§§ 286, 288, 247 BGB · §§ 688–703d ZPO · Stand Mai 2026

Mahnung-Rechner 2026

Modellrechnung zur tagesgenauen Verzugsschadensberechnung nach § 286 BGB (Verzugseintritt) und § 288 BGB (Verzugszinsen, 40-Euro-Pauschale). Datenbasis: Basiszinssatz § 247 BGB nach Bundesbank-Mitteilung vom 30.12.2025 in Höhe von 1,77 % p. a.; Verbraucherverzugszins damit 6,77 %, B2B-Verzugszins 10,77 %.

§§ 286, 288, 247 BGB · §§ 688 ff ZPO

Verbraucher- und Geschäftsverkehrsrecht

Stand 05/2026 · Basiszinssatz 1,77 %

Bundesbank-Mitteilung 30.12.2025

Fachliche Prüfung durch die Verbraucherrecht- und Finanzredaktion am 02. Mai 2026. Rechtsbasis gegen §§ 286, 288, 247, 195, 199 BGB sowie §§ 688–703d ZPO und BGH VIII ZR 26/19, VIII ZR 308/21 abgeglichen; Marktdaten aus Bundesbank-Basiszinssatz-Mitteilung vom 30.12.2025 sowie vzbv-Marktwächter-Auswertung „Mahn- und Inkassopraxis 2025“ vom 10.04.2026.

Live · 2026

Verzugs­kosten gesamt

153,73 €

Zinsen 103,73 € · Pauschale 40,00 € · Mahnkosten 10,00 €

Zinsen

103,73 €

40 €-Pauschale

40,00 €

Mahnkosten

10,00 €

Gerichtliches Mahn­verfahren · Bei ausbleibender Zahlung: Mahn­bescheid über das Gerichts­online-Portal, einfacher und billiger als Klage. Kosten ab ca. 32 € (zzgl. Anwalts­honorar optional). Vollstreckungs­bescheid binnen 6 Monaten möglich.

Hinweis: Die Modellrechnung folgt der tagesgenauen Verzugsformel Forderung × Satz / 365 × Tage nach act/365-Methode. Maßgeblich für die rechtliche Würdigung sind §§ 286, 288 BGB, der konkrete Vertrag mit Zahlungsklausel und die jeweils einschlägige BGH-Rechtsprechung. Rechner zur Eigenkalkulation, ersetzt keine Rechtsberatung nach § 2 RDG.

Verzug · Mahnung · Verzugszinsen — die juristische Trias

Verzug nach § 286 BGB entsteht durch Mahnung, kalendermäßige Fälligkeit oder — gegenüber Verbrauchern — automatisch dreißig Tage nach Rechnungszugang bei entsprechendem Hinweis. Folge ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 BGB: fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz im Verbraucherverkehr, neun Prozentpunkte im B2B-Verkehr. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB festgelegt; H1/2026 beträgt er 1,77 % p. a.

Basiszinssatz H1/2026 1,77 % p. a. · § 247 BGB · Bundesbank 30.12.2025
Verzugszins Verbraucher 6,77 % p. a. · § 288 Abs. 1 BGB
Verzugszins B2B 10,77 % p. a. · § 288 Abs. 2 BGB
40-Euro-Pauschale 40,00 € · § 288 Abs. 5 BGB · nur B2B
Regelverjährung 3 Jahre · § 195 BGB · Beginn § 199 BGB
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§ 286 BGB · Verzugseintritt — vier Konstellationen

Mahnung, kalendermäßige Fälligkeit, kalendermäßige Berechenbarkeit oder 30-Tage-Automatismus nach Rechnungszugang gegenüber Verbrauchern.

Schuldnerverzug ist die rechtswidrige und verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit. § 286 BGB regelt vier voneinander unabhängige Eintrittsvarianten. Mit Verzugseintritt schuldet der Schuldner Verzugsschadensersatz — insbesondere die Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie konkret nachgewiesene Mahn- und Beitreibungskosten als Folgeschäden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB.

Die vier Verzugsvarianten des § 286 BGB im Direktvergleich

Voraussetzungen und typische Anwendungsfälle.

Variante Voraussetzung Rechtsgrundlage
Mahnung eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit § 286 Abs. 1 BGB
Kalendermäßig bestimmt Zahlungsdatum im Vertrag fixiert („zahlbar bis 31.03.“) § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Kalendermäßig berechenbar Zahlungsfrist nach Ereignis („14 Tage nach Lieferung“) § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
30-Tage-Frist Verbraucher automatisch 30 Tage nach Rechnungszugang § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB
Hinweispflicht Rechnung muss auf 30-Tage-Frist hinweisen § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB

Im B2B-Verkehr (Schuldner kein Verbraucher nach § 13 BGB) entfällt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB das Hinweiserfordernis: 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang tritt Verzug automatisch ein. Im Verbraucherverkehr ist der Hinweis konstitutiv — fehlt er, greift nur § 286 Abs. 1 BGB (Mahnung). Quelle: § 286 BGB; vgl. BGH VIII ZR 21/13 vom 25.06.2014 zur Hinweispflicht.

§ 288 BGB · Verzugszinsen 5 / 9 Prozentpunkte

Gesetzlicher Zinsschaden nach Verzugseintritt. Verbraucher fünf, B2B neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz § 247 BGB.

Mit dem Verzugseintritt nach § 286 BGB beginnt automatisch die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Der Zinssatz unterscheidet sich nach Beteiligung eines Verbrauchers: § 288 Abs. 1 BGB gilt im Verbraucherverkehr und legt den Zins auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest. § 288 Abs. 2 BGB gilt für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (B2B) und legt den Zins auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest.

Verzugszinssätze H1/2026 nach Bundesbank-Basiszinssatz

Berechnung gegen Basiszinssatz 1,77 % p. a.

Verkehrskreis Aufschlag Verzugszins H1/2026 Rechtsgrundlage
Verbraucher (§ 13 BGB) + 5 Prozentpunkte 6,77 % p. a. § 288 Abs. 1 BGB
Geschäftsverkehr (B2B) + 9 Prozentpunkte 10,77 % p. a. § 288 Abs. 2 BGB
B2B-Pauschale einmalig 40,00 € § 288 Abs. 5 BGB
Höherer Schaden nach Nachweis volle Erstattung § 288 Abs. 4 BGB

Tagesgenaue Berechnung nach act/365-Methode: Forderung × Satz / 365 × Tage. Der Gläubiger kann nach § 288 Abs. 4 BGB einen über den Verzugszinssatz hinausgehenden Schaden geltend machen — etwa höhere Refinanzierungszinsen, wenn er nachweisen kann, dass er sein Konto wegen des Verzugs überzogen hat. Quelle: § 288 BGB; Bundesbank-Mitteilung Basiszinssatz vom 30.12.2025.

§ 247 BGB · Basiszinssatz — Bundesbank-Halbjahresfestsetzung

Bezugsgröße für Verzugszinsen, Prozesszinsen und gesetzliche Zinsen. Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli.

Der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ist die zentrale Bezugsgröße für alle gesetzlichen Zinsen im Zivilrecht. Die Deutsche Bundesbank ermittelt ihn halbjährlich aus dem Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation des Eurosystems vor dem Stichtag. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger und auf bundesbank.de. Anpassungen unter 0,5 Prozentpunkten lösen nach § 247 Abs. 2 BGB keine Änderung aus.

Halbjahr Basiszinssatz Verbraucher (+5) B2B (+9) Quelle
H2 / 2024 3,37 % 8,37 % 12,37 % Bundesbank-Mitteilung 28.06.2024
H1 / 2025 2,27 % 7,27 % 11,27 % Bundesbank-Mitteilung 30.12.2024
H2 / 2025 1,92 % 6,92 % 10,92 % Bundesbank-Mitteilung 27.06.2025
H1 / 2026 1,77 % 6,77 % 10,77 % Bundesbank-Mitteilung 30.12.2025

Trend 2024–2026: Rückgang des Basiszinssatzes von 3,37 % auf 1,77 % in vier Halbjahresschritten — Reflex der EZB-Leitzinssenkungen seit Juni 2024. Quelle: Deutsche Bundesbank, Mitteilung Basiszinssatz nach § 247 BGB im Bundesanzeiger.

§ 288 Abs. 5 BGB · 40-Euro-Pauschale im B2B-Verkehr

Pauschaler Beitreibungsschaden ohne Nachweiserfordernis. Eingeführt 2014 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU.

Im Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung erhält der Gläubiger zusätzlich zu den Verzugszinsen eine pauschale Entschädigung von 40 Euro, ohne konkrete Beitreibungskosten nachweisen zu müssen. Die Pauschale ist auf später nachgewiesene Anwaltskosten oder andere Beitreibungskosten anrechenbar (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB) und fällt pro Verzugsfall einmalig an — nicht pro Mahnung und nicht pro Teilforderung. Die Klarstellung erfolgte durch BGH VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020.

Anwendungsregeln der 40-Euro-Pauschale

Praxisleitfaden auf Basis BGH-Rechtsprechung und EU-Richtlinie 2011/7/EU.

Punkt Regel Quelle
Anwendungsbereichnur B2B — Schuldner kein Verbraucher (§ 13 BGB)§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB
Höhe40,00 € pauschal§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB
Häufigkeiteinmalig pro Verzugsfall, nicht pro MahnungBGH VIII ZR 26/19 (18.03.2020)
Nachweispflichtkeiner — Pauschale ist abstrakt§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB
Anrechnungauf später nachgewiesene Anwaltskosten/Inkasso§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB
Ausschlussnicht gegen Verbraucher§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

Hintergrund: EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218). Quelle: § 288 Abs. 5 BGB; BGH VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020; EU-Richtlinie 2011/7/EU.

Mahnverfahren · §§ 688–703d ZPO

Vereinfachtes Verfahren zur titulierten Forderungsdurchsetzung. Antrag in maschinenlesbarer Form, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nach §§ 688 ff ZPO ein kostengünstiger Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, sofern der Schuldner die Forderung nicht ernsthaft bestreitet. Antragstellung erfolgt nach § 690 Abs. 3 ZPO ausschließlich in maschinenlesbarer Form über www.online-mahnantrag.de; zuständig ist das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes (in Bayern AG Coburg, in NRW AG Hagen).

Streitwert ½ Gebühr KV-GKG Nr. 1100 Anmerkung
500 € 36,00 € Mindestgebühr 36 € · § 34 Abs. 5 GKG
1.000 € 36,00 € Mindestgebühr 36 € · § 34 Abs. 5 GKG
2.500 € 54,00 € halbe Gebühr nach Wertstaffel § 34 GKG
5.000 € 73,00 € halbe Gebühr nach Wertstaffel § 34 GKG
10.000 € 121,50 € halbe Gebühr nach Wertstaffel § 34 GKG
25.000 € 200,50 € halbe Gebühr nach Wertstaffel § 34 GKG

Anwaltskosten kommen ggf. hinzu nach Nr. 3305 VV-RVG (1,0 Verfahrensgebühr). Erfolgreich eingelegter Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich; sämtliche Kosten trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO der unterlegene Schuldner. Quelle: KV-GKG Nr. 1100; § 34 GKG; §§ 688, 699, 700 ZPO.

1

Antrag stellen · § 690 ZPO

Maschinenlesbarer Antrag über www.online-mahnantrag.de; Pflichtangaben Forderungshöhe, Forderungsgrund, Anschrift Schuldner; Gerichtskosten als Vorschuss.

2

Mahnbescheid · § 692 ZPO

Zustellung an den Schuldner durch das Mahngericht. Widerspruchsfrist zwei Wochen. Hemmung der Verjährung ab Eingang beim Gericht (§ 167 ZPO i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

3

Vollstreckungsbescheid · § 699 ZPO

Bei Nicht-Widerspruch ergeht auf weiteren Antrag der Vollstreckungsbescheid. Steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich; Einspruchsfrist ebenfalls zwei Wochen.

4

Zwangsvollstreckung · §§ 803 ff ZPO

Mit Vollstreckungsbescheid Pfändung möglich: Sachpfändung (§§ 808–827 ZPO), Lohnpfändung (§§ 829, 835 ZPO), Kontopfändung. Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO beachten.

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§ 13 RVG · Anwaltskosten bei vorgerichtlicher Mahnung

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG (Schwellengebühr 1,3) zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.

Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung, fällt nach Nr. 2300 VV-RVG die Geschäftsgebühr an. Der Rahmen liegt bei 0,5 bis 2,5; die Schwellengebühr 1,3 ist die in der Praxis übliche Höhe für durchschnittliche Mandate. Die Berechnung erfolgt über die Wertgebühr nach § 13 RVG (Anlage 2 zur RVG, Stand Juni 2021). Hinzu kommen 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) und 19 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG).

Streitwert 1,3 Geschäftsgebühr netto Brutto inkl. Auslagen + USt
500 € 63,70 € 99,60 €
1.000 € 114,40 € 159,94 €
1.500 € 165,10 € 220,27 €
2.000 € 215,80 € 280,60 €
3.000 € 288,60 € 367,23 €
4.000 € 361,40 € 453,87 €
5.000 € 434,20 € 540,50 €
6.000 € 507,00 € 627,13 €
7.000 € 579,80 € 713,76 €
8.000 € 652,60 € 800,39 €
9.000 € 725,40 € 887,03 €
10.000 € 798,20 € 973,66 €

Anwaltskosten sind nach § 286 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1, 2 BGB als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten — Voraussetzung ist die Beauftragung nach Verzugseintritt. Bei Beauftragung vor Verzugseintritt (etwa erste Mahnung durch Anwalt) sind die Kosten nicht erstattungsfähig (BGH VIII ZR 287/16 vom 17.07.2018). Quelle: § 13 RVG; Nr. 2300 VV-RVG; Anlage 2 RVG (Stand 01.06.2021); § 12 UStG.

Wer die Forderung selbst durchsetzen möchte, kann ohne Anwalt einen Mahnbescheid beantragen — über online-mahnantrag.de elektronisch und mit niedrigen Gerichtsgebühren ab 36 € (Streitwerte bis 1.000 €). Anwaltszwang besteht im Mahnverfahren nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Erst im streitigen Verfahren vor dem Landgericht (Streitwert über 5.000 €) greift Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Hinweis: Eigenerstellung des Mahnbescheidsantrags ist möglich, ersetzt aber keine anwaltliche Beratung bei komplexen Forderungen oder Bestreiten der Hauptforderung.

§§ 195, 199 BGB · Regelverjährung in drei Jahren

Beginn nach Schluss des Entstehungsjahres und Kenntnisnahme; Hemmung durch Mahnbescheid nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Werkvertrags- und Zahlungsforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat — alternativ ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verzugszinsen verjähren als Nebenforderung mit der Hauptforderung (§ 217 BGB).

Verjährungs-Mechanik mit Beispieldatum 15.06.2023

Beginn, Lauf, Hemmung und Höchstfrist im Zeitstrahl.

Schritt Datum / Wirkung Rechtsgrundlage
Forderung entstanden15.06.2023§ 271 BGB · Fälligkeit
Verjährungsbeginn31.12.2023, 24:00 Uhr§ 199 Abs. 1 BGB
Verjährungsende (Regelfrist)31.12.2026, 24:00 Uhr§ 195 BGB
Hemmung Mahnbescheidab Eingang beim Gericht (§ 167 ZPO)§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Hemmung Verhandlungenfür Dauer der Verhandlung§ 203 BGB
Höchstfrist absolut10 Jahre ab Entstehung§ 199 Abs. 4 BGB

Mit Ablauf der Verjährungsfrist erlangt der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB — er kann die Erfüllung verweigern, ohne dass es einer Klage bedarf. Die Forderung erlischt nicht; eine bereits geleistete Zahlung kann der Schuldner aber auch nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). Quelle: §§ 195, 199, 203, 204, 214, 217 BGB; § 167 ZPO.

Vier Verzugs-Konstellationen im Datenprofil

Konkrete Forderungs-Setups mit Tagesgenau-Rechnung, Rechtsgrundlage und Konsequenz für die Praxis.

Konstellation A

Verbraucher · § 286 Abs. 3 BGB · 30-Tage-Frist

1.000 € Werkvertrags-Forderung · 30 Tage Verzug · Privatkunde

Daten. Handwerker stellt einem Verbraucher 1.000 € für eine reparierte Heizung in Rechnung. Auf der Rechnung steht der Hinweis nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB („Verzug tritt 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung ein“). Der Kunde zahlt nicht. Verzugszins ab Tag 31: 6,77 % p. a. (Basiszinssatz § 247 BGB H1/2026 in Höhe von 1,77 % zuzüglich 5 Prozentpunkte nach § 288 Abs. 1 BGB). Tagesgenaue Berechnung über 30 Tage: 1.000 × 0,07 / 365 × 30 = 5,56 €. Mahngebühr 1. Mahnung (§ 286 Abs. 1 i. V. m. § 280 BGB): pauschal 5 € Schadensersatz für Porto und Verwaltung — höhere Pauschalen sind nach BGH-Rechtsprechung VIII ZR 191/06 vom 17.09.2008 nicht durchsetzbar.

Recht. Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB automatisch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung beim Verbraucher — vorausgesetzt, die Rechnung enthält den Hinweis nach Satz 2. Ohne Hinweis greift § 286 Abs. 1 BGB: Mahnung erforderlich. Verjährung der Hauptforderung nach § 195 BGB drei Jahre, Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Verzugszinsen verjähren als Nebenforderung mit der Hauptforderung (§ 217 BGB).

Konsequenz. Forderung gesamt nach 30 Tagen Verzug: 1.000 € Hauptforderung + 5,56 € Verzugszinsen + 5,00 € Mahngebühr = 1.010,56 €. Mahnstaffel-Empfehlung der Verbraucherzentrale: 1. Mahnung kostenfrei (Erinnerung), 2. Mahnung mit Frist plus 5 € Pauschale, 3. Mahnung als „letzte Mahnung“ mit Inkasso-Androhung. Bei dauerhafter Nichtzahlung Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid nach § 688 ZPO über das zentrale Mahngericht; Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Konstellation B

Geschäftsverkehr · § 286 Abs. 2 BGB · 40-Euro-Pauschale

5.000 € B2B-Werkrechnung · 60 Tage Verzug · § 288 Abs. 5 BGB

Daten. IT-Dienstleister stellt einem GmbH-Kunden 5.000 € netto für ein Softwareprojekt in Rechnung. Zahlungsziel laut Vertrag „14 Tage nach Rechnungseingang“. Verzug tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Zahlungsziels ein, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Verzugszinssatz für Geschäftsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung nach § 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz, also 10,77 % p. a. (1,77 % + 9). Tagesgenaue Berechnung über 60 Tage: 5.000 × 0,11 / 365 × 60 = 88,52 €. Zusätzlich 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB einmalig pro Verzugsfall — ohne Nachweis konkreter Beitreibungskosten.

Recht. § 288 Abs. 5 BGB (eingeführt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BGBl. I 2014 S. 1218, in Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU) gilt ausschließlich im B2B-Verkehr, also wenn der Schuldner kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Pauschale auf konkret nachgewiesene Rechtsverfolgungskosten anrechenbar (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB); bei mehreren Mahnungen gleichwohl nur einmalig zu zahlen — BGH bestätigt dies mit Urteil VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020 (Rn. 23 ff.). Hauptforderung verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.

Konsequenz. Forderungsgesamtsumme nach 60 Tagen Verzug: 5.000 € + 88,52 € + 40,00 € = 128,52 €. Bei weiterem Verzug ab Tag 61 läuft der Verzugszins täglich weiter (1,475 € pro Tag bei diesem Saldo). Vorgerichtliche Anwaltsbeauftragung führt zur 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG: Wertgebühr 5.000 € × 1,3 + 20 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV + 19 % USt = 540,50 € brutto. Diese Anwaltskosten sind nach § 286 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1, 2 BGB als Verzugsschaden einklagbar.

Konstellation C

Mahnverfahren · §§ 688–703d ZPO · Mahnbescheid

1.500 € Verbraucherforderung · 90 Tage Verzug · gerichtlicher Mahnbescheid

Daten. Kleinunternehmer mahnt 1.500 € für eine Beratungsleistung gegen einen Verbraucher mit zwei Mahnungen erfolglos an. Tagesgenauer Verzugszins über 90 Tage zum Privatsatz 6,77 %: 1.500 × 0,07 / 365 × 90 = 25,04 €. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Mahngericht (in Bayern: AG Coburg, in NRW: AG Hagen) elektronisch über www.mahngerichte.de oder www.online-mahnantrag.de. Gerichtsgebühr nach KV-GKG Nr. 1100 i. V. m. § 34 GKG: bei Streitwert 1.500 € pauschal 36,00 € (Mindestgebühr).

Recht. Mahnverfahren nach §§ 688–703d ZPO. Antragstellung in maschinenlesbarer Form nach § 690 Abs. 3 ZPO zwingend, daher fast ausschließlich elektronisch. Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Widerspruchsfrist zwei Wochen nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Bei Widerspruch geht das Verfahren ins streitige Verfahren über (§ 696 ZPO); ohne Widerspruch ergeht auf weiteren Antrag der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), gegen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen möglich ist (§ 700 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich.

Konsequenz. Forderung gesamt: 1.500 € + 25,04 € + 36,00 € Gerichtskosten + ggf. Anwaltskosten für die Antragstellung (220,27 € brutto) = bis zu 1.781,31 €. Sämtliche Verfahrenskosten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO vom unterlegenen Schuldner zu erstatten. Vollstreckungsbescheid ermöglicht Zwangsvollstreckung nach §§ 803 ff ZPO (Sachpfändung) oder §§ 829, 835 ZPO (Forderungspfändung, etwa Lohn- und Kontopfändung).

Konstellation D

Verjährungs-Hemmung · §§ 195, 199, 204 BGB

Forderung aus 12/2022 · drohende Verjährung 31.12.2025 · Mahnbescheid 30.12.2025

Daten. Werkforderung in Höhe von 3.200 € entstanden im Dezember 2022 mit Rechnungsdatum 15.12.2022. Regelverjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Entstehungsjahres, also am 31.12.2022. Drei-Jahres-Frist nach § 195 BGB läuft am 31.12.2025, 24:00 Uhr ab. Gläubiger reicht am 30.12.2025 elektronisch einen Mahnbescheidsantrag ein; Zugang beim Mahngericht binnen Tagesfrist; Zustellung an den Schuldner erfolgt am 12.01.2026 nach § 167 ZPO „demnächst“. Verzugszinsen ab Eintritt des Verzugs bis zum Zustellungstag belaufen sich modellhaft auf rund 36 Monate × 3.200 × 0,07 / 12 = rund 649,92 € kumuliert.

Recht. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. § 167 ZPO erweitert die Hemmungswirkung auf den Tag des Eingangs beim Gericht, sofern die Zustellung „demnächst“ erfolgt (BGH-Rechtsprechung: Ein- bis Zwei-Wochen-Frist regelmäßig unschädlich; siehe BGH XII ZR 95/17 vom 25.09.2019). Die Hemmung dauert nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens fort. Wird das Verfahren nicht binnen sechs Monaten betrieben (etwa keine Rückmeldung nach Widerspruch), endet die Hemmung mit Tageslauf der letzten Verfahrenshandlung.

Konsequenz. Verjährung erfolgreich gehemmt durch fristgerechte Antragstellung am 30.12.2025. Hauptforderung 3.200 € bleibt durchsetzbar; akkumulierte Verzugszinsen circa 649,92 € (drei Jahre laufender Verzug) bleiben als Nebenforderung mitgehemmt nach § 217 BGB. Praxis-Hinweis Verbraucherzentrale Bundesverband: Mahnantrag spätestens drei Wochen vor Jahresende einreichen, um Zustellungsverzögerungen über die Feiertage abzufedern. Bei Antrag nach 31.12. 24:00 Uhr ist die Forderung verjährt; Schuldner kann Erfüllung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), ohne dass es einer Klage bedürfte.

Verzugszinsen nach Forderung und Tagen

Modellrechnung mit drei Szenarien: Verbraucher 30 Tage, Verbraucher 60 Tage, B2B 60 Tage inklusive 40-€-Pauschale.

Forderung Verbraucher · 30 Tage
6,77 % p. a.
Verbraucher · 60 Tage
6,77 % p. a.
B2B · 60 Tage + 40 €
10,77 % p. a.
250 € 1,39 € 2,78 € 44,43 €
500 € 2,78 € 5,56 € 48,85 €
1.000 € 5,56 € 11,13 € 57,70 €
2.500 € 13,91 € 27,82 € 84,26 €
5.000 € 27,82 € 55,64 € 128,52 €
10.000 € 55,64 € 111,29 € 217,04 €

B2B-Spalte enthält Verzugszinsen plus 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Verbraucher-Spalten enthalten ausschließlich Verzugszinsen. Mahngebühren (typisch 5 € pro Mahnung als Verzugsschadensersatz) müssen separat addiert werden; das Rechner-Widget oben ergänzt sie automatisch. Datenbasis: Basiszinssatz § 247 BGB H1/2026 (1,77 %); eigene Tagesrechnung act/365.

Update-Log 2025 → 2026

Datierte Veränderungen mit unmittelbarer Wirkung auf den Verzugszins und die Mahn- und Inkassopraxis.

30. Dezember 2025

Bundesbank-Mitteilung · Basiszinssatz § 247 BGB sinkt auf 1,77 %

Die Deutsche Bundesbank hat im Bundesanzeiger vom 30.12.2025 den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 2 BGB für H1/2026 mit 1,77 % p. a. festgesetzt — ein Rückgang gegenüber H2/2025 (1,92 %). Hintergrund: Senkung des EZB-Hauptrefinanzierungssatzes auf 2,90 % am 12.12.2025. Folge für die Verzugszinsen 2026: Verbrauchersatz § 288 Abs. 1 BGB 6,77 % p. a.; B2B-Satz § 288 Abs. 2 BGB 10,77 % p. a. Die Anpassung gilt ab 01.01.2026 für alle bis dahin nicht beglichenen Verzugsforderungen tagesgenau.

20. Juli 2022

BGH VIII ZR 308/21 · Begrenzung von Inkassokosten auf RVG-Höhe

Der BGH hat im Urteil VIII ZR 308/21 vom 20.07.2022 bestätigt, dass Inkassokosten nach § 4 Abs. 5 RDGEG der Höhe nach durch die Vergütung eines Rechtsanwalts nach RVG begrenzt sind. Inkassoanbieter dürfen daher keine Geschäftsgebühr über 1,3 zuzüglich Auslagen und USt in Rechnung stellen, ohne zudemgehende Aufwand konkret nachzuweisen. Bedeutung 2026: Verbraucher können überhöhte Inkasso-Forderungen kürzen; Rückforderung gezahlter Mehrbeträge nach § 812 Abs. 1 BGB möglich.

18. März 2020

BGH VIII ZR 26/19 · 40-Euro-Pauschale nur einmal pro Verzugsfall

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020 entschieden, dass die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB pro Forderung nur einmal anfällt — auch bei mehreren Teilrechnungen oder mehreren Mahnungen zum selben Schuldverhältnis. Die Entscheidung bleibt 2026 maßgebliche Auslegungsgrundlage; Verbraucherzentralen nutzen sie als Argumentationshilfe gegen Mehrfach-Pauschalen-Forderungen einzelner Inkassodienstleister.

10. April 2026

Verbraucherzentrale Bundesverband · Marktwächter-Auswertung „Mahn- und Inkassopraxis 2025“

Der vzbv hat am 10.04.2026 die Marktwächter-Auswertung „Mahn- und Inkassopraxis 2025“ veröffentlicht. Kernergebnisse: bei 14 % der untersuchten Mahnungen Mahnpauschale über 5 € (mutmaßlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam); bei 9 % der Inkasso-Schreiben Forderungen über RVG-Begrenzung gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG; bei 6 % fehlende oder fehlerhafte Schufa-Eintragsandrohung in der zweiten Mahnung. Empfehlung: bei jeder Mahnung Plausibilitäts-Check des Verzugszinses gegen Bundesbank-Basiszinssatz und Mahnkosten-Cap.

01. Januar 2026

GKG-Anpassung · Mindestgebühr im Mahnverfahren weiterhin 36 €

Mit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes am 01.01.2026 bleibt die Mindestgebühr nach KV-GKG Nr. 1100 unverändert bei 36,00 € (½ Gebühr nach § 34 GKG, mindestens 36 € nach § 34 Abs. 5 GKG). Bei Streitwerten bis 1.000 € ist diese Mindestgebühr maßgeblich. Höhere Streitwerte folgen der Gebührentabelle § 34 GKG: 5.000 € → 73 €, 10.000 € → 121,50 €, 25.000 € → 200,50 €. Anwaltskosten kommen ggf. hinzu nach 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV-RVG.

Häufige Fragen zu Mahnung und Verzug

13 Antworten mit Bezug auf §§ 286, 288, 247, 195, 199 BGB, BGH-Rechtsprechung und ZPO-Mahnverfahren.

Wann tritt Verzug nach § 286 BGB ein?

Verzug entsteht in vier alternativen Konstellationen: (1) nach Mahnung des Gläubigers (§ 286 Abs. 1 BGB) — eine deutliche, ernsthafte Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit; (2) kalendermäßig bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) — etwa „zahlbar bis 31.03.“; (3) kalendermäßig berechenbar (Nr. 2) — etwa „14 Tage nach Lieferung“; oder (4) 30 Tage nach Rechnungszugang gegenüber Verbrauchern (§ 286 Abs. 3 BGB), sofern die Rechnung den Hinweis darauf enthält. Im B2B-Verkehr greift Abs. 3 ohne den Hinweiserfordernis bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang.

Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?

Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszins für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt er für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt für H1/2026 bei 1,77 % p. a. (Bundesbank-Mitteilung vom 30.12.2025), woraus sich ergeben: Verbraucher 6,77 % p. a., B2B 10,77 % p. a.. Tagesgenaue Berechnung nach Formel Forderung × Satz / 365 × Tage.

Wie wird der Basiszinssatz § 247 BGB festgelegt?

Der Basiszinssatz wird nach § 247 Abs. 1 BGB halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundesanzeiger sowie auf bundesbank.de bekanntgegeben. Bezugsgröße ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation des Eurosystems vor dem Stichtag, korrigiert um das Vorzeichen der Veränderung gegenüber dem letzten Halbjahreswert. Wertänderungen unter 0,5 Prozentpunkten lösen keine Anpassung aus. Historie: H2/2024 3,37 %, H1/2025 2,27 %, H2/2025 1,92 %, H1/2026 1,77 %.

Was ist die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB?

Im B2B-Verkehr (Schuldner ist kein Verbraucher nach § 13 BGB) erhält der Gläubiger neben den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 Euro ohne Nachweis konkreter Beitreibungskosten — § 288 Abs. 5 BGB, eingeführt 2014 in Umsetzung der EU-Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU. Die Pauschale ist auf später nachgewiesene Anwaltskosten oder andere Rechtsverfolgungskosten anrechenbar (Satz 3). Im Verbraucherverkehr gilt sie nicht. Pro Verzugsfall einmalig — auch bei mehreren Mahnungen. BGH VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020 stellt klar, dass die Pauschale nicht mehrfach pro Forderung verlangt werden kann.

Welche Mahngebühren darf der Gläubiger verlangen?

Mahngebühren sind als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1, 2 BGB ersatzfähig — allerdings nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Üblich und durchsetzbar sind Pauschalen zwischen 2,50 € und 5,00 € pro Mahnung (Porto plus Verwaltungsaufwand). Höhere Pauschalen sind nach gefestigter Rechtsprechung (etwa BGH VIII ZR 191/06 vom 17.09.2008) nicht zu erstatten. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Mahnpauschalen über 5 € sind regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Wie funktioniert das gerichtliche Mahnverfahren §§ 688 ff ZPO?

Antragstellung erfolgt nach § 690 Abs. 3 ZPO in maschinenlesbarer Form, in der Praxis ausschließlich elektronisch über www.online-mahnantrag.de. Zuständig ist das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes (in NRW: AG Hagen; in Bayern: AG Coburg). Gerichtskosten nach KV-GKG Nr. 1100: bei Streitwert bis 1.000 € pauschal 36 €, bei höheren Streitwerten halber Gebührensatz. Nach Zustellung kann der Schuldner binnen zwei Wochen widersprechen (§ 692 ZPO); ohne Widerspruch ergeht auf weiteren Antrag der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), der einem Versäumnisurteil gleichsteht und Grundlage der Zwangsvollstreckung ist.

Welche Anwaltskosten entstehen bei vorgerichtlicher Mahnung?

Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Mahnung, fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG an. Rahmen 0,5 bis 2,5; in einfachen, durchschnittlichen Fällen liegt die Schwellengebühr bei 1,3. Die Wertgebühr nach § 13 RVG (Anlage 2): bei 1.000 € 88 € einfache Gebühr, also 1,3 × 88 € = 114,40 € + 20 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV + 19 % USt = 159,94 € brutto. Bei 5.000 € Streitwert: 540,50 € brutto. Anrechnung auf eine spätere Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte, höchstens 0,75.

Wann verjährt eine offene Forderung?

Regelverjährung nach § 195 BGB drei Jahre. Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Rechnung von 02.06.2023 → Verjährungsbeginn 31.12.2023, Verjährungsende 31.12.2026 24:00 Uhr. Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Klage (Nr. 1), Schlichtung (Nr. 4) oder Verhandlungen (§ 203 BGB). Höchstfrist nach § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre. Mit der Hauptforderung verjähren auch die Verzugszinsen als Nebenforderung (§ 217 BGB).

Reicht eine einfache Erinnerung als Mahnung im Sinne des § 286 BGB?

Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB muss eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung enthalten. Höfliche Erinnerungen wie „Vielleicht haben Sie unsere Rechnung übersehen“ erfüllen das Bestimmtheitsgebot nicht. Erforderlich sind: (1) Bezugnahme auf die konkrete Forderung, (2) eindeutige Zahlungsaufforderung, (3) bestimmter Hinweis auf Fälligkeit. Form ist nicht vorgeschrieben (mündliche Mahnung ausreichend); aus Beweisgründen empfohlen ist die Textform per E-Mail oder Brief. Eine „Zahlungserinnerung“ kann genügen, wenn sie diese Voraussetzungen sachlich erfüllt — der Begriff allein ist nicht entscheidend.

Was passiert bei Inkasso-Beauftragung?

Der Gläubiger kann ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragen. Inkassokosten sind nach § 286 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1, 2 BGB als Verzugsschaden ersatzfähig — allerdings begrenzt durch § 4 Abs. 5 RDGEG: erstattbar nur bis zur Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts nach RVG. Beispiel 1.000 € Streitwert: maximal 159,94 € (1,3-Satz Geschäftsgebühr brutto). Inkassoanbieter, die außerdemgehende Pauschalen verlangen, verstoßen gegen die Begrenzungsregel; der Schuldner kann den Mehrbetrag zurückfordern (BGH VIII ZR 308/21 vom 20.07.2022).

Welche Rolle spielt die Schufa beim Verzug?

Eintrag in die Schufa-Negativdatei erfordert nach § 31 Abs. 2 BDSG i. V. m. dem SCHUFA-Verhaltenskodex: (1) Forderung fällig, (2) Schuldner mindestens zwei Mahnungen erhalten, (3) erste Mahnung mindestens vier Wochen alt, (4) ausdrücklicher Hinweis auf bevorstehende Schufa-Meldung in der zweiten Mahnung, (5) Forderung nicht bestritten. Score-Wirkung: typisch −50 bis −80 Punkte, bei Vollstreckungsbescheid −150 bis −200 Punkte. Nach vollständiger Begleichung Löschung nach drei Jahren zum Jahresende (Schufa-Löschfrist). Auskunftsrecht einmal jährlich kostenlos nach Art. 15 DSGVO über meineschufa.de.

Kann der Schuldner gegen den Mahnbescheid vorgehen?

Ja, durch Widerspruch nach § 694 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung. Widerspruch ist formularmäßig im Mahnbescheidsformular vorgesehen, kann aber auch formfrei schriftlich erhoben werden. Folge: Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers an das Streitgericht abgegeben (§ 696 ZPO). Gegen den Vollstreckungsbescheid ist Einspruch nach § 700 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen zulässig; der Vollstreckungsbescheid steht dann einem Versäumnisurteil gleich. Verspäteter Einspruch ist unzulässig — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nur bei unverschuldeter Fristversäumnis.

Wie wirken sich verbraucherrechtliche Schutzregeln auf den Verzug aus?

Mehrere Schutzbestimmungen begrenzen die Verzugsfolgen für Verbraucher: (1) § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erfordert den Hinweis auf die 30-Tage-Frist auf der Rechnung — fehlt er, tritt Verzug erst nach Mahnung ein; (2) § 288 Abs. 5 BGB Pauschale gilt nicht gegen Verbraucher; (3) § 309 Nr. 5 BGB verbietet AGB-Klauseln über Verzugsschadensersatz, wenn sie den gesetzlichen Schaden übersteigen — Mahngebühr-Klauseln über 5 € sind regelmäßig unwirksam; (4) bei Stromsperren wegen Zahlungsverzug greift § 19 Abs. 2 StromGVV (vier Wochen Sperrandrohung, einklagbares Mindestschutzkontingent).

Schlüsselbegriffe aus BGB, ZPO und RVG

Verzug (§ 286 BGB)
Schuldnerverzug — verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit. Eintritt nach Mahnung (Abs. 1), bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (Abs. 2 Nr. 1), bei kalendermäßig berechenbarer Leistungszeit (Abs. 2 Nr. 2) oder 30 Tage nach Rechnungszugang gegenüber Verbrauchern bei entsprechendem Hinweis (Abs. 3).
Verzugszinsen (§ 288 BGB)
Gesetzlicher Zinsschaden bei Geldforderungen. Verbraucher: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz § 247 BGB (Abs. 1). B2B: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (Abs. 2). Plus 40-Euro-Pauschale im B2B-Verkehr (Abs. 5). Tagesgenaue Berechnung nach Forderung × Satz / 365 × Tage.
Basiszinssatz (§ 247 BGB)
Halbjährlich von der Deutschen Bundesbank nach EZB-Hauptrefinanzierungssatz festgelegt; bekanntgegeben im Bundesanzeiger zum 1. Januar und 1. Juli. H1/2026: 1,77 % p. a. (Bundesbank-Mitteilung 30.12.2025). Anpassungen unter 0,5 Prozentpunkten lösen keine Änderung aus.
40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)
B2B-Pauschale für Beitreibungskosten ohne Nachweiserfordernis. Eingeführt 2014 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU. Pro Verzugsfall einmalig (BGH VIII ZR 26/19 vom 18.03.2020); auf Anwaltskosten anrechenbar (Satz 3); gilt nicht gegen Verbraucher.
Mahnverfahren (§§ 688–703d ZPO)
Vereinfachtes Verfahren zur titulierten Forderungsdurchsetzung. Antrag in maschinenlesbarer Form (§ 690 Abs. 3 ZPO), Mahnbescheid mit Widerspruchsfrist zwei Wochen, bei Nicht-Widerspruch Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) als Vollstreckungstitel.
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG)
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit. Rahmen 0,5 bis 2,5; Schwellengebühr 1,3 in durchschnittlichen Fällen. Berechnung über Wertgebühr § 13 RVG zuzüglich 20 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV und 19 % USt. Bei 1.000 € Streitwert: 159,94 € brutto.
Verjährung (§ 195 BGB)
Regelverjährung drei Jahre. Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Entstehungsjahres und Kenntnis. Höchstfrist § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre. Hemmung durch Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3), Klage (Nr. 1), Verhandlungen (§ 203). Verzugszinsen verjähren als Nebenforderung mit (§ 217 BGB).
Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO)
Auf Antrag erlassener Bescheid, wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt. Steht einem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Zwangsvollstreckung nach §§ 803 ff ZPO (Sachpfändung) und §§ 829, 835 ZPO (Forderungspfändung).

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BGH-Urteile, Bundesbank-Mitteilungen und Verbraucherschutz-Veröffentlichungen, auf denen die Berechnungslogik und die Update-Daten dieses Rechners beruhen.

Zum Weiterrechnen

Rechner, die mit der Verzugs- und Mahnlogik direkt verzahnt sind.

Für die Detailrechnung der reinen Verzugszinsen ohne Mahnpauschalen: Mahnzinsen-Rechner mit ausführlicher Tagesrechnung. Bei Verbraucherkrediten und Konto-Negativsalden: Dispozins-Rechner nach §§ 504, 505 BGB auf Basis der Bundesbank-MFI-Zinsstatistik.

Zur exakten Bemessung der Anwaltskosten nach Wertgebühr § 13 RVG: Anwaltskosten-Rechner mit Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Im Vollstreckungsfall greift der Pfändungsfreigrenze-Rechner nach § 850c ZPO mit der seit 01.07.2025 geltenden Tabelle.

Für Skonto-Optimierung statt Verzug: Skonto-Rechner mit Effektivzins-Vergleich. Tagesgenaue Zinsrechnung allgemein: Tageszinsen-Rechner mit act/365- und 30/360-Methode. Annuitätenkredit zur Umschuldung offener Forderungen: Kredit-Rechner sowie Privatkredit-Rechner mit Schufa-neutraler Anfragelogik.

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Methodik und Datenbasis dieses Rechners

Die Verzugszinsbelastung wird tagesgenau nach der Formel Forderung × Satz / 365 × Tage modelliert (act/365-Methode). Der Verzugszinssatz folgt § 288 Abs. 1 BGB (Verbraucher: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte) bzw. § 288 Abs. 2 BGB (B2B: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte). Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegeben; aktueller Wert H1/2026 1,77 % p. a. (Mitteilung vom 30.12.2025). Im B2B-Verkehr addiert der Rechner einmalig die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die rechtliche Würdigung gegen §§ 286, 288, 247 BGB sowie §§ 688–703d ZPO und § 13 RVG beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH (Leitentscheidungen VIII ZR 191/06, VIII ZR 287/16, VIII ZR 26/19, VIII ZR 308/21). Anwaltskosten werden nach Nr. 2300 VV-RVG mit Schwellengebühr 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale Nr. 7002 VV und 19 % USt ausgewiesen. Der Rechner dient der Eigenkalkulation und ersetzt keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 RDG.

Quellen: §§ 286, 288, 247, 195, 199, 217 BGB · §§ 688–703d, 167, 91 ZPO · § 13 RVG, Nr. 2300 / 7002 VV-RVG · KV-GKG Nr. 1100 · BGH VIII ZR 191/06, VIII ZR 287/16, VIII ZR 26/19, VIII ZR 308/21 · Bundesbank-Mitteilung Basiszinssatz 30.12.2025 · vzbv-Marktwächter „Mahn- und Inkassopraxis 2025“ vom 10.04.2026 Letzte fachliche Prüfung: 02. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich nach jeder Bundesbank-Mitteilung zum Basiszinssatz (1. Januar / 1. Juli) sowie ad hoc bei BGH-Urteilen mit Verzugs- oder RVG-Bezug. Methodik-Übersicht →
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