§ 13 RVG · Wertgebühren — Anlage 2 zum RVG
Berechnungsgrundlage der wertabhängigen Anwaltsvergütung nach dem Gegenstandswert nach § 23 RVG. Tabellenstand 01.06.2021.
Die Wertgebühr ist die zentrale Berechnungsgröße der Anwaltsvergütung. Aus dem Gegenstandswert nach § 23 RVG i. V. m. den Bewertungsvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) ergibt sich nach Anlage 2 zum RVG die einfache Gebühr. Diese wird mit den Gebührensätzen des Vergütungsverzeichnisses VV-RVG multipliziert — etwa 1,3 für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Tabelle wurde zuletzt zum 01.06.2021 angepasst (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021).
| Gegenstandswert bis | Einfache Gebühr § 13 RVG | 1,3-Geschäftsgebühr netto | Brutto inkl. 20 € + 19 % USt |
|---|---|---|---|
| 500 € | 49,00 € | 63,70 € | 99,60 € |
| 1.000 € | 88,00 € | 114,40 € | 159,94 € |
| 2.000 € | 166,00 € | 215,80 € | 280,60 € |
| 3.000 € | 222,00 € | 288,60 € | 367,23 € |
| 5.000 € | 334,00 € | 434,20 € | 540,50 € |
| 10.000 € | 434,00 € | 564,20 € | 695,20 € |
| 25.000 € | 894,00 € | 1.162,20 € | 1.406,82 € |
| 50.000 € | 1.439,00 € | 1.870,70 € | 2.249,93 € |
| 110.000 € | 2.011,00 € | 2.614,30 € | 3.134,82 € |
Anlage 2 zur RVG umfasst Wertstufen von bis 500 € bis 500.000 €; darüber hinaus regelt § 13 Abs. 1 RVG eine Berechnung in 50.000-€-Stufen. Bei Gegenstandswerten über 30 Mio € gilt § 13 Abs. 2 RVG mit Gebühren-Cap. Quelle: § 13 RVG; Anlage 2 zum RVG, Stand 01.06.2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021).
Nr. 2300 VV-RVG · Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit
Rahmengebühr 0,5 bis 2,5. Schwellengebühr 1,3 für Mandate von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit nach § 14 RVG.
Die Geschäftsgebühr entsteht für jede außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit — etwa Beratung mit Aktenstudium, vorgerichtliche Verhandlungen, außergerichtliche Vergleichsbemühungen und das vorgerichtliche Mahnschreiben. Der Rahmen liegt bei 0,5 bis 2,5; die Schwellengebühr 1,3 bildet die Obergrenze, die ohne besondere Begründung in normalen Fällen abrechenbar ist. Höhere Faktoren müssen durch Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit gerechtfertigt sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Rahmengebühr Nr. 2300 VV-RVG · Faktor-Übersicht
Typische Faktoren je Komplexität des Mandats. Quelle § 14 Abs. 1 RVG.
| Mandatstyp | Faktor | Begründung |
|---|---|---|
| Routineanfrage | 0,5–0,8 | kurze Auskunft, kein Aktenstudium |
| Einfaches Mandat | 0,8–1,2 | überschaubarer Aufwand, klare Rechtslage |
| Durchschnittliches Mandat | 1,3 Schwellengebühr | Mittelwert, ohne besondere Begründung |
| Umfangreiches Mandat | 1,5–2,0 | schriftliche Begründung erforderlich |
| Schwieriges Mandat | 2,0–2,5 | komplexe Rechts- oder Tatsachenlage |
Toleranzregel BGH IX ZR 100/10 vom 13.01.2011: Bei Bestimmung des Gebührensatzes durch den Anwalt nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG) ist eine Abweichung von bis zu 20 % nach oben oder unten gegenüber dem objektiv angemessenen Satz noch verbindlich; darüber hinausgehende Abweichungen sind unverbindlich (Bestimmung durch das Gericht). Anrechnung auf spätere Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75 nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Quelle: Nr. 2300 VV-RVG; § 14 Abs. 1 RVG; BGH IX ZR 100/10.
Nr. 3100 / 3104 VV-RVG · Gerichtsverfahren erster Instanz
Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2, ggf. Einigungsgebühr 1,0 (Nr. 1003 VV-RVG) bei Vergleichsschluss. Anwaltszwang § 78 Abs. 1 ZPO ab 5.001 € Streitwert.
Im Zivilprozess vor dem Land- oder Amtsgericht entstehen drei Gebührentatbestände: Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 1,3 entsteht mit Klageeinreichung oder Klageerwiderung. Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 1,2 fällt mit Wahrnehmung des gerichtlichen Termins oder einer fingierten Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an. Bei vergleichsweiser Erledigung kommt die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG mit 1,0 hinzu.
| Streitwert | Einfache Gebühr § 13 RVG | Verfahrensgebühr 1,3 | Terminsgebühr 1,2 | Einigungsgebühr 1,0 | Brutto Verf+Term |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 88,00 € | 114,40 € | 105,60 € | 88,00 € | 285,60 € |
| 2.000 € | 166,00 € | 215,80 € | 199,20 € | 166,00 € | 517,65 € |
| 5.000 € | 334,00 € | 434,20 € | 400,80 € | 334,00 € | 1.017,45 € |
| 10.000 € | 434,00 € | 564,20 € | 520,80 € | 434,00 € | 1.314,95 € |
| 13.000 € | 526,00 € | 683,80 € | 631,20 € | 526,00 € | 1.588,65 € |
| 25.000 € | 894,00 € | 1.162,20 € | 1.072,80 € | 894,00 € | 2.683,45 € |
| 50.000 € | 1.439,00 € | 1.870,70 € | 1.726,80 € | 1.439,00 € | 4.304,83 € |
Brutto-Spalte umfasst Verfahrens- + Terminsgebühr + 20 € Auslagenpauschale + 19 % USt; ohne Einigungsgebühr. Mit Einigung addiert sich die Spalte „Einigungsgebühr 1,0“ netto zuzüglich 19 % USt. Berufung Nr. 3200 VV-RVG erhöht die Verfahrensgebühr auf 1,6; Revision Nr. 3206 VV-RVG ebenfalls 1,6 mit Pflichtmandat eines beim BGH zugelassenen Anwalts (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Quelle: Nrn. 3100, 3104, 1003, 3200, 3206 VV-RVG; § 78 ZPO; § 128 ZPO.
§ 3a RVG · Honorarvereinbarung — Stundenhonorar und Pauschalen
Textform, Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“, Hinweis auf RVG-konforme Erstattung durch Dritte. Untergrenze gesetzliche RVG-Vergütung nach § 49b BRAO.
Anwalt und Mandant können nach § 3a RVG eine von der gesetzlichen RVG-Vergütung abweichende Vergütung vereinbaren — etwa ein Stundenhonorar (typisch 200–500 € netto in Großstadt-Kanzleien) oder ein Pauschalhonorar pro Angelegenheit. Voraussetzung ist die Einhaltung der Formvorschriften: Textform nach § 126b BGB, Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, klare Trennung von anderen Erklärungen (insbesondere der Vollmacht) und Hinweis auf die nur gesetzliche RVG-Vergütung im Erstattungsfall.
Pflichtangaben einer Honorarvereinbarung § 3a Abs. 1 RVG
Form, Bezeichnung, Trennung, Hinweis und Untergrenze.
| Anforderung | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Textform | schriftlich oder digital nach § 126b BGB (E-Mail genügt) | § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG |
| Bezeichnung | als „Vergütungsvereinbarung“ oder vergleichbar | § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG |
| Trennung | nicht in der Vollmacht oder anderen Erklärungen enthalten | § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG |
| Hinweis | nur RVG-konforme Erstattung durch Dritte (Gegner, Staatskasse, Rechtsschutz) | § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG |
| Untergrenze | nicht unter gesetzlicher RVG-Vergütung | § 49b Abs. 1 BRAO · § 4 RVG |
| Formverstoß | Reduktion auf RVG-Vergütung; Rückforderung § 812 BGB | § 4b RVG · BGH IX ZR 86/22 |
BGH IX ZR 86/22 vom 16.03.2023 hat klargestellt: Bei Formverstoß gegen § 3a Abs. 1 RVG kann der Anwalt ausschließlich die gesetzliche RVG-Vergütung verlangen. Über die RVG-Vergütung hinaus gezahlte Beträge sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB rückforderbar; Verjährung der Rückforderung nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Schluss des Kenntnisjahres. Quelle: § 3a RVG; § 4b RVG; § 49b Abs. 1 BRAO; BGH IX ZR 86/22 vom 16.03.2023.
§ 4a RVG · Erfolgshonorar — eng begrenzte Ausnahme
Grundsätzlich verboten nach § 49b Abs. 2 BRAO. Ausnahme bei wirtschaftlicher Hinderung des Mandanten oder bei Geldforderungen bis 2.000 € außergerichtlich.
Das Erfolgshonorar ist nach § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich verboten. § 4a RVG regelt die Ausnahme: zulässig ist eine Vereinbarung über erfolgsabhängige Vergütung nur, wenn der Mandant bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Mit dem Legal-Tech-Gesetz vom 10.08.2021 wurde § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG erweitert: außergerichtlich bei Geldforderungen bis zur Höhe von 2.000 € ist ein quotenbezogenes Erfolgshonorar ohne Bedürftigkeitsprüfung zulässig.
Voraussetzungen des Erfolgshonorars § 4a RVG
Form, Pflichtangaben und Mindestvergütung.
| Voraussetzung | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sachlicher Grund | wirtschaftliche Hinderung des Mandanten oder Geldforderung bis 2.000 € außergerichtlich | § 4a Abs. 1 RVG |
| Textform | schriftlich oder digital nach § 126b BGB | § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG |
| Voraussichtliche Vergütung | gesetzliche Vergütung mit und ohne Erfolg | § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG |
| Erfolgsdefinition | konkrete Bedingungen, unter denen der Erfolg eintritt | § 4a Abs. 2 Nr. 2 RVG |
| Mindestvergütung | unabhängig vom Erfolg in Höhe gesetzlicher RVG-Vergütung | § 4a Abs. 3 RVG |
| Quotenangabe | bei Anteil am Erfolg: konkrete Quote (etwa „25 %“) | § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG |
Legal-Tech-Anbieter (etwa Flightright, Conny, helpcheck) nutzen die 2.000-€-Regel für quotenbezogene Vergütungen bei Fluggastrechten, Mietminderungen und Versicherungsforderungen — typische Quote 20 bis 30 % des Erfolgsbetrags. Bei Forderungen über 2.000 € oder bei gerichtlicher Vertretung bleibt die strenge Ausnahme der wirtschaftlichen Hinderung anwendbar. Quelle: § 4a RVG; § 49b Abs. 2 BRAO; Legal-Tech-Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415).
Beratungshilfe · §§ 1 ff BerHG · Nr. 2500–2508 VV-RVG
Staatlich getragene außergerichtliche Anwaltsberatung für Geringverdiener. Eigenanteil 15 € nach § 44 Satz 2 RVG; Restvergütung aus der Staatskasse.
Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sichert Geringverdienern den Zugang zu anwaltlicher Beratung. Wer wirtschaftlich bedürftig ist (Bürgergeld, SGB XII, Wohngeld oder vergleichbare Einkommenslage), kann beim örtlichen Amtsgericht einen Berechtigungsschein beantragen. Der Anwalt erhält vom Mandanten 15 € Eigenanteil; die restliche Vergütung zahlt die Staatskasse nach den Nrn. 2500 bis 2508 VV-RVG. Über die staatlich gewährte Vergütung hinaus dürfen keine zusätzlichen Honorare vereinbart werden (§ 8 BerHG).
Gebühren der Beratungshilfe nach VV-RVG Teil 2 Abschnitt 5
Pauschalierte Beträge aus der Staatskasse plus 15 € Eigenanteil.
| Tätigkeit | Vergütung aus Staatskasse | Gebührennummer |
|---|---|---|
| Beratung (mündlich) | 38,50 € | Nr. 2500 VV-RVG |
| Erstberatung mit Klärung weiterer Maßnahmen | 38,50 € | Nr. 2501 VV-RVG |
| Außergerichtliche Vertretung | 99,00 € | Nr. 2503 VV-RVG |
| Einigung / Erledigung | 165,00 € | Nr. 2508 VV-RVG |
| Eigenanteil Mandant | 15,00 € | § 44 Satz 2 RVG |
Die Beratungshilfe wird antragsgemäß für eine konkrete rechtliche Angelegenheit bewilligt; mehrere Angelegenheiten erfordern getrennte Anträge. Bei nachträglichem wirtschaftlichen Erfolg (etwa Nachzahlung Sozialleistung) kann das Amtsgericht die Erstattung der Beratungshilfekosten anordnen (§ 6a BerHG). Anwaltszwang besteht im Beratungshilfeverfahren nicht — Antragstellung beim Rechtsantragsgericht des Amtsgerichts ist persönlich möglich. Quelle: §§ 1, 6, 8, 44 RVG; §§ 1, 6, 6a, 8 BerHG; Nrn. 2500–2508 VV-RVG.
§§ 114–127 ZPO · Prozesskostenhilfe für Gerichtsverfahren
Vorschuss- und Kostenbefreiung bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht. Ratenfrei oder mit Ratenzahlung bis 48 Monate.
Während die Beratungshilfe die außergerichtliche Anwaltsberatung fördert, übernimmt die Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 bis 127 ZPO die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Voraussetzungen: (1) wirtschaftliche Bedürftigkeit nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, (2) hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, (3) keine mutwillige Rechtsverfolgung. Antrag beim Prozessgericht mit Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO.
Prozesskostenhilfe-Mechanik nach §§ 114–127 ZPO
Voraussetzungen, Ratenstaffel und nachträgliche Anpassungen.
| Voraussetzung / Mechanik | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bedürftigkeit | nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen | § 114 Abs. 1 ZPO |
| Erfolgsaussicht | hinreichend nach summarischer Prüfung | § 114 Abs. 1 ZPO |
| Mutwilligkeit | keine — bei verständiger Partei wirtschaftlich plausibel | § 114 Abs. 2 ZPO |
| Antrag | mit Vordruck PKH-Erklärung beim Prozessgericht | § 117 Abs. 2 ZPO |
| Bewilligung | ratenfrei oder mit Ratenzahlung | § 115 Abs. 2 ZPO |
| Ratenstaffel | monatliche Raten 1 € bis 48 Monate | § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO |
| Nachträgliche Anpassung | bis 4 Jahre nach Verfahrensende | § 120a Abs. 1 ZPO |
PKH deckt die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung sowie Gerichtskosten und Sachverständigenkosten. Bei Unterliegen trägt der PKH-Empfänger nach § 123 ZPO trotzdem die außergerichtlichen Kosten des Gegners — diese deckt die PKH nicht. Daher Wichtigkeit der Erfolgsaussichts-Prüfung vor Klageerhebung; bei zweifelhafter Aussicht sollte vor Klage eine Beratungshilfe für die anwaltliche Vorprüfung beantragt werden. Quelle: §§ 114–127 ZPO; § 123 ZPO Kostenerstattung; BVerfG 1 BvR 569/05 zum sozialen Anspruch.
Vier RVG-Konstellationen im Datenprofil
Konkrete Mandats-Setups mit Wertgebühr, VV-RVG-Gebührensätzen, Anrechnung und Konsequenz für die Mandantenrechnung.
Konstellation A
Außergerichtliche Erstberatung · § 34 RVG · Nr. 2100 VV-RVG (a. F.) bzw. Vereinbarung
Streitwert 5.000 € · einmalige Erstberatung · 0,9-Faktor-Wertgebühr
Daten. Verbraucher konsultiert einen Rechtsanwalt zu einem Werkvertragsstreit mit Gegenstandswert 5.000 €. Beratung erfolgt in einer einstündigen Besprechung ohne weiteres Mandat. Die Erstberatung gegenüber Verbrauchern ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 € netto zuzüglich Auslagen und USt gedeckelt — § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG ist die einzige verbleibende gesetzliche Beratungsgebühr; im Übrigen ist die Vergütung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG vorrangig zu vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB. Modellrechnung bei einer 0,9-fachen Wertgebühr nach § 13 RVG: 334,00 € × 0,9 = 300,60 € netto + 20,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG + 19 % USt = 381,51 € brutto — oberhalb der 190-€-Deckelung, daher gilt für Verbraucher der Höchstbetrag.
Recht. Die Erstberatungs-Deckelung in Höhe von 190 € nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Im B2B-Verkehr greift der Höchstbetrag nicht; dort gilt die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB analog. Eine spätere Mandatsausweitung führt zur Anrechnung der Erstberatungsgebühr auf die nachfolgende Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 VV-RVG. Die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG beträgt bis zu 20 % der Gebühren, höchstens 20 €. Umsatzsteuer 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG ist gesetzlich zwingend zu berechnen; eine Vereinbarung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer) befreit nur den Anwalt, nicht den Mandanten von der USt-Tragung.
Konsequenz. Verbraucher-Höchstbetrag: 190,00 € netto + 20,00 € Auslagen + 19 % USt = 249,90 € brutto. Im B2B-Mandat würde derselbe Beratungsumfang mit 381,51 € brutto abgerechnet. Bei mehrfacher Beratung in derselben Angelegenheit fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG (1,3) nur einmal pro Angelegenheit an — § 15 Abs. 2 RVG. Praxis-Hinweis: Bei kurzer telefonischer Auskunft ohne tieferes Aktenstudium wählen Anwälte regelmäßig den unteren Rahmensatz (0,5 bis 0,8); bei komplexer Erstprüfung den Schwellenbereich 1,0 bis 1,3.
Konstellation B
Erste Instanz Zivilprozess · Nr. 3100 + 3104 + 1003 VV-RVG · § 91 ZPO
Streitwert 25.000 € · Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr · Vergleich vor Landgericht
Daten. Werkunternehmer klagt vor dem Landgericht (Anwaltszwang § 78 Abs. 1 ZPO ab 5.001 € Streitwert) gegen eine GmbH auf Werklohnzahlung in Höhe von 25.000 €. Beim Streitwert 25.000 € beträgt die einfache Wertgebühr nach § 13 RVG (Anlage 2): 894,00 €. Daraus folgen: Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG (1,3): 894,00 € × 1,3 = 1.162,20 €; Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG (1,2): 894,00 € × 1,2 = 1.072,80 €; Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG (1,0) bei vergleichsweiser Beendigung: 894,00 € × 1,0 = 894,00 €. Zuzüglich Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €) und 19 % USt nach § 12 Abs. 1 UStG. Gesamtanwaltskosten einer Partei brutto: 3.747,31 €.
Recht. Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG entsteht mit Auftragserteilung und Klageeinreichung — also einmal pro Instanz. Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG fällt mit Wahrnehmung des gerichtlichen Termins oder bei einer fingierten Verhandlung (etwa schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO) an. Die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG entsteht bei vergleichsweiser Erledigung — § 779 BGB i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Prozessvergleich. Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75 nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Berufungs- und Revisionsverfahren begründen neue Gebührentatbestände mit erhöhten Faktoren (Berufung Nr. 3200 VV-RVG: 1,6 Verfahrens- und 1,2 Termingebühr).
Konsequenz. Anwaltskosten pro Partei brutto rund 3.747,31 €. Hinzu kommen Gerichtskosten nach § 34 GKG i. V. m. KV-GKG Nr. 1210 (3,0 Gebührensatz bei 25.000 € Streitwert: 1.341 €, drei Gebührensätze 1.341 €). Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Kosten — Anwalt der Gegenseite, Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten in voller Höhe; § 92 ZPO bei Teilunterliegen quotal. Bei Vergleich regelmäßig Kostenaufhebung nach § 98 ZPO (jede Partei trägt ihre Anwaltskosten und je hälftige Gerichtskosten — Anwaltsfreude über die Einigungsgebühr inklusive).
Konstellation C
Beratungshilfe · §§ 1, 6 BerHG · Nr. 2500–2508 VV-RVG
Geringverdiener · 15 € Eigenanteil · Staat trägt restliche Anwaltsvergütung
Daten. Hartz-IV-Empfänger sucht Rechtsrat zu einem sozialrechtlichen Bescheid des Jobcenters. Voraussetzungen der Beratungshilfe nach § 1 BerHG: (1) wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 115 Abs. 1 ZPO (zumeist Bezug Bürgergeld/SGB II oder vergleichbar geringes Einkommen), (2) keine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe (etwa Mieterverein, Sozialberatungsstelle), (3) keine offensichtlich mutwillige Rechtsverfolgung. Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht — Berechtigungsschein zur Vorlage beim Anwalt. Eigenanteil 15 € nach § 44 Satz 2 RVG; Anwaltsvergütung im Übrigen aus der Staatskasse nach Nr. 2500 (Beratung: 38,50 €), Nr. 2501 (Erstberatung mit Klärung weitergehender Maßnahmen: 38,50 €) oder Nr. 2503 VV-RVG (Vertretung außergerichtlich: 99,00 €).
Recht. Das Beratungshilfegesetz (BerHG) sichert Geringverdienern den Zugang zu anwaltlicher Beratung verfassungsrechtlich ab — Artikel 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG 2 BvR 1108/08 vom 11.05.2009). Der Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse nach den Nrn. 2500 bis 2508 VV-RVG; eine außerdemgehende Vergütung darf nach § 8 BerHG i. V. m. § 49b Abs. 1 BRAO nicht vereinbart werden. Verstöße begründen Honorar-Rückforderungsansprüche und berufsrechtliche Sanktionen. Der Berechtigungsschein gilt für die konkrete Angelegenheit; bei mehreren rechtlichen Angelegenheiten sind getrennte Anträge erforderlich. Anwaltszwang besteht im Beratungshilfeverfahren nicht — der Antragsteller kann direkt beim Amtsgericht vorsprechen.
Konsequenz. Effektive Anwaltskosten für den Mandanten: 15,00 € einmaliger Eigenanteil. Der Staat trägt typisch 38,50 € (Beratung) oder 99,00 € (außergerichtliche Vertretung) brutto an den Anwalt. Bei nachträglichem wirtschaftlichen Erfolg (etwa Nachzahlung Sozialleistung) kann das Amtsgericht die Erstattung der staatlichen Beratungshilfekosten anordnen — § 6a BerHG. Praxis-Hinweis Caritas-Schuldnerberatung: Den Berechtigungsschein vor dem ersten Anwaltstermin beim Rechtsantragsgericht des Amtsgerichts beantragen; nachträgliche Beantragung ist nach § 6 Abs. 2 BerHG nur in Ausnahmefällen möglich.
Konstellation D
Honorarvereinbarung · § 3a RVG · Stundenhonorar · § 4a RVG Erfolgshonorar
Großstadt-Kanzlei · Stundensatz 250–400 € · Schriftformpflicht und RVG-Untergrenze
Daten. Mittelständischer Unternehmer beauftragt eine Großstadt-Kanzlei mit einer komplexen gesellschaftsrechtlichen Beratung. Die Kanzlei rechnet auf Basis einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG mit einem Stundensatz von 250 € bis 400 € netto je Stunde ab. Bei einem fünfstündigen Arbeitsaufwand entstehen Bruttokosten zwischen 1.487,50 € und 2.380,00 €. Schriftform-Erfordernis: Die Vereinbarung muss nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG in Textform abgeschlossen werden (E-Mail genügt); sie muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet sein und darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Untergrenze: Die vereinbarte Vergütung darf die gesetzliche RVG-Vergütung nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 RVG); eine Unterschreitung ist außer in gerichtlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG nur im Einzelfall bei Beratungshilfeberechtigten erlaubt.
Recht. Eine wirksame Honorarvereinbarung muss formal eine Reihe von Anforderungen erfüllen: (1) Textform nach § 126b BGB i. V. m. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, (2) Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“, (3) klare Trennung von anderen Erklärungen — insbesondere von der Vollmacht (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG), (4) Hinweis, dass die gegnerische Partei oder die Staatskasse die vereinbarte Vergütung im Erstattungsfall nicht oder nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung tragen muss (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG). Erfolgshonorar nach § 4a RVG: grundsätzlich verboten, ausnahmsweise zulässig in Einzelfällen, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Pflichtangaben nach § 4a Abs. 2, 3 RVG: voraussichtliche Vergütung mit und ohne Erfolg, Erfolgsdefinition, ggf. Quote des Vergütungszuschlags. Vom Erfolg unabhängige Mindestvergütung muss vereinbart sein. BGH IX ZR 86/22 vom 16.03.2023: bei formunwirksamer Honorarvereinbarung kann der Anwalt nur die gesetzliche RVG-Vergütung verlangen (§ 4b RVG).
Konsequenz. Bei wirksamer Vereinbarung trägt der Mandant die vereinbarte Vergütung in voller Höhe — die gegnerische Partei oder die Rechtsschutzversicherung schuldet im Erstattungsfall jedoch nur die gesetzliche RVG-Vergütung. Die Differenz (Wahlanwaltskosten) bleibt beim Mandanten. Bei formunwirksamer Vereinbarung (etwa fehlende Textform oder fehlende Bezeichnung) reduziert sich der Anspruch nach § 4b Satz 1 RVG auf die gesetzliche Vergütung; gezahlte Beträge darüber sind nach § 812 Abs. 1 BGB rückforderbar. Bei Stundensatz 350 € und 5 Stunden Aufwand: 1.750 € netto + 19 % USt = 2.082,50 € brutto — gegenüber gesetzlicher Verfahrensgebühr bei 25.000 € Streitwert (1.383,02 € brutto allein Nr. 3100 VV-RVG) ein deutlich höherer Betrag, der nur durch Vereinbarung gedeckt ist.
Worked Examples · Anwaltskosten nach Streitwert und Tätigkeit
Modellrechnung mit der Wertgebührentabelle § 13 RVG (Anlage 2 Stand 01.06.2021) und den VV-RVG-Gebührensätzen.
Worked Example 1 — Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG bei 5.000 € Streitwert
Außergerichtliches Mahnschreiben mit Schwellengebühr 1,3.
Ein Anwalt vertritt eine Mandantin außergerichtlich bei einer Forderung von 5.000 €. Die einfache Wertgebühr nach § 13 RVG (Anlage 2, Stand 01.06.2021) beträgt 334,00 €. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG mit Schwellenfaktor 1,3 ergibt:
334,00 € × 1,3 = 434,20 € Geschäftsgebühr netto.
Zuzüglich Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €) und 19 % USt nach § 12 Abs. 1 UStG:
(434,20 + 20,00) × 1,19 = 540,50 € brutto.
Bei späterer gerichtlicher Geltendmachung wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG): Anrechnungsbetrag 0,65 × 334,00 € = 217,10 €.
Worked Example 2 — Klageverfahren 25.000 € mit Vergleich
Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nach VV-RVG.
Werkunternehmer klagt vor dem Landgericht (Anwaltszwang § 78 Abs. 1 ZPO) gegen eine GmbH auf 25.000 €. Einfache Wertgebühr nach § 13 RVG: 894,00 €. Die Parteien einigen sich vor dem Termin auf einen Vergleich.
Anwaltskosten je Partei:
894,00 € × 1,3 = 1.162,20 € Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG
894,00 € × 1,2 = 1.072,80 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG
894,00 € × 1,0 = 894,00 € Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG
+ 20,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG
= 3.149,00 € Netto-Summe
× 1,19 = 3.747,31 € Brutto inkl. 19 % USt
Gerichtskosten bei Vergleich: nach Nr. 1211 KV-GKG nur 1,0 Gebührensatz statt 3,0; bei 25.000 € Streitwert 447,00 € (gegenüber 1.341,00 € bei streitigem Urteil). Kostentragung nach § 98 ZPO: jede Partei trägt ihre Anwaltskosten, hälftige Gerichtskosten.
Worked Example 3 — Stundenhonorar 350 € statt RVG
Honorarvereinbarung § 3a RVG mit Untergrenze gesetzlicher Vergütung.
Mandant vereinbart mit Großstadt-Kanzlei eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG mit 350 € netto Stundensatz bei einem komplexen gesellschaftsrechtlichen Mandat mit Streitwert 25.000 €. Aufwand bis Vergleichsabschluss: 12 Stunden.
12 × 350,00 € = 4.200,00 € netto Stundenhonorar
4.200,00 × 1,19 = 4.998,00 € brutto inkl. 19 % USt
Vergleichsrechnung gesetzliche RVG-Vergütung (siehe Worked Example 2): 3.747,31 € brutto. Die Honorarvereinbarung übersteigt also die RVG-Vergütung um 1.250,69 € brutto. Diese Differenz trägt der Mandant selbst — die Rechtsschutzversicherung erstattet nach den ARB nur die RVG-Vergütung, der Prozessgegner erstattet im Erstattungsfall ebenfalls nur die RVG-Vergütung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Bei formunwirksamer Vereinbarung (etwa fehlende Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“): Reduktion auf RVG-Vergütung 3.747,31 €; überzahlte 1.250,69 € sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückforderbar (BGH IX ZR 86/22 vom 16.03.2023).
Worked Example 4 — Beratungshilfe mit 15 € Eigenanteil
Geringverdiener bei sozialrechtlichem Bescheid.
Bürgergeld-Empfänger erhält einen Sanktionsbescheid des Jobcenters. Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht; Berechtigungsschein wird ausgestellt. Anwaltliche Tätigkeit umfasst eine 90-minütige Beratung mit Aktenstudium und ein Widerspruchsschreiben gegen das Jobcenter.
15,00 € Eigenanteil Mandant nach § 44 Satz 2 RVG
99,00 € Vergütung Nr. 2503 VV-RVG aus Staatskasse (außergerichtliche Vertretung)
= 114,00 € Gesamt-Bruttovergütung des Anwalts
Bei zusätzlicher einigender Erledigung Nr. 2508 VV-RVG (165,00 €) statt Nr. 2503 VV-RVG. Eine zusätzliche Honorarvereinbarung ist nach § 8 BerHG unzulässig; Verstöße begründen berufsrechtliche Sanktionen und Rückforderungsansprüche des Mandanten. Wird das Jobcenter zur Rücknahme des Sanktionsbescheids veranlasst, kann es zur Erstattung der staatlich gezahlten 99 € verpflichtet werden — § 63 SGB X i. V. m. § 6a BerHG.
Update-Log 2025 → 2026
Datierte Veränderungen im Anwaltsvergütungsrecht und maßgebliche BGH-Rechtsprechung.
Keine RVG-Anpassung · Wertgebühren Stand 01.06.2021 weiter gültig
Zum 01.01.2026 erfolgt keine Anpassung der RVG-Tabelle (Anlage 2 zur RVG); maßgeblich bleibt der Stand vom 01.06.2021 nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BGBl. I 2020 S. 3229). Die Anhebung der Tabelle 2021 hatte Wertgebühren um etwa 10 % erhöht; das Bundesministerium der Justiz signalisiert für 2027 eine erneute Überprüfung. Für 2026 gilt: Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG bei 5.000 € Streitwert 434,20 € (1,3-Satz); Verfahrensgebühr Nr. 3100 ebenfalls 434,20 €; Terminsgebühr Nr. 3104 400,80 € (1,2-Satz).
BGH IX ZR 86/22 · Folgen formunwirksamer Honorarvereinbarungen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil IX ZR 86/22 vom 16.03.2023 entschieden, dass bei Formverstoß gegen § 3a Abs. 1 RVG (Textform und Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung) der Anwalt ausschließlich die gesetzliche RVG-Vergütung verlangen kann (§ 4b RVG). Überzahlte Beträge sind nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB rückforderbar; bei Mandantenforderung gilt die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) ab Schluss des Kenntnisjahres nach § 199 Abs. 1 BGB. Praxisfolge für 2026: Mandanten sollten Honorarvereinbarungen bei kritischer Höhe auf Formwirksamkeit prüfen lassen.
Legal-Tech-Gesetz · Erweiterung des Erfolgshonorars § 4a RVG
Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415) wurde § 4a RVG erweitert: außergerichtlich bei Geldforderungen bis zur Höhe von 2.000 € ist nunmehr ein quotenbezogenes Erfolgshonorar zulässig — auch ohne die strenge Voraussetzung wirtschaftlicher Hinderung des Mandanten. Damit sind Legal-Tech-Anbieter (Flightright, Conny, helpcheck) regulatorisch gleichgestellt mit Inkassodienstleistern. Pflichtangaben nach § 4a Abs. 3 RVG bleiben bestehen.
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 · Anhebung Wertgebühren-Tabelle § 13 RVG
Mit Inkrafttreten am 01.06.2021 wurde die Wertgebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) durchgängig um etwa 10 % angehoben. Beispiel Streitwert 5.000 €: einfache Wertgebühr von zuvor 303 € auf 334 €; bei 25.000 € von 803 € auf 894 €. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG unverändert 20 € maximal. Gleichzeitig wurden die Festgebühren der Verteidigergebühren (Nrn. 4100 ff VV-RVG) angepasst. Für 2026 bleiben diese Werte maßgeblich.
BRAK-Statistik · Durchschnittliche Anwaltsstundensätze 2025
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 12.03.2026 die Statistik zu Anwaltsstundensätzen 2025 veröffentlicht. Median über alle Rechtsgebiete und Kanzleigrößen: 240 € netto pro Stunde (Vorjahr 230 €). Großkanzleien (über 50 Anwälte) im Bereich Wirtschaftsrecht: Median 380 € (Vorjahr 360 €). Solo- und Kleinkanzleien im Familien- und Sozialrecht: Median 180 € (Vorjahr 175 €). Diese Werte sind Orientierungsgrößen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3a RVG; sie binden den Anwalt rechtlich nicht.
Häufige Fragen zur Anwaltsvergütung
13 Antworten mit Bezug auf §§ 13, 14, 3a, 4a RVG, VV-RVG, BerHG, §§ 114 ff ZPO und BGH-Rechtsprechung.
Wie werden Anwaltskosten nach RVG berechnet?
Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich sind drei Komponenten: (1) der Gegenstandswert nach § 23 RVG i. V. m. den Bewertungsvorschriften des GKG, (2) die einfache Wertgebühr nach § 13 RVG (Anlage 2 zum RVG, Stand 01.06.2021), (3) der Gebührensatz nach Vergütungsverzeichnis VV-RVG (etwa 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104). Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20 €) und 19 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG. Bei 5.000 € Streitwert: einfache Wertgebühr 334 €, davon 1,3 = 434,20 € + 20 € + 19 % USt = 540,50 €.
Was ist die 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG?
Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG entsteht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5. Die Schwellengebühr 1,3 ist der praktische Mittel- und Höchstsatz für Mandate von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit. Höhere Faktoren über 1,3 muss der Anwalt schriftlich begründen (etwa umfangreiche Aktenbearbeitung, schwierige rechtliche Würdigung, besondere Eilbedürftigkeit). Niedrigere Faktoren (0,5 bis 0,8) sind bei einfachen Routineanfragen üblich. § 14 Abs. 1 RVG verlangt eine Ermessensausübung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der genannten Umstände; § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG: bei Verbrauchermandaten Bindung an die Begründungstoleranz von 20 % nach der BGH-Rechtsprechung (etwa BGH IX ZR 100/10 vom 13.01.2011).
Welche Gebühren entstehen im Gerichtsverfahren?
Bei gerichtlicher Vertretung entstehen drei Gebührentatbestände: (1) Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG (1,3) — mit Auftragserteilung und Klageeinreichung, einmal pro Instanz; (2) Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG (1,2) — bei Wahrnehmung des gerichtlichen Termins oder bei fingierter Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO (schriftliches Verfahren); (3) bei Vergleichsschluss zusätzlich Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG (1,0). Berufung erhöht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG auf 1,6. Eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte (höchstens 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Sind Honorarvereinbarungen erlaubt?
Ja, nach § 3a RVG sind Honorarvereinbarungen ausdrücklich zulässig. Formerfordernisse: (1) Textform nach § 126b BGB, (2) Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, (3) Trennung von anderen Erklärungen (insbesondere Vollmacht), (4) Hinweis auf die nur RVG-konforme Erstattung durch Dritte. Die Vereinbarung darf nicht unter der gesetzlichen RVG-Vergütung liegen (§ 49b Abs. 1 BRAO i. V. m. § 4 RVG) — Ausnahme nur außergerichtlich im Einzelfall. Häufig vereinbarte Modelle: Stundenhonorar 200–500 € (Großstadt-Kanzlei) oder Pauschalhonorar pro Angelegenheit. Bei Formunwirksamkeit reduziert sich der Vergütungsanspruch auf die gesetzliche RVG-Vergütung (§ 4b RVG); überzahlte Beträge sind nach § 812 BGB rückforderbar.
Wann ist ein Erfolgshonorar erlaubt?
Das Erfolgshonorar ist nach § 4a RVG nur ausnahmsweise zulässig — im Grundsatz untersagt nach § 49b Abs. 2 BRAO. Voraussetzungen für die Ausnahme: (1) der Mandant würde bei verständiger Betrachtung ohne Erfolgshonorar von der Rechtsverfolgung abgehalten; (2) Textform nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG; (3) Pflichtangaben nach § 4a Abs. 2 RVG: voraussichtliche gesetzliche Vergütung, vereinbarte Vergütung mit und ohne Erfolg, Erfolgsdefinition; (4) vom Erfolg unabhängige Mindestvergütung in Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung. Bei Geldforderungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist seit dem Legal-Tech-Gesetz vom 10.08.2021 zusätzlich ein quotenbezogenes Erfolgshonorar bei Forderungen bis 2.000 € zulässig (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG).
Was ist Beratungshilfe nach dem BerHG?
Die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) sichert Geringverdienern den Zugang zu anwaltlicher Beratung. Voraussetzungen nach § 1 BerHG: (1) wirtschaftliche Bedürftigkeit nach § 115 ZPO (regelmäßig bei Bürgergeld-, SGB-XII- oder Wohngeldbezug erfüllt), (2) keine anderweitige zumutbare Hilfsmöglichkeit, (3) keine offensichtliche Mutwilligkeit. Antrag beim örtlichen Amtsgericht; bei Bewilligung erhält der Antragsteller einen Berechtigungsschein. Eigenanteil: 15 € nach § 44 Satz 2 RVG, zahlbar an den Anwalt. Der Staat zahlt dem Anwalt seine Restvergütung nach den Nr. 2500–2508 VV-RVG (etwa 38,50 € Beratung, 99,00 € außergerichtliche Vertretung). Über die staatlich gezahlten Beträge hinaus dürfen keine zusätzlichen Honorare vereinbart werden (§ 8 BerHG).
Was ist Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114–127 ZPO ermöglicht Geringverdienern die Führung eines Gerichtsverfahrens, ohne die Gerichts- und Anwaltskosten vorab tragen zu müssen. Voraussetzungen nach § 114 ZPO: (1) wirtschaftliche Bedürftigkeit nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, (2) hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, (3) keine mutwillige Rechtsverfolgung. Antrag beim Prozessgericht mit Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO, Formular). Bewilligung kann ratenfrei oder mit Ratenzahlung erfolgen (§ 115 Abs. 2 ZPO, monatliche Rate bis 48 Monate). Bei späterer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende nachträgliche Ratenfestsetzung möglich (§ 120a ZPO).
Was ist die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG?
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG deckt die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Briefe, Faxe, Telefonate, E-Mails) ab. Höhe: 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € pro Angelegenheit. Anstelle der Pauschale können nach Nr. 7001 VV-RVG die tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet werden — in der Praxis selten, da die 20-€-Pauschale meist günstiger ist als die Einzelabrechnung. Reisekosten nach Nr. 7003 VV-RVG (0,30 €/km), Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV-RVG (20 € bis 4 h, 35 € bis 8 h, 70 € über 8 h) und Fotokopien nach Nr. 7000 VV-RVG (0,50 € pro Seite, ab Seite 51: 0,15 €) sind gesondert abrechenbar.
Wer trägt die Anwaltskosten bei Gerichtsverfahren?
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen — einschließlich der Anwaltskosten der obsiegenden Partei in Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung, der Gerichtskosten nach GKG und gegebenenfalls Sachverständigen- und Zeugenkosten. Bei teilweisem Unterliegen nach § 92 ZPO Kostenteilung quotal entsprechend dem Unterliegen. Bei Vergleichsschluss regelmäßig Kostenaufhebung nach § 98 ZPO (jede Partei eigene Anwaltskosten, hälftige Gerichtskosten). Wahlanwaltskosten oberhalb der RVG-Vergütung (etwa Honorarvereinbarung mit Stundensatz) sind nicht erstattungsfähig — § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt die Erstattung auf die gesetzliche Vergütung des Anwalts der obsiegenden Partei.
Welche Anwaltskosten zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2024) im versicherten Leistungsbereich: (1) Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung, (2) Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, (3) Kosten der gegnerischen Partei bei Unterliegen, (4) bei Vorausverfügungs- oder Wartezeit-Ausschluss: keine Übernahme. Selbstbehalt typisch 150 € bis 500 € pro Versicherungsfall. Honorarvereinbarung-Differenz wird nicht übernommen — der Mandant trägt sie selbst. Deckungszusage ist vor Mandatserteilung einzuholen; nachträgliche Beantragung führt regelmäßig zur Ablehnung bei „mutwilliger“ Rechtsverfolgung. Wartezeiten 3 Monate (Verkehrsrechtsschutz) bis 6 Monate (Miet- und Wohnungsrechtsschutz). Familien- und Erbrecht meist nur in der „Premium“-Variante (Mehrprämie 50–100 € p. a.).
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr?
Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG entsteht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts — vorgerichtliche Mahnschreiben, Verhandlungen mit der Gegenseite, außergerichtliche Vergleichsbemühungen. Rahmen 0,5 bis 2,5 (Schwellengebühr 1,3). Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG entsteht für die gerichtliche Tätigkeit der ersten Instanz — Klageeinreichung, Schriftsatzwechsel, Aktenstudium. Pauschal 1,3 (kein Rahmen). Bei Mandatswechsel von außergerichtlich zu gerichtlich wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG). Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG (1,2) kommt für die mündliche Verhandlung zusätzlich hinzu.
Wie hoch sind Anwaltskosten in der Berufung?
Berufungs- und Revisionsverfahren begründen neue Gebührentatbestände mit erhöhten Faktoren: Berufung Nr. 3200 VV-RVG 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3202 VV-RVG 1,2 Terminsgebühr. Revision Nr. 3206 VV-RVG 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3210 VV-RVG 1,5 Terminsgebühr. Beispiel Streitwert 25.000 € in Berufung: 894,00 € × 1,6 = 1.430,40 € Verfahrensgebühr + 1.072,80 € Terminsgebühr + Auslagen + 19 % USt. Beim BGH (Revisionsverfahren) Pflichtmandat eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Berufungssumme: ab 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); Revisionszulassung durch Berufungsgericht oder Nichtzulassungsbeschwerde § 544 ZPO.
Wann kann ein Anwalt einen Vorschuss verlangen?
Nach § 9 RVG kann der Anwalt für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Vorschuss ist fällig, sobald der Anwalt ihn anfordert; bei Nichtzahlung kann der Anwalt nach § 627 BGB das Mandat niederlegen. Höhe des Vorschusses: nicht über die voraussichtlich entstehenden Gebühren hinaus; bei Klageeinreichung typisch 1,3 Verfahrensgebühr + Auslagen + USt + ggf. Gerichtskostenvorschuss. Anrechnung: jeder gezahlte Vorschuss wird vollständig auf die Endabrechnung angerechnet (§ 10 Abs. 1 RVG). Bei Beendigung des Mandats vor vollständiger Leistungserbringung ist der nicht verbrauchte Vorschussanteil nach § 9 i. V. m. § 812 BGB zurückzuerstatten.
Schlüsselbegriffe aus RVG, VV-RVG, BerHG und ZPO
- Wertgebühr (§ 13 RVG · Anlage 2)
- Tabellengebühr nach dem Gegenstandswert. Berechnungsgrundlage für alle wertabhängigen Gebühren (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr). Stand der Tabelle: 01.06.2021. Beispiel 5.000 € Streitwert: einfache Wertgebühr 334,00 €.
- Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG)
- Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit. Rahmen 0,5 bis 2,5; Schwellengebühr 1,3 für Mandate von durchschnittlichem Umfang. Anrechnung auf spätere Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG).
- Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)
- Gebühr für die Tätigkeit im Gerichtsverfahren erster Instanz. Pauschalsatz 1,3 (kein Rahmen). Entsteht mit Klageeinreichung; einmal pro Instanz. Berufung Nr. 3200 (1,6), Revision Nr. 3206 (1,6).
- Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG)
- Gebühr für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins. Pauschalsatz 1,2. Auch bei fingierter Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO. Bei Berufung Nr. 3202 (1,2), Revision Nr. 3210 (1,5).
- Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)
- Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen. 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € pro Angelegenheit. Alternative: tatsächliche Aufwendungen nach Nr. 7001 VV-RVG. Reisekosten, Abwesenheitsgeld und Kopien sind gesondert abrechenbar.
- Honorarvereinbarung (§ 3a RVG)
- Vertragliche Vergütungsregelung — Stundenhonorar, Pauschalhonorar, höhere Faktoren. Schriftformerfordernis: Textform nach § 126b BGB. Untergrenze: gesetzliche RVG-Vergütung (§ 49b Abs. 1 BRAO). Formunwirksam: Reduktion auf RVG-Vergütung nach § 4b RVG (BGH IX ZR 86/22).
- Beratungshilfe (BerHG)
- Staatliche Übernahme der außergerichtlichen Anwaltsvergütung für Geringverdiener. Eigenanteil 15 € (§ 44 Satz 2 RVG); restliche Vergütung nach Nrn. 2500–2508 VV-RVG aus der Staatskasse. Antrag beim Amtsgericht; Berechtigungsschein zur Vorlage beim Anwalt.
- Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO)
- Vorschuss- und Kostenbefreiung für die Führung eines Gerichtsverfahrens bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht. Ratenfrei oder mit Ratenzahlung (§ 115 ZPO, bis 48 Monate). Nachträgliche Ratenfestsetzung bei Vermögensverbesserung möglich (§ 120a ZPO).
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BGH-Urteile, BRAK-Statistiken und Verbraucherschutz-Veröffentlichungen, auf denen die Berechnungslogik und die Update-Daten dieses Rechners beruhen.
- RVG · Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
gesetze-im-internet.de · Vollfassung mit Anlagen.
- § 13 RVG · Wertgebühren
gesetze-im-internet.de · Berechnungsgrundlage Anlage 2.
- § 14 RVG · Rahmengebühren
gesetze-im-internet.de · Billiges Ermessen 0,5–2,5.
- § 3a RVG · Honorarvereinbarung
gesetze-im-internet.de · Textform, Bezeichnung, Hinweis.
- § 4a RVG · Erfolgshonorar
gesetze-im-internet.de · Ausnahme zum Verbot, Pflichtangaben.
- VV-RVG · Vergütungsverzeichnis (Anlage 1)
gesetze-im-internet.de · Nrn. 2300, 3100, 3104, 7002.
- Anlage 2 RVG · Wertgebührentabelle
gesetze-im-internet.de · Stand 01.06.2021.
- BerHG · Beratungshilfegesetz
gesetze-im-internet.de · Eigenanteil 15 €, Berechtigungsschein.
- §§ 114–127 ZPO · Prozesskostenhilfe
gesetze-im-internet.de · Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht.
- BGH IX ZR 86/22 · Formunwirksame Honorarvereinbarung
bundesgerichtshof.de · Urteil vom 16.03.2023.
- BGH IX ZR 100/10 · Toleranz § 14 RVG
bundesgerichtshof.de · Urteil vom 13.01.2011.
- BRAK · Bundesrechtsanwaltskammer · Statistik 2025
brak.de · Anwaltsstundensätze Median.
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