Eckwerte des Wechsels VZ 2026
Schwellenwerte, Pauschalierungen und Lohnersatz-Quoten, die für die Wahl der Steuerklassen-Kombination maßgeblich sind. Werte gelten für den Quellabzug Januar bis Dezember 2026.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (in SK III doppelt) | 12.348 € | §32a Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Grundfreibetrag SK III (vorgezogen) | 24.696 € | §39b Abs. 2 EStG |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende (SK II) | 4.260 € | §24b EStG |
| Faktor §39f EStG (Wertebereich) | 0,500 – 0,999 | §39f Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Gültigkeit Faktor §39f | 2 Veranlagungs-ZR | §39f Abs. 1 Satz 9 EStG |
| Antragsfrist Wechsel (für lfd. Jahr) | 30. November | §39 Abs. 6 Satz 4 EStG |
| Mehrfach-Wechsel pro Jahr (seit 2020) | unbegrenzt | §39 Abs. 6 Satz 1 EStG |
| SK V Pauschalierung (effektiv) | ca. 28 % | §39b Abs. 2 Satz 7 EStG |
| SK VI Pauschalierung (effektiv) | ca. 42 % | §39b Abs. 2 Satz 8 EStG |
| Mutterschaftsgeld (Tagessatz max.) | 13 €/Tag + AG-Zuschuss | §19 MuSchG |
| ALG 1 (Netto-Quote ohne Kind) | 60 % | §149 Abs. 1 SGB III |
| ALG 1 (Netto-Quote mit Kind) | 67 % | §149 Abs. 1 SGB III |
| Reform-Abschaffung III/V (geplant) | ab VZ 2030 | Wachstumschancengesetz |
Der Faktor §39f EStG wird vom Finanzamt aus der Vorjahres-ESt-Festsetzung ermittelt und ist für zwei Veranlagungszeiträume gültig (BMF-Schreiben 14.03.2026 IV C 5 – S 2365/22/10003). Bei Neuehen ohne Vorjahres-ESt wird der Faktor aus prognostizierten Jahresentgelten errechnet.
Steuerklassen I–VI §38b EStG im Überblick
Sieben Erhebungsvarianten (inkl. IV-Faktor §39f) mit Anwendungsfall, Tarif-Mechanik und eingerechneten Pauschalen.
| SK | Anwendungsfall | Tarif-Mechanik | Eingerechnete Pauschalen |
|---|---|---|---|
| SK I | Ledig, geschieden, dauerhaft getrennt, verwitwet (ab Folgejahr) | §32a Abs. 1 EStG | WK 1.230 € · SA 36 € · Vorsorge §39b |
| SK II | Alleinerziehend mit Kindergeld-Anspruch, allein im Haushalt | §32a + Entlastungsbetrag §24b | WK 1.230 € · SA 36 € · Entlastung 4.260 € |
| SK III | Verheiratet (Höherverdiener bei III/V), Verwitwete im Sterbejahr | Splittingtarif vorgezogen | WK 1.230 € · SA 36 € · doppelter GFB |
| SK IV | Verheiratet (beide ähnlich verdienend), Default ab Heirat | §32a Abs. 1 EStG (Einzel) | wie SK I, ohne Splittingvorzug |
| SK IV-Faktor | Verheiratet, beide SK IV + Faktor f < 1 vom Finanzamt | §39f EStG · f × LSt(SK IV) | punktgenauer Quellabzug |
| SK V | Verheiratet (Geringverdiener bei III/V-Wahl) | §39b Abs. 2 Satz 7 EStG | ca. 28 %-Pauschal, kein GFB |
| SK VI | Zweit- und weitere Beschäftigungen, fehlende ELStAM-Datenfrei. | §39b Abs. 2 Satz 8 EStG | ca. 42 %-Pauschal, keine Pauschalen |
Default ab Heirat ist IV/IV ohne Faktor §39 Abs. 3 Satz 1 EStG — ohne Wechselantrag bleibt diese Kombination bestehen. SK V und VI sind als Pauschalierungstabellen implementiert (kein GFB, keine Werbungskostenpauschale), die endgültige Steuerlast ergibt sich aus der Veranlagung §46 EStG.
III/V vs. IV/IV vs. IV/IV-Faktor §39f EStG
Eheleute mit Brutto 5.000 € (A) und 2.500 €/Monat (B) — Verdienst-Verhältnis 67/33. Quellabzug-Vergleich der drei Wahlmöglichkeiten §39 Abs. 4 EStG.
| Kombination | LSt A (Monat) | LSt B (Monat) | Summe LSt/Jahr | Jahres-ESt | Pflichtveranlagung |
|---|---|---|---|---|---|
| IV / IV (Default) | 815 € | 195 € | 12.120 € | 10.240 € | keine |
| III / V | 380 € | 562 € | 11.304 € | 10.240 € | §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG |
| IV / IV-Faktor §39f | 686 € | 167 € | 10.236 € | 10.240 € | §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG |
Jahres-ESt ergibt sich aus dem Splittingtarif §32a Abs. 5 EStG und ist in allen drei Kombinationen identisch — Unterschied liegt im monatlichen Cashflow. IV/IV-Faktor §39f trifft mit f ≈ 0,843 den Splittingtarif punktgenau, III/V erzeugt typisch Nachzahlung, IV/IV ohne Faktor typisch Erstattung.
Vier Wechsel-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Quellabzüge — Doppelverdiener-Vergleich, Wechsel vor Mutterschutz, Wechsel bei ALG-Risiko, Mehrfach-Wechsel bei Sonderzahlung.
§39 Abs. 4 EStG · Wahl der SK-Kombination · Doppelverdiener
III/V vs. IV/IV-Faktor — Liquiditäts-Vergleich monatlich
Eheleute, Brutto 5.000 € + 2.500 €/Monat, gemeinsam 90.000 €/Jahr
Sachverhalt. Verheiratet, gemeinsame Veranlagung §26b EStG, beide unbeschränkt steuerpflichtig. Höherverdiener (A) 5.000 €/Monat, Geringverdiener (B) 2.500 €/Monat — Verdienst-Verhältnis 67 / 33. Default seit Heirat ist IV/IV ohne Faktor (§39 Abs. 3 Satz 1 EStG); aktiver Wechsel zu III/V oder IV/IV-Faktor §39f setzt einen gemeinsamen Antrag beim Wohnsitz-Finanzamt voraus.
Rechnung. Jahres-ESt nach §32a Abs. 5 Splittingtarif: ca. 10.240 €. Quellabzug-Vergleich VZ 2026: IV/IV = 12.120 €/Jahr (A 815 € + B 195 € × 12) → Erstattung 1.880 €. III/V = 11.304 € (A 380 € + B 562 € × 12) → Nachzahlung 1.064 € weil V überzahlt nicht ausreicht. IV/IV-Faktor mit f ≈ 0,843 (10.240 ÷ 12.120) = 10.236 € — trifft die Jahres-ESt auf 4 € genau.
Wechsel-Effekt. Liquiditäts-Effekt bei III/V vs. IV/IV: A nimmt monatlich 435 € mehr nach Hause, B 367 € weniger — netto netto +68 €/Monat oder rund 816 €/Jahr Cashflow-Vorteil. Empfehlung: IV/IV-Faktor §39f bei Differenz unter 60/40 — Nachzahlungen entfallen, der Quellabzug ist tarifgenau. III/V nur wenn liquides Polster für Nachzahlung vorhanden ist und der Mehrverdiener die Liquidität braucht.
§39 Abs. 6 EStG · Wechsel vor Mutterschutz · Lohnersatz-Optimierung
Wechsel zu SK III bei Schwangerschaft — höheres Mutterschaftsgeld
Schwangere, Brutto 3.200 €/Monat, Ehemann 4.500 €/Monat, voraussichtlicher Geburtstermin in 8 Monaten
Sachverhalt. Verheiratet, aktuell IV/IV. Voraussichtlicher Mutterschutz §3 MuSchG beginnt sechs Wochen vor errechnetem Geburtstermin. Mutterschaftsgeld §19 MuSchG i.V.m. §24i SGB V wird zwar mit max. 13 €/Tag von der GKV gezahlt, der Arbeitgeber-Zuschuss §20 MuSchG füllt jedoch auf das durchschnittliche Netto der letzten drei Kalendermonate vor Mutterschutz auf. Wechsel zu SK III hebt das maßgebliche Netto.
Rechnung. Aktuelles Netto SK IV bei Brutto 3.200 €: ca. 2.150 €/Monat. Wechsel zu SK III: Netto ca. 2.420 €/Monat — Differenz +270 €/Monat. Mutterschutz 14 Wochen (6 + 8) × ca. 4,3 Wochen/Monat × Netto-Aufstockung: Mehrleistung ≈ 1.260 € aus Arbeitgeber-Zuschuss. Zusätzlich: anschließendes Elterngeld §2 BEEG berechnet sich aus dem Netto der letzten zwölf Monate vor Geburt — der SK-Wechsel mindestens 7 Monate vor Geburt erhöht auch die Elterngeld-Bemessung um typischerweise 150–180 €/Monat über 12–14 Monate Bezugsdauer.
Wechsel-Effekt. Effekt: SK-Wechsel rechtzeitig vor Beginn der 12-Monats-Bemessung Elterngeld hebt Mutterschafts- und Elterngeld zusammen typisch um 2.500–3.500 € Mehrleistung. Antrag formlos beim Wohnsitz-Finanzamt; Wirkung ab dem Folgemonat. Nach Ende des Bezugs Rückwechsel zu IV/IV-Faktor sinnvoll — Mehrfach-Wechsel §39 Abs. 6 EStG ist seit 2020 zulässig.
§39 Abs. 6 EStG · Wechsel bei Arbeitslosigkeits-Risiko
SK-Wechsel zu III für höheres Arbeitslosengeld §149 SGB III
Mitarbeiterin, Brutto 4.200 €/Monat, drohende Kündigung in 6 Monaten, Ehemann 2.800 €/Monat
Sachverhalt. Sozialplan-Verhandlung läuft, Kündigung absehbar. ALG 1 §149 Abs. 1 SGB III bemisst sich am pauschalierten Leistungsentgelt: Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn (§150 SGB III) abzüglich pauschalierter Sozialabgaben (21 %) sowie pauschalierter Lohnsteuer nach der zum 1.1. des Anspruchsjahres geltenden Steuerklasse. Höhe: 60 % (ohne Kind) bzw. 67 % (mit mindestens einem Kind).
Rechnung. Maßgeblich für die Bundesagentur ist die SK am 1.1. des Anspruchsjahres — eingetragen in ELStAM §39e EStG. Vergleich: SK IV bei 4.200 €/Mo → pauschaliertes Netto ca. 2.620 € → ALG 1 (60 %) = 1.572 €/Monat. SK III bei 4.200 €/Mo → pauschaliertes Netto ca. 3.020 € → ALG 1 (60 %) = 1.812 €/Monat. Differenz +240 €/Monat über typische ALG-Bezugsdauer 12 Monate = +2.880 €.
Wechsel-Effekt. Wechsel zu SK III spätestens zum 30.11. des Vorjahres beantragen, damit er ab 1.1. ELStAM-wirksam ist. Achtung Missbrauchs-Schranke: §153 Abs. 1 SGB III · die BA prüft bei kurzfristigem Wechsel ohne wirtschaftlich plausiblen Grund. Vor Antragsfrist liegende Wechsel zu III sind hingegen unbedenklich. Empfehlung: Wechsel bei konkretem ALG-Risiko unverzüglich beantragen — Differenzleistung über 12 Monate Bezugsdauer rechtfertigt unterjährige Nachzahlungspflicht §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG.
§39 Abs. 6 Satz 1 EStG · Mehrfach-Wechsel pro Kalenderjahr
Mehrfachwechsel III/V → IV/IV — seit 2020 zulässig
Eheleute, Wechsel Januar zu III/V wegen Bonuszahlung A, Rückwechsel August zu IV/IV-Faktor
Sachverhalt. Vor 2020 war pro Kalenderjahr nur ein einziger Wechsel zulässig (§39 Abs. 6 Satz 1 EStG a.F.). Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz III vom 22.11.2019 (BGBl. 2019 I S. 1746) ist der Mehrfach-Wechsel ohne Begrenzung möglich — die Eheleute können beliebig oft pro Jahr zwischen III/V, IV/IV und IV/IV-Faktor wechseln, solange jeder Antrag bis spätestens 30.11. für den laufenden Monat wirksam wird.
Rechnung. Konstellation A: Januar bis Juli SK III/V — A erhält im März eine Bonuszahlung von 25.000 € brutto und nutzt SK III für minimalen Quellabzug auf die Sonderzahlung §39b Abs. 3 EStG. Quellabzug Bonus SK III ≈ 7.800 € statt 10.600 € bei SK IV — Liquiditäts-Vorteil 2.800 € sofort. August: Rückwechsel zu IV/IV-Faktor, weil ab dem Monat regelmäßiger Lohn ohne Sonderzahlung der maßgebliche Fluss ist — punktgenauer Quellabzug, keine Nachzahlung am Jahresende.
Wechsel-Effekt. Sonderzahlungen §39b Abs. 3 EStG werden im Quellabzug nach SK gestreckt — der temporäre Wechsel zu SK III für Bonus-Monate ist ein legales Liquiditäts-Instrument. Achtung: Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gilt für das gesamte Kalenderjahr, sobald irgendwann III/V oder Faktor verwendet wurde. Wechsel bequem über ELSTER Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"; ELStAM §39e aktualisiert zum Folgemonat.
Wer den Wechsel mit Steuersoftware durchspielen möchte, findet marktübliche Lösungen (smartsteuer, WISO Steuer, Taxfix oder vergleichbar) zwischen 25 € und 45 € pro Veranlagungszeitraum. Die Tools simulieren die drei Kombinationen mit individuellen Lohndaten, ELSTER-Authentifizierung sowie Plausibilitätsabgleich gegen die Vorjahres-Festsetzung. Steuersoftware-Vergleich — die Lizenz amortisiert sich typischerweise über die durch den korrekten Wechsel vermiedene Nachzahlung im fünfstelligen Bereich. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Wechsel-Strategien — Schwangerschaft, ALG, Sonderzahlung
Der Wechsel ist nicht nur Liquiditäts-Optimierung, sondern Hebel für Lohnersatzleistungen. Die Bemessung folgt jeweils dem aktuellen ELStAM-Eintrag §39e EStG.
Vier typische Anlässe rechtfertigen einen aktiven SK-Wechsel über die reine Cashflow-Optimierung hinaus. Der Wechsel wirkt nicht nur auf den Quellabzug, sondern auf die Bemessung von Lohnersatzleistungen, die sich am pauschalierten Netto orientieren.
Wechsel zu SK III vor Geburt
- + Mutterschaftsgeld-Zuschuss §20 MuSchG steigt
- + Elterngeld-Bemessung §2 BEEG: 12-Monats-Netto
- + Wechsel mind. 7 Monate vor Geburt sinnvoll
- + Mehrleistung typisch 1.700–3.500 € über Bezugsdauer
- − Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
Effekt
Netto-Anhebung +250–400 €/Mo → 65 % Elterngeld-Quote → +160–260 €/Mo Elterngeld über 12–14 Monate Bezug.
Wechsel zu SK III bei Kündigungs-Risiko
- + Maßgeblich: SK am 1.1. des Anspruchsjahres
- + Pauschaliertes Netto höher → ALG 60 / 67 % höher
- + Wechsel bis 30.11. des Vorjahres beantragen
- + Mehrleistung typisch +200–280 €/Mo über 12 Mo
- − §153 Abs. 1 SGB III Missbrauchs-Schranke
Effekt
Konkretes ALG-Risiko + Wechsel zu III: Mehrleistung typisch 2.400–3.400 € über die Bezugsdauer 12 Monate.
Weitere Anlässe: Sonderzahlung §39b Abs. 3 EStG — temporärer Wechsel zu III/V für Bonus-Monat reduziert den Quellabzug auf die Einmalzahlung um 25–35 %. Krankengeld §47 SGB V — wirkt wie ALG 1, bemisst sich am Netto der letzten drei Monate. Bei Trennung §1567 BGB ist zum 1.1. des Folgejahres ein Wechsel zu SK I (oder II) verpflichtend; versäumte Anpassung führt zu Nachzahlungs-Festsetzung durch das FA §39 Abs. 5 Satz 4 EStG.
Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
Wer III/V oder IV/IV-Faktor wählt, ist zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet — auch bei unterjährigem Wechsel.
Pflicht-Tatbestände rund um den Wechsel
Fünf Auslöser, die zur Erklärungspflicht führen — und das Antragsfenster.
| Tatbestand | Norm | Frist VZ 2025 |
|---|---|---|
| III/V oder IV/IV-Faktor (irgendwann im Jahr verwendet) | §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG | 31.07.2026 |
| Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig (z.B. SK V + SK VI) | §46 Abs. 2 Nr. 2 EStG | 31.07.2026 |
| Lohnersatzleistung über 410 €/Jahr (Eltern-, Mutterschafts-, Krankengeld, ALG) | §46 Abs. 2 Nr. 1 EStG | 31.07.2026 |
| Eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag | §46 Abs. 2 Nr. 4 EStG | 31.07.2026 |
| Mit Steuerberater (Fristverlängerung) | §149 Abs. 3 AO | 28.02.2027 |
Pflichtveranlagung tritt auch dann ein, wenn die SK-Kombination am 31.12. nicht mehr besteht — entscheidend ist die Verwendung irgendwann im Kalenderjahr. Antragsveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG freiwillig binnen vier Jahren (§169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Quelle: §§ 46, 149 EStG / AO; BFH VI R 27/22.
Reform-Status: III/V Abschaffung zum VZ 2030
Das Wachstumschancengesetz BGBl. 2024 I sieht die Überführung der Klassen III und V in das Faktorverfahren §39f vor. Aktueller Stand Mai 2026.
Die Abschaffung der Steuerklassen III und V ist gesetzlich beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Geplanter Wirkzeitpunkt: 1.1.2030 für VZ 2030. Hintergrund ist die Diskussion um die ungerechte Lohnersatzbemessung bei Geringverdiener-Ehegatten in SK V (zu wenig Netto → zu wenig Eltern-, Mutterschafts- und Krankengeld).
Bestand
- + Drei Kombinationen wählbar: III/V, IV/IV, IV/IV-Faktor
- + Mehrfach-Wechsel pro Jahr seit 2020 unbegrenzt
- + III/V bringt höchste monatliche Liquidität für Höherverdiener
- − SK V Pauschalierung 28 % benachteiligt Lohnersatz
Status
Bis einschließlich VZ 2029 unverändert wählbar; Wechsel-Anträge bis 30.11. des jeweiligen Jahres.
Faktor-Verfahren §39f als Default
- + Nur noch IV/IV und IV/IV-Faktor wählbar
- + Automatik-Überführung III/V → IV/IV-Faktor zum 1.1.2030
- + Faktor aus VZ 2028 wird in 2029 von FA berechnet
- + Fairere Lohnersatzbemessung (Netto = Tarif-Netto)
Status
Gesetzlich verankert, Übergangsregelung in Vorbereitung; finale BMF-Schreiben werden für 2028/29 erwartet.
Was Eheleute jetzt tun sollten: Wer III/V nutzt und hohe Lohnersatzbezüge erwartet (Elternzeit, Krankheit, ALG-Risiko), sollte den Wechsel zu IV/IV-Faktor §39f erwägen — die Mehrleistung bei Lohnersatz übersteigt den unterjährigen Liquiditäts-Vorteil der III/V-Kombination regelmäßig. Wer hingegen keine Lohnersatzbezüge plant und Liquidität braucht, kann III/V bis VZ 2029 weiter nutzen.
Update-Log 2025 → 2026
Tarifänderungen, BMF-Schreiben und BFH-Entscheidungen, die für den Wechsel der Lohnsteuerklasse 2026 maßgeblich sind.
Steuerfortentwicklungsgesetz BGBl. 2024 I — Tarifanhebung wirkt auf alle SK
Anhebung Grundfreibetrag 12.096 → 12.348 € (+252 €) wirkt mittelbar auf jede SK-Kombination: SK III profitiert vom doppelten GFB-Effekt (24.696 € statt 24.192 €), SK V/VI bleiben pauschalierungs-bedingt strukturell unverändert. Die Faktor-Berechnung §39f EStG aktualisiert sich automatisch in der Folge-Festsetzung.
Wachstumschancengesetz — Reform-Status III/V Abschaffung VZ 2030
Das Wachstumschancengesetz hat die Überführung der Klassen III und V ins Faktorverfahren §39f EStG gesetzlich verankert. Wirksamwerden zum 1.1.2030 — aktuell bleibt III/V wählbar. Automatik-Überführung bestehender III/V-Kombinationen zu IV/IV-Faktor mit Faktor aus VZ 2028 in 2029 von Amts wegen.
BMF-Schreiben Faktorverfahren 14.03.2026 (IV C 5 – S 2365/22/10003)
Präzisierung: Faktor §39f wird automatisch aus der Vorjahres-ESt ermittelt — Antrag pro Jahr entfällt. Geltungsdauer zwei VZ. Bei Neuehen ohne Vorjahres-ESt wird der Faktor aus prognostizierten Jahresentgelten beider Ehegatten errechnet, Korrektur in der Folge-Festsetzung.
BFH VI R 27/22 — Verfassungsmäßigkeit Faktorverfahren
Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Geltung des Faktors §39f Abs. 1 Satz 9 EStG. Die Bindung an Vorjahres-ESt-Verhältnisse ist sachgerecht und führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Belastung — auch bei Lohnschwankungen wirkt die Veranlagung als Ausgleichsmechanismus.
Häufige Fragen zum Steuerklassenwechsel 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ EStG, SGB III, MuSchG und BMF-Quellenlage.
Welche Steuerklassen gibt es und wer fällt in welche §38b EStG?
SK I: Ledige, dauerhaft Getrennte, Geschiedene ohne Kind im Haushalt, Verwitwete ab dem Folgejahr nach dem Sterbejahr. SK II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind §24b EStG und Anspruch auf Kindergeld §62 EStG, keine weitere erwachsene Person im Haushalt. SK III: Verheiratete (Höherverdiener bei III/V-Wahl), Verwitwete im Sterbejahr und Folgejahr. SK IV: Verheiratete (Default ab Heirat §39 Abs. 3 Satz 1 EStG), beide ähnlich verdienend. SK IV-Faktor §39f: Verheiratete mit IV/IV plus Faktor f ∈ [0,5; 0,999] — punktgenauer Quellabzug. SK V: Verheiratete (Geringverdiener bei III/V-Wahl) — ca. 28 %-Pauschalierung. SK VI: Zweit- und weitere Beschäftigungen sowie Fälle ohne ELStAM-Datenfreigabe — ca. 42 %-Pauschalierung.
Ändert ein Steuerklassenwechsel die Höhe der Jahressteuer?
Nein — die Steuerklasse ist nur Erhebungstechnik im Quellabzug §39b EStG. Die Jahres-Einkommensteuer §32a EStG ergibt sich beim verheirateten Paar aus dem Splittingtarif §32a Abs. 5 EStG und ist unabhängig von der gewählten SK-Kombination identisch. Ein Wechsel verändert ausschließlich (a) den monatlichen Cashflow, (b) die Pflicht zur Veranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, (c) die Bemessungsgrundlage für lohnsteuerabhängige Lohnersatzleistungen (Eltern-, Mutterschafts-, Krankengeld, ALG 1, Kurzarbeitergeld) sowie (d) die Höhe von steuerfreien Aufstockungsbeträgen wie der Mutterschaftsgeld-Aufstockung §20 MuSchG.
Wann lohnt sich III/V, wann IV/IV mit Faktor?
Daumenwert: III/V bei Verdienstgefälle ab 60/40 zugunsten des Höherverdieners — er nimmt SK III, der Geringverdiener SK V. Maximaler Cashflow-Vorteil im Quellabzug; allerdings hohe Nachzahlungsgefahr, weil V-Pauschalierung 28 % bei tatsächlichem Tarif von typisch 15–22 % zu wenig abzieht. IV/IV-Faktor §39f ist bei Differenz unter 60/40 die fairste Variante: das Finanzamt berechnet den Faktor f aus (Splittingtarif-ESt ÷ Summe SK-IV-LSt); beide Ehegatten zahlen anteilig zur Jahressteuer — Nachzahlungen und Überzeichnungen entfallen. IV/IV ohne Faktor überzeichnet bei Gefälle den Quellabzug und führt typisch zu Erstattungen 1.500–3.000 €/Jahr.
Wie funktioniert das Faktorverfahren §39f EStG genau?
Beide Ehegatten erhalten SK IV. Zusätzlich beantragt das Paar beim Finanzamt einen Faktor f: f = (gemeinsame Jahres-ESt aus Splittingtarif) ÷ (Summe der beiden Einzel-LSt nach SK IV). Liegt der Quotient z.B. bei 0,805, zahlt jeder Ehegatte im Quellabzug 80,5 % der SK-IV-LSt. Wertebereich §39f Abs. 1 Satz 1 EStG: 0,500 bis 0,999. Der Faktor wird vom Finanzamt automatisch aus der ESt-Festsetzung des Vorjahres ermittelt und ist zwei Veranlagungszeiträume gültig (§39f Abs. 1 Satz 9 EStG). Nach Trennung, Heirat oder Tätigkeitsbeginn ist Neuberechnung auf Antrag möglich. Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG bleibt bestehen.
Wie wird der Steuerklassenwechsel beantragt §39 Abs. 6 EStG?
Gemeinsamer Antrag beider Ehegatten beim Wohnsitz-Finanzamt eines der Ehegatten. Form: ELSTER („Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten") oder Papierformular nach §39 Abs. 6 Satz 3 EStG. Antragsfrist für Wirksamkeit im laufenden Jahr: 30. November. Wirkung des Wechsels: ab dem Folgemonat — ELStAM §39e EStG aktualisiert automatisch, der Arbeitgeber ruft die neue SK beim nächsten Lohnlauf ab. Seit 22.11.2019 (Bürokratieentlastungsgesetz III) ist der Mehrfach-Wechsel pro Kalenderjahr unbegrenzt zulässig (§39 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Warum lohnt der Wechsel zu SK III vor Mutterschutz oder Elternzeit?
Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld (Arbeitgeber-Zuschuss §20 MuSchG, max. 13 €/Tag von GKV §24i SGB V), Elterngeld §2 BEEG, Krankengeld §47 SGB V und Arbeitslosengeld §149 SGB III bemessen sich am Netto der zurückliegenden Monate. Wechselt die Frau vor Beginn der maßgeblichen Bemessungsperiode (Elterngeld: 12 Monate vor Geburt; Mutterschaftsgeld: 3 Monate vor Mutterschutz) zu SK III, steigt das maßgebliche Netto um typisch 250–400 €/Monat. Effekt auf Elterngeld: 65 % der Netto-Anhebung über 12–14 Monate = 1.700–3.500 € Mehrleistung. Wechsel mindestens sieben Monate vor Geburt beantragen; Rückwechsel nach Bezugsende.
Wie wirkt der SK-Wechsel auf das Arbeitslosengeld §149 SGB III?
ALG 1 bemisst sich am pauschalierten Leistungsentgelt §150 SGB III: durchschnittliches Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate (Bemessungsrahmen) abzüglich pauschaler Sozialversicherungs-Abgaben (21 %) und pauschaler Lohnsteuer nach der SK, die am 1. Januar des Anspruchsjahres in ELStAM eingetragen ist. Höhe: 60 % ohne Kind, 67 % mit mindestens einem Kind §149 Abs. 1 SGB III. Beispiel: Brutto 4.200 €/Mo · SK IV → ALG ca. 1.572 €/Mo. Brutto 4.200 €/Mo · SK III → ALG ca. 1.812 €/Mo. Mehrleistung 240 €/Monat über 12 Monate Bezugsdauer = 2.880 € Mehrleistung. Schranke: §153 Abs. 1 SGB III prüft kurzfristigen Wechsel ohne wirtschaftlich plausiblen Grund.
Welche Pflichtveranlagung löst der Wechsel aus §46 Abs. 2 EStG?
Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG tritt automatisch ein, sobald in einem Kalenderjahr (a) Steuerklassenkombination III/V oder (b) IV/IV-Faktor §39f verwendet wird — auch dann, wenn der Wechsel unterjährig erfolgte und die Kombination am 31.12. nicht mehr besteht. Frist VZ 2025: 31. Juli 2026; mit Steuerberater §149 Abs. 3 AO Verlängerung bis 28. Februar 2027. Folge: Die Eheleute müssen eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben. Die Veranlagung gleicht den Quellabzug aus — typische Erstattung bei IV/IV-Faktor ca. 0 €, bei III/V typische Nachzahlung 800–2.500 € je nach Gefälle.
Was bedeutet die geplante Reform 2030 für Klassen III und V?
Das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I) sieht die Überführung der Klassen III und V in das Faktorverfahren §39f vor — geplanter Wirkzeitpunkt: Veranlagungszeitraum 2030. Hintergrund: politische Diskussion um „Ehegatten-Splitting-Schieflage" und faire Lohnersatzbemessung bei Ehefrauen in SK V. Aktueller Stand Mai 2026: Reform ist gesetzlich verankert, aber bisher nicht in Kraft getreten — III/V bleibt bis einschließlich VZ 2029 frei wählbar. Übergang erfolgt automatisch: bestehende III/V-Kombinationen werden zum 1.1.2030 in IV/IV-Faktor überführt, der Faktor wird aus der ESt-Festsetzung VZ 2028 berechnet.
Wie wirkt der Wechsel auf Sonderzahlungen §39b Abs. 3 EStG?
Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Boni, Tantiemen oder Abfindungen werden im Quellabzug nach §39b Abs. 3 EStG eigenständig versteuert: die Sonderzahlung wird auf einen fiktiven Jahreswert hochgerechnet, mit dem Tarif belegt und die Mehrsteuer auf den Sonderzahlungs-Monat heruntergerechnet. Bei SK III trifft der doppelte Grundfreibetrag auch die Sonderzahlung — typischer Quellabzug 25–28 %. Bei SK V wird die Sonderzahlung mit dem Pauschalsatz belegt — typisch 35–40 %. Eheleute mit anstehender hoher Sonderzahlung bei A wechseln vor dem Auszahlungs-Monat zu III/V (A nimmt III) und ggf. zurück nach Auszahlung — temporärer Liquiditäts-Vorteil im fünfstelligen Bereich möglich.
Was passiert mit der Steuerklasse bei Trennung und Scheidung?
Im Trennungsjahr §1567 BGB bleibt die SK-Kombination bestehen — das gemeinsame Veranlagungswahlrecht §26 EStG ist im Trennungsjahr noch ein letztes Mal möglich. Zum 1. Januar des Folgejahres nach Ende des Trennungsjahres muss ein Wechsel beantragt werden: beide Ehegatten gehen in SK I (oder SK II, falls Alleinerziehung mit Kind im Haushalt). Wer dies versäumt, läuft Gefahr, dass das Finanzamt rückwirkend die SK ändert und Nachzahlungen festsetzt (§39 Abs. 5 Satz 4 EStG). Bei Wiederheirat: automatisch SK IV/IV §39 Abs. 3 Satz 1 EStG. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im selben Veranlagungszeitraum lässt die ursprüngliche SK-Kombination unberührt.
Welche aktuellen BFH-Entscheidungen sind für den Wechsel relevant?
BFH VI R 27/22 (Beschluss 2024) bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Faktorverfahrens §39f EStG und konkretisiert, dass die zweijährige Geltung des Faktors nicht gegen den Gleichheitssatz Art. 3 GG verstößt. BFH VI R 26/22 (2024) präzisiert die Anforderungen an die SK-Wahl bei doppelter Haushaltsführung; die SK richtet sich nach dem Hauptwohnsitz §39 Abs. 4 EStG, nicht nach dem Beschäftigungsort. BMF-Schreiben vom 14.03.2026 (IV C 5 – S 2365/22/10003) konkretisiert das automatisierte Faktor-Festsetzungsverfahren ab VZ 2026 und stellt klar, dass für Neuehen ohne Vorjahres-ESt der Faktor aus prognostizierten Jahresentgelten ermittelt wird.
Schlüsselbegriffe aus EStG, MuSchG und SGB III
- Lohnsteuerklasse §38b EStG
- Sechs Klassen I–VI mit drei Wahlmöglichkeiten für Ehegatten (III/V, IV/IV, IV/IV-Faktor). Bildet den Tarif §32a EStG auf den monatlichen Quellabzug ab.
- Steuerklassenwechsel §39 Abs. 6 EStG
- Gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitz-Finanzamt. Seit 2020 mehrfach pro Jahr zulässig; Antragsfrist 30.11. für lfd. Jahr; Wirkung ab Folgemonat.
- Faktorverfahren §39f EStG
- Dritte SK-Kombination für Ehegatten. Beide SK IV plus Faktor f ∈ [0,5; 0,999]. Trifft Jahressteuer punktgenau, Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a.
- ELStAM §39e EStG
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Datenbank beim BZSt. Steuerklasse, Kinder, Konfession, Freibeträge. Wechsel wird vom FA in ELStAM eingespielt — Arbeitgeber ruft monatlich ab.
- Splittingtarif §32a Abs. 5 EStG
- Veranlagungsmethode für Ehegatten: zvE halbieren, Tarif anwenden, Steuer verdoppeln. Jahressteuer ist deshalb in allen SK-Kombinationen identisch.
- Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
- ESt-Erklärungspflicht der Ehegatten, sobald III/V oder IV/IV-Faktor irgendwann im Jahr gewählt wurde. Frist 31.07. des Folgejahres.
- Mutterschaftsgeld-Zuschuss §20 MuSchG
- Arbeitgeber-Aufstockung der GKV-Leistung (max. 13 €/Tag §24i SGB V) auf das durchschnittliche Netto der letzten drei Kalendermonate vor Mutterschutz — SK-abhängig.
- Wachstumschancengesetz
- BGBl. 2024 I. Sieht Überführung der Klassen III/V in das Faktorverfahren §39f vor — geplanter Stichtag 1.1.2030. Bis dahin bleibt III/V wählbar.
Quellen, BMF-Schreiben und BFH-Aktenzeichen
Gesetzestexte, BMF-Schreiben mit Aktenzeichen sowie BFH-Entscheidungen zum Steuerklassenwechsel und zum Faktorverfahren §39f EStG.
- § 38b EStG · Lohnsteuerklassen
gesetze-im-internet.de · Sechs Klassen I–VI.
- § 39 EStG · Lohnsteuerabzugsmerkmale
gesetze-im-internet.de · Wahl und Wechsel.
- § 39e EStG · ELStAM-Datenbank
gesetze-im-internet.de · Elektronische Merkmale.
- § 39f EStG · Faktorverfahren
gesetze-im-internet.de · IV/IV-Faktor.
- § 46 EStG · Veranlagung von Arbeitnehmern
gesetze-im-internet.de · Pflicht- vs. Antragsveranlagung.
- § 24b EStG · Entlastungsbetrag Alleinerziehende
gesetze-im-internet.de · SK II, 4.260 €.
- § 32a Abs. 5 EStG · Splittingtarif
gesetze-im-internet.de · Ehegatten-Tarif.
- § 20 MuSchG · Arbeitgeber-Zuschuss Mutterschaftsgeld
gesetze-im-internet.de · Netto-Aufstockung.
- § 149 SGB III · Höhe des Arbeitslosengeldes
gesetze-im-internet.de · 60 / 67 % pauschaliert.
- § 153 SGB III · Bemessungsentgelt
gesetze-im-internet.de · Missbrauchs-Schranke.
- BMF-Schreiben Faktorverfahren 14.03.2026 (IV C 5 – S 2365/22/10003)
bundesfinanzministerium.de · Automatik §39f.
- Wachstumschancengesetz · BGBl. 2024 I
bgbl.de · III/V-Reform 2030.
- BFH VI R 27/22 · Faktorverfahren verfassungsgemäß
dejure.org · Geltungsdauer §39f.
- BFH VI R 26/22 · SK bei doppelter Haushaltsführung
dejure.org · Hauptwohnsitz maßgeblich.
Verwandte Steuer- und Lohnersatz-Rechner
Themen, die mit dem Wechsel der Lohnsteuerklasse verschränkt sind.
Zum monatlichen Quellabzug — also der konkreten Lohnsteuer bei gewählter Klasse — siehe Lohnsteuer-Rechner §39b EStG mit PAP 2026. Zur Jahres-Veranlagung, die alle Wechsel-Effekte ausgleicht: Einkommensteuer-Rechner §32a EStG mit Splittingtarif. Komplett mit Sozialversicherung und Netto-Auszahlung: Brutto-Netto-Rechner mit KV, RV, AV und PV nach SGB IV.
Wer den Wechsel im Hinblick auf Lohnersatz plant, findet die jeweiligen Bemessungen im Elterngeld-Rechner §2 BEEG (12-Monats-Netto-Bemessung), im Mutterschutz-Rechner mit Arbeitgeber-Zuschuss §20 MuSchG sowie im ALG-1-Rechner §149 SGB III mit 60/67 %-Pauschalierung.
Annexsteuern auf die LSt verändern sich beim Wechsel mit: Solidaritätszuschlag-Rechner mit Milderungszone §4 Abs. 2 SolzG und Kirchensteuer-Rechner mit länderspezifischem Satz 8 / 9 % nach KiStG.