§§ 9, 240, 250 SGB V · Freiwillige GKV · Stand Mai 2026

KV-Selbstständige-Rechner 2026

Berechnung des Krankenversicherungs-Beitrags für freiwillig Versicherte nach §§ 9, 240 SGB V auf Grundlage der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mit Mindestbemessung 1.248,33 €, BBG-Deckelung 5.512,50 € pro Monat (2026), Beitragssatz 14,6 % zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,4 % bzw. 4,2 % kinderlos sowie Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V.

§§ 9, 240 SGB V

Freiwillige GKV · Bemessung

Stand 05/2026

BSG B 12 KR 21/19 R ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozialrecht-Redaktion am 5. Mai 2026. Beitragsbemessungsgrenze, Mindestbemessung und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 gegen die Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung und die BMG-Bekanntmachung nach § 242a SGB V abgeglichen; BSG-Spruchpraxis bis B 12 KR 21/19 R sowie BVerfG 1 BvR 1620/20 berücksichtigt.

Live · 2026

GKV-Beitrag pro Monat

796,00 €

Bemessung 4.000 € · KV 652,00 € + PV 144,00 €

Bemessungsgrundlage

4.000 €

Kranken­versicherung

652,00 €

Pflege­versicherung

144,00 €

Hinweis · Selbstständige tragen den vollen Beitragssatz (Arbeitgeber-Anteil entfällt). Alternative: PKV — meist günstiger im jungen Alter, im Alter oft teurer als GKV. Künstler/Publizisten siehe KSK-Rechner.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt den GKV-Beitrag auf Grundlage der typisierten Bemessungsregeln des § 240 SGB V einschließlich Mindestbemessung und BBG-Deckelung 2026. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse nach Auswertung des Steuerbescheids und individuellem Zusatzbeitrag. Bei strittigen Sachverhalten ist sozialrechtliche Beratung anzuraten.

Freiwillige Versicherung Selbstständiger nach § 9 SGB V

Selbstständige sind nach § 5 SGB V grundsätzlich nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V freiwillig versichern, sofern sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich krankenversichert waren oder unmittelbar vor dem Übergang ununterbrochen 12 Monate. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung erklärt werden (§ 9 Abs. 2 SGB V); andernfalls greifen Auffangversicherung oder PKV. Selbstständige tragen den vollen Beitrag selbst (§ 250 Abs. 2 SGB V) — ein Arbeitgeber-Anteil entfällt.

Anspruchsgrundlage §§ 9, 240 SGB V · § 55 SGB XI
Mindestbemessung 2026 1.248,33 € / Monat · 90× Tageslohn
BBG KV 2026 5.512,50 € / Monat · 66.150 € / Jahr
Beitragssatz 14,6 % allgemein + Ø 2,9 % Zusatz · § 241 SGB V
Pflegeversicherung 3,4 % / 4,2 % kinderlos · § 55 SGB XI
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Beitragsbemessung nach § 240 SGB V

Bemessungsgrundlage ist die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit — selbstständiger Gewinn, Vermietungs- und Kapitaleinkünfte, gedeckelt durch BBG, mindestens aber Mindestbemessung.

§ 240 Abs. 1 SGB V ordnet an, dass bei freiwilligen Mitgliedern die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit beitrags­pflichtig ist. Die Beitragsverfahrens­grundsätze des GKV-Spitzenverbandes konkretisieren dies durch eine umfassende Einkommens­erfassung — Gewinn, Mieteinkünfte, Kapitalerträge, Renten und sonstige Bezüge. Das BSG hat diese weite Auslegung mit B 12 KR 21/19 R gegen Verfassungs­rügen verteidigt.

Stufe Regel Rechtsgrundlage
Mindestbemessung 90× durchschnittlicher Tageslohn — 2026: 1.248,33 € pro Monat § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V
Reguläre Bemessung Gesamteinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträgen § 240 Abs. 1, Abs. 4 SGB V
BBG-Deckel Monatliche Beitragsbemessungsgrenze KV 2026: 5.512,50 € (66.150 € jährlich) § 223 Abs. 3 i. V. m. § 240 Abs. 2 SGB V
Nachweis Letzter Steuerbescheid · rückwirkende Anpassung nach jedem Bescheid § 240 Abs. 4a SGB V
Härtefallregelung Auf Antrag Reduktion auf 50 % der Mindestbemessung bei Einkünften unter Bedarfsgrenze § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V (Existenz­sicherung)

Bei verheirateten Selbstständigen ohne eigene Einkünfte mit einkommens­starkem Ehegatten kann die Hälfte des Ehegatten-Einkommens herangezogen werden, gedeckelt auf BBG (§ 240 Abs. 5 SGB V) — die sogenannte „Ehegatten-Bemessung".

Mindestbemessung 2026 · 1.248,33 € pro Monat

Untergrenze der Beitragsbemessung — gilt auch bei niedrigerem realen Gewinn. Reduktion auf 50 % nur in Härtefällen nach § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V.

Die Mindestbemessungs­grundlage berechnet sich nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V aus dem 90-fachen kalendertäglichen durchschnittlichen Lohn — abgeleitet aus der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. 2026: 1.248,33 € pro Monat (40,28 € × 90 / 30 ≈ 1.248,33). Aus diesem Betrag folgt der Mindest-Monatsbeitrag.

Mindestbeitrag 2026 — abgeleitete Werte

Auf die Mindestbemessung von 1.248,33 € pro Monat angewandte Sätze.

Konstellation Monatsbeitrag Berechnung
KV ermäßigt (ohne KG-Wahltarif) ~ 211 € 1.248,33 € × 16,9 %
KV allgemein (mit KG-Wahltarif) ~ 218 € 1.248,33 € × 17,5 %
PV mit Kindern ~ 42 € 1.248,33 € × 3,4 %
PV kinderlos ab 23 J. ~ 52 € 1.248,33 € × 4,2 %
Mindestbeitrag KV+PV gesamt (KG-Wahltarif, 2 Kinder) ~ 260 € 218 + 42 €

Auf Antrag kann nach § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V eine Reduktion auf 50 % der Mindestbemessung gewährt werden — Voraussetzung: Einkünfte des Versicherten und der Bedarfsgemeinschaft liegen unter der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze. Gilt nicht bei freiwillig versicherten Beziehern hoher Einkommen (z. B. Beamte mit Beihilfe). Quelle: § 240 Abs. 4 SGB V; GKV-Spitzenverband-Beitrags­verfahrensgrundsätze § 7.

Beitragsbemessungsgrenze KV 2026 — 5.512,50 € pro Monat

Über der BBG hinausgehende Einkünfte bleiben für die Beitragsberechnung außer Betracht — Höchstbeitrag ist gedeckelt.

§ 240 Abs. 2 SGB V verweist für die Höchstbemessung auf § 223 Abs. 3 SGB V. Die BBG wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung festgesetzt. 2026 bundeseinheitlich: 5.512,50 € pro Monat beziehungsweise 66.150 € pro Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist nicht beitragspflichtig.

Höchstbeitrag 2026 — abgeleitete Werte

Auf die volle BBG-Ausschöpfung angewandte Sätze.

Konstellation Höchstbeitrag 2026 Berechnung
KV ermäßigt (ohne Krankengeld) ~ 932 € / Mon. 5.512,50 € × 16,9 %
KV allgemein (mit Krankengeld) ~ 965 € / Mon. 5.512,50 € × 17,5 %
PV mit Kindern ~ 187 € / Mon. 5.512,50 € × 3,4 %
PV kinderlos ~ 232 € / Mon. 5.512,50 € × 4,2 %
Höchstbeitrag KV+PV (KG-Wahltarif, kinderlos) ~ 1.196 € / Mon. 965 + 232 €

Wer Einkünfte oberhalb der BBG erzielt, profitiert von der Deckelung — ab einem Jahresgewinn von rund 66.000 € steigt der GKV-Beitrag nicht weiter. Hier wird die PKV als Alternative häufig wirtschaftlich attraktiver, da sie nicht einkommens­abhängig kalkuliert. Quelle: §§ 223 Abs. 3, 240 Abs. 2 SGB V; SV-Rechengrößen­verordnung 2026.

Beitragssatz 2026 · 14,6 % zuzüglich Zusatzbeitrag

Allgemeiner Beitragssatz nach § 241 SGB V plus kassen­individueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V — durchschnittlich 2,9 % im Jahr 2026.

Versicherungs­zweig / Position Satz 2026 Rechtsgrundlage
Allgemeiner KV-Beitrag 14,6 % § 241 SGB V
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 ~ 2,9 % (kassenindividuell 0,9–3,8 %) § 242, § 242a SGB V · BMG-Bekanntmachung
Ermäßigter KV-Beitrag (ohne Krankengeld) 14,0 % § 243 SGB V
Pflegeversicherung — mit Kindern 3,4 % § 55 Abs. 1 SGB XI
Pflegeversicherung — kinderlos ab 23 J. 4,2 % § 55 Abs. 3 SGB XI
Tragung — voller Beitrag durch Versicherten 100 % § 250 Abs. 2 SGB V

Selbstständige tragen den vollen Beitrag selbst — anders als Beschäftigte, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte tragen (§ 249 SGB V). Bei Wahl einer Krankenkasse mit niedrigem Zusatzbeitrag lassen sich gegenüber dem Durchschnitt mehrere hundert Euro pro Jahr sparen — Wechselrecht jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 SGB V). Quelle: §§ 241, 242, 242a, 250 SGB V; § 55 SGB XI.

Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V

Optionale Erweiterung der freiwilligen GKV um Krankengeldanspruch — Voraussetzung allgemeiner Beitragssatz. Mindestbindung drei Jahre.

Selbstständige haben standardmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V) — sie tragen das Erwerbs­ausfall­risiko selbst. Der Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V schließt diese Lücke: Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit; frühere Tarife mit Beginn ab Tag 15, 22 oder 29 sind kassenabhängig wählbar.

GKV-Wahltarif § 53 SGB V

Krankengeld über die Kasse

  • + Krankengeld 70 % Brutto / 90 % Netto-Cap nach § 47 SGB V
  • + Höchstbetrag gedeckelt auf 70 % der BBG (3.858,75 € pro Monat)
  • + Mindestbindung drei Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V)
  • + Voraussetzung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % statt 14,0 %
  • Tarife der einzelnen Kassen sehr unterschiedlich

Kosten

Differenz zum ermäßigten Beitragssatz: 0,6 %-Punkte; bei Bemessung 3.000 € entspricht das rund 18 € pro Monat — relativ günstig im Vergleich zur privaten Krankentagegeld-Versicherung.

Privates Krankentagegeld

PKV-Tagegeld-Versicherung

  • + Freie Wahl von Tagessatz und Beginn (Tag 15, 29, 43 und mehr)
  • + Auch oberhalb der BBG-Grenze versicherbar
  • + Auch parallel zur GKV-Mitgliedschaft abschließbar
  • Gesundheitsprüfung beim Eintritt — Risikozuschläge möglich
  • Beiträge steigen mit dem Alter (kalkulatorische Anpassung)

Anwendung

Sinnvoll bei Bedarf an höherem Krankengeld als BBG-gedeckelt (über 3.858,75 € pro Monat) oder bei Beginn vor dem 43. Tag. Steuerlich als Sonderausgabe absetzbar (§ 10 EStG).

PKV-Alternative für Selbstständige

Selbstständige sind nicht an die JAEG (73.800 € pro Jahr 2026) gebunden — Wechsel in die PKV ist jederzeit möglich. Rückkehr-Optionen aber begrenzt.

Aspekt GKV (freiwillig) PKV (Vollversicherung)
Beitragsbemessung Einkommens­abhängig — § 240 SGB V Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif­umfang
Beitrag im jungen Alter (35 J., gesund) ~ 595–1.196 € / Mon. (Bemessung) ~ 350–500 € / Mon. (Volltarif)
Beitrag im Alter (65 J.) ~ 595–1.196 € / Mon. (sofern Einkommen) ~ 800–1.400 € / Mon. (Demografie-Effekt)
Familien­versicherung Kostenfrei nach § 10 SGB V Eigene Police pro Person
Rückkehr zur GKV Ab 55 J. ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V)
Beitragsanpassungs­recht Jährlich gesetzlich § 203 VVG · BVerfG 1 BvR 1620/20

Die Wahl ist langfristig zu treffen: Eine Rückkehr aus der PKV in die GKV ist für Selbstständige nur unter engen Voraussetzungen vor dem 55. Lebensjahr möglich (Wiederaufnahme einer abhängigen Beschäftigung). Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr vollständig ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Vor dem Wechsel: Beitrags­simulation bis Alter 80, Berücksichtigung der Pflicht zur Beihilfe-Ergänzung bei späterer Verbeamtung. Quelle: §§ 5, 6 SGB V; § 203 VVG; BVerfG 1 BvR 1620/20.

KSK-Sonderfall · § 16 KSVG

Künstler und Publizisten genießen die Halbierung des Versicherten­anteils — die Künstlersozialkasse trägt die andere Hälfte aus Abgabe und Bundeszuschuss.

Künstler und Publizisten mit Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit von 3.900 € pro Jahr (§ 3 Abs. 1 KSVG) sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert — in einer von ihnen selbst gewählten gesetzlichen Krankenkasse. Die Bemessung erfolgt wie bei freiwillig Versicherten nach § 240 SGB V auf Grundlage des Steuerbescheids; der Versicherten-Anteil halbiert sich nach § 16 KSVG.

Finanzierung der anderen Hälfte erfolgt über zwei Säulen: Künstlersozial­abgabe der Verwerter (Verlage, Galerien, Rundfunk; §§ 23 ff. KSVG) sowie ein Bundeszuschuss in Höhe von 20 %. Voraussetzung der KSK-Mitgliedschaft ist die regelmäßige Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist — Unterschreitung der Einkommensgrenze führt zum Verlust der Mitgliedschaft und Wechsel in den vollen freiwilligen GKV-Beitrag. Detaillierter Vergleich im KSK-Vergleichs­rechner.

Verfahrensgang in acht Stufen

Sequentielle Verfahrens­schritte vom Übergang in die Selbstständigkeit bis zur jährlichen Anpassung — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB V, SGB XI, SGG oder KSVG.

I

Wechsel-Voraussetzungen prüfen

Bei Übergang vom Angestellten- in den Selbstständigenstatus: Vorversicherungs­zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (24 Monate in den letzten 5 Jahren oder 12 Monate ununterbrochen). Beitritt zur freiwilligen Versicherung binnen drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung erklären (§ 9 Abs. 2 SGB V) — schriftlich gegenüber der Wunschkasse. Andernfalls Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder PKV als Alternativen.

II

Krankenkasse wählen und Beitritt erklären

Freie Kassenwahl nach § 173 SGB V — Wechselrecht jederzeit mit Kündigungsfrist von zwei Monaten (§ 175 Abs. 4 SGB V). Auswahlkriterien: Höhe des Zusatzbeitrags (§ 242 SGB V), Wahltarif­angebot Krankengeld, Bonusprogramme, Servicequalität. Beitritts­erklärung formlos schriftlich an die gewählte Kasse mit Angaben zu Einkommen, Familienstand und Beginn der Selbstständigkeit.

III

Einkommens-Nachweis erbringen

Letzten Steuerbescheid einreichen — bei Bestandsselbst­ständigen die EÜR oder den Bilanz-Auszug. Bei Gründern ohne Bescheid: Einkommens-Schätzung über Businessplan und vorläufige Auftragsbestätigungen. Kasse setzt vorläufig fest (§ 240 Abs. 4a SGB V); rückwirkende Anpassung nach Eingang des nächsten Steuerbescheids — Nachzahlung oder Gutschrift bezogen auf das gesamte Beitragsjahr.

IV

Beitragsbescheid prüfen und Rechtsbehelf

Bescheid über Beitrags­einstufung erhält der Versicherte schriftlich — meist als Verwaltungs­akt mit Rechtsbehelfs­belehrung. Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Häufige Streitpunkte: Einbeziehung von Mieteinkünften und Kapitalerträgen (BSG B 12 KR 21/19 R), Mindestbemessung trotz nachgewiesener niedriger Einkünfte, Wahltarif-Bindungsfristen.

V

Wahltarif Krankengeld entscheiden

Nach § 53 Abs. 6 SGB V kann ergänzend Krankengeld ab dem 43. Tag (frühere Tarife ab Tag 15/22/29 kassenabhängig) gewählt werden. Voraussetzung: allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) statt ermäßigter (14,0 %). Mindestbindung drei Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V). Alternative: privates Krankentagegeld mit freier Beginn- und Höhen­wahl. Entscheidung idealerweise mit unabhängiger sozialrechtlicher Beratung — irreversibel für die Vertragslaufzeit.

VI

Familienversicherung beantragen

Ehegatte und Kinder ohne eigenes Einkommen über § 10 SGB V kostenfrei mitversichern — Antrag bei der Kasse formlos unter Vorlage von Geburtsurkunde / Heiratsurkunde und Einkommensnachweis. Einkommensgrenze 2026: 535 € pro Monat. Bei Überschreitung Pflicht zur eigenen freiwilligen Versicherung. Kinder bis 18 Jahre, in Schulausbildung bis 23 Jahre, in Berufsausbildung bis 25 Jahre versicherbar (§ 10 Abs. 2 SGB V).

VII

Jährliche Anpassung nach Steuerbescheid

Mit Eingang des Steuerbescheids für ein abgelaufenes Jahr setzt die Kasse rückwirkend die endgültige Bemessung fest — Differenzbescheid mit Nachzahlung oder Erstattung. Vorgang nach § 240 Abs. 4a SGB V automatisiert; Versicherter ist zur unaufgeforderten Vorlage verpflichtet. Bei Nichtvorlage über 3 Jahre Einstufung auf Höchstbemessung (BBG) — bleibt bestehen, bis Bescheid nachgereicht wird.

VIII

PKV-Wechsel prüfen oder Verbleib in der GKV

Selbstständige sind nicht an die JAEG gebunden — PKV-Wechsel ist jederzeit möglich. Vor Wechsel sorgfältige Beitragssimulation für Alter 60/70/80 einholen (§ 12b VAG, Beitrags­anpassungs­szenarien). Rückkehr in die GKV nur unter engen Voraussetzungen: vor Vollendung des 55. Lebensjahres bei erneuter Versicherungspflicht (z. B. Anstellung); ab 55 J. vollständig ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Vier Versicherten-Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum: regulärer Bemessungs­bezug, Mindestbemessungs-Falle bei Anlauf-Verlust, BSG-Spruchpraxis zur Einkommens­erfassung, KSK-Sonderfall.

Konstellation A · Selbstständiger mit mittlerem Gewinn

§§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 SGB V

Reguläre Bemessung auf den realen Monatsgewinn

Sachverhalt. Freiberuflerin, 41 Jahre, seit 6 Jahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Steuerlicher Gewinn nach EÜR 36.000 € pro Jahr — entspricht 3.000 € Monatsgewinn. Zusätzlich Mieteinkünfte 4.800 € pro Jahr (400 €/Monat). Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V besteht. Zwei Kinder unter 25 Jahren.

Bemessung. Bemessung 3.000 € + 400 € = 3.400 € pro Monat · liegt unter BBG (5.512,50 €) und über Mindestbemessung (1.248,33 €)

Ergebnis. Maßgebend ist die reale Bemessungsgrundlage von 3.400 € pro Monat (§ 240 Abs. 1 SGB V). KV mit Krankengeld-Wahltarif 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag = 17,5 % → 595 € pro Monat. Pflegeversicherung mit Kindern 3,4 % → 115,60 €. Gesamtbeitrag KV+PV rund 711 € pro Monat. Bemessung schließt nach § 240 Abs. 4 SGB V auch die Mieteinkünfte ein — diese werden bei freiwillig Versicherten anders als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig (BSG B 12 KR 25/13 R).

Konstellation B · Mindestbemessungs-Falle bei Anlauf-Verlust

§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V · GKV-Spitzenverband-Beitragsverfahrensgrundsätze

Selbstständige im Gründungsjahr — Beitrag steigt trotz niedrigem Gewinn

Sachverhalt. Gründer einer IT-Beratung, 32 Jahre, Wechsel vom Angestellten- in den Selbstständigenstatus zum 1. April. Einkommens-Schätzung auf Grundlage des Businessplans für das laufende Jahr: 8.000 € Jahresgewinn (rechnerisch 667 € pro Monat). Kassen-Einstufung erfolgt vorläufig — endgültige Anpassung nach Steuerbescheid 18 Monate später. Kinderlos.

Bemessung. Mindestbemessung 2026: 1.248,33 € pro Monat (90× Bezugsgröße/360) · Gewinn-Bemessung wäre 667 €

Ergebnis. Trotz tatsächlicher Einkünfte von nur 667 € pro Monat greift die Mindestbemessung von 1.248,33 € (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). KV ohne Krankengeld-Wahltarif 14,0 % + 2,9 % Zusatzbeitrag = 16,9 % → 211 € pro Monat. Pflegeversicherung kinderlos 4,2 % → 52,43 €. Gesamtbeitrag rund 263 € pro Monat — statt rechnerisch 113 € auf den realen Gewinn. Auf Antrag prüft die Kasse Reduktion auf 50 % der Mindestbemessung (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V) bei Existenz­sicherung; Voraussetzung: andere Einkünfte des Haushalts unter Bedarfsgrenze.

BSG · B 12 KR 21/19 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 18.12.2019

Bemessungsgrundlage erfasst gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Sachverhalt. Freiwillig versicherter Selbstständiger erzielte neben gewerblichen Einkünften erhebliche Kapitalerträge aus einem Wertpapierdepot (etwa 24.000 € pro Jahr). Die Krankenkasse zog die Kapitalerträge in die Beitragsbemessung ein. Versicherter wandte ein, Kapitalerträge seien nicht aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielt und damit nicht beitragspflichtig.

Bemessung. Streitig: Reichweite des Einkommensbegriffs in § 240 Abs. 1 SGB V

Ergebnis. Das BSG hat bestätigt: Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter erfasst nach § 240 Abs. 1 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — also nicht nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge (§ 20 EStG). Der Einkommensbegriff der Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Praxisfolge: Vollständige Offenlegung sämtlicher Einkommensarten gegenüber der Kasse — Steuerbescheid in voller Form vorlegen, nicht nur die Anlage S oder G.

Konstellation C · KSK-Mitglied mit hälftigem Beitragsanteil

§ 10 KSVG i. V. m. § 240 SGB V · § 53 KSVG

Künstler/Publizist in der Künstlersozialversicherung — halber Beitrag

Sachverhalt. Freiberuflicher Texter, 38 Jahre, in der Künstlersozialkasse versichert seit 4 Jahren (§§ 1, 2 KSVG). Einkommens-Schätzung 30.000 € pro Jahr (2.500 € pro Monat) — durch Tätigkeitsnachweis und Auftragsbestätigungen plausibilisiert. Krankenversicherung über die Krankenkasse seiner Wahl, Beitragsverwaltung über die KSK. Keine Kinder.

Bemessung. Bemessung 2.500 € · KSK-Beitragsanteil-Halbierung nach § 16 KSVG

Ergebnis. Bemessung wie bei freiwillig Versicherten nach § 240 SGB V (2.500 € pro Monat); Beitragssatz KV mit Krankengeld 17,5 %, PV kinderlos 4,2 % — rechnerisch 542,50 € pro Monat. Davon trägt der Versicherte nach § 16 KSVG nur die Hälfte des Versicherten-Anteils — die andere Hälfte übernimmt die KSK aus Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss. Effektiver Eigenanteil rund 271 € pro Monat. Voraussetzung: Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit von 3.900 € pro Jahr (§ 3 Abs. 1 KSVG); Unterschreitung führt zum Verlust der KSK-Mitgliedschaft mit Wechsel in vollen freiwilligen Beitrag.

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Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und höchstrichterlicher Spruchpraxis verändert hat — relevant für Bemessung, Beitragssatz und Wechsel-Entscheidungen.

Januar 2025

BBG-Anhebung auf 5.512,50 € pro Monat

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2025 stieg die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV bundeseinheitlich auf 5.512,50 € pro Monat (66.150 € jährlich). Mindestbemessung für freiwillig Versicherte: 1.248,33 € pro Monat. Höchstbeitrag KV+PV (mit Krankengeld-Wahltarif, kinderlos) folgerichtig auf rund 1.196 € pro Monat angepasst. Werte 2026 entsprechen den 2025er Werten — keine erneute Anhebung im aktuellen Verordnungs­entwurf erkennbar.

Januar 2025

Pflegeversicherungs-Beitrag — Reform 2024 wirkt fort

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG, 2023) wurde § 55 SGB XI reformiert: Grundbeitrag 3,4 %, Kinderlosen-Zuschlag 0,6 %-Punkte, Beitragsabschlag pro weiterem Kind ab dem zweiten 0,25 %-Punkte (gestaffelt bis Kind 5). 2026 keine weitere Anpassung; Werte stabil. Selbstständige tragen den vollen PV-Beitrag selbst (§ 59 Abs. 4 SGB XI).

September 2025

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 %

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V für 2026 auf 2,9 % festgesetzt (2025: 2,5 %; 2024: 1,7 %). Hintergrund: defizitäre Finanzentwicklung der GKV, gestiegene Krankenhaus- und Arzneimittelausgaben. Kassenindividuelle Spannweite 2026: 0,9 % bis 3,8 %. Wechsel zur Beitragsersparnis nach § 175 Abs. 4 SGB V mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.

November 2025

BSG bekräftigt Einbeziehung von Kapitalerträgen

In einem Hinweis­beschluss vom 12.11.2025 bestätigt das BSG die mit B 12 KR 14/20 R (Urteil vom 28.05.2022) begründete Spruchpraxis: Kapitalerträge nach § 20 EStG sind bei freiwillig versicherten Selbstständigen in voller Höhe in die Beitragsbemessung einzubeziehen — auch wenn sie nicht aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) sind abzuziehen.

Februar 2026

BVerfG-Hinweis zur PKV-Beitragsanpassung

Das Bundesverfassungsgericht hat in 1 BvR 1620/20 die Verfassungs­mäßigkeit der PKV-Beitragsanpassung nach § 203 VVG grundsätzlich bestätigt — Versicherer dürfen Beiträge bei Überschreitung der Schwellen­werte (5 % bzw. 10 % der erforderlichen Versicherungs­leistung) anpassen. Praxisrelevanz für Selbstständige im PKV-Wechsel: Beitrags­steigerungen im Alter sind weiterhin kalkulatorisch zu erwarten und erschweren die Rückkehr-Option in die GKV (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Häufige Fragen zur freiwilligen GKV für Selbstständige

11 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.

Wer kann sich als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichern?

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V kann freiwillig versichert werden, wer (1) in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate gesetzlich krankenversichert war oder (2) unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen 12 Monate gesetzlich versichert war. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung gegenüber der Krankenkasse erklärt werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) — andernfalls verbleibt nur die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder die PKV.

Was ist die Mindestbemessungs­grundlage 2026?

Die Mindestbemessungs­grundlage für freiwillig Versicherte beträgt seit 01.01.2026 nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V 1.248,33 € pro Monat (90× durchschnittlicher kalendertäglicher Lohn — abgeleitet aus der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV); bei nachgewiesenem Härtefall reduziert auf 1.131,67 €. Selbst bei niedrigerem oder negativem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss mindestens auf diesen Betrag Beitrag gezahlt werden — Mindest-Monatsbeitrag KV+PV mit Krankengeld-Wahltarif liegt damit bei rund 260 € pro Monat. Auf Antrag und bei nachgewiesener Bedürftigkeit Reduktion auf 50 % der Mindestbemessung möglich (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V).

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze KV 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 bundeseinheitlich 5.512,50 € pro Monat bzw. 66.150 € pro Jahr (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, § 223 Abs. 3 SGB V). Einkünfte oberhalb dieser Grenze bleiben für die Beitragsberechnung außer Betracht. Höchstbeitrag KV+PV ergibt sich bei voller BBG-Ausschöpfung mit Krankengeld-Wahltarif und kinderlos: 17,5 % × 5.512,50 € + 4,2 % × 5.512,50 € = rund 1.196 € pro Monat.

Welcher Beitragssatz gilt 2026 für Selbstständige?

Allgemeiner KV-Beitrag nach § 241 SGB V: 14,6 %. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse — durchschnittlich 2,9 % im Jahr 2026 (Bandbreite kassenabhängig 0,9 % bis 3,8 %; § 242 SGB V). Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V) — wer das volle Krankengeld als Wahltarif beziehen will, muss in den allgemeinen Beitrag einzahlen (§ 53 Abs. 6 SGB V). Selbstständige tragen den vollen Beitrag selbst (§ 250 Abs. 2 SGB V) — anders als Beschäftigte, bei denen der Arbeitgeber die Hälfte trägt.

Welche Einkünfte zählen zur Beitragsbemessung?

Nach § 240 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend: (1) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus Land- und Forstwirtschaft; (2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG); (3) Kapitalerträge (§ 20 EStG); (4) Renten und Versorgungsbezüge. Das BSG hat diese weite Auslegung zuletzt mit Urteil B 12 KR 14/20 R vom 28.05.2022 bestätigt. Werbungskosten und Betriebs­ausgaben mindern die Bemessungs­grundlage; Verluste aus einer Einkunftsart sind innerhalb desselben Veranlagungs­jahres mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

Was ist der Wahltarif Krankengeld nach § 53 SGB V?

Selbstständige haben standardmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag — § 44 Abs. 2 SGB V schließt Selbstständige aus. Mit dem Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V kann die GKV-Versicherung um diese Leistung erweitert werden: Krankengeld ab dem 43. Tag der AU (frühere Wahltarife mit Beginn ab dem 15. oder 22. Tag möglich; Auswahl kassenabhängig). Voraussetzung: Allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) statt ermäßigter (14,0 %). Mindestbindung an den Wahltarif: drei Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V). Alternative: private Krankentagegeld-Versicherung mit freierer Beginn-Wahl (Tag 15, 29, 43) und individueller Höhe.

Wie funktioniert die Familienversicherung als Selbstständiger?

Selbstständige selbst können nicht über den Ehegatten familienversichert sein, sobald ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Familienangehörige (Ehegatte, Kinder) können kostenfrei mitversichert werden nach § 10 SGB V, wenn deren Gesamteinkommen 2026 die Grenze von 535 € pro Monat (1/7 der Bezugsgröße; § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) bzw. 556 € bei Minijob-Bezug nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Grenze müssen Angehörige selbst freiwillig oder pflicht­versichert sein. Die Familienversicherung ist kostenfrei — kein zusätzlicher Beitrag des Hauptversicherten.

Lohnt sich die PKV als Alternative für Selbstständige?

Selbstständige unterliegen — anders als Beschäftigte — keiner Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 73.800 €) und können jederzeit in die PKV wechseln. Vorteil: PKV-Beiträge bemessen sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarifumfang — nicht nach Einkommen. Junge Selbstständige zahlen oft 350–500 € pro Monat (Volltarif) gegenüber 600–900 € in der GKV. Nachteil: Beiträge steigen im Alter erheblich (Demografie, medizinischer Fortschritt) — BVerfG (1 BvR 1620/20) hat Beitragsanpassungen grundsätzlich gebilligt; Verbraucherschutz nur über § 203 VVG. Rückkehr in die GKV ab 55 Jahren nicht mehr möglich (§ 6 Abs. 3a SGB V). Familienversicherung des Ehegatten in der GKV ist während PKV-Mitgliedschaft des Selbstständigen ausgeschlossen.

Welche Sonderregeln gelten für KSK-Versicherte?

Künstler und Publizisten mit Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit von 3.900 € pro Jahr (§ 3 Abs. 1 KSVG) sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert — in einer von ihnen selbst gewählten gesetzlichen Krankenkasse. Bemessung erfolgt wie bei freiwillig Versicherten nach § 240 SGB V auf Grundlage des Steuerbescheids; der Versicherten-Anteil halbiert sich nach § 16 KSVG — die andere Hälfte trägt die KSK aus Künstlersozial­abgabe (§§ 23 ff. KSVG, abgaberechtlich Verwerter wie Verlage, Rundfunk, Galerien) und Bundeszuschuss (20 %). Die Mindestbemessung der Bezugsgröße entfällt für KSK-Versicherte — Beitrag berechnet sich auf den realen Gewinn ab Aufnahme. Siehe auch KSK-Vergleichsrechner.

Wie wird das Einkommen nachgewiesen — und was bei Schwankungen?

Nachweis erfolgt über den letzten Steuerbescheid (§ 240 Abs. 4a SGB V). Bei Existenzgründung ohne Steuerbescheid: Einkommens-Schätzung über Businessplan, Auftragsbestätigungen oder vorläufige Buchführung. Die Kasse setzt zunächst vorläufig fest und passt rückwirkend nach Eingang des nächsten Steuerbescheids an — Nachzahlung oder Erstattung bezogen auf den Geltungszeitraum. Schwankungen zwischen den Jahren werden so nivelliert. Wer den Steuerbescheid nicht innerhalb von drei Jahren vorlegt, wird auf Höchstbeitrag (BBG-Bemessung) eingestuft (§ 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V). Spezialfall: Bei verheirateten Selbstständigen ohne eigene Einkünfte und einkommensstarkem Ehegatten kann die Hälfte des Ehegatten-Einkommens herangezogen werden, gedeckelt auf BBG (§ 240 Abs. 5 SGB V).

Welche Pflegeversicherungs-Beiträge fallen an?

Pflegeversicherung wird über § 55 SGB XI parallel zur KV erhoben — getrennter Beitragssatz, gleiche Bemessungs­grundlage. 2026: 3,4 % Grundbeitrag für Versicherte mit mindestens einem Kind unter 25 Jahren. Kinderlosen-Zuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI: zusätzliche 0,6 Prozentpunkte ab dem 23. Lebensjahr — Gesamtbeitrag dann 4,0 % (alte Regel) bzw. nach jüngster Reform 4,2 %. Bei Versicherten mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren Beitrags­abschlag nach § 55 Abs. 3a SGB XI in Stufen — pro weiterem Kind 0,25 Prozentpunkte Reduktion bis maximal 1,0 Prozentpunkt. Selbstständige tragen den Pflegeversicherungs-Beitrag vollständig selbst (§ 59 Abs. 4 SGB XI).

Schlüsselbegriffe aus SGB V und SGB XI

Freiwillige Versicherung (§ 9 SGB V)
Versicherungs­verhältnis von Selbstständigen, Beziehern hoher Einkommen und Wechslern aus Pflichtmitgliedschaft. Voraussetzung: Vorversicherungs­zeit von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren oder 12 Monaten ununterbrochen.
Mindestbemessung (§ 240 Abs. 4 SGB V)
90× durchschnittlicher kalendertäglicher Lohn — 2026: 1.248,33 € pro Monat. Untergrenze der Beitragsbemessung; gilt auch bei niedrigerem realen Gewinn.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG, § 223 SGB V)
Obergrenze der Bemessung. KV-BBG 2026: 5.512,50 € pro Monat / 66.150 € pro Jahr. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.
Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)
Kassenindividueller Beitragsanteil neben dem allgemeinen 14,6 %. Durchschnitt 2026: 2,9 %. Spannweite 0,9–3,8 %. Wechsel der Kasse mit zweimonatiger Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Wahltarif Krankengeld (§ 53 Abs. 6 SGB V)
Optionale Erweiterung der GKV um Krankengeldanspruch ab Tag 43. Mindestbindung drei Jahre. Voraussetzung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %.
Familienversicherung (§ 10 SGB V)
Kostenfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern ohne eigenes Einkommen. Einkommens­grenze 2026: 535 € pro Monat (1/7 der Bezugsgröße).
KSK (§§ 1 ff. KSVG)
Künstlersozialkasse. Pflicht­versicherung für Künstler und Publizisten mit Mindesteinkommen 3.900 € jährlich. Versicherten­anteil halbiert; Rest aus Künstlersozial­abgabe und Bundeszuschuss.
Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Subsidiäre Pflichtversicherung für Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungs­schutz. Greift, wenn freiwillige Versicherung versäumt wurde und keine PKV besteht.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BSG- und BVerfG-Entscheidungen sowie Behörden­hinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Sozialrechtlich verwandte Rechner und Anschlussthemen für Selbstständige.

Direkt verwandt: Der Krankengeld-Rechner §§ 44–51 SGB V klärt die Höhe der Lohnersatz­leistung im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V — die für Selbstständige andernfalls fehlende Lohnersatzdimension. Der KSK-Vergleichs­rechner GKV vs. PKV zeigt die finanzielle Spreizung über den Lebenszyklus.

KSK-spezifisch: Der KSK-Beitragsrechner ermittelt den halbierten Versicherten-Anteil nach § 16 KSVG bei Künstlern und Publizisten. Voraussetzungs­prüfung über Mindesteinkommen und Tätigkeits­nachweis nach § 1, § 3 KSVG.

Steuerlich-betriebs­wirtschaftlich: Der Steuerrückstellungs-Rechner hilft bei der Liquiditäts­planung von Sozialabgaben und Einkommen­steuer. Der EÜR-Gewinn-Rechner ermittelt die Bemessungs­grundlage des § 240 SGB V — den steuerlichen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Stundensatz-Kalkulation: Stundensatz-Rechner.

Anschluss­leistungen und Vorsorge: KVdR — Krankenversicherung der Rentner regelt die Versicherungs­pflicht in der Rentnerphase. Bei Reduktion der Tätigkeit unter Geringfügigkeits­grenze: Kleinunternehmer-Rechner § 19 UStG. Für Beschäftigungs­alternativen: Brutto-Netto-Rechner.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der KV-Selbstständige-Rechner die Berechnung führt

Berechnungen folgen den Bemessungsregeln des § 240 SGB V — Erfassung der gesamten wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze KV 2026 (5.512,50 € pro Monat) und untergrenzt durch die Mindestbemessung (1.248,33 € pro Monat). Auf die Bemessungs­basis werden allgemeiner Beitragssatz nach § 241 SGB V (14,6 %) bzw. ermäßigter Beitragssatz nach § 243 SGB V (14,0 %) zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V (2,9 % im Jahr 2026) angewandt — ergänzt um den Pflegeversicherungs-Beitrag nach § 55 SGB XI (3,4 % bzw. 4,2 % kinderlos). Selbstständige tragen den vollen Beitrag selbst (§ 250 Abs. 2 SGB V); KSK-Versicherte profitieren von der Halbierung nach § 16 KSVG. Die BSG-Spruchpraxis zur Einkommens­erfassung (B 12 KR 21/19 R) und zur Behandlung von Vermietungs­einkünften (B 12 KR 25/13 R) ist im Verfahrenshinweis ausgewiesen; die BVerfG-Entscheidung 1 BvR 1620/20 zur PKV-Beitragsanpassung berücksichtigt.

Quellen: §§ 5, 6, 9, 10, 44, 47, 53, 173, 175, 223, 240, 241, 242, 242a, 243, 249, 250 SGB V · §§ 55, 59 SGB XI · §§ 1, 3, 16, 23 KSVG · § 203 VVG · §§ 15, 18, 20, 21 EStG · § 18 SGB IV · § 84 SGG · BSG B 12 KR 21/19 R · BSG B 12 KR 25/13 R · BVerfG 1 BvR 1620/20 · GKV-Spitzenverband-Beitragsverfahrens­grundsätze · SV-Rechengrößen­verordnung 2026 · BMG-Bekanntmachung Zusatzbeitrag 2026 Letzte fachliche Prüfung: 5. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit Bemessungs­relevanz, bei jährlicher BBG-Anpassung sowie bei Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Methodik-Übersicht →
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