9/10-Regel — die Eintrittspforte zur KVdR
Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert war, wird KVdR-Pflichtmitglied. Wer nicht, wechselt nach §240 SGB V in die freiwillige Versicherung — mit drastisch erweiterter Beitragsbasis.
Die 9/10-Regel des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist mathematisch streng: Maßgebend ist die zweite Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Erwerbstätigkeit und Rentenantragstellung. Innerhalb dieser Spanne werden alle Tage gezählt, in denen GKV-Versicherung bestand — als Pflicht-, freiwilliges Mitglied oder Familienversicherter (BSG B 12 KR 26/22 R). Der Quotient entscheidet: ≥ 90 % bedeutet Pflichtmitgliedschaft, jeder darunterliegende Wert führt zur freiwilligen Versicherung mit umfassender Beitragsbasis nach §240 SGB V.
Rechenbeispiel — typische Erwerbsbiografie
Berufsbeginn 20. Lebensjahr, Rentenantrag mit 67 — Spanne 47 Jahre.
Berufsbeginn am 01.07.1979 mit 20 Jahren, Rentenantrag am 30.06.2026 mit 67. Gesamtzeitraum: 47 Jahre = 17.166 Tage. Zweite Hälfte: 01.07.2002 bis 30.06.2026 = 24 Jahre = 8.766 Tage. Innerhalb dieser zweiten Hälfte wird der GKV-Anteil ermittelt:
Lückenlose GKV-Pflichtmitgliedschaft 8.766 Tage = 100 % → KVdR-Pflicht erfüllt. Bei 1.500 Tagen PKV-Phase ergäbe sich (8.766 − 1.500) / 8.766 = 82,9 % — die 9/10-Regel wäre verfehlt; freiwillige Mitgliedschaft nach §240 wäre die Folge. Auch eine zwischenzeitliche Familienversicherung (etwa während Elternzeit) zählt voll: BSG B 12 KR 26/22 R hat dies 2022 verbindlich klargestellt.
Praxisproblem PKV-Aussteiger: Wer 25 Jahre PKV-versichert war und vor Renteneintritt nochmal kurz GKV-pflichtig wird (etwa über kurzfristige Beschäftigung), erfüllt die 9/10-Regel regelmäßig nicht — die zweite Hälfte der Erwerbsbiografie ist überwiegend PKV. Eine Rückkehr in die KVdR ist faktisch nur bei langer GKV-Vorgeschichte nach mittlerem Berufsalter möglich.
Beitragssätze KV und PV 2026 für KVdR-Pflichtmitglieder
Vom Bruttobetrag der Rente werden direkt einbehalten (§255 SGB V) — was bleibt, ist die Auszahlung vor Einkommensteuer.
| Beitragsbestandteil | Gesamtsatz | Rentner-Anteil | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner KV-Beitrag | 14,60 % | 7,30 % | § 241 / § 249a SGB V |
| Durchschn. Zusatzbeitrag | 2,70 % | 1,35 % | § 242 / § 249a SGB V |
| Σ KV (Rentner trägt) | 17,30 % | 8,65 % | § 249a Abs. 1 SGB V |
| Pflegeversicherung | 3,40 % | 3,40 % | § 55 / § 59 SGB XI |
| PV mit Kinderlosenzuschlag | 4,00 % | 4,00 % | § 55 Abs. 3 SGB XI |
Effektive Belastung der Bruttorente in der typischen Konstellation (mit Kindern): 8,65 % KV + 3,4 % PV = 12,05 %. Bei Kinderlosigkeit ab 23 Lebensjahr: 8,65 % + 4,0 % = 12,65 %. Der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse kann signifikant abweichen — die Spanne 2026 reicht von rund 1,5 % bis 4,4 % je nach Kasse.
Direkteinbehalt aus der Rente nach §255 SGB V
Der Beitrag wird wie eine Quellensteuer von der DRV einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt — der Rentner erhält den Nettobetrag ausgezahlt.
Bei KVdR-Pflichtmitgliedern führt §255 SGB V ein vereinfachtes Inkasso ein: Der Rentenversicherungsträger berechnet aus der monatlichen Bruttorente den Eigenanteil des Rentners (8,65 % KV + 3,4 % PV = 12,05 % im Regelfall) und behält diesen direkt ein. Der Rentner sieht im Bescheid drei Posten: Bruttorente, Beitragsabzug, Auszahlungsbetrag. Bei freiwilligen Mitgliedern dagegen wird der volle Bruttobetrag ausgezahlt; der Beitrag ist eigenständig an die Krankenkasse zu überweisen — was regelmäßig zu Zahlungsverzug und Säumniszuschlägen nach §24 SGB IV führt.
Rechenbeispiel — 1.500 € Bruttorente, KVdR-Pflicht, 2 Kinder
Bescheid-Übergangsschritte vom Brutto- zum Auszahlungsbetrag.
Bruttorente: 1.500 €/Mon (laufende Auszahlung der DRV vor allen Abzügen).
KV-Beitrag (Rentner-Anteil): 1.500 € × 8,65 % = 129,75 €/Mon. Den gleich hohen Anteil entrichtet die DRV als Zuschuss direkt an die Krankenkasse — insgesamt erhält die Kasse rund 259,50 €/Mon (§249a Abs. 2 SGB V).
PV-Beitrag: 1.500 € × 3,4 % = 51 €/Mon. Da der Rentner mit zwei Kindern keinen Kinderlosenzuschlag trägt und auch keine Kinderabschläge greifen (Kinder über 25), bleibt es beim Regelsatz.
Auszahlung der DRV nach Beitragsabzug: 1.500 − 129,75 − 51 = 1.319,25 €/Mon — vor Einkommensteuer. Die nachgelagerte Besteuerung nach §22 Nr. 1 EStG erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung; die DRV behält keine Lohnsteuer ein.
Versorgungsbezüge nach §229 SGB V — volle Beitragspflicht
Betriebsrenten, Pensionen und Direktversicherungen unterliegen dem vollen GKV-Beitragssatz — kein Anteil der Rentenversicherung, abzüglich des Freibetrags von 187,25 €/Mon.
| Art des Versorgungsbezugs | §229 SGB V | Behandlung |
|---|---|---|
| Betriebsrente (Pensionszusage) | Abs. 1 Nr. 5 | Voller Beitragssatz (17,3 % + 3,4 %), Freibetrag |
| Direktversicherung (DV) | Abs. 1 Nr. 5 | Voller Beitragssatz, Freibetrag, BVerfG 2018 |
| Pensionskasse | Abs. 1 Nr. 5 | Voller Beitragssatz, Freibetrag |
| Pensionsfonds | Abs. 1 Nr. 5 | Voller Beitragssatz, Freibetrag |
| Beamtenpension | Abs. 1 Nr. 1 | Voller Beitragssatz, Freibetrag |
| Berufsständische Versorgung | Abs. 1 Nr. 3 | Voller Beitragssatz, Freibetrag |
| Kapitalauszahlung DV/PK | Abs. 1 S. 3 | 1/120-Verteilung über 10 Jahre |
| Riester-Rente (privat) | — (kein VB) | Beitragsfrei für KVdR-Pflicht |
| Rürup-Rente (privat) | — (kein VB) | Beitragsfrei für KVdR-Pflicht |
| Mieteinnahmen, Kapital | — (kein VB) | Beitragsfrei (KVdR), beitragspflichtig (§240) |
Praxisrelevant: Bei einer Direktversicherung mit Einmalauszahlung von 60.000 € werden 500 €/Mon als fiktiver Versorgungsbezug 10 Jahre lang verbeitragt. Davon nach Freibetragsabzug 500 − 187,25 = 312,75 € beitragspflichtig. KV/PV-Last: 312,75 × 20,7 % ≈ 64,74 €/Mon zusätzlich zur Beitragslast aus der Bruttorente.
Freibetrag von 187,25 €/Mon — Wirkung und Reichweite
Seit 01.01.2020 echter Freibetrag — vorher Freigrenze (Sprungstelle). Der Wechsel reduziert die Beitragslast auf kleine Betriebsrenten erheblich.
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 wurde die ehemalige Freigrenze (Versorgungsbezug ≤ 1/20 Bezugsgröße = beitragsfrei, sonst voll beitragspflichtig) zum 01.01.2020 in einen echten Freibetrag umgewandelt. Die Höhe entspricht weiterhin 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West (2026: 3.745 €/Mon), also 187,25 €/Mon. Der Freibetrag wird automatisch von der Krankenkasse vom beitragspflichtigen Versorgungsbezug abgezogen — bei mehreren Versorgungsbezügen nur einmal insgesamt.
| Versorgungsbezug | Vor Freibetrag | Beitragspflichtig | KV+PV (Freibetrag 187,25 €) |
|---|---|---|---|
| 150 € (klein) | 150 € | 0 € | 0 € |
| 187,25 € (Schwelle) | 187,25 € | 0 € | 0 € |
| 300 € | 300 € | 112,75 € | 23 € |
| 500 € | 500 € | 312,75 € | 65 € |
| 800 € | 800 € | 612,75 € | 127 € |
| 1.200 € | 1.200 € | 1.012,75 € | 210 € |
Beitragslast 20,7 % = 17,3 % KV (voller Satz auf Versorgungsbezug, kein RV-Zuschuss) + 3,4 % PV. Beim alten Freigrenzen-System (bis 31.12.2019) wäre eine Betriebsrente von 200 € im Vergleich zu 150 € sprunghaft mit dem vollen Betrag verbeitragt worden; die Reform glättet diese Sprungstelle und entlastet rund 80 % aller Empfänger kleiner Betriebsrenten.
Freiwillige Versicherung nach §240 SGB V — alle Einkünfte tragen
Bei verfehlter 9/10-Regel wird der Rentner freiwilliges Mitglied — mit erweiterter Beitragsbasis und ohne RV-Zuschuss in voller Höhe.
9/10-Regel erfüllt — Beitragsbasis nur Rente und Versorgungsbezüge
- + Hälftige Beitragstragung mit RV-Zuschuss nach §249a SGB V
- + Mieteinnahmen, Kapitalerträge, gewerbliche Einkünfte beitragsfrei
- + Direkteinbehalt durch DRV — keine Zahlungsversäumnisse möglich
- + Versorgungsbezüge mit Freibetrag 187,25 €/Mon
- − Bei Wechsel zur PKV im Alter regelmäßig keine Rückkehr in die GKV
Beitrag bei 1.500 € Rente + 600 € BR + 800 € Miete
Beitragslast: 314 €/Mon · KV 238 € (nach RV-Zuschuss 125 €) + PV 76 € · Mieteinnahmen außen vor.
9/10-Regel verfehlt — Beitragsbasis sind alle Einkünfte
- − Beiträge auf Bruttorente, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen netto, Kapitalerträge
- − Voller Beitragssatz (17,3 % + 3,4 %), kein RV-Zuschuss zur GKV
- + Aber: RV-Zuschuss nach §106 SGB VI fließt zum Rentner als Bruttoaufschlag
- − Selbstzahler-Verfahren: Rentner überweist eigenständig — Säumnisrisiko
- − Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 €/Mon — bei hohen Einkünften Höchstgrenze
Beitrag bei 1.500 € Rente + 600 € BR + 800 € Miete
Beitragslast: 606 €/Mon · KV 502 € + PV 104 € · Differenz zu KVdR rund 292 €/Mon.
Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung
§55 Abs. 3 SGB XI verlangt Rentnern ohne Kinder einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten ab — auch dann, wenn die Kinderlosigkeit erst spät im Leben eintrat.
Der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten gilt für alle Rentner, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kein Elternteil sind oder waren. Maßgebend ist der rechtliche Status — leibliches, adoptiertes, Stief- oder Pflegekind genügt; das Bestehen des Kindes zum Stichtag ist nicht erforderlich. Eltern verstorbener Kinder bleiben entlastet. Der Beitrag steigt damit von 3,4 % auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen — bei einer Bruttorente von 1.500 €/Mon entstehen 9 €/Mon Mehrbelastung. Über 20 Bezugsjahre summiert sich die Differenz auf rund 2.160 € — kein dramatischer, aber kalkulationsrelevanter Posten.
Kinderabschläge ab dem zweiten Kind unter 25
§55 Abs. 3a SGB XI seit Pflegereform 01.07.2023 — Wirkung im Rentenalter regelmäßig vernachlässigbar.
Beitragspflichtige mit zwei und mehr Kindern unter 25 erhalten einen Abschlag vom Pflegebeitragssatz: zweites Kind −0,25 Punkte, drittes Kind −0,25 Punkte, viertes Kind −0,25 Punkte, fünftes Kind −0,25 Punkte. Maximum: 1,0 Prozentpunkt Abschlag bei fünf oder mehr Kindern unter 25. In der typischen Rentnerkonstellation mit Kindern über 25 entfällt der Vorteil; lediglich bei Pflegekindern oder spätem Familiengründung kommt er gelegentlich zum Tragen. Maßgebend ist die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes — nicht der Tag der Erziehung.
Vier Versicherten-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Krankenkassen-Beitragspraxis — von der Standardrentnerin bis zur Direktversicherungs-Einmalauszahlung mit 1/120-Verteilung.
BIO-1 · Standardrentnerin
Jahrgang 1959 · 9/10-Regel erfüllt · KVdR-Pflichtmitglied · ohne Versorgungsbezug
Versicherungsverlauf. Durchgehend gesetzlich versichert über Familienversicherung in Jugend und Ausbildung, dann pflichtversichert ab Berufseintritt 1976. Zwischen 30 und 60 Lebensjahr (zweite Hälfte der Erwerbsbiografie) zu 100 % gesetzlich versichert — die 9/10-Regel des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist mühelos erfüllt. Renteneintritt mit 66 Jahren zur Regelaltersgrenze, Bruttorente 1.500 €/Mon ohne Betriebsrente.
Eckwerte. Bruttorente 1.500 € · KVdR-Pflicht · keine Versorgungsbezüge · Kindererziehung 2
Berechnung. 1.500 € × (7,3 % + 1,35 % halber Zusatzbeitrag) + 1.500 € × 3,4 % PV
Befund. Vom Bruttobetrag werden monatlich rund 130 € einbehalten — etwa 8,65 % Krankenversicherung (gleichgesetzt dem Arbeitnehmeranteil eines Beschäftigten, §249a SGB V) plus 3,4 % Pflegeversicherung. Den anderen Teil des allgemeinen Beitrags trägt die Rentenversicherung als Zuschuss zur KV; bei der Pflegeversicherung gibt es nach §59 Abs. 1 SGB XI keinen RV-Anteil — der Rentner trägt sie allein. Die Auszahlung beträgt rund 1.370 €/Mon vor Einkommensteuer.
BIO-2 · Selbstständige vor Rente
Jahrgang 1961 · 9/10-Regel verfehlt · §240 SGB V freiwillige Mitgliedschaft · Mieteinkünfte
Versicherungsverlauf. Nach 14 Jahren Angestelltentätigkeit ab 1987 Wechsel in die freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin, dort durchgehend privat krankenversichert von 2001 bis 2018. Rückkehr in die GKV mit 57 wegen Beitragsdynamik der PKV — als freiwilliges Mitglied, weil die Pflichtversicherungstatbestände nicht erfüllt waren. Eintritt in die Altersrente mit 66+6 Monaten (Jahrgang 1961). Die 9/10-Regel scheitert deutlich: in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens nur etwa 7 Jahre gesetzlich versichert — ca. 35 % statt der geforderten 90 %.
Eckwerte. Rente 1.500 € · Versorgungsbezug 600 € · Mieteinnahmen 800 € netto · §240 freiwillig
Berechnung. (1.500 + 600 + 800) € × 17,3 % + (1.500 + 600 + 800) € × 3,4 %
Befund. Die freiwillige Versicherung nach §240 SGB V kennt keine Befreiung der Mieteinnahmen — die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands ziehen alle Einkünfte heran, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen können. Beitrag 606 € im Vergleich zu rund 314 € bei KVdR-Pflicht — eine Mehrbelastung von etwa 292 €/Mon allein durch die Beitragsbasis. Auch die Beitragsbemessungsgrenze (5.512,50 €/Mon 2026) wirkt erst weit oberhalb dieser Einkommen.
BIO-3 · Direktversicherung Einmalauszahlung
Versorgungsbezug §229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V · Kapitalauszahlung 50.000 € · Verteilung 1/120 nach §229 Abs. 1 Satz 3
Versicherungsverlauf. Renteneintritt mit 66 Jahren bei einer Bruttorente von 1.700 €/Mon. Daneben eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung mit Einmalauszahlung von 50.000 € im Monat des Renteneintritts. Die KVdR-Pflichtmitgliedschaft ist über die 9/10-Regel gesichert. BVerfG 1 BvR 100/15 (09.07.2018) hatte die volle Beitragspflicht auf privat fortgeführte Direktversicherungen für verfassungswidrig erklärt; seit 01.01.2020 gilt der GKV-Betriebsrentenfreibetrag auch hier — und in voller Höhe.
Eckwerte. Kapital 50.000 € · monatlicher fiktiver Versorgungsbezug 50.000 / 120 = 416,67 €/Mon über 10 Jahre
Berechnung. (1.700 + 416,67) € × 8,65 % AN-Anteil KV − Freibetrag 187,25 € · zzgl. 3,4 % PV auf vollen Betrag
Befund. Die Einmalauszahlung wird nach §229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt — der fiktive monatliche Versorgungsbezug von 416,67 € unterliegt zehn Jahre lang der Beitragspflicht. Anders als die Bruttorente trägt der Rentner auf den Versorgungsbezug nicht den hälftigen, sondern (vor BVerfG-Korrektur) den vollen Beitragssatz. Seit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz (01.01.2020) wird der Freibetrag von 187,25 €/Mon (1/20 monatliche Bezugsgröße West) abgezogen, sodass effektiv (416,67 − 187,25) × 8,65 % ≈ 19,84 €/Mon zusätzlich fällig werden. Die volle Beitragstragung auf Versorgungsbezüge wurde durch BSG B 12 KR 21/19 R (10.10.2017) für die Rechtslage vor 2020 zuletzt bestätigt.
BIO-4 · Kleine Betriebsrente unter Freigrenze
Bruttorente 1.300 € · monatliche Betriebsrente 165 € · KVdR-Pflichtmitglied · keine Beiträge auf Versorgungsbezug
Versicherungsverlauf. Renteneintritt mit 67 (Jahrgang 1964) nach 41 Beitragsjahren. Aus einer Pensionskasse zusätzlich 165 €/Mon brutto, die laufend ausgezahlt werden. Die 9/10-Regel ist erfüllt — durchgehend GKV-pflichtversichert, kurz familienversichert während Elternzeit. Mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde aus der vormaligen Freigrenze (Sprungstelle) ein echter Freibetrag — Beiträge fallen nur auf den Teil des Versorgungsbezugs an, der die Freigrenze von 187,25 €/Mon (Stand 2026) übersteigt.
Eckwerte. Rente 1.300 € · Versorgungsbezug 165 € < 187,25 € · KV-Beitrag nur auf Rente
Berechnung. 1.300 € × 8,65 % KV + 1.300 € × 3,4 % PV · Versorgungsbezug 0 € beitragspflichtig
Befund. Da die Betriebsrente die Freigrenze von 187,25 €/Mon nicht überschreitet, fallen auf sie keine Beiträge an. Beitragspflichtig ist nur die Bruttorente: 1.300 € × 8,65 % = 112 €/Mon KV plus 1.300 € × 3,4 % = 44 €/Mon PV — zusammen 156 €/Mon. Würde die Pensionskasse stattdessen 200 €/Mon zahlen, wären 200 − 187,25 = 12,75 € beitragspflichtig — KV/PV darauf ca. 1,53 €/Mon. Achtung: Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung dieser Pensionskasse griffe die 1/120-Regel und die Freigrenze würde wahrscheinlich überschritten — Auszahlungsmodalität entscheidet die Beitragspflicht.
Beitrag nach Bruttorente — KVdR mit 2 Kindern
Pflichtmitgliedschaft, KV-Satz 17,3 % (allg. + 2,7 % Durchschnittszusatz), PV-Satz 3,4 % — keine Versorgungsbezüge.
| Bruttorente | KV gesamt | RV-Zuschuss | PV (3,4 %) | Auszahlung |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 138 € | −66 € | 29 € | 699 € |
| 1.200 € | 208 € | −100 € | 43 € | 1.049 € |
| 1.500 € | 260 € | −125 € | 54 € | 1.311 € |
| 1.800 € | 311 € | −149 € | 65 € | 1.573 € |
| 2.100 € | 363 € | −174 € | 76 € | 1.835 € |
| 2.500 € | 433 € | −208 € | 90 € | 2.185 € |
| 3.000 € | 519 € | −249 € | 108 € | 2.622 € |
Auszahlung = Bruttorente abzüglich Rentner-Anteil KV (8,65 %) und PV (3,4 %). Bei einer Bruttorente von 1.500 € fließen rund 1.319 € auf das Konto — vor Einkommensteuer, die der Rentner gesondert über die Steuererklärung abrechnet (kein Direktabzug wie beim Arbeitslohn). Der Rentenfreibetrag nach §22 Nr. 1 EStG mindert die Steuerlast.
Sieben Schritte zum KVdR-Beitragsbescheid
Vom Versicherungsverlauf zur Beitragsfeststellung — Schritte mit jeweiliger Norm und Akteur (DRV, Krankenkasse, Versorgungseinrichtung).
Versicherungsverlauf prüfen (DRV-Konto §149 SGB VI)
Zur Berechnung der 9/10-Regel braucht es den vollständigen Versicherungsverlauf der DRV: Pflichtbeitrags-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Familienversicherungszeiten. Beginn des Erwerbslebens ist nach BSG-Definition (B 12 KR 26/22 R) die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer der gleichgestellten Tatbestände nach §5 SGB VI. Lücken (PKV-Phasen, Auslandsbeschäftigung, Beamtenstatus) sind zu identifizieren und zeitlich exakt einzugrenzen.
9/10-Regel rechnerisch ermitteln
Die zweite Hälfte des Erwerbslebens umspannt die Zeit zwischen rechnerischem Mittelpunkt (Berufsbeginn + (Rentenantrag − Berufsbeginn)/2) und Rentenantrag. Innerhalb dieser Zeitspanne sind alle Tage zu zählen, an denen GKV-Versicherung bestand — als Pflicht-, freiwilliges oder Familienmitglied. Anteil ≥ 90 % erfüllt die Regel; jeder darunterliegende Wert führt zur freiwilligen Mitgliedschaft.
KVdR-Antrag bei der Krankenkasse stellen
Mit dem Rentenantrag bei der DRV wird zugleich der KVdR-Antrag eingeleitet — die Krankenkasse erhält Mitteilung. Bei eindeutiger Erfüllung der 9/10-Regel erfolgt automatisch die Aufnahme als Pflichtmitglied. Bei Grenzfällen oder Lücken im Versicherungsverlauf fordert die Kasse Belege an: Beschäftigungszeiten (Versicherungsverlauf), PKV-Bescheinigungen, Familienversicherungs-Nachweise des Ehepartners.
Bei Verfehlung: §240 oder PKV — Vergleich rechnen
Wird die 9/10-Regel verfehlt, ist freiwillige Mitgliedschaft nach §240 SGB V (Beiträge auf alle Einkünfte) oder Verbleib/Wechsel in die PKV zu prüfen. Bei der freiwilligen Mitgliedschaft fällt der Beitrag auf Bruttorente, Versorgungsbezüge, Miet- und Kapitaleinkünfte an — bis zur BBG von 5.512,50 €/Mon. Bei der PKV bleibt der bisherige Tarif erhalten, mit Anpassungen nach §203 VVG. Der RV-Zuschuss nach §106 SGB VI greift in beiden Konstellationen.
Versorgungsbezüge der Krankenkasse melden
Betriebsrenten, Direktversicherungen und Pensionskassenleistungen sind der Krankenkasse anzuzeigen — die Versorgungseinrichtung übermittelt die Beträge nach §202 SGB V automatisch (Zahlstellenverfahren), bei Eigenanmeldung des Rentners sind Belege einzureichen. Bei Einmalauszahlung ist die 1/120-Verteilung über 10 Jahre zu beachten: Der fiktive monatliche Versorgungsbezug bleibt 120 Monate beitragspflichtig.
Freibetragsverrechnung beim Versorgungsbezug prüfen
Der Freibetrag von 187,25 €/Mon (2026) auf Versorgungsbezüge wird automatisch von der Kasse abgezogen, wenn nur ein Versorgungsbezug vorliegt. Bei mehreren Versorgungsbezügen wird er nur einmal angesetzt — die Kasse summiert und zieht den Freibetrag insgesamt einmal ab. Bei zusätzlicher Kapitalauszahlung mit 1/120-Verteilung gilt die Freigrenze auf den fiktiven Monatsbetrag separat zu prüfen.
Pflegebeitrag und Kinderlosenzuschlag klären
Der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,4 % wird vom Rentner allein getragen (§59 Abs. 1 SGB XI). Kinderlose Rentner ab 23 zahlen den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten — auch dann, wenn die Kinderlosigkeit erst im Erwachsenenalter eingetreten ist (durch Versterben der Kinder etwa). Eine Eltern-Eigenschaft im Sinne der Norm setzt rechtliches Verhältnis voraus (leiblich, adoptiert, Stief- oder Pflegekind), nicht aber das Bestehen des Kindes zum Stichtag.
Bei Grenzfällen der 9/10-Regel — etwa nach längerer PKV- oder Selbstständigkeitsphase — empfiehlt sich eine kostenfreie Auskunft bei der zuständigen DRV-Beratungsstelle oder direkt bei der ins Auge gefassten Krankenkasse. Der Sozialverband VdK bietet im Rahmen der Mitgliedschaft (rund 8–10 €/Mon) Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren — relevant insbesondere bei Streit über Anrechnung von Familienversicherungszeiten nach BSG-Linie B 12 KR 26/22 R. Hinweis nach §5a UWG: Hinweise auf DRV und Sozialverband VdK sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Alle Änderungen aus Bekanntmachungen des GKV-Spitzenverbands, der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Rechner.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,7 % (vorher 2,5 %)
Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 28.10.2025 nach §242a SGB V: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 01.01.2026 von 2,5 % auf 2,7 %. Für KVdR-Pflichtmitglieder wirkt sich dies hälftig aus — der Beitrag aus 1.500 € Bruttorente steigt damit um etwa 1,50 €/Mon. Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge variieren erheblich; Rentner können nach §175 SGB V mit zweimonatiger Frist die Krankenkasse wechseln, wenn der individuelle Zusatzbeitrag über dem Durchschnitt liegt.
Freigrenze Versorgungsbezüge 187,25 €/Mon
Die Freigrenze bzw. der Freibetrag auf Versorgungsbezüge nach §226 Abs. 2 SGB V steigt mit der Bezugsgröße West (2026: 3.745 €/Mon) auf 187,25 €/Mon. 2025 lag sie bei 176,75 €. Praktische Auswirkung: Betriebsrenten zwischen 176,75 € und 187,25 € fallen 2026 vollständig aus der Beitragspflicht heraus; bei höheren Versorgungsbezügen reduziert sich der beitragspflichtige Anteil um 10,50 €/Mon entsprechend.
Pflegebeitrag bleibt bei 3,4 % — Reform-Diskussion verschoben
Der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,4 % nach §55 Abs. 1 SGB XI bleibt 2026 unverändert; der Pflegebeirat hat die ursprünglich für 2026 erwogene Erhöhung auf 3,8 % auf 2027 vertagt. Kinderlose Rentner zahlen weiterhin 4,0 % (3,4 % + 0,6 % Zuschlag). Kinderabschläge nach §55 Abs. 3a SGB XI greifen ab dem zweiten Kind unter 25 — in der Rentnerkonstellation regelmäßig bedeutungslos.
Familienversicherung zählt zur 9/10-Regel
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Zeiten der Familienversicherung nach §10 SGB V uneingeschränkt in die 9/10-Berechnung des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V einfließen — gleichwertig mit Pflicht- oder freiwilliger Mitgliedschaft. Diese Auslegung begünstigt insbesondere Frauen mit langen Familienphasen, die über den GKV-versicherten Ehepartner familienversichert waren. Die Krankenkassen wenden die BSG-Linie seit 2023 ohne Einzelfallprüfung an.
Volle Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge
Das BSG hat die volle Verbeitragung der Versorgungsbezüge (also nicht nur des Arbeitnehmer-Anteils) für die Rechtslage vor 2020 bestätigt. Diese Linie galt bis zur Einführung des Freibetrags durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 (Wirkung ab 01.01.2020). Seither wird der Freibetrag von 187,25 €/Mon (Stand 2026) abgezogen, der volle Beitragssatz auf den verbleibenden Bezug bleibt jedoch bestehen.
Direktversicherung mit privater Fortführung
Das Bundesverfassungsgericht hatte die volle Beitragspflicht auf Direktversicherungen, deren Versicherungsnehmer-Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitnehmer übergegangen war, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Der Gesetzgeber reagierte mit dem genannten Freibetragsgesetz; für Auszahlungen vor dem 01.01.2020 bleibt jedoch die alte (volle) Beitragspflicht maßgebend, eine Erstattung scheidet regelmäßig aus.
Häufige Fragen zur KVdR 2026
14 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Was regelt §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V — die KVdR-Pflichtversicherung?
Die Norm begründet eine eigenständige Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist die 9/10-Regel: Der Rentner muss seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen Eintritt ins Erwerbsleben und Rentenantragstellung gesetzlich krankenversichert gewesen sein — als Pflicht- oder freiwilliges Mitglied oder über die Familienversicherung. Wer die Schwelle nicht erreicht, wird freiwilliges Mitglied nach §240 SGB V (Beiträge auf alle Einkünfte) oder bleibt in der PKV.
Wie ist die Beitragstragung nach §249a SGB V geregelt?
Bei KVdR-Pflichtmitgliedern teilt sich der Krankenversicherungsbeitrag auf die Bruttorente nach §249a SGB V hälftig zwischen Rentner und gesetzlicher Rentenversicherung auf. Im Klartext: Vom allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) trägt der Rentner 7,3 %, von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,7 % im Jahr 2026 nach Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands) ebenfalls die Hälfte. Insgesamt also rund 8,65 % aus der Bruttorente. Anders bei der Pflegeversicherung: §59 Abs. 1 SGB XI ordnet die alleinige Tragung durch den Rentner an — Pflegeversicherungsbeitrag in voller Höhe von 3,4 % aus der Rente.
Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung im Alter?
Für 2026 beträgt der Beitragssatz nach §55 Abs. 1 SGB XI 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (§55 Abs. 3 SGB XI), also insgesamt 4,0 %. Mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag stufenweise (zweites Kind −0,25 Punkte, drittes bis fünftes Kind je weitere −0,25 Punkte) — eine Begünstigung, die in der typischen Rentnerkonstellation kaum greift, da die Kinder in der Regel die Altersgrenze überschritten haben. Den Pflegeversicherungsbeitrag trägt der Rentner allein.
Was sind Versorgungsbezüge im Sinne des §229 SGB V?
Versorgungsbezüge sind in §229 Abs. 1 SGB V abschließend aufgezählt: Renten und Versorgungsbezüge des öffentlichen Dienstes (Beamtenpension), Renten der berufsständischen Versorgungswerke, Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge, Direktversicherungen und Pensionskassen sowie Pensionsfonds-Leistungen. Nicht erfasst: private Lebensversicherungen ohne Bezug zur betrieblichen Altersvorsorge, Zusatzrenten aus eigener Riester- oder Rürup-Vorsorge, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Wer KVdR-Pflichtmitglied ist, zahlt Beiträge nur auf Bruttorente und Versorgungsbezüge — nicht auf Mieten oder Kapitalerträge.
Wie funktioniert die Freigrenze von 187,25 € auf Versorgungsbezüge?
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 21.12.2019 wurde die ehemalige Freigrenze (alles oder nichts) zum 01.01.2020 in einen echten Freibetrag umgewandelt. Im Jahr 2026 beträgt er nach §226 Abs. 2 SGB V 187,25 €/Mon — das ist 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West (3.745 €/Mon) für die KV; für die PV gilt eine eigene Freigrenze nach §57 Abs. 1 SGB XI in derselben Höhe. Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 250 € sind nur 250 − 187,25 = 62,75 € beitragspflichtig. Davor — bis 31.12.2019 — wäre der gesamte Bezug verbeitragt worden, sobald er die damalige Freigrenze überschritten hätte.
Welche Auswirkung hatte BVerfG 1 BvR 249/12 auf Direktversicherungen?
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 249/12, 27.06.2018) hat die volle Verbeitragung von Direktversicherungen aus betrieblicher Altersvorsorge mit privater Fortführung — also nach Wechsel des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer — für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz und führte den genannten Freibetrag ein, der seit 01.01.2020 für alle Versorgungsbezüge gilt. Für Auszahlungen vor dem 01.01.2020 bleibt die alte (volle) Beitragspflicht maßgebend; eine rückwirkende Erstattung ist über das übliche Erstattungsverfahren des §27 SGB IV nur in Ausnahmefällen möglich.
Wie wirkt eine Kapitalauszahlung aus Pensionskasse oder Direktversicherung?
Wird eine Direktversicherung oder Pensionskasse einmalig statt als laufende Rente ausgezahlt, gilt nach §229 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Verteilungsregel: Die Auszahlung wird auf 120 Monate (10 Jahre) gleichmäßig umgelegt — der so ermittelte fiktive monatliche Versorgungsbezug unterliegt für 10 Jahre der Beitragspflicht. Beispiel: 60.000 € Auszahlung ergeben 500 €/Mon fiktiven Versorgungsbezug, davon nach Freibetragsabzug 312,75 € beitragspflichtig — über 10 Jahre also rund 27 €/Mon KV/PV. Die volle Beitragslast (kein hälftiger Anteil) trägt der Versicherte; der RV-Zuschuss bezieht sich nur auf Renten, nicht auf Versorgungsbezüge.
Was bedeutet die freiwillige Versicherung nach §240 SGB V?
Wer die 9/10-Regel verfehlt — typisch nach längerer PKV-Phase, Selbstständigkeit oder Auslandsaufenthalt — und nicht in der PKV bleibt, ist freiwilliges Mitglied der GKV. §240 SGB V verweist auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands; danach werden grundsätzlich alle Einkünfte herangezogen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen können — Bruttorente, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen netto, Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags, gewerbliche Einkünfte. Mindestbeitrag 2026 rund 246 €/Mon (KV+PV), Höchstbeitrag bei BBG 5.512,50 € rund 1.140 €/Mon.
Wann lohnt sich der Wechsel von freiwillig zu KVdR im Rentenalter?
Ein Wechsel von der freiwilligen zur Pflichtversicherung in der KVdR ist möglich, sobald die 9/10-Regel rückwirkend erfüllt wird — etwa wenn vor dem Renteneintritt durchgehend GKV-Mitgliedschaft bestand und die zweite Hälfte des Erwerbslebens nun zu mindestens 90 % gesetzlich versichert war. BSG B 12 KR 26/22 R (07.07.2022) hat klargestellt, dass auch Zeiten der Familienversicherung in die 9/10-Berechnung einfließen — eine Klarstellung, die häufig den Unterschied macht. Wer rechtzeitig vor Renteneintritt von der PKV in die GKV (etwa über Sozialversicherungspflicht durch Arbeitnehmertätigkeit) zurückkehrt, kann die Quote retten.
Gibt es einen Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV?
Ja, nach §106 SGB VI zahlt die DRV einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung — der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Rentner als KVdR-Pflichtmitglied auf seine Rente entrichten würde, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich gezahlten KV-Beitrags. Bei einer Bruttorente von 2.000 € sind das rund 173 €/Mon Zuschuss zur PKV. Den Zuschuss zur Pflegeversicherung gibt es nicht — der Pflegebeitrag ist im PKV-Tarif anders strukturiert und wird vom Versicherten allein getragen.
Wer behält den Beitrag direkt von der Rente ein?
Nach §255 SGB V werden die KV- und PV-Beiträge der KVdR-Pflichtmitglieder direkt von der Bruttorente einbehalten und vom Rentenversicherungsträger an die Krankenkasse abgeführt — wie eine Quellensteuer. Der Rentner sieht im Rentenbescheid den Bruttobetrag, den Abzug und den Auszahlungsbetrag getrennt ausgewiesen. Bei freiwilligen Mitgliedern ist dies anders: Diese erhalten die Bruttorente ohne Abzug ausgezahlt und überweisen den Beitrag selbst an ihre Kasse — was bei nicht angepasstem Beitrag zu erheblichen Nachforderungen führen kann.
Welche Rolle spielt die 9/10-Regel beim Rückwechsel aus der PKV?
Die 9/10-Regel des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist hart und unbarmherzig: Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens (definiert von Berufsbeginn bis Rentenantragstellung) nicht zu 90 % gesetzlich versichert war, verfehlt die KVdR-Pflichtmitgliedschaft. Ein typischer Fall: Selbstständige PKV-Phase von 30 bis 55 Jahren, danach kurze Angestelltentätigkeit. Bei Berufsbeginn mit 20 und Rentenantrag mit 67 ist die zweite Hälfte 43,5 bis 67 Jahre — von 23,5 Jahren wären 21,15 Jahre GKV-Pflicht. BSG B 12 KR 26/22 R hat die Anrechnung der Familienversicherung gestärkt; eine systematische Begünstigung von PKV-Aussteigern ist gleichwohl nicht intendiert.
Wie wirken Mieteinnahmen auf die KVdR im Vergleich zur freiwilligen Versicherung?
Bei KVdR-Pflichtmitgliedern bleiben Mieteinnahmen vollständig beitragsfrei — die Beitragspflicht ist auf Rente und Versorgungsbezüge im Sinne des §229 SGB V begrenzt. Wer dagegen freiwillig nach §240 SGB V versichert ist, zahlt auf Mieteinnahmen netto (nach Werbungskosten und AfA, jedoch ohne Schuldzinsen-Abzug nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen) den vollen GKV-Beitragssatz — bei 800 € Nettomiete monatlich sind das rund 138 € KV+PV zusätzlich. Über 20 Bezugsjahre summiert sich die Mehrbelastung auf rund 33.000 € — ein gewichtiges Argument, die KVdR-Mitgliedschaft zu sichern.
Welche Änderungen kamen 2025/2026 für KVdR-Pflichtige?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg nach Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands vom 28.10.2025 von 2,5 % auf 2,7 % zum 01.01.2026 — wirkt sich für KVdR-Pflichtige hälftig aus (+0,1 Prozentpunkte für den Rentner). Der Pflegebeitrag bleibt nach Pflege-Reformgesetz bei 3,4 % (Kinderlose 4,0 %), eine erneute Erhöhung wird vom Pflegebeirat 2027 erörtert. Die Freigrenze für Versorgungsbezüge passt sich automatisch der Bezugsgröße an: 2025 lag sie bei 176,75 €, 2026 beträgt sie 187,25 €/Mon. Maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung zur 9/10-Regel: BSG B 12 KR 26/22 R (07.07.2022) zur Anrechnung der Familienversicherung.
Schlüsselbegriffe aus SGB V und SGB XI
- 9/10-Regel (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)
- In der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen erstmaliger Erwerbstätigkeit und Rentenantragstellung müssen mindestens 90 % aller Tage in der GKV verbracht worden sein — als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder Familienversicherter. BSG B 12 KR 26/22 R hat die Anrechnung der Familienversicherung verbindlich klargestellt. Verfehlt der Versicherte die Schwelle, scheidet die KVdR-Pflichtmitgliedschaft aus.
- Beitragstragung Rentner (§249a SGB V)
- Hälftige Aufteilung des allgemeinen KV-Beitragssatzes zwischen Rentner und gesetzlicher Rentenversicherung; auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird hälftig getragen. Der Rentner zahlt 7,3 % allgemeiner Beitragssatz plus die halbe Zusatzbeitragsspanne (2026: 1,35 % Durchschnitt) = ca. 8,65 % aus der Bruttorente. Die Pflegeversicherung trägt der Rentner allein nach §59 Abs. 1 SGB XI.
- Versorgungsbezug (§229 SGB V)
- Renten und vergleichbare Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge: Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Beamtenpensionen, Bezüge aus berufsständischen Versorgungswerken. Auf Versorgungsbezüge zahlt der Rentner den vollen GKV-Beitragssatz (kein RV-Zuschuss), abzüglich des Freibetrags von 187,25 €/Mon (2026).
- Freibetrag Versorgungsbezüge (§226 Abs. 2 SGB V)
- Seit 01.01.2020 echter Freibetrag — vorher Freigrenze (Sprungstelle). Höhe: 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West, 2026 also 187,25 €/Mon. Wird automatisch von der Krankenkasse abgezogen. Bei mehreren Versorgungsbezügen wird er nur einmal angesetzt; die Kasse summiert und verrechnet zentral.
- Freiwillige Versicherung (§240 SGB V)
- Auffangmitgliedschaft für Rentner, die die 9/10-Regel verfehlen und nicht in die PKV wollen oder können. Beiträge auf alle Einkünfte nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands — Bruttorente, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen netto, Kapitalerträge, gewerbliche Einkünfte. Mindestbeitrag 2026 rund 246 €/Mon, Höchstbeitrag bei BBG ca. 1.140 €/Mon.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB V, VI und XI, Bekanntmachungen des GKV-Spitzenverbands, Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V · KVdR-Pflichtmitgliedschaft
gesetze-im-internet.de · 9/10-Regel und Pflichtversicherung der Rentner.
- § 226 SGB V · Beitragspflichtige Einnahmen
gesetze-im-internet.de · Rente, Versorgungsbezüge, Freibetrag.
- § 229 SGB V · Versorgungsbezüge
gesetze-im-internet.de · Definition und 1/120-Verteilung.
- § 240 SGB V · Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder
gesetze-im-internet.de · Beitragsbasis bei Verfehlung 9/10-Regel.
- § 249a SGB V · Beitragstragung Renten
gesetze-im-internet.de · Hälftige Tragung Rentner/RV.
- § 255 SGB V · Beitragsabzug aus Rente
gesetze-im-internet.de · Direkteinbehalt durch DRV.
- § 55 SGB XI · Pflegeversicherungs-Beitragssatz
gesetze-im-internet.de · 3,4 % zzgl. Kinderlosenzuschlag.
- § 59 SGB XI · Beitragstragung Rentner
gesetze-im-internet.de · Pflegebeitrag durch Rentner allein.
- § 106 SGB VI · Zuschuss zur KV/PV
gesetze-im-internet.de · RV-Zuschuss bei freiwilliger und PKV.
- BSG B 12 KR 26/22 R · 07.07.2022 · 9/10-Regel
bsg.bund.de · Familienversicherung zählt mit.
- BSG B 12 KR 21/19 R · 10.10.2017 · Versorgungsbezüge
bsg.bund.de · Volle Beitragspflicht (Rechtslage vor 2020).
- BVerfG 1 BvR 249/12 · 27.06.2018 · Direktversicherung
bundesverfassungsgericht.de · Verfassungswidrigkeit volle Beitragspflicht.
- GKV-Spitzenverband · Beitragsverfahrensgrundsätze
gkv-spitzenverband.de · Selbstzahler-Grundsätze §240 SGB V.
- BMG · Bekanntmachung Zusatzbeitrag 28.10.2025
bundesgesundheitsministerium.de · Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,7 %.
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Themen, die mit der Krankenversicherung der Rentner unmittelbar verzahnt sind.
Den Brutto-Rentenanspruch nach der Rentenformel des §63 SGB VI zeigt der Renten-Rechner §§63 ff SGB VI — die Bemessungsgrundlage, auf die der KVdR-Beitrag aufsetzt. Wer den passenden Eintrittszeitpunkt mit Blick auf Abschläge und Steuern feinjustieren will, findet im Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI die passende Modellrechnung.
Das Verhältnis zwischen Krankengeldbezug vor Renteneintritt und Rentenbeginn klärt der Krankengeld-Rechner §44 SGB V; bei aktiver Erwerbstätigkeit auch nach Renteneintritt ist der KV-Rechner für Selbstständige die richtige Adresse — er rechnet nach §240 SGB V die freiwillige Versicherung durch, die auch im KVdR-Vergleich relevant ist.
Den systematischen Vergleich PKV/GKV im Künstlersozialkassen-Kontext leistet der KSK-PKV-vs-GKV-Rechner; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente, Versorgungsbezug und Wunschnetto klärt der Vorsorgebedarfsrechner. Für ergänzende Steuerthemen siehe Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG mit nachgelagerter Besteuerung und Rentenfreibetrag.