sich Studium und Schule auf die Wartezeiten aus?
Nach §58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Schul- und Hochschulausbildungszeiten ab dem 17. Lebensjahr beitragsfreie Anrechnungszeiten von maximal 8 Jahren. Sie zählen für die 35-Jahre-Wartezeit (§236 SGB VI) und für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren — nicht jedoch für die 45-Jahre-Wartezeit nach §236b SGB VI (§51 Abs. 3a SGB VI). Entgeltpunkte werden für Anrechnungszeiten nach §74 SGB VI seit dem 01.01.2009 grundsätzlich nicht mehr vergeben; lediglich die Wartezeit-Zählung bleibt erhalten.
Wie wirkt der Versorgungsausgleich auf den Renteneintritt?
Der Versorgungsausgleich nach VersAusglG beeinflusst die Höhe der Rente, nicht den Eintrittszeitpunkt. Übertragene Anrechte mindern oder erhöhen die Entgeltpunkte. Erworbene Anwartschaften aus Versorgungsausgleich zählen zur 5-Jahre-Wartezeit nach §52 Abs. 1 SGB VI, jedoch nicht zur 35- oder 45-Jahre-Wartezeit. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person ohne 36 Monate Bezug, kann die Härtefallregel des §37 VersAusglG eine Rückübertragung der Anrechte beim Verpflichteten begründen.
Welche Bedeutung hat die KVdR für den Renteneintritt?
Die Krankenversicherung der Rentner nach §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V begründet eine günstige Pflichtmitgliedschaft im Ruhestand: Beiträge fallen nur auf Rente und vergleichbare Versorgungsbezüge an, nicht auf Mieteinkünfte oder Kapitalerträge. Voraussetzung ist die 9/10-Regel — in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss die Person zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Wer 2026 in Rente geht und ab 1980 erwerbstätig war, dessen zweite Hälfte beginnt regelmäßig um das 43. bis 45. Lebensjahr; der Status sollte spätestens mit 55 geprüft werden, da PKV-Wechsel danach den KVdR-Anspruch ausschließen.
Können Sonderzahlungen nach §187a SGB VI den Renteneintritt verändern?
Nicht den Eintrittszeitpunkt, aber den Abschlag. Versicherte ab dem 50. Lebensjahr können nach §187a SGB VI Beiträge zahlen, die einen geplanten Frührenten-Abschlag teilweise oder ganz ausgleichen. Die Höhe des maximalen Ausgleichsbetrags ermittelt die DRV über das Formular V0210. Steuerlich sind die Beiträge nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig — bei 42 % Spitzensteuersatz reduziert sich der Effektivaufwand 2026 auf rund 58 % der Bruttozahlung. Die zusätzlichen Entgeltpunkte bleiben auch dann erhalten, wenn später doch die Regelaltersgrenze abgewartet wird.
Welche Optionen bestehen bei vorzeitiger Erwerbsminderung?
Die Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI ist altersunabhängig und greift, wenn das medizinische Restleistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden täglich (teilweise EM) bzw. weniger als drei Stunden (volle EM) gesunken ist. Voraussetzung: 60 Pflichtbeitragsmonate allgemeine Wartezeit und 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Minderung. Bei Bezug vor Vollendung des 64. Lebensjahres sind bis zu 10,8 % Abschlag möglich (Zurechnungszeit nach §59 SGB VI verlängert die EP fiktiv bis zum maßgeblichen Alter). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird die EM-Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt — meist betragsneutral.
Was leistet die Kontenklärung nach §149 Abs. 5 SGB VI?
Die DRV gleicht den Versicherungsverlauf mit allen vorliegenden Belegen ab und stellt fehlende Zeiten fest. Häufige Lücken: Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeit, Wehr- und Zivildienst, Mutterschutz, Auslandsbeschäftigung mit DRV-Pflichtversicherung, Kindererziehungszeiten bei nicht erklärter Verlagerung auf den Vater. Antragsformular V0100; spätestens mit 55 sinnvoll, da ältere Belege nach Jahrzehnten schwer nachholbar sind. Bestandskräftige Feststellungen nach §149 Abs. 5 SGB VI binden die DRV im späteren Rentenfeststellungsverfahren.
Schlüsselbegriffe aus SGB VI
- Regelaltersgrenze (§§35, 235 SGB VI)
- Eintrittsalter für die abschlagsfreie Regelaltersrente. Schrittweise Anhebung von 65 auf 67 nach RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007. Endstufe ab Jahrgang 1964. Voraussetzung: 5 Jahre Wartezeit. Wer hier startet, hat Zugangsfaktor 1,0 — keine Abschläge nach §77 SGB VI.
- Besonders langjährig versichert (§236b SGB VI)
- Abschlagsfreier vorzeitiger Renteneintritt nach 45 Wartezeitjahren. Eintrittsalter gestaffelt: Jahrgang 1958 mit 64+0, Jahrgang 1962 mit 65+0, ab Jahrgang 1964 mit 65+0 (Sonderregelung Flexirentengesetz 2017). Anrechenbar: Pflichtbeiträge, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Wehrdienst, ALG-I (nicht in den letzten 24 Monaten vor Rente).
- Langjährig versichert (§236 SGB VI)
- Vorzeitiger Renteneintritt ab dem 63. Lebensjahr mit 35 Jahren Wartezeit und Abschlag von 0,3 % je Vorzeitmonat. Wartezeit großzügiger als 45-Jahre-Regel: Anrechnungszeiten wie Schul- und Hochschulausbildung (max. 8 Jahre), Krankheit, Arbeitslosigkeit zählen mit. Maximalabschlag 14,4 % bei 48 Monaten Vorzeit.
- Schwerbehinderten-Vorrente (§236a SGB VI)
- Abschlagsfreier Bezug bei GdB ≥ 50 und 35 Jahren Wartezeit. Eintrittsalter: Jahrgang 1958 mit 62+10, Jahrgang 1960 mit 63+2, Jahrgang 1962 mit 63+6, ab Jahrgang 1964 mit 65+0. Mit Abschlag bis zu 36 Monate früher (max. 10,8 %). Maßgeblich: GdB-Bescheid zum Rentenbeginn.
- Aufschub-Zuschlag (§§41, 77 SGB VI)
- Erhöhung des Zugangsfaktors um 0,005 je Aufschubmonat — entspricht 6 %/Jahr lebenslang. Drei Jahre Aufschub bringen +18 % auf alle Entgeltpunkte. Hinzuverdienst seit 01.01.2023 unbegrenzt; Pflichtbeiträge aus fortgesetzter Beschäftigung erhöhen zusätzlich die EP-Anwartschaft.
- Wartezeit (§§50, 51 SGB VI)
- Mindestversicherungsdauer für die jeweilige Rentenart. 5 Jahre für Regelaltersrente und EM-Rente; 35 Jahre für langjährig Versicherte und Schwerbehinderten-Rente; 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Anrechnungsregeln nach §51 Abs. 1 bis 3a SGB VI je Variante unterschiedlich.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI und V, das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007, das Flexirentengesetz 2017 sowie höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 35 SGB VI · Regelaltersrente
gesetze-im-internet.de · Eintrittsalter für die abschlagsfreie Regelaltersrente.
- § 235 SGB VI · Anhebung der Regelaltersgrenze
gesetze-im-internet.de · Stufentabelle 65 auf 67 für die Jahrgänge 1947 bis 1964.
- § 236 SGB VI · Langjährig Versicherte (35 Jahre)
gesetze-im-internet.de · Vorzeitiger Eintritt ab 63 Jahren mit Abschlag.
- § 236a SGB VI · Schwerbehinderten-Vorrente
gesetze-im-internet.de · Abschlagsfreier Bezug bei GdB ≥ 50.
- § 236b SGB VI · Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)
gesetze-im-internet.de · Abschlagsfreier Frühbezug nach 45 Jahren Wartezeit.
- § 41 SGB VI · Altersrente und Kündigungsschutz · Aufschub
gesetze-im-internet.de · Hinausschieben des Rentenbeginns; Zuschlag 0,5 %/Mon.
- § 51 SGB VI · Wartezeitanrechnung
gesetze-im-internet.de · Anrechenbare Zeiten je Wartezeit-Stufe.
- § 77 SGB VI · Zugangsfaktor
gesetze-im-internet.de · Abschlag, Zuschlag, Sonderfälle bei Renteneintritt.
- § 249a SGB V · Krankenversicherung der Rentner
gesetze-im-internet.de · Beitragstragung Rentner und 9/10-Regel.
- BSG B 13 R 17/14 R · 12.05.2015 · GdB-Bestandsschutz
bsg.bund.de · Spätere GdB-Reduzierung kippt §236a-Bezug nicht rückwirkend.
- Deutsche Rentenversicherung Bund
deutsche-rentenversicherung.de · Kontenklärung, Rentenauskunft, Antragsformulare V0100/V0210.
- BMAS · Renteneintrittsalter und Reformgesetzgebung
bmas.de · Bundesministerium für Arbeit und Soziales — gesetzlicher Rahmen.
- RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007
bgbl.de · Rechtsgrundlage der schrittweisen Anhebung 65 auf 67.
Zum Weiterlesen
Themen, die mit der Wahl des Renteneintrittszeitpunkts in jeder Vorsorgeplanung verwoben sind.
Die konkrete Höhe der Bruttorente nach §63 SGB VI berechnet der Renten-Rechner §§63 ff SGB VI; den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst quantifiziert der Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI. Den exakten Abschlag bei vorzeitigem Eintritt — sowohl für §236 als auch für die EM-Rente §43 — bildet der Rentenabschlag-Rechner §77 SGB VI ab.
Die Hinterbliebenenversorgung führt der Witwenrente-Rechner §46 SGB VI aus, ergänzt durch die Erziehungsrente §47 SGB VI für geschiedene Versicherte mit Kindererziehung. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden muss, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI den Bezug zwischen Restleistungsvermögen und Rentenartfaktor.
Die nachgelagerte Besteuerung mit dem jahrgangsspezifischen Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG; den Hebel der Kindererziehungszeiten quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI. Die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner.