Höhenformel nach § 11 WoGG · Drei-Faktoren-Modell
Der Wohngeldbetrag ergibt sich aus einer mathematischen Funktion der Variablen Haushaltsgröße M, zuschussfähige Miete und Gesamteinkommen — abgebildet in den Tabellen der Anlagen 1–2 zum WoGG sowie der Berechnungsformel nach § 19 WoGG.
§ 11 Abs. 1 WoGG legt das Drei-Faktoren-Modell fest: Bestimmend sind (1) die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 WoGG, (2) die zuschussfähige Miete nach § 11 Abs. 2 WoGG (gedeckelt auf den Höchstbetrag der Mietenstufe nach § 12 Abs. 1 WoGG) und (3) das nach §§ 13–18 WoGG ermittelte Gesamteinkommen. Die konkrete Berechnung erfolgt nach § 19 WoGG entweder über die Tabellen oder über die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG mit den koeffizientenbasierten Parametern a, b, c je Haushaltsgröße.
Berechnungsschritte nach § 19 WoGG
Vier Schritte vom Bruttoeinkommen bis zum monatlichen Wohngeldbetrag.
| Schritt | Operation | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 · Bruttoeinkommen ermitteln | Summe aller Einnahmen wirtschaftlicher Art aller Haushaltsmitglieder | § 14 Abs. 1 WoGG |
| 2 · Pauschalabzug anwenden | Abzug 10 % je Pflichtveranlagung Steuer/KV/RV — max. 30 % | § 16 WoGG |
| 3 · Freibeträge abziehen | Schwerbehinderung, Alleinerziehend, Kind — kumulativ | § 17 WoGG |
| 4 · Wohngeldformel anwenden | Funktion aus M, Miete (gedeckelt) und Einkommen — Tabellen Anlage 1–2 | § 19 WoGG |
Heizkostenpauschale und Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG werden dem ermittelten Wohngeldbetrag nicht aufgeschlagen, sondern fließen über die Erhöhung der zuschussfähigen Miete in die Formel ein. Quelle: §§ 11, 12, 14, 16, 17, 19 WoGG.
Mietenstufen I–VII nach § 12 WoGG
Sieben-Stufen-Klassifikation der Gemeinden im Bundesgebiet anhand des Mietniveaus. Festlegung durch Mietenstufenverordnung nach § 38 WoGG, regelmäßig fortgeschrieben auf Grundlage der Wohnungsmarktbeobachtung des BBSR.
| Stufe | Typus | Beispielregionen | Höchstbetrag 1 Pers. | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| I | Strukturschwache ländliche Gemeinden, niedriges Mietniveau | östliche Flächenlandkreise, peripherer ländlicher Raum | 393 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| II | Klein- und Mittelstädte unterhalb des Bundesdurchschnitts | Saarpfalz-Kreis, Vogtlandkreis, Eifelkreis | 451 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| III | Mittelstädte und Umland mit Mietniveau nahe Bundesdurchschnitt | Bielefeld, Chemnitz, Magdeburg, Saarbrücken | 502 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| IV | Großstädte und Verdichtungsräume mittleren Niveaus | Dortmund, Essen, Stuttgart-Umland, Bremen-Mitte | 553 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| V | Großstädte oberhalb Bundesdurchschnitt | Köln, Hannover, Leipzig, Münster | 614 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| VI | Hochpreisige Großstädte und Speckgürtel | Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg-Bezirke | 686 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
| VII | Top-Mietniveau Bundesgebiet | München-Stadt, Frankfurt am Main, Stuttgart-Stadt | 763 € | § 12 Abs. 1 WoGG |
Die Höchstbeträge erhöhen sich gestaffelt nach Haushaltsgröße. Für die fünfte und jede weitere Person Zuschlag nach § 12 Abs. 2 WoGG. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Werte der Mietenstufen I, IV und VII als Anker.
| Haushaltsgröße | Stufe I | Stufe IV | Stufe VII | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 393 € | 553 € | 763 € | § 12 Abs. 1 Tab. 1 |
| 2 Personen | 478 € | 670 € | 924 € | § 12 Abs. 1 Tab. 1 |
| 3 Personen | 569 € | 798 € | 1099 € | § 12 Abs. 1 Tab. 1 |
| 4 Personen | 663 € | 928 € | 1281 € | § 12 Abs. 1 Tab. 1 |
| 5 Personen | 760 € | 1063 € | 1466 € | § 12 Abs. 1 Tab. 1 |
| je weitere Pers. | 95 € | 132 € | 184 € | § 12 Abs. 2 WoGG |
Die Höchstbeträge sind im Rahmen der Wohngeld-Plus-Dynamisierung nach § 12 Abs. 8 WoGG zweijährlich an die Mietenentwicklung anzupassen. Erste Anpassung zum 01.01.2025; nächste planmäßig zum 01.01.2027. Quelle: § 12 WoGG; Mietenstufenverordnung; BBSR-Wohnungsmarktbericht.
Heizkostenpauschale und Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (in Kraft seit 01.01.2023) eingeführte dauerhafte Aufschläge auf den Höchstbetrag der zuschussfähigen Miete — gestaffelt nach Haushaltsgröße, ohne Einzelnachweis.
§ 12 Abs. 6 Satz 1 WoGG
- + 1-Pers.-HH: rd. 17,50 € pro Monat
- + 2-Pers.-HH: rd. 21 € pro Monat
- + 3-Pers.-HH: rd. 25 € pro Monat
- + Je weitere Person: rd. 4–5 € Aufschlag
- + Ohne Einzelnachweis · Pauschale fließt in Höchstbetrag
Zweck
Berücksichtigung der seit 2022 dauerhaft erhöhten Energiepreise. Dynamisierung nach § 12 Abs. 6 Satz 5 WoGG zweijährlich; nächste Anpassung planmäßig 01.01.2027.
§ 12 Abs. 6 Satz 2 WoGG
- + 1-Pers.-HH: rd. 19 € pro Monat
- + 2-Pers.-HH: rd. 23 € pro Monat
- + 3-Pers.-HH: rd. 27 € pro Monat
- + Anerkennung höherer Bauunterhaltsaufwendungen
- + Kumulativ mit Heizkostenpauschale
Zweck
Pauschalierter Ausgleich für Mehrbelastungen energetisch unzureichend modernisierter Gebäude. Kein Bezug zum konkreten Gebäudezustand — Pauschale ohne Einzelnachweis.
Einkommensanrechnung nach §§ 13–14 WoGG
Das Jahreseinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder nach § 14 Abs. 1 WoGG, vermindert um Pauschalabzüge nach § 16 und Freibeträge nach § 17 WoGG.
| Komponente | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pauschalabzug Steuerpflicht | 10 % | § 16 Abs. 1 Nr. 1 WoGG |
| Pauschalabzug gesetzliche KV-Pflicht | 10 % | § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG |
| Pauschalabzug gesetzliche RV-Pflicht | 10 % | § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoGG |
| Pauschalabzug-Maximum | 30 % | § 16 Abs. 2 WoGG |
| Freibetrag Schwerbehinderung GdB 100 | 1.500 €/J. | § 17 Nr. 1 WoGG |
| Freibetrag Alleinerziehend mit Kind < 18 J. | 1.320 €/J. | § 17 Nr. 4 WoGG |
| Freibetrag Kind ohne Erwerbseinkommen | 700 €/J. | § 17 Nr. 5 WoGG |
Kindergeld nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG bleibt außer Ansatz. Einmalzahlungen (Steuererstattung, Bonus) werden nach BVerwG-Spruchpraxis (5 C 22/19) gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt erfasst. Quelle: §§ 14, 16, 17 WoGG; BVerwG 5 C 22/19.
Vermögensanrechnung nach § 21 WoGG
Erheblichkeitsgrenze deutlich oberhalb der SGB-II-Schongrenze. Selbstgenutzte Immobilien und gesetzlich geförderte Altersvorsorge bleiben außer Ansatz.
§ 21 Abs. 3 WoGG ordnet die Versagung von Wohngeld an, wenn das Vermögen erheblich ist. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift konkretisiert: Als nicht erheblich gilt regelmäßig Vermögen bis 60.000 € für die erste Person des Haushalts und bis 30.000 € je weitere Person. Selbstgenutzte angemessene Immobilien (Hausgrundstück bis 130 m² Familie / 90 m² Einzelperson), gesetzlich geförderte Altersvorsorge (Riester, Rürup) sowie Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre, bleiben anrechnungsfrei.
Bei Streit über die Vermögenserheblichkeit empfiehlt sich die Begleitung durch eine sozialrechtliche Beratungsstelle. Die Diakonie, die Caritas sowie der Sozialverband VdK bieten Erstberatung — für Mitglieder regelmäßig kostenfrei, für Nichtmitglieder gegen Beitrag oder Spende. Anders als im SGB-II-Verfahren ist der Klageweg im Wohngeldrecht zum Verwaltungsgericht (§ 40 VwGO) nicht generell gerichtskostenfrei — Streitwert nach § 52 GKG, Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Abgrenzung Wohngeld vs. Bürgergeld nach § 7 WoGG
Doppelbezug ausgeschlossen. Trennlinie über Vergleichsberechnung der Wohngeldstelle und ggf. Verweisung an Jobcenter oder Sozialamt.
§ 7 Abs. 1 WoGG · Günstigkeit
- + Erwerbseinkommen oberhalb SGB-II-Bedarf
- + Rente oberhalb SGB-XII-Bedarf
- + Wohngeld + Resteinkommen deckt Lebensunterhalt
- + Höhere Vermögensschongrenze (§ 21 WoGG)
- + Keine Mitwirkungspflicht zur Arbeitssuche
Zuständigkeit
Wohngeldstelle der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 WoGG). Bewilligung 12 Monate; Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf.
§ 7 Abs. 1 WoGG · Bedarfsdeckung
- − Wohngeld + Einkommen reicht nicht zur Bedarfsdeckung
- − Erwerbsfähig + hilfebedürftig -> Jobcenter (SGB II)
- − Nicht erwerbsfähig + Renteneintritt -> Sozialamt (SGB XII)
- − Vermögen oberhalb § 21 WoGG-Grenze
- − Doppelbezug ausgeschlossen
Zuständigkeit
Jobcenter (SGB II) bzw. Sozialamt (SGB XII). Wohnkosten dort als Bedarf nach § 22 SGB II oder § 35 SGB XII anerkannt — gesondert geprüft.
Antragsverfahren in sechs Stufen nach § 22 WoGG
Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Folgeantrag — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus WoGG, SGB I, SGB X bzw. VwGO.
Zuständige Wohngeldstelle feststellen
Örtliche Zuständigkeit nach § 22 Abs. 1 WoGG bei der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts. In Stadtstaaten und Großstädten meist im Bürgeramt oder Sozialamt; in Flächenländern beim Landratsamt oder kreisangehörigen Gemeinden. Adressen über die Suche der Bundes-IT-Plattform service.bund.de oder die Wohngeldstellen-Listen der Länder ermittelbar.
Antrag stellen — Rückwirkung sichern
Antrag schriftlich oder elektronisch über das Wohngeldportal des jeweiligen Landes. Bewilligung wirkt nach § 25 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten des Antragsmonats — daher unbedingt noch im laufenden Monat einreichen, auch unvollständig. Pflichtanlagen können nachgereicht werden; die Antragsstellung ist fristwahrend.
Pflichtanlagen vollständig vorlegen
Hauptantrag, Mietbescheinigung des Vermieters (Bruttokaltmiete, Heizungsart, Bauzustand), Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder Rentenbescheid, Nachweis weiterer Einkünfte (Kindergeld-, Unterhalts-, Sozialleistungsbescheide), Vermögensaufstellung, ggf. Schwerbehindertenausweis. Bei unvollständigen Unterlagen Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I; Versagung nach § 66 SGB I möglich.
Bewilligungsbescheid prüfen
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach §§ 33, 35 SGB X. Prüfung: Mietenstufe der Wohngeldstelle korrekt? Haushaltsgröße zutreffend? Pauschalabzug nach § 16 WoGG nachvollziehbar? Heizkostenpauschale und Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG angesetzt? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 29 VwVfG anfordern.
Mitwirkungspflicht laufend erfüllen
Jede Veränderung mit potentieller Anspruchsrelevanz unverzüglich der Wohngeldstelle anzeigen — § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Erfasst sind insbesondere Einkommensänderungen über 15 % (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WoGG), Mietänderungen über 15 % (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WoGG), Auszug eines Haushaltsmitglieds, Bezug vorrangiger Sozialleistungen. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung (§ 48 SGB X) und Erstattungsforderung.
Folgeantrag rechtzeitig stellen
Spätestens im letzten Monat des Bewilligungszeitraums Folgeantrag stellen, um eine nahtlose Anschlussbewilligung zu sichern. Verspätete Antragstellung führt zu einem Bezugsausfall ab dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf bis zum Ersten des Antragsmonats. Bei sich wesentlich ändernden Einkommens- oder Wohnverhältnissen Antrag bereits vorzeitig stellen.
Vier Haushaltskonstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Einpersonenhaushalt bis Rentnerin: Niedriglohn-Single in Stufe IV, Alleinerziehende in Stufe VI, BVerwG-Anrechnung von Einmalzahlungen, Rentnerin in Stufe V.
Konstellation A · Einpersonenhaushalt im Niedriglohnsegment
§ 3 Abs. 1, § 4 WoGG i. V. m. § 11 WoGG
Mietzuschuss bei Teilzeitbeschäftigung in Mietenstufe IV
Sachverhalt. Antragstellerin, 41 Jahre, alleinwohnend in einer Mietenstufe-IV-Kommune. Bruttoarbeitsentgelt 1.150 € pro Monat aus Teilzeitbeschäftigung (28 h). Bruttokaltmiete 480 € zzgl. Heizkosten 60 €. Vermögen: 6.200 € Tagesgeld. Kein Bezug von Bürgergeld oder anderer Transferleistung.
Bedarfsermittlung. Zuschussfähige Miete: tatsächliche Bruttokaltmiete 480 € (Höchstbetrag Mietenstufe IV/1 Pers. = 553 €) · Jahres-Bruttoeinkommen 13.800 €
Ergebnis. Nach § 13 WoGG Bruttoeinkommen, Pauschalabzug für Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 30 % nach § 16 WoGG. Bereinigtes Jahreseinkommen ca. 9.660 €. Anwendung der Wohngeldformel nach § 19 WoGG mit den Tabellenwerten der Anlage 1 zum WoGG. Ermittelter Mietzuschuss in der Größenordnung von 165 € pro Monat. Heizkostenpauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG (1-Pers.-HH: 17,50 € · Stand 2026) und Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WoGG (rd. 19 € · 1-Pers.-HH) sind hinzuzurechnen. Bewilligungszeitraum 12 Monate (§ 27 WoGG).
Konstellation B · Alleinerziehende mit Kind in Mietenstufe VI
§ 5 Abs. 1, § 11, § 12 WoGG
Doppelwirkung größerer Haushalt und höhere Mietenstufe
Sachverhalt. Antragstellerin, 34 Jahre, ein Kind (6 J.). Wohnort in Mietenstufe-VI-Kommune. Bruttokaltmiete 850 € zzgl. Heizkosten 95 €. Erwerbseinkommen 1.950 € brutto/Monat. Kindergeld 250 € pro Monat. Unterhaltsleistung des anderen Elternteils 320 €. Vermögen: 11.800 € (unterhalb Vermögensschongrenze § 21 WoGG · 60.000 € erste Pers., 30.000 € je weitere).
Bedarfsermittlung. Höchstbetrag Mietenstufe VI/2 Pers. = 838 € · tatsächliche Bruttokaltmiete 850 €, daher Kappung knapp greifend
Ergebnis. Kindergeld bleibt nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG außer Ansatz. Unterhaltsleistung wird nach § 14 Abs. 1 WoGG als Einkommen erfasst. Kinderfreibetrag nach § 17 WoGG: 700 € pro Kind und Jahr. Bereinigtes Jahreseinkommen rund 18.840 €. Wohngeld-Berechnung führt zu einem Mietzuschuss in der Größenordnung von 295 € pro Monat. Hinzurechnung Heizkostenpauschale 2-Pers.-HH (rd. 21 €) und Klimakomponente (rd. 23 €). Hinweis: Doppelbezug mit Bürgergeld nach § 7 Abs. 1 WoGG ausgeschlossen — Günstigkeitsprüfung erforderlich.
BVerwG · 5 C 22/19
Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 30.06.2021
Anrechnung von Einmalzahlungen nach § 14 Abs. 1 WoGG
Sachverhalt. Antragsteller hatte im Bezugszeitraum eine Steuererstattung von 2.400 € erhalten. Wohngeldbehörde rechnete den Betrag zeitanteilig auf zwölf Monate verteilt ein und kürzte den Zuschuss; klageweise machte der Antragsteller geltend, es handele sich um Vermögen, nicht um Einkommen.
Bedarfsermittlung. Streitig: Steuererstattung als laufende Einnahme (§ 14 Abs. 1 WoGG) oder Vermögensbestandteil (§ 21 WoGG)
Ergebnis. Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen geklärt: Einmalige Einnahmen wirtschaftlicher Art — auch Steuererstattungen und Nachzahlungen — sind nach § 14 Abs. 1 WoGG als Einkommen zu erfassen und gleichmäßig auf zwölf Monate zu verteilen, soweit sie der Lebensführung im Bewilligungszeitraum dienen. Eine Verlagerung in das Vermögen ist nur dann zulässig, wenn der Betrag nachweislich zweckgebunden zurückgelegt wird. Folge: rechnerische Einkommenserhöhung um 200 € pro Monat im Bewilligungszeitraum; gegebenenfalls Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X i. V. m. § 31 WoGG.
Konstellation D · Rentnerin in Mietenstufe V
§ 3 Abs. 1, § 13, § 14 WoGG
Mietzuschuss bei Bezug einer Altersrente
Sachverhalt. Antragstellerin, 71 Jahre, Bezug einer Altersrente von 970 € brutto/Monat (netto nach KVdR-/PVdR-Beiträgen 875 €). Alleinwohnend in Mietenstufe V. Bruttokaltmiete 600 € zzgl. Heizkosten 75 €. Vermögen: 14.500 € auf Sparkonto. Keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
Bedarfsermittlung. Zuschussfähige Miete 600 € (Höchstbetrag V/1 Pers. = 614 €) · Jahres-Bruttoeinkommen 11.640 €
Ergebnis. Pauschalabzug nach § 16 WoGG bei Rentnern: 10 % bei Bezug einer gesetzlichen Rente ohne weitere Einkünfte. Bereinigtes Jahreseinkommen rd. 10.476 €. Wohngeld-Berechnung führt zu einem Mietzuschuss in der Größenordnung von 235 € pro Monat. Heizkostenpauschale 1-Pers.-HH (17,50 €) und Klimakomponente (19 €) sind hinzuzurechnen. Abgrenzung Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII): Wohngeld geht nach § 7 Abs. 1 WoGG der Grundsicherung vor, soweit es zur Bedarfsdeckung ausreicht; bei Restbedarf greift die Grundsicherung als Aufstockung — die Trägerschaft liegt dann beim Sozialamt, nicht bei der Wohngeldstelle.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BVerwG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Antragstellung, Bezug und Folgewirkungen.
Anpassung Höchstbeträge im Rahmen Wohngeld-Plus-Dynamisierung
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (in Kraft seit 01.01.2023) wurde eine zweijährliche Dynamisierung der Höchstbeträge zuschussfähiger Miete nach § 12 Abs. 1 WoGG eingeführt. Die erste Anpassung erfolgte zum 01.01.2025 mit einer Erhöhung der Tabellenwerte um durchschnittlich 15 %. Heizkostenpauschale und Klimakomponente (§ 12 Abs. 6 WoGG) wurden in gleicher Weise fortgeschrieben.
BVerwG-Hinweis zur Anrechnung von Steuererstattungen
Das BVerwG hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt: Steuererstattungen, die im Bewilligungszeitraum dem Antragsteller zufließen, sind nach § 14 Abs. 1 WoGG als laufende Einnahmen wirtschaftlicher Art zu erfassen — gleichmäßig verteilt auf zwölf Monate (Anschluss an 5 C 22/19). Eine Verlagerung in das Vermögen nach § 21 WoGG ist nur bei nachgewiesener Zweckbindung zulässig.
Anpassung der Mietenstufenverordnung
Die Mietenstufenverordnung nach § 38 WoGG wurde anhand der Wohnungsmarktbeobachtung des BBSR fortgeschrieben. Mehrere mittelständische Großstädte wechselten von Mietenstufe IV in V (u. a. Münster, Mainz). Wohngeldstellen sind verpflichtet, die geänderte Stufenzuordnung von Amts wegen zum 01.07.2025 umzusetzen — bestehende Bewilligungen werden auf höhere Stufenwerte angepasst.
Fortschreibung der Heizkostenpauschale und Klimakomponente
Im Zuge der nächsten zweijährlichen Dynamisierung nach § 12 Abs. 6 Satz 5 WoGG wurden Heizkostenpauschale und Klimakomponente an die Energiepreisentwicklung 2024–2025 angepasst. Die konkreten Werte werden durch Rechtsverordnung des BMWSB veröffentlicht; Wohngeldstellen setzen die Anpassung von Amts wegen für laufende Bewilligungen um.
Verwaltungsvorschrift zur Vermögensanrechnung präzisiert
Das BMWSB hat die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zu § 21 WoGG aktualisiert. Klargestellt: Selbstgenutzte angemessene Immobilien bleiben unabhängig vom Verkehrswert anrechnungsfrei, sofern das Hausgrundstück die Größe von 130 m² (Familie) bzw. 90 m² (Einzelperson) nicht überschreitet. Auslandsvermögen ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht offenzulegen; Bewertung nach Verkehrswert zum Antragsstichtag.
Häufige Fragen zum Wohngeld
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BVerwG-Spruchpraxis.
Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Wohngeld nach § 3 WoGG?
Anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 WoGG ist, wer Mieter, mietähnlich Nutzungsberechtigter oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung im Sinne der §§ 4–5 WoGG ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind nach § 7 Abs. 1 WoGG insbesondere Empfänger von Bürgergeld nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sowie Empfänger von Leistungen nach AsylbLG, soweit Wohnkosten dort als Bedarf bereits berücksichtigt sind. Die Abgrenzung erfolgt durch Günstigkeitsprüfung (Vergleichsberechnung).
Wie wird der Antrag gestellt und ab wann wirkt er?
Antragstellung schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle (kommunale Behörde, § 22 Abs. 1 WoGG). Wohngeld wird nach § 25 Abs. 1 WoGG vom Ersten des Antragsmonats an bewilligt — auch bei Antragseingang am Monatsende. Ein rückwirkender Bewilligungsbeginn vor Antragsmonat ist nur in Ausnahmefällen nach § 25 Abs. 2 WoGG vorgesehen, etwa bei nachgereichten Erstanträgen unmittelbar nach Wegfall einer vorrangigen Sozialleistung. Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (§ 27 WoGG).
Wie hoch ist der Wohngeldbetrag nach § 11 WoGG?
Der Wohngeldbetrag ergibt sich nach § 19 WoGG aus einer Funktion dreier Variablen: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, monatlicher Gesamtmiete und monatlichem Gesamteinkommen. Die konkrete Höhe wird über die Tabellen der Anlagen 1 und 2 zum WoGG bzw. die Berechnungsformel nach § 19 WoGG ermittelt. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Miete schlechthin, sondern die zuschussfähige Miete im Sinne des § 11 Abs. 2 WoGG, gekappt auf den Höchstbetrag der Mietenstufe nach § 12 WoGG. Hinzu treten ab 2023 die Heizkostenpauschale und die Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG.
Wie wirken die Mietenstufen I–VII nach § 12 WoGG?
Die Mietenstufenverordnung weist jeder Gemeinde im Bundesgebiet eine von sieben Mietenstufen zu, gemessen am Mietniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt (§ 38 WoGG). Stufe I umfasst strukturschwache ländliche Gemeinden, Stufe VII die teuersten Großstädte (München, Frankfurt am Main, Stuttgart-Stadt). Die Stufeneinordnung bestimmt nach § 12 Abs. 1 WoGG den Höchstbetrag der zuschussfähigen Miete je Haushaltsgröße. Die Mietenstufenverordnung wird regelmäßig fortgeschrieben — letzte Anpassung im Rahmen der Wohngeld-Plus-Reform zum 01.01.2023.
Wie funktionieren Heizkostenpauschale und Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG?
Die mit der Wohngeld-Plus-Reform (Wohngeld-Plus-Gesetz, in Kraft seit 01.01.2023) eingeführten Aufschläge nach § 12 Abs. 6 WoGG: (1) Heizkostenpauschale als dauerhafter Zuschlag zum Höchstbetrag der zuschussfähigen Miete, gestaffelt nach Haushaltsgröße — 1 Pers. rd. 17,50 €, 2 Pers. rd. 21 €, 3 Pers. rd. 25 € (Stand 2026 fortgeschrieben); (2) Klimakomponente in Anerkennung höherer Bauunterhaltsaufwendungen energetisch unzureichend modernisierter Gebäude, ebenfalls staffelmäßig nach Haushaltsgröße. Beide Pauschalen sind kumulativ und werden ohne Einzelnachweis gewährt.
Welches Einkommen wird nach §§ 13–14 WoGG angerechnet?
Nach § 14 Abs. 1 WoGG das Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder im Sinne des § 5 WoGG — laufende und einmalige Einnahmen wirtschaftlicher Art, vermindert um die in § 14 Abs. 2 WoGG abschließend aufgezählten Ausnahmen (insbesondere Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhalts- und Pflegezuschläge sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen). Vom Bruttoeinkommen wird nach § 16 WoGG ein Pauschalabzug für Steuern und Sozialabgaben vorgenommen: 10 % je nachgewiesener Steuerpflicht, gesetzlicher Krankenversicherungspflicht und gesetzlicher Rentenversicherungspflicht — maximal 30 %. Einmalzahlungen werden nach BVerwG-Spruchpraxis (5 C 22/19) gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.
Welche Freibeträge sieht § 17 WoGG vor?
Nach § 17 WoGG werden vom Jahreseinkommen abgezogen: (1) 1.500 € pauschal je schwerbehindertem Haushaltsmitglied mit GdB 100 (oder GdB 80 bei häuslicher Pflege); (2) 1.320 € je Alleinerziehendem mit Kind unter 18 J. (Alleinerziehenden-Freibetrag); (3) 600 € je Kind, das eigenes Erwerbseinkommen erzielt; (4) 700 € je Kind ohne eigenes Erwerbseinkommen (Kinderfreibetrag); (5) Werbungskosten, Kinderbetreuungskosten und gezahlte Unterhaltsbeträge im nachgewiesenen Umfang. Die Freibeträge sind kumulativ.
Welche Vermögensgrenzen gelten nach § 21 WoGG?
Wohngeld kann nach § 21 Abs. 3 WoGG i. V. m. der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift versagt werden, wenn das Vermögen erheblich ist. Als nicht erheblich gilt regelmäßig Vermögen bis 60.000 € für die erste Person sowie 30.000 € für jede weitere Person des Haushalts. Selbstgenutzte angemessene Immobilien und gesetzlich geförderte Altersvorsorgevermögen (Riester, Rürup) bleiben außer Ansatz. Die Vermögensanrechnung des WoGG ist deutlich großzügiger als die Schongrenzen des § 12 SGB II.
Wie verläuft die Abgrenzung Wohngeld vs. Bürgergeld?
Der Doppelbezug ist nach § 7 Abs. 1 WoGG ausgeschlossen — die Wohngeldstelle führt eine Vergleichsberechnung durch. Reicht Wohngeld zuzüglich des verbleibenden Einkommens zur Deckung des SGB-II-Bedarfs (Regelbedarf, Mehrbedarfe, KdU), liegt der Wohngeld-Vorrang. Sonst ist Bürgergeld vorrangig oder ergänzend zu beantragen. Antragsteller mit erwerbsfähigen Haushaltsmitgliedern werden im Zweifelsfall an das Jobcenter verwiesen; bei Rentnern und nicht erwerbsfähigen Haushalten Verweis an das Sozialamt für Grundsicherung nach SGB XII.
Welcher Bewilligungszeitraum gilt und wie verläuft die Folgeantragstellung?
Standardbewilligungszeitraum nach § 27 WoGG: zwölf Monate. In Ausnahmefällen kürzer, wenn absehbare Einkommensänderungen dies erfordern (z. B. Ende einer Erwerbstätigkeit, Renteneintritt, Änderung der Haushaltsgröße). Der Folgeantrag ist rechtzeitig vor Ablauf zu stellen — Antragseingang im letzten Monat des Bewilligungszeitraums sichert nahtlosen Anschluss. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die neue Bewilligung erst zum Ersten des Antragsmonats.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bezugs?
Aus § 60 SGB I i. V. m. §§ 23, 24 WoGG: (1) Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen bei Antragstellung; (2) unverzügliche Mitteilung jeder Änderung — Einkommensänderung um mehr als 15 % (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 WoGG · Anlass für Aufhebung), Mietänderung um mehr als 15 % (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WoGG), Verringerung der Haushaltsgröße, Bezug vorrangiger Sozialleistungen; (3) Vorlage angeforderter Beweismittel. Bei Verletzung Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I; bei nachträglicher Erkenntnis Aufhebung nach § 48 SGB X i. V. m. § 31 WoGG.
Welche Folgen hat eine Aufhebung des Wohngeldbescheids?
Bei nachträglicher Erkenntnis unrichtiger Angaben oder Änderung der Verhältnisse Aufhebung nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit; Erstattung nach § 50 SGB X. Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten — Prüfung der individuellen Einsichtsfähigkeit. Zinslauf nach § 50 Abs. 2a SGB X mit Bestandskraft des Aufhebungsbescheids. Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Verwaltungsgericht im Wohngeldrecht (nicht Sozialgericht) — Wohngeld ist Verwaltungsrechtssache, § 40 VwGO.
Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen ablehnende Bescheide?
Widerspruch nach § 68 VwGO (in den Bundesländern, die das Vorverfahren beibehalten haben) binnen Monatsfrist; in Ländern ohne Vorverfahren direkte Klage zum Verwaltungsgericht nach § 40 VwGO. Klagefrist ein Monat nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO). Anders als im Sozialrecht ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht generell gerichtskostenfrei — Streitwert nach § 52 GKG. Bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO; Beratungshilfe nach BerHG für die außergerichtliche Vertretung.
Schlüsselbegriffe aus WoGG und Verwaltungsverfahrensrecht
- Mietzuschuss (§ 4 WoGG)
- Wohngeld für Mieter und mietähnlich Nutzungsberechtigte. Berechnungsgrundlage: zuschussfähige Miete nach § 11 WoGG, gekappt auf den Höchstbetrag der Mietenstufe (§ 12 WoGG).
- Lastenzuschuss (§ 5 WoGG)
- Wohngeld für Eigentümer selbstgenutzter Wohnungen. Berücksichtigt werden Schuldzinsen, Bewirtschaftungskosten, Erbbauzins und Belastungen aus der Finanzierung — gedeckelt nach Mietenstufe analog zum Mietzuschuss.
- Mietenstufe (§ 12 WoGG)
- Sieben-Stufen-Klassifikation der Gemeinden im Bundesgebiet nach Mietniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Stufe I = strukturschwache ländliche Räume, Stufe VII = München, Frankfurt am Main, Stuttgart-Stadt. Festlegung durch Mietenstufenverordnung nach § 38 WoGG.
- Heizkostenpauschale (§ 12 Abs. 6 WoGG)
- Dauerhafter Aufschlag zum Höchstbetrag der zuschussfähigen Miete, eingeführt mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 01.01.2023. Staffelbetrag nach Haushaltsgröße, ohne Einzelnachweis der Heizkosten.
- Klimakomponente (§ 12 Abs. 6 S. 2 WoGG)
- Zusätzlicher Pauschalbetrag in Anerkennung höherer Bauunterhaltsaufwendungen unzureichend modernisierter Gebäude. Ebenfalls nach Haushaltsgröße gestaffelt; kumulativ mit Heizkostenpauschale.
- Wohngeldformel (§ 19 WoGG)
- Mathematische Funktion zur Berechnung des Wohngeldbetrags aus drei Variablen: Haushaltsgröße M, Gesamtmiete (gedeckelt) sowie Gesamteinkommen — abgebildet in den Tabellen der Anlagen 1–2 zum WoGG.
- Pauschalabzug (§ 16 WoGG)
- Vom Bruttoeinkommen abzuziehender pauschaler Anteil für Steuern und Sozialabgaben. 10 % je Pflichtveranlagung Einkommensteuer, gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung — maximal 30 %.
- Bewilligungszeitraum (§ 27 WoGG)
- Standardlaufzeit eines Wohngeldbescheids: zwölf Monate. Kürzer bei absehbaren Änderungen. Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf — Verspätung führt zu Bezugsausfall.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BVerwG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 3 WoGG · Wohngeldberechtigte
gesetze-im-internet.de · Anspruchsvoraussetzungen.
- § 4 WoGG · Mietzuschuss
gesetze-im-internet.de · Mieter, mietähnlich Nutzungsberechtigte.
- § 5 WoGG · Lastenzuschuss
gesetze-im-internet.de · Wohnungseigentum.
- § 11 WoGG · Höhe des Wohngeldes
gesetze-im-internet.de · Drei-Faktoren-Modell.
- § 12 WoGG · Höchstbeträge zuschussfähiger Miete
gesetze-im-internet.de · Mietenstufen I–VII, Heizkostenpauschale, Klimakomponente.
- § 14 WoGG · Jahreseinkommen
gesetze-im-internet.de · Einkommensbegriff.
- § 16 WoGG · Pauschaler Abzug
gesetze-im-internet.de · Steuer- und Sozialabgabenpauschale.
- § 17 WoGG · Freibeträge
gesetze-im-internet.de · Schwerbehinderung, Alleinerziehend, Kind.
- § 21 WoGG · Vermögen
gesetze-im-internet.de · Erheblichkeitsschwelle.
- § 27 WoGG · Bewilligungszeitraum
gesetze-im-internet.de · Zwölf Monate.
- § 7 WoGG · Wohngeldausschluss
gesetze-im-internet.de · Abgrenzung Bürgergeld, SGB XII.
- BVerwG · 5 C 22/19 · Anrechnung Einmalzahlungen
bverwg.de · Verteilung auf 12 Monate.
- BMWSB · Hinweise zum Wohngeld
bmwsb.bund.de · Verwaltungsvorschrift.
Zum Weiterlesen
Wohngeldrechtlich und sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Konkurrierende und ergänzende Sozialleistungen: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II ist gegenüber dem Wohngeld vorrangig, wenn das Wohngeld zur Bedarfsdeckung nicht ausreicht (§ 7 Abs. 1 WoGG). Für Familien mit Kindern kann der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gemeinsam mit Wohngeld den Bezug von Bürgergeld vermeiden.
Vorgelagerte Erwerbsleistungen: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III, Krankengeld nach § 44 SGB V, Elterngeld nach § 2 BEEG.
Rente und Erwerbsminderung: Rentenanspruch nach §§ 33 ff. SGB VI, Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze und unzureichender Rente Übergang in die Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII (Sozialamt) — Wohngeld kann hier vorrangig sein, wenn die Rente knapp oberhalb der Grundsicherungsschwelle liegt.
Erwerbsbezogen: der Brutto-Netto-Rechner für die Ermittlung des bereinigten Einkommens. Bei Unterhaltsfragen: Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB.