§§ 850 ff. ZPO · Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen · Stand Mai 2026

Pfändungsfreigrenze-Rechner 2026

Ermittlung des unpfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO auf Grundlage der amtlichen Pfändungstabelle (Stand 01.07.2025: Grundfreibetrag 1.499,99 € netto) und der gestaffelten Aufschläge für unterhaltsberechtigte Personen. Mit P-Konto-Schutz nach § 850k ZPO, Erhöhungsbescheinigung nach § 903 ZPO und ausgewerteter BGH-Spruchpraxis (VII. Zivilsenat).

§§ 850 ff. ZPO

Lohnpfändung

Stand 05/2026

BGH VII. Zivilsenat ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Vollstreckungsrecht-Redaktion am 6. Mai 2026. Pfändungstabelle gegen die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 169) abgeglichen; BGH-Spruchpraxis VII. Zivilsenat bis einschließlich VII ZB 47/22 sowie BMJ-Hinweise zum P-Konto-Verfahren ausgewertet.

Live · 2026

Pfändungsfreier Betrag pro Monat

1.500,00 €

Freigrenze 1.500,00 € · pfändbar 700,00 €

Freigrenze

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Pfändbar

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Dir bleibt

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Hinweis · Vereinfachte Schätzung. Die exakten Werte stehen in der amtlichen Pfändungstabelle (§850c ZPO), die jährlich zum 1.7. angepasst wird. Ein P-Konto schützt zusätzlich vor Komplett­pfändung des Girokontos.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt den unpfändbaren Anteil auf Grundlage der amtlichen Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 4 ZPO. Bei Sondersachverhalten — eigenes Einkommen unterhaltsberechtigter Personen (§ 850c Abs. 5 ZPO), Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO), Sonderzahlungen (§§ 850a, 850i ZPO) — ist die individuelle Prüfung durch das Vollstreckungs­gericht oder eine sozialrechtliche bzw. anwaltliche Beratung anzuraten.

Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO

§§ 850 ff. ZPO begründen den Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen des Schuldners — ein nach Existenzminimum bemessener Sockelbetrag bleibt der Vollstreckung entzogen. § 850c ZPO setzt für jede Stufe des Nettoeinkommens in einer amtlichen Tabelle den pfändbaren Anteil fest; § 850k ZPO erstreckt den Schutz auf das Girokonto (P-Konto). Die Freigrenzen werden nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des BMJ an die Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 EStG) angepasst.

Anspruchsgrundlage §§ 850 ff. ZPO · Pfändungsschutz Arbeitseinkommen
Grundfreibetrag 2025 1.499,99 € · BGBl. I 2025 Nr. 169 · ab 01.07.2025
Aufschlag je Unterhaltspflicht +565 € (1. Person) · +314,99 € (2.–5. Person)
P-Konto-Schutz § 850k ZPO · automatischer Grundfreibetrag · Umwandlungsanspruch
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Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO — Tabelle 2025/2026

Grundfreibetrag und gestaffelte Aufschläge für unterhaltsberechtigte Personen. Stand der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 01.07.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 169).

§ 850c Abs. 1 ZPO setzt einen absolut unpfändbaren Grundfreibetrag fest; § 850c Abs. 2 ZPO erhöht diesen für jede berücksichtigungs­fähige Unterhaltspflicht. Bei einem Mehrbetrag über die Freigrenze hinaus ist nach § 850c Abs. 3 ZPO gestaffelt zu pfänden: 3/10 bleiben dem Schuldner; je 2/10 entfallen auf die erste, je 1/10 auf die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Stufe Personenkreis Freibetrag / Aufschlag Rechtsgrundlage
0 Schuldner ohne Unterhaltspflichten 1.499,99 € § 850c Abs. 1 ZPO
1 + 1 unterhaltsberechtigte Person (Ehegatte oder 1. Kind) 2.064,99 € § 850c Abs. 2 Nr. 1 ZPO
2 + je weitere unterhaltsberechtigte Person (2.–5.) +314,99 € § 850c Abs. 2 Nr. 2 ZPO
3 Beispiel: 3 Unterhaltspflichten (Ehegatte + 2 Kinder) 2.694,97 € § 850c Abs. 2 ZPO
4 Höchstbetrag (über 5 Unterhaltspflichten ohne Mehrwirkung) 4.573,10 € § 850c Abs. 3 ZPO

Eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person können nach § 850c Abs. 5 ZPO zur teilweisen oder vollständigen Nichtberücksichtigung führen — das Vollstreckungsgericht prüft auf Antrag.

Netto / Monat 0 Unterhalt 1 Unterhalt 2 Unterhalt 3 Unterhalt
1.499,99 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
1.800,00 € 210,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
2.100,00 € 420,00 € 47,00 € 0,00 € 0,00 €
2.500,00 € 700,00 € 227,00 € 0,00 € 0,00 €
3.000,00 € 1.050,00 € 452,00 € 127,00 € 0,00 €
3.500,00 € 1.400,00 € 702,00 € 302,00 € 47,00 €
4.000,00 € 1.750,00 € 952,00 € 477,00 € 177,00 €

Ausschnitt aus der amtlichen Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 4 ZPO, angezeigt als pfändbarer Anteil pro Monat. Die vollständige Tabelle (10-Euro-Schritte bis 4.573,10 € netto) wird vom BMJ zum 1. Juli jedes Jahres bekannt gemacht. Quelle: § 850c ZPO; BGBl. I 2025 Nr. 169.

Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO

Automatischer Grundfreibetrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze auf dem Girokonto. Umwandlungsanspruch des Schuldners gegen das Kreditinstitut nach § 850k Abs. 7 ZPO.

Ohne P-Konto wird das gesamte Kontoguthaben bei einer Kontopfändung gesperrt; der Schuldner muss jeden Auszahlungsbetrag einzeln beim Vollstreckungsgericht freistellen lassen. Das P-Konto schützt automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO. Jeder Schuldner hat nach § 850k Abs. 7 ZPO einen gesetzlichen Anspruch gegenüber seinem Kreditinstitut auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto — die Umwandlung wirkt nach § 850k Abs. 3 ZPO auf den Beginn des laufenden Kalendermonats zurück, sofern binnen vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beantragt.

Stufen des P-Konto-Schutzes

Vom automatischen Grundfreibetrag bis zur richterlichen Sonderanordnung.

Stufe Schutzwirkung Rechtsgrundlage
Automatischer Grundfreibetrag 1.499,99 € pro Kalendermonat — ohne Antrag, ohne Nachweis § 850k Abs. 1 i. V. m. § 850c Abs. 1 ZPO
Bescheinigung § 903 ZPO Erhöhung um Unterhaltspflichten und laufende Sozialleistungen — wirkt unmittelbar gegenüber der Bank § 903 i. V. m. § 902 ZPO
Anordnung Vollstreckungsgericht Individuelle Erhöhung bei Sonderbedarfen außerhalb des § 902 ZPO § 906 Abs. 1 ZPO
Ansparungsschutz Unverbrauchte Guthaben aus dem Vormonat bleiben bis zum Ende des übernächsten Monats geschützt § 899 Abs. 2 ZPO

Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig (§ 850k Abs. 6 ZPO); Verstöße werden über die SCHUFA an alle Kreditinstitute gemeldet. Quelle: §§ 850k, 899, 902, 903, 906 ZPO.

Bei einer laufenden Kontopfändung ist die Begleitung durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle anzuraten. Die Diakonie, die Caritas sowie die kommunalen Schuldnerberatungsstellen bieten kostenlose Bescheinigungen nach § 903 ZPO sowie Begleitung bei der P-Konto-Umwandlung an. Bei rechtlicher Auseinandersetzung mit dem Gläubiger oder dem Drittschuldner ist anwaltliche Beratung — gegebenenfalls über Beratungshilfe nach § 1 BerHG — erforderlich. Hinweis nach § 5a UWG: Beratungsstellen-Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Erhöhung des Freibetrags nach §§ 903, 906 ZPO

Zwei Wege zur Erhöhung des P-Konto-Freibetrags — Bescheinigung mit unmittelbarer Bankwirkung oder gerichtliche Anordnung.

Bescheinigung · § 903 ZPO

Unmittelbar gegenüber der Bank

  • + Geeignete Stellen: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger
  • + Auch: anerkannte Schuldnerberatung, Steuerberater, Rechtsanwalt
  • + Wirkung ab dem laufenden Kalendermonat
  • + Keine Gerichtskosten, kein Antragsverfahren
  • + Erfasst: Unterhaltspflichten + Katalog § 902 ZPO

Wirkung

Bank ist nach § 903 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den bescheinigten Freibetrag ohne weitere Prüfung zu gewähren. Bestätigt durch BGH VII ZB 47/22 (16.03.2023).

Anordnung · § 906 ZPO

Vollstreckungsgericht (Amtsgericht)

  • + Individuelle Sonderbedarfe außerhalb § 902 ZPO
  • + Beispiele: einmalige Mietnachzahlung, Heizkostenabrechnung
  • + Medizinische Aufwendungen, Reparaturen, Beerdigungskosten
  • Antragsverfahren mit Begründungs- und Glaubhaftmachungs­last
  • Zeitaufwand, oft Wochen bis zur Entscheidung

Zuständigkeit

Vollstreckungs­gericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 802 ZPO i. V. m. § 13 ZPO). Antrag schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

Unpfändbare und bedingt pfändbare Leistungen § 850b ZPO

Bestimmte Bezüge sind absolut unpfändbar — Pflegegeld, Erziehungsgeld, BAföG, Wohngeld. Andere sind nur in begründeten Ausnahmefällen pfändbar (§ 850a ZPO).

Leistung Status Rechtsgrundlage
Pflegegeld nach § 37 SGB XI an Pflegebedürftigen unpfändbar § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Erziehungsgelder, Elterngeld nach BEEG unpfändbar § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I
BAföG-Leistungen für Lebensunterhalt unpfändbar § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I
Wohngeld nach WoGG unpfändbar § 54 Abs. 3 Nr. 4 SGB I
Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB II, SGB XII) unpfändbar § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I
Blinden- und Schwerstbehindertenzulagen unpfändbar § 850a Nr. 3 ZPO
Aufwandsentschädigungen, Auslösung, Spesen (in angemessenem Umfang) bedingt § 850a Nr. 1, 3 ZPO
Hälfte der Mehrarbeitsvergütung bedingt § 850a Nr. 1 ZPO
Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation (bis zur Hälfte des monatl. Bruttos) bedingt § 850a Nr. 2, 4 ZPO

„Bedingt unpfändbar" bedeutet: Pfändung nur, soweit Vollstreckungs­gericht sie auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen für zulässig erklärt (§ 850b Abs. 2 ZPO). Quelle: §§ 850a, 850b ZPO; § 54 SGB I.

Pfändung von Sozialleistungen nach § 54 SGB I

§ 54 SGB I begründet einen eigenständigen Pfändungsschutz für Sozialleistungen — zusätzlich zum allgemeinen Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO.

Nach § 54 Abs. 3 SGB I sind absolut unpfändbar: laufende Geldleistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII), Wohngeld, BAföG-Leistungen, Erziehungs- und Elterngeld. § 54 Abs. 4 SGB I beschränkt die Pfändung der laufenden Geldleistungen, die nicht den Lebensunterhalt sichern (z. B. Rente, Krankengeld), auf den nach §§ 850c ff. ZPO pfändbaren Anteil. Auf dem P-Konto werden Sozialleistungen nach § 850k Abs. 4 ZPO zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt — eine Verrechnung mit pfändbaren Anteilen ist ausgeschlossen.

Vollstreckungsgang in sieben Stufen

Sequentielle Schritte vom Titel des Gläubigers bis zum Insolvenzverfahren — jede Stufe mit Rechtsgrundlage aus ZPO oder InsO.

I

Titel und Klausel — Voraussetzung der Zwangsvollstreckung

Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren Titel nach § 704 ZPO voraus (rechtskräftiges Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Erforderlich ist die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO sowie die Zustellung an den Schuldner nach § 750 Abs. 1 ZPO. Ohne diese drei Voraussetzungen ist die Pfändung unwirksam.

II

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss — § 829 ZPO

Der Gläubiger beantragt beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, § 802 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO); die Zustellung wirkt als Pfändung des Lohnanspruchs für die laufende und alle künftigen Lohnzahlungen.

III

Drittschuldnererklärung — § 840 ZPO

Der Arbeitgeber muss binnen zwei Wochen nach Zustellung gegenüber dem Gläubiger erklären (§ 840 ZPO): Ob und in welcher Höhe Arbeitseinkommen besteht, ob Vorpfändungen existieren, ob die Forderung anerkannt wird. Unterbleibt die Erklärung, haftet der Arbeitgeber dem Gläubiger auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO.

IV

P-Konto einrichten — § 850k ZPO

Der Schuldner verlangt vom Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs­beschlusses die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto (§ 850k Abs. 7 ZPO). Die Umwandlung wirkt auf den Beginn des laufenden Kalendermonats zurück (§ 850k Abs. 3 ZPO). Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.

V

Bescheinigung nach § 903 ZPO einholen

Zur Erhöhung des P-Konto-Freibetrags um Unterhaltspflichten und laufende Sozialleistungen Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Familienkasse, Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Steuerberater) einholen. Die Bescheinigung wirkt nach § 903 Abs. 1 ZPO unmittelbar gegenüber dem Kreditinstitut ab dem laufenden Monat.

VI

Rechtsbehelfe nutzen — §§ 766, 850c Abs. 6, 850f ZPO

Bei Verfahrensfehlern Erinnerung nach § 766 ZPO. Bei Streit über Unterhaltspflichten Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO. Bei besonderen Bedürfnissen (Krankheit, doppelter Haushalt) Erhöhungsantrag nach § 850f ZPO. Bei Sittenwidrigkeit der Vollstreckung Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Antragstellung beim Vollstreckungsgericht.

VII

Insolvenzverfahren prüfen — §§ 287, 305 InsO

Bei dauerhafter Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO. Mit Eröffnung tritt Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO ein; das pfändbare Einkommen fließt an den Treuhänder. Nach drei Jahren Wohlverhaltens­periode Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 2 i. V. m. § 286 InsO.

Vier Vollstreckungskonstellationen aus der Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von der Single-Lohnpfändung bis zum P-Konto-Schutz für Sozialleistungen — mit BGH-Spruchpraxis des VII. Zivilsenats.

Konstellation A · Lohnpfändung Single ohne Unterhaltspflicht

§ 850c Abs. 1 ZPO i. V. m. § 829 ZPO

Vollstreckung in das Arbeitseinkommen eines Alleinstehenden

Sachverhalt. Schuldner, 34 Jahre, unverheiratet, kinderlos. Nettoarbeitseinkommen 3.000 € pro Monat. Gläubiger erwirkt vor dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO über die titulierte Forderung von 8.400 € nebst Zinsen. Zustellung beim Arbeitgeber als Drittschuldner am 14. April 2026.

Berechnungsgrundlage. Netto 3.000 € · Grundfreibetrag § 850c Abs. 1 ZPO 1.499,99 € · Pfändungstabelle Stand 01.07.2025

Ergebnis. Bis 1.499,99 € absolut pfändungsfrei. Vom darüber liegenden Mehrbetrag (1.500,01 €) sind nach § 850c Abs. 3 i. V. m. der amtlichen Tabelle gestaffelt zu pfänden: 70 % der ersten Stufe, dann 50 %, dann 30 %. Bei einem Netto von 3.000 € ohne Unterhaltspflicht ergibt sich ein pfändbarer Betrag von rund 1.050 € pro Monat. Der Arbeitgeber führt diesen Betrag nach § 836 ZPO an den Gläubiger ab; der Restbetrag von rund 1.950 € wird an den Schuldner ausgezahlt. Die Pfändung läuft monatlich fort, bis die Forderung getilgt ist oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben wird.

Konstellation B · Familienschuldner mit Unterhaltspflichten

§ 850c Abs. 2 ZPO

Vier-Personen-Familie mit zwei minderjährigen Kindern

Sachverhalt. Schuldnerin, verheiratet, Ehegatte ohne eigenes Einkommen, zwei Kinder (5 und 9 Jahre alt). Nettoarbeitseinkommen 3.200 € pro Monat. Lohnpfändung über 12.500 € durch Inkassodienstleister. Vorlage von Geburtsurkunden der Kinder und Heiratsurkunde gegenüber dem Arbeitgeber als Drittschuldner zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten nach § 850c Abs. 4 ZPO.

Berechnungsgrundlage. Netto 3.200 € · 3 Unterhaltspflichten (Ehegatte + 2 Kinder) · Freigrenze 2.694,97 €

Ergebnis. Mit drei berücksichtigungsfähigen Unterhaltsberechtigten erhöht sich der Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 2 ZPO auf 2.694,97 €. Vom Mehrbetrag (505,03 € über der Freigrenze) ist nach Tabelle gestaffelt zu pfänden — konkret rund 50 € pfändbarer Anteil pro Monat. Der Arbeitgeber muss die Unterhaltspflichten nach § 850c Abs. 4 ZPO eigenständig anhand der vorgelegten Urkunden berücksichtigen; bei Streit über die Berücksichtigungs­fähigkeit entscheidet das Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 6 ZPO auf Antrag. Eigene Einkünfte des Ehegatten oder der Kinder können nach § 850c Abs. 5 ZPO zur teilweisen Nichtberücksichtigung führen.

BGH · VII ZB 47/22

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 16.03.2023 · VII. Zivilsenat

Erhöhung des P-Konto-Freibetrags nach § 906 ZPO

Sachverhalt. Schuldner hat ein P-Konto nach § 850k ZPO eingerichtet und vom Kreditinstitut den Grundfreibetrag in Höhe der monatlichen Pfändungsfreigrenze (1.499,99 €) automatisch geschützt erhalten. Wegen zweier unterhaltsberechtigter Kinder beantragt er die Erhöhung des Freibetrags nach § 906 Abs. 2 ZPO und legt eine Bescheinigung der Familienkasse vor. Die Bank weigert sich, die Erhöhung auf Grundlage der Bescheinigung anzuerkennen, und verlangt eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts.

Berechnungsgrundlage. Streitig: Bescheinigungswirkung nach § 903 ZPO vs. Notwendigkeit gerichtlicher Anordnung nach § 906 Abs. 2 ZPO

Ergebnis. Der BGH hat in mehreren Beschlüssen (zuletzt VII. Zivilsenat) klargestellt: Die Bescheinigung einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO (Familienkasse, Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger) wirkt gegenüber dem Kreditinstitut unmittelbar — eine gerichtliche Anordnung ist insoweit nicht erforderlich. Die Bank ist nach § 903 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den bescheinigten erhöhten Freibetrag im laufenden Kalendermonat zu berücksichtigen. Nur für Erhöhungen außerhalb des Katalogs des § 902 ZPO (z. B. einmalige Sonderbedarfe) ist nach § 906 Abs. 1 ZPO eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts einzuholen.

BGH · VII ZB 7/21

Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24.02.2022 · VII. Zivilsenat

Pfändungsfreiheit von Sozialleistungen auf dem P-Konto

Sachverhalt. Der Schuldner bezieht Bürgergeld nach § 19 SGB II in Höhe von 563 € sowie Wohngeld nach WoGG in Höhe von 320 € pro Monat. Die Leistungen werden auf das P-Konto überwiesen. Der Gläubiger erwirkt die Pfändung des Kontoguthabens; das Kreditinstitut sperrt das Guthaben. Streit über die Reichweite des Pfändungsschutzes für Sozialleistungen nach § 850k Abs. 4 ZPO i. V. m. § 54 SGB I.

Berechnungsgrundlage. Sozialleistungen 883 € · Grundfreibetrag P-Konto 1.499,99 € · Auszahlungsmonat vs. Folgemonat

Ergebnis. Der BGH hat bekräftigt: Sozialleistungen nach § 54 Abs. 3 SGB I (Bürgergeld, Wohngeld, BAföG, Elterngeld) sind absolut pfändungsfrei und werden im Rahmen des P-Konto-Schutzes nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet. Nach § 850k Abs. 4 ZPO ist eine Verrechnung der Sozialleistungen mit pfändbaren Anteilen ausgeschlossen. Wird die Sozialleistung erst im Folgemonat verfügt, bleibt der Schutz nach § 899 Abs. 2 ZPO bis zum Ende des übernächsten Monats erhalten („Ansparungsschutz" für drei Monate). Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO ist auch für Sozialleistungen zu empfehlen, da das Kreditinstitut sonst nur den allgemeinen Grundfreibetrag berücksichtigt.

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Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Juli 2024 in Gesetzgebung, Pfändungsfreigrenzen­bekanntmachung und BGH-Spruchpraxis verändert hat — relevant für laufende und neue Pfändungen.

Juli 2024

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024

Mit der Bekanntmachung des BMJ zum 01.07.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 198) wurde die Grundfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO von 1.402,28 € auf 1.491,75 € angehoben. Hintergrund ist die Anpassung an die Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums nach § 32a Abs. 1 EStG.

Juli 2025

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025

Zum 01.07.2025 weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf 1.499,99 € (BGBl. I 2025 Nr. 169). Der Aufschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt nun 565,00 €, für jede weitere Person 314,99 €. Die amtliche Pfändungstabelle wurde mit den neuen Werten neu gefasst.

März 2023

BGH VII ZB 47/22 — Bescheinigungswirkung § 903 ZPO

Der VII. Zivilsenat des BGH bekräftigt: Die Bescheinigung einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO wirkt gegenüber dem Kreditinstitut unmittelbar; eine zusätzliche gerichtliche Anordnung nach § 906 ZPO ist nur für individuelle Sonderbedarfe außerhalb des Katalogs § 902 ZPO erforderlich.

Januar 2026

Vorausschau Anpassung 01.07.2026

Auf Grundlage der Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums (Bundestags-Drucksache zum Existenzminimum­bericht 2026) ist eine weitere Anhebung der Grundfreigrenze in der Größenordnung von etwa 3,5 bis 4,5 Prozent zu erwarten — voraussichtlich auf rund 1.555 € bis 1.570 € pro Monat. Die konkrete Bekanntmachung erfolgt traditionell im Mai oder Juni des Anpassungsjahres.

April 2026

Reform-Diskussion zum P-Konto-Verfahren

Im Bundesministerium der Justiz wird ein Reformvorhaben zur Digitalisierung der Bescheinigung nach § 903 ZPO diskutiert. Geplant ist ein bundeseinheitliches elektronisches Bescheinigungsverfahren zwischen Sozialleistungsträgern und Kreditinstituten zur Beschleunigung der Freibetragserhöhung. Inkrafttreten frühestens 2027.

Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze

12 Antworten mit Bezug auf einschlägige ZPO-Normen und BGH-Spruchpraxis.

Wie hoch ist die monatliche Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO im Jahr 2026?

Stand 01.07.2025 beträgt der unpfändbare Grundbetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten 1.499,99 € netto pro Monat. Mit einer unterhaltsberechtigten Person erhöht sich die Freigrenze auf 2.064,99 €, mit zwei Personen auf 2.379,98 €, mit drei auf 2.694,97 €, mit vier auf 3.009,96 € und mit fünf auf 3.324,95 €. Die Anpassung erfolgt nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt. Für den Zeitraum ab 01.07.2026 ist eine Anhebung in der Größenordnung von rund 4 % zu erwarten — der konkrete Wert ergibt sich aus der Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums nach § 32a Abs. 1 EStG.

Wie funktioniert die gestaffelte Berechnung des pfändbaren Anteils nach § 850c Abs. 3 ZPO?

Von dem Mehrbetrag, der über die Grundfreigrenze hinausgeht, ist nicht der gesamte Überschuss pfändbar. Nach § 850c Abs. 3 ZPO sind gestaffelt zu berücksichtigen: 3/10 des Mehrbetrags pfändungsfrei für den Schuldner selbst, weitere 2/10 für die erste unterhaltsberechtigte Person, je weitere 1/10 für die zweite bis fünfte Person. Die amtliche Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 4 ZPO setzt diese Staffelung in konkrete Beträge um — pro Stufe von 10 € Nettoeinkommen. Über einem Netto von 4.573,10 € (ohne Unterhaltspflichten) ist der gesamte Mehrbetrag voll pfändbar; Aufschläge für Unterhaltspflichten erhöhen diese Obergrenze.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO?

Das P-Konto ist ein als „Pfändungsschutzkonto" geführtes Girokonto, das nach § 850k Abs. 1 ZPO automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 ZPO schützt — derzeit 1.499,99 €. Jeder Schuldner hat nach § 850k Abs. 1 i. V. m. § 850k Abs. 7 ZPO einen gesetzlichen Anspruch gegenüber seinem Kreditinstitut auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung wirkt nach § 850k Abs. 3 ZPO auf den Beginn des laufenden Kalendermonats zurück, sofern sie binnen vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beantragt wird. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig (§ 850k Abs. 6 ZPO); die SCHUFA wird über die Einrichtung informiert.

Wie wird der P-Konto-Freibetrag bei Unterhaltspflichten erhöht (§ 906 ZPO)?

Der erhöhte Freibetrag wird auf zwei Wegen wirksam. Erster Weg — Bescheinigung nach § 903 ZPO: Eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstelle, Steuerberater oder Rechtsanwalt) bestätigt die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen sowie laufende Sozialleistungen. Die Bank ist nach § 903 Abs. 1 ZPO verpflichtet, den bescheinigten Freibetrag ohne weitere Prüfung ab dem laufenden Monat zu gewähren. Zweiter Weg — Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 906 ZPO: Bei Sonderbedarfen außerhalb des Katalogs nach § 902 ZPO (z. B. einmalige Mietnachzahlung, Heizkostenabrechnung, medizinische Aufwendungen) entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach § 906 Abs. 1 ZPO über eine individuelle Erhöhung.

Welche Leistungen sind nach § 850b ZPO und § 54 SGB I unpfändbar?

Absolut unpfändbar (kein Pfändungszugriff zulässig): Pflegegeld nach § 37 SGB XI (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO), Erziehungs- und Elterngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I), BAföG-Leistungen (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I), Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 4 SGB I), Bürgergeld und Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I), Blinden- und Schwerstbehindertenzulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO), Schmerzensgeld (§ 850a Nr. 4 ZPO i. V. m. § 851 ZPO). Bedingt unpfändbar nach § 850a ZPO (nur in begründeten Ausnahmefällen pfändbar): Aufwandsentschädigungen, Auslösung und Spesen in angemessenem Umfang, die Hälfte der Mehrarbeits­vergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des regelmäßigen Monatslohns.

Wie wird die Anzahl der Unterhaltspflichten nach § 850c Abs. 4 ZPO nachgewiesen?

Der Schuldner legt dem Arbeitgeber als Drittschuldner die einschlägigen Urkunden vor: Geburtsurkunden minderjähriger Kinder (Unterhalt nach §§ 1601, 1612a BGB), Heiratsurkunde bei Ehegatten ohne eigenes hinreichendes Einkommen (§ 1360 BGB), Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern in Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB) oder gegenüber bedürftigen Eltern (§ 1601 BGB). Der Arbeitgeber prüft nach § 850c Abs. 4 ZPO eigenständig; bei Streit über die Berücksichtigungs­fähigkeit entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO. Eigene Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person können nach § 850c Abs. 5 ZPO zur teilweisen oder vollständigen Nichtberücksichtigung führen — Vollstreckungsgericht prüft im Einzelfall.

Was passiert mit einer Steuererstattung oder einer Sonderzahlung des Arbeitgebers?

Steuererstattungen aus dem laufenden Veranlagungsjahr unterliegen grundsätzlich dem Pfändungszugriff nach §§ 829, 835 ZPO durch das Finanzamt als Drittschuldner. Im Rahmen des P-Konto-Schutzes greift jedoch der monatliche Grundfreibetrag — die Steuererstattung erhöht das geschützte Guthaben bis zur Freigrenze. Übersteigt die Erstattung den Freibetrag, kann nach § 906 ZPO auf Antrag eine zeitliche Erhöhung des Freibetrags angeordnet werden. Sonderzahlungen des Arbeitgebers (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind nach § 850a Nr. 2 und 4 ZPO bis zur Hälfte des regelmäßigen Monatslohns unpfändbar; der übersteigende Teil unterliegt der Pfändungstabelle. Abfindungen nach § 1a KSchG sind nach § 850i ZPO auf Antrag des Schuldners auf einen pfändungsfreien Anteil zu begrenzen.

Wie wird Mehrarbeitsvergütung oder Urlaubsgeld behandelt?

Mehrarbeitsvergütung (Überstundenzuschlag, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen) ist nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar. Die andere Hälfte wird dem regulären Nettoarbeitsentgelt zugeschlagen und unterliegt der Pfändungstabelle. Urlaubsgeld ist nach § 850a Nr. 2 ZPO im Rahmen üblicher Höhen unpfändbar; bei höheren Beträgen unpfändbar bis zur Hälfte des regelmäßigen Monatsbruttos. Weihnachts­vergütungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch bis 705 € (Stand 01.07.2025), unpfändbar. Aufwandsentschädigungen, Spesen und Auslösung sind in angemessenem Umfang nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Welche Rechtsbehelfe stehen dem Schuldner gegen eine Lohnpfändung zur Verfügung?

Mehrere Rechtsbehelfe — abhängig von der Beanstandung: Erinnerung nach § 766 ZPO bei Verfahrensfehlern des Vollstreckungsorgans (kein konkretes Aktenzeichen, keine ordnungsgemäße Zustellung). Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO bei Streit über die Anzahl berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten. Antrag nach § 850f ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Anteils bei besonderen Bedürfnissen (chronische Krankheit, doppelte Haushaltsführung, Schwerbehinderung). Antrag nach § 850i ZPO bei pfändbarem Vermögen außerhalb des Arbeitseinkommens (Abfindungen, Honorare). Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO bei Sittenwidrigkeit der Vollstreckung. Sämtliche Anträge sind beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, § 802 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anzubringen.

Welche Folgen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für laufende Pfändungen?

Mit Eröffnung des Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens nach §§ 287, 305 InsO tritt nach § 89 InsO ein Vollstreckungsverbot ein: Einzelzwangsvollstreckungen sind während des Verfahrens unzulässig; laufende Lohnpfändungen werden ausgesetzt. Das pfändbare Einkommen des Schuldners fließt nach §§ 295, 295a InsO an den Treuhänder zur quotalen Verteilung an die Gläubiger. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren — der Schuldner behält den unpfändbaren Anteil. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (drei Jahre, § 287 Abs. 2 InsO) Restschuldbefreiung nach § 286 InsO. Anschließend sind frühere Pfändungstitel grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar — Ausnahmen u. a. für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen (§ 302 InsO).

Wie wirken sich Sozialleistungen auf dem P-Konto aus?

Sozialleistungen nach § 54 Abs. 3 SGB I (Bürgergeld, Wohngeld, Elterngeld, BAföG, Kindergeld bis zum Grundfreibetrag) sind zusätzlich zum monatlichen P-Konto-Freibetrag geschützt. Nach § 850k Abs. 4 ZPO werden Sozialleistungen nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet — sie erhöhen vielmehr das geschützte Guthaben. Werden Sozialleistungen erst im Folgemonat oder verspätet ausgezahlt, greift der Ansparungsschutz nach § 899 Abs. 2 ZPO: Unverbrauchte Guthaben aus dem Vormonat bleiben bis zum Ende des übernächsten Monats geschützt — der Schuldner kann sich also Rücklagen für anstehende Zahlungen (Miete, Energie) aufbauen. Eine Bescheinigung nach § 903 ZPO über die laufenden Sozialleistungen wird empfohlen, da das Kreditinstitut ohne Bescheinigung nur den allgemeinen Grundfreibetrag berücksichtigt.

Wie verläuft die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändungsfreigrenzen werden nach § 850c Abs. 4 ZPO durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG gegenüber dem Vorjahr. Anwendbar ist die jeweils aktuelle Tabelle auf alle laufenden und neuen Pfändungen ab dem Tag des Inkrafttretens — eine Umstellung bestehender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgt automatisch durch den Arbeitgeber als Drittschuldner. Der bisherige Pfändungsbeschluss wird nicht inhaltlich geändert; die Anwendung der neuen Tabelle wirkt unmittelbar kraft Gesetzes. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 169) hat die Grundfreigrenze auf 1.499,99 € festgesetzt; die Bekanntmachung 2026 ist im Mai bzw. Juni zu erwarten.

Schlüsselbegriffe aus ZPO und SGB I

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO)
Gerichtlicher Beschluss, mit dem eine Geldforderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird. Wirkt mit Zustellung an den Drittschuldner.
Drittschuldner (§ 840 ZPO)
Person oder Unternehmen, das dem Schuldner zur Zahlung verpflichtet ist — typischerweise Arbeitgeber oder Kreditinstitut. Auskunfts- und Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger; Schadensersatzhaftung bei unterlassener Drittschuldnererklärung.
P-Konto / Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO)
Girokonto mit automatischem monatlichen Grundfreibetrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze (1.499,99 € Stand 01.07.2025). Gesetzlicher Anspruch des Schuldners auf Umwandlung; nur ein P-Konto pro Person zulässig.
Pfändungstabelle (§ 850c Abs. 4 ZPO)
Amtliche Tabelle des Bundesministeriums der Justiz, die für jede 10-Euro-Stufe des Nettoeinkommens den pfändbaren Anteil ausweist. Jährlich zum 1.7. angepasst nach Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums.
Bescheinigung nach § 903 ZPO
Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Familienkasse, Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Steuerberater) über Unterhaltspflichten und laufende Sozialleistungen. Wirkt unmittelbar gegenüber der Bank zur Erhöhung des P-Konto-Freibetrags.
Ansparungsschutz (§ 899 Abs. 2 ZPO)
Unverbrauchte Guthaben auf dem P-Konto bleiben über den Auszahlungs­monat hinaus bis zum Ende des übernächsten Monats geschützt. Ermöglicht Rücklagenbildung für anstehende Zahlungen wie Miete oder Energiekosten.
Vollstreckungsschutzantrag (§ 765a ZPO)
Antrag beim Vollstreckungs­gericht zur einstweiligen Einstellung der Zwangs­vollstreckung bei Sittenwidrigkeit oder besonderer Härte. Sehr enge Voraussetzungen; nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

Quellen und Aktenzeichen

ZPO-Vorschriften, BGH-Beschlüsse und BMJ-Bekanntmachungen, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Vollstreckungsrechtlich verwandte Rechner und vor- bzw. nachgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Vorgelagert — vom Forderungsstreit zum Titel: Der Mahn- und Mahnzinsen-Rechner ermittelt die zulässigen Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB und die außergerichtlichen Beitreibungskosten. Bei anwaltlicher Beitreibung und gerichtlichem Mahnverfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG und GKG; siehe Anwaltskosten-Rechner.

Parallel — Sozialleistungen während der Pfändungslage: Das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II ist als Sozialleistung nach § 54 Abs. 3 SGB I absolut unpfändbar und wird auf dem P-Konto zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt. Ebenso schutzbedürftig: Wohngeld nach WoGG, Elterngeld nach BEEG.

Erwerbsbezogen — Berechnungsgrundlage des Pfändungs­anteils: Brutto-Netto-Rechner für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens nach Lohnsteuer und Sozialabgaben. Bei Lohnersatz: Krankengeld nach § 44 SGB V, Arbeitslosengeld I nach § 136 SGB III.

Nachgelagert — bei dauerhafter Überschuldung: Die Privatinsolvenz nach §§ 304 ff. InsO ermöglicht nach drei Jahren Wohlverhaltens­periode die Restschuld­befreiung nach § 286 InsO. Mit Eröffnung des Verfahrens tritt nach § 89 InsO ein Vollstreckungsverbot ein — laufende Pfändungen werden ausgesetzt.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Pfändungsfreigrenze-Rechner die Berechnung führt

Die Berechnung folgt der amtlichen Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 4 ZPO in der Fassung der Pfändungsfreigrenzen­bekanntmachung vom 01.07.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 169). Der unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.499,99 € netto pro Monat; der Aufschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 565,00 €, für die zweite bis fünfte Person je 314,99 €. Über die Grundfreigrenze hinausgehende Mehrbeträge unterliegen der gestaffelten Pfändung nach § 850c Abs. 3 ZPO (3/10 zugunsten des Schuldners; 2/10 zugunsten der ersten Unterhaltspflicht; 1/10 je weitere Unterhaltspflicht). Unpfändbare Sonderbezüge nach § 850a ZPO (Mehrarbeitsvergütung zur Hälfte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) sowie absolut unpfändbare Leistungen nach § 850b ZPO und § 54 Abs. 3 SGB I sind im Rechenweg berücksichtigt.

Quellen: §§ 704, 724, 750, 765a, 766, 802, 829, 836, 840, 850, 850a, 850b, 850c, 850e, 850f, 850i, 850k, 859, 899, 902, 903, 906 ZPO · § 54 SGB I · §§ 89, 286, 287, 295, 302, 304, 305 InsO · BGH VII ZB 47/22 (16.03.2023) · BGH VII ZB 7/21 (24.02.2022) · BMJ Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 01.07.2025 (BGBl. I 2025 Nr. 169) · Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 01.07.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 198) Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum 1. Juli mit Inkrafttreten der neuen Pfändungsfreigrenzen­bekanntmachung. Ad hoc bei BGH-Entscheidungen mit Auswirkung auf P-Konto-Schutz oder Tabellenanwendung. Methodik-Übersicht →
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