Wie hoch wird dein Arbeitslosengeld I?

§§ 136 ff. SGB III · Arbeitslosenversicherung · Stand Mai 2026

Arbeitslosengeld-I-Rechner 2026

Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I nach den §§ 136–164 SGB III auf Grundlage der Anwartschaftszeit nach § 142, des Bemessungsentgelts nach § 150 sowie des Leistungssatzes von 60 % bzw. 67 % nach § 149. Mit Anspruchsdauer-Staffel nach § 147, Sperrzeit-Tatbeständen nach § 159 und ausgewerteter BSG-Spruchpraxis.

§§ 136 ff. SGB III

Arbeitslosenversicherung

Stand 05/2026

BSG-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozialrecht-Redaktion am 2. Mai 2026. Beitragsbemessungsgrenze 2026 gegen die Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung abgeglichen; BSG-Spruchpraxis bis einschließlich B 11 AL 6/19 R sowie BA-Hinweis- und Rundschreiben in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt.

Live · 2026

Voraussichtliches ALG I pro Monat

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60 % vom Leistungsentgelt · 44,10 € pro Tag · jährlich ca. 15.876 €

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116,67 €

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ALG I / Tag

44,10 €

Hinweis · ALG-I-Bezugsdauer: 6–24 Monate je nach Versicherungs­zeit und Alter (§147 SGB III). Mit 50+ und mind. 30 Monaten Beiträgen winken bis zu 24 Monate Bezug.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt den Anspruch auf Grundlage des pauschalierten Nettoentgelt-Verfahrens nach § 153 SGB III sowie der typisierten Anwartschafts- und Anspruchsdauer-Regeln. Die konkrete Bewilligung erfolgt durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit nach § 327 SGB III unter Würdigung des Einzelfalls. Bei strittigen Sperrzeit- oder Bemessungsentscheidungen ist sozialrechtliche Beratung anzuraten.

Anspruchsvoraussetzungen nach § 137 SGB III

Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III steht Arbeitnehmern zu, die nach § 137 Abs. 1 SGB III arbeitslos im Sinne von § 138 SGB III sind, sich persönlich bei der Agentur arbeitslos gemeldet haben (§ 141 SGB III) und die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllen — zwölf Monate Beitragszeit in der 30-monatigen Rahmenfrist. Die Leistung wird nach § 327 SGB III durch die örtlich zuständige Agentur erbracht; sie wirkt nicht zurück auf den Tag des Beschäftigungsendes, sondern frühestens auf den Tag der Arbeitslosmeldung.

Anspruchsgrundlage §§ 136–164 SGB III · i. V. m. § 137 SGB III
Leistungssatz 60 % · 67 % mit Kind · § 149 SGB III
Anwartschaftszeit 12 Monate / 30-Mon-Rahmenfrist · § 142 SGB III
BBG AV 2026 101.400 €/Jahr · 8.450 €/Monat · § 341 Abs. 4 SGB III
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Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III

Zwölfmonatige Pflichtbeitragszeit in der 30-monatigen Rahmenfrist vor der Arbeitslosmeldung. Versicherungspflichtige Beschäftigungs-, Wehr-, Pflege- und sonstige Beitragszeiten werden zusammengerechnet.

Die Anwartschaftszeit ist die zentrale anspruchsbegründende Voraussetzung. § 142 Abs. 1 SGB III verlangt, dass der Antragsteller in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis nach § 24 SGB III stand. Beiträge werden monatsbezogen erfasst — auch Bruchteilszeiten zählen, soweit Beitragspflicht bestand. Die Rahmenfrist verlängert sich nicht durch frühere Bezugszeiten oder Sperrzeiten; sie ist starr.

Was zählt als versicherungspflichtige Zeit?

Beitragszeiten nach § 24 SGB III in der Übersicht — relevant für die Erfüllung der zwölf Monate.

Tatbestand Beitragsstellung Rechtsgrundlage
Versicherungspflichtige BeschäftigungArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil§ 25 Abs. 1 SGB III
Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, FSJ/FÖJBund§ 26 Abs. 1 SGB III
Bezug von Krankengeld, VerletztengeldKrankenkasse§ 26 Abs. 2 SGB III
Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2Pflegekasse§ 26 Abs. 2b SGB III
Bezug von Arbeitslosengeld bei WeiterbildungBA§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Mutterschutz mit fortlaufendem BeschäftigungsverhältnisArbeitgeber§ 27 SGB III · MuSchG

Reine Selbständigkeit ohne freiwillige Versicherung nach § 28a SGB III begründet keine Anwartschaft. Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist binnen drei Monaten ab Aufnahme der Selbständigkeit zu stellen. Quelle: §§ 24–28a SGB III.

Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 149 SGB III

Pauschalierter Leistungssatz auf das fiktive Nettoentgelt: 60 % allgemein, 67 % erhöht bei Antragstellern mit mindestens einem Kind im Sinne § 32 EStG.

Leistungssatz Personenkreis Quote Rechtsgrundlage
Erhöhter Satz Antragsteller oder Ehegatte/eingetr. Lebenspartner mit Kind nach § 32 EStG 67 % § 149 Nr. 1 SGB III
Allgemeiner Satz Übrige Fälle (kinderlos · LSt I/IV/V/VI ohne Kindfaktor) 60 % § 149 Nr. 2 SGB III

Maßgeblich für die Zuordnung ist der ELStAM-Eintrag am letzten Tag des Bemessungszeitraums (§ 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Eine spätere Geburt eines Kindes lässt den Leistungssatz unberührt. Quelle: § 149 SGB III; § 32 EStG.

Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III

Durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf abgerechneten Beschäftigungsmonate — gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.

Aus dem monatlichen Bemessungsentgelt wird ein tägliches Bemessungsentgelt errechnet (Jahresentgelt geteilt durch 365). Hieraus ermittelt sich nach § 153 SGB III das pauschalierte Nettoentgelt unter Abzug einer pauschalen Sozialversicherungsabgabe (21 %) und der Lohnsteuer nach ELStAM-Steuerklasse. Auf das Nettoentgelt wird der Leistungssatz (60 % bzw. 67 %) angewandt; der Auszahlungsbetrag ergibt sich als täglicher Leistungssatz × 30 (Monat) bzw. tatsächliche Anspruchstage.

Eckwert Wert / Quote Rechtsgrundlage
Bemessungsentgelt: durchschnittliches Brutto der letzten 12 Mon. individuell § 150 Abs. 1 SGB III
Bemessungsrahmen (Beitragspflicht im Bemessungszeitraum) 12 / 30 Monate § 150 Abs. 1, § 151 SGB III
BBG Arbeitslosenversicherung West/Ost 2026 (einheitlich) 101.400 €/Jahr · 8.450 €/Mon. § 341 Abs. 4 SGB III · SVBezGrV
Leistungssatz allgemein (kinderlos, LSt I/IV/V/VI) 60 % § 149 Nr. 2 SGB III
Leistungssatz erhöht (mit Kind im Sinne § 32 EStG) 67 % § 149 Nr. 1 SGB III
Sperrzeit Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund 12 Wochen § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III
Hinzuverdienst-Freigrenze monatlich 165 € § 155 Abs. 1 SGB III

Bei nicht erreichbarem Bemessungsrahmen von mindestens 150 Beitragstagen erfolgt fiktive Bemessung nach § 152 SGB III auf Grundlage der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der zugehörigen Qualifikationsstufe. Vier Stufen mit fiktiven Tagesentgelten: 1/450, 1/600, 1/750, 1/900 der Bezugsgröße (West/Ost einheitlich seit 2025). Quelle: §§ 150–153 SGB III.

Anspruchsdauer nach § 147 SGB III

Sechs bis 24 Monate — gestaffelt nach Lebensalter bei Anspruchsentstehung und Versicherungsdauer in den letzten fünf Jahren.

Lebensalter Versicherungsdauer (5-Jahres-Zeitraum) Anspruchsdauer Rechtsgrundlage
unter 50 12 Monate (Mindestanwartschaft) 6 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
unter 50 16 Monate 8 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
unter 50 20 Monate 10 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
unter 50 24 Monate 12 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
ab 50 30 Monate 15 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
ab 55 36 Monate 18 Monate § 147 Abs. 2 SGB III
ab 58 48 Monate 24 Monate § 147 Abs. 2 SGB III

Restansprüche aus früheren Versicherungsfällen bleiben nach § 161 SGB III vier Jahre erhalten und sind innerhalb dieser Frist wieder aktivierbar — vorausgesetzt, der Antragsteller erfüllt erneut die Anwartschaft. Sperrzeit-bedingte Minderungen nach § 148 SGB III werden vom Restanspruch abgezogen. Quelle: §§ 147, 148, 161 SGB III.

Sperrzeit nach § 159 SGB III

Ruhen des Anspruchs bei versicherungswidrigem Verhalten — typischerweise zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Verkürzt zugleich die Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Wichtiger Grund vorhanden

Keine Sperrzeit

  • + Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen
  • + Aufhebungsvertrag im BSG-Korridor (drohende rechtmäßige Kündigung, Abfindung 0,25–0,5 Monatsgehälter je BJ, Frist gewahrt)
  • + Eigenkündigung wegen schwerer Pflichtverletzung des Arbeitgebers (substantiiert nachgewiesen)
  • + Eigenkündigung wegen ärztlich attestierter Gesundheitsgefahr

Folge

ALG-I-Bewilligung ab erstem Tag der Arbeitslosigkeit; Anspruchsdauer ungekürzt nach § 147 SGB III.

Wichtiger Grund nicht vorhanden

Sperrzeit zwölf Wochen

  • Eigenkündigung ohne nachweisbaren wichtigen Grund
  • Aufhebungsvertrag außerhalb des BSG-Korridors
  • Verhaltensbedingte verschuldete Arbeitgeberkündigung
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit / Maßnahme nach § 159 Abs. 1 Nr. 2, 4

Folge

12 Wochen Ruhen des Anspruchs (§ 159 Abs. 3 SGB III); zugleich Minderung der Anspruchsdauer um 12 Wochen (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich.

Bei drohender Sperrzeit empfiehlt sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine arbeits- oder sozialrechtliche Beratung. Die Sozialverbände VdK und SoVD sowie die Erstberatung in Anwaltskanzleien für Arbeitsrecht klären den BSG-Korridor für sperrzeitfreie Aufhebungsverträge im konkreten Fall. Im laufenden Verfahren Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Hinweis nach § 5a UWG: Verbandsverweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Sozialversicherungsbeiträge während des ALG-I-Bezugs

Während des Bezugs trägt die Bundesagentur die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung — keine Eigenleistung des Arbeitslosen.

Versicherungszweig Beitragsstellung Bemessungsgrundlage Rechtsgrundlage
KrankenversicherungBA trägt vollständig80 % Bemessungsentgelt§§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 251 Abs. 4a SGB V
PflegeversicherungBA trägt vollständig80 % Bemessungsentgelt§ 20 Abs. 1 SGB XI
RentenversicherungBA trägt vollständig80 % Bemessungsentgelt§§ 3 S. 1 Nr. 3, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
ArbeitslosenversicherungKeine Beitragspflicht§ 26 SGB III argumentum
UnfallversicherungBA als Unternehmer§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII

Privatkrankenversicherte erhalten von der Bundesagentur einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils der gesetzlichen KV (§ 174 SGB III). Familienversicherung für Ehepartner und Kinder bleibt während des Bezugs erhalten, soweit deren eigene Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (§ 10 SGB V). Quelle: SGB III, V, VI, VII, XI.

Hinzuverdienst nach § 155 SGB III

Nebentätigkeiten unter 15 Wochenstunden zulässig; Freibetrag 165 €/Monat. Übersteigender Anteil wird auf das ALG I angerechnet.

Eine Nebentätigkeit darf während des ALG-I-Bezugs ausgeübt werden, soweit sie weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst (§ 138 Abs. 3 SGB III). Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 SGB III und damit der Anspruch insgesamt — unabhängig vom Verdienst. Bei zulässiger Nebentätigkeit gilt der Freibetrag des § 155 Abs. 1 SGB III: 165 € pro Monat. Der den Freibetrag übersteigende Bruttobetrag (abzüglich nachgewiesener Werbungskosten oder Betriebsausgaben) wird auf das ALG I angerechnet.

Rechenweg an einem Beispiel

Nebenverdienst 450 €/Monat aus geringfügiger Beschäftigung neben ALG-I-Bezug.

Brutto-Nebenverdienst450,00 €
– Pauschaler Werbungskostenabzug (sofern keine höheren nachgewiesen)– 0,00 €
= Bereinigtes Nebeneinkommen450,00 €
– Freibetrag § 155 Abs. 1 SGB III– 165,00 €
= Anrechnung auf ALG I285,00 €

Anzeigepflicht vor Aufnahme der Nebentätigkeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die BSG-Rechtsprechung (B 7 AL 23/13 R) bestätigt: nicht angezeigte Nebenverdienste führen zu rückwirkender Aufhebung der Bewilligung nach § 48 SGB X und Erstattungsforderung nach § 50 SGB X — bei grober Fahrlässigkeit kein Vertrauensschutz. Quelle: §§ 138 Abs. 3, 155 SGB III; BSG B 7 AL 23/13 R.

Antragsverfahren in sechs Stufen

Sequentielle Verfahrensschritte vom Pflichtmeldetermin bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB III, SGB I oder SGG.

I

Arbeitsuchend-Meldung — drei Monate vor Beschäftigungsende

Pflicht aus § 38 Abs. 1 SGB III: persönlich, telefonisch oder elektronisch über das Online-Portal der Bundesagentur. Bei kürzerer Kündigungsfrist binnen drei Tagen nach Kenntnis des Beschäftigungsendes. Versäumnis führt zu Sperrzeit eine Woche je Tag (§ 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, max. zwölf Wochen).

II

Arbeitslosmeldung — am ersten Tag der Arbeitslosigkeit

Persönliche Vorsprache nach § 141 SGB III bei der örtlich zuständigen Agentur am Wohnort. Mitzubringen: Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, Kündigungs- oder Aufhebungsvertrag, Arbeitspapiere. Die Meldung wirkt nicht zurück; verspätete Meldung kostet Anspruchstage.

III

Antragsformular und Pflichtanlagen vorlegen

Hauptantrag, Anlage AE (Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers nach § 312 SGB III), Anlage NE (Nebeneinkommen), ggf. Anlage SE (Selbständigkeit), ELStAM-Bescheinigung. Bei unvollständigen Unterlagen Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I; Versagung möglich nach § 66 SGB I.

IV

Bewilligungsbescheid prüfen

Bescheid nach §§ 33, 35 SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: Bemessungsentgelt korrekt? Leistungssatz (60 / 67 %) richtig zugeordnet? Anspruchsdauer nach § 147 SGB III plausibel? Sperrzeit-Tatbestände nachvollziehbar? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern.

V

Mitwirkungspflicht laufend erfüllen

Eigenbemühungen nachweisen, Meldetermine wahrnehmen, Veränderungen unverzüglich anzeigen — Krankheit, Ortsabwesenheit, Beschäftigungsaufnahme, Nebenverdienst. Pflicht zur werktäglichen Erreichbarkeit unter der gemeldeten Anschrift (§ 138 Abs. 5 SGB III). Anzeigepflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.

VI

Rechtsbehelfe nutzen

Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Beratungshilfe für außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe für gerichtliche Vertretung bei Bedürftigkeit. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG bei eilbedürftigen Sachverhalten.

Vier Antragsteller-Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte: kinderloser Antragsteller mit Standardbemessung, Antragsteller mit Kind und erhöhtem Leistungssatz, BSG-Sperrzeit-Korridor bei Eigenkündigung, BSG-Korridor bei Aufhebungsvertrag mit Abfindung.

Konstellation A · Lohnsteuerklasse I, kinderlos

§§ 136, 149 Nr. 2, 150 SGB III

Erstantrag nach betriebsbedingter Kündigung — allgemeiner Leistungssatz

Sachverhalt. Antragsteller, 38 Jahre, ledig, kinderlos. Beschäftigungsende durch arbeitgeberseitige Kündigung mit ordentlicher Frist (§ 622 BGB). Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate: durchschnittlich 3.500 € pro Monat. Lohnsteuerklasse I. Versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten: 28 Monate.

Bemessung. Bemessungsentgelt 3.500 € brutto / Monat → tägliches Bemessungsentgelt 115,07 € → fiktives Nettoentgelt nach § 153 SGB III ca. 78,30 € · 30 Tage

Ergebnis. Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt (12 Monate Pflichtbeitragszeit in der 30-monatigen Rahmenfrist). Leistungssatz nach § 149 Nr. 2 SGB III: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Monatlicher ALG-I-Anspruch: rund 1.410 €. Anspruchsdauer nach § 147 Abs. 2 SGB III: 12 Monate (24+ Versicherungsmonate, Alter unter 50). Bewilligungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung; Sozialversicherungsbeiträge laufen während des Bezugs durch die Bundesagentur weiter (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 3 SGB VI, 26 SGB III).

Konstellation B · Erhöhter Leistungssatz mit Kind

§ 149 Nr. 1 SGB III · § 32 EStG

Antrag mit Kindergeldberechtigung — 67 %-Leistungssatz

Sachverhalt. Antragstellerin, 41 Jahre, geschieden, ein Kind (8 J.) im eigenen Haushalt. Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibetrag-Eintrag (oder Kindergeldberechtigung gegenüber der Familienkasse nach §§ 62 ff. EStG). Bruttoarbeitsentgelt durchschnittlich 3.500 € pro Monat. Beschäftigungsende durch befristeten Vertrag.

Bemessung. Identisches Bemessungsentgelt 3.500 € brutto · pauschaliertes Nettoentgelt ca. 2.350 € pro Monat

Ergebnis. Voraussetzung des erhöhten Leistungssatzes nach § 149 Nr. 1 SGB III: Antragsteller oder Ehegatte hat ein Kind im Sinne von § 32 EStG. Maßgeblich ist die Eintragung auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) am letzten Tag des Bemessungszeitraums. Leistungssatz: 67 % des pauschalierten Nettoentgelts. Monatlicher Anspruch: rund 1.575 €. Differenz zum allgemeinen Leistungssatz: 165 € pro Monat. Bei späterer Geburt eines Kindes ist eine rückwirkende Anhebung des Leistungssatzes ausgeschlossen — entscheidend ist der Stichtag des Versicherungsfalls.

BSG · B 11 AL 17/05 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 25.05.2005

Sperrzeit nach Eigenkündigung — Korridor des wichtigen Grundes

Sachverhalt. Arbeitnehmer kündigt aus eigenem Antrieb. Begründung gegenüber der Agentur: Mobbing am Arbeitsplatz, ohne vorherige Beschwerde beim Arbeitgeber oder Einschaltung der Schlichtungsstelle. Antrag auf ALG I; die Agentur stellt nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest und verlängert die Anspruchsdauer um diese Zeit nicht (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Bemessung. Streitig: Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III · Beweislast beim Antragsteller

Ergebnis. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen — paradigmatisch B 11 AL 17/05 R — präzisiert: Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der Beschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft nicht zumutbar war. Mobbing-Behauptungen erfordern substantiierte Darlegung und Nachweis eines konkreten Pflichtverstoßes des Arbeitgebers. Ohne vorherige Beschwerde und Möglichkeit der Abhilfe regelmäßig kein wichtiger Grund. Folge: Sperrzeit zwölf Wochen, Ruhen des Anspruchs (§ 159 Abs. 1, 3 SGB III), Minderung der Anspruchsdauer um die Zeit der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

BSG · B 11 AL 6/19 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 02.05.2020

Aufhebungsvertrag mit Abfindung — Sperrzeit-Konflikt

Sachverhalt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG analog). Arbeitsverhältnis hätte ordentlich gekündigt werden können (betriebsbedingt). Antrag auf ALG I nach Beschäftigungsende; die Agentur prüft Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Bemessung. Streitig: Wichtiger Grund bei drohender betriebsbedingter Kündigung und einvernehmlicher Lösung gegen Abfindung

Ergebnis. Das BSG hat klargestellt: Schließt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, um einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegen — kumulativ erforderlich: (1) drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen oder späteren Zeitpunkt, (2) Aufhebungsvertrag enthält Abfindung im Korridor des § 1a KSchG (0,25–0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr), (3) Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Sperrzeit. Bei Überschreiten des Abfindungskorridors oder Verkürzung der Kündigungsfrist erfolgt zusätzlich Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III (Entlassungsentschädigung).

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Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Anwartschaft, Bemessung und Sperrzeit.

Januar 2025

BBG Arbeitslosenversicherung West/Ost vereinheitlicht

Mit Inkrafttreten der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung in den alten und neuen Bundesländern erstmalig auf einheitlichem Niveau festgesetzt — nach langjähriger Angleichung. Bedeutung für die ALG-I-Bemessung: Höchst-Bemessungsentgelt nunmehr bundesweit identisch.

Juli 2025

BSG-Urteil zur fiktiven Bemessung bei Qualifikationsstufen

Das Bundessozialgericht hat in einem bestätigenden Urteil zu B 11 AL 13/22 R die Maßstäbe für die Zuordnung zur Qualifikationsstufe nach § 152 Abs. 2 SGB III geschärft: maßgeblich ist die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht der formal höchste Abschluss. Auswirkungen vor allem auf Antragsteller mit Nicht-Akademiker-Tätigkeiten trotz Hochschulabschluss.

Oktober 2025

Verschärfte Anforderungen an die Verfügbarkeit (§ 138 SGB III)

Die Bundesagentur hat ihre Geschäftsanweisungen zur werktäglichen Erreichbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III präzisiert: Reisen unter Beibehaltung der Erreichbarkeit (E-Mail, Telefon) sind grundsätzlich zustimmungsfähig — anders als bei reiner Ortsabwesenheit. Bei längerer Ortsabwesenheit ohne Zustimmung droht Aufhebung des Bewilligungsbescheids ex tunc.

Januar 2026

Anhebung der BBG AV auf 101.400 €/Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung wurde mit der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 2026 zum 01.01.2026 auf 101.400 € pro Jahr bzw. 8.450 € pro Monat angehoben (§ 341 Abs. 4 SGB III); die Beitragssatz-Verordnung 2026 trat parallel zum 01.01.2026 in Kraft. Folge: Höchst-Bemessungsentgelt steigt; ALG-I-Höchstanspruch entsprechend.

März 2026

Hinweis zur Anrechnung Kurzarbeitergeld auf das Bemessungsentgelt

BA-Hinweisrundschreiben bestätigt: Zeiten des Kurzarbeitergeld-Bezugs sind in der Bemessung nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III mit dem fortgeschriebenen Sollentgelt anzusetzen — nicht mit dem reduzierten Ist-Entgelt. Antragsteller, die vor der Arbeitslosigkeit Kurzarbeitergeld bezogen haben, werden dadurch nicht benachteiligt.

Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I

13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.

Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 137 SGB III?

Drei kumulative Voraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB III: (1) Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III — Beschäftigungslosigkeit, Bemühen um Beendigung der Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen; (2) persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit; (3) Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III — mindestens zwölf Monate Beitragszeit in der 30-monatigen Rahmenfrist. Bei Nichterfüllung der Anwartschaftszeit kommt nachrangig Bürgergeld nach SGB II in Betracht.

Wann und wo ist der Antrag zu stellen?

Frühestens drei Monate vor Beschäftigungsende ist die Arbeitsuchend-Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III erforderlich (drei Tage nach Kenntnis des Beschäftigungsendes; bei kürzerer Kündigungsfrist unverzüglich). Verletzung führt zur Minderung um eine Woche je versäumter Frist nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III. Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III erfolgt persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Die Antragstellung wirkt nicht auf den Beschäftigungsmonat zurück — verspätete Meldung kostet Anspruchstage.

Wie wird die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III berechnet?

Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder sonstigen Versicherungspflichtverhältnis stand (§ 24 SGB III). Versicherungspflichtige Zeiten umfassen u. a. Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst, Bezug von Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen (§ 26 SGB III), Pflegezeiten (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die Rahmenfrist verlängert sich nicht durch Sperrzeiten oder Ruhenszeiten — entscheidend ist der Beitragsmonat.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III?

Der Leistungssatz beträgt: 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, wenn der Antragsteller oder Ehegatte/eingetragener Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3–5 EStG hat (§ 149 Nr. 1 SGB III). 60 % in allen übrigen Fällen (§ 149 Nr. 2 SGB III). Maßgeblich ist der ELStAM-Eintrag am letzten Tag des Bemessungszeitraums (§ 153 Abs. 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf abgerechneten Beschäftigungsmonate (§ 150 SGB III), gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze; die BA-Geschäftsanweisungen vom 18.12.2025 präzisieren die Berechnungsschritte zu § 149 SGB III, das BSG-Urteil B 11 AL 8/22 R vom 28.09.2023 schärft zudem die Anforderungen an die Bemessungsgrundlage.

Wie wird das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III ermittelt?

Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Aus dem monatlichen Bemessungsentgelt wird ein tägliches Bemessungsentgelt errechnet (Jahresentgelt geteilt durch 365). Hieraus ermittelt sich nach § 153 SGB III das pauschalierte Nettoentgelt unter Abzug einer pauschalen Sozialversicherungsabgabe (21 %) und der Lohnsteuer nach Steuerklasse (gemäß ELStAM). Auf das Nettoentgelt wird sodann der Leistungssatz von 60 % bzw. 67 % angewandt.

Was geschieht bei einer Bezugsdauer-Lücke von weniger als 30 Monaten Versicherungszeit?

Bei fiktiver Bemessung nach § 152 SGB III: Erreicht der Antragsteller den Bemessungsrahmen von zwei Jahren (§ 150 Abs. 3 SGB III) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wird das Bemessungsentgelt fiktiv anhand der vom Antragsteller absolvierten Qualifikation ermittelt. Vier Qualifikationsstufen mit fiktiven Entgelten: Hochschul-/Fachhochschulausbildung (Stufe 1: 1/450 der Bezugsgröße täglich); abgeschlossene Berufsausbildung (Stufe 2: 1/600); bundesweit anerkannte Anlernausbildung (Stufe 3: 1/750); ohne Ausbildung (Stufe 4: 1/900). Maßgeblich ist die letzte ausgeübte Tätigkeit.

Wie lang ist die Anspruchsdauer nach § 147 SGB III?

Die Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungsdauer und Lebensalter bei Entstehen des Anspruchs. Unter 50 Jahren: 6 Monate (12 Versicherungsmonate), 8 Monate (16), 10 Monate (20), 12 Monate (24). Ab vollendetem 50. Lebensjahr: 15 Monate (30 Versicherungsmonate). Ab 55: 18 Monate (36). Ab 58: 24 Monate (48 Versicherungsmonate). Maßgeblich ist die tatsächliche Versicherungsdauer in den letzten fünf Jahren — auch unter Berücksichtigung früherer Bezugszeiten, soweit nicht verbraucht (§ 147 Abs. 4 SGB III). Restansprüche aus früheren Versicherungsfällen sind innerhalb von vier Jahren wieder aktivierbar (§ 161 SGB III).

Welche Wirkung hat eine Sperrzeit nach § 159 SGB III?

Eine Sperrzeit tritt insbesondere ein bei: (1) Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund — zwölf Wochen (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag ohne BSG-Korridor); (2) Ablehnung einer zumutbaren Arbeit — zwölf Wochen; (3) ungenügenden Eigenbemühungen — zwei Wochen; (4) verspätete Arbeitsuchend-Meldung — eine Woche je Versäumnistag, max. zwölf Wochen; (5) Meldeversäumnis — eine Woche. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch (§ 159 Abs. 3 SGB III); zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich vor Bescheid. Widerspruch binnen Monatsfrist (§ 84 SGG).

Wie wirkt eine Abfindung auf den ALG-I-Anspruch?

Abfindungen aus Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen sind kein anrechenbares Einkommen auf das ALG I (§ 158 SGB III i. V. m. § 11a SGB II analog). Allerdings: Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und eine Abfindung gezahlt, ruht der ALG-I-Anspruch nach § 158 SGB III für den Zeitraum, in dem die Kündigungsfrist noch hätte laufen müssen — bis zu 60 % der Abfindung als fiktives Arbeitsentgelt zugerechnet. Hierdurch verschiebt sich der Bezugsbeginn; die Anspruchsdauer selbst wird nicht gekürzt. Die BSG-Rechtsprechung (B 11 AL 6/19 R u. a.) gibt den Korridor für sperrzeitfreie Aufhebungsverträge vor.

Welche Sozialversicherungspflichten bestehen während des ALG-I-Bezugs?

Während des Bezugs ist der Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kranken- und pflegeversichert; die Beiträge trägt vollständig die Bundesagentur für Arbeit (§ 251 Abs. 4a SGB V). In der Rentenversicherung Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI — Bemessungsgrundlage 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Pflicht zur eigenen Beitragszahlung des Arbeitslosen besteht nicht. Bei privatkrankenversicherten Beziehern Beitragsbeteiligung der BA in Höhe des Arbeitgeberanteils.

Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten nach § 155 SGB III?

Nebentätigkeiten unter 15 Wochenstunden sind möglich, ohne den Anspruch zu verlieren (§ 138 Abs. 3 SGB III). Vom Bruttoentgelt der Nebentätigkeit ist ein Freibetrag von 165 € pro Monat abzusetzen (§ 155 Abs. 1 SGB III). Der den Freibetrag übersteigende Anteil wird auf das ALG I angerechnet — Reduzierung des Auszahlungsbetrags um den anrechenbaren Betrag. Bei Selbständigkeit gleichermaßen; Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nachzuweisen. Anzeigepflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I — unverzüglich vor Aufnahme der Nebentätigkeit.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bezugs?

Aus § 60 Abs. 1 SGB I: (1) Eigenbemühungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III — Bewerbungen nachweisen, Zumutbares unternehmen; (2) Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III — werktägliche Erreichbarkeit unter der bei der Agentur hinterlegten Anschrift, Reisefähigkeit; (3) Wahrnehmung von Meldeterminen nach § 309 SGB III — Versäumnis führt zu einwöchiger Sperrzeit; (4) Annahme zumutbarer Arbeit nach § 140 SGB III; (5) Anzeige aller leistungserheblichen Veränderungen — Beschäftigungsaufnahme, Krankheit, Ortsabwesenheit. Verletzung führt zu Versagung oder Aufhebung nach § 66 SGB I bzw. § 48 SGB X.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen ablehnende Bescheide offen?

Widerspruch nach § 84 SGG binnen einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten Untätigkeitsklage (§ 88 SGG). Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II / § 86a Abs. 2 SGG eingeschränkt; einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG möglich. Beratungshilfe (außergerichtlich) und Prozesskostenhilfe (gerichtlich) bei Bedürftigkeit.

Schlüsselbegriffe aus SGB III

Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III)
Zwölfmonatige Pflichtbeitragszeit in der 30-monatigen Rahmenfrist vor der Arbeitslosmeldung. Versicherungspflichtige Beschäftigungs-, Wehr-, Pflege- und sonstige Beitragszeiten zählen.
Bemessungsentgelt (§ 150 SGB III)
Durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf abgerechneten Beschäftigungsmonate. Gedeckelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
Bemessungsrahmen (§ 151 SGB III)
Zweijähriger Zeitraum vor dem Tag der Arbeitslosmeldung, in dem das Bemessungsentgelt zu ermitteln ist. Bei nicht erreichbarem Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen Anwendung der fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III.
Fiktive Bemessung (§ 152 SGB III)
Ersatzberechnung des Bemessungsentgelts auf Grundlage der Qualifikationsstufe (Hochschule, Berufsausbildung, Anlernausbildung, ohne Ausbildung) — anwendbar bei unvollständigem Bemessungsrahmen.
Leistungssatz (§ 149 SGB III)
Anteil des pauschalierten Nettoentgelts, der als Arbeitslosengeld gezahlt wird: 67 % bei Antragstellern mit mindestens einem Kind im Sinne § 32 EStG, 60 % im Übrigen.
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Zeitraum des Ruhens des Anspruchs wegen versicherungswidrigen Verhaltens — typischerweise zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Verkürzt zugleich die Anspruchsdauer (§ 148 SGB III).
Ruhen (§§ 156–158 SGB III)
Zeitweise Aussetzung der Auszahlung bei bestimmten Tatbeständen: Bezug von Entgeltersatzleistungen (§ 156), Urlaubsabgeltung (§ 157), Entlassungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung (§ 158).
Anspruchsdauer (§ 147 SGB III)
Zeitraum des Leistungsanspruchs in Abhängigkeit von Versicherungsdauer und Lebensalter — sechs bis 24 Monate. Restansprüche aus früheren Bezugszeiten bleiben nach § 161 SGB III vier Jahre erhalten.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Sozialrechtlich verwandte Rechner und nachgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Nachgelagerte Leistungen: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II greift nach Erschöpfung des ALG-I-Anspruchs oder bei nicht erfüllter Anwartschaftszeit. Bei Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis vorrangig Krankengeld nach § 44 SGB V — die Bezugszeit wird in die Rahmenfrist nach § 142 Abs. 2 SGB III einbezogen.

Vor- und nachgelagerte Lohnsphäre: der Brutto-Netto-Rechner ermittelt das pauschalierte Nettoentgelt, das in die ALG-I-Bemessung einfließt. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindung: Abfindungsrechner — Steuerlast nach Fünftelregelung § 34 EStG und Wechselwirkung mit § 158 SGB III (Ruhen bei Entlassungsentschädigung).

Wohnkosten-Sphäre: Wohngeld nach § 4 WoGG ist gegenüber dem Bürgergeld vorrangig zu prüfen, soweit ALG I nicht bedarfsdeckend ist. Bei Familien mit Kindern auch Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

Renten- und Erwerbsminderungssphäre: Rentenanspruch nach §§ 33 ff. SGB VI, Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. ALG-I-Zeiten zählen als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Kontoschutz im Bezug: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto).

§

Wie der ALG-I-Rechner die Berechnung führt

Berechnungen folgen dem pauschalierten Nettoentgelt-Verfahren des § 153 SGB III: Vom Bemessungsentgelt wird eine pauschale Sozialversicherungsabgabe (21 %) sowie die Lohnsteuer nach ELStAM-Steuerklasse abgezogen. Auf das verbleibende Nettoentgelt wird der Leistungssatz nach § 149 SGB III angewandt — 60 % allgemein bzw. 67 % bei Vorliegen eines Kindes im Sinne § 32 EStG. Das Bemessungsentgelt ist gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (101.400 €/Jahr in 2026). Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 147 SGB III (sechs bis 24 Monate). Sperrzeit-Tatbestände nach § 159 SGB III sind außerhalb der typisierten Berechnung im Einzelfall zu prüfen — die BSG-Korridore (B 11 AL 17/05 R, B 11 AL 6/19 R) geben den Maßstab.

Quellen: §§ 24–28a, 136–164, 309, 327, 341 SGB III · §§ 60, 66 SGB I · §§ 24, 25, 33, 35, 45, 48, 50 SGB X · §§ 84, 86a, 86b, 88, 183 SGG · §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 251 Abs. 4a SGB V · §§ 3 S. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Nr. 3, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI · § 32 EStG · § 1a KSchG · BSG B 11 AL 17/05 R · BSG B 11 AL 6/19 R · BSG B 7 AL 23/13 R · BSG B 11 AL 13/22 R · SVBezGrV 2026 · BA-Geschäftsanweisungen. Letzte fachliche Prüfung: 2. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit Bemessungs- oder Sperrzeit-Relevanz und bei Inkrafttreten neuer Bezugsgrößenverordnungen. Methodik-Übersicht →
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