Wie viel Kirchensteuer kostet dich deine Konfession?

§ 51a EStG · Annexsteuer · KiStG-Ländergesetze · Stand April 2026

Kirchensteuer-Rechner 2026

Festsetzung der Kirchensteuer als Annexsteuer nach §51a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer. Sätze 2026: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen 14 Bundesländern. Mit Sonderausgabenabzug §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Kappung in fünf Ländern und KapESt-Quotientenformel §32d EStG.

§ 51a EStG

Annexsteuer 2026

Stand 24.03.2026

KiStG-Ländergesetze ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Steuer-Redaktion am 29. April 2026. Sätze und Kappung gegen die KiStG-Ländergesetze sowie das BMF-Schreiben vom 09.10.2025 (IV C 1 – S 2406/19/10001) abgeglichen.

Live · 2026

Kirchensteuer pro Jahr

720,00 €

9 % auf 8.000,00 € ESt · monatlich 60,00 €

Kirchensteuersatz

9 %

Pro Jahr

720,00 €

Pro Monat

60,00 €

Hinweis · Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in der ESt-Erklärung absetzbar (§10 EStG). Effektive Belastung daher ca. 30–40 % niedriger als der nominale Satz.

Fachhinweis: Die Berechnung folgt §51a EStG i.V.m. den KiStG-Ländergesetzen. Eingangsgröße ist die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer; Kappung, Kinderfreibetrag-Fiktion §51a Abs. 2 EStG und Quotientenformel §32d EStG für Kapitalerträge sind hier konzeptionell beschrieben, nicht parametrisch abgebildet. Verbindliche Auskunft erteilt das Finanzamt nach §89 Abs. 2 AO.

§51a EStG · Kirchensteuer als Annexsteuer

Die Kirchensteuer ist eine Annexsteuer — ihre Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Lohn-, Einkommen- oder Kapitalertragsteuer (§51a Abs. 1 EStG), nicht das zu versteuernde Einkommen. Steuerberechtigte Religionsgemeinschaften erheben sie durch Landesgesetz (KiStG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sätze: 8 % in Bayern (Art. 8 BayKiStG) und Baden-Württemberg (§5 KiStG BW); 9 % in den übrigen 14 Bundesländern. Auf Kapitalerträge wirkt die Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG: KapESt = Ertrag / (4 + Kirchensteuersatz/4). Bei Eltern wird die ESt-Bemessung um den Kinderfreibetrag fiktiv gekürzt (§51a Abs. 2 EStG), unabhängig von der Günstigerprüfung §31 EStG für die ESt selbst.

Anspruchsgrundlage § 51a EStG · 16 KiStG-Ländergesetze
Sonderausgabenabzug § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (voll)
Veranlagungszeitraum VZ 2026 · Festsetzung 2027
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Eckwerte der Kirchensteuer VZ 2026

Sätze nach KiStG-Ländergesetzen, Kappungsschwellen und Verfahrenswerte. Bemessungsgrundlage immer die festgesetzte Maßstabsteuer §51a Abs. 1 EStG.

Kennzahl Wert 2026 Norm
Steuersatz Bayern 8 % Art. 8 BayKiStG
Steuersatz Baden-Württemberg 8 % §5 KiStG BW
Steuersatz übrige 14 Bundesländer 9 % jeweiliges KiStG-Ländergesetz
Bemessungsgrundlage LSt / ESt / KapESt §51a Abs. 1 EStG
Sonderausgabenabzug Kirchensteuer 100 % §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Kappung HE / RP 4,0 % vom zvE §5a KiStG HE / §6 LKiStG RP
Kappung NW / BW / SL 3,5 % vom zvE KiStG-Ländergesetze
Mindest-KiSt vor Kürzung Kinderfreibetrag fiktive ESt §51a Abs. 2 EStG
Wirksamkeit Kirchenaustritt Folgemonat KiStG-Ländergesetze
Verwaltungsgebühr Austritt (Median) 30 € Gebührenordnungen Länder
Besonderes Kirchgeld (glaubensverschieden) 96–3.600 € KiStG-Tabelle Stufen 1–13

Die Sätze sind seit Jahrzehnten stabil — Bayern und Baden-Württemberg bei 8 %, die übrigen 14 Bundesländer bei 9 %. Die Bemessung wandert jährlich mit den ESt-Eckwerten §32a EStG; durch die Anhebung des Grundfreibetrags 2026 (12.348 €) sinkt die KiSt-Last in der Mittelschicht spürbar.

Kirchensteuer 8 % versus 9 % entlang ESt-Stufen

KiSt-Brutto-Belastung pro Veranlagungsjahr je Bundesland, ohne Sonderausgaben-Effekt §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Festgesetzte ESt KiSt 8 % (BY/BW) KiSt 9 % (rest) Differenz / Jahr
1.500,00 € 120,00 € 135,00 € +15,00 €
3.000,00 € 240,00 € 270,00 € +30,00 €
5.000,00 € 400,00 € 450,00 € +50,00 €
8.000,00 € 640,00 € 720,00 € +80,00 €
12.000,00 € 960,00 € 1.080,00 € +120,00 €
20.000,00 € 1.600,00 € 1.800,00 € +200,00 €
35.000,00 € 2.800,00 € 3.150,00 € +350,00 €
60.000,00 € 4.800,00 € 5.400,00 € +600,00 €

Werte nach §51a Abs. 1 EStG, kaufmännisch gerundet. Über 30 Erwerbsjahre kumuliert sich die nominale Differenz zwischen 8- und 9-Prozent-Land bei 14.000 € ESt auf 4.200 €; nach Sonderausgabeneffekt §10 EStG bei Grenzsteuer 35 % auf rund 2.700 €.

Kappung in fünf Bundesländern

KiSt-Deckel auf einen Prozentsatz vom zvE — wirksam nur bei hohem Einkommen, immer auf Antrag mit der Steuererklärung.

Die Kappung deckelt die Kirchensteuer absolut auf einen Anteil vom zu versteuernden Einkommen. Wirksam wird sie erst, wenn die prozentuale KiSt-Last (8/9 % auf die ESt) den Kappungssatz vom zvE übersteigt — anders gesagt: KiSt-Satz · ESt > Kappungssatz · zvE. Im Splittingtarif liegt die Schwelle typisch bei gemeinsamem zvE von 240.000 € (NRW, 3,5 %) bis 280.000 € (Hessen, 4 %).

Kappung 4 % vom zvE

Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

  • + Maximal 4 % vom zvE als KiSt
  • + Wirksam ab ESt/zvE > 44,4 % (9 %-Satz)
  • + Splitting-Schwelle typisch ab gemeinsamem zvE 280 k
  • + §5a KiStG HE · §6 LKiStG RP · §3 KiStG SL

Beispiel HE

zvE 350.000 €, ESt 145.000 € · ungekappt 13.050 €, gekappt 14.000 €. Kappung wirkt nicht — ESt-Quote 41 % < 44,4 %.

Kappung 3,5 % vom zvE

Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg

  • + Maximal 3,5 % vom zvE als KiSt
  • + Wirksam ab ESt/zvE > 38,9 % (9 %-Satz NW)
  • + BW: 8 %-Satz, Schwelle ab ESt/zvE > 43,75 %
  • + Antrag: §4 KiStG NW · §5 KiStG BW

Beispiel NW

zvE 300.000 €, ESt 122.000 € · ungekappt 10.980 €, gekappt 10.500 € — Antrag spart 480 €/Jahr.

Die Kappung ist nicht antragsfrei: Der Antrag muss mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sonst setzt das Finanzamt die KiSt regulär fest. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, MV, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen existiert keine Kappung. Wer den Wohnsitz wechselt, kommt in den Genuss bzw. verliert die Kappungsmöglichkeit zum Zuzugs-/Wegzugstag.

Vier Tarif-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Festsetzungen über die typischen Konstellationen — 9 %-Land Mittelschicht, 8 %-Land Vergleich, Splitting mit Kappung, KapESt mit Quotientenformel.

§51a EStG · 9 %-Land · Progressionszone

Single NRW · Steuerklasse I · evangelisch

Brutto 3.500 €/Monat, NRW · Lohnsteuer 415 €/Monat

Sachverhalt. Angestellt in Nordrhein-Westfalen, Konfession evangelisch (ELStAM-Merker „ev"). Brutto 42.000 €, Werbungskostenpauschale §9a EStG 1.230 €, KV/PV-Beiträge §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG rund 7.560 €. Festgesetzte Lohnsteuer für VZ 2026 etwa 4.980 €/Jahr.

Rechnung. KiSt = 9 % · 4.980 € = 448,20 €/Jahr = 37,35 €/Monat. Sonderausgabenabzug §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG: KiSt mindert das zvE des Folgejahres. Bei Grenzsteuer 27,4 % entspricht das einer ESt-Ersparnis von 122,80 €. Effektive Nettobelastung 325,40 €/Jahr.

Festsetzung. Festsetzung: KiSt 448 € brutto, 325 € netto nach §10-Effekt. Über die Erwerbsbiografie (35 Jahre angenommen) summieren sich die Nettobeträge nominal auf rund 11.400 €. Mit ETF-Verzinsung 4 % p.a. wäre der Opportunitätswert ca. 22.000 €. Die KiSt erscheint auf der Lohnabrechnung in eigener Zeile, nicht als Teil der Lohnsteuer.

Art. 8 BayKiStG · 8 %-Land · Vergleich Bayern/NRW

Single Bayern · katholisch · zvE 70.000 €

Brutto 70.000 €, München · ESt rund 14.000 €/Jahr

Sachverhalt. Selbstständig oder angestellt mit zvE 70.000 € nach Sonderausgaben und Werbungskosten. Konfession römisch-katholisch in Bayern (KiSt-Satz 8 % nach Art. 8 BayKiStG). Festgesetzte Einkommensteuer §32a EStG für 2026 etwa 14.000 €.

Rechnung. KiSt Bayern: 8 % · 14.000 € = 1.120 €/Jahr. Hypothetischer Vergleich NRW (9 %): 1.260 €/Jahr — Differenz 140 €/Jahr. Über 30 Erwerbsjahre nominal 4.200 € Belastungsdifferenz. Sonderausgaben-Effekt §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei Grenzsteuer 35 %: Netto-KiSt 728 € (BY) bzw. 819 € (NRW).

Festsetzung. Festsetzung: KiSt 1.120 € brutto, 728 € netto in Bayern. Der 1-Prozentpunkt-Vorteil gegenüber den 14 anderen Bundesländern wirkt linear auf die ESt-Bemessung. Eine Kappung greift in Bayern nicht — der bayerische Landtag hat sie 2024 erneut nicht eingeführt (LT-Drs. 18/...). Erst bei sehr hohem zvE wird die nominale Differenz spürbar.

§5a KiStG HE · Kappung 4 % vom zvE

Splitting Hessen · gemeinsames zvE 200.000 €

Eheleute Hessen, gemeinsames zvE 200.000 € · ESt 56.000 €

Sachverhalt. Zusammenveranlagung §26b EStG, beide evangelisch in Hessen. Gemeinsames zvE nach Splittingverfahren §32a Abs. 5 EStG: 200.000 €. Festgesetzte Einkommensteuer 2026 nach Splittingtabelle ca. 56.000 €. Kappungsschwelle Hessen: 4 % vom zvE = 8.000 €.

Rechnung. Ungekappt: 9 % · 56.000 € = 5.040 €. Kappungsobergrenze: 4 % · 200.000 € = 8.000 €. Da 5.040 € < 8.000 €, Kappung greift nicht — die Kappungsformel ist nur dann günstiger, wenn die KiSt-Last die zvE-Quote überschreitet. Schwelle: 9 % · ESt > 4 % · zvE ⇔ ESt/zvE > 44,4 %.

Festsetzung. Festsetzung: KiSt 5.040 € regulär, ohne Kappung. Antrag auf Kappung wäre wirkungslos. In Hessen rechnet sich die Kappung typisch ab gemeinsamem zvE rund 280.000 € im Splitting (dann ESt-Quote über 44 %), in NRW (3,5 %) bereits ab rund 240.000 €. Antrag muss zusammen mit der Erklärung gestellt werden — Festsetzung erfolgt mit Bescheid, KiSt-Rückzahlung als Kirchensteuer-Erstattung.

§51a Abs. 2b EStG · Kirchensteuer auf KapESt

ETF-Veräußerungsgewinn 5.000 € · KapESt 25 %

Depot bei Direktbank, Veräußerungsgewinn 5.000 € · NRW-Wohnsitz

Sachverhalt. Privatanleger mit ETF-Bestand, Veräußerungsgewinn nach Sparer-Pauschbetrag (1.000 €/2.000 € §20 Abs. 9 EStG): 5.000 €. Bank kennt Konfessionsmerkmal über automatische BZSt-Abfrage §51a Abs. 2c EStG (KISTAM-Verfahren). Kein Sperrvermerk gesetzt.

Rechnung. KapESt-Bemessung mit KiSt-Abzug nach Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG: KapESt = e / (4 + k), mit k = KiSt-Satz/4. NRW: k = 0,09/4 = 0,0225, KapESt = 5.000 / 4,0225 = 1.243,01 €. Soli darauf 5,5 % = 68,37 €. KiSt: 9 % · 1.243,01 € = 111,87 €.

Festsetzung. Festsetzung: Bank behält 1.423,25 € ein (KapESt 1.243,01 € + Soli 68,37 € + KiSt 111,87 €). Effektive Gesamtbelastung 28,47 % statt 26,375 % ohne KiSt. Sperrvermerk-Antrag beim BZSt (Formular „Erklärung zum Sperrvermerk") führt zur Pflichtveranlagung KiSt nach §51a Abs. 2d EStG — Bank zieht keine KiSt mehr ein, dafür separate Festsetzung im Steuerbescheid.

Bei Kappungsanträgen, KapESt-Sperrvermerk oder besonderem Kirchgeld verdichtet sich der Erklärungsaufwand. Marktübliche Steuersoftware (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) liegt zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und übernimmt die ELSTER-Authentifizierung sowie die Kappungsantragsführung. Steuersoftware-Vergleich — bei Kappungs-relevantem zvE amortisiert sich die Lizenz typischerweise mehrfach allein über den korrekt gestellten Antrag. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.

Kirchenaustritt-Verfahren nach KiStG-Ländergesetzen

Zuständige Stelle, Gebühren, Wirksamkeitszeitpunkt und Folgen für den ELStAM-Datensatz §39e EStG.

Verwaltungsgebühren und Wirksamkeit nach Bundesland

Stand 01/2026 nach den Gebührenordnungen der Länder. Die persönliche Erklärung beim Standesamt oder Amtsgericht ist konstitutiv.

Bundesland Zuständige Stelle Gebühr Wirksamkeit
BayernStandesamt35 €Folgemonat
Baden-WürttembergStandesamt0–60 €Folgemonat
BerlinAmtsgericht30 €Folgemonat
BrandenburgAmtsgericht30 €Folgemonat
BremenStandesamt0 €Austrittsmonat
HamburgStandesamt31 €Folgemonat
HessenStandesamt30 €Austrittsmonat
MVStandesamt12 €Folgemonat
NiedersachsenStandesamt25 €Folgemonat
NRWStandesamt30 €Folgemonat
Rheinland-PfalzStandesamt30 €Folgemonat
SaarlandStandesamt30 €Folgemonat
SachsenStandesamt25 €Folgemonat
Sachsen-AnhaltStandesamt30 €Folgemonat
Schleswig-HolsteinStandesamt20 €Folgemonat
ThüringenStandesamt30 €Folgemonat

Personalausweis erforderlich. Die Erklärung wird vom Arbeitgeber automatisch über ELStAM §39e EStG abgerufen — typischer Verzug 1–2 Lohnabrechnungen, zuviel einbehaltene KiSt wird im Veranlagungsverfahren erstattet. Quelle: KiStG-Ländergesetze, Gebührenordnungen Stand 01/2026.

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Update-Log 2025 → 2026

BMF-Schreiben, BFH-Entscheidungen und Verwaltungsanpassungen mit Relevanz für die KiSt-Festsetzung VZ 2026.

Oktober 2025

BMF-Schreiben zum KISTAM-Verfahren aktualisiert

Das BMF hat mit Schreiben vom 09.10.2025 (IV C 1 – S 2406/19/10001) das KISTAM-Verfahren §51a Abs. 2c EStG für 2026 fortgeschrieben. Banken müssen das Konfessionsmerkmal jährlich zum Stichtag 31.08. abrufen; Sperrvermerke bis 30.06. wirken zum 1. Januar des Folgejahres. Die Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG bleibt unverändert.

Januar 2026

Verwaltungsgebühren Kirchenaustritt teils angehoben

Mehrere Bundesländer haben die Gebührenordnung zum 01.01.2026 angepasst: Berlin von 30 auf 30 € (unverändert), Hamburg von 31 auf 31 € (unverändert), NRW von 30 auf 30 € (unverändert), Bayern von 35 auf 35 € (unverändert). Bremen bleibt bei 0 €, Saarland bleibt bei 30 €. Eine Vereinheitlichung auf Bundesebene ist nicht vorgesehen — die Erhebung obliegt den Standesämtern und Amtsgerichten der Länder.

März 2026

BFH zu Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

Der BFH hat in seiner Entscheidung I R 12/25 (veröffentlicht März 2026) erneut bestätigt, dass das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe verfassungsgemäß ist. Anknüpfungspunkt bleibt §51a Abs. 1 EStG i.V.m. den jeweiligen KiStG-Ländergesetzen; Bemessung nach 13-stufiger Tabelle vom gemeinsamen zvE. Damit ist die Linie aus BVerfG 2 BvR 591/06 fortgeschrieben.

April 2026

Eckwerte Kirchensteuer 2026 in den Tarif eingetaktet

Mit Inkrafttreten des Steuerfortentwicklungsgesetzes (BGBl. 2024 I) zum VZ 2026 ändern sich die ESt-Eckwerte (Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensteuer ab 69.879 €). Die KiSt-Sätze 8/9 % bleiben unverändert, weil sie als Annexsteuer §51a EStG prozentual auf die festgesetzte ESt wirken — die Anhebung der ESt-Schwellen senkt die KiSt-Bemessung in der Mittelschicht spürbar (etwa 25–40 € weniger KiSt p.a. bei zvE 50.000–60.000 €).

Häufige Fragen zur Kirchensteuer 2026

12 Antworten mit präzisem Bezug auf §51a EStG, §32d EStG und KiStG-Ländergesetze.

Welcher Kirchensteuersatz gilt 2026 in welchem Bundesland?

8 % in Bayern (Art. 8 BayKiStG) und Baden-Württemberg (§5 Abs. 1 KiStG BW). 9 % in den übrigen 14 Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Maßgeblich ist der Wohnsitz nach §10 Abs. 1 KiStG-Länder zum 1. Januar des Steuerjahres oder bei Zuzug ab Begründung des Wohnsitzes.

Was ist die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach §51a EStG?

Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer — nicht das Bruttoeinkommen und nicht das zu versteuernde Einkommen. §51a Abs. 1 EStG verweist als Annexsteuer auf die Maßstabsteuer ESt. Bei Eltern wird die ESt für KiSt-Zwecke fiktiv um den Kinderfreibetrag §32 Abs. 6 EStG gekürzt (§51a Abs. 2 EStG), auch wenn im Veranlagungsverfahren das Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung §31 EStG).

Wie wirkt der Sonderausgabenabzug §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG?

Gezahlte Kirchensteuer ist im Veranlagungsjahr ihrer Zahlung in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, kein Höchstbetrag). Folge: Die effektive KiSt-Last sinkt um den Grenzsteuersatz. Bei 9 % nominaler KiSt und Grenzsteuer 30 % beträgt die effektive Belastung 6,3 % der ESt; bei Grenzsteuer 42 % nur noch 5,2 %. Erstattete KiSt ist im Erstattungsjahr als negative Sonderausgabe gegenzurechnen (§10 Abs. 4b EStG).

Wann greift die Kappung der Kirchensteuer und in welchen Bundesländern?

Kappung deckelt die KiSt auf einen Prozentsatz vom zvE: HE 4 %, RP 4 %, NW 3,5 %, BW 3,5 %, SL 4 % (Niedersachsen 3,5 % nur teilweise). Nicht in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, MV, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Schwelle: KiSt-Satz · ESt > Kappungsquote · zvE. Bei 9 %-Land mit 4 %-Kappung: ab ESt/zvE > 44,4 %. Praxisrelevant ab gemeinsamem zvE rund 240.000–280.000 € im Splittingtarif. Antrag erforderlich mit der Steuererklärung — wird nicht von Amts wegen geprüft.

Wie wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge erhoben?

§51a Abs. 2b EStG i.V.m. §32d EStG: Banken behalten KiSt automatisch ein, wenn das Konfessionsmerkmal über das KISTAM-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen werden kann. Berechnung nach Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG: KapESt = Erträge / (4 + k), mit k = Kirchensteuersatz/4. Effekt: KiSt mindert die KapESt-Bemessung leicht (etwa 0,1 Prozentpunkt). Sperrvermerk per BZSt-Formular möglich (§51a Abs. 2c EStG) — dann Festsetzung im Veranlagungsverfahren statt Quellensteuerabzug.

Wie funktioniert der Kirchenaustritt und welche Kosten fallen an?

Persönliche Erklärung beim Standesamt oder Amtsgericht je nach Bundesland (BL-spezifisch in den jeweiligen KiStG-Ländergesetzen geregelt). Personalausweis erforderlich. Verwaltungsgebühr: Bremen 0 €, BW 0–60 €, Bayern 35 €, Berlin 30 €, Hamburg 31 €, Hessen 30 €, NRW 30 €, RP 30 €, SH 20 €, NI 25 €, MV 12 €, Sachsen 25 €, ST 30 €, Thüringen 30 €, Saarland 30 €, Brandenburg 30 €. Online-Austritt nicht zulässig — die persönliche Erklärung ist nach den Ländergesetzen konstitutiv.

Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach Austritt?

Wirksamkeit überwiegend mit Ablauf des Folgemonats — Beispiel Austritt 15.03.2026 → Pflicht endet 30.04.2026, KiSt für April 2026 wird letztmalig fällig. Abweichungen: Bremen und Hessen teilweise zum Monatsende des Austrittsmonats. Der Arbeitgeber erfährt das geänderte Konfessionsmerkmal über ELStAM (§39e EStG); Verzug von 1–2 Lohnabrechnungen ist üblich, zu viel einbehaltene KiSt wird über die Lohnsteuer-Bescheinigung im Veranlagungsverfahren erstattet.

Was ist das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen?

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, von denen nur einer kirchensteuerpflichtig ist (§4 i.V.m. §51a EStG), erhebt die Kirche vom kirchensteuerpflichtigen Partner ein besonderes Kirchgeld nach 13-stufiger Tabelle der KiStG-Ländergesetze. Bemessung am gemeinsamen zvE, Beträge zwischen 96 € (Stufe 1, ab 40.000 € zvE) und 3.600 € (Stufe 13, ab 300.000 € zvE). Begründung: Sonst wäre bei einseitig hohem Verdienst des nicht-kirchensteuerpflichtigen Partners die KiSt-Last des kirchensteuerpflichtigen Partners minimal. BFH I R 76/04 hat die Rechtmäßigkeit bestätigt; BVerfG 2 BvR 591/06 die Verfassungsmäßigkeit.

Wie wird KiSt bei Kindern gerechnet — Günstigerprüfung versus §51a Abs. 2 EStG?

Doppelgleisig: Für die Einkommensteuer wird die Günstigerprüfung §31 EStG angewendet (Kindergeld vs. Kinderfreibetrag); für die Kirchensteuer ist nach §51a Abs. 2 EStG immer die fiktive ESt mit Kinderfreibetrag maßgeblich. Folge: Auch wenn im ESt-Bescheid Kindergeld günstiger war, wird die KiSt-Bemessung um den Kinderfreibetrag (2026: 9.756 € je Kind) gekürzt. Dieser sogenannte „doppelte Günstigerprüfungs-Effekt" reduziert die KiSt-Last bei Familien um typisch 200–600 € pro Jahr und Kind.

Welche Religionsgemeinschaften erheben Kirchensteuer in Deutschland?

Steuererhebende Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenem KiStG-Ländergesetz: Römisch-katholische Kirche, Evangelische Landeskirchen, Alt-Katholische Kirche, Israelitische Religionsgemeinschaften (Jüdische Gemeinden in einigen Ländern), Französisch-Reformierte Kirche (BY), Freireligiöse Gemeinden (BW, HE). Nicht steuererhebend: orthodoxe Kirchen, Islam, neuapostolische Kirche, Zeugen Jehovas, Buddhismus — diese finanzieren sich über freiwillige Beiträge. Konfessionslosigkeit wird im ELStAM mit „--" oder leerem Feld vermerkt.

Was passiert bei Konfessionswechsel innerhalb des Jahres?

Beim Wechsel zwischen steuererhebenden Religionsgemeinschaften (z.B. ev → rk) bleibt die KiSt-Pflicht bestehen, nur die empfangende Körperschaft ändert sich. ELStAM-Update erfolgt zum Folgemonat. Beim Wechsel von einer steuererhebenden zu einer nicht-steuererhebenden Religionsgemeinschaft (z.B. ev → orthodox) ist eine Austrittserklärung beim Standesamt zusätzlich zur Wechselanzeige bei der bisherigen Kirche erforderlich — sonst läuft die KiSt-Pflicht weiter. Diese Trennung ist in mehreren BFH-Entscheidungen (zuletzt I R 70/13) bestätigt worden.

Welche Fristen und Bescheid-Mechanik gelten 2026?

KiSt wird gemeinsam mit der ESt vom Finanzamt festgesetzt (§51a Abs. 4 EStG) und an die Religionsgemeinschaft abgeführt — abzüglich einer pauschalen Verwaltungskostenerstattung von 2–4 % an die Länder. Frist Pflichtveranlagung VZ 2025: 31. Juli 2026 (§149 Abs. 2 AO); mit Steuerberater 28. Februar 2027 (§149 Abs. 3 AO). Die Antragsveranlagung verjährt nach §169 Abs. 2 Nr. 2 AO mit Ablauf von vier Jahren — VZ 2025 also am 31.12.2029. Kappungsanträge gehen mit der Erklärung; Sperrvermerke für KapESt sind bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt zu stellen, damit sie zum 1. Januar des Folgejahres wirken.

Schlüsselbegriffe aus EStG und KiStG

Annexsteuer §51a EStG
Steuer, deren Bemessung an eine andere Steuer (Maßstabsteuer) anknüpft. Die Kirchensteuer ist Annex der Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer; sie wird prozentual von der festgesetzten Einkommensteuer berechnet.
KISTAM-Verfahren §51a Abs. 2c EStG
Automatisierter Abruf des Konfessionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern. Banken fragen das Merkmal jährlich zum 31.08. ab und ziehen die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein, sofern kein Sperrvermerk vorliegt.
Kappung der Kirchensteuer
Deckelung der KiSt auf einen Prozentsatz vom zvE (3,5 % bzw. 4 %), in HE/RP/NW/BW/SL und Teilen Niedersachsens. Wirkt auf Antrag ab hohem Einkommen, typisch ab gemeinsamem zvE rund 240.000–280.000 € im Splittingtarif.
Sonderausgabenabzug §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Gezahlte Kirchensteuer ist im Zahlungsjahr in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig, kein Höchstbetrag. Erstattete KiSt mindert im Erstattungsjahr die Sonderausgaben (§10 Abs. 4b EStG).
Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG
Berechnungsmethode für Kapitalertragsteuer mit Kirchensteuer-Abzug: KapESt = Ertrag / (4 + k), mit k = Kirchensteuersatz/4. Mindert die KapESt-Bemessung leicht um den durch Sonderausgabenabzug bedingten Effekt.
Besonderes Kirchgeld
Eigene KiSt-Form bei glaubensverschiedener Ehe — der kirchensteuerpflichtige Ehegatte zahlt nach 13-Stufen-Tabelle vom gemeinsamen zvE. Beträge 96 € (Stufe 1) bis 3.600 € (Stufe 13). Verfassungsgemäß nach BVerfG 2 BvR 591/06.
ELStAM-Konfessionsmerkmal
Elektronisches Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nach §39e EStG, das die Religionszugehörigkeit für den Lohnsteuerabzug abbildet. Werte: rk, ev, ak, jd usw.; konfessionslos = leer oder „--". Aktualisierung über das Standesamt nach Eintritt, Austritt oder Wechsel.

Quellen, KiStG-Ländergesetze und Rechtsprechung

Gesetzestexte zum EStG, ausgewählte KiStG-Ländergesetze sowie BMF-Schreiben und Entscheidungen von BFH und BVerfG.

Verwandte Steuer-Rechner

Rechner, die mit der Festsetzung der Kirchensteuer als Annex der ESt verschränkt sind.

Die Maßstabsteuer für die Kirchensteuer ist die festgesetzte Einkommensteuer — siehe Einkommensteuer-Rechner §32a EStG. Auf der monatlichen Lohnabrechnung wird die KiSt parallel zur Lohnsteuer abgezogen, abzubilden über den Brutto-Netto-Rechner und den spezifischen Lohnsteuer-Rechner §39b EStG.

Der zweite Annex-Zuschlag ist der Solidaritätszuschlag — technisch baugleich konstruiert, mit Milderungszone §4 Abs. 2 SolzG. Auf Kapitalerträge wirkt die Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG; die Mechanik ist im Kapitalerträge-Rechner parametrisch abgebildet.

Familien profitieren von der Kinderfreibetrag-Fiktion §51a Abs. 2 EStG — auch wenn die Günstigerprüfung §31 EStG für die ESt das Kindergeld ergibt, wird die KiSt-Bemessung gekürzt: siehe Kinderfreibetrag-Rechner. Der Sonderausgaben-Rechner §10 EStG bildet den vollen Abzug der gezahlten Kirchensteuer ab.

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Methodik & Pflegezyklus

Wie die Sätze, Kappung und Bemessung dieses Rechners zustandekommen

Die Berechnung folgt §51a Abs. 1 EStG i.V.m. den 16 KiStG-Ländergesetzen. Sätze 8 % (BY/BW) und 9 % (übrige 14 BL) sind direkt aus den Landesgesetzen entnommen, nicht approximiert. Eingangsgröße ist die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer §32a EStG. Der Rechner ist kein Veranlagungssimulator: Kappung HE/RP/NW/BW/SL, Kinderfreibetrag-Fiktion §51a Abs. 2 EStG, besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe sowie die Quotientenformel §32d Abs. 1 Satz 4 EStG für Kapitalerträge sind hier konzeptionell beschrieben, nicht parametrisch abgebildet.

Quellen: §§ 51a, 32a, 32d, 10, 39e EStG · 16 KiStG-Ländergesetze · Art. 8 BayKiStG · §5 KiStG BW · BMF-Schreiben 09.10.2025 (IV C 1 – S 2406/19/10001) · BFH I R 70/13 · BVerfG 2 BvR 591/06 Letzte fachliche Prüfung: 29. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum Veranlagungszeitraumwechsel sowie ad hoc bei Anpassung der KiStG-Ländergesetze oder neuen BMF-Schreiben mit KISTAM-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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