Regelbedarfsstufen 2026 nach § 20 SGB II
Pauschalierte monatliche Regelbedarfe gemäß Bürgergeld-Anpassungsverordnung. Die Fortschreibung erfolgt nach dem Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung auf Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG).
§ 20 Abs. 1 SGB II definiert den Regelbedarf als pauschalierten Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gilt § 23 SGB II mit altersbezogenen Stufen. Die Werte werden jährlich zum 1. Januar durch Rechtsverordnung des BMAS fortgeschrieben (§ 28a SGB XII i. V. m. § 8 RBEG). 2025 ergab die Mischindex-Berechnung eine Nullrunde; die Anpassung 2026 ist über die Bürgergeld-Anpassungsverordnung umgesetzt.
| Stufe | Personenkreis | Regelbedarf 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € | § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II |
| 2 | Erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € | § 20 Abs. 4 SGB II |
| 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z. B. bei Eltern) | 451 € | § 20 Abs. 3 SGB II |
| 4 | Jugendliche von Vollendung des 14. bis Vollendung 17. LJ | 471 € | § 23 Nr. 1 SGB II |
| 5 | Kinder von Vollendung des 6. bis Vollendung 13. LJ | 390 € | § 23 Nr. 1 SGB II |
| 6 | Kinder bis Vollendung des 6. LJ | 357 € | § 23 Nr. 1 SGB II |
Zusätzlich zum Regelbedarf wird nach § 19 Abs. 3 SGB II der Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 € je Kind gewährt sowie Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
Pauschal- und individuelle Zuschläge bei besonderen Lebenslagen. Gesamtsumme der Mehrbedarfe ist auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs gedeckelt (§ 21 Abs. 8 SGB II).
| Tatbestand | Quote / Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche | 17 % | § 21 Abs. 2 SGB II |
| Alleinerziehend mit einem Kind unter 7 J. oder 2–3 Kindern unter 16 J. | 36 % | § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II |
| Alleinerziehend, gestaffelt je Kind | 12 % je Kind | § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II |
| Erwerbsfähige mit Schwerbehinderung und Reha-Leistung | 35 % | § 21 Abs. 4 SGB II |
| Kostenaufwändige Ernährung (ärztliches Attest erforderlich) | individuell | § 21 Abs. 5 SGB II |
| Dezentrale Warmwassererzeugung (Nicht-Heizungspauschale) | 0,8–2,3 % | § 21 Abs. 7 SGB II |
Die Mehrbedarfe sind grundsätzlich mit dem Hauptantrag zu beantragen; bei nachträglich eintretenden Tatbeständen (z. B. Schwangerschaftsfeststellung) ist die Anzeigepflicht nach § 60 SGB I zu beachten — die Leistung wirkt dann ab dem Monat der Anzeige. Quelle: § 21 SGB II.
Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
Tatsächliche Aufwendungen, soweit angemessen. Angemessenheit nach kommunalem schlüssigen Konzept; Karenzzeit-Regelung im ersten Bezugsjahr.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ordnet die Anerkennung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung an, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit bemisst sich nach abstrakter Wohnungsgröße (Personenzahl × Quadratmeter-Richtwert) und konkretem Mietniveau am Wohnort. Maßgebend ist das durch die Kommune ermittelte schlüssige Konzept; das BSG hat hierzu in B 14 AS 36/19 R und vorhergehenden Entscheidungen detaillierte methodische Anforderungen aufgestellt.
Verfahrensweise bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze
Vier Stufen vom Erstbezug bis zur dauerhaften Anerkennung in voller Höhe.
| Stufe | Anerkennung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Karenzzeit (Monat 1–12) | Tatsächliche Aufwendungen ohne Prüfung der Angemessenheit | § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II |
| Übergangszeit nach Karenz | Tatsächliche Aufwendungen für i. d. R. sechs Monate; Aufforderung zur Senkung | § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II |
| Nach Übergangszeit | Anerkennung nur in Höhe der Angemessenheitsgrenze | § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II |
| Bei fehlendem Konzept | Wohngeldtabelle § 12 WoGG rechte Spalte + 10 % Sicherheitszuschlag | BSG B 14 AS 36/19 R |
Die Kommune ist nach § 25 SGB X verpflichtet, das ihrem Konzept zugrundeliegende Datenmaterial offenzulegen. Eine Akteneinsicht ist auch zur Vorbereitung eines Widerspruchs zulässig. Quelle: §§ 22 SGB II, 25 SGB X; BSG B 14 AS 36/19 R.
In Streitfällen über die Angemessenheit der KdU empfiehlt sich die Begleitung durch eine sozialrechtliche Beratungsstelle. Die Diakonie, die Caritas sowie der Sozialverband VdK bieten Erstberatung — für Mitglieder regelmäßig kostenfrei, für Nichtmitglieder gegen Beitrag oder Spende. Die kostenlose Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 SGG eröffnet den Klageweg ohne Kostenrisiko in der ersten Instanz. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Einkommensanrechnung nach §§ 11, 11b SGB II
Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und Pflichtbeiträge abgesetzt. Vom verbleibenden Nettoeinkommen sodann der Grundabsetzbetrag und der gestaffelte Erwerbstätigenfreibetrag.
| Einkommensbereich | Freibetrag | Anrechenbar | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 0–100 € (Grundabsetzbetrag) | 100 € | 0 % | § 11b Abs. 2 S. 1 |
| 100–520 € | 20 % | 80 % | § 11b Abs. 3 Nr. 1 |
| 520–1.000 € | 30 % | 70 % | § 11b Abs. 3 Nr. 1 |
| 1.000–1.200 € (1.500 € mit Kind) | 10 % | 90 % | § 11b Abs. 3 Nr. 2 |
| über 1.200 € (1.500 € mit Kind) | 0 % | 100 % | § 11b Abs. 3 |
Rechenweg an einem Nettoeinkommen von 1.110 €: Grundabsetzbetrag 100 € + 20 % auf 420 € = 84 € + 20 % auf 480 € = 96 € (Stufe 520–1.000 € · 30 % wäre nur bei höherem Einkommen einschlägig, hier in der zweiten Stufe verbleibend) + 10 % auf 110 € = 11 €. Erwerbstätigenfreibetrag insgesamt 291 €; anrechenbar 819 €. Bei Bezug von Kindergeld wird dieses nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II vorrangig auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Quelle: § 11b SGB II; Bürgergeld-V.
Vermögen nach § 12 SGB II und Karenzzeit-Regelung
Vermögensschongrenzen, Schonvermögen-Katalog und die zwölfmonatige Karenzzeit-Erleichterung im ersten Bezugsjahr.
§ 12 Abs. 4 SGB II
- + 40.000 € Schongrenze für die leistungsberechtigte Person
- + 15.000 € je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
- + Tatsächliche Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung (§ 22 Abs. 1 S. 3)
- + Keine Aufforderung zur Wohnkostensenkung
- + Keine Verwertung selbstgenutzter Immobilie
Beginn
Mit dem ersten Tag des Bürgergeldbezugs. Nicht erneuter Beginn bei Folgebezug nach Unterbrechung — entscheidend ist der erstmalige Bezug von Bürgergeld.
§ 12 Abs. 1 SGB II
- + 15.000 € Schongrenze pro Person der Bedarfsgemeinschaft
- + Schonvermögen unverändert: angemessenes Kfz, Riester/Rürup, Hausrat
- + Selbstgenutztes Hausgrundstück bis 130 m² (Familie) / 90 m² (Einzelperson)
- − Wohnkosten nur in angemessener Höhe
- − Übergangszeit zur Senkung i. d. R. sechs Monate
Übergang
Automatisch zum 13. Bezugsmonat. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich; das Jobcenter setzt die Folgebewilligung mit reduzierten Schongrenzen fest.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB II, SGB I oder SGG.
Zuständiges Jobcenter feststellen
Örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II — Jobcenter am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Bei Wohnortwechsel automatischer Zuständigkeitswechsel zum Folgemonat. Adressen über die Suche der Bundesagentur für Arbeit ermittelbar.
Antrag stellen — formgerecht und unter Wahrung des Rückwirkungstermins
Antrag nach § 37 SGB II schriftlich oder elektronisch über das Online-Portal der BA. Bewilligung wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) — daher noch im laufenden Monat einreichen, auch unvollständig. Pflichtanlagen nachreichbar.
Pflichtanlagen vollständig vorlegen
Hauptantrag, Anlage WEP (weitere Personen), Anlage KdU (Wohnkosten), Anlage VM (Vermögen), Anlage EK (Einkommen), ggf. Anlage SV (Selbständigkeit), Anlage KAS (Kosten und Lasten). Bei unvollständigen Unterlagen Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I; Versagung möglich nach § 66 SGB I.
Vorschuss prüfen — bei Notlage innerhalb einer Woche
Bei glaubhaftgemachter finanzieller Bedarfslage Vorschuss nach § 42 SGB I auf Antrag binnen Wochenfrist. Vorschuss wird mit der späteren Bewilligung verrechnet. Bei Kontopfändung zusätzlich P-Konto-Bescheinigung nach § 850k ZPO sinnvoll.
Bewilligungsbescheid prüfen
Bescheid nach §§ 33, 35 SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: Regelbedarfsstufe korrekt? KdU vollständig? Mehrbedarfe nach § 21 SGB II angesetzt? Einkommensanrechnung nach § 11b plausibel? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern.
Mitwirkungspflicht laufend erfüllen
Jede Veränderung der Verhältnisse unverzüglich dem Jobcenter anzeigen — § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Erfasst: Beschäftigungsaufnahme oder -ende, Einkommensänderung, Umzug, Eheschließung, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt über sechs Monate. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung (§ 48 SGB X) und Erstattungsforderung.
Rechtsbehelfe nutzen
Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei. Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe für außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe für gerichtliche Vertretung. Erfolgsquote bei substantieller Begründung erfahrungsgemäß im mittleren zweistelligen Prozentbereich.
Vier Bedarfskonstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Erstantrag bis BSG-Spruchpraxis: Karenzzeit-Single, Vier-Personen-BG mit Aufstockung, Mietobergrenze nach schlüssigem Konzept, Aufhebung nach §§ 45, 50 SGB X.
Konstellation A · Single in Karenzzeit
§ 7 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Erstantrag eines Alleinstehenden im 1. Bezugsmonat
Sachverhalt. Antragstellerin, 31 Jahre, Beschäftigungsende durch arbeitgeberseitige Kündigung. ALG-I-Anspruch nicht erfüllt (Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III nicht erreicht). Bruttowarmmiete 612 € pro Monat in einer Großstadt mit Mietobergrenze 540 €. Vermögen: 38.500 € auf einem Tagesgeldkonto.
Bedarfsermittlung. Regelbedarf 563 € + Bruttowarmmiete 612 € = 1.175 € monatlicher Bedarf
Ergebnis. In der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von zwölf Monaten anerkannt. Eine Aufforderung zur Senkung der Wohnkosten ist in diesem Zeitraum unzulässig. Das Vermögen liegt unter der Karenzzeit-Schongrenze von 40.000 € (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) und bleibt vollständig anrechnungsfrei. Bewilligung des vollen Bedarfs von 1.175 €.
Konstellation B · Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft mit Erwerbseinkommen
§ 7 Abs. 3, §§ 11, 11b SGB II
Aufstockung bei Teilzeitbeschäftigung eines Partners
Sachverhalt. Bedarfsgemeinschaft: zwei Erwachsene (verheiratet), ein Kind (4 J.), ein Kind (10 J.). Bruttowarmmiete 980 €, kommunal angemessen. Erwerbseinkommen Partner A: 1.400 € brutto / 1.110 € netto aus Teilzeit (25 h). Kindergeld 259 € pro Kind.
Bedarfsermittlung. RBS 2 × 2 (1.012 €) + RBS 6 (357 €) + RBS 5 (390 €) + KdU 980 € = 2.739 € Gesamtbedarf
Ergebnis. Einkommensanrechnung nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II auf das Nettoerwerbseinkommen 1.110 €: Grundabsetzbetrag 100 € + 20 % auf 100–1.000 € (= 180 €) + 10 % auf 1.000–1.110 € (= 11 €) = 291 € Erwerbstätigenfreibetrag. Anrechnungsbetrag 819 €. Kindergeld 2 × 259 € wird vorrangig auf den Bedarf der Kinder angerechnet (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II), Überschuss in den Familienbedarf. Verbleibender Bürgergeld-Anspruch: 2.739 € − 819 € − 518 € = 1.402 € pro Monat.
BSG · B 14 AS 36/19 R
Bundessozialgericht · Urteil vom 09.04.2020
Konkretes Mietobergrenzen-Konzept der Kommune
Sachverhalt. Aufstocker im Landkreis. Tatsächliche Bruttokaltmiete 580 €, kommunale Mietobergrenze 510 € nach Mietspiegel. Jobcenter hatte nach Ablauf der Karenzzeit zur Kostensenkung aufgefordert; nach sechs Monaten (Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) Anerkennung nur noch in Höhe der Obergrenze.
Bedarfsermittlung. Streitig: 580 € tatsächlich vs. 510 € Obergrenze · Differenz 70 €/Monat
Ergebnis. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt B 14 AS 36/19 R) bekräftigt: Eine Mietobergrenze ist nur dann tragfähig, wenn die Kommune sie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt hat. Erforderlich sind valide Erhebungsgrundlagen, eine nachvollziehbare Methodik und eine repräsentative Stichprobe. Genügt das Konzept diesen Anforderungen nicht, gelten ersatzweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10 %. Vorlage des kommunalen Konzepts kann der Antragsteller nach § 25 SGB X verlangen.
BSG · B 4 AS 39/12 R
Bundessozialgericht · Urteil vom 16.04.2013
Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 50 SGB X
Sachverhalt. Der Bezieher hatte aus Versehen eine Lohnerhöhung nicht zeitnah angezeigt. Drei Monate später Mitteilung an das Jobcenter. Aufhebungsbescheid mit Erstattungsforderung 1.840 € nach § 45 SGB X i. V. m. § 40 SGB II.
Bedarfsermittlung. Streitig: Vertrauensschutz vs. grobe Fahrlässigkeit der Mitwirkungspflichtverletzung
Ergebnis. Das BSG hat die Aufhebung im Ergebnis bestätigt, jedoch klargestellt: Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist die individuelle Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen — nicht ein abstrakter Maßstab. Die Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I gilt fortlaufend; Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Zinslauf der Erstattungsforderung beginnt mit Bestandskraft des Aufhebungsbescheids (§ 50 Abs. 2a SGB X).
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Antragstellung, Bezug und Folgewirkungen.
Regelbedarfsstufen unverändert (Nullrunde)
Die Regelbedarfsstufen 2025 bleiben gegenüber 2024 unverändert (Stufe 1: 563 €). Hintergrund ist die negative Entwicklung des Mischindex aus Preis- und Nettolohnentwicklung im Bemessungszeitraum nach § 28a SGB XII i. V. m. dem RBEG. Die Werte werden 2026 fortgeschrieben.
Karenzzeit-Auslauf für die ersten Bürgergeld-Bezieher
Die zwölfmonatige Karenzzeit nach §§ 12 Abs. 4, 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II läuft für ab Januar 2023 (Erstbezug Bürgergeld) erstmalig flächendeckend aus. Übergangszeiträume nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II beginnen — Kostensenkungsaufforderungen werden in den Kommunen ab Sommer 2024 verstärkt erteilt.
Verschärfung der Sanktionsregelungen in der parlamentarischen Diskussion
Im Bundestag wird ein Gesetzentwurf zur Wiedereinführung schärferer Mitwirkungsobliegenheiten beraten. Geplant ist eine Erhöhung der Pflichtverletzungs-Minderung auf 30 % bereits bei der ersten Pflichtverletzung. Die verfassungsrechtliche Untergrenze (BVerfG 1 BvL 7/16) bleibt zu beachten.
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach RBEG
Anpassung der Regelbedarfsstufen 2026 nach Bürgergeld-Anpassungsverordnung. Die zugrundeliegende Mischindex-Berechnung berücksichtigt die Preisentwicklung Juli 2024–Juni 2025 sowie die Nettolohnentwicklung 2024 vs. 2023. Veröffentlichung der konkreten Werte erfolgt im BGBl. Teil I.
BSG-Hinweisbeschluss zum schlüssigen Konzept
Das BSG hat in einem Hinweisbeschluss präzisiert: Die Methodik des kommunalen Mietobergrenzen-Konzepts ist im Klageverfahren von Amts wegen zu prüfen. Genügt das Konzept nicht den Anforderungen aus B 14 AS 36/19 R, sind ersatzweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag heranzuziehen.
Häufige Fragen zum Bürgergeld
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.
Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 SGB II?
Vier kumulative Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II: (1) Vollendung des 15. Lebensjahres und Nichterreichen der Regelaltersgrenze (2026 zwischen 65 J. + 11 Mon. und 67 J.); (2) Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II — mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes; (3) Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II — Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen sichergestellt; (4) gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige fallen unter SGB XII (Sozialhilfe), nicht SGB II.
Wie ist der Antrag zu stellen und ab wann wirkt die Leistung?
Antragstellung schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Jobcenter (§ 37 SGB II). Die Leistung wird auf Antrag erbracht und wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Antragsmonats zurück — auch wenn der Antrag erst Ende des Monats eingeht. Eine rückwirkende Antragstellung für zurückliegende Monate ist im Bürgergeld grundsätzlich ausgeschlossen. Bei finanzieller Notlage kann nach § 42 SGB I ein Vorschuss innerhalb der ersten Wochen geleistet werden.
Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?
Die Regelbedarfsstufen 2026 sind durch die Bürgergeld-Anpassungsverordnung fortgeschrieben. Stufe 1 (Alleinstehende): 563 €. Stufe 2 (Partner): 506 € je Person. Stufe 3 (Erwachsene ohne eigenen Haushalt): 451 €. Stufe 4 (Jugendliche 14–17): 471 €. Stufe 5 (Kinder 6–13): 390 €. Stufe 6 (Kinder bis 6): 357 €. Anpassung erfolgt nach dem Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung gemäß Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG); die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung des BMAS umgesetzt.
Welche Kosten der Unterkunft werden anerkannt?
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit ist nach kommunalem Konzept zu beurteilen. Das BSG verlangt ein schlüssiges Konzept mit valider Methodik (zuletzt B 14 AS 36/19 R). Fehlt ein solches Konzept, gelten ersatzweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag. In der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden auch unangemessen hohe Wohnkosten zwölf Monate lang voll anerkannt.
Wie wirkt die Karenzzeit nach §§ 12, 22 SGB II?
Im ersten Bezugsjahr greifen erleichterte Regeln: Vermögen bleibt bis 40.000 € für die leistungsberechtigte Person und je 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Wohnkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt; eine Kostensenkungsaufforderung ist unzulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach Ablauf der zwölf Monate gelten die Regelschongrenzen — 15.000 € pro Person — und die Mietobergrenzen. Übergangszeit bis zur Senkung: in der Regel sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Wie wird Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II angerechnet?
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern und Sozialabgaben abgezogen (§ 11b Abs. 1 SGB II). Vom Nettoeinkommen sodann der Grundabsetzbetrag von 100 € (§ 11b Abs. 2 SGB II) — bei Einkommen über 400 € erhöht durch ggf. nachgewiesene Werbungskosten. Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II: 20 % auf den Anteil zwischen 100 € und 1.000 €; 10 % auf den Anteil zwischen 1.000 € und 1.200 € (1.500 € bei Hilfebedürftigen mit Kind). Der verbleibende Betrag wird auf den Bedarf angerechnet.
Welche Vermögensgegenstände bleiben dauerhaft anrechnungsfrei?
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind insbesondere geschützt: angemessener Hausrat; angemessenes Kraftfahrzeug (Verkehrswert bis 7.500 € regelmäßig unbeanstandet); Riester- und Rürup-Vermögen im Rahmen der Förderhöchstbeträge; selbstgenutztes Hausgrundstück bis 130 m² (Familie) bzw. 90 m² (Einzelperson); für die Altersvorsorge gewidmete Vermögensbeträge in angemessener Höhe; Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Außerhalb der Karenzzeit beträgt die allgemeine Schongrenze 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bezugs?
Aus § 60 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 60 SGB II: (1) Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen bei Antragstellung; (2) unverzügliche Mitteilung jeder Änderung — Aufnahme oder Aufgabe einer Beschäftigung, Einkommensänderung, Umzug, Eheschließung, Schwangerschaft, Aufenthaltswechsel; (3) Vorlage angeforderter Beweismittel; (4) persönliches Erscheinen zu Gesprächsterminen. Verletzung führt zu Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I; bei verspäteter Anzeige rückwirkende Aufhebung nach § 48 SGB X.
Wie verläuft das Sanktionsverfahren bei Pflichtverletzungen?
Seit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes (01.07.2023) gestuft nach §§ 31a, 31b SGB II: erste Pflichtverletzung 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs; zweite Pflichtverletzung innerhalb von zwölf Monaten 20 %; dritte 30 %. Dauer jeweils bis zu drei Monate. Bei Meldeversäumnissen 10 %. Vorher Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich. Bei wiederholter Totalverweigerung der Mitwirkung sind weitergehende Minderungen möglich; das BVerfG (Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16) hat eine Untergrenze des Existenzminimums vorgegeben — 100-%-Sanktionen sind danach verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmen zulässig.
Welcher Bewilligungszeitraum gilt und wie verläuft die Folgeantragstellung?
Standardbewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 3 SGB II: zwölf Monate. In Sonderfällen kürzer (z. B. bei stark schwankendem Einkommen Selbständiger: sechs Monate). Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf — eingehend bis zum letzten Tag des Bewilligungszeitraums. Andernfalls Bezugsunterbrechung; bei verspäteter Antragstellung beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst zum Ersten des Folgemonats nach Eingang.
Wie wirkt sich Selbständigkeit auf die Berechnung aus?
Bei Selbständigen erfolgt die Einkommensermittlung nach § 3 Bürgergeld-V auf Grundlage einer Gewinnermittlung über den Bewilligungszeitraum (in der Regel sechs Monate). Vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II; abschließende Festsetzung nach Vorlage der Betriebseinnahmen- und -ausgabenrechnung. Differenzen zwischen vorläufigem und endgültigem Wert werden ausgeglichen — Nachzahlung oder Erstattungsforderung. Notwendige Betriebsausgaben sind absetzbar, soweit sie nicht offensichtlich unangemessen sind.
Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen ablehnende Bescheide?
Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Klage zum Sozialgericht ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Anwaltszwang besteht erst in zweiter Instanz (LSG). Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht und Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden eingeschränkt (§ 39 SGB II).
Schlüsselbegriffe aus SGB II und SGB X
- Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
- Gesetzlich definierte Zusammenschluss von Personen, deren Einkommen und Vermögen wechselseitig zu berücksichtigen ist. Erfasst sind insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaften und unverheiratete minderjährige Kinder im Haushalt.
- Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)
- Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gutachterliche Klärung über die Bundesagentur für Arbeit; bei Streit zwischen Trägern Einigungsstelle nach § 45 SGB II.
- Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II)
- Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Angemessenheit nach schlüssigem Konzept der Kommune; ersatzweise rechte Spalte der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag.
- Karenzzeit
- Zwölfmonatiger Anfangszeitraum mit erleichterten Regeln nach §§ 12 Abs. 4, 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Erhöhte Vermögensschongrenze und Anerkennung der tatsächlichen Wohnkosten.
- Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
- Zusätzlicher Pauschalbetrag bei besonderen Lebenslagen — Schwangerschaft, Alleinerziehung, Schwerbehinderung mit Reha. Kumulation auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs gedeckelt.
- Aufhebung und Erstattung (§§ 45, 48 SGB X i. V. m. § 40 SGB II)
- Rücknahme rechtswidriger oder Aufhebung nachträglich rechtswidrig gewordener Bewilligungen. Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X; Rückzahlung nach § 50 SGB X.
- Schlüssiges Konzept
- Methodische Anforderung des BSG (B 14 AS 36/19 R u. a.) an kommunale Mietobergrenzen-Ermittlung. Erfordert valide Erhebungsgrundlage, nachvollziehbare Methodik, repräsentative Stichprobe.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 7 SGB II · Leistungsberechtigte
gesetze-im-internet.de · Anspruchsvoraussetzungen.
- § 11b SGB II · Vom Einkommen abzusetzende Beträge
gesetze-im-internet.de · Erwerbstätigenfreibetrag.
- § 12 SGB II · Zu berücksichtigendes Vermögen
gesetze-im-internet.de · Schongrenzen, Karenzzeit.
- § 20 SGB II · Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
gesetze-im-internet.de · Stufen 1–6.
- § 21 SGB II · Mehrbedarfe
gesetze-im-internet.de · Schwangere, Alleinerziehend, Behinderung.
- § 22 SGB II · Bedarfe für Unterkunft und Heizung
gesetze-im-internet.de · Angemessenheit, Karenzzeit.
- § 37 SGB II · Antragserfordernis
gesetze-im-internet.de · Rückwirkung Antragsmonat.
- § 60 SGB I · Mitwirkungspflichten
gesetze-im-internet.de · Anzeigepflicht.
- BSG · B 14 AS 36/19 R · Schlüssiges Konzept
bsg.bund.de · Mietobergrenzen.
- BSG · B 4 AS 39/12 R (16.04.2013) · Aufhebung nach § 45 SGB X
bsg.bund.de · Vertrauensschutz.
- BMAS · Hinweise zum Bürgergeld
bmas.de · Behördenhinweise.
Zum Weiterlesen
Sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Vorrangige Leistungen: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III ist gegenüber dem Bürgergeld vorrangig (§ 5 SGB II), solange die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III erfüllt ist. Bei Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis greift das Krankengeld nach § 44 SGB V.
Wohnkosten-Alternativen außerhalb des SGB II: Wohngeld nach § 4 WoGG und der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Der Doppelbezug von Bürgergeld und Wohngeld ist nach § 7 Abs. 1 WoGG ausgeschlossen — die Wahl erfolgt nach Günstigkeitsprüfung.
Renten- und Erwerbsminderungssphäre: Rentenanspruch nach §§ 33 ff. SGB VI, Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze Übergang in die Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII — anderer Träger, vergleichbare Berechnungslogik. Erwerbsbezogen: der Brutto-Netto-Rechner für die Ermittlung des bereinigten Einkommens nach § 11b SGB II.
Bei Unterhaltsfragen: Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB. Kontoschutz im Bezug: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto).