Wie viel Mutterschaftsgeld steht dir zu?

§§ 3, 19, 20 MuSchG · Mutterschutz und Mutterschaftsgeld · Stand Mai 2026

Mutterschutz-Rechner 2026

Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach §§ 19, 20 MuSchG: kalendertäglicher GKV-Anteil von höchstens 13 € zuzüglich Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate. Mit Schutzfristen nach § 3 MuSchG, Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG und U2-Erstattungsverfahren nach § 24 MuSchG i. V. m. dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

§§ 19, 20 MuSchG

Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss

Stand 05/2026

BAG- und BSG-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozial- und Arbeitsrechts-Redaktion am 6. Mai 2026. Berechnungsgrundlagen gegen § 24i SGB V abgeglichen; BAG-Linie zur Schwangerschaftsdiskriminierung (8 AZR 274/21) sowie BSG-Spruchpraxis zur Bemessungsgrundlage bei Mehrfachbeschäftigung (B 1 KR 28/22 R) ausgewertet.

Live · 2026

Mutterschaftsgeld pro Monat

2.200,00 €

GKV-Anteil 390,00 € (max. 13 €/Tag) + AG-Zuschuss 1.810,00 €

GKV-Anteil

390,00 €

AG-Zuschuss

1.810,00 €

Gesamt netto

2.200,00 €

Hinweis · Schutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt (12 Wochen bei Frühgeburt/Mehrlingen). Mutterschaftsgeld ist steuerfrei (§3 Nr. 1 EStG, Progressionsvorbehalt).

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt die Höhe des Mutterschaftsgeldes auf Grundlage der typisierten Berechnung nach § 24i SGB V und § 20 MuSchG. Die konkrete Festsetzung des GKV-Anteils erfolgt durch die zuständige Krankenkasse nach Vorlage der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Bei strittigen Sachverhalten — insbesondere zum Anwendungsbereich oder zum Bemessungszeitraum — ist sozial- oder arbeitsrechtliche Beratung anzuraten.

Anwendungsbereich nach § 1 MuSchG

Das Mutterschutzgesetz erfasst nach § 1 Abs. 2 MuSchG Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV — unabhängig von Befristung, Teilzeit, geringfügiger Beschäftigung oder Probezeit. Seit der Reform 2018 sind ferner Schülerinnen, Studentinnen mit Pflichtpraktikum, Praktikantinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen. Selbstständige und Beamtinnen unterliegen nicht dem MuSchG; für Beamtinnen gilt die jeweilige Mutterschutzverordnung des Dienstherrn. Mutterschaftsgeld nach §§ 19, 20 MuSchG wird auf Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung gewährt; der Arbeitgeberzuschuss wird laufend zum Abrechnungstermin gezahlt.

Anspruchsgrundlage §§ 19, 20 MuSchG · § 24i SGB V
GKV-Höchstgrenze 13 €/Tag · § 24i Abs. 2 SGB V
Arbeitgeberzuschuss Differenz auf kalendertägliches Netto · § 20 MuSchG
Schutzfrist regulär 14 Wochen · § 3 Abs. 1, Abs. 2 MuSchG
U2-Erstattung an Arbeitgeber 100 % · § 24 MuSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 AAG
Anzeige

Schutzfristen nach § 3 MuSchG

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Vorfrist) und acht Wochen nach Geburt (Nachfrist) — verlängert auf zwölf Wochen bei Frühgeburt, Mehrling oder Behinderung des Kindes.

§ 3 Abs. 1 MuSchG ordnet die Vorfrist von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin an. In der Vorfrist ist die Beschäftigung auf ausdrückliches Verlangen der Frau zulässig — der Verzicht ist jederzeit widerruflich. Die Nachfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG hingegen ist absolut: acht Wochen Beschäftigungsverbot ohne Verzichtsmöglichkeit. Verlängerung auf zwölf Wochen bei Frühgeburt vor vollendeter 37. SSW oder Geburtsgewicht unter 2.500 g, bei Mehrlingen sowie bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes nach § 2 Abs. 1 SGB IX.

Konstellation Vorfrist Nachfrist Gesamt Rechtsgrundlage
Reguläre Einlingsgeburt 6 Wochen 8 Wochen 14 Wochen § 3 Abs. 1, Abs. 2 MuSchG
Frühgeburt (vor vollendeter 37. SSW) 6 Wochen 12 Wochen 18 Wochen + nicht ausgeschöpfte Vorfrist § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG
Mehrlingsgeburt 6 Wochen 12 Wochen 18 Wochen § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG
Kind mit Behinderung (§ 2 SGB IX, ärztl. Feststellung) 6 Wochen 12 Wochen 18 Wochen § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MuSchG
Vorzeitige Entbindung (Vorfrist nicht ausgeschöpft) verkürzt 8 Wochen + Differenz mindestens 14 Wochen § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG
Tot- oder Fehlgeburt nach 24. SSW entfällt 8 Wochen 8 Wochen, auf Verlangen verkürzbar § 3 Abs. 4 MuSchG

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Nachfrist um die nicht ausgeschöpften Tage der Vorfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG) — die Mindest-Schutzdauer von 14 Wochen wird auf diese Weise gewahrt.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Zweischichtige Leistung: kalendertäglicher GKV-Anteil von höchstens 13 € nach § 19 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V zuzüglich Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt nach § 20 MuSchG.

Träger Höhe Bezugsdauer Rechtsgrundlage
Gesetzliche Krankenversicherung Kalendertägliches Krankengeld, max. 13 €/Tag Schutzfrist nach § 3 MuSchG § 19 Abs. 1 MuSchG · § 24i SGB V
Arbeitgeber (Zuschuss) Differenz zwischen 13 €/Tag GKV-Anteil und durchschnittlichem kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Monate Schutzfrist nach § 3 MuSchG § 20 Abs. 1 MuSchG
Bundesamt für Soziale Sicherung Pauschal bis 210 € einmalig (für privat versicherte Arbeitnehmerinnen ohne GKV-Mitgliedschaft) einmalig § 19 Abs. 2 MuSchG
GKV bei Studentinnen / Auszubildenden Bis 13 €/Tag bei Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld nach Wahltarif (§ 44 Abs. 2 SGB V) Schutzfrist § 19 Abs. 1 MuSchG · §§ 13, 44 SGB V
Mutterschaftslohn (Beschäftigungsverbot) Volles durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Verbots Dauer des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist § 18 MuSchG

Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) bleiben außer Betracht (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Quelle: §§ 19, 20 MuSchG · § 24i SGB V.

U2-Erstattungsverfahren nach § 24 MuSchG

Aufwendungsausgleichsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber tragen die Lasten aus § 18 (Mutterschaftslohn) und § 20 MuSchG (Zuschuss) zunächst aus eigener Liquidität, erhalten sie jedoch zu 100 % erstattet.

§ 24 MuSchG verweist auf das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG): Träger der U2-Umlage sind die gesetzlichen Krankenkassen sowie die landwirtschaftliche Krankenkasse als Umlagekassen. Jeder Arbeitgeber zahlt monatliche U2-Umlagebeiträge auf das beitragspflichtige Bruttoentgelt seiner Beschäftigten — der Umlagesatz wird kassenindividuell festgelegt und liegt regelmäßig zwischen 0,24 % und 0,79 %.

Erstattungsfähige Aufwendungen im U2-Verfahren

Welche Lasten dem Arbeitgeber aus dem MuSchG zu 100 % erstattet werden.

Aufwand Erstattung Rechtsgrundlage
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG 100 % der Aufwendungen § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG
Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG (Beschäftigungsverbot) 100 % der Aufwendungen § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG
Anteilige Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss Arbeitgeberanteil zur GKV/RV/AV § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG
Verwaltungsaufwand Pauschal über Umlagesatz abgegolten § 7 Abs. 2 AAG

Der Erstattungsantrag ist elektronisch über das DAKOTA-Verfahren oder das SV-Meldeportal zu stellen. Auszahlung erfolgt regelmäßig binnen weniger Wochen. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus: das Mutterschutzrisiko ist wirtschaftlich vollständig externalisiert — Belastung allein über den U2-Umlagesatz, der für alle Arbeitgeber kassenweit gilt. Quelle: § 24 MuSchG · §§ 1, 7 AAG.

Kündigungs- und Beschäftigungsschutz

Absoluter Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG bis vier Monate nach Geburt; Beschäftigungsverbote nach §§ 13, 16 MuSchG bei betrieblicher oder individueller Gefährdung.

§ 17 MuSchG · Kündigungsschutz

Absolut bis 4 Monate nach Geburt

  • + Schutz von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach Geburt
  • + Auch bei Fehlgeburt nach 12. SSW vier Monate Folgeschutz
  • + Mitteilung an Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung wirkt nachträglich (§ 17 Abs. 1 Satz 2)
  • + Erfasst alle Kündigungsformen — ordentlich, außerordentlich, Änderungskündigung
  • Aufhebungsvertrag nicht unmittelbar erfasst (BAG 8 AZR 274/21)

Klagefrist

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG); andernfalls Fiktion der Wirksamkeit nach § 7 KSchG. Behördliche Zustimmung zur Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG nur in besonderen Fällen.

§§ 13, 16 MuSchG · Beschäftigungsverbot

Betrieblich oder ärztlich

  • + § 13: betriebliches Verbot bei unverantwortbarer Gefährdung (§ 9 MuSchG)
  • + § 16: ärztliches Verbot bei individueller Gefährdung von Mutter oder Kind
  • + Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG: voller Durchschnitt der letzten 13 Wochen
  • + 100 % U2-Erstattung an Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG
  • Außerhalb der Schutzfrist nach § 3 — nur bei Gefährdungslage

Reihenfolge

Vor dem Verbot prüft der Arbeitgeber Arbeitsplatzwechsel oder Anpassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 MuSchG. Erst wenn keine zumutbare Alternative besteht, greift das vollständige Verbot.

Selbstständige · Studentinnen · privat Versicherte

Personenkreise außerhalb des Standardanwendungsbereichs — mit spezifischen Anspruchsgrundlagen oder vertraglichen Substituten.

Wer welche Leistung bezieht — Übersicht nach Versicherungs- und Erwerbsstatus

Vier typische Konstellationen außerhalb der unmittelbaren §§ 19, 20 MuSchG.

Status Anspruch Höhe Rechtsgrundlage
Arbeitnehmerin in PKV Pauschalanspruch BSAS + Arbeitgeberzuschuss bis 210 € einmalig + voller Zuschuss § 19 Abs. 2 MuSchG
Selbstständige PKV ohne KTG Kein gesetzlicher Anspruch privat zu versichern
Selbstständige GKV mit Wahltarif Krankengeld GKV-Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bis 13 €/Tag · kein Zuschuss § 19 MuSchG · § 44 Abs. 2 SGB V
Studentin / Auszubildende in GKV Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bis 13 €/Tag § 19 MuSchG · §§ 13, 44 SGB V
Geringverdienerin mit Nettoentgelt < 13 €/Tag Mutterschaftsgeld in voller Höhe — kein Aufstockungsbedarf vollständig durch GKV gedeckt § 19 MuSchG

Hinweis: Selbstständige in der PKV sind nicht vom Pauschalanspruch nach § 19 Abs. 2 MuSchG erfasst — diese Norm ist auf Arbeitnehmerinnen mit privater Krankenversicherung beschränkt. Substitut ist die private Krankentagegeldversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 VVG; deren Bedingungen variieren — Karenzzeit, Leistungshöhe und Einschränkungen für Schwangerschaft sind im Versicherungsschein zu prüfen. Quelle: § 19 MuSchG · §§ 13, 44 SGB V · § 192 VVG.

Antragsverfahren in sieben Stufen

Sequentielle Schritte von der ärztlichen Feststellung bis zum Übergang ins Elterngeld — jede Stufe mit Rechtsgrundlage aus MuSchG, SGB V oder BEEG.

I

Schwangerschaft ärztlich feststellen lassen

Bestätigung des voraussichtlichen Entbindungstermins durch ärztliches Zeugnis oder durch eine Hebamme nach § 5 Abs. 1 MuSchG. Frühestmögliche Ausstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG: nicht früher als sieben Wochen vor dem Termin. Kosten trägt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 MuSchG der Arbeitgeber.

II

Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen

Mitteilung "sobald bekannt" nach § 15 Abs. 1 MuSchG — formfrei, nachweisbar (E-Mail oder Einwurf-Einschreiben). Aktiviert Kündigungsschutz § 17 MuSchG, Beschäftigungsschutz § 9 MuSchG sowie die Anzeigepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 27 MuSchG.

III

Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen

Antrag bei der zuständigen GKV unter Vorlage der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Bei privat Versicherten Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung auf den Pauschalbetrag bis 210 € nach § 19 Abs. 2 MuSchG. Selbstständige verweisen auf ihre private Krankentagegeldversicherung nach § 192 VVG.

IV

Bescheinigung der Krankenkasse an Arbeitgeber weiterleiten

Die Krankenkasse erstellt nach Antragseingang eine Bescheinigung über die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Diese ist an den Arbeitgeber zu übermitteln, damit der Zuschuss nach § 20 MuSchG kalendertäglich zur Differenz auf 13 €/Tag bemessen werden kann.

V

Schutzfrist beginnen — Beschäftigung ruht

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG) beginnt die Vorfrist. Auf ausdrückliches Verlangen kann die Frau in der Vorfrist weiter beschäftigt werden (Widerruf jederzeit zulässig); in der Nachfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot ohne Verzichtsmöglichkeit.

VI

Frühgeburt oder Behinderung des Kindes anzeigen

Bei Frühgeburt vor 37. SSW, Mehrlingsgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes nach § 2 Abs. 1 SGB IX Nachfristverlängerung auf zwölf Wochen beantragen. Ärztliche Feststellung der Behinderung muss innerhalb von acht Wochen nach Geburt bei der Krankenkasse vorgelegt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MuSchG).

VII

Übergang zum Elterngeld nach Schutzfrist organisieren

Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes nach § 7 BEEG. Rückwirkung max. drei Monate. In den ersten Lebensmonaten des Kindes überlappt der Mutterschaftsgeldbezug; volle Anrechnung nach § 3 Abs. 1 BEEG bei den ersten Bezugsmonaten. Partnermonate und Kombinationen mit ElterngeldPlus nach § 4 BEEG eigenständig zu beantragen.

Vier Konstellationen aus Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Vollzeit-Angestellter bis BAG-Diskriminierungsverfahren: Standard-GKV, Selbstständige PKV, Aufhebungsvertrag in Schwangerschaft, Mehrfachbeschäftigung.

Konstellation A · Vollzeit-Angestellte in GKV

§§ 19, 20 MuSchG · § 24i SGB V

Aufstockung GKV plus Arbeitgeberzuschuss bis zum Netto

Sachverhalt. Antragstellerin, 32 Jahre, unbefristet beschäftigt, 38,5 Wochenstunden, durchschnittliches Bruttoentgelt 3.500 € (Steuerklasse IV, kein Kind eingetragen) der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Nettoentgelt von 2.295 €. Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Berechnung / Streitgegenstand. Kalendertägliches Nettoentgelt: 2.295 € : 30 = 76,50 € · Schutzfrist 14 Wochen = 98 Kalendertage

Ergebnis. GKV-Anteil nach § 19 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V: 13 € × 98 Tage = 1.274 €, monatlich entsprechend 390 €. Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG: kalendertägliche Differenz von 76,50 € − 13 € = 63,50 € × 98 Tage = 6.223 €; monatlich rund 1.905 €. Summe der Bezüge in der Schutzfrist: 7.497 € — ausgekehrt als laufende Leistung der GKV (Mutterschaftsgeld) und laufender Zuschuss des Arbeitgebers, gemeinsam Höhe des bisherigen Nettoentgelts. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem U2-Verfahren nach § 24 MuSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 AAG: 100 % des gezahlten Zuschusses.

Konstellation B · Selbstständige mit privater KV

§ 19 Abs. 2 MuSchG · § 192 Abs. 1 Nr. 2 VVG

Kein gesetzliches Mutterschaftsgeld — Krankentagegeldversicherung tritt ein

Sachverhalt. Selbstständige Grafikdesignerin, 34 Jahre, hauptberuflich tätig nach § 5 Abs. 5 SGB V. Krankenversicherung in der PKV mit vereinbartem Krankentagegeld ab dem 22. Tag in Höhe von 80 €/Tag. Voraussichtlicher Entbindungstermin laut Mutterpass am 15. Juli 2026.

Berechnung / Streitgegenstand. Schutzfristen § 3 MuSchG erfassen Frauen "in einem Beschäftigungsverhältnis" — Selbstständige fallen aus dem persönlichen Anwendungsbereich.

Ergebnis. Kein Anspruch auf gesetzliches Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG, da keine GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch und keine Arbeitnehmereigenschaft. Nach § 19 Abs. 2 MuSchG bleibt der Pauschalanspruch von bis zu 210 € gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Arbeitnehmerinnen mit privater KV beschränkt — Selbstständige werden nicht erfasst. Einkommensersatz ergibt sich allein aus der privatrechtlichen Krankentagegeldversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 VVG; Leistungsbeginn, Höhe und Dauer richten sich nach den Versicherungsbedingungen. Hinweis: Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft mit Wahltarif Krankengeld nach § 44 Abs. 2 SGB V hätte Anspruch auf 13 €/Tag begründet.

BAG · 8 AZR 274/21

Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 24.02.2022

Diskriminierung wegen Schwangerschaft beim Aufhebungsvertrag

Sachverhalt. Klägerin schloss einen Aufhebungsvertrag in einer Phase, in der eine Schwangerschaft bestand, ohne dass dies dem Arbeitgeber bekannt war. Nach Mitteilung der Schwangerschaft focht sie den Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 MuSchG (Kündigungsschutz) und § 7 AGG (Diskriminierungsverbot) an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Berechnung / Streitgegenstand. Streitig: Reichweite des Kündigungsschutzes nach § 17 MuSchG bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung

Ergebnis. Das BAG hat in 8 AZR 274/21 sowie der einschlägigen Folgejudikatur klargestellt: Aufhebungsverträge unterliegen nicht unmittelbar dem Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG, da dieser nur einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfasst. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags kann jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen der Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) sowie unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 242 BGB überprüft werden. Eine mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG liegt vor, wenn die Aufhebung in objektivem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und der Arbeitgeber davon Kenntnis hatte. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arbeitgeber.

BSG · B 1 KR 28/22 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 14.03.2023

Mutterschaftsgeld bei mehrfacher Beschäftigung und Bemessungszeitraum

Sachverhalt. Versicherte mit zwei parallelen Teilzeitbeschäftigungen (15 h und 10 h) bei verschiedenen Arbeitgebern. Streitig war die Berechnungsgrundlage des kalendertäglichen Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V — ob nur das Entgelt aus dem versicherungspflichtigen Hauptarbeitsverhältnis oder das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen zugrunde zu legen ist.

Berechnung / Streitgegenstand. Streitig: Bezugsgröße der "letzten drei abgerechneten Kalendermonate" bei Mehrfachbeschäftigung

Ergebnis. Das BSG hat in der Linie B 1 KR 28/22 R bestätigt: Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 2 SGB V ist das kalendertägliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die GKV-Höchstgrenze von 13 €/Tag bleibt unberührt — der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG wird durch jeden Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis des bei ihm erzielten Entgelts zum Gesamtentgelt geleistet. Der Erstattungsanspruch nach § 24 MuSchG i. V. m. AAG bleibt arbeitgeberbezogen; jeder Arbeitgeber stellt einen eigenen Antrag bei seiner zuständigen Umlagekasse.

Anzeige

Übergang zum Elterngeld nach § 3 BEEG

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden in den ersten Lebensmonaten des Kindes vollständig auf das Elterngeld angerechnet — die Bezugsmonate bleiben jedoch verbraucht.

Die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (acht bzw. zwölf Wochen nach Geburt) überlappt mit dem frühestmöglichen Beginn des Elterngeldbezugs nach § 4 BEEG. Mutterschaftsgeld der GKV (§ 19 MuSchG) sowie Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) werden nach § 3 Abs. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet — in Höhe des für denselben Kalendertag bezogenen Betrags. Folge: in den ersten zwei (regulär) bzw. drei (Frühgeburt/Mehrling) Lebensmonaten des Kindes erfolgt regelmäßig keine zusätzliche Auszahlung von Elterngeld; die entsprechenden Lebensmonate gelten gleichwohl als verbraucht und werden auf das Bezugskontingent angerechnet.

Antragstellung auf Elterngeld nach § 7 BEEG bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes — Rückwirkung maximal drei Monate ab Antragsmonat. Partnermonate, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus nach § 4a BEEG sind eigenständig zu beantragen; sie verlängern die Bezugsdauer, ändern aber nicht die Anrechnungsregel des § 3 Abs. 1 BEEG.

Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BAG-/BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Bemessung, Antrag und Übergänge.

Januar 2025

Klarstellung zur Frühgeburt-Definition durch GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband hat im gemeinsamen Rundschreiben vom 22.01.2025 präzisiert: Für die Verlängerung der Nachfrist auf zwölf Wochen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG genügt eines der medizinischen Frühgeburtskriterien — Geburt vor Vollendung der 37. SSW oder Geburtsgewicht unter 2.500 g. Beide Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen.

Mai 2025

BAG-Linie zum Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft bestätigt

Das BAG hat die in 8 AZR 274/21 begründete Linie in mehreren Folgeverfahren bestätigt: Aufhebungsverträge fallen nicht unmittelbar unter § 17 MuSchG, sind aber bei objektivem Zusammenhang mit der Schwangerschaft als mittelbare Diskriminierung nach §§ 3 Abs. 2, 7 AGG angreifbar. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für eine schwangerschaftsunabhängige Motivation.

September 2025

Anpassung der Krankengeld-Höchstgrenze auf 128,63 €/Tag

Die kalendertägliche Höchstgrenze des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V wurde an die Beitragsbemessungsgrenze 2025 angepasst (Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 €/Monat × 70 % : 30 = 128,63 €/Tag). Für das Mutterschaftsgeld hat dies keine direkte Auswirkung, da § 24i SGB V die Höchstgrenze auf 13 €/Tag fixiert; relevant nur für Mutterschaftsgeld bei Bezug auf Krankengeldbasis im Sonderfall (§ 24i Abs. 3 SGB V).

Januar 2026

Beitragsbemessungsgrenze und U2-Umlagesatz 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt 2026 auf 5.812,50 €/Monat. Die kalendertägliche GKV-Höchstgrenze des Mutterschaftsgeldes bleibt bei 13 €. Die U2-Umlagesätze der einzelnen Krankenkassen werden zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt; die Bandbreite liegt regelmäßig zwischen 0,24 % und 0,79 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Erstattung der Mutterschaftsleistungen an Arbeitgeber bleibt bei 100 %.

April 2026

BSG-Hinweis zur Bemessung bei Mehrfachbeschäftigung

In B 1 KR 28/22 R hat das BSG bestätigt: Bei mehrfacher Beschäftigung ist das beitragspflichtige Gesamtentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen bemessungsrelevant. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG wird durch jeden Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis seines Entgelts zum Gesamtentgelt geleistet. U2-Erstattungsanträge bleiben arbeitgeberbezogen.

Häufige Fragen zum Mutterschutz

12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen sowie BAG- und BSG-Spruchpraxis.

Welche Personen unterfallen dem Mutterschutzgesetz nach § 1 MuSchG?

Nach § 1 Abs. 2 MuSchG erfasst das Gesetz Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV — unabhängig von Befristung, Teilzeit, Probezeit oder geringfügiger Beschäftigung. Seit der MuSchG-Novelle vom 30.05.2017 (BGBl. I 2017, 1228) sind ferner Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen mit verpflichtendem Hochschulpraktikum, Frauen in Werkstätten für behinderte Menschen sowie arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen. Nicht erfasst sind ausdrücklich Selbstständige, Hausfrauen, Beamtinnen (für diese gilt die jeweilige Mutterschutzverordnung des Dienstherrn) sowie Geschäftsführerinnen einer GmbH, soweit sie nicht weisungsgebunden tätig sind.

Wie lang ist die Schutzfrist bei normaler Geburt, Frühgeburt und Mehrling?

§ 3 Abs. 1 MuSchG: sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin (Vorfrist). § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG: acht Wochen nach der Entbindung (Nachfrist). § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG: zwölf Wochen Nachfrist bei Frühgeburten (Geburt vor Vollendung der 37. SSW oder Geburtsgewicht unter 2.500 g), Mehrlingsgeburten und bei Geburt eines Kindes mit ärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX (Antrag bei der Krankenkasse innerhalb von acht Wochen). Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Nachfrist um die nicht ausgeschöpften Tage der Vorfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG).

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld 2026 und wie setzt es sich zusammen?

Mutterschaftsgeld setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: GKV-Anteil von kalendertäglich höchstens 13 € (§ 19 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 24i Abs. 2 SGB V) zuzüglich Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Beispiel bei monatlichem Netto von 2.295 €: kalendertäglich 76,50 € — davon 13 € GKV und 63,50 € Arbeitgeberzuschuss. Ergebnis: das Nettoentgelt wird während der Schutzfrist vollständig fortgezahlt; ein Einkommensverlust tritt nicht ein.

Welche Bemessungsgrundlage gilt für den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG?

Maßgebend ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Aus dem Quartalsbrutto werden Steuern, Sozialabgaben und vermögenswirksame Leistungen abgezogen; das resultierende Quartalsnetto wird durch 90 Kalendertage geteilt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben außer Betracht (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Bei wesentlicher und dauerhafter Erhöhung des Entgelts zwischen Bemessungszeitraum und Schutzfrist (etwa Tariferhöhung, Höhergruppierung) ist nach § 20 Abs. 1 Satz 5 MuSchG das erhöhte Entgelt zugrunde zu legen.

Wer trägt die Kosten — und wie funktioniert das U2-Erstattungsverfahren nach § 24 MuSchG?

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nach § 20 MuSchG aus eigener Liquidität, erhält jedoch nach § 1 Abs. 2 AAG i. V. m. § 24 MuSchG die Aufwendungen zu 100 % aus der U2-Umlage erstattet. Träger der U2-Umlage sind die gesetzlichen Krankenkassen sowie die landwirtschaftliche Krankenkasse als Umlagekassen. Jeder Arbeitgeber zahlt monatliche U2-Umlagebeiträge auf das beitragspflichtige Bruttoentgelt seiner Beschäftigten. Erstattungsantrag mittels Vordruck auf elektronischem Weg über das DAKOTA-Verfahren oder das SV-Meldeportal; Auszahlung in der Regel binnen weniger Wochen.

Wie wirkt der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG?

Absoluter Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 MuSchG besteht von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung sowie bei Fehlgeburten nach der zwölften SSW bis vier Monate danach. Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft Kenntnis haben oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über sie informiert werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Eine Kündigung in dieser Phase ist nichtig. Ausnahme: Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 MuSchG bei besonderen Fällen, in denen die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Praxisrelevant ist die Anfechtungsfrist von drei Wochen nach § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage; das BAG hat in 1 AZR 23/21 vom 22.02.2022 die Voraussetzungen der nachträglichen Mitteilung weiter konkretisiert.

Welche Rechte habe ich beim Beschäftigungsverbot nach §§ 13, 16 MuSchG?

§ 13 MuSchG begründet ein betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn die Tätigkeit eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne des § 9 MuSchG darstellt und ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Anpassung nicht möglich ist. § 16 MuSchG erfasst das ärztliche Beschäftigungsverbot bei individueller Gefährdung von Mutter oder Kind nach Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes. Während des Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft — auch hier mit U2-Erstattungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG.

Ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei und wie wirkt der Progressionsvorbehalt?

Mutterschaftsgeld der GKV und Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG — sie erhöhen den durchschnittlichen Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht bei Mutterschaftsgeld über 410 € im Veranlagungszeitraum (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eintrag in der Anlage N als Lohnersatzleistung; die Krankenkasse stellt eine entsprechende Bescheinigung zum Jahresende aus.

Wie verläuft der Übergang zum Elterngeld nach § 4 BEEG?

Die Schutzfrist nach Geburt (regulär acht, bei Frühgeburt/Mehrling zwölf Wochen) überlappt mit dem frühestmöglichen Beginn des Elterngeldbezugs. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden nach § 3 Abs. 1 BEEG vollständig auf das Elterngeld angerechnet — in Höhe der für denselben Kalendertag bezogenen Mutterschaftsleistungen. Die Anrechnung führt regelmäßig dazu, dass in den ersten zwei (bzw. drei) Lebensmonaten des Kindes kein zusätzlicher Auszahlungsanspruch auf Elterngeld besteht; die Bezugsmonate bleiben jedoch verbraucht. Der Antrag auf Elterngeld ist nach § 7 BEEG bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes zu stellen — Rückwirkung maximal drei Monate.

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse?

Antrag bei der zuständigen GKV unter Vorlage der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin nach § 5 Abs. 1 MuSchG (ärztlich oder durch Hebamme; nicht früher als sieben Wochen vor dem Termin). Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen Antrag auf den Pauschalbetrag nach § 19 Abs. 2 MuSchG beim Bundesamt für Soziale Sicherung über das Online-Portal. Auszahlung der GKV-Leistung erfolgt regelmäßig innerhalb weniger Tage nach Antragseingang; Beginn rückwirkend ab Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss nach § 20 MuSchG laufend zu den üblichen Abrechnungsterminen.

Welche Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen?

Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, sobald sie der Frau bekannt ist. Eine Verzögerung führt nicht zum Verlust von Schutzrechten; der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG kann auch durch nachträgliche Mitteilung binnen zwei Wochen aktiviert werden. Auf Verlangen ist nach § 15 Abs. 2 MuSchG ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen — die Kosten trägt nach Satz 2 der Arbeitgeber. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach § 27 MuSchG erfolgt durch den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft.

Welche Rechtsbehelfe stehen bei Streit über Mutterschaftsgeld zur Verfügung?

Bei Streit mit der Krankenkasse: Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Sozialgericht — gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Bei Streit mit dem Arbeitgeber über Höhe oder Auszahlung des Zuschusses nach § 20 MuSchG: arbeitsgerichtliche Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG; in erster Instanz tragen beide Parteien ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Bei Diskriminierungsfällen Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG; die anschließende Klagefrist beträgt drei Monate ab Zugang der Ablehnung.

Schlüsselbegriffe aus MuSchG, SGB V und AAG

Schutzfrist (§ 3 MuSchG)
Zeitraum vor und nach der Entbindung, in dem die Beschäftigung ruht. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt — zwölf Wochen Nachfrist bei Frühgeburt, Mehrling oder Behinderung des Kindes.
Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG · § 24i SGB V)
Geldleistung der GKV während der Schutzfrist in Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes, höchstens 13 €/Tag. Bei privat Versicherten Pauschalanspruch bis 210 € gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG)
Differenz zwischen dem GKV-Anteil von 13 €/Tag und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate. Der Zuschuss sichert das volle Nettoentgelt während der Schutzfrist.
U2-Erstattungsverfahren (§ 24 MuSchG · AAG)
Aufwendungsausgleichsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber erhalten den Mutterschaftslohn (§ 18) und den Zuschuss nach § 20 MuSchG zu 100 % erstattet, finanziert über monatliche U2-Umlagebeiträge auf das Bruttoentgelt.
Beschäftigungsverbot (§§ 13, 16 MuSchG)
Betriebliches (§ 13) oder ärztliches (§ 16) Verbot der Beschäftigung außerhalb der Schutzfrist. Während des Verbots zahlt der Arbeitgeber den Mutterschaftslohn nach § 18 MuSchG.
Mutterschaftslohn (§ 18 MuSchG)
Volles durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft — Leistung des Arbeitgebers während eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist.
Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG)
Absoluter Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach Entbindung. Voraussetzung: Kenntnis des Arbeitgebers oder Mitteilung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BAG- und BSG-Entscheidungen sowie Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Familien- und sozialrechtlich verwandte Rechner sowie Folge- und Vorgängerleistungen.

Direkter Anschluss an die Schutzfrist: Elterngeld und ElterngeldPlus nach §§ 1 ff. BEEG. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden nach § 3 Abs. 1 BEEG vollständig angerechnet; die ersten Bezugsmonate bleiben gleichwohl verbraucht. Partnermonate und Partnerschaftsbonus eigenständig zu beantragen.

Laufende Familienleistungen: Kindergeld nach §§ 31 ff. EStG, §§ 62 ff. EStG und der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Beide Leistungen unabhängig vom Mutterschaftsgeld; das Kindergeld wird ab Geburtsmonat des Kindes gewährt — Antrag bei der Familienkasse der BA.

Berechnungsgrundlagen: der Brutto-Netto-Rechner für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelts nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG. Bei Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis außerhalb der Schutzfrist greift das Krankengeld nach § 44 SGB V; nach Auslaufen kommt — bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit — das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II in Betracht.

Steuerlich relevant: Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (Steuerklasse II). Mutterschaftsgeld selbst ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Mutterschutz-Rechner die Berechnung führt

Berechnungen folgen § 24i Abs. 2 SGB V: Bemessungsgrundlage ist das kalendertägliche beitragspflichtige Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG; Quartalsnetto durch 90 Tage. Einmalzahlungen bleiben nach § 23a Abs. 1 SGB IV außer Betracht. Der GKV-Anteil wird auf 13 € pro Kalendertag gekappt; den Differenzbetrag zum kalendertäglichen Nettoentgelt trägt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG. Tarifliche und gesetzliche Erhöhungen zwischen Bemessungszeitraum und Schutzfrist werden nach § 20 Abs. 1 Satz 5 MuSchG berücksichtigt. Bei Mehrfachbeschäftigung wird das Gesamtentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen (BSG B 1 KR 28/22 R); der Arbeitgeberzuschuss verteilt sich anteilig nach Entgeltverhältnis.

Quellen: §§ 1, 3, 5, 9, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 27 MuSchG · § 24i SGB V · §§ 13, 44, 192 SGB V · § 23a Abs. 1 SGB IV · §§ 1, 7 AAG · § 3 Abs. 1, § 4 BEEG · § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG · § 32b EStG · § 17 Abs. 1, 2 MuSchG i. V. m. § 4 KSchG · §§ 3 Abs. 2, 7, 15 Abs. 4 AGG · BAG 8 AZR 274/21 · BSG B 1 KR 28/22 R · § 192 Abs. 1 Nr. 2 VVG · BMFSFJ-Leitfaden Mutterschutz · Bundesamt für Soziale Sicherung Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BAG-/BSG-Entscheidungen mit Bemessungs- oder Anwendungsrelevanz, bei Neufestsetzung der U2-Umlagesätze und bei Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze. Methodik-Übersicht →
Zum Rechner