Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr
Stufenplan AltEinkG 2005 — der Anteil hängt vom Eintrittsjahr ab und gilt lebenslang. Spätere Eintritte tragen einen höheren steuerpflichtigen Anteil; vollnachgelagerte Besteuerung ab Eintritt 2058.
| Renteneintritt | stpfl. Anteil | Freibetrag | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 2005 | 50 % | 50 % | Start AltEinkG · Bestandsrentner |
| 2010 | 60 % | 40 % | Übergangsjahrgänge (2-pp-Schritte) |
| 2015 | 70 % | 30 % | Übergangsjahrgänge (2-pp-Schritte) |
| 2020 | 80 % | 20 % | Übergangsjahrgänge (2-pp-Schritte) |
| 2024 | 83 % | 17 % | Übergangsjahrgänge (1-pp-Schritte) |
| 2025 | 83 % | 17 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2026 | 84 % | 16 % | Aktueller Eintrittsjahrgang VZ 2026 |
| 2027 | 84.5 % | 15.5 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2030 | 86 % | 14 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2035 | 88.5 % | 11.5 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2040 | 91 % | 9 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2050 | 96 % | 4 % | Stufenplan 0,5-pp-Schritte |
| 2058 | 100 % | 0 % | Vollnachgelagerte Besteuerung erreicht |
Werte nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG i. d. F. AltEinkG 2005. Bis Eintrittsjahrgang 2020 stieg der Anteil in 2-Prozent-Schritten (von 50 % auf 80 %), ab 2021 in 1-Prozent-Schritten (auf 83 % bis 2024), ab 2024 in 0,5-Prozent-Schritten (84 % für 2026, 100 % ab 2058). Maßgeblich ist immer das Jahr des Renteneintritts — der Anteil bleibt für die gesamte Bezugsdauer konstant.
Persönlicher Rentenfreibetrag — Eurobetrag, lebenslang
Im zweiten Bezugsjahr fixiert das Finanzamt den steuerfreien Anteil als Eurobetrag. Spätere Rentenanpassungen sind dann zu 100 % steuerpflichtig.
Mechanik § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG: Im Folge-Veranlagungszeitraum nach Renteneintritt wird die Bruttojahresrente mit dem nicht steuerpflichtigen Anteil multipliziert — das Ergebnis ist der persönliche Rentenfreibetrag in Euro. Beispiel Eintritt 2026, Bruttorente 18.000 €: Freibetrag 18.000 € × 16 % = 2.880 €. Dieser Eurobetrag bleibt bis zum Tod gleich. Steigt die Rente durch Anpassungen § 68 SGB VI auf 19.500 €, sind die zusätzlichen 1.500 € zu 100 % steuerpflichtig — der Freibetrag wirkt nur auf die ursprünglichen 2.880 €.
Eintritt 2026 · 1.500 €/Mon
- + Bruttorente 2026: 18.000 €/Jahr
- + Besteuerungsanteil 84 % = 15.120 € steuerpflichtig
- + Rentenfreibetrag 16 % = 2.880 €
- + Im VZ 2027 als Eurobetrag fixiert
Wirkung lebenslang
2.880 € steuerfrei jedes Jahr — alle Rentenerhöhungen darüber zu 100 % steuerpflichtig.
Anpassung § 68 SGB VI · z. B. +4 %/Jahr
- + 2027 Rente steigt auf 18.720 €/Jahr
- + Stpfl. Anteil 18.720 − 2.880 = 15.840 €
- + Freibetrag bleibt nominal 2.880 €
- − Freibetragsquote sinkt von 16,0 % auf 15,4 %
Effekt nach 10 Jahren (4 % p. a.)
Bruttorente ca. 26.650 € · Freibetrag weiterhin 2.880 € = nur noch 10,8 % · Stpfl.-Quote steigt real.
Folge: Auch wenn der prozentuale Besteuerungsanteil bei Eintritt 2026 nominal „nur" 84 % beträgt, steigt die effektive Steuerlast über die Bezugsdauer durch das Festschreiben des Eurobetrags und die laufenden Rentenanpassungen § 68 SGB VI. Das ist im Stufenplan AltEinkG strukturell angelegt — und spiegelt die volle Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Erwerbsphase nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (seit VZ 2023).
Werbungskostenpauschale § 9a Nr. 3 EStG
Pauschaler Abzug 102 € pro Jahr ohne Belegnachweis — gilt einmal je steuerpflichtiger Person, auch bei mehreren Renten.
Mechanik und Sonderausgaben-Pauschbetrag
Was automatisch zieht — und was den Pauschbetrag in der Praxis übersteigen kann.
| Posten | Norm | Höhe 2026 |
|---|---|---|
| Werbungskostenpauschale Renten | § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG | 102 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | § 10c EStG | 36 € (Single) · 72 € (Splitting) |
| KVdR-/PV-Beiträge (Basisanteil) | § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG | voll abzugsfähig |
| Sonstige Vorsorge (Risikolebensv., BU) | § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG | 1.900 € / 2.800 € |
| Außergew. Belastungen § 33 EStG | § 33 i. V. m. § 33b | nach zumutbarer Belastung |
| Spendenabzug | § 10b EStG | bis 20 % zvE |
Der 102-€-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG ist deutlich niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 € § 9a Nr. 1) und in der Praxis selten überschritten. Tatsächliche Werbungskosten oberhalb sind durch Einzelnachweis abzugsfähig — typische Posten: Steuerberatungskosten anteilig auf Anlage R, DRV-Auskunftsgebühren V0210, Kontoführungsgebühren bei Rentenkonten.
Tarif § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen
Nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Sonderausgaben wird der allgemeine Tarif § 32a Abs. 1 EStG auf das zvE angewendet — kein Sondertarif für Renten.
| Bruttorente / Jahr | Stpfl. Anteil 84 % | zvE nach § 9a | ESt 2026 (Single) | Effektiv % Brutto |
|---|---|---|---|---|
| 14.400 € | 11.952 € | 11.850 € | 0 € | 0.0 % |
| 18.000 € | 14.940 € | 14.838 € | 479 € | 2.7 % |
| 22.500 € | 18.675 € | 18.573 € | 1.359 € | 6.0 % |
| 27.000 € | 22.410 € | 22.308 € | 2.345 € | 8.7 % |
| 36.000 € | 29.880 € | 29.778 € | 4.474 € | 12.4 % |
| 45.000 € | 37.350 € | 37.248 € | 6.810 € | 15.1 % |
Ohne Berücksichtigung von KVdR-/PV-Beiträgen § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, außergewöhnlicher Belastungen § 33 EStG, Altersentlastungsbetrag § 24a EStG sowie ohne andere Einkünfte. Mit voller Sonderausgaben-Berücksichtigung sinkt die Effektivbelastung in der Praxis um rund 1,5 bis 3 Prozentpunkte. Soli-Freigrenze 20.350 € ESt — bei keiner der Stufen erreicht.
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
Begünstigung für Personen mit vor VZ-Beginn vollendetem 64. Lebensjahr — gilt nicht für die gesetzliche Rente, sondern für andere Einkünfte.
Der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG zielt auf Erwerbseinkünfte und sonstige Einkünfte jenseits der nachgelagert besteuerten Renten — auf Arbeitslohn (Versorgungsbezüge ausgenommen, da diese ihren eigenen Versorgungsfreibetrag § 19 Abs. 2 EStG haben), Mieteinkünfte § 21 EStG, Kapitalerträge ohne Abgeltung § 32d Abs. 6 EStG und gewerbliche Einkünfte § 15 EStG. Höhe und Höchstbetrag sind nach Geburtsjahr gestaffelt und schmelzen bis Jahrgang 2040 auf null ab.
| Vollendung 64. LJ im Jahr | Prozentsatz | Höchstbetrag | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 2005 | 40,0 % | 1.900 € | Höchstbetrag voll |
| 2015 | 24,0 % | 1.140 € | Schmelzphase |
| 2025 | 11,2 % | 532 € | Geburtsjahrgang 1961 |
| 2026 | 10,4 % | 494 € | Geburtsjahrgang 1962 |
| 2030 | 7,2 % | 342 € | Schmelzplan |
| 2040 | 0,0 % | 0 € | Vollabschmelzung erreicht |
Werte nach § 24a Satz 5 EStG — Staffelung wie für den entsprechenden Versorgungsfreibetrag § 19 Abs. 2 EStG geregelt. Maßgeblich ist das Jahr, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird; der Altersentlastungsbetrag wirkt erst im Folge-VZ. Kein Bezug zur gesetzlichen Rente § 22 Nr. 1 EStG — nur andere positive Einkünfte werden begünstigt.
Doppelbesteuerung — Stand Rechtsprechung
BFH X R 20/19 und X R 33/19 (19.05.2021) sowie das anhängige Verfahren BVerfG 2 BvR 1140/21 — Maßstab und offene Punkte für Übergangsjahrgänge.
Verfahren BFH X R 20/19 · Verfassungsmäßigkeit nachgelagerter Besteuerung
Urteil vom 19.05.2021 — Verbot der Doppelbesteuerung präzisiert.
Sachverhalt. Der Kläger hatte vor 2005 hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, die seinerzeit nur teilweise als Sonderausgaben § 10 EStG i. d. F. vor 2005 abzugsfähig waren. Bei Renteneintritt ab 2005 wurde der Besteuerungsanteil nach AltEinkG-Stufenplan angewendet. Streitig war, ob dadurch eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung entsteht.
Maßstab BFH. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bezogenen Renten (persönlicher Rentenfreibetrag × statistische Restlebenserwartung bei Renteneintritt) niedriger ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beitragsanteile. Maßgeblich für die Berechnung der Beitragsanteile ist § 10 EStG in der jeweils geltenden Fassung — vor 2005 war nur ein Bruchteil als Sonderausgaben abzugsfähig, ab 2023 sind die Beiträge zu 100 % voll abzugsfähig.
Folge für die Praxis. Im Einzelfall ist die Berechnung individuell vorzulegen — nur einzelne Übergangsjahrgänge mit hohem Beitragsanteil aus den Jahren vor 2005 sind betroffen. Der BFH hat die Klage im konkreten Fall abgewiesen, das Verbot der Doppelbesteuerung aber dem Grunde nach bestätigt. Parallelurteil X R 33/19 vom selben Tag mit identischer Begründungslinie.
BVerfG 2 BvR 1140/21 · Vorlage zur Übergangsjahrgangs-Doppelbesteuerung
Verfahren angenommen — Entscheidung steht aus.
Verfahrensstand. Das BVerfG hat die Vorlage (Vorlagebeschluss eines Finanzgerichts auf Grundlage der BFH-Maßstäbe) zur Entscheidung angenommen. Streitig ist die methodische Berechnung der „voraussichtlich steuerfrei bezogenen Renten" — insbesondere die Frage, ob der Grundfreibetrag § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen einbezogen werden muss oder typisierend außer Betracht bleibt.
Empfehlung Praxis. Steuerbescheide mit Renteneintritt zwischen 2005 und ca. 2040 sollten unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO gestellt oder mit Einspruch § 347 AO offen gehalten werden, soweit eine individuell-rechnerische Doppelbesteuerung plausibel erscheint (hohe Beitragsanteile vor 2005). Die Finanzverwaltung lässt entsprechende Verfahren regelmäßig ruhen (§ 363 Abs. 2 AO) bis zur BVerfG-Entscheidung.
Vier Konstellationen aus der Veranlagungspraxis
Anonymisierte Festsetzungen über die Tarifzonen — Single 2026, Splittingfall mit zwei Renten, späterer Eintritt 2030 mit höherem Anteil, Bestandsrentner 2005 mit lebenslangem 50-%-Anteil.
§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG · Renteneintritt VZ 2026
Single, Steuerklasse I · Bruttorente 1.500 €/Mon
Bruttorente 18.000 €/J · Renteneintritt 2026 · Besteuerungsanteil 84 %
Sachverhalt. Versicherter geht 2026 mit 66 + 8 Monaten in die Regelaltersrente. Ausgewiesene Bruttorente nach DRV-Bescheid: 1.500 €/Monat × 12 = 18.000 €/Jahr. Keine weiteren Einkünfte (Single, keine Mieten, keine Kapitalerträge oberhalb Sparerpauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG). KVdR-Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wegen erfüllter 9/10-Regel.
Rechnung. Steuerpflichtiger Anteil: 18.000 € × 84 % = 15.120 €. Persönlicher Rentenfreibetrag (im Folge-VZ 2027 lebenslang fixiert): 18.000 € × 16 % = 2.880 €. Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG: 102 €. zvE-Anteil aus Rente: 15.120 − 102 = 15.018 €. Tarif § 32a Abs. 1 EStG (Single 2026): ESt ≈ 479 € einschließlich Soli/KiSt-Kappung.
Festsetzung. Festsetzung: ESt rund 479 €/Jahr, effektiv 2.7 % der Bruttorente. Nettoauswirkung nach KVdR (rund 11,3 % von 18.000 € = 2.034 €) und Steuer: rund 1.330 €/Mon Auszahlung. Die Soli-Freigrenze § 3 Abs. 3 SolzG (20.350 € ESt) ist nicht erreicht — kein Soli. Der Rentenfreibetrag von 2.880 € ist als Eurobetrag ab dem zweiten Bezugsjahr lebenslang fixiert und wirkt auch dann fort, wenn die Rente durch Anpassungen nach § 65 SGB VI auf z. B. 1.700 €/Mon steigt — die Erhöhung ist dann zu 100 % steuerpflichtig.
§ 32a Abs. 5 EStG · Splittingverfahren · Doppelrenten
Verheiratet, Zusammenveranlagung · 2 × Bruttorente 1.500 €/Mon
Eheleute · Renteneintritt beider 2026 · Splittingtarif
Sachverhalt. Beide Ehegatten beziehen seit 2026 eine Altersrente von je 1.500 €/Monat (gemeinsam 36.000 €/Jahr). Zusammenveranlagung nach § 26b EStG. Keine weiteren Einkünfte. Beide kirchensteuerpflichtig (evangelisch, NRW: KiSt 9 %).
Rechnung. Steuerpflichtiger Anteil gemeinsam: 36.000 € × 84 % = 30.240 €. Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG: 2 × 102 € = 204 €. zvE-Anteil aus Renten: 30.036 €. Splittingtarif § 32a Abs. 5: 2 · tarif2026(15.018) ≈ 979 € (Single-Tarifäquivalent verdoppelt). Persönliche Rentenfreibeträge je Ehegatten 2.880 €.
Festsetzung. Festsetzung gemeinsam: ESt rund 979 €/Jahr einschließlich Soli/KiSt-Kappung. Rechnerisch identisch zu zwei Singles am unteren Tarifrand — der Splittingvorteil ist hier null, weil die Verdienste symmetrisch sind. Die KVdR-Beiträge (je 7,3 % + Zusatzbeitrag) und der Pflegebeitrag (4,2 %, Kinderlosenzuschlag entfällt) sind weiterhin allein vom Rentner zu tragen, abzugsfähig nur über die Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basisbeiträge). Bei einseitigem Renteneinkommen — etwa Witwer mit 1.500 € + Hinterbliebenenrente 825 € — wirkt der Splittingvorteil dagegen voll.
§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG · Späterer Renteneintritt 2030
Single · Bruttorente 1.875 €/Mon · Eintritt 2030
Renteneintritt 2030 · Besteuerungsanteil 86 % · höhere Anwartschaft
Sachverhalt. Versicherter, Jahrgang 1964, geht 2030 mit erreichter Regelaltersgrenze 67 (Vollzeitbiografie, 41 Entgeltpunkte) in Rente. Bruttorente nach DRV-Bescheid: 1.875 €/Monat × 12 = 22.500 €/Jahr. Eintrittsjahr 2030 → Besteuerungsanteil 86 % nach AltEinkG. Keine weiteren Einkünfte.
Rechnung. Steuerpflichtiger Anteil: 22.500 € × 86 % = 19.350 €. Persönlicher Rentenfreibetrag (im Folge-VZ 2031 lebenslang fixiert): 22.500 € × 14 % = 3.150 €. Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG: 102 €. zvE-Anteil aus Rente: 19.248 €. Tarif § 32a Abs. 1 EStG (Single 2030, Eckwerte hier mit Stand 2026 gerechnet): ESt rund 1.534 €.
Festsetzung. Festsetzung: ESt rund 1.534 €/Jahr, effektiv 6.8 % der Bruttorente. Im Vergleich zu Eintritt 2026 (84 %) zwei Prozentpunkte höhere stpfl. Quote, in absoluten Zahlen aber ein höherer Eurobetrag des Rentenfreibetrags (3.150 € statt 2.880 €) — weil die Bemessungsgrundlage höher ist. Lebenslang fixierter Eurobetrag bedeutet: Rentenanpassungen nach § 68 SGB VI (z. B. 4 %/Jahr) werden zu 100 % steuerpflichtig, der absolute Freibetrag erodiert real durch Inflation. Bis VZ 2058 erreicht der Besteuerungsanteil 100 % — das ist die Vollumstellung des AltEinkG.
§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG i. d. F. 2005 · Bestandsrentner
Single · Bruttorente 1.500 €/Mon · Eintritt 2005
Renteneintritt 2005 · Besteuerungsanteil dauerhaft 50 %
Sachverhalt. Bestandsrentnerin, Jahrgang 1939, bezieht seit 2005 eine Altersrente. Bruttorente heute 1.500 €/Mon × 12 = 18.000 €/Jahr. Eintrittsjahr 2005 → lebenslanger Besteuerungsanteil 50 %; Übergangsregelung nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG i. d. F. AltEinkG 2005. Persönlicher Rentenfreibetrag wurde im Folge-VZ 2006 als Eurobetrag fixiert.
Rechnung. Steuerpflichtiger Anteil: 18.000 € × 50 % = 9.000 €. Persönlicher Rentenfreibetrag (2006 fixiert auf damalige Bruttorente): heute weiterhin gültiger Eurobetrag. Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG: 102 €. zvE aus Rente: 8.898 €. Liegt unter dem Grundfreibetrag 12.348 € § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG: ESt 0 €. (k4.est = 0 €).
Festsetzung. Festsetzung: ESt 0 €/Jahr. Bestandsrentner mit Eintritt vor 2006 profitieren dauerhaft von 50 % Besteuerungsanteil und liegen — ohne weitere Einkünfte — meist unter dem Grundfreibetrag. Pflichtveranlagung nur bei Einkünften nach § 46 Abs. 2 EStG. Diese Übergangskonstellation hat der BFH in mehreren Urteilen (zuletzt X R 20/19 vom 19.05.2021) bestätigt; das BVerfG hat in 2 BvR 1140/21 die Vorlage zur Doppelbesteuerung der Übergangsjahrgänge zur Entscheidung angenommen — mit Auswirkung auf Rentner mit hohen Beitragsanteilen vor 2005.
Bei mehreren Renten (Alters- + Witwenrente), Mieteinkünften oder Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag verdichtet sich der Aufwand für die Erstellung der Anlage R sowie der Anlage Vorsorgeaufwand. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer-Sparbuch, Taxfix oder vergleichbar) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und führt durch die Felder der Anlage R einschließlich Plausibilitätsabgleich mit der Rentenbezugsmitteilung § 22a EStG. Steuersoftware-Vergleich — bei mehrjähriger Nutzung amortisiert sich die Lizenz typisch über den Werbungskosten-Mehrabzug (§ 9 EStG: Steuerberatungs- und Software-Anteil) binnen einer Veranlagung. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Veranlagung Schritt für Schritt
Anlage R, Anlage Vorsorgeaufwand, außergewöhnliche Belastungen, Bescheidkontrolle — die sieben Stationen der Renten-Veranlagung im VZ.
Anlage R aus den DRV-Unterlagen ausfüllen
Aus dem DRV-Bescheid „Mitteilung über die Höhe der Rente" oder aus der Rentenbezugsmitteilung § 22a EStG die Bruttojahresrente und das Renteneintrittsjahr in Anlage R Zeilen 4 und 5 übertragen. Bei mehreren Renten (Alters- und Witwenrente) jeweils gesonderte Eintragung — die Besteuerungsanteile werden getrennt angewendet, die Werbungskostenpauschale 102 € § 9a Nr. 3 EStG nur einmal.
KVdR- und PV-Beiträge als Sonderausgaben § 10 EStG erfassen
In Anlage Vorsorgeaufwand: Basisbeiträge KV nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG voll abzugsfähig; Pflegebeitrag ebenfalls voll. Sonstige Vorsorge (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeit) im Höchstbetrag 1.900 €/2.800 €. Wahltarif-Aufschläge und Zusatzbeiträge sind getrennt einzutragen — nur der Basisanteil ist voll nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG prüfen
Krankheitskosten (Zahnersatz, Medikamentenzuzahlungen, Hörgeräte), Pflegeheimkosten und Pflegepauschbetrag § 33b EStG sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) abzugsfähig. Behindertenpauschbetrag § 33b Abs. 3 EStG bei GdB ≥ 20: gestaffelt von 384 € bis 7.400 €. Pauschbeträge sind antragsabhängig — Antrag nach amtlicher Bescheinigung des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis.
Andere Einkünfte vollständig erfassen
Mieten und Verpachtungen § 21 EStG, Kapitalerträge § 20 EStG (oberhalb Sparerpauschbetrag 1.000 €/2.000 €), gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach Renteneintritt § 15/§ 18 EStG, Riester-Auszahlungen als sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 EStG. Die Hinzuverdienstgrenzen für die gesetzliche Rente sind seit 01.01.2023 entfallen — steuerlich werden weitere Einkünfte aber voll progressiv erfasst.
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG nutzen
Wenn vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet wurde: Altersentlastungsbetrag automatisch im Rahmen der Veranlagung. Bemessungsgrundlage: Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge plus positive Summe anderer Einkünfte ohne § 22 Nr. 1 EStG. Höhe gestaffelt nach Geburtsjahr: Jahrgang 1962 (VZ 2026, 64. LJ vollendet 2026) wirkt nicht, da Entstehung im VZ-Beginn — wirkt erst ab VZ 2027 mit Restbetrag. Jahrgang 1961 oder älter: laufender Bezug.
Antragsveranlagung freiwillig binnen vier Jahren
Wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht und keine Aufforderung erfolgte: Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist binnen vier Jahren nach VZ-Ende möglich (VZ 2022 → 31.12.2026). Sinnvoll bei tatsächlichen Werbungskosten oberhalb 102 € Pauschale, hohen außergewöhnlichen Belastungen, Spenden oder bei Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge unterhalb des Tarifs (Günstigerprüfung § 32d Abs. 6 EStG).
Bescheid auf Rentenfreibetrag prüfen
Im zweiten Bezugsjahr fixiert das Finanzamt im Bescheid den Eurobetrag des Rentenfreibetrags. Auf Klarheit der Festsetzung achten: Erläuterungstext muss den Eurobetrag und das Eintrittsjahr nennen. In den Folgejahren ist dieser Eurobetrag — nicht der aktualisierte Prozentsatz — maßgeblich. Bei Bescheidfehlern: Einspruch § 347 AO binnen Monatsfrist § 355 AO. Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO bei BVerfG-Verfahren 2 BvR 1140/21 prüfen lassen.
Update-Log 2025 → 2026
Anpassung des Besteuerungsanteils, Tarifeckwerte, BMF-Schreiben und Stand der BFH-/BVerfG-Verfahren zur Doppelbesteuerung.
Besteuerungsanteil VZ 2026: 84 % (AltEinkG-Stufenplan)
Mit dem Renteneintrittsjahr 2026 steigt der Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG um 0,5 Prozentpunkte gegenüber 2025 (83 %) auf 84 %. Der persönliche Rentenfreibetrag liegt entsprechend bei 16 % der Bruttorente — fixiert im Folge-VZ 2027. Der Stufenplan AltEinkG 2005 erreicht 2058 die Vollnachgelagerte Besteuerung mit 100 %.
Tarifeckwerte VZ 2026 angehoben
Grundfreibetrag § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG 12.348 € (+252 € ggü. 12.096 € VZ 2025), Spitzensteuersatz greift ab 69.879 €. Werbungskostenpauschale § 9a Nr. 3 EStG für sonstige Einkünfte unverändert 102 €. Sonderausgabenpauschale § 10c EStG: 36 € Single / 72 € Splitting. Sparerpauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG: 1.000 € / 2.000 €.
BMF-Schreiben Rentenbesteuerung — Aktualisierung
Das BMF hat die Verwaltungsanweisung zur einkommensteuerlichen Behandlung von Alterseinkünften aktualisiert. Klarstellungen u. a. zur Behandlung von Rürup-Aufstockungen, zur Anwendung der Öffnungsklausel § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa EStG (Ertragsanteilsbesteuerung bei Beiträgen oberhalb der Höchstbeitragsgrenze) und zur Doppelbesteuerung. Maßstab für die Praxis bis zur BVerfG-Entscheidung 2 BvR 1140/21.
Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Rentenbesteuerung
Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG i. d. F. AltEinkG 2005 grundsätzlich bestätigt — das Verbot der Doppelbesteuerung aber präzisiert. Maßstab: Die Summe der voraussichtlich steuerfrei bezogenen Renten (Rentenfreibetrag × Restlebenserwartung) muss mindestens der Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entsprechen. Parallel BFH X R 33/19 vom selben Tag.
Vorlage zur Doppelbesteuerung — Übergangsjahrgänge
Das BVerfG hat die Vorlage zur Doppelbesteuerung der Übergangsjahrgänge (Renteneintritt 2005 bis ca. 2040) zur Entscheidung angenommen. Streit punktuell: Berücksichtigung der vor 2005 nur teilweise abzugsfähigen Rentenbeiträge (§ 10 EStG i. d. F. vor 2005). Bis zur Entscheidung sind betroffene Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO offen — Einspruchsfrist § 355 AO beachten.
Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung 2026
13 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, AltEinkG sowie BFH/BVerfG-Aktenzeichen.
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil 2026 nach § 22 Nr. 1 EStG?
Bei Renteneintritt im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 % der Bruttojahresrente (§ 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG i. d. F. AltEinkG 2005). Die übrigen 16 % bilden den persönlichen Rentenfreibetrag. Der Anteil steigt für jeden späteren Eintrittsjahrgang um 0,5 Prozentpunkte: 2025 = 83 %, 2026 = 84 %, 2027 = 84,5 %, 2028 = 85 %, 2030 = 86 %, 2040 = 91 %, 2058 = 100 %. Vollnachgelagerte Besteuerung erreicht das System mit dem Eintrittsjahrgang 2058.
Wie wird der persönliche Rentenfreibetrag berechnet?
Der Rentenfreibetrag wird einmalig im auf den Renteneintritt folgenden Veranlagungszeitraum festgesetzt — also im zweiten Bezugsjahr — als Eurobetrag, der lebenslang gilt. Beispiel Eintritt 2026: Bruttorente 18.000 €/Jahr × 16 % = 2.880 € Rentenfreibetrag. Dieser Eurobetrag bleibt bis zum Tod gleich, auch wenn die Rente durch Anpassungen § 68 SGB VI (z. B. 42,52 €/EP ab 07/2026) steigt. Spätere Rentenerhöhungen sind also vollständig steuerpflichtig und werden nicht mehr durch einen Freibetrag privilegiert. Reale Erosion durch Inflation ist eingebaut.
Gilt die Werbungskostenpauschale § 9a EStG auch für Rentner?
Ja — § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG sieht für Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € pro Jahr vor. Der Betrag wird automatisch von den steuerpflichtigen Renteneinkünften abgezogen, ohne dass Belege erforderlich sind. Tatsächliche höhere Werbungskosten — etwa Steuerberatungskosten für die Rentenklärung, DRV-Auskunftsgebühren, Kontoführungsgebühren bei Rentenbezug — sind durch Einzelnachweis abzugsfähig, in der Praxis aber selten relevant. Die Pauschale liegt deutlich unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €).
Welcher Tarif gilt nach Abzug des Rentenfreibetrags?
Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen (zvE) wird der allgemeine Einkommensteuertarif § 32a Abs. 1 EStG angewendet — kein Sondertarif für Renten. Eckwerte VZ 2026: Grundfreibetrag 12.348 € (§ 32a Abs. 1 Nr. 1), Eingangssteuersatz 14 %, Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € (Nr. 4), Reichensteuer 45 % ab 277.826 € (Nr. 5). Bei Splittingveranlagung verdoppeln sich alle Schwellen. Eine alleinige Bruttorente von 18.000 €/Jahr (Eintritt 2026) führt zu zvE rund 15.018 € — knapp 2.670 € über dem Grundfreibetrag — und damit zu einer geringen ESt-Belastung von etwa 4 bis 6 % der Bruttorente.
Wann muss ein Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG bzw. Auforderung durch das Finanzamt nach § 25 EStG, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (12.348 € Single / 24.696 € Splitting). Daumenwert Eintritt 2026: Bruttorente Single ab rund 17.000 €/Jahr wird grenzwertig — ab 18.500 € entsteht regelmäßig eine ESt-Pflicht. Mit weiteren Einkünften (Mieten § 21 EStG, Kapital § 20 EStG ohne Abgeltung, Witwenrente, Riester-Auszahlung als sonstige Einkünfte) verschiebt sich die Schwelle nach unten. Pflicht-Frist VZ 2025: 31.07.2026, mit Steuerberater 28.02.2027.
Wie wirkt der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG?
Der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG begünstigt Personen, die vor Beginn des Veranlagungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er gilt nicht für Renteneinkünfte aus § 22 Nr. 1 EStG (gesetzliche Rente, Rürup), sondern für andere Einkünfte: Arbeitslohn, Mieten, Kapitalerträge ohne Abgeltung, gewerbliche Einkünfte. Höhe: Prozentsatz × Einkünfte, gestaffelt nach Geburtsjahr. Beispiel Geburtsjahr 1962 → Eintritt in den 64.: VZ 2026 mit 64,9 % von höchstens 1.900 € Bemessungsgrundlage, also maximal 1.235 € Altersentlastung. Ab Geburtsjahrgang 1958 ist der Höchstbetrag bereits abgeschmolzen.
Sind Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abzugsfähig?
Die KVdR-Pflichtbeiträge nach § 249a SGB V — also der vom Rentner getragene hälftige allgemeine Beitragssatz 7,3 % zuzüglich der hälftigen Zusatzbeiträge — sind als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG abzugsfähig, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Die Pflegeversicherungsbeiträge nach § 59 Abs. 1 SGB XI (4,2 % bzw. 4,8 % Kinderlose) trägt der Rentner allein und sind ebenfalls nach Nr. 3 lit. a abzugsfähig. Wahltarif-Aufschläge und Zusatzleistungen sind nicht voll abzugsfähig, sondern fallen unter den Höchstbetrag § 10 Abs. 4 EStG (1.900 € / 2.800 €). KV-Beiträge des Ehegatten sind über die Familienversicherung § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EStG ebenfalls erfasst.
Was ist die Doppelbesteuerung — und der Stand BFH/BVerfG?
Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge (vor 2005 nur teilweise als Sonderausgaben § 10 EStG abziehbar) höher ist als die Summe der voraussichtlich steuerfreien Rentenbezüge (Rentenfreibetrag × statistische Restlebenserwartung). Der BFH hat in X R 33/19 und X R 20/19 (beide 19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung im Grundsatz bestätigt, das Verbot der Doppelbesteuerung aber präzisiert. Das BVerfG verhandelt in 2 BvR 1140/21 die Vorlage zu Übergangsjahrgängen mit hohem Beitragsanteil vor 2005; eine Entscheidung steht weiterhin aus. Bis dahin sind betroffene Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO offen zu halten.
Wie werden Riester- und Rürup-Renten bei der Auszahlung besteuert?
Rürup-Renten (Basisrente § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG) folgen denselben Regeln wie die gesetzliche Rente: nachgelagerte Besteuerung § 22 Nr. 1 EStG mit Besteuerungsanteil nach Renteneintrittsjahr (84 % für 2026). Riester-Renten (§ 10a EStG, geförderter Aufbau) werden bei Auszahlung als sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 EStG vollnachgelagert versteuert — voller Auszahlungsbetrag mit dem persönlichen Steuersatz. Betriebsrenten (bAV) ebenfalls voll nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Versorgungsbezüge); dort gilt jedoch der Versorgungsfreibetrag § 19 Abs. 2 EStG, gestaffelt nach Versorgungsbeginn. Privat-Renten ohne Förderung: nur der Ertragsanteil § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a aa EStG (z. B. 18 % bei Beginn mit 65 Jahren) wird besteuert.
Wie wird die Witwenrente steuerlich behandelt?
Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente § 46 SGB VI, Halbwaisenrente, Vollwaisenrente § 48 SGB VI) sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG — gleiche Regeln wie Altersrenten. Maßgeblich für den Besteuerungsanteil ist das Jahr des Beginns der Hinterbliebenenrente, nicht das Eintrittsjahr des Verstorbenen. Beispiel: Witwenrente seit 2026 → Besteuerungsanteil 84 %, Werbungskostenpauschale 102 €. Die 25 % bzw. 55 % der Versichertenrente nach § 46 SGB VI bilden die Bemessungsgrundlage. Eine eigene Altersrente der Witwe wird gesondert mit ihrem eigenen Besteuerungsanteil (Eintrittsjahrgang) erfasst — beide Renten zusammen ergeben das zvE. Das Sterbevierteljahr nach § 67 Nr. 6 SGB VI (volle Versichertenrente in den ersten drei Monaten) ist ebenfalls steuerpflichtig nach § 22.
Welche Rolle spielt der Solidaritätszuschlag bei Rentnern?
Der Soli wird nach § 3 SolzG mit 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben. Die Freigrenze 2026 liegt bei 20.350 € ESt-Jahresbetrag (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Splitting). Bei Single-Rentnern entspricht das einem zvE von rund 96.500 € — also einer Bruttorente von etwa 115.000 €/Jahr (Besteuerungsanteil 84 %). In der Praxis fällt für die ganz überwiegende Mehrzahl der Rentner kein Soli mehr an. Die Milderungszone § 4 Abs. 2 SolzG zwischen Freigrenze und 38.840 € ESt deckelt den effektiven Soli-Satz auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze.
Wie behandeln Steuerprogramme den Rentenfreibetrag automatisch?
In ELSTER und gängigen Steuerprogrammen (smartsteuer, WISO, Taxfix) wird der persönliche Rentenfreibetrag in Anlage R Zeile 4 (Bruttojahresrente) und Zeile 5 (Rentenbeginn) eingegeben — die Berechnung des Rentenfreibetrags erfolgt automatisch durch die Anwendung des Besteuerungsanteils des jeweiligen Eintrittsjahrs. Im zweiten Bezugsjahr fixiert das Finanzamt im Bescheid den Eurobetrag des Rentenfreibetrags ausdrücklich; in den Folgejahren ist nur die geänderte Bruttorente einzutragen, der Eurobetrag des Freibetrags bleibt konstant. Bei Anpassung der Rente nach § 68 SGB VI ist der Mehrbetrag voll steuerpflichtig — die Software übernimmt das automatisch.
Was ist die Rentenbezugsmitteilung — und ihre Bedeutung?
Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt der Finanzverwaltung jährlich eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit den Bruttorentenauszahlungen, der KVdR-/PV-Beitragshöhe und dem Eintrittsjahr. Auf dieser Grundlage prüft das Finanzamt automatisiert, ob eine Pflichtveranlagung gegeben ist — Rentner werden bei Überschreiten der Schwellen von Amts wegen aufgefordert, eine Erklärung abzugeben (§ 149 Abs. 1 AO). Wer keine Aufforderung erhalten hat, kann die Antragsveranlagung freiwillig binnen vier Jahren nach VZ-Ende einreichen (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 170 AO).
Schlüsselbegriffe aus EStG, AltEinkG und Verwaltungspraxis
- Besteuerungsanteil § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG
- Prozentualer Anteil der Bruttojahresrente, der dem Tarif § 32a EStG unterliegt. Maßgeblich ist das Jahr des Renteneintritts, nicht der laufende Veranlagungszeitraum. Stufenplan AltEinkG 2005: 50 % (2005), 84 % (2026), 100 % (2058).
- Persönlicher Rentenfreibetrag
- Im Folge-VZ nach Renteneintritt einmalig festgesetzter Eurobetrag (= Bruttorente × steuerfreier Anteil). Bleibt lebenslang konstant — Rentenanpassungen § 68 SGB VI sind voll steuerpflichtig. Reale Erosion durch Inflation eingebaut.
- Werbungskostenpauschale § 9a Nr. 3 EStG
- Für Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr. 1 EStG: 102 € pro Jahr ohne Belegnachweis. Gilt einmal je steuerpflichtiger Person — auch bei mehreren Renten (Alters- + Witwenrente). Höhere tatsächliche Werbungskosten sind durch Einzelnachweis abzugsfähig.
- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
- Begünstigung für Personen mit vor VZ-Beginn vollendetem 64. LJ. Bemessungsgrundlage: andere Einkünfte ohne § 22 Nr. 1 EStG (Arbeitslohn, Mieten, Kapital ohne Abgeltung). Prozentsatz und Höchstbetrag gestaffelt nach Geburtsjahr — schmilzt ab Jahrgang 1958 ab.
- Vollnachgelagerte Besteuerung
- Endzustand des AltEinkG-Stufenplans ab Renteneintritt 2058: 100 % der Bruttorente steuerpflichtig, kein persönlicher Rentenfreibetrag mehr. Spiegelbild der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (seit VZ 2023).
- Doppelbesteuerung
- Liegt vor, wenn die voraussichtlich steuerfrei bezogenen Renten (Rentenfreibetrag × Restlebenserwartung) niedriger sind als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Maßstab nach BFH X R 20/19 / X R 33/19; offenes Verfahren BVerfG 2 BvR 1140/21.
- Rentenbezugsmitteilung § 22a EStG
- Jährliche elektronische Übermittlung der DRV an die Finanzverwaltung mit Bruttorente, Eintrittsjahr und KVdR-/PV-Beitragshöhe. Grundlage der automatisierten Pflichtveranlagungs-Prüfung — Rentner werden ggf. von Amts wegen aufgefordert (§ 149 Abs. 1 AO).
Quellen, BFH-Aktenzeichen, BMF-Schreiben
Gesetzestexte, BFH- und BVerfG-Entscheidungen, BMF-Verwaltungsanweisungen und AltEinkG-Begründung.
- § 22 EStG · Sonstige Einkünfte (Renten)
gesetze-im-internet.de · Nachgelagerte Besteuerung S. 3 lit. a.
- § 9a EStG · Werbungskostenpauschalen
gesetze-im-internet.de · Pauschbetrag 102 € Nr. 3.
- § 24a EStG · Altersentlastungsbetrag
gesetze-im-internet.de · Staffelung nach Jahrgang.
- § 32a EStG · Einkommensteuertarif
gesetze-im-internet.de · Tarifformel VZ 2026.
- § 10 EStG · Sonderausgaben (Vorsorge, Beiträge)
gesetze-im-internet.de · KV-/PV-Abzug, Rürup.
- § 22a EStG · Rentenbezugsmitteilung
gesetze-im-internet.de · DRV-Datenübermittlung.
- Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) BGBl. 2004 I S. 1427
gesetze-im-internet.de · Reform 2005, Stufenplan.
- BFH X R 20/19 · Nachgelagerte Rentenbesteuerung (19.05.2021)
dejure.org · Verfassungsmäßigkeit.
- BFH X R 33/19 · Doppelbesteuerung (19.05.2021)
dejure.org · Maßstab Beiträge vs. Freibetrag.
- BVerfG 2 BvR 1140/21 · Vorlage Übergangsjahrgänge
bundesverfassungsgericht.de · Verfahren anhängig.
- BMF-Schreiben 18.12.2024 (IV C 3 – S 2257-b/21/10001)
bundesfinanzministerium.de · Verwaltungsanweisung Alterseinkünfte.
- § 169, § 170 AO · Festsetzungsverjährung
gesetze-im-internet.de · Antragsveranlagung 4 Jahre.
Verwandte Vorsorge- und Steuer-Rechner
Themen, die mit der Festsetzung der Rentensteuer fachlich verschränkt sind.
Zur Bruttorente selbst — also der Bemessungsgrundlage des § 22 Nr. 1 EStG — siehe Renten-Rechner §§ 63 ff SGB VI mit der Rentenformel EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktuellem Rentenwert. Die einzelnen Anwartschaftsbausteine vertieft der Rentenpunkte-Rechner § 70 SGB VI. Den Eintrittszeitpunkt mit Abschlag oder Aufschub-Bonus nach § 77 SGB VI bestimmt der Renteneintritt-Rechner.
Für die Versorgungslücke und das Vorsorge-Mosaik aus gesetzlicher Rente, Betriebs- und Privatvorsorge: Vorsorge-Bedarf-Rechner. Steuer-seitig parallele Themen: Einkommensteuer-Rechner § 32a EStG mit der Tarifformel VZ 2026, der Rürup-Rechner § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Beitragsphase und der Riester-Zulagen-Rechner § 79 EStG — Riester-Auszahlungen werden später nach § 22 Nr. 5 EStG vollnachgelagert versteuert, also außerhalb der hier dargestellten 84-%-Regel.
Für die Krankenversicherung der Rentner und ihre steuerliche Wirkung als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EStG: KVdR-Rechner § 249a SGB V. KVdR-Beiträge sind im Anlage-Vorsorgeaufwand voll abzugsfähig und mindern das zvE direkt — ein häufig unterschätzter Hebel bei Renten oberhalb des Grundfreibetrags.