Eckwerte des Soli-Tarifs VZ 2026
Tarifsatz, Freigrenze und Milderungszone in der Fassung der Soli-Reform 2021 mit Anpassung durch das Steuerfortentwicklungsgesetz. Werte gelten für VZ 2026, Festsetzung typisch in 2027.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Soli-Tarif auf festgesetzte ESt | 5,5 % | §4 Satz 1 SolzG |
| Freigrenze ESt-Jahresbetrag (Single) | 20.350 € | §3 Abs. 3 SolzG |
| Freigrenze ESt-Jahresbetrag (Splitting) | 40.700 € | §3 Abs. 3 SolzG |
| Milderungszone-Obergrenze (Single) | 38.840 € | §4 Satz 2 SolzG |
| Milderungszone-Obergrenze (Splitting) | 77.680 € | §4 Satz 2 SolzG |
| Milderungssatz Differenz × Faktor | 11,9 % | §4 Satz 2 SolzG |
| Soli auf KapESt (Abgeltungsteuer) | 5,5 % auf 25 % | §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG |
| Effektivbelastung Kapitalerträge | +1,375 %p | §3 SolzG i.V.m. §32d EStG |
| Soli auf Lohnsteuer (laufender LSt-Abzug) | monatlich | §1 Abs. 2 SolzG |
Die Soli-Freigrenze wandert mit den Tarifeckwerten §32a EStG und wurde zum 01.01.2026 von 19.950 € auf 20.350 € (Single) angehoben. Die Milderungszonen-Obergrenze 38.840 € ist so kalibriert, dass der gleitende Satz 11,9 % am Ende exakt den Vollsatz 5,5 % erreicht.
Soli-Verlauf nach ESt-Jahresbetrag (Einzelveranlagung)
Soli-Festsetzung und Effektivbelastung in Prozent der ESt entlang ausgewählter ESt-Stufen — Freigrenze, Milderungszone, Vollsatz.
| festgesetzte ESt | Soli §4 SolzG | Effektiv-% der ESt | Tarifzone |
|---|---|---|---|
| 15.000 € | 0 € | 0.00 % | Freigrenze §3 SolzG |
| 20.350 € | 0 € | 0.00 % | Freigrenze §3 SolzG |
| 22.000 € | 0 € | 0.00 % | Milderung §4 Satz 2 |
| 25.000 € | 0 € | 0.00 % | Milderung §4 Satz 2 |
| 30.000 € | 0 € | 0.00 % | Milderung §4 Satz 2 |
| 35.000 € | 0 € | 0.00 % | Milderung §4 Satz 2 |
| 38.840 € | 307 € | 0.79 % | Vollsatz §4 Satz 1 |
| 50.000 € | 1.635 € | 3.27 % | Vollsatz §4 Satz 1 |
| 80.000 € | 4.400 € | 5.50 % | Vollsatz §4 Satz 1 |
| 120.000 € | 6.600 € | 5.50 % | Vollsatz §4 Satz 1 |
Werte nach §4 SolzG, kaufmännisch gerundet. Bei Splitting verdoppeln sich beide Schwellen (Freigrenze 40.700 €, Vollsatz-Schwelle 77.680 €). Die Effektivbelastung wächst innerhalb der Milderungszone progressiv von 0 % auf 5,5 %.
Milderungszone §4 Satz 2 SolzG vs. Vollsatz
Zwischen Freigrenze und Vollsatz-Schwelle gilt der gleitende Tarif — gedeckelt auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze. Erst danach greift der lineare Vollsatz 5,5 %.
Ohne Milderungszone würde an der Freigrenze von 20.350 € ein Sprung entstehen: ein Steuerpflichtiger mit ESt 20.349 € zahlte 0 €, mit ESt 20.351 € hingegen 5,5 % × 20.351 = 1.119 €. Dieser Sprung wäre verfassungswidrig (Art. 3 GG). §4 Satz 2 SolzG glättet den Übergang: Der Soli wird auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze gedeckelt — also auf 11,9 % × 1 € = 0,12 € im Beispiel.
ESt 22.000 € · Single
- + Vollsatz 5,5 % × 22.000 = 1.210 €
- + Milderung 11,9 % × (22.000 − 20.350) = 196 €
- + Maßgeblich der niedrigere Wert (§4 Satz 2 SolzG)
- + Effektivbelastung 0,89 % der ESt
Soli-Festsetzung
196 € statt 1.210 € — Milderung greift, Effektivsatz weit unter dem Vollsatz.
ESt 50.000 € · Single
- + Vollsatz 5,5 % × 50.000 = 2.750 €
- + Milderung 11,9 % × (50.000 − 20.350) = 3.528 €
- − Vollsatz niedriger — Milderung greift nicht mehr
- + Effektivbelastung exakt 5,5 % der ESt
Soli-Festsetzung
2.750 € — voller 5,5 %-Satz, da ESt > 38.840 € (Vollsatz-Schwelle).
Übergangspunkt zwischen Milderung und Vollsatz: ESt 38.840 € (Single). Dort ist 11,9 % × (38.840 − 20.350) = 5,5 % × 38.840 = 2.136 €. Ab dieser Schwelle wirkt mathematisch der Vollsatz, da er niedriger liegt als der Milderungssatz. Splitting verdoppelt alle Werte.
Vier Tarif-Konstellationen aus der Veranlagungspraxis
Anonymisierte Festsetzungen — Freigrenze, Milderungszone, Vollsatz und Soli auf Kapitalertragsteuer.
§3 Abs. 3 SolzG · Freigrenze
Single, Steuerklasse I · zvE rund 50.000 €
ESt-Jahresbetrag 18.000 € · unter Freigrenze · kein Soli
Sachverhalt. Angestellt, festgesetzte Einkommensteuer 18.000 € (zvE rund 50.000 €). Liegt unter der Freigrenze 20.350 € der Einzelveranlagung nach §3 Abs. 3 SolzG. Konfession ohne — keine KiSt-Komponente.
Rechnung. Prüfung §3 Abs. 3 SolzG: ESt-Jahresbetrag 18.000 € < Freigrenze 20.350 €. Folge: Soli-Festsetzung entfällt vollständig. Auch der laufende Soli-Abzug auf der Lohnsteuer wird in der Veranlagung erstattet, soweit die Jahres-ESt unter der Freigrenze bleibt.
Festsetzung. Festsetzung: Soli 0 €. Liegt im Bereich der etwa 90 % der Steuerpflichtigen, die seit der Soli-Reform 2021 keinen Soli mehr zahlen. Erstattung gegebenenfalls über die Steuererklärung; eine Befreiung „auf Antrag" gibt es nicht — der Wegfall ergibt sich automatisch aus §3 SolzG.
§4 Satz 2 SolzG · Milderungszone
Single, Steuerklasse I · zvE rund 60.000 €
ESt-Jahresbetrag 22.000 € · gleitende Heranführung an 5,5 %
Sachverhalt. Festgesetzte ESt 22.000 €, also über der Freigrenze 20.350 €, aber unter der Milderungszonen-Obergrenze 38.840 €. Folge: Anwendung des gleitenden Tarifs §4 Satz 2 SolzG, gedeckelt auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze.
Rechnung. Vergleich der zwei Sätze: (a) Vollsatz 5,5 % × 22.000 = 1.210 €. (b) Milderungssatz 11,9 % × (22.000 − 20.350) = 11,9 % × 1.650 = 196 €. Maßgeblich ist der niedrigere Wert nach §4 Satz 2 SolzG.
Festsetzung. Festsetzung: Soli 196 €. Effektivbelastung 0,89 % der ESt — deutlich unter den 5,5 % Vollsatz. Die Milderungszone wirkt als Glättung über dem Sprung an der Freigrenze und endet erst, wenn der gleitende Satz den Vollsatz erreicht (bei ESt 38.840 €).
§4 Satz 1 SolzG · Vollsatz 5,5 %
Single, Steuerklasse I · zvE rund 95.000 €
ESt-Jahresbetrag 30.000 € · weiterhin in der Milderungszone
Sachverhalt. Festgesetzte ESt 30.000 €, Konfession evangelisch, NRW (KiSt 9 %). Liegt zwischen Freigrenze 20.350 € und Vollsatz-Schwelle 38.840 €.
Rechnung. Milderungssatz 11,9 % × (30.000 − 20.350) = 11,9 % × 9.650 = 1.148 €. Vollsatz 5,5 % × 30.000 = 1.650 €. Der niedrigere Wert (1.148 €) wird festgesetzt. Vollsatz greift erst ab ESt 38.840 € — dann fällt 5,5 % × 38.840 = 2.136 € an.
Festsetzung. Festsetzung: Soli 1.148 € (effektiv 3,83 % der ESt). KiSt zusätzlich 9 % × 30.000 = 2.700 €. Die Milderungszone deckt den Übergangsbereich der oberen Mittelschicht ab — Personen mit zvE bis etwa 110.000 € (Single) zahlen weniger als den vollen Soli-Satz.
§3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG · Soli auf Kapitalertragsteuer
Splitting · Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer §32d EStG
Eheleute, Kapitalerträge 25.000 € nach Sparer-Pauschbetrag
Sachverhalt. Zusammenveranlagung, gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag 2.000 € (§20 Abs. 9 EStG, 2× 1.000 €) bereits abgezogen. Verbleibende Kapitalerträge 25.000 €, abgeltungsteuerpflichtig nach §32d Abs. 1 EStG. Auf KapESt fällt der Soli weiterhin voll an — die Soli-Reform 2021 betrifft nur die veranlagte ESt nach Tarif §32a EStG, nicht den Kapitalertragsteuer-Abzug nach §43a EStG.
Rechnung. KapESt 25 % × 25.000 = 6.250 €. Soli §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG: 5,5 % × 6.250 = 343,75 €. Effektive Gesamtbelastung Kapitalerträge: 25 % + 1,375 %p = 26,375 % ohne KiSt. Mit KiSt 9 %: zusätzlich rund 2,2 %p auf den Bruttoertrag.
Festsetzung. Belastung: KapESt 6.250 € + Soli 344 € = 6.594 € auf 25.000 € Kapitalertrag. Hinweis: Bei Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG (persönlicher Tarif niedriger als 25 %) wird die Veranlagungs-Soli-Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG geprüft — bei niedrigem Gesamteinkommen kann der KapESt-Soli also über die Veranlagung erstattet werden.
Wer regelmäßig Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags erzielt oder mehrere Einkunftsarten kombiniert, profitiert von der elektronischen Veranlagung über ELSTER oder Steuersoftware. Marktübliche Lizenzen (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) liegen zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum und übernehmen die Soli-Berechnung automatisch — inklusive Milderungszone und KapESt-Soli. Steuersoftware-Vergleich — bei jährlicher Nutzung amortisiert sich die Lizenz typisch über den Werbungskostenabzug. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Soli auf Kapitalertragsteuer §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG
Auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird der Soli weiterhin voll erhoben — ohne Freigrenze und ohne Milderungszone.
Belastung auf Kapitalerträge
Effektive Kombi-Quote KapESt + Soli + (optional KiSt) im Vergleich.
| Komponente | Norm | Satz | Auf 10.000 € Ertrag |
|---|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) | §32d Abs. 1 EStG | 25,000 % | 2.500 € |
| Soli auf KapESt (voll, ohne Freigrenze) | §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG | 1,375 % | 137,50 € |
| KiSt 9 % auf KapESt (optional) | §51a Abs. 2c EStG | 2,250 % | 225,00 € |
| Kombi-Quote ohne KiSt | 25 % + 1,375 % | 26,375 % | 2.637,50 € |
| Kombi-Quote mit KiSt 9 % | 26,375 % + 2,225 % | 28,600 % | 2.860,00 € |
Sparer-Pauschbetrag §20 Abs. 9 EStG: 1.000 € pro Person, 2.000 € im Splittingtarif — wird vor Anwendung der Tabellensätze abgezogen. Bei Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG kann ein niedrigerer persönlicher Tarif zur Erstattung führen; in diesem Fall greift dann die Veranlagungs- Soli-Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG. Quelle: §§ 32d, 43a EStG · §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG · §51a Abs. 2c EStG.
Update-Log 2025 → 2026
Tarif-Eckwerte, BVerfG-Entscheidungen und BMF-Schreiben, die für die Soli-Festsetzung VZ 2026 maßgeblich sind.
Steuerfortentwicklungsgesetz hebt Freigrenze für VZ 2025 / 2026 an
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I) wurde die Soli-Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG schrittweise angehoben: VZ 2025 auf 19.950 €, VZ 2026 auf 20.350 €. Die Anhebung folgt der ESt-Eckwert-Verschiebung. Die Milderungszone-Obergrenze wandert proportional mit auf 38.840 € (VZ 2026).
BVerfG-Urteil 2 BvR 1505/20 — Soli verfassungsgemäß
Das BVerfG hat am 26.03.2025 entschieden, dass der Solidaritätszuschlag in seiner Form nach der Reform 2021 verfassungsgemäß ist. Die Beschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten und Privatklägern wurde zurückgewiesen. Begründung: weiter Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei Ergänzungsabgaben Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG; ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf bestehe fort. Folge: keine Erstattungsansprüche aus früheren VZ; der Soli bleibt in der bisherigen Form bestehen.
VZ 2026 — neue Eckwerte in Kraft
Soli-Freigrenze 20.350 € ESt-Jahresbetrag (Single) bzw. 40.700 € (Splitting). Milderungszone bis 38.840 € / 77.680 € ESt. Tarif §4 SolzG unverändert: 5,5 % Vollsatz, Milderungssatz 11,9 %. Soli auf KapESt §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG bleibt voll bei 1,375 %-Punkten zusätzlich.
BMF-Schreiben zur Behandlung von Sondervergütungen im LSt-Abzug
Das BMF-Schreiben vom 12.02.2026 (IV C 5 – S 2367/22/10001) konkretisiert, wie der Soli auf Sondervergütungen (Boni, 13. Monatsgehalt, Abfindungen nach §34 EStG) im laufenden LSt-Abzug zu berechnen ist: maßgeblich ist der voraussichtliche Jahres-LSt-Betrag inklusive der Sondervergütung; bei Anwendung der Fünftelregelung §34 EStG wird auch der Soli rechnerisch über fünf Jahre verteilt.
Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ SolzG, BVerfG und BMF-Quellenlage.
Welche Norm regelt den Solidaritätszuschlag und seinen Tarif?
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Soli-Reform 2021). §1 SolzG bestimmt die Erhebung als Ergänzungsabgabe zur ESt und KapESt. §3 SolzG regelt die Freigrenze. §4 SolzG normiert den Tarif: 5,5 % auf die festgesetzte ESt, in der Milderungszone gedeckelt auf 11,9 % der Differenz zur Freigrenze. Bemessungsgrundlage ist nach §3 Abs. 1 SolzG die festgesetzte Lohn-/Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer.
Wie hoch ist die Soli-Freigrenze 2026 — und wie hat sie sich entwickelt?
VZ 2026: 20.350 € ESt-Jahresbetrag bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Splittingveranlagung (§3 Abs. 3 SolzG). Entwicklung: VZ 2021 lag die Freigrenze bei 16.956 € (Single), VZ 2023 bei 17.543 €, VZ 2024 bei 18.130 €, VZ 2025 bei 19.950 €, VZ 2026 nun 20.350 €. Die Anhebung folgt der Tarifeckwert-Verschiebung des Steuerfortentwicklungsgesetzes — sie soll verhindern, dass durch reine Inflationsanpassung der ESt zusätzliche Steuerpflichtige in die Soli-Pflicht rutschen.
Was ist die Milderungszone und wie wird sie berechnet?
Zwischen Freigrenze (20.350 €) und Vollsatz-Schwelle (38.840 €) gilt nach §4 Satz 2 SolzG ein gleitender Tarif: Soli = 11,9 % × (ESt − Freigrenze), gedeckelt auf den Vollsatz 5,5 % × ESt. Der Sinn: ein abrupter Sprung von 0 € auf den vollen Soli-Betrag an der Freigrenze würde gegen den Gleichheitssatz Art. 3 GG verstoßen. Der Faktor 11,9 % ist so kalibriert, dass am Ende der Milderungszone genau der Vollsatz erreicht ist (11,9 % × (38.840 − 20.350) = 5,5 % × 38.840 = 2.136 €). Splitting verdoppelt beide Schwellen.
Warum bleibt der Soli auf Kapitalerträge voll bestehen?
Die Soli-Reform 2021 (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995) hat die Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG explizit nur auf die tarifliche Einkommensteuer §32a EStG bezogen. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer (§32d EStG, §43a EStG) wird der Soli nach §3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG weiterhin voll erhoben. Effektive Belastung: 5,5 % × 25 % KapESt = 1,375 %-Punkte zusätzlich auf den Kapitalertrag. Auch auf der KiSt fällt entsprechend Soli an. Die Begründung: Kapitalerträge sollen weiterhin pauschal mit der vollen Tarifkombination belastet bleiben, da bei der Abgeltungsteuer eine Veranlagungsprüfung typisch nicht stattfindet.
Was wurde von der Soli-Reform 2021 konkret geändert?
Anhebung der Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG von 972 € (vorher) auf 16.956 € ESt-Jahresbetrag (Stand 2021). Folge: etwa 90 % der Steuerpflichtigen entfallen vollständig vom Soli, weitere 6,5 % zahlen in der Milderungszone reduziert. Nur das obere Einkommens-Zehntel zahlt den vollen 5,5 %-Soli auf die Tarif-ESt. Die Soli-Erhebung auf KapESt und KSt bleibt unverändert. Aufkommensseitig wird das Soli-Aufkommen nach BMF-Schätzung um etwa 11 Mrd. € pro Jahr reduziert.
Ist der Soli 2026 verfassungsgemäß?
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) entschieden, dass die teilweise Fortführung des Soli auch nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsrechtlich zulässig ist — solange ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes plausibel begründet werden kann. Die Beschwerdeführer hatten gerügt, der Soli sei nach dem Auslaufen des Solidarpakts seiner Begründung entkleidet. Das Gericht folgte dem nicht: Der Gesetzgeber habe einen weiten Einschätzungsspielraum bei Ergänzungsabgaben Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Stand 04/2026: Soli verfassungsgemäß, weitere Verfahren laufen nicht.
Wie wirkt der Soli auf den monatlichen Lohnsteuerabzug?
Nach §1 Abs. 2 SolzG erhebt der Arbeitgeber den Soli laufend auf die monatliche Lohnsteuer. Die Soli-Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG wird auf den Jahresarbeitslohn hochgerechnet anhand der LSt-Tabelle. Liegt die hochgerechnete Jahres-LSt unter 20.350 € (Single) bzw. 40.700 € (Splittingtarif IV/IV), wird im Lohnabzug kein Soli einbehalten. Bei Steuerklassenwechsel oder Sonderzahlungen kann es unterjährig zu Abweichungen kommen, die in der Veranlagung ausgeglichen werden — reicht der Jahresbetrag nicht über die Freigrenze, gibt es eine Soli-Erstattung.
Wann verlangt das Finanzamt nachträglich Soli, wenn keine Veranlagungspflicht besteht?
Selten. Der Soli-Abzug auf der Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber nach LSt-Tabelle vorgenommen. Bei reiner Lohnsteuer-Pflicht ohne Veranlagung (typisch StKl I/IV ohne weitere Einkünfte) entspricht der laufende Soli-Abzug bereits dem Endbetrag. Eine Pflichtveranlagung §46 EStG mit nachträglicher Soli-Festsetzung greift insbesondere bei: mehreren Arbeitsverhältnissen (StKl V/VI), Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt §32b EStG, eingetragenem LSt-Freibetrag §39a EStG, Nebeneinkünften > 410 €/Jahr. Häufiger ist der umgekehrte Fall: Der jährlich abgezogene Soli übersteigt den Veranlagungs-Soli und wird erstattet.
Wie ist der Soli bei Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt zu behandeln?
Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) sind steuerfrei nach §3 EStG, erhöhen aber den Tarifsatz §32b EStG. Auf den durch den Progressionsvorbehalt erhöhten Steuerbetrag wird der Soli nach §3 Abs. 1 SolzG normal erhoben — also wird auch der Mehrbetrag, der durch die Progression entsteht, mit 5,5 % belastet, soweit die Freigrenze überschritten wird. Auf die Lohnersatzleistung selbst fällt aber kein Soli an, da sie steuerfrei bleibt.
Wer trägt den Soli bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden?
Selbstständige zahlen den Soli auf die festgesetzte ESt aus dem ESt-Bescheid (§3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG). Bei Vorauszahlungen §37 EStG wird der Soli quartalsweise mitfestgesetzt, soweit die voraussichtliche Jahres-ESt über der Freigrenze liegt. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen Soli auf die festgesetzte Körperschaftsteuer (15 %) — hier ohne Freigrenze und ohne Milderungszone, immer voll 5,5 % nach §3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG. Effektive KSt-Belastung: 15 % + 0,825 % Soli = 15,825 %, plus Gewerbesteuer.
Wie viel sparen typische Single-Haushalte 2026 gegenüber dem alten Soli-Regime?
Beispiel zvE 50.000 € Single 2026: ESt rund 9.487 € (unter Freigrenze 20.350 €). Alter Soli-Tarif vor 2021: 5,5 % × 9.487 = 522 €. Neuer Soli ab Reform: 0 €. Ersparnis: 522 € jährlich. Beispiel zvE 80.000 €: ESt rund 22.638 €, in der Milderungszone. Alter Soli: 5,5 % × 22.638 = 1.245 €. Neuer Soli: 11,9 % × (22.638 − 20.350) = 272 €. Ersparnis: 973 €. Erst bei zvE über etwa 110.000 € (ESt > 38.840 €) gleicht sich die Belastung zwischen altem und neuem Regime wieder aus.
Welche Frist gilt für die Soli-Festsetzung — und kann man Einspruch einlegen?
Der Soli wird mit dem ESt-Bescheid festgesetzt (§3 Abs. 1 i.V.m. §1 Abs. 1 SolzG). Es gibt keinen separaten Soli-Bescheid. Folge: Die Einspruchsfrist §355 AO von einem Monat beginnt mit Bekanntgabe des ESt-Bescheides. Strittige Punkte zum Soli werden im Rahmen des ESt-Einspruchs vorgetragen (z. B. Einbeziehung des Progressionsvorbehalts, Berechnung der Milderungszone, Anwendung der Freigrenze). Festsetzungsverjährung Soli: vier Jahre §169 Abs. 2 AO, parallel zur ESt-Verjährung.
Schlüsselbegriffe aus SolzG und GG
- Ergänzungsabgabe Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG
- Verfassungsrechtliche Grundlage des Soli. Der Bund darf Ergänzungsabgaben zur ESt und KSt erheben, wenn ein besonderer Bundesbedarf besteht. Das BVerfG hat 2025 (2 BvR 1505/20) bestätigt, dass diese Voraussetzung 2026 weiterhin erfüllt ist.
- Bemessungsgrundlage §3 SolzG
- Festgesetzte Lohn-/Einkommensteuer (§3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG) bzw. Kapitalertragsteuer (§3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG). Auf KSt der Kapitalgesellschaften: festgesetzte Körperschaftsteuer ohne Freigrenze.
- Freigrenze §3 Abs. 3 SolzG
- ESt-Jahresbetrag, bis zu dem kein Soli erhoben wird. VZ 2026: 20.350 € (Single), 40.700 € (Splitting). Der Wert wandert mit den Tarifeckwerten §32a EStG. Etwa 90 % der Steuerpflichtigen liegen unter der Freigrenze.
- Milderungszone §4 Satz 2 SolzG
- Übergangsbereich zwischen Freigrenze und Vollsatz-Schwelle. Soli wird gedeckelt auf 11,9 % × (ESt − Freigrenze). Verhindert einen Sprung von 0 € auf den vollen Soli-Betrag direkt an der Freigrenze.
- Soli-Reform 2021
- Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, in Kraft 01.01.2021. Anhebung der Freigrenze um etwa Faktor 17. Entlastung von 90 % der Steuerpflichtigen, weitere 6,5 % in der Milderungszone reduziert. Soli auf KapESt unverändert.
- Vollsatz-Schwelle §4 Satz 2 SolzG
- Punkt, ab dem der Milderungstarif den Vollsatz 5,5 % erreicht. VZ 2026: ESt 38.840 € (Single) bzw. 77.680 € (Splitting). Über dieser Schwelle wirkt der lineare Vollsatz 5,5 % auf die gesamte ESt.
Quellen, BVerfG-Urteile und BMF-Schreiben
Gesetzestexte, BVerfG-Entscheidungen mit Aktenzeichen, BFH-Urteile zur Soli-Reform und einschlägige BMF-Schreiben.
- § 1 SolzG · Erhebung des Soli
gesetze-im-internet.de · Ergänzungsabgabe.
- § 3 SolzG · Bemessungsgrundlage und Freigrenze
gesetze-im-internet.de · Freigrenze 20.350 €.
- § 4 SolzG · Tarif und Milderungszone
gesetze-im-internet.de · 5,5 % / 11,9 %.
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Volltext)
gesetze-im-internet.de · Gesamtnorm.
- Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl. 2019 I S. 2115)
bgbl.de · Soli-Reform 2021.
- Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I)
bgbl.de · Eckwerte VZ 2026.
- BVerfG 2 BvR 1505/20 · Soli-Verfassungsmäßigkeit (Urteil 26.03.2025)
bundesverfassungsgericht.de · Soli verfassungsgemäß.
- BFH IX R 15/20 · Soli-Reform und Übergangsrecht
dejure.org · Soli-Reform 2021.
- BMF-Schreiben Sondervergütungen im LSt-Abzug 12.02.2026 (IV C 5 – S 2367/22/10001)
bundesfinanzministerium.de · LSt-Berechnung.
- Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG · Ergänzungsabgabe
gesetze-im-internet.de · Verfassungs-Grundlage.
Verwandte Steuer-Rechner
Themen, die mit der Soli-Festsetzung verschränkt sind.
Bemessungsgrundlage des Soli ist die festgesetzte Einkommensteuer — siehe Einkommensteuer-Rechner §32a EStG für die Tarifformel VZ 2026 mit Grundfreibetrag 12.348 € und Spitzensteuer ab 69.879 €. Der laufende Lohnsteuer-Abzug inkl. Soli ergibt sich aus dem Lohnsteuer-Rechner §39b EStG.
Auf Kapitalerträge bleibt der Soli voll bestehen: 5,5 % auf die KapESt 25 % nach §32d EStG ergibt 1,375 %-Punkte Effektivbelastung — der Kapitalertragsteuer-Rechner bildet das vollständig ab. Kirchensteuer wird ebenfalls auf die ESt und KapESt erhoben — Kirchensteuer-Rechner mit den Sätzen 8 % (Bayern, BW) und 9 % (übrige Länder).
Bei Abfindungen nach §34 EStG mit Fünftelregelung wird der Soli ebenfalls auf den fiktiven ESt-Mehrbetrag erhoben — siehe Abfindungsrechner Fünftelregelung. Für die Gesamtbelastung Brutto → Netto inkl. Soli, KiSt und SV-Beiträgen eignet sich der Brutto-Netto-Rechner.