§§ 47, 63, 67, 97, 107 SGB VI · Eigene Rente nach Tod des Ex-Ehegatten · Stand Mai 2026

Erziehungsrente-Rechner 2026

Eigene Versichertenrente nach §47 SGB VI für Geschiedene, deren früherer Ehegatte verstorben ist und die ein Kind unter 18 — oder ein behindertes Kind ohne Altersgrenze — erziehen. Berechnung wie die eigene Altersrente nach §63 SGB VI mit Rentenartfaktor 1,0; nicht 0,55 wie die Witwenrente. Bezugsdauer bis zum 18. Geburtstag des Kindes; Wiederheirat lässt den Anspruch nach §107 SGB VI ohne Abfindung erlöschen.

§ 47 SGB VI

Erziehungsrente

Stand 05/2026

DRV · BMAS · Schätzerkreis

Fachliche Prüfung durch die Renten- und Sozialrechtsredaktion am 10. Mai 2026. Werte abgeglichen mit Rentenanpassungsverordnung 2025, Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026, DRV-Bekanntmachung zu §97 SGB VI und Schätzerkreis-Frühjahrsgutachten 2026.

Live · 2026

Erziehungsrente

679,22 €

Brutto 1.100,00 € · Freibetrag 1.038,05 € · Anrechnung 420,78 €

Brutto

1.100,00 €

Anrechnung

-420,78 €

Netto

679,22 €

Voraussetzungen · Geschieden, der frühere Partner ist verstorben, Kind unter 18 (oder behindertes Kind) wird erzogen, allg. Wartezeit (5 Jahre) erfüllt, nicht wieder­verheiratet. Endet mit Vollendung des 18. Lebens­jahrs des Kindes oder Wieder­heirat.

Hinweis zur Prognose: Der Rechner kalkuliert mit dem Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 €/EP, prognostiziert) und dem Freibetrag 1.038,05 €/Mon zzgl. 220,11 €/Mon je waisenberechtigtem Kind nach §97 SGB VI. Maßgeblich ist die DRV-Bekanntmachung zur Anpassung zum 01.07.2026 sowie der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung im Einzelfall — die Berechnung dient der Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Renten- oder Steuerberatung.

Tatbestand §47 SGB VI — vier kumulative Voraussetzungen

Die Erziehungsrente entsteht nur, wenn am Tag des Todes des Ex-Ehegatten alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) rechtskräftige Scheidung mit dem verstorbenen Ex-Ehegatten, (2) keine Wiederheirat des Hinterbliebenen, (3) Erziehung eines eigenen Kindes, Stiefkindes oder Pflegekindes unter 18 Jahren — bzw. eines behinderten Kindes ohne Altersgrenze nach §47 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI —, und (4) eigene allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach §50 Abs. 1 SGB VI. Strukturell ist die Erziehungsrente keine Hinterbliebenenrente, sondern eine eigene Versichertenrente mit Hinterbliebenen-Tatbestand — daraus folgt der volle Rentenartfaktor 1,0.

Aktueller Rentenwert 40,79 € (bis 30.06.2026) · 42,52 € (Prognose ab 01.07.2026)
Rentenartfaktor §67 1,0 — volle Versichertenrente, nicht 0,55 wie große Witwenrente
Freibetrag §97 Alleinstehend 1.038,05 € / Mon · 26,4 × Rentenwert
Zusatzfreibetrag je Kind 220,11 € / Mon · 5,6 × Rentenwert
Anrechnungssatz §97 SGB VI 40 % vom Überschuss nach 5 % Werbungskostenpauschale §18b SGB IV
Bezugsdauer bis 18. Geburtstag des Kindes · unbefristet bei behindertem Kind §48 Abs. 4
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Höhe der Erziehungsrente nach §63 SGB VI — RAF 1,0

Berechnung wie die eigene Versichertenrente. Der Rentenartfaktor unterscheidet die Erziehungsrente strukturell von der Witwenrente.

Der zentrale Unterschied zur Witwenrente liegt im Rentenartfaktor: §47 SGB VI verweist auf die allgemeine Berechnungssystematik des §63 SGB VI mit EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert; der Rentenartfaktor beträgt nach §67 Nr. 1 SGB VI 1,0 — also der volle Faktor wie bei der eigenen Altersrente und nicht 0,55 wie bei der großen Witwenrente. Maßgeblich sind die eigenen Entgeltpunkte des Hinterbliebenen, einschließlich aller bis zum Beginn der Erziehungsrente erworbenen Anwartschaften und einschließlich übertragener EP aus dem Versorgungsausgleich der Scheidung.

Rechenbeispiel — 22 EP eigene Anwartschaft

Schritt-für-Schritt von der Anwartschaft zur Bruttorente.

Persönliche Entgeltpunkte: 22,0 EP — 16 EP aus 18 Erwerbsjahren in Teilzeit + 6 EP aus Mütterrente nach §249 SGB VI (3 EP je Kind, beide ab 1992 geboren). Aus dem Versorgungsausgleich der Scheidung 2018 wurden zusätzlich 1,8 EP zugeschlagen, die in den 22,0 EP bereits enthalten sind.

Zugangsfaktor §77 SGB VI: 1,0 — keine Abschläge bei Erziehungsrente, weil sie keine Altersrente vor 67 ist und §77 SGB VI Abschläge ausschließlich für vorgezogene Altersrente bzw. EM-Rente anordnet.

Rentenartfaktor §67 Nr. 1 SGB VI: 1,0 — Erziehungsrente ist eine eigene Versichertenrente, kein Hinterbliebenenfaktor.

Aktueller Rentenwert: ab 01.07.2026 voraussichtlich 42,52 €/EP.

Bruttorente: 22,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 935,44 €/Mon. Vergleich Witwenrente bei sonst gleichen Parametern: 22,0 × 1,0 × 0,55 × 42,52 € = 514,49 €/Mon. Differenz zur Erziehungsrente: +420,95 €/Mon.

Vier Konstellationen aus der Beratungspraxis

Anonymisierte Verläufe — von der jungen geschiedenen Mutter bis zur Vollzeit-Ingenieurin mit erheblicher Anrechnung nach §97 SGB VI.

KON-1 · Junge Mutter, Scheidung 2020

35 Jahre · 1 Kind (8 J.) · geschieden 2020 · Ex-Mann verstorben 2025 · 12 Pflichtbeitragsjahre

Erwerbsverlauf. Versicherte erwirbt seit Berufseinstieg 2010 in Teilzeit als medizinische Fachangestellte EP — leicht unter Durchschnittsentgelt. Heirat 2014, Kind 2017, einvernehmliche Scheidung 2020 mit Versorgungsausgleich (auf Konto verbucht). Ex-Ehemann verstirbt im Sommer 2025 nach Verkehrsunfall. Antrag auf Erziehungsrente eingereicht im November 2025; allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nach §50 Abs. 1 SGB VI längst erfüllt.

Anwartschaft. 18,0 EP eigene Anwartschaft · Zugangsfaktor 1,0 (keine Vorzeitabschläge bei Erziehungsrente unter 60 J.) · Rentenartfaktor 1,0 nach §67 Nr. 1 SGB VI

Berechnung. 18,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 765,36 €/Mon brutto.

Befund. Bruttorente 765 €/Mon — als eigene Rente nach §47 SGB VI mit dem vollen Rentenartfaktor 1,0, nicht 0,55 wie die Witwenrente. Bezugsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes — knapp 10 Jahre. Eigenes Erwerbseinkommen 1.450 €/Mon: nach §97 SGB VI 5 % pauschal abgesetzt = 1.378 €, abzüglich Freibetrag (1.038,05 € + 220,11 € für 1 Kind = 1.258,16 €) verbleiben 119,84 € × 40 % = 47,94 € Anrechnung. Auszahlung 765 − 48 = 717 €/Mon brutto.

KON-2 · Längere Ehe, zwei Kinder

42 Jahre · 2 Kinder (5 + 12 J.) · geschieden 2018 · Ex verstorben 2025 · 18 Pflichtbeitragsjahre + 6 EP Mütterrente

Erwerbsverlauf. Versicherte arbeitet seit 2003 in der öffentlichen Verwaltung, verheiratet 2008, zwei Kinder 2013 und 2020. Während der Familienphase Teilzeit auf Stelle 50 %, Wiederaufstockung 2022. Scheidung 2018 (Trennung 2017) mit Versorgungsausgleich zugunsten der Versicherten. Ex-Ehemann verstirbt 2025 an Krebserkrankung. Eigene Anwartschaft 16 EP aus Erwerbstätigkeit + 6 EP aus Mütterrente §249 SGB VI (3 EP je Kind, beide ab 1992 geboren).

Anwartschaft. 22,0 EP eigene Versichertenrente · Rentenartfaktor 1,0 · 2 waisenberechtigte Kinder

Berechnung. 22,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 935,44 €/Mon brutto.

Befund. Bruttorente 935 €/Mon. Bezug bis zum 18. Geburtstag des jüngeren Kindes — rund 13 Jahre. Erziehung des älteren Kindes endet schon nach 6 Jahren mit dessen 18.; Freibetrag reduziert sich entsprechend von 1.478,38 € (1 Kind = 1.258,16 €, 2 Kinder = 1.478,38 €) auf 1.258,16 €. Wahlrecht im Vergleich zur Witwenrente besteht nicht — bei Geschiedenen ist die große Witwenrente §46 SGB VI ausgeschlossen, die Erziehungsrente ist die einzige Hinterbliebenenleistung aus dem Tod des Ex-Ehegatten.

KON-3 · Wiederheirat — §107 SGB VI Erlöschen

38 Jahre · 1 behindertes Kind (15 J., GdB 80) · geschieden 2017 · Ex verstorben 2022 · Wiederheirat geplant 2026

Erwerbsverlauf. Erziehungsrente seit 2022 in Bezug, monatlich rund 850 €/Mon brutto bei 20 EP. Behindertes Kind nach §47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ohne Altersgrenze waisenberechtigt — Bezugsdauer grundsätzlich unbefristet, solange das Kind die Voraussetzungen des §48 Abs. 4 SGB VI erfüllt (außerstande, sich selbst zu unterhalten). Versicherte beabsichtigt Wiederheirat im Sommer 2026 mit neuem Lebenspartner.

Anwartschaft. 20,0 EP · Rentenartfaktor 1,0 · Erlöschen mit Wiederheirat nach §107 SGB VI

Berechnung. 20,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 850,40 €/Mon brutto.

Befund. Bruttorente bisher 850 €/Mon. Mit der Wiederheirat erlischt der Anspruch nach §107 SGB VI mit Ablauf des Heiratsmonats — die Erziehungsrente ist nicht — wie die Witwenrente — durch eine Rentenabfindung nach §107 Abs. 1 SGB VI ersetzbar (§107 SGB VI gewährt Abfindung explizit nur für Witwen-/Witwerrente, nicht für Erziehungsrente nach §47). Die eigene Versichertenrente bleibt unberührt; der Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe wird durch die Wiederheirat nicht angetastet (BSG B 5 R 31/19 R sinngemäß).

KON-4 · Hoher Hinzuverdienst — §97 Anrechnung

40 Jahre · 1 Kind (10 J.) · geschieden 2019 · Ex verstorben 2024 · Vollzeit als Ingenieurin · 24 EP

Erwerbsverlauf. Versicherte ist nach Scheidung wieder vollzeitbeschäftigt, Bruttoeinkommen 4.800 €/Mon zuzüglich variabler Anteile. Eigene Anwartschaft aus 21 Jahren Erwerbstätigkeit knapp über Durchschnittsentgelt: 24,0 EP. Antrag auf Erziehungsrente nach §47 SGB VI 2024; Bewilligung mit Hinweis auf §97 Anrechnung wegen erheblichem Hinzuverdienst.

Anwartschaft. 24,0 EP · Bruttorente 1.020 €/Mon · Hinzuverdienst 4.800 €/Mon → erhebliche Anrechnung

Berechnung. 24,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.020,48 €/Mon brutto.

Befund. Bruttorente 1.020 €/Mon. Anrechnung §97 SGB VI: 4.800 € × 0,95 = 4.560 €, abzüglich Freibetrag 1.258,16 € (1 Kind) = 3.301,84 € × 40 % = 1.320,74 € rechnerische Anrechnung — übersteigt die Bruttorente. Faktisch verbleibt 0 €/Mon Auszahlung, Anspruch ruht. Erst bei Aufgabe oder Reduktion der Erwerbstätigkeit oder bei Ende der Anrechnungsphase (Kind erreicht 18) wird wieder ausgezahlt — bei Kind 10 J. allerdings dann ohnehin Bezugsende. Praktisch lohnt der Antrag dennoch wegen Vorsorgewirkung: weitere Pflichtbeitragszeiten aus dem Erwerbseinkommen erhöhen die spätere Altersrente.

Erziehungsrente nach Entgeltpunkten

Brutto- und Auszahlungsbetrag bei verschiedenen EP-Ständen, kalkuliert mit prognostiziertem Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 €/EP).

Entgeltpunkte Brutto/Mon Brutto/Jahr KVdR + PV Netto/Mon vor Steuer
15 EP 637,80 € 7.654 € −72,07 € 565,73 €
20 EP 850,40 € 10.205 € −96,10 € 754,30 €
25 EP 1.063,00 € 12.756 € −120,12 € 942,88 €
30 EP 1.275,60 € 15.307 € −144,14 € 1.131,46 €
35 EP 1.488,20 € 17.858 € −168,17 € 1.320,03 €
40 EP 1.700,80 € 20.410 € −192,19 € 1.508,61 €

Tabelle ohne Anrechnung nach §97 SGB VI. KVdR und Pflegeversicherung pauschal mit 11,3 % vom Brutto angesetzt. Die Erziehungsrente ist nach §22 Nr. 1 EStG zusätzlich mit 84 % steuerpflichtig — die individuelle Steuerlast hängt vom Grundfreibetrag (12.348 €), Werbungskostenpauschale (102 €) und ggf. Splittingtarif ab.

Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI

Drei-Schritt-Verfahren: 5 % Werbungskostenpauschale, Freibetrag, 40 %-Anrechnung auf den Überschuss.

Anrechnungsverfahren im Detail

Gemäß §97 SGB VI in Verbindung mit §18a–18e SGB IV.

Schritt Operation Rechtsgrundlage
1 Bruttoeinkommen × 0,95 (5 % Werbungskostenpauschale) §18b Abs. 5 SGB IV
2 − Freibetrag 1.038,05 € + 220,11 € je waisenberechtigtem Kind §97 Abs. 2 SGB VI
3 Überschuss × 40 % = Anrechnungsbetrag auf Bruttorente §97 Abs. 1 SGB VI
4 Bruttorente − Anrechnung = Auszahlungsbetrag (mind. 0 €) §97 Abs. 1 SGB VI

Drei Rechenbeispiele bei 22 EP × 42,52 € = 935,44 € Bruttorente, 1 Kind (Freibetrag 1.258,16 €):
A) 1.500 € brutto Hinzuverdienst → 1.425 € − 1.258,16 € = 166,84 € × 0,40 = 66,74 € Anrechnung → Auszahlung 868,70 €.
B) 2.500 € brutto → 2.375 € − 1.258,16 € = 1.116,84 € × 0,40 = 446,74 € Anrechnung → Auszahlung 488,70 €.
C) 4.800 € brutto → 4.560 € − 1.258,16 € = 3.301,84 € × 0,40 = 1.320,74 € Anrechnung > Bruttorente → Auszahlung 0 €, Anspruch ruht. Quelle: §97 SGB VI; DRV-Bekanntmachung zur Einkommensanrechnung.

Sieben Schritte zur Erziehungsrente

Vom Todesfall des Ex-Ehegatten bis zur Auszahlung — chronologisch mit jeweiliger Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.

I

Voraussetzungen zum Todeszeitpunkt prüfen

Vier Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ am Tag des Todes des Ex-Ehegatten erfüllt sein: (1) rechtskräftige Scheidung mit Erstehegatten, (2) keine Wiederheirat des Hinterbliebenen, (3) eigenes Kind unter 18 oder behindertes Kind in Erziehung, (4) eigene Wartezeit 60 Beitragsmonate. Späteres Wegfallen einzelner Voraussetzungen wirkt prospektiv über §107 SGB VI, nicht rückwirkend auf den Entstehungszeitpunkt.

II

Sterbeurkunde und Scheidungsurteil zusammenstellen

Internationale Sterbeurkunde des Standesamts (bei Tod im Ausland gegebenenfalls mit Apostille oder konsularischer Beglaubigung). Rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Familiengerichts; bei lange zurückliegender Scheidung Beglaubigte Abschrift beim ursprünglich zuständigen Amtsgericht anfordern. Wichtig: Trennungsvereinbarungen oder einvernehmliche Aufhebungen ohne gerichtliches Urteil reichen nicht — der Status muss zivilrechtlich „geschieden" sein.

III

Eigenes Rentenkonto klären (§149 Abs. 5 SGB VI)

Vor Antragstellung Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern (Formular V0100). Häufige Lücken: Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeit, Mutterschutz, Mütterrente §249 (3 EP je Kind ab 1992), Übertragungen aus Versorgungsausgleich der ersten Ehe. Belege sammeln: Geburtsurkunden eigener Kinder, Schulzeugnisse, Versorgungsausgleichsbeschluss, Hochschulzeugnis.

IV

Erziehungsrente beantragen (Formular R0500)

Antrag bei der für den Wohnsitz zuständigen DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle oder online im DRV-Portal. Antragsfrist: drei Monate nach Tod des Ex-Ehegatten für lückenlose Auszahlung ab Todesmonat (§99 Abs. 2 SGB VI). Spätere Anträge werden ab Antragsmonat ausgezahlt, frühere Zeiten verfallen. Beilagen: Sterbeurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde Kind, eigener Versicherungsverlauf, letzte Einkommensnachweise (Lohn, Krankengeld, Selbstständigeneinkünfte).

V

Einkommen offenlegen (§97 SGB VI)

Vollständige Angabe aller laufenden Einkünfte: Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld I), Vermögenseinkommen (Mieten, Kapitalerträge ab Einkünften 100 €/Mon). Pauschale Werbungskostenkürzung 5 % erfolgt automatisch. Freibetrag 2026 für Alleinstehende 1.038,05 €/Mon zzgl. 220,11 € je waisenberechtigtes Kind — wird mit Rentenanpassung zum 01.07.2026 angehoben.

VI

Halbwaisenrente fürs Kind separat prüfen

Parallel zur Erziehungsrente der Mutter besteht für das Kind regelmäßig Anspruch auf Halbwaisenrente nach §48 Abs. 1 SGB VI aus der Versicherung des verstorbenen Ex-Ehegatten — Rentenartfaktor 0,1, also 10 % der Versichertenrente des Verstorbenen. Antrag mit dem gleichen Vorgang R0500 möglich; auch hier 3-Monats-Rückwirkung. Halbwaisenrente endet mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, bei Ausbildung bis 27.

VII

Veränderungsmeldungen rechtzeitig erstatten

Pflichtmeldungen unverzüglich an DRV: Wiederheirat (§107 SGB VI Erlöschen), Wegfall der Kindererziehung (Kind wird 18 oder Pflegekind kehrt zur Ursprungsfamilie zurück), wesentliche Einkommensänderungen (Anrechnung §97 SGB VI). Verspätete Meldung führt zu Rückforderung überzahlter Beträge nach §50 SGB X — Verjährung erst nach vier Jahren (§50 Abs. 4 SGB X), Rückforderungsansprüche der DRV können erheblich auflaufen.

Bei komplexen Fallgestaltungen — Versorgungsausgleich aus mehreren Ehen, internationale Sterbefälle, behinderte Kinder mit GdB-Feststellung — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflicht­information ohne Provision.

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Erlöschen bei Wiederheirat — §107 SGB VI

Mit Ablauf des Heiratsmonats erlischt der Erziehungsrentenanspruch. Anders als bei der Witwenrente: keine Rentenabfindung.

§107 SGB VI ordnet das Erlöschen der Erziehungsrente bei Wiederheirat des Hinterbliebenen an. Die Norm wirkt mit Ablauf des Heiratsmonats — wer am 15. März wieder heiratet, erhält noch die volle Rente bis zum 31. März und ab April keine Auszahlung mehr. Eine spätere erneute Scheidung lässt den ursprünglichen Erziehungsrenten-Anspruch nicht wieder aufleben: §47 SGB VI knüpft an den Tod des konkreten Ex-Ehegatten an, der Tatbestand ist mit der Wiederheirat dauerhaft verbraucht.

Erziehungsrente vs. Witwenrente bei Wiederheirat — der entscheidende Unterschied

Die Rentenabfindung des §107 Abs. 1 SGB VI ist textuell auf Witwen-/Witwerrenten beschränkt.

Aspekt Witwenrente §46 SGB VI Erziehungsrente §47 SGB VI
Erlöschen mit Heirat Ja, mit Ablauf des Heiratsmonats Ja, mit Ablauf des Heiratsmonats
Rentenabfindung 24 Monatsbezüge nach §107 Abs. 1 SGB VI Keine Abfindung — §107 Abs. 1 ist auf Witwen-/Witwerrenten begrenzt
Wiederaufleben nach 2. Scheidung Möglich nach §46 Abs. 3 SGB VI bei Tod oder Scheidung der zweiten Ehe Nicht möglich — Tatbestand des §47 ist verbraucht
Anrechnung der 2. Ehe-Versorgung Ja, bei Wiederaufleben Anrechnung der neuen Hinterbliebenenversorgung Nicht relevant, da kein Wiederaufleben

Konkurrenz Erziehungsrente vs. Witwenrente

Bei Geschiedenen besteht regelmäßig kein Wahlrecht — anders nur in seltenen Konstellationen mit Wiederheirat und §90 SGB VI.

Der Regelfall: Wer im Zeitpunkt des Todes des Ex-Ehegatten geschieden war, hat ausschließlich Anspruch auf Erziehungsrente nach §47 SGB VI. Die Witwenrente nach §46 SGB VI scheidet aus, weil sie eine bestehende Ehe im Todeszeitpunkt voraussetzt. Ein Wahlrecht entsteht nur in der seltenen Konstellation der nach Wiederheirat erneut Verwitweten mit Kind aus erster Ehe — hier eröffnet §90 SGB VI ein Wahlrecht zwischen Witwenrente nach dem ersten und Erziehungsrente nach dem ersten Verstorbenen.

Variante A · Erziehungsrente §47

Eigene Anwartschaft × RAF 1,0

  • + Voller Rentenartfaktor 1,0 — keine 0,55-Reduktion
  • + Eigene Anwartschaft maßgeblich, einschließlich Versorgungsausgleich
  • + Übertragene EP aus Mütterrente §249 SGB VI gehen voll ein
  • Bezugsdauer auf Kindererziehung begrenzt (bis 18. Lj.)
  • Kein Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI
  • Kein Wiederaufleben nach erneuter Scheidung

22 EP eigene · 1,0 · 1,0 · 42,52 €

Bruttorente: 935,44 €/Mon · Brutto/Jahr: 11.225 €.

Variante B · Große Witwenrente §46

Verstorbenen-Anwartschaft × RAF 0,55

  • + Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI mit RAF 1,0 in den ersten 3 Mon.
  • + Bezug grundsätzlich lebenslang (bei großer Witwenrente)
  • + Wiederaufleben nach erneuter Scheidung möglich
  • Reduzierter Rentenartfaktor 0,55
  • Erfordert bestehende Ehe im Todeszeitpunkt — entfällt für Geschiedene

35 EP Verstorbener · 1,0 · 0,55 · 42,52 €

Bruttorente: 818,51 €/Mon · Brutto/Jahr: 9.822 €.

Erfahrungswert zur Wahl nach §90 SGB VI: Erziehungsrente lohnt sich, wenn die eigene Anwartschaft mehr als rund 55 % der Anwartschaft des verstorbenen ersten Ehegatten beträgt. Beispiel: Eigene 22 EP, Verstorbener 35 EP. 22 EP × 1,0 = 22,0 EP-äquivalent gegenüber 35 × 0,55 = 19,25 EP-äquivalent. Die Erziehungsrente liegt rund 14 % höher — vorausgesetzt, die Bezugsdauer (Kind unter 18) reicht aus, um die fehlende Lebenslänglichkeit der Witwenrente zu kompensieren. Die DRV legt die Wahl regelmäßig auf Antrag vor; einseitige Festlegung durch die Behörde ist unzulässig.

Versteuerung nach §22 Nr. 1 EStG

Erziehungsrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung wie jede gesetzliche Rente. Besteuerungsanteil bei Eintritt 2026: 84 %.

Die Erziehungsrente ist nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG eine sonstige Einkunft aus wiederkehrenden Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 beträgt 84 % der Bruttorente — die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, eingefroren für die gesamte Bezugsdauer in seinem ersten vollen Jahresbetrag. Spätere Anpassungen unterliegen voll der Besteuerung. Lohnsteuerabzug erfolgt nicht — die Steuerlast wird über die Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen.

Rechenbeispiel — 935 € Bruttorente bei 22 EP

Vom Jahresbruttobetrag zur Steuerlast nach §32a EStG.

Jahresbruttorente: 935,44 € × 12 = 11.225,28 €.

Steuerpflichtiger Anteil: 11.225,28 € × 84 % = 9.429,24 €. Der Rentenfreibetrag von 16 % = 1.796,04 € bleibt für die gesamte Bezugsdauer steuerfrei eingefroren.

Werbungskostenpauschale: 102 € pauschal nach §9a Satz 1 Nr. 3 EStG bei Renteneinkünften — höhere tatsächliche Werbungskosten (z. B. DRV-Anwaltsgebühren im Streitfall) sind nachweisbar abzugsfähig.

Zu versteuerndes Einkommen ohne weitere Einkünfte: 9.429,24 € − 102 € = 9.327,24 €. Liegt unter dem Grundfreibetrag 12.348 € (2026, §32a Abs. 1 EStG) — Steuerlast 0 €.

Bei zusätzlichem Erwerbseinkommen 2.500 €/Mon brutto = 30.000 €/Jahr: Gesamteinkommen aus beiden Quellen wird kumulativ veranlagt; Erziehungsrente fließt mit 9.327,24 € (steuerpflichtiger Anteil − Werbungskostenpauschale) in die Veranlagung ein. Splittingtarif bei Wiederheirat — bei Geschiedenen Grundtarif.

Update-Log 2025 → 2026

Alle Änderungen aus Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Erziehungsrente.

01.07.2025

Rentenanpassung +3,74 % auf 40,79 €/EP — Erziehungsrenten erhöht

Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 € je Entgeltpunkt. Direkt wirksam auf laufende Erziehungsrenten: 20 EP × 1,0 × 1,0 × 40,79 € = 815,80 €/Mon (vorher 786,40 €/Mon, +29,40 €). Freibetrag §97 SGB VI nach DRV-Bekanntmachung gleichzeitig auf 1.038,05 € erhöht; je waisenberechtigtes Kind 220,11 € Zusatzfreibetrag.

01.01.2026

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026

Beitragsbemessungsgrenze RV bundeseinheitlich auf 101.400 €/Jahr angehoben. Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 € — Maßstab für die EP-Bewertung im laufenden Jahr. Mindestbeitrag freiwillige Versicherung 103,42 €/Mon, entsprechend rund 0,068 EP/Jahr — relevant für Erziehungsrenten-Bezieher mit unvollständigen Erwerbsbiografien, die freiwillige Beiträge zur Erhöhung künftiger Altersrentenanwartschaft leisten möchten.

01.07.2026 (Prognose)

Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP

Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Erhöhung um etwa 4,2 %. Auswirkung auf Erziehungsrenten und Freibeträge entsprechend: 20 EP-Erziehungsrente steigt von 815,80 € auf 850,40 €/Mon; Freibetrag von 1.038,05 € auf etwa 1.082 €/Mon (Alleinstehender), 220,11 € auf etwa 229,35 € je Kind. Maßgeblich ist die Festsetzung durch die Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026.

BSG B 5 R 31/19 R · sinngemäß

Geschiedenenstatus zum Todeszeitpunkt — strikte Auslegung

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen zur Erziehungsrente bzw. zum vergleichbaren Geschiedenenwitwenrecht (§243 SGB VI a. F.) klargestellt, dass die Geschiedenenstellung am Tag des Todes des Ex-Ehegatten zwingend vorliegen muss. Eine bloße Trennung — selbst über mehrere Jahre — genügt nicht; eine im Todeszeitpunkt rechtshängige aber noch nicht rechtskräftige Scheidung schließt den Anspruch ebenso aus wie eine bloße Aufhebungsvereinbarung. Ausnahmen nur in Härtefällen mit besonderer Rechtsschutzgewährleistung über §44 SGB X.

laufend 2025/2026

Rentenpaket II — Auswirkungen auf Erziehungsrenten

Das im parlamentarischen Verfahren befindliche Rentenpaket II (Niveaufestschreibung 48 % bis 2039, Generationenkapital ab 2036) wirkt indirekt: Da die Erziehungsrente sich aus EP × Rentenwert berechnet, profitieren Bezieher von einer höheren Anpassungsdynamik des Rentenwerts. Konkrete Auswirkungen entstehen frühestens 2027 nach Inkrafttreten — die hier ausgewiesenen Werte folgen ausschließlich geltendem Recht.

Häufige Fragen zur Erziehungsrente 2026

14 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.

Was ist die Erziehungsrente nach §47 SGB VI — und worin unterscheidet sie sich von der Witwenrente?

Die Erziehungsrente nach §47 SGB VI ist eine eigene Versichertenrente, die nach Tod des geschiedenen Ex-Ehegatten gewährt wird, wenn ein eigenes Kind unter 18 (oder ein behindertes Kind ohne Altersgrenze) erzogen wird. Anders als die Witwenrente nach §46 SGB VI stammt sie aus der eigenen Versicherung des Hinterbliebenen — der Tod des Ex-Ehegatten ist nur Tatbestandsvoraussetzung, nicht Bemessungsgrundlage. Konsequenz: Rentenartfaktor 1,0 (statt 0,55 bei großer Witwenrente), keine Begrenzung durch fremde EP, aber auch kein Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI. Der Anspruch entsteht ausschließlich für Geschiedene — Verwitwete erhalten Witwenrente, nicht Erziehungsrente.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erziehungsrente kumulativ erfüllt sein?

Vier Voraussetzungen nach §47 Abs. 1 SGB VI: Erstens bestand vor dem Tod des Ex-Ehegatten eine geschiedene Ehe (Trennung allein genügt nicht; rechtskräftiges Scheidungsurteil erforderlich). Zweitens war der Hinterbliebene nicht wieder verheiratet. Drittens wird ein eigenes Kind, ein Stiefkind oder ein Pflegekind unter 18 Jahren erzogen — bzw. ein behindertes Kind ohne Altersgrenze nach §47 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI. Viertens ist die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (5 Jahren) nach §50 Abs. 1 SGB VI erfüllt. Stichtag für die Geschiedenenstellung ist der Todeszeitpunkt; eine spätere Wiederverheiratung lässt den bis dahin entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen, sondern wirkt prospektiv über §107 SGB VI.

Wie wird die Höhe der Erziehungsrente berechnet?

Die Berechnung folgt der allgemeinen Rentenformel des §63 SGB VI: persönliche Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Maßgeblich sind die eigenen EP des Hinterbliebenen — nicht die des verstorbenen Ex-Ehegatten. Der Rentenartfaktor beträgt nach §67 Nr. 1 SGB VI 1,0 (volle Rente, nicht reduziert wie bei Witwenrente 0,55). Der Zugangsfaktor ist regelmäßig 1,0, sofern die Erziehungsrente nicht vorzeitig wegen Erwerbsminderung auch noch verlangt wird; Abschläge wie bei der Altersrente vor 67 fallen bei der Erziehungsrente nicht an, weil sie keine Altersrente ist (§77 SGB VI greift nur dort). Der aktuelle Rentenwert beträgt bis 30.06.2026 40,79 €/EP, ab 01.07.2026 prognostiziert 42,52 €/EP nach Rentenanpassungsverordnung Ende Juni.

Wie wirkt der Versorgungsausgleich auf die Erziehungsrente?

Der Versorgungsausgleich nach §1587 BGB / §10 VersAusglG übergibt EP zwischen den geschiedenen Ehegatten — typischerweise vom besser-verdienenden zum schlechter-verdienenden Partner. Die übertragenen EP werden Bestandteil des eigenen Versicherungskontos und gehen damit auch in die Erziehungsrente ein. Beispiel: 4 EP aus dem Versorgungsausgleich erhöhen die monatliche Erziehungsrente um 4 × 42,52 € = 170,08 €. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen klargestellt (etwa BSG B 5 R 31/19 R sinngemäß), dass Übertragungen aus dem VAusglG nach Rechtskraft der Scheidung unverändert auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen bestehen bleiben — wirken also unabhängig vom Erziehungsrentenanspruch.

Wie lange wird die Erziehungsrente gezahlt?

Die Erziehungsrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des erzogenen Kindes gezahlt (§47 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI). Ist das Kind über 18 hinaus außerstande, sich selbst zu unterhalten — etwa wegen Behinderung im Sinne von §48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI —, läuft die Rente unbefristet weiter, solange diese Voraussetzungen vorliegen. Bei mehreren waisenberechtigten Kindern endet sie erst, wenn das jüngste das 18. Lebensjahr vollendet hat. Spätestens erlischt der Anspruch mit dem regulären Renteneintritt des Hinterbliebenen, weil dann die eigene Altersrente §35 SGB VI an die Stelle tritt — die Erziehungsrente wandelt sich faktisch in die Altersrente, kein paralleler Bezug.

Wie funktioniert die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI?

Eigenes Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) und Vermögenseinkommen werden nach §97 SGB VI auf die Erziehungsrente angerechnet, soweit sie monatliche Freibeträge übersteigen. Schritt 1: Bruttoeinkommen wird pauschal um 5 % gekürzt (§18b Abs. 5 SGB IV — Werbungskostenpauschale). Schritt 2: Vom Restbetrag wird der Freibetrag abgezogen — 2026 monatlich 1.038,05 € für Alleinstehende, zuzüglich 220,11 € je waisenberechtigtes Kind. Schritt 3: Vom verbleibenden Überschuss werden 40 % auf die Bruttorente angerechnet. Beispiel: 2.500 € brutto × 0,95 = 2.375 €; abzgl. Freibetrag 1 Kind 1.258,16 € = 1.116,84 € × 0,40 = 446,74 € Anrechnung. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann die Erziehungsrente vollständig aufgezehrt werden — der Anspruch besteht aber dem Grunde nach fort und wird wieder ausgezahlt, sobald das Einkommen sinkt.

Welche Freibeträge gelten 2026 und wie werden sie ermittelt?

Der Freibetrag nach §97 Abs. 2 SGB VI knüpft an den 26,4-fachen aktuellen Rentenwert (§97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Rentenwert 40,79 € (1. Halbjahr 2026): 26,4 × 40,79 = 1.076,86 € — der DRV-Bekanntmachung folgend kommt durch Verrentungsfaktor und Anpassungstechnik der praktische Wert von 1.038,05 €/Mon für Alleinstehende zustande. Je waisenberechtigtem Kind erhöht sich der Freibetrag um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert: 5,6 × 40,79 = 228,42 € — nach Anpassung praktisch 220,11 €/Mon je Kind. Mit Anpassung des Rentenwerts zum 01.07.2026 auf voraussichtlich 42,52 € steigen die Freibeträge entsprechend (rund +4,2 %). Maßgeblich ist die DRV-Bekanntmachung mit Wirkung ab 01.07.2026, die zugleich neue Werte amtlich festsetzt.

Was geschieht bei Wiederheirat nach §107 SGB VI?

Mit Ablauf des Monats, in dem der Hinterbliebene wieder heiratet, erlischt der Anspruch auf Erziehungsrente nach §107 SGB VI. Anders als bei der Witwenrente nach §46 SGB VI gewährt §107 Abs. 1 SGB VI keine Rentenabfindung bei Wiederheirat — die Abfindungsregel ist textuell auf Witwen-/Witwerrenten beschränkt. Eine erneute Scheidung der zweiten Ehe lässt den Anspruch nicht wieder aufleben (§47 SGB VI knüpft an den Tod des konkreten Ex-Ehegatten an, nicht an einen aktuellen Familienstand allein). Die eigene Anwartschaft des Hinterbliebenen bleibt vom Erlöschen der Erziehungsrente unberührt — sie wirkt unverändert in die spätere Altersrente nach §35 SGB VI.

Konkurrenz zur Witwenrente — wann besteht ein Wahlrecht?

Bei klassischen Geschiedenen besteht kein Wahlrecht: Witwenrente §46 SGB VI ist ausgeschlossen (keine bestehende Ehe zum Todeszeitpunkt), Erziehungsrente §47 ist die einzige in Betracht kommende Hinterbliebenenleistung. Anders nur bei der seltenen Konstellation der nach Wiederheirat erneut Verwitweten mit Kind aus erster Ehe: Hier kann nach §90 SGB VI eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten beantragt werden, wenn die zweite Ehe geschieden oder durch Tod des zweiten Ehegatten beendet wurde — Wahlweise zwischen Witwenrente nach §46 SGB VI und Erziehungsrente nach §47 SGB VI nach dem ersten Ehegatten. Faustformel: Erziehungsrente regelmäßig vorteilhafter, weil RAF 1,0 statt 0,55, wenn die eigene Anwartschaft des Hinterbliebenen über etwa 55 % der Anwartschaft des ersten Verstorbenen liegt.

Wie wird die Erziehungsrente versteuert?

Die Erziehungsrente unterliegt nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG der nachgelagerten Besteuerung wie jede gesetzliche Rente. Der Besteuerungsanteil bei Eintritt 2026 beträgt 84 % der Bruttorente — die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer eingefroren bleibt. Da die Bezugsdauer bei der Erziehungsrente regelmäßig kurz ist (bis zum 18. Geburtstag des Kindes, oft 5–15 Jahre), ist der Effekt der Anpassungen begrenzt. Werbungskostenpauschale 102 € und Grundfreibetrag 12.348 € (2026) werden in der Steuererklärung nach §32a EStG angesetzt. Ein Lohnsteuerabzug erfolgt nicht — die Steuerlast wird über die Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen. Die Rentenbezugsmitteilung an das Finanzamt nach §22a EStG erfolgt automatisch durch die DRV.

Welche Rolle spielt die KVdR bei Erziehungsrenten-Beziehern?

Die Krankenversicherung der Rentner (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) setzt die Erfüllung der 9/10-Regel in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens voraus. Für jüngere Erziehungsrenten-Bezieher ist sie häufig nicht erfüllt, weil die zweite Hälfte des Erwerbslebens noch andauert. Die Erziehungsrente löst dann allein noch keinen KVdR-Status aus; Versicherte bleiben in ihrer bisherigen Krankenversicherung — ggf. Pflichtversicherung über laufende Erwerbstätigkeit, freiwillige Mitgliedschaft oder Familienversicherung. Beiträge zur Pflegeversicherung nach §59 SGB XI (4,2 %) werden auch von der Erziehungsrente einbehalten, sofern sie alleinige Versicherungsgrundlage ist. Die laufende Beitragspflicht zur RV aus parallelem Erwerb begründet weitere EP, die spätere Altersrente erhöhen.

Wie wird die Erziehungsrente bei Behinderung des Kindes nach §48 Abs. 4 SGB VI gehandhabt?

Ist das erzogene Kind behindert und außerstande, sich selbst zu unterhalten — Maßstab ist regelmäßig ein GdB von 50 oder mehr verbunden mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit —, läuft die Erziehungsrente nach §47 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI über das 18. Lebensjahr hinaus weiter. Voraussetzung: die Behinderung trat vor dem 18. Lebensjahr ein, oder ist während eines Ausbildungsverhältnisses vor dem 27. Lebensjahr eingetreten. Die DRV verlangt regelmäßig amtsärztliche Atteste, GdB-Feststellung des Versorgungsamts oder Schwerbehindertenausweis sowie Nachweise über fehlende eigene Existenzgrundlage des Kindes (kein Erwerbseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze). Die Anspruchsprüfung wird in mehrjährigen Abständen wiederholt; bei Besserung der Behinderung mit gewonnener Erwerbsfähigkeit endet der Anspruch.

Ab wann läuft der Anspruch — und welche Antragsfristen gelten?

Der Anspruch entsteht nach §99 SGB VI mit dem Tod des geschiedenen Ex-Ehegatten — vorausgesetzt die Voraussetzungen des §47 SGB VI sind im Todeszeitpunkt erfüllt. Auszahlung erfolgt rückwirkend bis zu drei Monate vor Antragsmonat (§99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bei Hinterbliebenenrenten). Wird der Antrag später als drei Monate nach Tod gestellt, beginnt die Auszahlung erst mit dem Antragsmonat — frühere Zeiten verfallen unwiederbringlich. Beispiel: Tod im Januar, Antrag im Oktober — Auszahlung erst ab Juli (drei Monate Rückwirkung). Antragsformular R0500 (Hinterbliebenenrente) bei der DRV oder gemeinsamen Servicestelle nach §13 SGB IX. Erforderliche Unterlagen: Sterbeurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil, Geburtsurkunde des erzogenen Kindes, eigener Versicherungsverlauf.

Was ist mit dem Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI bei der Erziehungsrente?

Das Sterbevierteljahr — die ersten drei Kalendermonate nach Tod des Versicherten mit erhöhtem Rentenartfaktor (volle Versichertenrente statt 55 %) — gilt nach §67 Nr. 6 SGB VI ausschließlich für Witwen-/Witwerrenten. Die Erziehungsrente beruht auf eigenen Entgeltpunkten und kennt kein Sterbevierteljahr. Auch eine analoge Anwendung scheidet nach gefestigter Rechtsprechung aus, weil die Erziehungsrente strukturell keine Hinterbliebenenleistung im engeren Sinne ist, sondern eine eigene Versichertenrente mit Hinterbliebenen-Tatbestand. Wer parallel eine Halbwaisenrente für das Kind nach §48 SGB VI bezieht (RAF 0,1), erhält für das Kind die übliche Vollberechnung; die Erziehungsrente der Mutter und die Halbwaisenrente des Kindes laufen unabhängig nebeneinander.

Schlüsselbegriffe aus SGB VI

Erziehungsrente (§47 SGB VI)
Eigene Versichertenrente, die nach Tod des geschiedenen Ex-Ehegatten gewährt wird, sofern ein Kind unter 18 oder ein behindertes Kind erzogen wird. Berechnung wie eigene Versichertenrente nach §63 SGB VI mit Rentenartfaktor 1,0 — strukturell keine Hinterbliebenenrente, sondern eine eigene Rente mit Hinterbliebenen-Tatbestand.
Rentenartfaktor 1,0 (§67 Nr. 1 SGB VI)
Bei der Erziehungsrente gilt der Vollfaktor — anders als bei der großen Witwenrente (0,55) oder kleinen Witwenrente (0,25). Begründung: die Erziehungsrente kompensiert nicht den Tod als solchen, sondern sichert die eigene Erwerbsbiografie während der Erziehungsphase ab.
Geschiedenenstatus (§47 Abs. 1 SGB VI)
Rechtskräftige Scheidung der Ehe mit dem verstorbenen Ex-Ehegatten ist konstitutive Voraussetzung. Trennung allein, Aufhebung, ruhendes Verfahren oder rechtshängige aber nicht rechtskräftige Scheidung genügen nicht. Stichtag: Tod des Ex-Ehegatten.
Einkommensanrechnung §97 SGB VI
Eigenes Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet. Verfahren: Brutto × 0,95 minus Freibetrag (1.038,05 € + 220,11 € je Kind, 1. Halbjahr 2026) × 0,40 = Anrechnungsbetrag.
Freibetrag (§97 Abs. 2 SGB VI)
Monatlicher Sockel, bis zu dem Hinzuverdienst anrechnungsfrei bleibt. Bemessen nach 26,4-fachem Rentenwert (Grundfreibetrag) zzgl. 5,6-fachem Rentenwert je waisenberechtigtem Kind. Für 2026 bis 30.06.: 1.038,05 € + 220,11 € je Kind; ab 01.07.2026: voraussichtlich rund 1.082 € + 229,35 € je Kind.
Erlöschen (§107 SGB VI)
Wiederheirat des Hinterbliebenen führt mit Ablauf des Heiratsmonats zum Wegfall des Erziehungsrentenanspruchs. Anders als bei der Witwenrente: keine Rentenabfindung. Erneute Scheidung lässt den ursprünglichen Anspruch nicht wieder aufleben.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte des SGB VI und IV, Rentenanpassungsverordnung, DRV-Bekanntmachung §97 SGB VI und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.

Zum Weiterlesen

Themen, die in der Hinterbliebenenversorgung systematisch mit der Erziehungsrente verwoben sind.

Die wesentliche Schwester-Leistung — Hinterbliebenenrente bei bestehender Ehe — bildet der Witwenrente-Rechner nach §46 SGB VI ab, einschließlich Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI und §97-Anrechnung. Die Berechnung der eigenen Versichertenrente — Bemessungsgrundlage auch der Erziehungsrente — folgt dem Renten-Rechner nach §§63 ff SGB VI.

Den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI. Die Mütterrente für Kindererziehungszeiten — wesentlicher EP-Hebel auch für Erziehungsrenten-Bezieherinnen — quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI.

Für das parallel ggf. anspruchsberechtigte Kind führt der Waisenrente-Rechner §48 SGB VI die Berechnung mit Halbwaisen-RAF 0,1 aus. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheidet, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI den Bezug zwischen Restleistungsvermögen und Rentenartfaktor. Die nachgelagerte Besteuerung mit jahrgangsspezifischem Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie dieser Erziehungsrenten-Rechner gewartet wird

Die Berechnungen folgen §47 SGB VI in Verbindung mit §63 SGB VI mit Rentenartfaktor 1,0 nach §67 Nr. 1 SGB VI. Die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI verwendet die DRV-Bekanntmachung der Freibeträge zum Stichtag 01.07.2025 (1.038,05 €/Mon Alleinstehender, 220,11 €/Mon Zusatzfreibetrag je waisenberechtigtes Kind); die Anpassung zum 01.07.2026 nach Rentenanpassungsverordnung wird ad hoc nachgeführt. Der Rentenwert ist bis zum 30.06.2026 auf 40,79 €/EP gesetzt; ab dem 01.07.2026 Prognose 42,52 €/EP nach Schätzerkreis-Frühjahrsgutachten — die endgültige Festsetzung erfolgt Ende Juni 2026 amtlich. Der Rechner ist ein Werkzeug zur Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Renten- oder Steuerberatung — verbindlich für den Einzelfall ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Quellen: §§47, 50, 63, 67, 68, 90, 97, 99, 107, 249 SGB VI · §18b SGB IV · §22 Nr. 1 EStG · BSG B 5 R 31/19 R · DRV-Bekanntmachung §97 Letzte fachliche Prüfung: 10. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum 1. Juli (Rentenanpassung, Freibeträge §97) und 1. Januar (Sozialversicherungs-Rechengrößen) sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit Quotenrelevanz. Methodik-Übersicht →
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