Halbteilungsgrundsatz nach §1 VersAusglG — Ehezeit nach §3
Wie die Ehezeit auf den Tag genau bestimmt wird und warum der Halbteilungsgrundsatz unabhängig vom Einzahlbeitrag wirkt.
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§3 Abs. 1 VersAusglG). Maßgeblich für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit (§5 Abs. 2 VersAusglG); spätere Wertentwicklungen wirken erst über den Abänderungspfad nach §32 ff VersAusglG. Vor der Ehe und nach Trennung erworbene Anwartschaften bleiben jeweils im Konto desjenigen, der sie aufgebaut hat. Innerhalb der Ehezeit wird jedes einzelne Anrecht hälftig geteilt — eine Verrechnung von Beamtenversorgung gegen DRV oder bAV gegen Riester ist ausgeschlossen (BGH XII ZB 41/22, 26.01.2022).
Mechanik der Halbteilung am Beispiel
Standardfall mit zwei DRV-Anrechten zu unterschiedlichem Wert.
| Position | Wert in Ehezeit | Bemerkung |
|---|---|---|
| DRV-Anwartschaft Ehemann | 1.500,00 €/Mon | Ehezeitliche Anwartschaft zum Stichtag |
| DRV-Anwartschaft Ehefrau | 800,00 €/Mon | Ehezeitliche Anwartschaft zum Stichtag |
| Differenz | 700,00 €/Mon | Höher-versorgt minus geringer-versorgt |
| Halbe Differenz · Ausgleichswert §5 | 350,00 €/Mon | Wandert vom höher- zum geringer-Versorgten |
| Anwartschaft Ehemann nach Teilung | 1.150,00 €/Mon | Reduktion lebenslang |
| Anwartschaft Ehefrau nach Teilung | 1.150,00 €/Mon | Erhöhung lebenslang |
Über 20 Bezugsjahre summiert sich der Vorteil bzw. Verlust auf nominal rund 84.000,00 € pro Seite — ohne Berücksichtigung der jährlichen Rentenanpassung nach §68 SGB VI. Berechnung nach §1 Abs. 1, §5 Abs. 2 VersAusglG; BGH XII ZB 41/22.
Interne Teilung §10 versus externe Teilung §14
Zwei Teilungspfade — innerhalb desselben Versorgungssystems oder mit Übertragung auf eine Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person.
Interne Teilung im selben Versorgungssystem
- + Eigenständiges Anrecht der ausgleichsberechtigten Person beim selben Träger
- + Identische Anpassungsdynamik beider Anrechte (z. B. Rentenwertfortschreibung)
- + Keine Übertragungsverluste — wertneutrale Aufteilung
- + DRV-Anrechte werden grundsätzlich intern geteilt (EP-Übertragung)
- − Voraussetzt teilungsfähiges System — bei Direktzusagen oft nicht möglich
Anwendungsfeld
DRV · Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten) · Pensionskassen · Beamtenversorgung mit eigenständiger Teilungsregelung · zertifizierte Altersvorsorge.
Externe Teilung mit Übertrag auf Zielversorgung
- + Ermöglicht Ausgleich bei Direktzusagen ohne interne Teilungsoption
- + Wahlrecht der Zielversorgung durch ausgleichsberechtigte Person (§15)
- + Default-Zielversorgung ist die DRV — bietet sichere Verrentung
- − Bei niedrig verzinster Zielversorgung Wertverlust möglich — BVerfG fordert Wertgleichheit (1 BvR 1180/20)
- − Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erforderlich, wenn Ausgleichswert über 3.552 € (§14 Abs. 2 Nr. 2)
Anwendungsfeld
Pensionszusage des Arbeitgebers (Direktzusage) · Unterstützungskasse · einzelne private Rentenversicherungen · auf Verlangen des Versorgungsträgers.
Geringfügigkeit nach §18 VersAusglG — Bagatellgrenze 35,52 €
Das Familiengericht kann einzelne Anrechte vom Ausgleich ausnehmen, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zum Wert steht.
| Anrechtsart | Bagatellgrenze 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Laufende Rente / Anwartschaft | 35,52 €/Mon | §18 Abs. 1, 3 VersAusglG · 1 % von 3.552 € |
| Kapitalwert (bAV, Riester) | 4.262,40 € | §18 Abs. 1, 3 VersAusglG · 120 % von 3.552 € |
| Bezugsgröße West §18 SGB IV | 3.552,00 €/Mon | SozVersRechG-VO 2026 · bundeseinheitlich |
Beispielprüfung: Bei Differenz 30,00 €/Mon ergäbe sich ein Ausgleichswert von 15,00 €/Mon — unter Bagatellschwelle, kein Ausgleich. Die Geringfügigkeit ist von Amts wegen zu prüfen, eine Antragstellung der Parteien nicht erforderlich. Das Gericht hat die Entscheidung im Beschluss zu begründen (§220 Abs. 4 FamFG).
Härtefall nach §27 VersAusglG — grobe Unbilligkeit
Eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz ist nur bei evidenten und schwer wiegenden Tatsachen in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten möglich.
§27 VersAusglG erlaubt dem Familiengericht, einen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen, wenn er grob unbillig wäre. Die Hürde ist hoch: der Halbteilungsgrundsatz steht unter Verfassungsrang (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 GG). Reine Differenzbetrachtungen, lange Ehedauer oder einseitige Erwerbsbiografien begründen für sich noch keine Unbilligkeit. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die ausschließliche Bezugnahme auf den ökonomischen Saldo nicht reicht — entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Ehe und ihrer Vermögensanordnung.
Anerkannte Fallgruppen aus der Rechtsprechung
BGH XII ZB-Senat — bislang sechs Hauptkonstellationen der Härte.
Lange Trennungszeit mit Eigenversorgung. Wenn die Eheleute über Jahre — der BGH nennt 17 Jahre als Orientierungsmaß in XII ZB 290/22 (Beschluss vom 11.01.2023) — getrennt leben und der ausgleichspflichtige Ehegatte in dieser Zeit faktisch keine Hausstandsgemeinschaft mehr unterhalten hat, kann eine Härte vorliegen. Voraussetzung: die Trennung wurde von der ausgleichsberechtigten Person verschuldet und hat eine eigenständige Versorgungsbiografie ermöglicht.
Schwere Straftaten gegen den Ehegatten. Vorsätzliche Körperverletzung, sexuelle Gewalt, Tötungsversuch. Hier ist der Ausschluss regelmäßig vollständig (vgl. BGH XII ZB 211/13).
Langfristige Verletzung der Unterhaltspflicht. Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich beharrlich der gemeinsamen Lebensführung entzogen und Beiträge zur Familienkasse verweigert hat — auch hier verlangt der BGH einen längeren Zeitraum.
Grobes wirtschaftliches Fehlverhalten. Verschleuderung von Familienvermögen, mutwillige Schadensverursachung, dauerhafte Spielsucht mit Vermögensvernichtung — Einzelfallabwägung erforderlich.
Verbundverfahren nach §137 FamFG
Der Versorgungsausgleich ist zwingender Bestandteil der Scheidungsfolgesachen — das Familiengericht führt ihn von Amts wegen.
| Verfahrensschritt | Rechtsgrundlage | Fristen |
|---|---|---|
| Aufforderung zur Mitteilung der Anrechte | §220 FamFG | 2 Wochen Antwortfrist |
| Auskunftsersuchen an Versorgungsträger | §5 VersAusglG · DRV V0210 | 3 Monate Antwortfrist |
| Mitteilung der Ausgleichswerte an Ehegatten | §220 Abs. 4 FamFG | Stellungnahme 4 Wochen |
| Mündliche Verhandlung im Verbund | §128 ZPO · §113 FamFG | Termin nach Vorlage aller Auskünfte |
| Beschluss · interne / externe Teilung | §§10, 14 VersAusglG | Wirkung mit Rechtskraft |
| Beschwerde beim OLG | §§59, 64 FamFG | 1 Monat ab Zustellung |
Bei Ehedauer ≤ 3 Jahre erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten (§3 Abs. 3 VersAusglG). Antrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverbund möglich. Anwaltszwang in der ersten Instanz nach §114 FamFG nur, wenn Anwalt für die Hauptsache (Scheidung) bestellt ist; in der Beschwerde stets.
DRV-Auskunft V0210 im Versorgungsausgleichsverfahren
Der Versorgungsausgleich beginnt regelmäßig mit der formgebundenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die ehezeitlichen Anrechte.
Mit dem Vordruck V0210 fordert das Familiengericht oder einer der Ehegatten die Auskunft an. Die DRV ermittelt für jeden Ehegatten getrennt die Entgeltpunkte am Stichtag des Ehezeitendes — getrennt nach Pflichtbeiträgen aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeiten (§249 SGB VI), Pflegezeiten (§3 SGB VI), Berücksichtigungszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der ehezeitliche Anteil wird isoliert ausgewiesen. Die Auskunft enthält zudem den Ausgleichswert (halbe ehezeitliche EP) und einen Vorschlag zur Teilungsmethode (§14 SGB X i. V. m. §11 VersAusglG).
Bestandteile einer DRV-V0210-Auskunft
Was im Auskunftsbogen für das Familiengericht steht.
Versicherungsverlauf in Ehezeit. Lückenlose Aufstellung aller Versicherungszeiten zwischen Eheschließungs- und Antragszustellungsmonat, gegliedert nach Beitragsmonaten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten.
Ehezeitliche Entgeltpunkte. Summe der EP, die im Versicherungsverlauf der Ehezeit erworben wurden — Grundlage der Halbteilung. Mütterrente nach §249 SGB VI ist gesondert ausgewiesen.
Ausgleichswert. Hälfte der ehezeitlichen EP des jeweiligen Ehegatten — wandert auf das Konto des anderen Ehegatten. Bei interner Teilung Bruttobeträge, bei externer Teilung Kapitalbarwert.
Vorschlag zur Teilungsmethode. Bei DRV-Anrechten regelmäßig interne Teilung nach §10 VersAusglG; abweichende Vorschläge nur in Ausnahmefällen (z. B. Auslandsanrechte mit schuldrechtlichem Ausgleich nach §17 VersAusglG).
Vier Konstellationen aus der familiengerichtlichen Praxis
Anonymisierte Verläufe — von der Standard-Halbteilung bis zur 30-jährigen Ehe mit hoher Differenz und mehreren Versorgungssystemen.
KON-1 · Standard-Halbteilung 20 Jahre
Ehezeit 01.06.2004 – 31.05.2024 · DRV-Anrechte beider Ehegatten · interne Teilung §10 VersAusglG
Sachverhalt. Eheschließung 06/2004, Zustellung des Scheidungsantrags 06/2024 — Ehezeit nach §3 Abs. 1 VersAusglG genau 20 Jahre. Ehemann angestellter Ingenieur, Ehefrau angestellte Bankkauffrau mit Reduzierung auf 60 % Teilzeit nach Geburt der zwei Kinder. Beide besitzen nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung — keine Betriebsrenten, kein Riester. Familiengericht Köln führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch (§137 Abs. 1 FamFG).
Anwartschaften. Ehemann 30,0 EP in Ehezeit · Ehefrau 22,0 EP in Ehezeit · Differenz 8,0 EP
Berechnung. (30,0 − 22,0) ÷ 2 = 4,0 EP · 4,0 × 42,52 € ≈ 170,08 €/Mon Übertrag.
Befund. Nach §1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile der Versorgungsanrechte zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die DRV-Anrechte werden nach §10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt: 4,0 EP wandern aus dem Konto des Ehemanns in das Konto der Ehefrau. Wirkung im Rentenbezug: Ehemann verliert 4,0 × 42,52 € = rund 170 € Bruttorente lebenslang, Ehefrau gewinnt denselben Betrag. Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit (§5 Abs. 2 VersAusglG); die Auskunft erteilt die DRV nach Anforderung des Familiengerichts mit Vordruck V0210.
KON-2 · Externe Teilung der bAV
Ehezeit 14 Jahre · Direktzusage des Arbeitgebers (Pensionszusage) · externe Teilung §14 VersAusglG
Sachverhalt. Eheschließung 2010, Scheidung rechtshängig 06/2024. Ehemann (Vorstandsassistent) hat in der Ehezeit eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage mit ehezeitlichem Kapitalwert von 50.000 € aufgebaut. Versorgungsträger lehnt die interne Teilung ab und beruft sich auf §17 VersAusglG (Direktzusage mit Ausgleichswert über Bagatellgrenze des §14 Abs. 2 VersAusglG). Das Familiengericht ordnet die externe Teilung an — der hälftige Kapitalwert wird auf eine Zielversorgung der Ehefrau übertragen.
Anwartschaften. Kapitalwert Ehezeit 50.000 € · Ausgleichswert 25.000 € · Zielversorgung DRV (§15 Abs. 5 VersAusglG)
Berechnung. 50.000 € ÷ 2 = 25.000 € · Übertragung in Versorgungswerk der Ehefrau ≈ 104,17 €/Mon Übertrag.
Befund. Nach §14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann der Versorgungsträger einer betrieblichen Direktzusage die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit den Betrag der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV (2026: 3.552 €) zum Stichtag nicht übersteigt — bei höheren Werten ist Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erforderlich. Das BVerfG hat in 1 BvR 1180/20 (26.05.2020) den Halbteilungsgrundsatz auch bei externer Teilung als verfassungsrechtlich gewahrt bestätigt, sofern die Zielversorgung wertgleich ist. Wahlrecht der Zielversorgung nach §15 Abs. 1 VersAusglG durch ausgleichsberechtigte Person.
KON-3 · Bagatellfall §15 (kein Ausgleich)
Ehezeit 4 Jahre · sehr geringe Differenz · Geringfügigkeit nach §18 VersAusglG
Sachverhalt. Kurze Ehe von 04/2020 bis 03/2024, beide Ehegatten waren während dieser Zeit überwiegend in Elternzeit oder Teilzeit. Anwartschaften beider Seiten liegen bei 4,2 EP (Ehemann) und 3,4 EP (Ehefrau) — Differenz 0,8 EP. Kein anderer Versorgungspfad ist während der Ehezeit aufgebaut worden. Familiengericht Hamburg-Altona prüft die Geringfügigkeit nach §18 Abs. 1 VersAusglG.
Anwartschaften. Ehemann 4,2 EP · Ehefrau 3,4 EP · Differenz 0,8 EP · halbe Differenz 0,4 EP × 42,52 € = 17,01 €/Mon
Berechnung. 0,4 × 42,52 € = 17,01 €/Mon — unter Bagatellschwelle 35,52 € ≈ 17,01 €/Mon Übertrag.
Befund. Nach §18 Abs. 1 VersAusglG kann das Familiengericht einzelne Anrechte vom Ausgleich ausnehmen, wenn der Ausgleichswert eine Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Schwelle 2026: 35,52 €/Mon laufende Versorgung bzw. 4.262 € Kapitalwert (jeweils 1 % bzw. 120 % der monatlichen Bezugsgröße West, §18 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. §18 SGB IV). Mit 17,01 €/Mon liegt die Übertragung deutlich darunter — das Gericht stellt fest, dass insoweit kein Ausgleich stattfindet. Beide Ehegatten behalten ihre Ehezeit-EP. Die Geringfügigkeit ist von Amts wegen zu prüfen, eine Antragstellung der Parteien nicht erforderlich.
KON-4 · Lange Ehe mit hoher Differenz
Ehezeit 30 Jahre · Beamter trifft auf Hausfrau · interne Teilung der Beamtenversorgung §10 VersAusglG
Sachverhalt. Heirat 1994, Trennung 2023, Antragszustellung 03/2024. Ehemann durchgehend Beamter im höheren Dienst (A14), ehezeitliche Beamtenversorgung im Bewertungsverfahren der Versorgungsregelung des Dienstherrn ermittelt: ehezeitlicher Anspruch 2.450 €/Mon. Ehefrau hat zwei Kinder erzogen, in der Ehezeit nur Kindererziehungszeiten (3 EP/Kind nach §249 SGB VI) und 8 Jahre geringfügige Beschäftigung — ehezeitliche DRV-Anwartschaft 8,4 EP (≈ 357 €/Mon).
Anwartschaften. Ehemann 2.450 €/Mon Beamtenversorgung · Ehefrau 357 €/Mon DRV · zwei separate Anrechte, jedes für sich auszugleichen
Berechnung. Beamtenversorgung 2.450 ÷ 2 = 1.225 €/Mon zu Ehefrau · DRV 8,4 EP ÷ 2 = 4,2 EP zu Ehemann (≈ 178,58 €) ≈ 1.046,42 €/Mon Übertrag.
Befund. Beim Versorgungsausgleich werden die Anrechte nicht saldiert, sondern jedes für sich nach §10 VersAusglG hälftig geteilt (BGH XII ZB 41/22, Beschluss vom 26.01.2022 — keine Verrechnung unterschiedlicher Versorgungssysteme). Die Beamtenversorgung des Ehemanns wird durch Begründung eines Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen, da Beamtenversorgungsträger keine internen Teilungsmechanismen anbieten — die Übertragung erfolgt nach der Verordnung über die Berechnung des in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechts. Der Saldo zugunsten der Ehefrau beträgt rund 1.046 €/Mon. Bei Bezug der Versorgung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt der Ausgleich lebenslang.
Sieben Schritte vom Scheidungsantrag zur Versorgungsteilung
Chronologischer Verfahrensgang mit jeweiliger Rechtsgrundlage und der DRV-Formularnummer.
Ehezeit und Anrechte aufnehmen (§3 VersAusglG)
Ehezeitbeginn = erster Tag des Monats der Eheschließung; Ehezeitende = letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§3 Abs. 1 VersAusglG). Beide Ehegatten füllen einen Fragebogen des Familiengerichts aus, in dem sämtliche Versorgungsanrechte aufzulisten sind: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten), betriebliche Direktzusagen, Pensionskassen, Riester, Rürup. Vordruck V0210 für DRV-Auskunft.
Auskunftsersuchen an Versorgungsträger (§5 VersAusglG)
Das Familiengericht fordert von jedem Versorgungsträger getrennt eine Auskunft über das ehezeitlich erworbene Anrecht und den Ausgleichswert an. Stichtag der Bewertung ist das Ende der Ehezeit (§5 Abs. 2 VersAusglG). Die Versorgungsträger benennen zudem ihren Vorschlag zur Teilungsmethode (intern §10 oder extern §14). Frist regelmäßig drei Monate. Bei Auslandsanrechten gilt §17 VersAusglG mit Sonderregelung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente.
Mitteilung der Ausgleichswerte und Anhörung (§220 FamFG)
Das Gericht teilt beiden Ehegatten den ermittelten Ausgleichswert je Anrecht mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Hier können Einwendungen vorgetragen werden: Härte nach §27 VersAusglG, Geringfügigkeit nach §18, Vereinbarung nach §6, ergänzende Berechnungsangaben. Eine mündliche Verhandlung ist regelmäßig erforderlich (§128 ZPO i. V. m. §113 FamFG). Beide Ehegatten können einen Rechtsanwalt einschalten — bei einfachen Fällen ist Selbstvertretung im Ausgleichsverfahren zulässig.
Beschluss und interne / externe Teilung (§§10, 14 VersAusglG)
Das Familiengericht erlässt den Versorgungsausgleichsbeschluss als Bestandteil des Scheidungsverbunds. Pro Anrecht wird die Teilungsart festgelegt: intern bei DRV und teilungsfähigen kapitalgedeckten Systemen, extern bei Direktzusagen und auf Verlangen des Versorgungsträgers. Der Beschluss enthält den exakten Ausgleichswert und die Anweisung an den Versorgungsträger zur Begründung des neuen Anrechts. Wirksam wird die Teilung mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Beschwerde nach §59 FamFG prüfen
Gegen den Versorgungsausgleichsbeschluss ist binnen einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig (§§63, 64 FamFG). Häufige Anlässe: fehlerhafte Berechnung des Ausgleichswerts, übersehene Anrechte, falsche Teilungsmethode, Härtefall-Argumentation. Beschwerdewert grundsätzlich erreicht, da Versorgungsausgleichssachen unabhängig vom konkreten Wert beschwerdefähig sind. Anwaltszwang vor dem OLG (§114 FamFG). Erfolgsaussicht insbesondere bei rechnerischen Mängeln signifikant.
Wirkung im Versorgungskonto vollziehen lassen
Nach Rechtskraft sendet das Familiengericht den Beschluss an alle betroffenen Versorgungsträger. Diese passen die Versorgungskonten gemäß Beschluss an: bei DRV werden EP umgebucht, bei Beamtenversorgung wird ein neues Anrecht in der DRV begründet, bei betrieblicher AV wird der Ausgleichswert auf die Zielversorgung übertragen. Die Anpassung wirkt mit dem ersten des Monats nach Rechtskraft. Beide Ehegatten erhalten eine schriftliche Bestätigung der vorgenommenen Übertragung — empfohlen ist die Aufbewahrung als Beleg für den späteren Rentenantrag.
Spätere Anpassung und Rückausgleich prüfen
Nach §32 ff VersAusglG ist eine Abänderung des Ausgleichs möglich, wenn sich der Wert eines Anrechts wesentlich (mindestens 5 %) verändert hat oder ein Anrecht später anders bewertet wird (z. B. nach BGH-Wendung zur Bewertung von Direktzusagen). Beim Tod der ausgleichsberechtigten Person innerhalb der ersten 36 Bezugsmonate kann der ausgleichspflichtige Ehegatte einen Rückausgleich nach §37 VersAusglG beantragen — Frist zwei Jahre ab Kenntnis vom Tod. Für rentennahe Jahrgänge lohnt eine erneute Auskunft 3 bis 5 Jahre vor Eintritt zur Klärung der tatsächlichen Wirkung.
Bei komplexen Konstellationen — internationale Versorgungen, Direktzusagen mit externer Teilung, mehrere Versorgungswerke — ist eine fachanwaltliche Begleitung durch einen Fachanwalt für Familienrecht sinnvoll. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV klären rentenrechtliche Vorfragen kostenfrei. Wer eine zweite Meinung zur Bewertung sucht, findet bei den Versorgungsausgleichsexperten an Universitäten und beim Deutschen Familiengerichtstag Fachpublikationen mit Bewertungsleitlinien. Hinweis nach §5a UWG: Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Änderungen aus Sozialversicherungs-Rechengrößen, Rentenanpassungsverordnung und höchstrichterlicher Spruchpraxis mit Auswirkung auf den Rechner.
Bagatellgrenze nach §18 VersAusglG auf 35,52 €/Mon · 4.262 € Kapital
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026 wurde die monatliche Bezugsgröße West auf 3.552 € festgesetzt (vorher 3.535 €). Daraus folgen für die Geringfügigkeitsgrenze: laufende Rente 35,52 €/Mon (1 %), Kapitalwert 4.262,40 € (120 %). Anrechte unter diesen Schwellen sind regelmäßig vom Ausgleich auszunehmen — die Prüfung erfolgt von Amts wegen (§18 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VersAusglG).
Aktueller Rentenwert 42,52 €/EP — Auswirkung auf Bewertung
Die Rentenanpassungsverordnung 2026 wird den Rentenwert voraussichtlich von 40,79 € auf 42,52 € je EP anheben. Bei der Bewertung ehezeitlicher DRV-Anrechte zum Stichtag des Ehezeitendes wird der jeweils gültige Rentenwert herangezogen — bei späterem Bezug wirkt der dann gültige Wert. Die Halbteilung in EP bleibt wertneutral, die Eurobeträge wachsen mit. Bewertung nach §43 VersAusglG bleibt bei EP-Bezug.
Härtefall §27 VersAusglG bei langer Trennungszeit
Der BGH hat klargestellt, dass eine über 17 Jahre getrennte Lebensführung mit eigenständiger Versorgungsbiografie der ausgleichsberechtigten Person eine grobe Unbilligkeit nach §27 VersAusglG begründen kann, wenn die Trennung von dieser Person verschuldet war. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen: erforderlich sind sowohl die lange Trennungsdauer als auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Pauschale Trennungs-Argumente reichen nicht.
Keine Verrechnung über Versorgungssysteme hinweg
Jedes Anrecht ist einzeln nach Halbteilungsgrundsatz auszugleichen — eine Verrechnung von Beamtenversorgung gegen DRV-Anrechte ist unzulässig. Konsequenz: bei Ehe Beamter/Hausfrau erfolgt sowohl ein Ausgleich der ehezeitlichen Beamtenversorgung zugunsten der Ehefrau als auch eine separate Halbteilung der DRV-Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten — keine Saldierung der beiden Übertragungen.
Externe Teilung verfassungskonform bei Wertgleichheit
Das Bundesverfassungsgericht hat die externe Teilung nach §14 VersAusglG für verfassungsgemäß erklärt, sofern die Zielversorgung wertgleich ausgestaltet ist. Bei Wertdifferenzen (typisch durch Übertragungsverluste oder geringere Anpassungsdynamik der Zielversorgung) ist der Versorgungsträger verpflichtet, einen Ausgleichswert zu wählen, der die Wertgleichheit sicherstellt. Konsequenz: höhere Ausgleichswerte bei externer Teilung mit niedrig verzinsten Zielprodukten.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich 2026
14 Antworten mit Bezug auf VersAusglG, FamFG und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Was ist der Versorgungsausgleich nach §1 VersAusglG?
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten zwischen ihnen — geregelt im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG, in Kraft seit 01.09.2009) und in §1587 BGB. Erfasst sind alle Anrechte aus laufender Erwerbstätigkeit oder vermögensbildender Vorsorge, deren Auszahlung als Rente vorgesehen ist und die der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz des §1 Abs. 1 VersAusglG: jedes Anrecht wird zur Hälfte dem anderen Ehegatten zugesprochen. Das Familiengericht entscheidet von Amts wegen im Verbundverfahren der Scheidung (§137 FamFG).
Wie wird die Ehezeit nach §3 VersAusglG bestimmt?
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§3 Abs. 1 VersAusglG). Maßgeblich für die Bewertung der Anrechte sind die Verhältnisse am Ende der Ehezeit (§5 Abs. 2 VersAusglG). Anwartschaften, die vor der Eheschließung oder nach Zustellung des Scheidungsantrags erworben werden, bleiben außen vor — sie werden weder hinzugerechnet noch gemindert. Bei einer 20-jährigen Ehe mit Eheschließung am 14.06.2004 und Antragszustellung am 23.06.2024 beträgt die Ehezeit exakt 240 Monate (01.06.2004 bis 31.05.2024).
Was bedeutet Halbteilungsgrundsatz nach §1 VersAusglG?
Jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht ist zur Hälfte für den anderen Ehegatten zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz mehrfach bestätigt — die Versorgungsanrechte sind in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögenswerte (BVerfG 1 BvL 9/04 vom 25.06.2014 zu Beamtenversorgung). Die Halbteilung ist ungeachtet der Einzahlhistorie wertgleich — auch wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Beiträge selbst geleistet hat, wandert die Hälfte des in der Ehezeit aufgebauten Anrechts zur ausgleichsberechtigten Person. Ausnahme: notarieller Ausschluss nach §6 ff VersAusglG, soweit nicht sittenwidrig (§138 BGB).
Wann erfolgt interne Teilung nach §10 VersAusglG?
Bei der internen Teilung wird innerhalb desselben Versorgungssystems ein eigenständiges Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person begründet (§10 Abs. 1 VersAusglG). Bei DRV-Anrechten ist dies der Standardfall: die Hälfte der ehezeitlichen Entgeltpunkte wird vom Konto des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf ein Konto der ausgleichsberechtigten Person übertragen. Beide haben anschließend voneinander unabhängige Rentenanwartschaften. Auch viele betriebliche Versorgungssysteme (Pensionskassen, Unterstützungskassen) und private kapitalgedeckte Renten sind intern teilbar. Vorteil: keine wertneutralen Übertragungsverluste, gleiche Anpassungsdynamik beider Anrechte.
Wann erfolgt externe Teilung nach §14 VersAusglG?
Externe Teilung bedeutet, dass der ausgleichswerte Teil aus dem System des ausgleichspflichtigen Ehegatten herausgelöst und in eine Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person eingezahlt wird (§14 Abs. 1 VersAusglG). Sie kommt zur Anwendung, wenn der Versorgungsträger sie verlangt — bei betrieblichen Direktzusagen und Unterstützungskassen ist dies bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der monatlichen Bezugsgröße West (2026: 3.552 €) ohne Zustimmung möglich (§14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Bei höheren Werten ist die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person erforderlich. Diese hat ein Wahlrecht der Zielversorgung nach §15 VersAusglG — Default ist die DRV.
Welche Bagatellgrenze gilt nach §18 VersAusglG (Geringfügigkeit)?
Nach §18 Abs. 1 VersAusglG kann das Familiengericht einzelne Anrechte vom Ausgleich ausnehmen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Maßgeblich ist §18 Abs. 3 VersAusglG mit Verweis auf §18 SGB IV: die monatliche Bezugsgröße beträgt 2026 bundeseinheitlich 3.552 €. Daraus folgen für 2026: 1 % Monatswert = 35,52 € laufende Rente, 120 % Monatswert = 4.262,40 € Kapitalwert. Der Wert wird jährlich zum 1. Januar mit der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung angepasst. Liegt der Ausgleichswert darunter, prüft das Gericht von Amts wegen, ob ein Ausgleich angesichts des Verwaltungsaufwands sinnvoll ist — Anhörung der Ehegatten (§220 FamFG).
Was regelt §27 VersAusglG zum Härtefall?
Nach §27 VersAusglG findet ein Ausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit nimmt der BGH erst bei evidenten und schwerwiegenden Tatsachen an, die in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten liegen. Klassische Fallgruppen: lange einseitige Trennungsdauer mit Eigenversorgung des Verlassenen, schwere Straftaten gegen den Ehegatten, langfristige Verletzung der Unterhaltspflicht (BGH XII ZB 290/22 vom 11.01.2023 zur Trennungszeit). Pauschale Bagatell- oder Differenzbetrachtungen reichen nicht. Auch wirtschaftliche Aspekte können eine Unbilligkeit nur in Ausnahmefällen begründen — der Halbteilungsgrundsatz als Verfassungsgut hat hohes Gewicht.
Wie verläuft das Verfahren nach §137 FamFG?
Der Versorgungsausgleich ist nach §137 Abs. 1 FamFG zwingender Bestandteil der Scheidungsfolgesachen — er wird vom Familiengericht von Amts wegen geführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat oder ein Ehegatte ihn beantragt (§3 Abs. 3 VersAusglG). Verfahrensschritte: Aufforderung beider Ehegatten zur Mitteilung aller Versorgungsanrechte (Vordruck V0210 bei der DRV), Auskunftserteilung der Versorgungsträger, Mitteilung der Ausgleichswerte an die Ehegatten, mündliche Verhandlung, Beschluss. Gegen den Beschluss ist Beschwerde nach §59 FamFG zulässig. Die Wirkung tritt mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ein.
Was sind die wirtschaftlichen Folgen für beide Ehegatten?
Wirkungen nach §1 Abs. 2 VersAusglG: beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verringert sich das Anrecht um den Ausgleichswert, beim ausgleichsberechtigten erhöht es sich entsprechend. Bei DRV-Anrechten bedeutet das eine Reduktion bzw. Erhöhung der Entgeltpunkte auf dem jeweiligen Versicherungskonto. Wirksam wird der Ausgleich erst beim späteren Bezug der Versorgung — eine Sofortauszahlung erfolgt nicht. Beispiel: Halbteilung 4 EP × 42,52 € = 170,08 € Bruttorente lebenslang, einseitig zugunsten der ausgleichsberechtigten Person. Bei einer Restlebenserwartung von 20 Bezugsjahren sind das nominal rund 40.819 €.
Welche Rolle spielt die DRV-Auskunft V0210?
Mit dem Vordruck V0210 (Antrag zur Versorgungsausgleichssache) fordert das Familiengericht oder die DRV selbst die Auskunft über die ehezeitlichen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Die Auskunft enthält die EP-Stände am Ende der Ehezeit, getrennt nach Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Die Bewertung erfolgt nach den Maßstäben des §39 VersAusglG (kapitalgedeckte Anrechte) bzw. §43 VersAusglG (DRV-Anrechte mit unmittelbarem Bezug auf EP). Die Auskunft ist für jedes Anrecht separat einzuholen — Beamtenversorgungsträger, Pensionskassen, Versorgungswerke, Versicherer für Riester/Rürup. Frist: regelmäßig drei Monate.
Können Ehegatten den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja, durch notariellen Ehe- oder Scheidungsvertrag nach §6 ff VersAusglG. Möglich sind Ausschluss, Beschränkung auf bestimmte Anrechte (z. B. nur DRV, ohne Riester) oder Wahl der Zielversorgung. Grenzen: Sittenwidrigkeit nach §138 BGB und Inhaltskontrolle nach BGH-Rechtsprechung (Leitentscheidung XII ZR 296/01 vom 11.02.2004 — Inhaltskontrolle insbesondere bei einseitiger Belastung des sozial schwächeren Ehegatten in der Hausfrauen-/Erziehungsehe). Das Familiengericht prüft den Ausschluss von Amts wegen auf Wirksamkeit und Inhaltskontrolle (§8 VersAusglG). Nachträgliche Anpassung möglich, wenn die tatsächliche Lebensgestaltung erheblich abweicht (Anpassungsklausel).
Wie wirkt der Ausgleich bei kurzer Ehe (≤ 3 Jahre)?
Nach §3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Wird kein Antrag gestellt, entfällt er ganz unabhängig von der Höhe der Anwartschaftsdifferenz. Hintergrund: bei kurzer Ehe ist die in dieser Zeit gemeinsam aufgebaute Versorgung typischerweise gering und der Verwaltungsaufwand des Ausgleichsverfahrens unverhältnismäßig. Die Drei-Jahre-Grenze wird taggenau gerechnet von Eheschließung bis Antragszustellung. Der Antrag kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverbund gestellt werden.
Was passiert mit der Versichertenrente nach Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten?
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person nach §37 VersAusglG, wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag rückübertragen, soweit aus dem Anrecht keine oder weniger als 36 Monatsbeträge geleistet wurden (Rückausgleich). Hintergrund: das Anrecht hat seinen Versorgungszweck nicht mehr erfüllt. Die Rückübertragung erfolgt nicht automatisch, sondern muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis vom Tod beantragt werden (§37 Abs. 2 VersAusglG). Der Träger der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten setzt das Anrecht entsprechend zurück. Bei längerem Leistungsbezug der ausgleichsberechtigten Person ist eine Rückübertragung ausgeschlossen.
Welche Anrechte sind vom Ausgleich ausgenommen?
Nicht ausgleichspflichtig sind nach §2 Abs. 4 VersAusglG insbesondere: Versorgungsanrechte mit ausschließlich kapitaler Auszahlung (klassische Lebensversicherung mit Einmalauszahlung, sofern keine Rente vereinbart ist), Anrechte aus Risikoabsicherung (z. B. reine Invaliditätsabsicherung ohne Altersrentencharakter), nicht ausgleichbare betriebliche Versorgungen mit reiner Beitragszusage ohne Mindestleistung. Ebenfalls nicht erfasst: nach Ende der Ehezeit erworbene Anrechte und Anrechte aus Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war (z. B. Wertpapiere, Immobilieneigentum für Mieteinkünfte) — diese sind ggf. dem Zugewinnausgleich zugeordnet, nicht dem Versorgungsausgleich.
Schlüsselbegriffe aus VersAusglG
- Anrecht (§2 VersAusglG)
- Versorgungsanwartschaft oder laufende Versorgung aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden System: gesetzliche RV, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, betriebliche AV, Riester (§82 EStG), Rürup (§10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG), private Rentenversicherungen mit Verrentungspflicht. Nicht erfasst: reine Kapitallebensversicherung, Vermögen aus Zugewinn.
- Ausgleichswert (§5 VersAusglG)
- Hälfte des Werts des in der Ehezeit erworbenen Anrechts am Ende der Ehezeit. Bewertung in EP (DRV), in Versorgungspunkten (bAV) oder als Kapitalwert (private Renten). Maßgeblich ist der Stichtag der Antragszustellung — spätere Wertentwicklungen wirken erst über §32 VersAusglG (Abänderung).
- Interne Teilung (§10 VersAusglG)
- Standard-Teilungsart: innerhalb desselben Versorgungssystems wird ein eigenständiges Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person begründet. Bei DRV durch EP-Übertragung. Beide Anrechte folgen anschließend voneinander unabhängig den Anpassungsmechanismen ihres Trägers.
- Externe Teilung (§14 VersAusglG)
- Ausnahme-Teilungsart: der Ausgleichswert wird aus dem System des ausgleichspflichtigen Ehegatten herausgelöst und in eine Zielversorgung der ausgleichsberechtigten Person eingezahlt. Häufig bei betrieblichen Direktzusagen. Wahlrecht der Zielversorgung nach §15 VersAusglG, Default ist die DRV.
- Geringfügigkeit (§18 VersAusglG)
- Anrechte mit Ausgleichswert unter 1 % der monatlichen Bezugsgröße West (2026: 35,52 €) bei laufender Rente bzw. unter 120 % (2026: 4.262 €) bei Kapitalwert können vom Ausgleich ausgenommen werden. Prüfung von Amts wegen, im Beschluss zu begründen.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des VersAusglG, BGB und FamFG, Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 1 VersAusglG · Halbteilungsgrundsatz
gesetze-im-internet.de · Grundnorm des Versorgungsausgleichs.
- § 3 VersAusglG · Ehezeit
gesetze-im-internet.de · Beginn, Ende, kurze Ehe ≤ 3 Jahre.
- § 5 VersAusglG · Ausgleichswert
gesetze-im-internet.de · Stichtag und Bewertung.
- § 10 VersAusglG · Interne Teilung
gesetze-im-internet.de · Standard-Teilungsart.
- § 14 VersAusglG · Externe Teilung
gesetze-im-internet.de · Ausnahme-Teilungsart bei Direktzusagen.
- § 15 VersAusglG · Wahlrecht Zielversorgung
gesetze-im-internet.de · Wahl der Zielversorgung.
- § 18 VersAusglG · Geringfügigkeit
gesetze-im-internet.de · Bagatellschwellen 35,52 € / 4.262 €.
- § 27 VersAusglG · Härtefall
gesetze-im-internet.de · Grobe Unbilligkeit.
- § 137 FamFG · Verbund
gesetze-im-internet.de · Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
- § 1587 BGB · Verweisungsnorm
gesetze-im-internet.de · Verweis auf VersAusglG.
- BGH XII ZB 290/22 · Härtefall (11.01.2023)
dejure.org · Lange Trennungszeit als grobe Unbilligkeit.
- BGH XII ZB 41/22 · Halbteilung (26.01.2022)
dejure.org · Keine Verrechnung über Versorgungssysteme.
- BVerfG 1 BvR 1180/20 · Externe Teilung (26.05.2020)
dejure.org · Verfassungsmäßigkeit bei Wertgleichheit.
- DRV · Versorgungsausgleich V0210
deutsche-rentenversicherung.de · Auskunftsantrag im Scheidungsverfahren.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Scheidungs- und Vorsorgeberatung mit dem Versorgungsausgleich verwoben sind.
Wie sich die hälftige Übertragung auf die spätere Bruttorente auswirkt, zeigt der Renten-Rechner nach §63 SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 € (bis 06/2026) bzw. voraussichtlich 42,52 € (ab 07/2026). Die Erwerbsbiografie selbst — also wie viele Entgeltpunkte überhaupt in der Ehezeit entstanden sind — quantifiziert der Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI.
Den Hinterbliebenenfall, der nach Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Rückausgleich nach §37 VersAusglG verdrängen kann, behandelt der Witwenrente-Rechner nach §46 SGB VI; die geschiedenen Hinterbliebenen mit Kindererziehung greift der Erziehungsrente-Rechner §47 SGB VI auf.
Wirtschaftliche Folgen der Scheidung jenseits der Versorgung führen der Scheidungskosten-Rechner §43 FamGKG und der Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle zusammen — Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs ist nach §50 FamGKG mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht anzusetzen.