Wie viel Kindergeld steht deiner Familie 2026 zu?

§§ 62–78 EStG · Familienleistungsausgleich · Stand Mai 2026

Kindergeld-Rechner 2026

Berechnung des Kindergeldanspruchs nach §§ 62–78 EStG bei einem einheitlichen Satz von 259 € pro Kind und Monat (seit 01.01.2025 unverändert in 2026). Mit Anspruchsdauer-Tatbeständen nach § 32 Abs. 4 EStG, Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag (9.756 € pro Kind 2026), Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sowie ausgewerteter BFH-Spruchpraxis bis III R 14/24.

§ 66 EStG

259 €/Mon · Stand 2026

Stand 05/2026

BFH-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Familienrecht-Redaktion am 02. Mai 2026. Beträge gegen § 66 Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag 2026) sowie die Hinweise der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (DA-FamEStG, Stand 04/2026) abgeglichen; BFH-Spruchpraxis bis III R 14/24 und III R 10/22 berücksichtigt.

Live · 2026

Kindergeld pro Monat

500,00 €

Pro Jahr 6.000,00 €

Pro Monat

500,00 €

Pro Jahr

6.000,00 €

Pro Kind

250 €

Hinweis · Anspruch bis 18. Lebensjahr automatisch, danach bis 25 bei Ausbildung/Studium. Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt den Kindergeldanspruch auf Grundlage des einheitlichen Satzes nach § 66 Abs. 1 EStG und der Anspruchstatbestände nach §§ 32, 62, 63 EStG. Die konkrete Festsetzung erfolgt durch die örtlich zuständige Familienkasse. Die Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG vergleicht im Steuerbescheid den Vorteil aus Kindergeld mit dem aus Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag — sie wirkt ausschließlich im Veranlagungsverfahren.

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 62, 63 EStG

Kindergeld nach § 31 S. 3 EStG i. V. m. §§ 62 ff. EStG erhalten unbeschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland für ihre berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 63 EStG. Die Festsetzung erfolgt durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (für Beamte des Bundes oder Landes ggf. durch den Dienstherrn nach § 72 EStG). Bezogen wird das Kindergeld monatlich; die Auszahlung wirkt nach § 66 Abs. 3 EStG nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung rückwirkend.

Anspruchsgrundlage §§ 62–78 EStG · § 6a BKGG · DA-FamEStG
Höhe pro Kind / Monat 259 € · § 66 Abs. 1 EStG · seit 01.01.2025
Anspruchsdauer bis 18 LJ · in Ausbildung bis 25 LJ · § 32 EStG
Antragsfrist (rückwirkend) 6 Monate · § 66 Abs. 3 EStG
Kinderfreibetrag 2026 9.756 € (Single) · 19.512 € (zus.) · § 32 Abs. 6 EStG
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Höhe des Kindergeldes 2026 — § 66 Abs. 1 EStG

Einheitlich 259 € pro Kind und Monat. Die früher bestehende Staffelung nach Kinderzahl ist seit 01.01.2025 vollständig aufgehoben.

§ 66 Abs. 1 EStG legt einen einheitlichen Monatsbetrag fest, der für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem ersten gilt. Die Auszahlung erfolgt monatlich; nach § 71 EStG ist die Festsetzung ein Verwaltungsakt im Sinne der AO. Das Kindergeld zählt nach § 31 S. 3 EStG zur Einkommensteuer und ist daher der Abgabenordnung — nicht dem SGG — unterstellt.

Anzahl Kinder Monat Jahr Rechtsgrundlage
1 Kind 259 € 3.108 € § 66 Abs. 1 EStG
2 Kinder 518 € 6.216 € § 66 Abs. 1 EStG
3 Kinder 777 € 9.324 € § 66 Abs. 1 EStG
4 Kinder 1.036 € 12.432 € § 66 Abs. 1 EStG
5 Kinder 1.295 € 15.540 € § 66 Abs. 1 EStG
6 Kinder 1.554 € 18.648 € § 66 Abs. 1 EStG

Auszahlungstermin nach Endziffer der Kindergeldnummer; Überweisung auf das angegebene Konto. Bei Vorliegen mehrerer Anspruchsberechtigter Bündelung in einer Festsetzung beim Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG. Quelle: § 66 Abs. 1 EStG, § 64 Abs. 2 EStG.

Anspruchsdauer nach § 32 Abs. 3 und 4 EStG

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres regulär, außerdem bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes des § 32 Abs. 4 EStG bis zum 25. LJ — bei vor Vollendung des 25. LJ eingetretener Behinderung unbefristet.

Tatbestand Dauer Rechtsgrundlage
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regulär § 32 Abs. 3 EStG
Berufsausbildung — Schule, Lehre, Studium bis 25. LJ § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate) bis 25. LJ § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG
Mangels Ausbildungsplatz nicht in Ausbildung — bei Bewerbung dokumentiert bis 25. LJ § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG
Freiwilligendienst (BFD, FSJ, FÖJ, EFD) bis 25. LJ § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG
Behinderung vor Vollendung des 25. LJ eingetreten — außerstande, sich selbst zu unterhalten unbefristet § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG
Arbeitslos gemeldet, Arbeit suchend bis 21. LJ § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG

Bei volljährigen Kindern in einer Zweitausbildung schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Anspruch aus (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Ausgenommen sind Ausbildungsdienstverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV. Quelle: § 32 Abs. 4 EStG; BFH III R 10/22.

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG — Geringverdiener-Familien

Zusätzliche Familienleistung von max. 297 € pro Kind und Monat (Stand 01/2025) für erwerbstätige Eltern mit Einkommen oberhalb der Mindesteinkommensgrenze, jedoch unterhalb des Bedarfs nach SGB II.

Der Kinderzuschlag setzt nach § 6a Abs. 1 BKGG vier Voraussetzungen kumulativ voraus: (1) das Kindergeld wird bezogen, (2) das Elterneinkommen erreicht die Mindesteinkommensgrenze (Paare 900 € brutto, Alleinerziehende 600 € brutto pro Monat), (3) der Familienbedarf wäre ohne Kinderzuschlag durch SGB-II-Leistungen zu decken, (4) durch den Kinderzuschlag zusammen mit Wohngeld wird die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden.

Anrechnungsmechanik nach § 6a Abs. 6 BKGG

Höchstbetrag mit Einkommensanrechnung über der Mindestgrenze.

  • + Höchstbetrag: 297 € pro Kind und Monat (Stand 01/2025), zusätzlich zum Kindergeld von 259 €.
  • + Mindesteinkommen: 900 € brutto pro Monat bei Paaren, 600 € brutto pro Monat bei Alleinerziehenden (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG).
  • + Anrechnung von Erwerbseinkommen über der Mindestgrenze: 45 % auf den über die Bedarfsdeckung hinausgehenden Anteil.
  • + Antrag bei der Familienkasse mit Anlage Kinderzuschlag — Online-Service der Bundesagentur für Arbeit verfügbar.
  • Bei vorrangigem SGB-II-Bezug Ausschluss nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG — Bürgergeld und Kinderzuschlag schließen sich aus.

In Zweifelsfällen über die Wahl zwischen Kinderzuschlag plus Wohngeld einerseits und Bürgergeld nach SGB II andererseits empfiehlt sich eine Berechnung beider Konstellationen. Familienberatungsstellen (etwa der Familienkasse-Service, der Diakonie oder der Caritas) bieten orientierende Erstberatung — für Mitglieder regelmäßig kostenfrei. Auf den Einzelfall kommt es entscheidend an: Wohnkostenniveau, Anzahl der Kinder und konkrete Erwerbseinkünfte verschieben das Ergebnis erheblich. Hinweis nach § 5a UWG: Die genannten Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Günstigerprüfung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag — § 31 S. 4 EStG

Vergleich der monatlichen Kindergeld-Auszahlung mit der jahresbezogenen Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag. Wirkung ausschließlich im Steuerbescheid — die laufenden Kindergeld-Auszahlungen sind unberührt.

Niedriges bis mittleres zvE

Kindergeld bleibt günstiger

  • + Kindergeld 259 € × 12 = 3.108 € pro Kind und Jahr
  • + Steuerentlastung Freibetrag bei Grenzsteuersatz unter ca. 32 %: weniger als 3.108 €
  • + Veranlagung: Kindergeld behält voll, Freibeträge werden nicht abgezogen
  • + Im Steuerbescheid keine Hinzurechnung des Kindergeldes

Anwendung

Bei zusammenveranlagten Eltern bis zvE ca. 80.000 € regelmäßig Kindergeld günstiger; bei Singles bis zvE ca. 40.000 €.

Hohes zvE

Kinderfreibetrag günstiger

  • + Kinderfreibetrag 6.828 € + BEA 2.928 € = 9.756 € pro Kind (Single 2026)
  • + Bei zusammenveranlagten Eltern: 19.512 € pro Kind
  • + Steuerentlastung bei Spitzensteuersatz 42 %: ca. 4.100 € pro Kind
  • Im Steuerbescheid Hinzurechnung des Kindergeldes zur tariflichen ESt (§ 31 S. 4 EStG)

Praxis

Das Finanzamt führt die Prüfung von Amts wegen durch. Anlage Kind zur Einkommensteuer-Erklärung zwingend erforderlich.

Antragsverfahren in sieben Stufen

Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus EStG, AO oder FGO.

I

Steuer-Identifikationsnummer des Kindes feststellen

Vorbedingung nach § 62 Abs. 1 S. 2 EStG: Antragsteller und Kind müssen ihre Steuer-Identifikationsnummer (§ 139b AO) angeben. Bei Neugeborenen wird die Steuer-ID innerhalb weniger Wochen automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben und an die Meldeadresse versandt. Ohne Steuer-ID keine Festsetzung.

II

Antrag bei der Familienkasse stellen

Antrag schriftlich (Formular KG 1 nebst Anlage Kind) oder elektronisch über die Online-Dienste der Bundesagentur für Arbeit. Zuständig ist die Familienkasse am Wohnsitz des Berechtigten. Bei Beamten und Versorgungsempfängern des Bundes/Landes Familienkasse des jeweiligen Dienstherrn (§ 72 EStG).

III

Berechtigtenbestimmung bei mehreren Anspruchsberechtigten

Bei beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt: einvernehmliche Festlegung des Berechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG mittels Erklärung im Antrag. Bei getrennten Haushalten: Berechtigter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ist, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Streit zwischen Eltern: Entscheidung durch das Familiengericht.

IV

Pflichtnachweise vorlegen

Geburtsurkunde des Kindes; bei volljährigen Kindern Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung; bei Behinderten-Kindern Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nebst ärztlichen Unterlagen; bei Auslandssachverhalt Wohnsitznachweise. Bei unvollständigen Unterlagen Aufforderung nach § 68 EStG i. V. m. §§ 90, 93 AO.

V

Festsetzungsbescheid prüfen

Bescheid nach §§ 70 EStG, 155 AO mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfungspunkte: Berechtigter zutreffend? Beginn und Ende der Festsetzung korrekt? Bei volljährigen Kindern Anspruchstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG belegt? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 78 AO.

VI

Mitwirkungspflicht laufend erfüllen

Jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich der Familienkasse mitteilen — § 68 Abs. 1 S. 1 EStG. Bei volljährigen Kindern jährliche Vorlage der Schul- bzw. Studienbescheinigung. Verletzung führt zur Aufhebung der Festsetzung mit Rückforderung nach §§ 70 Abs. 2 EStG, 37 Abs. 2 AO; Verzinsung der Rückforderung erst nach Festsetzung des Erstattungsbescheids.

VII

Rechtsbehelfe nutzen

Einspruch gegen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid binnen Monatsfrist (§ 355 AO). Klage zum Finanzgericht nach § 40 FGO; Gerichtskosten richten sich nach Streitwert (GKG). Anwaltszwang erst beim BFH. Bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Vier Familien-Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Standardfall bis Günstigerprüfung: Schulkind, Mehrkindfamilie, volljähriges Kind im Studium, Hochverdiener mit Freibetrags-Vorteil.

Konstellation A · Standardfall einer Kleinfamilie

§§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 EStG · Festsetzung Familienkasse

Ein Kind, 8 Jahre, Schulkind im gemeinsamen Haushalt

Sachverhalt. Beide Eltern leben mit einem schulpflichtigen Kind im gemeinsamen Haushalt. Berechtigter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ist derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat — bei Zusammenleben einigen sich die Eltern intern auf den Berechtigten. Anmeldung bei der Familienkasse mit Steueridentifikationsnummer des Kindes.

Bedarfsermittlung. Anspruch: 1 × 259 € pro Monat = 3.108 € pro Jahr

Ergebnis. Auszahlung der monatlichen Festsetzung nach § 31 S. 3 EStG durch die Familienkasse. Auszahlungstermin nach Endziffer der Kindergeldnummer; Überweisung auf das angegebene Konto. Solange der Schulbesuch fortdauert, läuft der Anspruch ohne weiteren Mitwirkungsakt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 32 Abs. 3 EStG); danach ist jährlich ein Nachweis über Berufsausbildung oder Studium nachzureichen.

Konstellation B · Mehrkindfamilie

§ 66 Abs. 1, § 64 EStG · Familienkasse

Drei Kinder im Alter von 4, 9 und 17 Jahren

Sachverhalt. Familie mit drei Kindern, alle im gemeinsamen Haushalt. Kind 1 (4 J.) im Kindergarten, Kind 2 (9 J.) Grundschule, Kind 3 (17 J.) gymnasiale Oberstufe. Kein Sonderausbildungstatbestand; sämtliche Kinder unter 18 Jahre alt und damit kraft Gesetzes anspruchsberechtigt nach § 32 Abs. 3 EStG.

Bedarfsermittlung. 3 × 259 € pro Monat = 777 € pro Monat = 9.324 € pro Jahr

Ergebnis. Bündelung der drei Festsetzungen in einer Kindergeld-Nummer beim berechtigten Elternteil. Eine Staffelung nach Kinderzahl existiert seit 2023 nicht mehr — der einheitliche Satz von 259 € (seit 01.01.2025 unverändert in 2026) gilt für jedes Kind ab dem ersten. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres durch Kind 3 ist der Anspruch über § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG durch Vorlage einer Schulbescheinigung oder Ausbildungsnachweis fortzuführen.

Konstellation C · Volljähriges Kind im Studium

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG · BFH III R 10/22

Tochter, 21 Jahre, im Bachelor-Studium

Sachverhalt. Volljähriges Kind, 21 Jahre, eingeschrieben im 5. Fachsemester eines Bachelor-Studiengangs. Nebentätigkeit 18 Stunden pro Woche. Die Eltern beantragen Fortzahlung des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus. Familienkasse fordert Immatrikulationsbescheinigung sowie Erklärung zur Erwerbstätigkeit.

Bedarfsermittlung. Anspruch: 1 × 259 € pro Monat = 3.108 € pro Jahr

Ergebnis. Anspruch besteht fort nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung — dann nach Satz 2 nur fort, wenn die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht regelmäßig übersteigt. Der BFH (III R 10/22) hat klargestellt: Berufsausbildung umfasst alle Maßnahmen, die der Erlangung eines konkret angestrebten Berufs dienen — auch das Master- als Anschluss-Studium gilt regelmäßig noch als Erstausbildung, sofern es in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang steht. Festsetzung erfolgt für 12 Monate; Nachweispflicht bei Studiengangwechsel.

Konstellation D · Günstigerprüfung bei hohem Einkommen

§ 31 S. 4, § 32 Abs. 6 EStG · Veranlagung Finanzamt

Alleinverdiener, zvE 100.000 €, ein Kind im Haushalt

Sachverhalt. Single mit einem Kind, zvE 100.000 € pro Jahr. Während des Veranlagungszeitraums monatliches Kindergeld in Höhe von 259 € erhalten — Jahresvolumen 3.108 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt von Amts wegen die Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG durch.

Bedarfsermittlung. Vergleich: 3.108 € Kindergeld vs. Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag 9.756 €

Ergebnis. Bei einem Grenzsteuersatz im Bereich um 42 % (zzgl. Soli und ggf. KiSt) bewirkt der Kinderfreibetrag (KFB 6.828 € + BEA-Freibetrag 2.928 € = 9.756 €) eine Steuerentlastung von rund 4.100 €. Das Kindergeld wird in dieser Konstellation nach § 31 S. 4 EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet; im Gegenzug werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen. Im Saldo verbleibt ein Vorteil aus den Freibeträgen gegenüber dem reinen Kindergeld-Bezug. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt während des Jahres dennoch ungekürzt — die Verrechnung findet ausschließlich im Steuerbescheid statt.

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Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BFH-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Festsetzung, laufenden Bezug und Veranlagung.

Januar 2025

Anhebung des Kindergeldes auf einheitlich 259 €

Mit Wirkung zum 01.01.2025 erhöht sich der monatliche Kindergeldsatz nach § 66 Abs. 1 EStG einheitlich auf 259 € pro Kind. Die zuvor bestehende Staffelung nach Kinderzahl ist damit endgültig abgelöst. Hintergrund ist das Inflationsausgleichsgesetz nebst Folgegesetzgebung; die Anhebung wirkt unmittelbar auf die Auszahlungen der Familienkassen.

Januar 2025

Erhöhung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG

Der Kinderfreibetrag wurde 2025 auf 6.672 € (zusammenveranlagt 13.344 €) angehoben; der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) blieb mit 2.928 € (zusammenveranlagt 5.856 €) unverändert. Wirkung ausschließlich bei der Günstigerprüfung im Steuerbescheid (§ 31 S. 4 EStG); die laufenden Kindergeld-Auszahlungen sind hiervon nicht berührt.

Januar 2026

Fortschreibung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag steigt 2026 auf 6.828 € (zusammenveranlagt 13.656 €). Der BEA-Freibetrag bleibt mit 2.928 € (zusammenveranlagt 5.856 €) unverändert. Gesamter steuerlicher Kindfreibetrag pro Kind 2026: 9.756 € (Single) bzw. 19.512 € (Zusammenveranlagung). Das Kindergeld bleibt mit 259 € pro Monat unverändert.

März 2026

BFH-Hinweis zur Wohnsitzbeibehaltung im Auslandsstudium

Der BFH (III R 14/24) hat in einem aktuellen Urteil bestätigt: Für die Wohnsitzbeibehaltung des Kindes im Inland während eines mehrjährigen Auslandsstudiums sind objektive Umstände maßgeblich — Beibehaltung des Kinderzimmers, regelmäßige Aufenthalte, Lebensmittelpunkt — nicht der bloße subjektive Beibehaltungswille. Die Familienkassen werden zur Beweiswürdigung im Einzelfall verpflichtet.

April 2026

Klarstellung des BFH zur Berufsausbildung

Mit Urteil III R 10/22 hat der BFH die Reichweite des Begriffs „Berufsausbildung" nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG präzisiert: Erfasst sind alle Maßnahmen zur Erlangung eines konkret angestrebten Berufes; Master-Studiengänge im Anschluss an einen Bachelor sind regelmäßig Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sofern zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang gewahrt sind. Folge: erweiterter Kindergeld-Anspruch trotz nominell zweiter Ausbildung.

Häufige Fragen zum Kindergeld

11 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BFH-Spruchpraxis.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62, 63 EStG?

Anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 EStG sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige. Berücksichtigungsfähige Kinder bestimmt § 63 EStG: leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder im Haushalt mit auf Dauer angelegtem Pflegeverhältnis. Bei mehreren Berechtigten — etwa beiden Elternteilen — wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG dem Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei getrennt lebenden Eltern und wechselnder Aufnahme greift die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Seit dem 01.01.2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind und Monat; in 2026 unverändert. Die zuvor bestehende Staffelung nach Kinderzahl (1.–3. Kind 250 €, ab 4. Kind 250 € usw.) wurde durch die einheitliche Anhebung abgeschafft. Rechtsgrundlage ist § 66 Abs. 1 EStG. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit.

Bis zu welchem Alter besteht Anspruch?

Regulär bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 32 Abs. 3 EStG). Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 EStG: Berufsausbildung (Nr. 2a), Übergangszeit von max. vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Nr. 2b), fehlender Ausbildungsplatz mit nachgewiesenen Bewerbungen (Nr. 2c), anerkannte Freiwilligendienste (Nr. 2d). Bei vor Vollendung des 25. LJ eingetretener Behinderung, die zur Selbstunterhalts-Unfähigkeit führt: unbefristet (Nr. 3). Arbeitslos gemeldete und Arbeit suchende Kinder: bis zum 21. Lebensjahr (Nr. 1).

Wie wirkt die Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG?

Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen die Günstigerprüfung durch: Es vergleicht die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag (6.828 € + Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 2.928 € = 9.756 € insgesamt 2026, Single) mit dem im Veranlagungszeitraum bezogenen Kindergeld. Ist die Freibetrags-Entlastung höher, werden die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen und das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 S. 4 EStG). Bei zusammenveranlagten Eltern verdoppeln sich die Freibeträge (13.656 € KFB + 5.856 € BEA = 19.512 €).

Was ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG?

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Familienleistung für erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen (§ 6a BKGG). Anspruch besteht, wenn das Elterneinkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht (Paare 900 € brutto, Alleinerziehende 600 € brutto pro Monat) und der Bedarf der Familie ohne Kinderzuschlag SGB-II-Bezug auslösen würde. Höchstbetrag 297 € pro Kind und Monat (Stand 01/2025); Anrechnung von Einkommen über der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 6 BKGG. Antrag bei der Familienkasse zusätzlich zum Kindergeld.

Wie lange wirkt der Antrag rückwirkend?

Nach § 66 Abs. 3 EStG (eingeführt zum 18.07.2019) wird Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung rückwirkend ausgezahlt. Die zuvor geltende Vier-Jahres-Frist nach § 169 AO ist seither nicht mehr einschlägig. Bei Geburt eines Kindes ist der Antrag daher zeitnah zu stellen; die Festsetzung wirkt im Geburtsmonat selbst auf den Beginn des Monats zurück.

Wie wird der Antrag gestellt?

Antrag schriftlich oder elektronisch bei der für den Wohnsitz zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich sind: Antragsformular KG 1, Anlage Kind, Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und des antragstellenden Elternteils (§ 139b AO i. V. m. § 62 Abs. 1 S. 2 EStG), Geburtsurkunde des Kindes, bei volljährigen Kindern Schul-/Ausbildungs-/Studienbescheinigung. Über die Online-Dienste der Familienkasse ist eine vollelektronische Antragstellung möglich.

Wer erhält das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?

Berechtigter ist nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei Wechselmodell mit annähernd gleichem Betreuungsanteil können die Eltern den Berechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG einvernehmlich bestimmen; ohne Einvernehmen entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG i. V. m. § 1612b BGB). Die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b BGB bleibt davon unberührt.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bezugs?

Aus § 68 EStG: Anzeige jeder Veränderung der für die Festsetzung erheblichen Verhältnisse — Wohnsitzwechsel, Kontoänderung, Aufnahme oder Beendigung einer Ausbildung des Kindes, Eintritt der Volljährigkeit, Heirat des Kindes (vor Ausbildungsende u. U. nicht mehr berücksichtigungsfähig), Beendigung der Haushaltsaufnahme. Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zu Aufhebung mit Erstattungsforderung nach §§ 70 Abs. 2 EStG, 37 Abs. 2 AO; bei volljährigen Kindern jährlicher Nachweis der Ausbildung über die Schul- bzw. Studienbescheinigung.

Was gilt bei einem Kind im Auslandsstudium?

Anspruch besteht fort, soweit das Kind während des Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehält (§ 63 Abs. 1 S. 6 EStG). Bei Studienaufenthalten von mehr als einem Jahr ist regelmäßig die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes anzunehmen, sofern keine entgegenstehenden Umstände dokumentiert sind — Beibehaltung des Kinderzimmers im Elternhaus, regelmäßige Heimfahrten, Lebensmittelpunkt im Inland. Der BFH (III R 14/24) hat zur Wohnsitzbeibehaltung im Auslandsstudium die Anforderungen präzisiert: maßgeblich sind objektive Umstände, nicht der bloße Wille des Kindes.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen ablehnende Bescheide offen?

Einspruch nach §§ 347 ff. AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO) — schriftlich oder elektronisch bei der erlassenden Familienkasse. Bei Untätigkeit nach sechs Monaten Untätigkeitseinspruch, sodann Untätigkeitsklage zum Finanzgericht (§ 46 FGO). Klage zum Finanzgericht nach § 40 FGO; Beschwerde zum BFH nach Zulassung. Auf Verfahren der Familienkassen ist die Abgabenordnung anwendbar (§ 31 S. 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 1 AO), nicht das SGG.

Schlüsselbegriffe aus EStG und BKGG

Anspruchsberechtigter (§ 62 EStG)
Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der das Kindergeld zusteht. Bei mehreren Berechtigten Vorrang nach § 64 EStG.
Berücksichtigungsfähiges Kind (§ 63 EStG)
Leibliche Kinder, Adoptivkinder, im Haushalt aufgenommene Pflegekinder mit auf Dauer angelegtem Pflegeverhältnis sowie Kinder des Ehegatten, soweit im Haushalt aufgenommen.
Berechtigter (§ 64 EStG)
Bei mehreren Anspruchsberechtigten der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Bei Wechselmodell durch Erklärung oder Familiengerichts-Beschluss bestimmbar.
Günstigerprüfung (§ 31 S. 4 EStG)
Vergleich der Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag mit dem im Veranlagungszeitraum bezogenen Kindergeld. Wirkt ausschließlich im Steuerbescheid; die laufende Auszahlung bleibt unberührt.
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Steuerlicher Freibetrag von 6.828 € pro Kind (Single, 2026) zur Freistellung des Existenzminimums; zusätzlich BEA-Freibetrag 2.928 €. Zusammen 9.756 € pro Kind.
Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)
Zusatzleistung für erwerbstätige Geringverdiener-Eltern, max. 297 € pro Kind und Monat (Stand 01/2025), zusätzlich zum Kindergeld. Antrag bei der Familienkasse.
Familienkasse
Behörde der Bundesagentur für Arbeit (für Beamte des Bundes/Landes ggf. der jeweilige Dienstherr nach § 72 EStG), die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes vornimmt.
Antragsfrist (§ 66 Abs. 3 EStG)
Auszahlung nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat. Frist seit 18.07.2019; vorher griff die vierjährige AO-Festsetzungsfrist.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BFH-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Familienrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Steuerliche Wirkung der Familienleistungen: Einkommensteuer nach §§ 1 ff. EStG mit Günstigerprüfung im Steuerbescheid (§ 31 S. 4 EStG) sowie der Elterngeld-Rechner nach BEEG für die Phase nach der Geburt. Bei zusammenveranlagten Eltern verdoppeln sich die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag).

Vorrangige und parallele Familienleistungen: Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für erwerbstätige Geringverdiener mit eigener Mindesteinkommensgrenze; Wohngeld nach § 4 WoGG als Mietzuschuss außerhalb des SGB-II-Bezugs. Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG gegenseitig aus.

Bei vorrangigem SGB-II-Bezug: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II — Kindergeld wird dort nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II vorrangig auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Im Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB mit hälftiger Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b BGB.

Erwerbsbezogen: der Brutto-Netto-Rechner für die Lohnabrechnung mit Freibetrags-Eintragung in der Lohnsteuerkarte (Kinderfreibetrag wirkt nur für Soli und Kirchensteuer im laufenden Jahr, nicht für die Einkommensteuer selbst — diese erfolgt erst im Veranlagungsverfahren).

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Kindergeld-Rechner die Berechnung führt

Berechnungen folgen dem einheitlichen Satz nach § 66 Abs. 1 EStG (259 € pro Kind und Monat seit 01.01.2025, in 2026 unverändert). Anspruchsdauer wird nach § 32 Abs. 3 (regulär bis 18) und § 32 Abs. 4 EStG (Verlängerungstatbestände bis 25 bzw. unbefristet bei Behinderung) ermittelt. Bei volljährigen Kindern in Zweitausbildung wird die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG berücksichtigt. Die Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG vergleicht Kindergeld und Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag (6.828 €, 2026) plus BEA-Freibetrag (2.928 €), zusammen 9.756 € pro Kind (Single) bzw. 19.512 € (Zusammenveranlagung). Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wird mit dem Höchstbetrag von 297 € pro Kind und Monat (Stand 01/2025) und der Mindesteinkommens-Voraussetzung typisiert.

Quellen: §§ 31, 32, 62, 63, 64, 66, 68, 70, 71, 72, 78 EStG · § 6a BKGG · §§ 1, 37, 78, 139b, 155, 169, 347, 355 AO · §§ 40, 46, 142 FGO · § 1612b BGB · § 11 SGB II · BFH III R 10/22 (Berufsausbildung) · BFH III R 14/24 (Auslandsstudium) · DA-FamEStG 2026 · Inflationsausgleichsgesetz Letzte fachliche Prüfung: 02. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BFH-Entscheidungen mit Anrechnungs- oder Anspruchsrelevanz und bei Änderung des Kindergeldsatzes oder der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Methodik-Übersicht →
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