Aktueller Rentenwert 2026 — von 40,79 € auf voraussichtlich 42,52 €
Wie der Rentenwert nach §68 SGB VI fortgeschrieben wird und warum jeder Bescheid in der ersten Jahreshälfte mit dem alten Wert kalkuliert.
Der aktuelle Rentenwert ist der Eurobetrag, mit dem ein Entgeltpunkt monatlich verrentet wird. Er wird einmal jährlich zum 1. Juli auf Grundlage der Lohnentwicklung der Beschäftigten fortgeschrieben — gedämpft durch den Beitragssatzfaktor und den Nachhaltigkeitsfaktor (§68 Abs. 4 SGB VI). Im ersten Halbjahr eines Jahres werden Rentenbescheide deshalb stets mit dem Wert des Vorjahres ausgefertigt; die Anhebung wirkt erst auf Bezugsmonate ab Juli. Seit 01.07.2024 gilt der Wert bundeseinheitlich (§255a SGB VI).
Anpassungsmechanik im Detail
Die drei Stellschrauben der Rentenanpassungsformel.
| Komponente | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lohnentwicklung | Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Vorjahr | §68 Abs. 2 SGB VI |
| Beitragssatzfaktor | Dämpfung bei steigendem Beitragssatz zur RV; Verstärkung bei sinkendem | §68 Abs. 3 SGB VI |
| Nachhaltigkeitsfaktor | Berücksichtigung des Verhältnisses Rentner zu Beitragszahlern (Rentnerquotient) | §68 Abs. 4 SGB VI |
| Rentengarantie | Renten dürfen nominal nicht sinken — negative Anpassungen werden in Folgejahren verrechnet | §68a SGB VI |
Letzte Anpassungen: 01.07.2024 +4,57 %, 01.07.2025 +3,74 %, 01.07.2026 voraussichtlich +4,2 % (Schätzerkreis-Prognose). Endgültige Festsetzung durch Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026. Quelle: §68 SGB VI; Rentenanpassungsverordnung 2025; Frühjahrsgutachten 2026.
Regelaltersgrenze nach §35 SGB VI
Für Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1964 wandert das abschlagsfreie Eintrittsalter monatsweise von 65 auf 67 Jahre.
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze §35 | 45-Jahre-Regel §236b | Schwerbehinderung §236a |
|---|---|---|---|
| 1958 | 66 J + 0 Mon | 64 J + 0 Mon | 63 J + 8 Mon |
| 1959 | 66 J + 2 Mon | 64 J + 2 Mon | 63 J + 10 Mon |
| 1960 | 66 J + 4 Mon | 64 J + 4 Mon | 64 J + 0 Mon |
| 1961 | 66 J + 6 Mon | 64 J + 6 Mon | 64 J + 2 Mon |
| 1962 | 66 J + 8 Mon | 64 J + 8 Mon | 64 J + 4 Mon |
| 1963 | 66 J + 10 Mon | 64 J + 10 Mon | 64 J + 6 Mon |
| 1964 ff. | 67 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon |
Die 45-Jahre-Regel des §236b SGB VI wirkt abschlagsfrei. Wer dagegen die Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI) nach 35 Beitragsjahren mit 63 in Anspruch nimmt, trägt 0,3 % Abschlag pro Vorzeitmonat — bei 48 Monaten maximal 14,4 %.
Zugangsfaktor nach §77 SGB VI — Vor- und Nachteil
Drei Eintrittspfade — vorzeitig mit Abschlag, regulär ohne Veränderung, aufgeschoben mit Zuschlag — am Rechenbeispiel von 40 EP.
Altersrente langjährig Versicherte mit −7,2 %
- + Bezug 24 Monate früher — bei 40 EP rund 37.872,00 € kumulativ vorgezogen
- + Bei §236b (45 Jahre) entfällt der Abschlag vollständig
- − Lebenslange Rentenkürzung von 7,2 % aus dem Zugangsfaktor 0,928
- − Break-even gegenüber regulärem Bezug regelmäßig erst bei rund 13–14 Bezugsjahren
- − Ausgleich nach §187a SGB VI nur teilweise und nur bei Antrag ab 50
40 EP · 0,928 · 1,0 · 42,52 €
Bruttorente: 1.578,00 €/Mon · Brutto/Jahr: 18.936,00 € · Netto nach KVdR/PV: 1.400,00 €/Mon.
Eintritt zur Regelaltersgrenze · Zugangsfaktor 1,0
- + Volle Anwartschaft, keine Abschläge oder Zuschläge
- + Hinzuverdienst seit 01.01.2023 unbegrenzt — Erwerbstätigkeit parallel zulässig
- + Klare Planungsbasis für KVdR und Steuer
- − Kein Aufschlag — mathematisch ungünstiger als Pfad C bei langer Lebenserwartung
40 EP · 1,0 · 1,0 · 42,52 €
Bruttorente: 1.701,00 €/Mon · Brutto/Jahr: 20.412,00 € · Netto nach KVdR/PV: 1.509,00 €/Mon.
Aufschub nach Regelaltersgrenze · +12 % (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b)
- + Lebenslanger Zuschlag von 0,5 %/Mon = 12 % nach 24 Monaten
- + Zusätzliche EP aus fortgesetzten Pflichtbeiträgen (rund 1,0–1,95 EP/Jahr je nach Verdienst)
- + Mathematisch attraktivste Variante bei Restlebenserwartung über 80 Jahre
- − 24 Monate weniger Bezugszeit insgesamt
- − Voraussetzt fortgesetzte Erwerbsfähigkeit oder Vermögensreserve zur Überbrückung
40 EP · 1,12 · 1,0 · 42,52 €
Bruttorente: 1.905,00 €/Mon · Brutto/Jahr: 22.860,00 € · Netto nach KVdR/PV: 1.690,00 €/Mon.
Vier Erwerbsbiografien aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — vom Industriearbeiter mit 45 Pflichtbeitragsjahren bis zur Hinterbliebenen nach langer Ehe.
BIO-1 · Industriearbeiter
Jahrgang 1962 · Eintritt mit 64+8 nach §236b SGB VI · 45 Pflichtbeitragsjahre
Erwerbsverlauf. Lehre 1978 mit 16 begonnen, durchgehend in der Metallverarbeitung, mehrfach Schichtarbeit. Über die gesamte Erwerbsbiografie hinweg leichter Verdienst unter Durchschnittsentgelt — die DRV-Renteninformation weist 41,2 EP aus, Kindererziehungszeit der Ehefrau auf den Versicherten verlagert (1 Kind ab 1990, 2,5 EP).
Anwartschaft. 43,7 EP · Zugangsfaktor 1,0 (besonders langjährig versichert §236b)
Berechnung. 43,7 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.858,12 €/Mon brutto.
Befund. Nach §236b SGB VI abschlagsfreier Bezug 28 Monate vor Regelaltersgrenze (66+8 für Jahrgang 1962). Ohne die §236b-Privilegierung würden 28 × 0,3 % = 8,4 % Abschlag anfallen — entspräche etwa 156 € weniger Bruttorente lebenslang. Pflegezeit (Schwiegermutter, 18 Monate) war als Pflichtbeitragszeit anerkannt — über §3 SGB VI zählt sie zur Wartezeit von 45 Jahren.
BIO-2 · Akademikerin Spätstart
Jahrgang 1964 · Regelaltersgrenze 67 · 31 Pflichtbeitragsjahre nach Studium und Familie
Erwerbsverlauf. Studium bis 27 (3 Jahre Anrechnungszeit ohne EP), zwei Kinder geboren 1994 und 1997 (je 3 EP nach §249 SGB VI; dazu Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr). Wiedereinstieg in Teilzeit ab 2002, Vollzeit ab 2008, in den letzten zehn Jahren leicht über Durchschnittsentgelt mit BBG-Annäherung.
Anwartschaft. 38,9 EP einschließlich 6 EP Kindererziehung · Faktor 1,0
Berechnung. 38,9 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.654,03 €/Mon brutto.
Befund. Die Kindererziehungszeiten machen rund 16 % der Anwartschaft aus — ohne §249 SGB VI läge die Bruttorente etwa 255 €/Mon niedriger. Eine Sonderzahlung nach §187a SGB VI ab 50 wurde geprüft; bei Spitzensteuersatz und einem Rückkauf-Volumen von 12.000 € reduziert sich der Effektivaufwand auf rund 6.960 € (Sonderausgabenabzug §10 EStG), Mehrrente etwa 50 €/Mon ab 67.
BIO-3 · Selbstständige Aufschub
Jahrgang 1958 · 36 Monate Aufschub über Regelaltersgrenze 66 · Pflichtversicherung als Lehrerin (Honorarbasis)
Erwerbsverlauf. Pflichtversichert nach §2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Lehrkraft ohne Arbeitnehmer. 33 Beitragsjahre, EP-Stand bei Erreichen der Regelaltersgrenze: 32,4. Lehrtätigkeit wird über die Regelaltersgrenze hinaus weitergeführt; Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente ist seit 01.01.2023 entfallen.
Anwartschaft. 34,7 EP nach 3 Aufschubjahren · Zugangsfaktor 1,18 (+18 % für 36 Monate × 0,5 %)
Berechnung. 34,7 × 1,18 × 1,0 × 42,52 € = 1.741,02 €/Mon brutto.
Befund. Drei Aufschubjahre wirken doppelt: lebenslanger Zuschlag von 18 % nach §77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI plus rund 2,3 weitere EP aus fortgesetzten Beiträgen. Gegenüber sofortigem Eintritt mit 32,4 EP × 1,0 ergibt sich eine monatliche Mehrrente von rund 240 €. Break-even gegenüber dem Regelfall — bei statistischer Restlebenserwartung Frau Jahrgang 1958 von etwa 19 Jahren ab 66 — liegt bei ungefähr Lebensjahr 80.
BIO-4 · Witwenrente nach langer Ehe
Hinterbliebenenrente §46 SGB VI · große Witwenrente · Ehedauer 38 Jahre · ohne Sterbevierteljahr
Erwerbsverlauf. Verstorbener Ehemann Jahrgang 1956, 47,3 EP angesammelt, Bezug seit Renteneintritt 2021 mit 65. Witwe Jahrgang 1959, eigenes Erwerbseinkommen aus Teilzeit deutlich unter Freibetrag, eigene Anwartschaft 18 EP. Antrag binnen 12 Monaten nach Tod gestellt; das Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI mit 100 % der Versichertenrente bereits abgelaufen.
Anwartschaft. 47,3 EP · Rentenartfaktor 0,55 · keine Einkommensanrechnung
Berechnung. 47,3 × 1,0 × 0,55 × 42,52 € = 1.106,16 €/Mon brutto.
Befund. Die große Witwenrente erreicht 55 % der Versichertenrente, da die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hatte (§46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eigenes Einkommen unter dem Freibetrag (2026: rund 1.038 €/Mon) führt zu keiner Anrechnung nach §97 SGB VI. Die eigene Versichertenrente kann ab Regelaltersgrenze parallel bezogen werden — Anrechnung erfolgt dann auf die Witwenrente, nicht umgekehrt.
Bruttorente nach Entgeltpunkten
Altersrente mit Zugangsfaktor 1,0 und Rentenartfaktor 1,0, kalkuliert mit dem prognostizierten Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 €/EP).
| Entgeltpunkte | Brutto/Mon | Brutto/Jahr | KVdR + PV | Netto/Mon (Schätz.) |
|---|---|---|---|---|
| 25 EP | 1.063,00 € | 12.756,00 € | −120,00 € | 879,00 € |
| 30 EP | 1.276,00 € | 15.312,00 € | −144,00 € | 1.054,00 € |
| 35 EP | 1.488,00 € | 17.856,00 € | −168,00 € | 1.231,00 € |
| 40 EP | 1.701,00 € | 20.412,00 € | −192,00 € | 1.407,00 € |
| 45 EP | 1.913,00 € | 22.956,00 € | −216,00 € | 1.582,00 € |
| 50 EP | 2.126,00 € | 25.512,00 € | −240,00 € | 1.758,00 € |
KVdR und Pflegeversicherung pauschal mit 11,3 % vom Brutto angesetzt; Einkommensteuer mit 6 % vom Brutto pauschal — gilt für Single ohne weitere Einkünfte. Die individuelle Steuerlast bestimmt sich nach §22 EStG mit Besteuerungsanteil 84 % unter Berücksichtigung von Grundfreibetrag (12.348 €), Werbungskostenpauschale (102 €) und Vorsorgeaufwendungen.
Sieben Schritte zur Rentenklärung
Von der Kontenklärung bis zum Antrag — chronologische Schritte mit jeweiliger Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.
Rentenkonto klären (§149 Abs. 5 SGB VI)
Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern (DRV-Kontenklärung — kostenfrei) und auf Lücken prüfen. Häufig fehlen: Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeit, Wehrdienst, Mutterschutz, Auslandsbeschäftigung, Berücksichtigungszeiten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr. Antrag V0100; Belege als Kopie einreichen.
Renteninformation und Rentenauskunft auswerten
Ab dem 27. Lebensjahr versendet die DRV nach §109 SGB VI jährlich eine Renteninformation. Ab 55 wird daraus eine vollständige Rentenauskunft mit allen Zeiten und Beträgen. Die ausgewiesene „voraussichtliche Regelaltersrente" beruht auf Hochrechnungen mit konstantem Einkommen — bei stark schwankenden Verdiensten ist sie nur bedingt aussagekräftig.
Eintrittszeitpunkt strategisch festlegen
Drei Tore stehen zur Verfügung: Regelaltersrente (§35 SGB VI), Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag (§236 SGB VI, ab 63 mit −14,4 %), Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§236b SGB VI, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren). Bei Schwerbehinderung GdB ≥ 50 zusätzlich §236a SGB VI mit Sondereintrittsalter.
Kindererziehungs- und Pflegezeiten geltend machen
Mütterrente nach §249 SGB VI (3 EP für Geburten ab 1992, 2,5 EP für Geburten vor 1992) ist häufig automatisch im Konto, aber Lücken bestehen — insbesondere bei Verlagerung auf den Vater. Pflegezeiten ab Pflegegrad 2 mit mindestens 10 Wochenstunden ohne Erwerbstätigkeit über 30 Stunden begründen Pflichtbeiträge nach §3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI prüfen
Bei geplantem vorzeitigen Bezug Auskunft V0210 anfordern; die DRV ermittelt den maximalen Ausgleichsbetrag. Zahlungen sind in Raten möglich, voll als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig. Auch ohne anschließende Frührente bleibt die zusätzliche EP-Anwartschaft erhalten — kein Verfallsrisiko.
KVdR-Status absichern (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)
Die 9/10-Regel — in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert — entscheidet über die kostengünstige Pflichtversicherung in der KVdR. Wer die Schwelle verfehlt, zahlt als freiwilliges Mitglied Beiträge auf alle Einkünfte einschließlich Mieten und Kapitalerträgen — Mehrkosten regelmäßig 200–400 €/Mon.
Antrag drei Monate vor Renteneintritt stellen
Antrag bei der DRV oder bei den gemeinsamen Servicestellen (§13 SGB IX). Verspätete Anträge führen nach §99 SGB VI zur Bezugsverkürzung — Rente beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Vollständige Unterlagen: Geburtsurkunden eigener Kinder, Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleich, Schwerbehindertenausweis, letzte Einkommensnachweise.
Bei komplexen Erwerbsbiografien — Auslandsbeschäftigung, Versorgungsausgleich nach Scheidung, freiwillige Beiträge in der Lehrtätigkeit — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
KVdR und nachgelagerte Besteuerung
Vom Bescheid zum Auszahlungsbetrag — Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (§249a SGB V) und Einkommensteuer (§22 Nr. 1 EStG) im Zusammenspiel.
Die Bruttorente ist nicht der Auszahlungsbetrag. Vor Auszahlung werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten; die Einkommensteuer entrichtet der Rentner gesondert nach Erlass des Steuerbescheids — eine Quellensteuer wie beim Arbeitsentgelt gibt es im gesetzlichen Rentenrecht nicht. Die Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung nach §22a EStG erfolgt automatisch.
Rechenbeispiel — 1.701 € Bruttorente bei 40 EP
Schritt-für-Schritt vom Bescheid zur Auszahlung.
Krankenversicherung (§249a SGB V): 7,3 % allgemeiner Beitragssatz + rund 0,85 % hälftiger Zusatzbeitrag = 138 €/Mon. Der Rentenversicherungsträger behält ein und führt direkt an die Krankenkasse ab (§255 SGB V).
Pflegeversicherung (§59 SGB XI): 4,2 % allein vom Rentner zu tragen = 71 €/Mon. Bei Kinderlosigkeit Zuschlag um 0,6 Prozentpunkte. Mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag stufenweise nach §55 SGB XI.
Zwischennetto vor Steuer: 1.701 − 138 − 71 = 1.492 €/Mon.
Einkommensteuer: Steuerpflichtig sind 84 % des Bruttojahresbetrags (§22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG): 20.412 € × 84 % = 17.146 €. Abzüglich Grundfreibetrag 12.348 €, Werbungskostenpauschale 102 € und Vorsorgeaufwendungen verbleibt regelmäßig ein zu versteuerndes Einkommen unter 5.000 € — Steuerlast bei Single rund 50–100 €/Mon je nach Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Auszahlung nach Steuer: rund 1.400–1.450 €/Mon — etwa 82–85 % des Bruttobetrags. Der Rentenfreibetrag (16 % bei Eintritt 2026) bleibt für die gesamte Bezugsdauer eingefroren in seinem ersten vollen Jahresbetrag; spätere Anpassungen unterliegen voll der Besteuerung.
Mütterrente nach §249 SGB VI
Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Pflichtbeiträge — der entscheidende Hebel für viele Erwerbsbiografien mit längeren Familienphasen.
| Geburt des Kindes | Anrechnungsdauer | EP-Wert je Kind | Mehrrente/Mon (42,52 €/EP) |
|---|---|---|---|
| vor 01.01.1992 | 2,5 Jahre | 2,5 EP | 106,30 € |
| ab 01.01.1992 | 3,0 Jahre | 3,0 EP | 127,56 € |
Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich bei der Mutter; eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile gegenüber der DRV verlagert sie auf den Vater (§56 Abs. 2 SGB VI). Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes sind beitragsfrei, zählen jedoch zur Wartezeit. Adoptiv- und Pflegekinder sind nach BSG-Rechtsprechung (B 5 R 8/22 R, 24.10.2023) gleichgestellt.
Update-Log 2025 → 2026
Alle Änderungen aus Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Rechner.
Rentenanpassung +3,74 % auf 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 € je Entgeltpunkt. Die Anpassung folgt der Lohnentwicklung 2024 nach §68 SGB VI. Eckrentner mit 45 EP: vorher 1.769 €, danach 1.836 €/Mon brutto.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Beitragsbemessungsgrenze RV bundeseinheitlich auf 101.400 €/Jahr (vorher West 96.600 € / Ost 96.600 €). Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 € (Bemessungsgröße der Entgeltpunkte). Mindestbeitrag freiwillige Versicherung 103,42 €/Mon — entsprechend rund 0,068 EP/Jahr.
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Erhöhung um rund 4,2 %. Maßgeblich ist der Frühjahrsbericht; die Rentenanpassungsverordnung wird Ende Juni 2026 amtlich erlassen. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin der Wert von 40,79 €/EP.
Rentenpaket II — gesetzgeberischer Stand
Der Entwurf zur Festschreibung des Rentenniveaus von 48 % bis 2039 und zur Einrichtung eines Generationenkapitals befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Konkrete Auswirkung auf laufende Rentenbescheide entfaltet das Paket erst ab dem Inkrafttreten — die hier verwendeten Werte folgen ausschließlich geltendem Recht.
Mütterrente bei Adoptivkindern
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI auch für Adoptivkinder gilt, sofern die Erziehung im Inland erfolgte. Pflegekinder profitieren ebenfalls — entscheidend ist nicht die rechtliche Elternschaft, sondern die tatsächliche Erziehung im Sinne eines familiären Dauerverhältnisses.
Häufige Fragen zur gesetzlichen Rente 2026
14 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wie wird die monatliche Bruttorente nach §§63 ff SGB VI errechnet?
Die Rentenformel des §63 SGB VI multipliziert vier Faktoren: Entgeltpunkte (§§70 ff SGB VI), Zugangsfaktor (§77 SGB VI), Rentenartfaktor (§67 SGB VI) und aktuellen Rentenwert (§68 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert beträgt bis 30.06.2026 40,79 €/EP; ab 01.07.2026 erfolgt die Anpassung nach Lohnentwicklung — die Prognose des Schätzerkreises liegt bei rund 42,52 €/EP, die endgültige Festsetzung erfolgt durch die Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026.
Wie viele Entgeltpunkte erwirbt man pro Jahr?
Ein Entgeltpunkt entspricht nach §70 Abs. 1 SGB VI dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Das Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 51.944 € — wer genau diesen Betrag verdient, erwirbt 1,0 EP. Bei der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) sind etwa 1,952 EP/Jahr das Maximum. Verdienst über der BBG bringt keine zusätzlichen Entgeltpunkte.
Wann ist die Regelaltersgrenze nach §35 SGB VI erreicht?
Die Regelaltersgrenze steigt nach §235 SGB VI für die Jahrgänge 1947 bis 1964 in Monatsschritten von 65 auf 67 Jahre. Jahrgang 1958 erreicht sie mit 66, Jahrgang 1960 mit 66+4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 66+6, Jahrgang 1962 mit 66+8, Jahrgang 1963 mit 66+10, ab Jahrgang 1964 sind es volle 67 Jahre. Wer früher beantragt, erhält pro vorgezogenem Monat einen Abschlag von 0,3 % auf den Zugangsfaktor (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI).
Wie funktioniert die Rente für besonders langjährig Versicherte (§236b SGB VI)?
Nach §236b SGB VI können Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren früher in Rente gehen, ohne Abschlag. Auch dieses Eintrittsalter wandert: Jahrgang 1958 mit 64+0, Jahrgang 1960 mit 64+4, Jahrgang 1963 mit 64+10, ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren. In die 45 Jahre zählen Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit, Pflegezeiten (§3 SGB VI), Kindererziehungszeiten und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I — Arbeitslosengeld II zählt nicht, wenn es im 24-Monats-Zeitraum vor Rentenbeginn bezogen wurde.
Welcher Rentenwert gilt im Rentenbescheid 2026?
Bis zum 30.06.2026 gilt der durch die Rentenanpassungsverordnung 2025 festgelegte Wert von 40,79 €/EP — also der Stand seit 01.07.2025. Ab dem 01.07.2026 wird er nach §68 SGB VI fortgeschrieben. Der Rechner verwendet die aktuelle Prognose von 42,52 €/EP (+4,2 %); maßgeblich ist die noch nicht erlassene Rentenanpassungsverordnung 2026, die Ende Juni amtlich festgesetzt wird. Seit dem 01.07.2024 gilt der Rentenwert nach §255a SGB VI bundeseinheitlich; die getrennten Werte für die Beitrittsgebiete sind entfallen.
Wie wirkt sich der Zugangsfaktor bei vorgezogenem Renteneintritt aus?
Der Zugangsfaktor ist in §77 SGB VI geregelt. Bei Bezug zur Regelaltersgrenze beträgt er 1,0. Pro Kalendermonat des vorzeitigen Bezugs sinkt er um 0,003 (entspricht 0,3 %). Bei drei Jahren früher sind das 36 × 0,3 % = 10,8 % Abschlag, lebenslang. Pro Monat des Aufschubs nach Erreichen der Regelaltersgrenze steigt er um 0,005 (0,5 %). Eine Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI kann den Abschlag teilweise oder ganz kompensieren — Antrag ab dem 50. Lebensjahr.
Welche Bedeutung hat die Mütterrente nach §249 SGB VI?
Kindererziehungszeiten werden nach §249 SGB VI als Beitragszeiten berücksichtigt. Für Geburten ab 01.01.1992 sind drei Erziehungsjahre anerkannt — entsprechend 3,0 EP je Kind. Für Geburten vor 1992 (Mütterrente II seit 01.01.2019) sind es 2,5 Erziehungsjahre, also 2,5 EP. Die Anrechnung erfolgt bei der Mutter; eine Verlagerung auf den Vater ist über eine übereinstimmende Erklärung gegenüber der DRV möglich. Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sind beitragsfrei, aber für Wartezeiten relevant.
Welche Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner fallen an?
Pflichtversicherte in der KVdR nach §249a SGB V tragen den hälftigen allgemeinen Beitragssatz von 7,3 % zuzüglich der hälftigen kassenindividuellen Zusatzbeiträge (durchschnittlich 0,85 % im ersten Halbjahr 2026). Die Pflegeversicherung wird nach §59 Abs. 1 SGB XI vom Rentner allein getragen — 4,2 % bzw. 4,8 % bei Kinderlosen. Voraussetzung der KVdR-Pflichtversicherung ist die 9/10-Regel des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert.
In welchem Umfang wird die Rente versteuert?
Renten unterliegen nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG der nachgelagerten Besteuerung. Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt 2026 beträgt 84 % — die übrigen 16 % bilden den dauerhaft steuerfreien Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer eingefroren bleibt. Anpassungen des Rentenwerts werden voll besteuert. Der Anteil steigt für jeden Folgejahrgang um 0,5 Prozentpunkte und erreicht 100 % im Jahr 2058. Der Bundesfinanzhof hat in BFH X R 20/19 (19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit grundsätzlich bestätigt.
Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten 2026?
Bei der Altersrente sind die Hinzuverdienstgrenzen seit 01.01.2023 vollständig entfallen (§34 SGB VI a. F. wurde gestrichen). Wer eine vorzeitige oder reguläre Altersrente bezieht, kann unbegrenzt zusätzlich erwerbstätig sein. Bei der Erwerbsminderungsrente bestehen weiterhin Grenzen nach §96a SGB VI: rund 19.661 € jährlich bei voller EM, 39.322 € bei halber EM (Stand 2026, abgeleitet aus 0,5 × Bezugsgröße × 14). Wird die Grenze überschritten, wird die EM-Rente anteilig abgeschmolzen.
Wann besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach §43 SGB VI?
Eine teilweise EM-Rente erhält, wer aus medizinischen Gründen weniger als 6 Stunden täglich erwerbsfähig ist; volle EM-Rente bei weniger als 3 Stunden. Voraussetzung sind 60 Pflichtbeitragsmonate (allgemeine Wartezeit) und 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt. Bei vorgezogenem Bezug greifen ebenfalls Abschläge bis maximal 10,8 %. Zurechnungszeiten nach §59 SGB VI werden bis zum maßgeblichen Endalter (66+5 Monate für 2026) hochgerechnet — fiktive EP, die wirken, als hätte der Versicherte bis dahin weiter im bisherigen Durchschnitt gearbeitet.
Wie ist die Witwen- bzw. Witwerrente strukturiert?
Die kleine Witwenrente nach §46 Abs. 1 SGB VI beträgt 25 % der Versichertenrente und wird befristet auf 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente nach §46 Abs. 2 SGB VI beträgt 55 % und setzt voraus, dass die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. In den ersten drei Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI) wird die volle Versichertenrente gezahlt. Eigenes Einkommen über dem Freibetrag wird nach §97 SGB VI zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Wie sinnvoll ist eine Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI?
Versicherte ab 50 können nach §187a SGB VI Beiträge zahlen, um Abschläge bei späterem vorzeitigen Bezug auszugleichen. Die Höhe richtet sich nach dem prognostizierten Abschlag und der gewünschten Kompensation. Beispiel: Wer mit 63 statt mit 67 in Rente gehen möchte, kompensiert 14,4 % Abschlag — bei 40 EP entspricht das rund 5,76 EP × 8.685 € (Beitrag pro EP 2026) ≈ 50.000 € Maximalbetrag, in Raten zahlbar. Die Beiträge sind nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG voll abzugsfähig — bei 42 % Spitzensteuersatz reduziert sich der Effektivaufwand auf rund 58 % der Bruttozahlung.
Was leistet das Rentenpaket II der Bundesregierung?
Das Rentenpaket II (Referentenentwurf 2024, mehrfach im Gesetzgebungsverfahren angepasst) sieht eine gesetzliche Festschreibung des Rentenniveaus von 48 % bis 2039 sowie ein Generationenkapital (Aktienrente) zur Stabilisierung des Bundeszuschusses ab 2036 vor. Der Beitragssatz wird im Gegenzug schrittweise auf 22,3 % bis 2035 angehoben (Stand 2026: 18,6 %). Konkrete Auswirkung auf einzelne Rentenbescheide entfaltet das Paket frühestens 2027 nach Inkrafttreten — die hier ausgewiesenen Werte folgen der gegenwärtigen Rechtslage.
Schlüsselbegriffe aus SGB VI
- Entgeltpunkt (§§70 ff SGB VI)
- Verhältnis des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts eines Kalenderjahres zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. 1,0 EP entspricht 2026 einem versicherten Jahresbrutto von 51.944 €. Maximale jährliche Anwartschaft durch die BBG (101.400 €) bei rund 1,952 EP.
- Zugangsfaktor (§77 SGB VI)
- Vervielfältiger der EP nach Renteneintritt: 1,0 zur Regelaltersgrenze, −0,003 je Vorzeitmonat (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a), +0,005 je Aufschubmonat (§77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b). Maximaler Abschlag nach 48 Monaten Vorzeitbezug: −0,144.
- Aktueller Rentenwert (§68 SGB VI)
- Eurobetrag, mit dem 1 EP verrentet wird. Anpassung jeweils zum 1. Juli nach Lohnentwicklung der Beschäftigten, gedämpft durch Beitragssatz- und Nachhaltigkeitsfaktor. Bundeseinheitlich seit 01.07.2024 nach §255a SGB VI. Bis 30.06.2026: 40,79 €. Ab 01.07.2026 (Prognose): 42,52 €.
- Wartezeit (§§50 ff SGB VI)
- Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine konkrete Rentenart. Allgemeine Wartezeit 5 Jahre (Regelaltersrente, EM-Rente). Wartezeit 35 Jahre (langjährig Versicherte). Wartezeit 45 Jahre (besonders langjährig Versicherte, §236b). Es zählen Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungs- und Pflegezeiten.
- Rentenartfaktor (§67 SGB VI)
- Faktor je Rentenart: Altersrente und volle EM-Rente 1,0; halbe EM-Rente 0,5; große Witwen-/Witwerrente 0,55; kleine Witwen-/Witwerrente 0,25; Halbwaisenrente 0,1; Vollwaisenrente 0,2.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI und V, Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- §§ 63 ff SGB VI · Rentenformel
gesetze-im-internet.de · Berechnungsgrundlage der monatlichen Rente.
- § 68 SGB VI · Aktueller Rentenwert
gesetze-im-internet.de · Anpassungsmechanik zum 1. Juli.
- § 70 SGB VI · Entgeltpunkte
gesetze-im-internet.de · Erwerb pro Beitragsjahr.
- § 77 SGB VI · Zugangsfaktor
gesetze-im-internet.de · Abschlag, Zuschlag, Sonderfälle.
- § 35 SGB VI · Regelaltersrente
gesetze-im-internet.de · Anhebung von 65 auf 67.
- § 236b SGB VI · Besonders langjährig Versicherte
gesetze-im-internet.de · 45-Jahre-Regel, Frührente abschlagsfrei.
- § 187a SGB VI · Ausgleichszahlung
gesetze-im-internet.de · Beiträge ab 50 zur Abschlagsvermeidung.
- § 249 SGB VI · Mütterrente
gesetze-im-internet.de · Geburten vor / ab 1992.
- § 249a SGB V · KVdR
gesetze-im-internet.de · Beitragstragung Rentner.
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Versicherungsverlauf
deutsche-rentenversicherung.de · Kontenklärung, Formulare V0100/V0210.
- BMAS · Rentenanpassung und Rechengrößen
bmas.de · Rentenwert, BBG, Durchschnittsentgelt.
- BFH X R 20/19 · Rentenbesteuerung
dejure.org · Verfassungsmäßigkeit nachgelagerter Besteuerung.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Renten- und Vorsorgeplanung mit der Rentenformel verwoben sind.
Den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI. Der konkrete Abschlag bei vorzeitigem Eintritt — sowohl für Frührente nach §236 als auch für die EM-Rente nach §43 — wird im Rentenabschlag-Rechner §77 SGB VI abgebildet.
Die Hinterbliebenenversorgung führt der Witwenrente-Rechner nach §46 SGB VI aus, ergänzt um die Erziehungsrente nach §47 SGB VI für geschiedene Versicherte mit Kindererziehung. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden muss, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI den Bezug zwischen Restleistungsvermögen und Rentenartfaktor.
Die nachgelagerte Besteuerung mit ihrem jahrgangsspezifischen Anteil von 84 % im Eintrittsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG. Den Hebel der Kindererziehungszeiten quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner. Wer den Eintrittszeitpunkt feinjustieren möchte, kalibriert ihn am Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI.