Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG
Prozentualer Satz auf das Bemessungs-Netto der zwölf Kalendermonate vor Geburt; Mindest- und Höchstbetrag deckeln den Auszahlungsbetrag.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG ordnet das Elterngeld als Lohnersatzleistung mit einem Satz von 67 % des Bemessungs-Nettos für mittlere Einkommen an. Der Satz reduziert sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG bei höheren Einkommen schrittweise auf 65 % und steigt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG bei niedrigeren Einkommen auf bis zu 100 % (Geringverdiener-Aufstockung). Der Mindestbetrag beträgt 300 €, der Höchstbetrag 1.800 €. Der Höchstbetrag wird ab einem Bemessungs-Netto von ca. 2.770 € erreicht.
| Bemessungs-Netto / Bezeichnung | Satz / Betrag | Bemerkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| unter 1.000 € | bis 100 % | Geringverdiener-Zuschlag § 2 Abs. 2 BEEG; Satz steigt um 0,1 %-Pkt. je 20 € unter 1.000 € | § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG |
| 1.000–1.200 € | 67 % | Standardsatz für mittleres Einkommen | § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG |
| 1.200–1.240 € | 67 % → 65 % | Übergangsbereich; Satz reduziert sich um 0,1 %-Pkt. je 2 € über 1.220 € | § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG |
| über 1.240 € | 65 % | Mindestsatz; Bemessungs-Höchstgrenze Netto 2.770 € → Maximalbetrag 1.800 € | § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG |
| Mindestbetrag | 300 € | Sockel auch ohne anrechenbares Einkommen (Studierende, Hausfrauen, Geringfügige) | § 2 Abs. 4 BEEG |
| Höchstbetrag | 1.800 € | Deckel für Basis-Elterngeld; bei ElterngeldPlus halbiert auf 900 € | § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG |
Maßgebend ist nicht das Brutto, sondern das pauschalierte Bemessungs-Netto nach §§ 2c, 2d BEEG: vom Brutto werden Steuern (anhand der Lohnsteuerklasse zu Beginn des Bemessungszeitraums) sowie Sozialversicherungsabzüge in pauschalierten Sätzen abgezogen. Werbungskosten werden mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Geringverdiener-Aufstockung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG
Bei Bemessungs-Netto unter 1.000 € erhöht sich der Satz schrittweise — pro 20 € unter 1.000 € steigt der Satz um 0,1 %-Pkt., bis zu maximal 100 %.
Der Mechanismus nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG verfolgt das Ziel, Geringverdienern eine prozentual höhere Lohnersatzquote zu sichern. Maßgebend ist das Bemessungs-Netto nach § 2c BEEG. Der Sockelbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 4 BEEG) gilt unabhängig davon auch dann, wenn kein anrechenbares Einkommen bestand — etwa für Studierende, Hausfrauen ohne Erwerbstätigkeit oder geringfügig Beschäftigte unterhalb der Bemessungsschwelle.
Rechenweg im Geringverdiener-Bereich
Drei Eckwerte für die schrittweise Aufstockung des Satzes.
| Bemessungs-Netto | Aufstockungs-Stufen | Satz · Auszahlung |
|---|---|---|
| 1.000 € | 0 Stufen | 67 % · 670 € |
| 800 € | 10 × 0,1 %-Pkt | 68 % · 544 € |
| 500 € | 25 × 0,1 %-Pkt | 69,5 % · 348 € |
| 300 € | 35 × 0,1 %-Pkt | 70,5 % · 300 € (Sockel) |
| 0 € (kein Einkommen) | — Sockelbetrag | — · 300 € |
Bei niedrigem Bemessungs-Netto kann der rechnerische Auszahlungsbetrag unter dem Sockel von 300 € bleiben — in diesem Fall greift der Mindestbetrag. Quelle: § 2 Abs. 2, Abs. 4 BEEG.
Bezugszeit nach § 4 BEEG und ElterngeldPlus § 4a BEEG
Basis-Variante mit zwölf bzw. vierzehn Lebensmonaten zu vollem Satz; ElterngeldPlus mit doppelter Dauer und halbiertem Betrag — speziell für Teilzeit-Erwerbstätigkeit.
12 Monate Solo / 14 Monate mit Partner
- + Voller monatlicher Betrag (300–1.800 €)
- + Bei Alleinerziehenden 14 Mon nach § 4 Abs. 6 BEEG
- + Mit Partnermonaten 14 Mon (§ 4 Abs. 3 BEEG)
- + Aufteilbar zwischen den Eltern
- − Erwerbstätigkeit bis 32 h reduziert Anrechnungsbasis
Geeignet für
Eltern, die im Bezugszeitraum vollständig pausieren oder nur sehr eingeschränkt arbeiten. Maximale Auszahlung pro Lebensmonat.
24 Monate Solo / 28 Monate mit Partner
- + Doppelte Bezugsdauer
- + Geeignet bei Teilzeit bis 32 h
- + Kombinierbar mit Basis-Monaten
- + Voraussetzung Partnerschaftsbonus § 4b
- − Halbierter monatlicher Betrag (150–900 €)
Geeignet für
Eltern mit Teilzeitarbeit während des Bezugs — insbesondere bei längerfristiger Stundenreduzierung oder Wiedereingliederung in Etappen.
Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG
Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate je Elternteil bei paralleler Teilzeit-Erwerbstätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden in vier zusammenhängenden Lebensmonaten.
Der Partnerschaftsbonus ist nach § 4b Abs. 1 BEEG an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: (1) beide Eltern beziehen ElterngeldPlus; (2) beide sind in vier zusammenhängenden Lebensmonaten parallel erwerbstätig; (3) die Wochenstunden liegen jeweils zwischen 24 und 32. Verfehlt einer der Eltern die Stundengrenzen ohne wichtigen Grund, ist der Bonus für den betreffenden Lebensmonat zurückzuzahlen (§ 4b Abs. 3 BEEG).
Bonus-Voraussetzungen im Überblick
Drei kumulative Bedingungen für den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus.
| Voraussetzung | Anforderung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ElterngeldPlus-Bezug | Beide Eltern beziehen ElterngeldPlus in den Bonusmonaten | § 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG |
| Parallele Erwerbstätigkeit | Beide arbeiten gleichzeitig in vier zusammenhängenden Lebensmonaten | § 4b Abs. 1 Nr. 2 BEEG |
| Stundenkorridor | Jeweils 24–32 Wochenstunden — durchschnittlich im Lebensmonat | § 4b Abs. 1 Nr. 2 BEEG |
| Rückzahlungspflicht | Bei Verfehlung ohne wichtigen Grund Rückforderung des Monatsbetrags | § 4b Abs. 3 BEEG |
Wichtige Gründe für eine vorübergehende Verfehlung der Stundengrenzen sind etwa Krankheit, Auftragsspitzen mit Mehrarbeit, kurzfristige Arbeitszeitreduzierung durch den Arbeitgeber. Stundennachweis durch Arbeitgeber empfehlenswert. Quelle: § 4b BEEG.
Geschwister- und Mehrlingszuschlag nach § 2a BEEG
Zwei eigenständige Zuschläge, die kumulativ zum regulären Elterngeld treten und die Höchstbeträge des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht begrenzen.
| Zuschlag | Voraussetzung | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Geschwisterbonus | Weiteres Kind unter 3 J. im Haushalt | +10 %, mind. 75 € | § 2a Abs. 1 Nr. 1 BEEG |
| Geschwisterbonus (mehrere) | Mind. 2 Geschwister unter 6 J. oder behindertes Kind | +10 %, mind. 75 € | § 2a Abs. 1 Nr. 2, 3 BEEG |
| Mehrlingszuschlag | Zwillinge / Drillinge / höhere Mehrlinge | +300 € je weiterem Kind | § 2a Abs. 4 BEEG |
Bei ElterngeldPlus halbiert sich auch der Geschwisterbonus auf mindestens 37,50 €; der Mehrlingszuschlag wird hingegen ungekürzt gewährt. Anspruch auf Mehrlingszuschlag besteht nicht zusätzlich für jedes Kind eines Mehrlingssatzes — nur für die weiteren Kinder über das erste hinaus. Quelle: § 2a BEEG.
Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG seit 01.04.2025
Mit dem Wachstumschancen- und Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde die Einkommensgrenze schrittweise eingeführt und zum 01.04.2025 auf einheitlich 175.000 € abgesenkt.
§ 1 Abs. 8 BEEG schließt den Anspruch auf Elterngeld aus, wenn das zu versteuernde Einkommen (zvE) der antragstellenden Person bzw. der Ehegatten/Lebenspartner im Splitting im Kalenderjahr vor der Geburt eine Schwelle überschreitet. Maßgebend ist der Steuerbescheid des Vorjahres; liegt dieser zum Antragszeitpunkt nicht vor, ist eine Schätzerklärung zulässig — die spätere Festsetzung kann zur rückwirkenden Aufhebung und Erstattungsforderung führen.
| Geltungszeitraum | Einkommensgrenze Single | Einkommensgrenze Splitting | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| bis 31.03.2024 | — keine Grenze | — keine Grenze | § 1 BEEG a. F. |
| 01.04.2024–31.03.2025 | 200.000 € | 250.000 € | § 1 Abs. 8 BEEG a. F. |
| ab 01.04.2025 | 175.000 € | 175.000 € | § 1 Abs. 8 BEEG n. F. |
Maßgebend ist der Geburtstag des Kindes — Geburten vor dem Stichtag fallen weiter unter die jeweils alte Fassung; Geburten ab dem Stichtag unter die neue. Bei Sicherheitsbedarf (Bemessungsentgelt nahe der Grenze) ist eine vorherige steuerfachliche Klärung des zvE des Vorjahres ratsam. Eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Norm ist beim BVerfG anhängig. Quelle: § 1 Abs. 8 BEEG; Wachstumschancengesetz; Haushaltsfinanzierungsgesetz.
In Streitfällen über die Anwendung der Einkommensgrenze oder der Bemessung empfiehlt sich die Begleitung durch eine sozialrechtliche Beratungsstelle. Die Diakonie, die Caritas sowie der Sozialverband VdK bieten Erstberatung — für Mitglieder regelmäßig kostenfrei, für Nichtmitglieder gegen Beitrag oder Spende. Die kostenlose Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 SGG eröffnet den Klageweg ohne Kostenrisiko in der ersten Instanz. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Elternzeit nach § 15 BEEG und Kündigungsschutz § 18 BEEG
Arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zum 3. Lebensjahr, Übertragbarkeit bis zum 8. Lebensjahr; Sonderkündigungsschutz ab Anmeldung.
| Tatbestand | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anspruchsdauer | Bis Vollendung des 3. Lebensjahres; bis zu 24 Mon übertragbar bis 8. LJ | § 15 Abs. 1, 2 BEEG |
| Anmeldefrist | 7 Wochen vor Beginn (1.–3. LJ); 13 Wochen (3.–8. LJ) | § 16 Abs. 1 BEEG |
| Aufteilung | Bis zu 3 Abschnitte ohne Zustimmung; 4+ zustimmungsbedürftig | § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG |
| Erwerbstätigkeit in Elternzeit | Bis 32 Wochenstunden zulässig (Anspruch auf Verringerung) | § 15 Abs. 4, § 15 Abs. 7 BEEG |
| Sonderkündigungsschutz | Ab 8 Wochen vor Beginn bis Ende der Elternzeit | § 18 Abs. 1 BEEG |
| Kündigung durch Arbeitgeber | Nur mit Zulassung der Aufsichtsbehörde nach Landesrecht | § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG |
Während der Elternzeit ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; Nebenpflichten wie Treuepflicht, Verschwiegenheit etc. bestehen fort. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG, sofern der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Quelle: §§ 15, 16, 18 BEEG.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus BEEG, SGB I oder SGG.
Geburt anzeigen und Geburtsurkunde mit Vermerk anfordern
Bei der Standesamtsmeldung Geburtsurkunde explizit mit Verwendungszweck Elterngeld anfordern (kostenfrei nach § 55 PStG). Diese Urkunde wird ausschließlich für den Elterngeldantrag akzeptiert; gewöhnliche Geburtsurkunden genügen nicht.
Zuständige Elterngeldstelle ermitteln
Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person (§ 12 BEEG). In den meisten Bundesländern Jugendamt oder Versorgungsamt. Adressen über das Familienportal des BMFSFJ ermittelbar.
Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist einreichen
Antrag nach § 7 BEEG innerhalb von drei Monaten nach Geburt einreichen — die Antragstellung wirkt auf maximal drei Lebensmonate zurück. Spätere Antragstellung führt zum Verlust des Anspruchs für vorhergehende Monate. Antragsformulare landeseinheitlich, online verfügbar.
Pflichtanlagen vollständig vorlegen
Geburtsurkunde, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die zwölf Kalendermonate vor Geburtsmonat, Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, bei Selbständigen Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum vor Geburt sowie Gewinnermittlung. Bei Erwerbstätigkeit im Bezug Erklärung der voraussichtlichen Wochenstunden.
Bewilligungsbescheid prüfen
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: Bemessungszeitraum korrekt? Verschiebung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG bei Mutterschutz/Erkrankung berücksichtigt? Anwendung des richtigen Satzes (65 / 67 % oder Geringverdiener-Aufstockung)? Geschwister-/Mehrlingszuschlag berücksichtigt? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern.
Mitwirkungspflicht im Bezug erfüllen
Jede Veränderung der Erwerbssituation, Stundenumfang, Wohnverhältnisse oder Familienstand unverzüglich der Elterngeldstelle anzeigen — § 60 SGB I i. V. m. § 12 BEEG. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit über 32 Wochenstunden ist der Anspruch dem Grunde nach gefährdet (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Rechtsbehelfe nutzen
Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Bei Bedarf einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG — etwa bei drohender wirtschaftlicher Notlage durch versagte oder reduzierte Bewilligung.
Vier Eltern-Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Mittel-Einkommen bis BSG-Spruchpraxis: Angestellte, Geringverdienerin, Bemessungszeitraum-Verschiebung, Doppelverdiener im Partnerschaftsbonus.
Konstellation A · Angestellte mit mittlerem Einkommen
§ 2 Abs. 1, § 2c BEEG
Basis-Elterngeld nach Brutto 3.500 € im Bemessungszeitraum
Sachverhalt. Antragstellerin, 32 Jahre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit Bruttoarbeitsentgelt 3.500 € pro Monat in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat (Bemessungszeitraum nach § 2b Abs. 1 BEEG). Steuerklasse IV, kinderlos, Kirchensteuerpflicht. Gewähltes Bezugsmodell: zwölf Monate Mutter, zwei Partnermonate Vater (insgesamt 14 Lebensmonate Basis).
Bemessung. Bemessungsentgelt 3.500 € brutto · pauschal abzuziehen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 2c, § 2d BEEG · Netto-Bemessungsbetrag ca. 2.310 €
Ergebnis. Anwendung des Basissatzes 65 % nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf das Bemessungsnetto 2.310 €: 1.501 € pro Lebensmonat. Ausschöpfung der zwölf Monate plus zwei Partnermonate ergibt einen Gesamtbezug von 21.014 € über 14 Lebensmonate. Auszahlung erfolgt im Folgemonat des Lebensmonats; Antrag mit Geburtsurkunde und Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bemessungsentgelt einzureichen.
Konstellation B · Geringverdienerin mit Aufstockung
§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG
Erhöhter Satz bis 100 % bei Netto unter 1.000 €
Sachverhalt. Antragstellerin, Teilzeit-Verkäuferin, Netto-Bemessungsentgelt 850 € pro Monat im Zwölfmonatszeitraum vor Geburt (§ 2b BEEG). Alleinerziehend, ein Kind. Antrag auf Basis-Elterngeld für 14 Lebensmonate nach § 4 Abs. 6 BEEG (Alleinerziehende verlängern auf bis zu 14 Monate ohne Partnermonate).
Bemessung. Geringverdiener-Aufstockung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG: pro 20 € unter 1.000 € erhöht sich der Satz um 0,1 %-Pkt. — bei 850 € also 67 % + 7,5 %-Pkt. = 74,5 %
Ergebnis. Berechnung: 850 € × 74,5 % = 633 €. Da unter dem Sockel von 300 € nicht möglich, kein Min-Aufschlag. Auszahlung: 633 € pro Monat × 14 Lebensmonate = 8.862 € Gesamtbezug. Bei zusätzlichem Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 BEEG (älteres Kind unter drei Jahren) Aufschlag von 10 %, mindestens 75 € — ergäbe 75 € Aufschlag (höher als 10 % von 633 € = 63 €). Endbetrag dann 708 € pro Lebensmonat.
BSG · B 10 EG 5/22 R
Bundessozialgericht · Urteil vom 13.12.2022
Bemessungszeitraum bei Mutterschutz und Krankheitszeiten
Sachverhalt. Selbständige Antragstellerin mit Vorjahresgewinn 50.000 € nach § 2c BEEG. Im Bemessungszeitraum (zwölf Kalendermonate vor Geburtsmonat) lagen Mutterschutzfristen aus einer vorhergehenden Geburt sowie eine längere ärztlich attestierte Erkrankung. Strittig: Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG.
Bemessung. Mutterschutz, schwangerschaftsbedingte Erkrankung und Krankengeldbezug rechtfertigen das Vorverlegen des Bemessungszeitraums; Wahlrecht zugunsten der Antragstellerin
Ergebnis. Das BSG hat in B 10 EG 5/22 R bekräftigt: Auf Antrag der Berechtigten sind Kalendermonate mit Mutterschutzfristen, Bezug von Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingter Erkrankung sowie Wehr- und Zivildienst aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–3 BEEG). Statt der ausgeklammerten Monate werden weiter zurückliegende Monate herangezogen. Die Verschiebung ist nicht antragsgebunden im engeren Sinne, sondern auch dann zu prüfen, wenn die Antragstellerin sich darauf nicht ausdrücklich beruft. Grundlage des Bemessungs-Gewinns bei Selbständigen ist nach § 2d BEEG der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums.
Konstellation D · Doppelverdiener-Haushalt im Partnerschaftsbonus
§ 4b BEEG
Beide Eltern parallel ElterngeldPlus zwischen 24 und 32 Wochenstunden
Sachverhalt. Bedarfsgemeinschaft: zwei Eltern, ein Kind. Beide Eltern reduzieren parallel auf 28 Wochenstunden zwischen dem 13. und 16. Lebensmonat des Kindes. Bemessungs-Netto Mutter 2.000 €, Vater 2.500 €. Antrag auf vier Monate Partnerschaftsbonus zusätzlich zu den regulären ElterngeldPlus-Monaten.
Bemessung. Bonusvoraussetzung § 4b Abs. 1 Nr. 2 BEEG: parallele Erwerbstätigkeit beider Elternteile mit 24–32 Wochenstunden über vier zusammenhängende Lebensmonate · Höhe je Bonus-Monat = ElterngeldPlus-Betrag
Ergebnis. Mutter: 2.000 € × 65 % = 1.300 € Basis · ElterngeldPlus halbiert auf 650 € pro Monat × 4 Bonus-Monate = 2.600 €. Vater: 2.500 € × 65 % = 1.625 € Basis · ElterngeldPlus halbiert auf 813 € pro Monat × 4 Bonus-Monate = 3.252 €. Bonusgesamt 5.852 €. Wird einer der Eltern in einem der vier Monate ohne wichtigen Grund die Stundengrenze unter- oder überschreiten, ist der Bonus für den jeweiligen Monat zurückzuzahlen (§ 4b Abs. 3 BEEG). Antragsbegleitung mit Stundennachweis des Arbeitgebers ratsam.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit April 2024 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Antragstellung und Bemessung.
Erstmalige Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG
Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 erstmals Einführung einer Einkommensgrenze: kein Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 200.000 € (Single) bzw. 250.000 € (Splitting) im Kalenderjahr vor Geburt. Maßgebend ist der Steuerbescheid des Vorjahres.
Absenkung der Einkommensgrenze auf 175.000 €
Mit Inkrafttreten zum 01.04.2025 einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 € zvE — sowohl für Alleinerziehende als auch für Splitting-Veranlagte. Für Geburten ab dem 01.04.2025 maßgebend. Geburten vor dem Stichtag fallen weiter unter die Stufe 200.000 € / 250.000 €.
BSG-Entscheidung B 10 EG 5/22 R rechtskräftig
Die BSG-Spruchpraxis zum Bemessungszeitraum-Vorrang bei Mutterschutz und schwangerschaftsbedingter Erkrankung wird in der Verwaltungspraxis flächendeckend umgesetzt. Elterngeldstellen prüfen die Verschiebung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG seither auch ohne ausdrücklichen Antrag der Berechtigten von Amts wegen.
Anpassung des Höchst-Bemessungs-Nettos
Aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen-Fortschreibung ergibt sich eine geringfügig veränderte Pauschalierung der Sozialversicherungsabzüge nach § 2c BEEG. Auswirkung im Hochlohn-Bereich: das maximale Bemessungs-Netto, ab dem der Höchstbetrag von 1.800 € erreicht wird, verschiebt sich. Berechnungslogik bleibt unverändert.
BVerfG-Vorlage zur Einkommensgrenze anhängig
Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG anhängig — Hauptargument: Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der pauschalen Anknüpfung an das zvE des Vorjahres. Eine Entscheidung wird im weiteren Verlauf des Jahres erwartet; bis dahin gilt die Norm fort.
Häufige Fragen zum Elterngeld
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige BEEG-Normen und BSG-Spruchpraxis.
Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG?
Vier kumulative Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BEEG: (1) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland; (2) Leben mit dem Kind in einem Haushalt; (3) Selbst-Betreuung und -Erziehung des Kindes; (4) keine oder eine nicht volle Erwerbstätigkeit (max. 32 Wochenstunden im Bezugszeitraum, § 1 Abs. 6 BEEG). Anspruchsberechtigt sind beide leiblichen Eltern, Adoptiveltern (§ 1 Abs. 3 BEEG) sowie unter engen Voraussetzungen Verwandte bis zum dritten Grad. Seit 01.04.2024 entfällt nach § 1 Abs. 8 BEEG der Anspruch bei zu versteuerndem Einkommen über der Einkommensgrenze (zunächst 200.000 € Single / 250.000 € Splitting, ab 01.04.2025 einheitlich 175.000 € Single und Splitting).
Wo und wie ist der Antrag auf Elterngeld zu stellen?
Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Elterngeldstelle zu stellen — in der Regel beim Jugendamt oder einer landesrechtlich bestimmten Behörde (§ 12 BEEG). Die Antragstellung kann nach § 7 BEEG bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen — Anträge nach Ablauf der Dreimonatsfrist führen zum endgültigen Verlust des Anspruchs für die zurückliegenden Lebensmonate. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes mit Verwendungszweck Elterngeld, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für den Bemessungszeitraum, ggf. Nachweis Mutterschaftsgeld, bei Selbständigen Steuerbescheid und Gewinnermittlung.
Wie hoch ist das Basis-Elterngeld nach § 2 BEEG?
Grundsatz: 65 % des Netto-Einkommens vor Geburt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Mindestbetrag 300 € (§ 2 Abs. 4 BEEG), Höchstbetrag 1.800 € (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Bei mittlerem Einkommen zwischen 1.000 € und 1.220 € Netto greift der Satz 67 %; im Übergangsbereich 1.220–1.240 € reduziert er sich um 0,1 %-Pkt. je 2 €. Bei Einkommen unter 1.000 € Netto erhöht sich der Satz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG um 0,1 %-Pkt. je 20 € unter 1.000 € — Aufstockung auf bis zu 100 %. Maßgebend ist das pauschalierte Nettoeinkommen nach § 2c, § 2d BEEG: vom Brutto werden Steuerabzug, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Pflichtsozialversicherungsbeiträge in pauschalierten Sätzen abgezogen.
Was bedeutet ElterngeldPlus und wann lohnt es sich?
ElterngeldPlus nach § 4a BEEG verdoppelt die Bezugsdauer bei halbiertem monatlichen Betrag — aus zwölf Basis-Monaten werden 24 ElterngeldPlus-Monate; aus vierzehn (mit Partnermonaten) werden 28. Höhe je Monat: maximal die Hälfte des Basis-Elterngeldes, mindestens 150 €. Sinnvoll bei Teilzeitarbeit während des Bezugs: ElterngeldPlus ist explizit für nebenbei erwerbstätige Eltern konzipiert. Anrechnung des Erwerbseinkommens nach § 2 Abs. 3 BEEG erfolgt jedoch in beiden Varianten — mit der Folge, dass bei Teilzeit der Differenz-Betrag zwischen Vor- und Nach-Geburt-Einkommen Bemessungsgrundlage ist. Kombination Basis + Plus möglich.
Was ist der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG?
Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate für jeden Elternteil, wenn beide parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden in vier zusammenhängenden Lebensmonaten erwerbstätig sind (§ 4b Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Höhe je Bonusmonat entspricht dem ElterngeldPlus-Betrag des jeweiligen Elternteils. Wird die Stundengrenze in einem der vier Monate ohne wichtigen Grund unter- oder überschritten, ist der Bonus für den betreffenden Monat zurückzuzahlen (§ 4b Abs. 3 BEEG). Voraussetzung: gleichzeitige Inanspruchnahme — sequentielle Inanspruchnahme schließt den Bonus aus.
Wie wirken Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag nach § 2a BEEG?
Geschwisterbonus § 2a Abs. 1 BEEG: weiteres Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei Geschwister unter sechs Jahren oder ein behindertes Kind im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX im Haushalt — Aufschlag von 10 % des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 € pro Lebensmonat. Bei ElterngeldPlus halbiert auf mindestens 37,50 €. Mehrlingszuschlag § 2a Abs. 4 BEEG: bei Mehrlingsgeburten zusätzlich 300 € je weiterem Kind (Zwillinge: +300 €; Drillinge: +600 €). Beide Zuschläge sind kumulativ zum regulären Elterngeld; die Höchstbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG werden hierdurch nicht begrenzt.
Welche Einkommensgrenze gilt seit 01.04.2025?
Seit 01.04.2025 entfällt der Elterngeld-Anspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG, wenn das zu versteuernde Einkommen (zvE) im Kalenderjahr vor der Geburt 175.000 € überschreitet — sowohl für Alleinerziehende als auch für Ehegatten/Lebenspartner mit Splitting. Vorhergehende Stufen: bis 31.03.2024 keine Grenze; von 01.04.2024 bis 31.03.2025 bei 200.000 € (Single) bzw. 250.000 € (Splitting); ab 01.04.2025 einheitlich 175.000 €. Maßgebend ist das zvE laut Steuerbescheid des Vorjahres (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG). Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, ist eine Schätzerklärung zulässig; bei Überschreitung erfolgt nachträglich Aufhebung und Erstattungsforderung.
Wie ist der Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG zu bestimmen?
Bei Arbeitnehmern: zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Auf Antrag — und nach BSG B 10 EG 5/22 R auch ohne ausdrücklichen Antrag — werden Kalendermonate mit Mutterschutzfristen, Bezug von Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Wehr- oder Zivildienst aus dem Zeitraum ausgeklammert (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG); statt dessen werden weiter zurückliegende Monate herangezogen. Bei Selbständigen: der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 2 BEEG); bei Misch-Einkünften greift § 2b Abs. 3 BEEG.
Welcher Kündigungsschutz besteht während der Elternzeit nach § 18 BEEG?
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung von Elternzeit nach § 16 BEEG, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, besteht besonderer Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG. Der Schutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur ausnahmsweise mit Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Landesrecht zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG); die Behörde prüft, ob besondere Fälle vorliegen — typischerweise Betriebsstilllegung, schwere Pflichtverletzungen. Eigenkündigung der Beschäftigten ist nach § 19 BEEG mit verkürzter Frist zum Ende der Elternzeit zulässig.
Wie läuft die Elternzeit-Anmeldung formal nach § 16 BEEG?
Schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG); für Elternzeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr 13 Wochen Vorlauf (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die Anmeldung muss verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb der nächsten 24 Lebensmonate Elternzeit beansprucht wird. Übertragbar bis zum 8. Lebensjahr des Kindes mit Zustimmung des Arbeitgebers. Aufteilung in bis zu drei Zeitabschnitte ohne Zustimmung; vier oder mehr Abschnitte zustimmungsbedürftig (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).
Wie wirkt Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld?
Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG i. V. m. §§ 24i, 24f SGB V wird nach § 3 Abs. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet — für die Bezugsmonate, in denen Mutterschaftsgeld geleistet wird (regelmäßig die ersten beiden Lebensmonate des Kindes wegen der achtwöchigen Schutzfrist). Diese Monate gelten dennoch als verbrauchte Lebensmonate des Elterngeldbezugs. Vater oder Partnerin kann ab dem ersten Lebensmonat Elterngeld parallel beziehen, da § 3 BEEG die Anrechnung nur auf den anrechnenden Elternteil bezieht.
Was ist bei Teilzeit während des Bezugs zu beachten?
Erwerbstätigkeit während des Bezugs ist nach § 1 Abs. 6 BEEG bis 32 Wochenstunden zulässig — ohne Anspruchsverlust dem Grunde nach. Das Erwerbseinkommen wird jedoch nach § 2 Abs. 3 BEEG anrechnungsähnlich berücksichtigt: Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Vor-Geburts- und Nach-Geburts-Netto. Aus 1.500 € Vor-Geburt minus 700 € Nach-Geburt = 800 € Differenz × 65 % = 520 € Elterngeld pro Monat. Bei Wahl von ElterngeldPlus halbiert sich der Betrag, dafür verdoppelt sich die Bezugsdauer — günstig bei längerfristiger Teilzeit.
Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen einen ablehnenden Bescheid?
Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Elterngeldstelle. Klage zum Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruchsverfahren; Klage ist gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Anwaltszwang erst in zweiter Instanz (LSG). Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe beim Amtsgericht und Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 12 BEEG; einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG möglich.
Bezugsvarianten und Zuschläge im Überblick
Konsolidierte Tabelle aller Bezugsmodelle nach §§ 4, 4a, 4b BEEG sowie der Zuschläge nach § 2a BEEG.
| Variante / Zuschlag | Dauer | Bemerkung | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Basis-Elterngeld | 12 Mon | 14 Mon mit Partnermonaten | 300–1.800 € | § 4 Abs. 1, 3 BEEG |
| ElterngeldPlus | 24 Mon | 28 Mon mit Partnermonaten | 150–900 € | § 4a BEEG |
| Partnerschaftsbonus | +4 Mon | pro Elternteil parallel | 150–900 € je Mon | § 4b BEEG |
| Geschwisterbonus | voller Bezugszeitraum | weiteres Kind unter 3 J. | +10 %, mind. 75 € | § 2a Abs. 1 BEEG |
| Mehrlingszuschlag | voller Bezugszeitraum | Zwillinge / Drillinge | +300 € je weiterem Kind | § 2a Abs. 4 BEEG |
Schlüsselbegriffe aus BEEG und Anwendungspraxis
- Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG)
- Zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat bei Arbeitnehmern; letzter abgeschlossener Veranlagungszeitraum bei Selbständigen. Auf Antrag oder von Amts wegen Verschiebung bei Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Wehr-/Zivildienst.
- Bemessungs-Netto (§ 2c, § 2d BEEG)
- Pauschaliertes Nettoeinkommen aus dem Brutto-Bemessungsentgelt: Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Pflichtsozialversicherungsbeiträgen in pauschalierten Sätzen. Grundlage des prozentualen Elterngeld-Satzes.
- Lebensmonat
- Vom Geburtstag an gerechneter Monatszeitraum — nicht Kalendermonat. Beispiel: Kind geboren am 15. März, der erste Lebensmonat läuft bis 14. April. Maßgebend für Bezugsdauer, Partnermonate und Bonus-Voraussetzungen.
- Partnermonate (§ 4 Abs. 3 BEEG)
- Zwei zusätzliche Bezugsmonate, wenn beide Eltern für mindestens zwei Lebensmonate in Erwerbsminderung treten. Verlängern den Basis-Bezug von zwölf auf vierzehn Monate; bei Alleinerziehenden nach § 4 Abs. 6 BEEG entsprechend ohne Partner.
- ElterngeldPlus (§ 4a BEEG)
- Variante mit halbiertem monatlichem Betrag und doppelter Bezugsdauer (24 statt 12, 28 statt 14 Monate). Konzipiert für Eltern mit Teilzeit-Erwerbstätigkeit während des Bezugs.
- Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG)
- Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide parallel in 24–32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Rückzahlung bei Stundengrenzen-Verfehlung ohne wichtigen Grund.
- Geringverdiener-Aufstockung
- Erhöhung des Satzes bei Bemessungs-Netto unter 1.000 € auf bis zu 100 % nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG — pro 20 € unter 1.000 € erhöht sich der Satz um 0,1 %-Pkt.
- Einkommensgrenze (§ 1 Abs. 8 BEEG)
- Höchstgrenze des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres, ab der der Anspruch entfällt. Seit 01.04.2025: 175.000 € einheitlich für Single und Splitting.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 1 BEEG · Anspruchsberechtigte
gesetze-im-internet.de · Voraussetzungen + Einkommensgrenze.
- § 2 BEEG · Höhe des Elterngeldes
gesetze-im-internet.de · 65 % Netto, Min/Max, Geringverdiener.
- § 2a BEEG · Geschwister- und Mehrlingsbonus
gesetze-im-internet.de · +10 % bzw. +300 € pro Kind.
- § 2b BEEG · Bemessungszeitraum
gesetze-im-internet.de · Zwölf-Monats-Zeitraum, Verschiebungstatbestände.
- § 4 BEEG · Bezugszeit
gesetze-im-internet.de · Basis 12/14 Mon, Partnermonate.
- § 4a BEEG · ElterngeldPlus
gesetze-im-internet.de · Doppelte Dauer, halbe Höhe.
- § 4b BEEG · Partnerschaftsbonus
gesetze-im-internet.de · +4 Monate parallel.
- § 7 BEEG · Antragstellung, Rückwirkung
gesetze-im-internet.de · Dreimonatsfrist.
- § 15 BEEG · Anspruch auf Elternzeit
gesetze-im-internet.de · Bis 3. LJ + Übertragung.
- § 16 BEEG · Anmeldung der Elternzeit
gesetze-im-internet.de · 7-Wochen-Frist.
- § 18 BEEG · Kündigungsschutz in der Elternzeit
gesetze-im-internet.de · Sonderkündigungsschutz.
- BSG · B 10 EG 5/22 R · Bemessungszeitraum
bsg.bund.de · Verschiebung von Amts wegen.
- BMFSFJ · Familienportal Elterngeld
familienportal.de · Behördenhinweise.
Zum Weiterlesen
Familienrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Vorrangige und nachgelagerte Familienleistungen: Kindergeld nach § 62 EStG / § 1 BKGG wird neben dem Elterngeld unverkürzt geleistet (§ 3 Abs. 1 BEEG enthält insoweit keine Anrechnung). Bei niedrigem Einkommen über dem Bürgergeldbedarf ergänzend Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sowie Wohngeld nach § 4 WoGG.
Mutterschutz und Krankenversicherung: Mutterschaftsgeld nach §§ 19 ff. MuSchG i. V. m. § 24i SGB V wird nach § 3 Abs. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet — die ersten beiden Lebensmonate gelten dennoch als verbrauchte Bezugsmonate. Das Krankengeld nach § 44 SGB V ist hingegen keine elterngeldrechtlich relevante Anspruchsgrundlage.
Erwerbsbezogen: der Brutto-Netto-Rechner für die Ermittlung des Bemessungs-Nettos der zwölf Vor-Geburts-Monate; bei Selbständigen die Einkommensteuer-Berechnung für das maßgebliche zvE des Vorjahres. Ergänzend bei Trennungssituationen: Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB.
Bei Auslaufen des Elterngeldbezugs und Wechsel ins SGB II: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Doppelbezug Elterngeld + Bürgergeld ist eingeschränkt: das Elterngeld wird im SGB-II-Bezug oberhalb des Mindestbetrags von 300 € vollständig als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 SGB II).