Düsseldorfer Tabelle 2026
Fünfzehn Einkommensgruppen, vier Altersstufen — bundeseinheitliche Leitlinie der Oberlandesgerichte mit Stand 01.01.2026.
| Stufe | Nettoeinkommen / Monat | % | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | ab 18 J. | BKB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 100 % | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € | 1.450 / 1.750 € |
| 2 | 2.101 – 2.500 € | 105 % | 506 € | 582 € | 682 € | 728 € | 1.750 € |
| 3 | 2.501 – 2.900 € | 110 % | 530 € | 610 € | 715 € | 763 € | 1.850 € |
| 4 | 2.901 – 3.300 € | 115 % | 554 € | 638 € | 748 € | 798 € | 1.950 € |
| 5 | 3.301 – 3.700 € | 120 % | 579 € | 666 € | 781 € | 833 € | 2.050 € |
| 6 | 3.701 – 4.100 € | 128 % | 616 € | 708 € | 832 € | 887 € | 2.150 € |
| 7 | 4.101 – 4.500 € | 136 % | 651 € | 749 € | 880 € | 938 € | 2.250 € |
| 8 | 4.501 – 4.900 € | 144 % | 689 € | 793 € | 932 € | 994 € | 2.350 € |
| 9 | 4.901 – 5.300 € | 152 % | 727 € | 837 € | 983 € | 1.049 € | 2.450 € |
| 10 | 5.301 – 5.700 € | 160 % | 766 € | 881 € | 1.034 € | 1.104 € | 2.550 € |
| 11 | 5.701 – 6.400 € | 168 % | 804 € | 925 € | 1.086 € | 1.159 € | 2.850 € |
| 12 | 6.401 – 7.200 € | 176 % | 842 € | 970 € | 1.137 € | 1.214 € | 3.250 € |
| 13 | 7.201 – 8.200 € | 184 % | 880 € | 1.014 € | 1.188 € | 1.270 € | 3.750 € |
| 14 | 8.201 – 9.700 € | 192 % | 919 € | 1.058 € | 1.240 € | 1.325 € | 4.350 € |
| 15 | 9.701 – 11.200 € | 200 % | 957 € | 1.102 € | 1.291 € | 1.380 € | 5.050 € |
Beträge sind reine Tabellensätze ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nach §1612b BGB. BKB = Bedarfskontrollbetrag (Mindestbetrag, der dem Pflichtigen verbleiben muss). Bei Stufe 1 zwei Werte: links nicht-erwerbstätig, rechts erwerbstätig. Quelle: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026, OLG Düsseldorf.
Mindestunterhalt nach §1612a BGB
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum und ist in §1612a BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung normiert.
§1612a Abs. 1 BGB verknüpft den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder mit dem sächlichen Existenzminimum nach §32 Abs. 6 EStG. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung, die das Bundesministerium der Justiz alle zwei Jahre erlässt. Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht 100 % des Mindestunterhalts; höhere Stufen ergeben sich als Prozentaufschlag.
Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen
Werte gültig ab 01.01.2026 nach Mindestunterhaltsverordnung.
| Altersstufe | Lebensjahr | Mindestunterhalt | abzgl. ½ KG | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|---|
| AS 1 | 0 bis 5 Jahre | 482 € | 125 € | 357 € |
| AS 2 | 6 bis 11 Jahre | 554 € | 125 € | 429 € |
| AS 3 | 12 bis 17 Jahre | 649 € | 125 € | 524 € |
| AS 4 | ab 18 Jahre | 693 € | 250 € | 443 € |
Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld angerechnet, da der Anspruch dann unmittelbar dem Kind zusteht. Die Anrechnung erfolgt zu Lasten des Tabellenbetrags, nicht des Auszahlungsanspruchs.
Kindergeldverrechnung nach §1612b BGB
§1612b BGB regelt, in welchem Umfang das Kindergeld auf den Tabellenbetrag anzurechnen ist — hälftig bei Minderjährigen, voll bei Volljährigen.
Das Kindergeld nach §§62 ff. EStG wird beim minderjährigen Kind als Familienleistung dem betreuenden Elternteil ausgezahlt. Da es zugleich dem Bedarf des Kindes dient, ist es zur Hälfte auf den Tabellenbetrag anzurechnen — der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt also den Tabellenbetrag abzüglich der Hälfte des Kindergeldes als Zahlbetrag. Bei Volljährigen, denen das Kindergeld nach §1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ohnehin selbst zusteht, erfolgt die volle Anrechnung.
Hälftige Anrechnung · §1612b Abs. 1 Nr. 1
- + Kindergeld 250 € pro Kind (1.–3. Kind 250 €, ab 4. Kind 300 €)
- + Hälfte 125 € wird vom Tabellenbetrag abgezogen
- + Im Mangelfall Begrenzung auf null nach §1612b Abs. 2 BGB
- + Wirtschaftliche Logik: Kindergeld dient Bedarf, beide Eltern profitieren
Beispiel
Stufe 5 / AS 2 (6–11 J.): Tabellenbetrag 666 € − 125 € hälftiges KG = 541 € Zahlbetrag.
Volle Anrechnung · §1612b Abs. 1 Nr. 2
- + Kindergeld geht direkt dem volljährigen Kind zu
- + Voller Betrag (250 €) wird vom Tabellenbedarf abgezogen
- + Bei Studierenden: 990 € Mindestbedarf − 250 € KG = 740 € Restbedarf
- + Bei privilegiert Volljährigen (im Haushalt eines Elternteils): Sondersituation
Beispiel
Stufe 5 / AS 4: Tabellenbetrag 833 € − 250 € volles KG = 583 € Zahlbetrag.
Selbstbehalte und Bedarfskontrollbetrag 2026
Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Pflichtigen. Der Bedarfskontrollbetrag steuert die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle.
| Konstellation | Betrag / Monat | Aktenzeichen |
|---|---|---|
| Pflichtiger gegenüber minderjährigem Kind, erwerbstätig | 1.750 € | DT 2026 · Anm. A.5 |
| Pflichtiger gegenüber minderjährigem Kind, nicht erwerbstätig | 1.450 € | DT 2026 · Anm. A.5 |
| Pflichtiger gegenüber privilegiert Volljährigen (§1603 II BGB) | 1.750 € | DT 2026 · Anm. A.6 |
| Pflichtiger gegenüber sonstigem volljährigem Kind | 2.000 € | DT 2026 · Anm. B.III |
| Pflichtiger gegenüber Ehegatten / getrennt lebendem Ehegatten | 1.600 € | DT 2026 · Anm. B.IV |
| Pflichtiger gegenüber Eltern (§1603 BGB) | 2.650 € | DT 2026 · Anm. B.V |
| Eigenbedarf Studierender (Mindestbedarf, BAföG-orientiert) | 990 € | DT 2026 · Anm. A.7 |
Im Selbstbehalt sind Wohn- und Heizkosten von ca. 580 € (Minderjährige) bzw. 650 € (Volljährige, Ehegatten) eingerechnet — höhere tatsächliche Wohnkosten begründen im Einzelfall einen Erhöhungsbedarf, müssen jedoch substantiiert dargelegt werden.
Mangelfall — anteilige Kürzung
Reicht das verteilbare Einkommen nicht zur Deckung aller Bedarfe in Tabellenhöhe, erfolgt die proportionale Kürzung nach Rangfolge §1609 BGB.
Der Mangelfall ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sondern folgt aus dem Zusammenspiel von §1603 BGB (Selbstbehalt) und §1609 BGB (Rangfolge). Die Spruchpraxis hat eine bundeseinheitliche Berechnungsmethode entwickelt: Aus dem Einkommen abzüglich Selbstbehalt ergibt sich die verteilbare Masse; sie wird durch die Summe aller Bedarfe geteilt — der Quotient ist die Mangelquote.
Mangelfall-Rechenbeispiel
Pflichtiger 1.900 € netto, drei Kinder im Alter von 4, 9 und 14 Jahren — Selbstbehalt 1.450 € (nicht erwerbstätig).
| Position | Tabelle (Stufe 1) | Mangel-Quote | Gekürzter Bedarf |
|---|---|---|---|
| Kind 4 J. (AS 1) | 482 € | 26,7 % | 128 € |
| Kind 9 J. (AS 2) | 554 € | 26,7 % | 148 € |
| Kind 14 J. (AS 3) | 649 € | 26,7 % | 173 € |
| Summe | 1.685 € | — | 450 € |
Verteilbare Masse: 1.900 € − 1.450 € Selbstbehalt = 450 €. Mangelquote: 450 € / 1.685 € = 26,7 %. Hälftiges Kindergeld bleibt anzurechnen, was die Zahlbeträge weiter reduziert — nach §1612b Abs. 2 BGB jedoch maximal auf null. Familienkasse leistet Unterhaltsvorschuss bis zum Mindestunterhalt (§§1, 2 UVG).
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
§1361 BGB regelt den Unterhalt während der Trennungszeit, §§1569 ff. BGB den nachehelichen Unterhalt. Berechnung nach Differenzmethode mit 3/7-Quotient (Erwerbstätigenbonus).
Während der Trennungszeit (vor Rechtskraft der Scheidung) besteht der Trennungsunterhalt nach §1361 BGB. Er knüpft an die Lebensverhältnisse der Ehe an — Erwerbsobliegenheit des Berechtigten greift im ersten Trennungsjahr regelmäßig nicht. Nach der Scheidung kommt nur Unterhalt aus den enumerativen Tatbeständen der §§1570–1576 BGB in Betracht: Betreuungsunterhalt, Alters-, Krankheits-, Erwerbslosen-, Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt.
3/7-Regel · Erwerbstätigenbonus
Berechnung nach Differenzmethode bei beiderseits erwerbstätigen Eheleuten.
| Schritt | Position | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Bereinigtes Netto Pflichtiger | 4.500 € |
| 2 | Bereinigtes Netto Berechtigter | 1.500 € |
| 3 | Differenz | 3.000 € |
| 4 | × 3/7 (Erwerbstätigenbonus) | × 0,4286 |
| 5 | Ehegattenunterhalt / Monat | 1.286 € |
Der Quotient 3/7 enthält den Erwerbstätigenbonus von 1/14 zugunsten des erwerbstätigen Pflichtigen. Bei einseitiger Erwerbstätigkeit (Berechtigter ohne eigenes Einkommen) erfolgt die Berechnung 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen — ggf. fiktives Einkommen nach §1574 BGB.
Volljährigen-Unterhalt nach §1610 BGB
Mit Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltskonstellation: beide Elternteile sind anteilig barunterhaltspflichtig, das volle Kindergeld wird angerechnet.
§1610 Abs. 2 BGB: Der Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Bei volljährigen Kindern in Schul-/Hochschulausbildung haften beide Elternteile quotal nach ihren Einkommensverhältnissen (§1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Privilegierung nach §1603 Abs. 2 BGB greift nur bei Schülern unter 21 Jahren im Haushalt eines Elternteils — diese sind in der Rangfolge des §1609 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Privilegiert Volljährige · §1603 II BGB
Schüler einer allgemeinbildenden Schule unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben. Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle AS 4. Selbstbehalt 1.750 €. Rangfolge wie bei Minderjährigen.
Studierende mit eigenem Hausstand
Mindestbedarf 990 € (BAföG-orientiert). Beide Eltern haften quotal. Selbstbehalt 2.000 € (sonstiger Volljähriger). Volles Kindergeld 250 € wird vom Bedarf abgezogen.
Auszubildende
Ausbildungsvergütung wird abzgl. ausbildungsbedingter Aufwendungen (pauschal 100 €/Monat) als Einkommen angerechnet. Im ersten Lehrjahr verbleibt häufig Restbedarf, ab dem dritten Lehrjahr regelmäßig Selbstunterhalt.
Ende der Unterhaltspflicht
Mit Abschluss der ersten angemessenen Berufsausbildung (§1610 II BGB). Master nach Bachelor regelmäßig miteingeschlossen, sofern zielstrebig durchgeführt (BGH XII ZB 41/14). Bei Studienabbruch mit Wechsel kann der Anspruch entfallen.
Berechnungsschritte in acht Stufen
Vom bereinigten Nettoeinkommen bis zur Titulierung — sequentielle Schritte mit Rechtsgrundlage.
Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Vom Bruttogehalt sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben abzuziehen. Vom Netto weiter: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, 50–150 €), Altersvorsorge bis 4 % des Bruttos, eheprägende Schulden. Bei Selbständigen: Drei-Jahres-Durchschnitt aus Bilanz und Einkommensteuererklärung.
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen
Stufe 1: bis 2.100 € · Stufe 5: 3.301–3.700 € · Stufe 10: 5.301–5.700 € · Stufe 15: bis 11.200 €. Über Stufe 15 ist eine konkrete Bedarfsberechnung nach §1610 BGB erforderlich (BGH XII ZB 599/13: keine schematische Hochrechnung). Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung erfolgen.
Tabellenbetrag nach Altersstufe ablesen
Vier Altersstufen: 0–5 J. (AS 1) · 6–11 J. (AS 2) · 12–17 J. (AS 3) · ab 18 J. (AS 4). Der Tabellenbetrag ist der reine Bedarf, das hälftige Kindergeld ist noch nicht abgezogen. Bei Volljährigen entspricht der Tabellenbetrag dem Bedarf für den eigenen Hausstand nicht — dort gilt der Mindestbedarf von 990 €.
Bedarfskontrollbetrag prüfen
Verbleibt dem Pflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen weniger als der Bedarfskontrollbetrag der angesetzten Einkommensgruppe? Wenn ja: Herabstufung in die nächst niedrigere Gruppe. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine schrittweise Herabstufung bis Stufe 1 erfolgen.
Hälftiges Kindergeld nach §1612b BGB anrechnen
Minderjährige: hälftiges Kindergeld (125 € bei Erstkind 250 € KG) abziehen. Volljährige (über 18 J., AS 4): volles Kindergeld (250 €) abziehen. Bei Mehrkinderfamilien gilt für Erst- bis Drittkind je 250 €, ab Viertkind 300 € — die Hälfte bzw. das Volle wird anteilig je Kind angerechnet.
Mangelfall-Prüfung
Reichen verteilbare Masse (Einkommen − Selbstbehalt) und Bedarfssumme aller Berechtigten nicht aus, erfolgt die anteilige Kürzung: Mangelquote = verteilbare Masse / Gesamtbedarf. Alle Einzelbedarfe werden mit dieser Quote multipliziert. Rangfolge nach §1609 BGB beachten.
Ehegattenunterhalt nach 3/7-Regel berechnen
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt: (Bereinigtes Netto Pflichtiger − Bereinigtes Netto Berechtigter) × 3/7. Der Erwerbstätigenbonus ist im Quotienten 3/7 enthalten. Bei Erwerbsobliegenheit des Berechtigten (§1574 BGB) wird ein fiktives Einkommen unterstellt.
Titulieren — Jugendamtsurkunde, Notar, Familiengericht
Bei minderjährigen Kindern: kostenlose Jugendamtsurkunde nach §59 SGB VIII — sofort vollstreckbar. Bei Volljährigen oder Ehegattenunterhalt: notarielle Urkunde oder familiengerichtliche Entscheidung. Ohne Titel ist Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
Bei streitiger Höhe oder Verfahren am Familiengericht ist anwaltliche Begleitung erforderlich — am Familiengericht herrscht Anwaltszwang (§114 FamFG). Eine Familienrechts-Schutzversicherung kostet 90–180 €/Jahr und übernimmt nach Wartezeit (regelmäßig drei Monate) Anwalts- und Gerichtskosten. Bei beengten finanziellen Verhältnissen besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§76 ff. FamFG i.V.m. §§114 ff. ZPO). Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Vier Familien-Konstellationen aus der Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Instanzen-Spektrum: zwei BGH-Leitentscheidungen, ein OLG-Mangelfall, ein OLG-Volljährigen-Fall.
BGH · XII ZB 565/15
Bundesgerichtshof · XII. Zivilsenat
Mehrbedarf bei privater Krankenversicherung · Beschluss vom 16.11.2016
Sachverhalt. Pflichtiger Vater mit bereinigtem Nettoeinkommen von 3.800 € (Düsseldorfer Tabelle Stufe 5). Zwei Kinder im Alter von 8 und 12 Jahren, beide gesetzlich krankenversichert. Streit über die Frage, ob die private Zusatzversicherung Mehrbedarf darstellt.
Rechnung. Tabellenbetrag Stufe 5: AS 2 (8 J.) 666 € · AS 3 (12 J.) 781 € · abzgl. halbes Kindergeld 125 € pro Kind
Ergebnis. Der BGH bestätigt: Mehrbedarf ist regelmäßig zwischen den Eltern nach Einkommensanteilen zu verteilen (§1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zahlbetrag pro Monat: 541 € + 656 € = 1.197 € regulärer Tabellenunterhalt; Krankenversicherungs-Mehrbedarf zusätzlich quotal nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile.
OLG Düsseldorf · II-7 UF 6/22
Oberlandesgericht Düsseldorf
Mangelfall · drei Kinder, geringes Einkommen
Sachverhalt. Pflichtiger mit bereinigtem Nettoeinkommen von 1.900 € nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen. Drei Kinder im Alter von 4, 9 und 14 Jahren. Mindestunterhalt nach Stufe 1 ergäbe 482 + 554 + 649 = 1.685 € — bei Selbstbehalt 1.450 € (nicht erwerbstätig) verbleiben 450 € verteilbare Masse.
Rechnung. Mangelfall-Quote: verteilbare Masse 450 € / Gesamtbedarf 1.685 € = 26,7 % · Kürzung aller Einzelbeträge auf diesen Anteil
Ergebnis. Das OLG wendet die anteilige Kürzungsmethode an: AS 1 (4 J.) 128 €, AS 2 (9 J.) 148 €, AS 3 (14 J.) 173 €. Hälftiges Kindergeld bleibt anzurechnen, weshalb sich Zahlbeträge dem Kindergeldbetrag annähern oder unter diesen sinken (§1612b Abs. 2 BGB · Begrenzung auf null). Verfahrenskostenhilfe wird gewährt.
BGH · XII ZR 116/19
Bundesgerichtshof · XII. Zivilsenat
3/7-Regel beim nachehelichen Unterhalt · Beschluss vom 27.10.2021
Sachverhalt. Geschiedene Ehegatten, Frau ohne nennenswertes Erwerbseinkommen (1.500 € netto aus Teilzeit), Mann mit 4.500 € netto aus unselbständiger Arbeit. Streit über die Höhe des nachehelichen Unterhalts nach §1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) — keine gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Rechnung. Differenzmethode: (4.500 − 1.500) × 3/7 = 1.286 € · Erwerbstätigenbonus von 1/14 zugunsten beider Eheleute bereits in 3/7-Quote berücksichtigt
Ergebnis. Der BGH bestätigt die fortgeltende 3/7-Regel mit Erwerbstätigenbonus: Aus dem bereinigten Einkommensunterschied stehen der Berechtigten 3/7 als Aufstockungsunterhalt zu. Der Bonus wirkt rechnerisch durch den Quotienten 3/7 statt 1/2 (Halbteilung) — der erwerbstätige Pflichtige behält 4/7 seines Einkommensanteils. Monatlicher Zahlbetrag: 1.286 €, längstens für die Dauer der ehebedingten Nachteile.
OLG Hamm · II-2 UF 75/23
Oberlandesgericht Hamm
Volljähriger Student · Eltern getrennt · §1606 III BGB
Sachverhalt. Volljähriger Student (20 J.), Eltern seit 5 Jahren geschieden, Student lebt in eigenem Haushalt am Studienort. Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle für eigenen Hausstand: 990 € (Mindestbedarf). Vater 4.200 € netto, Mutter 2.800 € netto.
Rechnung. Quotale Verteilung nach §1606 Abs. 3 Satz 1 BGB: Vater (4.200 − 1.750) = 2.450, Mutter (2.800 − 1.750) = 1.050 · Anteil Vater 70 %, Mutter 30 %. Bedarf 990 € abzgl. volles Kindergeld 250 € = 740 € Restbedarf.
Ergebnis. Das OLG ordnet an: Vater 518 €, Mutter 222 €. Bei Volljährigen ist das volle Kindergeld als Einkommen des Kindes anzurechnen (§1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Beide Eltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen — Selbstbehalt gegenüber privilegiert Volljährigen (Schüler im Haushalt eines Elternteils) wäre 1.750 €, hier aber 2.000 € (sonstiger Volljähriger mit eigenem Hausstand).
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in der Düsseldorfer Tabelle und der BGH-Spruchpraxis geändert hat.
Mindestunterhalts-Verordnung 2025
Der Mindestunterhalt wurde zum 01.01.2025 angehoben: AS 1 von 480 auf 482 €, AS 2 von 551 auf 554 €, AS 3 von 645 auf 649 €. Die Anpassung folgt §1612a Abs. 1 BGB i.V.m. der Mindestunterhaltsverordnung — Bezugsgröße ist das sächliche Existenzminimum laut Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
BGH XII ZB 437/24 — Wechselmodell und Barunterhalt
Der BGH hat klargestellt: Beim paritätischen Wechselmodell sind beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig nach ihren bereinigten Einkommen. Der Tabellenbetrag wird anteilig auf beide verteilt — nicht halbiert, sondern quotal nach Einkommensanteilen. Folge: höher verdienender Elternteil zahlt Ausgleich.
OLG Düsseldorf — Bonusberücksichtigung bei Selbständigen
Bei Selbständigen mit stark schwankenden Einkünften ist nach OLG Düsseldorf (II-7 UF 142/25) ein Drei-Jahres-Durchschnitt aus den Steuerbescheiden zu bilden, abzüglich Investitionsabschreibungen, die unterhaltsrechtlich nicht voll anerkannt werden. Lediglich lineare AfA wird abgezogen — keine Sonder-AfA und kein Investitionsabzugsbetrag.
Düsseldorfer Tabelle 2026 — neue Werte
Zum 01.01.2026 sind die Tabellensätze erneut fortgeschrieben (AS 1: 482 €, AS 2: 554 €, AS 3: 649 €, AS 4: 693 €). Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen erwerbstätiger Pflichtiger wurde von 1.700 € auf 1.750 € angehoben; gegenüber privilegiert Volljährigen ebenfalls 1.750 €. Bedarfskontrollbeträge angepasst.
BGH XII ZB 88/25 — Studienunterhalt im Ausland
Studierende, die ihr Studium im Ausland absolvieren, behalten den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, soweit das Studium der vorherigen Berufswahl entspricht. Mehrbedarf für höhere Lebenshaltungskosten am Studienort ist gesondert geltend zu machen — nicht pauschal, sondern beleggestützt.
Häufige Fragen zum Unterhaltsrecht
14 Antworten mit Bezug auf §§ 1601 ff. BGB und einschlägige BGH-Spruchpraxis.
Welche gesetzliche Grundlage hat der Kindesunterhalt?
§§ 1601 ff. BGB statuieren die Verwandtenunterhaltspflicht. §1612a BGB regelt den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder als Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine bundeseinheitliche Leitlinie der Oberlandesgerichte zur Konkretisierung des angemessenen Unterhalts nach §1610 BGB. Sie wird jährlich zum 01.01. fortgeschrieben.
Wie ist die Düsseldorfer Tabelle aufgebaut?
Fünfzehn Einkommensgruppen (Stufe 1: bis 2.100 € netto; Stufe 15: bis 11.200 € netto) und vier Altersstufen (0–5 J. / 6–11 J. / 12–17 J. / ab 18 J.). Stufe 1 entspricht 100 % des Mindestunterhalts; mit jeder Stufe steigt der Tabellenbetrag um typisch 5–8 %. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen — also nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden und Vorsorgeaufwendungen.
Wie wird das hälftige Kindergeld nach §1612b BGB angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld auf den Tabellenbetrag anzurechnen (§1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) — bei einem Kindergeldbetrag von 250 € sind das 125 €. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet (§1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich also: Tabellenbetrag − hälftiges (bzw. volles) Kindergeld = Zahlbetrag.
Was bedeutet der Bedarfskontrollbetrag?
Der Bedarfskontrollbetrag (BKB) ist der Selbstbehalt-orientierte Mindestbetrag, der dem Pflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen verbleiben muss. In Stufe 1 entspricht er 1.450 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.750 € (erwerbstätig); ab Stufe 2 steigt er stufenweise an. Wird der BKB unterschritten, erfolgt die Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe — bis der BKB der niedrigeren Stufe gewahrt ist.
Wann liegt ein Mangelfall vor?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Einkommen des Pflichtigen abzüglich des Selbstbehalts nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller Berechtigten in Tabellenhöhe zu bedienen. In diesem Fall wird die verteilbare Masse anteilig nach den Bedarfen aufgeteilt — alle Berechtigten erhalten den gleichen Prozentsatz ihres jeweiligen Bedarfs. §1609 BGB regelt zudem die Rangfolge: minderjährige und privilegiert volljährige Kinder gehen vor Ehegatten und sonstigen Berechtigten.
Wie funktioniert die 3/7-Regel beim Ehegattenunterhalt?
Beim Trennungsunterhalt (§1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt (§§1569 ff. BGB) wird der Unterhalt nach der Differenzmethode berechnet: Aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten erhält der Berechtigte 3/7. Der Quotient 3/7 (statt 1/2) berücksichtigt den sogenannten Erwerbstätigenbonus — der erwerbstätige Pflichtige behält 4/7 seines Einkommensanteils als Anreiz zur Erwerbstätigkeit. Bezieht der Berechtigte selbst Erwerbseinkommen, wird der Bonus entsprechend ausgeglichen.
Welche Selbstbehalte gelten 2026?
Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.750 € (erwerbstätig). Gegenüber privilegiert Volljährigen (§1603 II BGB): 1.750 €. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern: 2.000 €. Gegenüber Ehegatten: 1.600 €. Gegenüber Eltern (§1603 BGB): 2.650 €. Im Selbstbehalt sind Wohn- und Heizkosten von ca. 580 € (Minderjährige) bzw. 650 € (Volljährige) eingerechnet — höhere tatsächliche Wohnkosten können im Einzelfall einen Erhöhungsbedarf begründen.
Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt?
Vom Nettogehalt sind abzuziehen: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mindestens 50 €, höchstens 150 €/Monat), berücksichtigungsfähige Schulden (eheprägend), Altersvorsorge bis 4 % des Bruttoeinkommens (zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung), Krankenversicherungsbeiträge, sowie weitere unterhaltsrechtliche Belastungen. Steuererstattungen, 13. Gehalt und Boni werden auf das Jahr verteilt einbezogen.
Wie lange schulden Eltern Volljährigen-Unterhalt?
Der Anspruch besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung (§1610 Abs. 2 BGB). Bei Studierenden umfasst dies regelmäßig auch ein konsekutives Masterstudium, sofern dieses zielstrebig durchgeführt wird (BGH XII ZB 41/14). Bei sogenannten privilegiert Volljährigen — Schüler unter 21 Jahren im Haushalt eines Elternteils — gilt der erhöhte Schutz nach §1603 Abs. 2 BGB; sie sind in der Rangfolge minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Welche Verjährungsfrist greift bei Unterhaltsrückständen?
Unterhaltsansprüche verjähren nach §195 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Berechtigten bekannt wurde (§199 BGB). Wichtige Ausnahme: Solange das Unterhaltsverhältnis besteht, ist die Verjährung nach §207 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehemmt — gegenüber minderjährigen Kindern bis zur Volljährigkeit. Daraus folgt: Rückstände gegenüber Minderjährigen verjähren faktisch erst drei Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wann darf der Pflichtige Auskunft über das Einkommen verlangen?
Wechselseitige Auskunftsansprüche bestehen nach §1605 BGB alle zwei Jahre, bei wesentlich verbesserten Einkommensverhältnissen auch früher. Die Auskunft ist durch Belege zu unterstützen (Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, Steuerbescheid des Vorjahres, Bilanzen bei Selbständigen). Verweigerung führt zu Schätzung zugunsten des Berechtigten — und in der Regel in die obere Einkommensgruppe.
Was geschieht bei Wechsel- oder Residenzmodell?
Beim klassischen Residenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil) erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung (§1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), der andere zahlt Barunterhalt. Beim paritätischen Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung beider Elternteile) sind beide barunterhaltspflichtig anteilig nach ihren Einkommen — der höher verdienende Elternteil zahlt Ausgleich an den anderen (BGH XII ZB 599/13).
Wie kann der Unterhalt tituliert werden?
Drei Wege: (1) Jugendamtsurkunde nach §59 SGB VIII — kostenlos, sofort vollstreckbar bei minderjährigen Kindern; das Jugendamt errichtet die Urkunde nach Antrag des betreuenden Elternteils. (2) Notarielle Vollstreckungsunterkunft — kostenpflichtig, aber bei Volljährigen oder Ehegattenunterhalt einsetzbar. (3) Familiengerichtliche Entscheidung im streitigen Verfahren nach §§231 ff. FamFG. Ohne Titel ist Zwangsvollstreckung nicht möglich.
Welche Rolle spielt das Jugendamt?
Das Jugendamt unterstützt nach §1712 BGB den minderjährige Kinder unterhaltspflichtigen Elternteil als Beistand. Es errichtet die Jugendamtsurkunde, betreibt die Vollstreckung und leitet die Unterhaltsvorschuss-Leistungen ein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt (§§1, 7 UVG). Der Unterhaltsvorschuss tritt anstelle des Tabellenbetrags und führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs gegen den Pflichtigen — er wird vom Jugendamt regressiert.
Schlüsselbegriffe aus BGB und Düsseldorfer Tabelle
- Mindestunterhalt (§1612a BGB)
- Der nach Altersstufe gestaffelte gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder. Bezugsgröße: sächliches Existenzminimum. Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht 100 % des Mindestunterhalts.
- Hälftiges Kindergeld (§1612b BGB)
- Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (125 € bei 250 € KG). Bei Volljährigen vollständig (250 €). Begrenzung auf null nach §1612b Abs. 2 BGB im Mangelfall.
- Bedarfskontrollbetrag (BKB)
- Der dem Pflichtigen nach allen Unterhaltszahlungen verbleibende Mindestbetrag je Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Unterschreitung führt zur Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe.
- Selbstbehalt
- Der dem Pflichtigen unentziehbar verbleibende Eigenbedarf. Differenziert nach Berechtigtenkategorie: Minderjährige 1.450/1.750 €, privilegiert Volljährige 1.750 €, sonstige Volljährige 2.000 €, Ehegatten 1.600 €, Eltern 2.650 €.
- Mangelfall
- Reicht das bereinigte Einkommen abzüglich Selbstbehalt nicht aus, alle Bedarfe in Tabellenhöhe zu decken, erfolgt die anteilige Kürzung: Quote = verteilbare Masse / Gesamtbedarf. Rangfolge §1609 BGB beachten.
- 3/7-Regel · Erwerbstätigenbonus
- Beim Ehegattenunterhalt erhält der Berechtigte 3/7 (statt 1/2) der Einkommensdifferenz. Der Bonus von 1/14 wirkt zugunsten des erwerbstätigen Pflichtigen — Anreiz zur Erwerbstätigkeit.
- Privilegiert Volljährige (§1603 II BGB)
- Schüler einer allgemeinbildenden Schule unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben — in der Rangfolge §1609 BGB den minderjährigen Kindern gleichgestellt; verschärfte Erwerbsobliegenheit der Eltern.
- Differenzmethode
- Berechnung des Ehegattenunterhalts: (Einkommen Pflichtiger − Einkommen Berechtigter) × 3/7. Bei beiderseitig erwerbstätigen Eheleuten Anwendung; bei einseitiger Erwerbstätigkeit ggf. fiktives Einkommen nach §1574 BGB.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BGH- und OLG-Entscheidungen sowie die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung 01.01.2026.
- § 1601 BGB · Unterhaltspflicht Verwandter in gerader Linie
gesetze-im-internet.de · Anspruchsgrundlage Verwandtenunterhalt.
- § 1603 BGB · Leistungsfähigkeit · privilegiert Volljährige
gesetze-im-internet.de · Selbstbehalt und Privilegierung.
- § 1606 BGB · Rangfolge mehrerer Pflichtiger
gesetze-im-internet.de · Quotale Verteilung bei Volljährigen.
- § 1609 BGB · Rangfolge mehrerer Berechtigter
gesetze-im-internet.de · Mangelfall-Rangfolge.
- § 1610 BGB · Maß des Unterhalts
gesetze-im-internet.de · Angemessener Unterhalt.
- § 1612a BGB · Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
gesetze-im-internet.de · Mindestbedarf.
- § 1612b BGB · Anrechnung des Kindergeldes
gesetze-im-internet.de · Hälftige / volle Anrechnung.
- § 1361 BGB · Trennungsunterhalt
gesetze-im-internet.de · Anspruchsgrundlage Trennungszeit.
- § 1573 BGB · Aufstockungsunterhalt
gesetze-im-internet.de · Nachehelicher Unterhalt.
- BGH XII ZB 565/15 · Erwerbstätigenbonus
dejure.org · Aufteilung Mehrbedarf.
- BGH XII ZR 116/19 · 3/7-Regel-Bestätigung
dejure.org · Halbteilungsgrundsatz mit Bonus.
- Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026
olg-duesseldorf.nrw.de · Bundeseinheitliche Leitlinie.
Zum Weiterlesen
Themen, die mit dem Unterhaltsrecht regelmäßig verwoben sind.
Das Kindergeld nach §§62 ff. EStG ist die zentrale Bezugsgröße für die Anrechnung nach §1612b BGB — ohne korrekt ermitteltes Kindergeld stimmt der Zahlbetrag nicht. Beim Übergang in die Volljährigkeit wechselt die Auszahlung an das Kind selbst.
In der Trennungsphase relevant: das Elterngeld nach BEEG §2 — es zählt unterhaltsrechtlich teilweise als Einkommen, teilweise nicht. Der Ehegattensplitting-Rechner zeigt steuerliche Auswirkungen einer Trennung im Veranlagungsjahr.
Bei Vollstreckung von Unterhaltstiteln greift die Pfändungstabelle nach §850c ZPO — gegenüber Unterhaltsforderungen gelten die erweiterten Pfändungsmöglichkeiten nach §850d ZPO. Reicht das verbliebene Einkommen nicht aus, kommt der Bezug von Bürgergeld nach SGB II in Betracht; für die Brutto-Netto-Ermittlung des Pflichtigen ist der Brutto-Netto-Rechner einschlägig.