§§ 46, 67, 97, 107 SGB VI · Hinterbliebenenrente · Stand April 2026

Witwenrente-Rechner 2026

Witwen- und Witwerrente nach §46 SGB VI: 55 % der Versichertenrente bei der großen, 25 % bei der kleinen Witwenrente. Im Sterbevierteljahr drei Monate die volle Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung — danach Anrechnung eigenen Einkommens nach §97 SGB VI mit Freibetrag von 1.038,05 €/Mon.

§§ 46, 67, 97 SGB VI

Hinterbliebenenrente

Stand 05.03.2026

DRV · BMAS · BSG

Fachliche Prüfung durch die Renten- und Sozialrechtsredaktion am 28. April 2026. Werte gegen die Rentenanpassungsverordnung 2025, die Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026, §§ 18a, 18b SGB IV und die einschlägige BSG-Rechtsprechung abgeglichen.

Live · 2026

Große Witwenrente

290,22 €

Brutto 825,00 € · Freibetrag 1.038,05 € · Anrechnung 534,78 €

Brutto

825,00 €

Anrechnung

-534,78 €

Netto

290,22 €

Wichtig · Bei Wieder­heirat entfällt die Witwenrente komplett (Abfindung 24 Monats­renten). Sterbe­vierteljahr: 3 Monate volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung. Eigene Rente wird ähnlich angerechnet wie Erwerbs­einkommen.

Hinweis zur Berechnung: Der Rechner bildet §46 SGB VI mit Rentenartfaktor 0,55 / 0,25 ab und nutzt für die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI den Freibetrag 1.038,05 €/Mon, zuzüglich 220,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind, sowie eine Pauschalminderung von 40 % auf das Bruttoarbeitsentgelt nach §18b SGB IV. Verbindlich für den Einzelfall ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung; die hiesige Berechnung dient der Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Renten- oder Steuerberatung.

Anspruchsgrundlage §46 SGB VI

Die Hinterbliebenenrente entsteht aus dem Produkt der Entgeltpunkte des Verstorbenen mit Zugangsfaktor, Rentenartfaktor (§67 SGB VI: 0,55 für die große, 0,25 für die kleine Witwenrente) und aktuellem Rentenwert. Der Anspruch setzt nach §46 Abs. 1 SGB VI eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, die allgemeine Wartezeit des Verstorbenen (60 Pflichtbeitragsmonate, §50 Abs. 1) und das Nichtbestehen einer neuen Ehe voraus. Die große Witwenrente nach §46 Abs. 2 verlangt zusätzlich Vollendung des 47. Lebensjahres, Kindererziehung oder eigene Erwerbsminderung.

Rentenartfaktor groß / klein 0,55 (große WR) · 0,25 (kleine WR) · §67 SGB VI
Altrecht 0,60 — Bedingungen Heirat vor 01.01.2002 · ein Ehepartner Jahrgang vor 1962
Sterbevierteljahr 3 Monate volle Versichertenrente · §67 Nr. 6 SGB VI
Freibetrag §97 SGB VI 2026 1.038,05 €/Mon · zzgl. 220,11 € je Kind · 40 % über Freibetrag
Wiederheirat-Abfindung 24 × letzte Witwenrente · §107 SGB VI
Besteuerungsanteil Bezugsbeginn 2026 84 % · §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa EStG
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Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI

Drei Monate volle Versichertenrente — der zentrale Liquiditätspuffer unmittelbar nach dem Sterbefall.

In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat erhält der Hinterbliebene die volle Versichertenrente des Verstorbenen — also 100 % statt der späteren 55 % oder 25 %. Die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI ruht in diesem Zeitraum vollständig (§97 Abs. 1 Satz 2). Hatte der Verstorbene noch keine Rente bezogen, wird eine fiktive Vollrente aus seinen Entgeltpunkten errechnet. Der Vorschuss kann beim Renten-Service der Deutschen Post nach §120 SGB VI binnen drei Werktagen ausgezahlt werden, ohne Wartezeit auf den abschließenden DRV-Bescheid.

Sterbevierteljahr im Zeitstrahl

Konstellation: Versichertenrente 2.200 €/Mon, eigene Rente 800 €/Mon.

Zeitraum Witwenrente brutto Eigene Rente Anrechnung §97 Bezug gesamt
Sterbemonatletzter Bezug Verstorbener800 €2.200 + 800 = 3.000 €
Mon 1 (1. Folgemonat)2.200 € (volle Versichertenrente)800 €ruht3.000 €
Mon 22.200 €800 €ruht3.000 €
Mon 32.200 €800 €ruht3.000 €
Mon 4 ff.2.200 × 0,55 = 1.210 €800 €800 € unter Freibetrag2.010 €

Vorschuss-Antrag binnen 30 Tagen beim Renten-Service der Deutschen Post stellen — Auszahlung in der Regel binnen drei Werktagen. Die abschließende Rentenfestsetzung durch die DRV erfolgt nach Hauptantrag R0500 in 6–12 Wochen; Differenzbeträge werden nachgezahlt oder verrechnet. Quelle: §§ 67 Nr. 6, 97 Abs. 1 Satz 2, 120 SGB VI.

Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI

Eigenes Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet — nach Ablauf des Sterbevierteljahrs.

Pfad A · niedriges Eigeneinkommen

Eigenes Einkommen unter Freibetrag · keine Anrechnung

  • + Eigeneinkommen 800 €/Mon — unter dem Freibetrag von 1.038,05 €
  • + Witwenrente brutto und Auszahlbetrag identisch — keine §97-Kürzung
  • + Gleichbehandlung mit Hinterbliebenen ohne eigenes Einkommen
  • Anpassung des Freibetrags zum 1. Juli — bei Lohnentwicklung über Erhöhung des Eigeneinkommens entsteht künftige Anrechnungsschwelle

2.000 € × 0,55 · 800 € Eigeneink.

Brutto-WR: 1.100 €/Mon · Anrechnung: 0 € · Auszahlung: 1.100 €/Mon.

Pfad B · mittleres Eigeneinkommen

Eigenes Einkommen 2.500 €/Mon · §97-Anrechnung 40 %

  • + Eigeneinkommen 2.500 €/Mon zzgl. Witwenrente — gesicherte wirtschaftliche Lage
  • + Anrechnung wirkt nur auf den den Freibetrag übersteigenden Anteil, nicht auf das gesamte Einkommen
  • Witwenrente um rund 53 % gekürzt — von 1.100 € auf rund 515 €
  • Jede Verdiensterhöhung kürzt die Witwenrente um 40 % davon

2.000 € × 0,55 · 2.500 € Eigeneink.

Brutto-WR: 1.100 €/Mon · Anrechnung: 535 € · Auszahlung: 565 €/Mon.

Pfad C · hohes Eigeneinkommen

Eigenes Einkommen 4.000 €/Mon · §97-Anrechnung übersteigt Brutto-WR

  • + Sterbevierteljahr-Vorschuss bleibt unangetastet — drei Monate volle Versichertenrente
  • + Anwartschaft bleibt latent erhalten — bei späterem Einkommenseinbruch lebt der Anspruch wieder auf
  • Anrechnung übersteigt Brutto-WR — Auszahlung 0 €
  • Trotz Antrag und Bescheid kein laufender Bezug, jedoch DRV-Bescheid für spätere Reaktivierung erforderlich

2.000 € × 0,55 · 4.000 € Eigeneink.

Brutto-WR: 1.100 €/Mon · Anrechnung: 1.105 € · Auszahlung: 0 €/Mon.

Berechnungslogik: Anrechnung = (Nettoeinkommen − 1.038,05 €) × 40 %. Das Bruttoarbeitsentgelt wird nach §18b SGB IV pauschal um 40 % gemindert. Bei Selbstständigen ist Berechnungsgrundlage der Gewinn nach Steuerbescheid. Der Freibetrag erhöht sich um 220,11 €/Mon je waisenrentenberechtigtem Kind. Vermögenseinkünfte ab 2002: Mieten, Kapitalerträge zählen ebenfalls zum anrechenbaren Einkommen (§18a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV).

Vier Hinterbliebenen-Konstellationen aus der Praxis

Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — von der Witwe mit erfüllter 47-Jahres-Hürde bis zum Sterbevierteljahr-Bezug.

BIO-1 · Witwe 52 Jahre · große Witwenrente

§46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI · 47-Jahres-Hürde erfüllt · keine Einkommensanrechnung

Lebenslage. Verstorbener Ehemann Jahrgang 1959, ungekürzte Versichertenrente 2.000 €/Mon, Bezug seit 2024. Witwe Jahrgang 1972, geringfügig beschäftigt mit rund 520 €/Mon — deutlich unter dem §97-Freibetrag. Ehedauer 22 Jahre, Antrag binnen drei Wochen nach dem Sterbefall beim Renten-Service der Deutschen Post.

Anwartschaft. Versichertenrente 2.000 € · Rentenartfaktor 0,55 · Anrechnung 0 €

Berechnung. 2.000 € × 0,55 = 1.100 €/Mon.

Befund. Die große Witwenrente erreicht 55 % der Versichertenrente, da die Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hatte (§46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung für Sterbefälle ab 2029 — bei früheren Sterbefällen 45 Jahre, gestaffelt). Eigenes Einkommen unterhalb des Freibetrags von 1.038,05 €/Mon (§97 SGB VI iVm §18a SGB IV) führt zu keiner Anrechnung. Ausgezahlt monatlich rund 1.100 € brutto, abzüglich KVdR/PV des Bezugs nach §247 SGB V.

BIO-2 · Witwer mit Teilzeit-Einkommen

§97 SGB VI Einkommensanrechnung · 40 % über Freibetrag · nach Sterbevierteljahr

Lebenslage. Verstorbene Ehefrau Jahrgang 1961 mit Versichertenrente 2.000 €/Mon. Witwer Jahrgang 1970 in Vollzeit-Teilzeit-Mischung mit Nettoerwerbseinkommen rund 2.500 €/Mon (§18a SGB IV: 40 % Pauschalabzug auf Bruttoarbeitsentgelt — hier vereinfacht direkt das Netto angesetzt). Sterbevierteljahr §67 Nr. 6 SGB VI bereits abgelaufen, kein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt.

Anwartschaft. Brutto-WR 1.100 € · Anrechnung (2.500 − 1.038,05) × 40 % = 585 € · Netto-WR 515 €

Berechnung. 1.100 € − 585 € = 515 €/Mon.

Befund. Die Anrechnung nach §97 SGB VI greift mit 40 % auf den Teil des eigenen Einkommens, der den Freibetrag von 1.038,05 €/Mon übersteigt. Der Witwer behält 515 €/Mon brutto. Bei jeder Einkommenssteigerung steigt die Anrechnung — ein zusätzliches Brutto von 1.000 €/Mon kürzt die Witwenrente um rund 400 €/Mon. Der Freibetrag wird zum 1. Juli jährlich an die Bezugsgröße angepasst (§18b SGB IV).

BIO-3 · Witwe 30 Jahre · kleine Witwenrente

§46 Abs. 1 SGB VI · keine Altersgrenze · keine Kindererziehung · 24 Monate befristet

Lebenslage. Verstorbener Ehemann Jahrgang 1990 (Verkehrsunfall), Versichertenrente fiktiv hochgerechnet auf 1.500 €/Mon (Erwerbsminderungs-Vergleichsbetrag mit Zurechnungszeit nach §59 SGB VI). Witwe Jahrgang 1995, kinderlos, vollzeiterwerbstätig. Heirat 2020, Ehedauer fast vier Jahre — keine Versorgungsehe-Vermutung (§46 Abs. 2a SGB VI greift nur bei Ehedauer unter 12 Monaten).

Anwartschaft. 1.500 € × 0,25 · Bezugsdauer 24 Monate · danach erlischt der Anspruch

Berechnung. 1.500 € × 0,25 = 375 €/Mon.

Befund. Mangels 47-Jahres-Hürde, Kindererziehung oder Erwerbsminderung greift nur die kleine Witwenrente nach §46 Abs. 1 SGB VI mit 25 % der Versichertenrente, befristet auf 24 Monate. Nach Ablauf erlischt der Anspruch ersatzlos — eine Wiederbelebung bei späterer Erwerbsminderung scheidet aus. Bei Wiederheirat innerhalb der Bezugszeit greift §107 SGB VI mit einer Rentenabfindung von 24 × monatliche WR = rund 9.000 € einmalig.

BIO-4 · Sterbevierteljahr aktiv

§67 Nr. 6 SGB VI · drei Monate volle Versichertenrente · ohne Einkommensanrechnung

Lebenslage. Verstorbener Ehemann Jahrgang 1958 mit Versichertenrente 2.200 €/Mon (Bezug seit Renteneintritt 2024 mit 66). Witwe Jahrgang 1962, eigene Versichertenrente 800 €/Mon. Tod im März des Bezugsjahrs; Sterbeviertel umfasst die drei auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonate.

Anwartschaft. Mon 1–3: 2.200 € volle Versichertenrente · Mon 4 ff.: 1.210 € (55 %)

Berechnung. 2.200 € + 800 € = 3.000 €/Mon.

Befund. Im Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI wird die volle Versichertenrente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung gezahlt — kombiniert mit der eigenen Rente von 800 €/Mon ergibt sich ein Bezug von 3.000 €/Mon. Der Vorschuss kann beim Renten-Service der Deutschen Post (§120 SGB VI) sofort beantragt werden — Auszahlung in der Regel binnen drei Werktagen. Ab Monat 4 reduziert sich der Anspruch auf 55 % × 2.200 € = 1.210 €/Mon. Eigene Rente von 800 € liegt unterhalb des Freibetrags und wird nicht angerechnet.

Witwenrente nach Versichertenrente und Eigeneinkommen

Große Witwenrente mit Faktor 0,55 nach §67 SGB VI, kombiniert mit der Anrechnungslogik des §97 nach Ablauf des Sterbevierteljahrs.

Versichertenrente Eigen 0 € Eigen 1.500 € Eigen 2.500 € Eigen 3.500 €
1.200 € 660 €505 €125 €0 €
1.600 € 880 €725 €345 €0 €
2.000 € 1.100 €945 €565 €185 €
2.400 € 1.320 €1.165 €785 €405 €
2.800 € 1.540 €1.385 €1.005 €625 €
3.200 € 1.760 €1.605 €1.225 €845 €

Auszahlbetrag nach §97-Anrechnung. Annahme: große Witwenrente (47-Jahres-Hürde erfüllt), kein waisenrentenberechtigtes Kind, Sterbevierteljahr abgelaufen. Eigeneinkommen ist hier das Nettoeinkommen — bei Bruttoarbeitsentgelt erfolgt zusätzlich die §18b-Pauschalminderung um 40 %.

Acht Schritte vom Sterbefall zum laufenden Witwenrentenbezug

Vom Sterbevierteljahr-Vorschuss bis zur Wiederheirat-Abfindung — chronologisch mit Rechtsgrundlage und DRV-Formular.

I

Sterbevierteljahr-Vorschuss binnen 30 Tagen

Sterbeurkunde im Original beim Renten-Service der Deutschen Post (§120 SGB VI) einreichen — auch ohne abschließenden Hauptantrag. Auszahlung der vollen Versichertenrente für drei Monate regelmäßig binnen drei Werktagen. Voraussetzung ist eine Rentenversicherung des Verstorbenen mit erfüllter allgemeiner Wartezeit von 60 Pflichtbeitragsmonaten (§50 Abs. 1 SGB VI).

II

Hauptantrag R0500 bei der DRV stellen

Antrag auf Hinterbliebenenrente (Formular R0500) bei der zuständigen DRV — Region nach Wohnsitz des Hinterbliebenen. Beifügen: Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, eigene Geburtsurkunde, Versicherungsverlauf des Verstorbenen (V0100), Einkommensnachweise der letzten drei Monate. Antragsfrist 12 Monate nach §99 SGB VI; verspätete Anträge führen zur Bezugsverkürzung.

III

Ehedauer und Versorgungsehe prüfen

Bei Ehedauer unter 12 Monaten greift die widerlegbare Vermutung der Versorgungsehe nach §46 Abs. 2a SGB VI. Belege sammeln: gemeinsame Lebensgestaltung vor Heirat (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung), unvorhersehbares Ereignis (Unfallbericht, Arztbericht), langjährige Beziehungshistorie (Fotos, Korrespondenz). Bei Klage gegen ablehnenden DRV-Bescheid Begründung an BSG B 13 R 8/16 R (06.05.2010) anlehnen.

IV

Anrechnung eigenes Einkommen kalkulieren

Nach Sterbevierteljahr greift §97 SGB VI: Freibetrag 1.038,05 €/Mon plus 220,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind, 40 % auf den übersteigenden Anteil. Berechnungsgrundlage ist das nach §18b SGB IV pauschal um 40 % geminderte Nettoeinkommen — Lohnsteuerkarte, Verdienstabrechnungen oder Steuerbescheid einreichen. Selbstständige: Gewinn nach Steuerbescheid; bei Schwankungen Mittelwert über 36 Monate.

V

Rentenartfaktor 0,55 vs. 0,60 prüfen

Bei Heirat vor dem 01.01.2002 und Geburtsjahr eines Ehepartners vor dem 02.01.1962 gilt das alte Recht mit Rentenartfaktor 0,60 statt 0,55 (§255 SGB VI). DRV prüft das automatisch, im Bescheid jedoch verifizieren — Heiratsurkunde mit Datum, Geburtsdatum aus Personalausweis-Kopie. Bei Heirat ab 2002 entfallen die alten Regeln, dafür gelten die Kindererziehungszuschläge nach §78a SGB VI.

VI

KVdR-Status für Hinterbliebenenrente klären

Witwen- und Witwerrenten unterliegen wie eigene Renten der KVdR-Pflicht (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), wenn die 9/10-Regel im Erwerbsleben des Hinterbliebenen erfüllt ist. Bei Bezug parallel zur eigenen Rente: kombinierte KVdR-Beiträge aus beiden Renten. Beitrag 7,3 % allgemein + rund 0,85 % hälftiger Zusatzbeitrag + 4,2 % bzw. 4,8 % Pflegeversicherung allein vom Rentner getragen (§59 SGB XI).

VII

Steuer auf Witwenrente berücksichtigen

Besteuerungsanteil bei Bezugsbeginn 2026: 84 % (§22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa EStG). Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung erfolgt automatisch nach §22a EStG. Bei niedriger Witwenrente und ohne weitere Einkünfte regelmäßig keine Steuer fällig — Grundfreibetrag 12.348 €. Bei Kombination mit eigener Rente und/oder Erwerbseinkommen Steuererklärung erforderlich; Pauschbetrag für Werbungskosten bei Renten 102 €.

VIII

Wiederheirat und §107-Abfindung kalkulieren

Bei geplanter Wiederheirat: 24-fache letzte Witwenrente als einmalige Abfindung nach §107 SGB VI. Bezugsgröße ist die ungekürzte Witwenrente vor Anrechnung — schriftliche DRV-Auskunft V0210 vor Heirat einholen. Bei späterer Wiederwitwung Aufleben der alten Witwenrente unter Anrechnung der Abfindung möglich (§46 Abs. 3 SGB VI), der Anteil wird über 24 Monate verrechnet.

Bei komplexen Konstellationen — Versorgungsehe-Verdacht, Auslandsbezug, Kombination mit Erziehungsrente nach §47 oder Versorgungsausgleich aus früherer Scheidung — empfiehlt sich eine persönliche Beratung. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflicht­information ohne Provision.

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Wiederheirat und Rentenabfindung nach §107 SGB VI

Mit der Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Witwenrente — als Abgeltung wird einmalig die 24-fache letzte Witwenrente gezahlt.

Nach §46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 SGB VI endet der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente mit der Wiederheirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft. §107 SGB VI gewährt im Gegenzug eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 × der letzten ungekürzten Witwenrente. Bezugsgröße ist nicht der Auszahlbetrag nach §97-Anrechnung, sondern die volle Witwenrente vor Anrechnung — Hinterbliebene mit hohem eigenen Einkommen profitieren überproportional. Bei späterer erneuter Witwung kann die alte Witwenrente nach §46 Abs. 3 SGB VI unter Anrechnung der Abfindung wieder aufleben; die Verrechnung erfolgt über 24 Monate.

Rechenbeispiel — Abfindung vs. Bezugsdauer

Ungekürzte Witwenrente 1.100 €/Mon, mittleres Heiratsalter 58.

Abfindung §107 SGB VI: 24 × 1.100 € = 26.400 € einmalig, steuerfrei (R 19.4 LStR analog Schenkung im Familienrecht — fließt nicht in §22 EStG ein, da kein laufender Rentenbezug). Auszahlung binnen sechs Wochen nach Heiratsmitteilung an die DRV.

Vergleichsrechnung Bezugsdauer: Wären die 26.400 € als fortgesetzte Witwenrente ausgezahlt worden, entspräche das 24 Monaten Bezug ohne Verzinsung. Bei einer statistischen Restlebenserwartung von 25 Jahren ab 58 ist die Abfindung mathematisch ungünstig — sie kompensiert nur einen Bruchteil des entgehenden Bezugs. Allerdings entlastet sie sofort liquiditätswirksam und entzieht sich der §97-Anrechnung in der neuen Ehe.

Auflebenstatbestand §46 Abs. 3: Endet die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung, kann die alte Witwenrente reaktiviert werden — die Abfindung wird dabei über 24 Monate auf den neuen Bezug verrechnet (§107 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), erst danach setzt der ungekürzte Bezug wieder ein.

Versorgungsehe-Vermutung nach §46 Abs. 2a SGB VI

Bei Ehedauer unter zwölf Monaten widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass der überwiegende Heiratszweck die Versorgung war.

§46 Abs. 2a SGB VI nimmt an, dass bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten der Heiratszweck überwiegend in der Versorgung des Hinterbliebenen lag — der Anspruch auf Witwenrente entfällt. Die Vermutung ist widerlegbar. Das BSG verlangt in B 13 R 8/16 R (06.05.2010) eine Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände; die Beweislast liegt beim Hinterbliebenen.

Indiz Wirkung auf Vermutungswiderlegung Beleg
Langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaftstark widerlegendMietvertrag, Meldebescheinigung, gemeinsame Konten
Konkrete Hochzeitsplanung vor Erkrankungstark widerlegendTrauungsanmeldung, Reservierung Standesamt, Korrespondenz
Plötzliches, unvorhersehbares Traumastark widerlegendUnfallbericht, Notarztprotokoll, plötzliche Diagnose
Gemeinsame Kinder vor der HeiratwiderlegendGeburtsurkunden mit Datum vor Heirat
Heirat unmittelbar nach Diagnosevermutungsstützend (für §46 Abs. 2a)Diagnose-Datum, Heiratsdatum-Vergleich
Erhebliche Altersdifferenz ohne lange VorgeschichtevermutungsstützendPersonalausweis-Daten, fehlende gemeinsame Historie

Ein einzelnes Indiz genügt regelmäßig nicht — die DRV prüft im Verbund. Ablehnung ist mit Widerspruch und ggf. Sozialgerichtsklage angreifbar. Beratungs- und Prozessbegleitung über VdK oder SoVD sinnvoll.

Nachgelagerte Besteuerung der Witwenrente

Bezugsbeginn 2026 — 84 % der Bruttowitwenrente unterliegen der Einkommensteuer nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa EStG.

Die Witwen- bzw. Witwerrente unterliegt wie eine eigene Versichertenrente der nachgelagerten Besteuerung. Bei Bezugsbeginn 2026 sind 84 % steuerpflichtig; die übrigen 16 % bilden den dauerhaften Rentenfreibetrag, der für die gesamte Bezugsdauer eingefroren bleibt. Spätere Anpassungen werden voll besteuert. Die Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung erfolgt automatisch nach §22a EStG.

Rechenbeispiel — Witwenrente 1.100 €/Mon brutto

Steuerlast bei alleinstehender Hinterbliebener ohne weitere Einkünfte.

Jahresbruttowitwenrente: 1.100 € × 12 = 13.200 €/Jahr. Nach §22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig 84 % = 11.088 €. Davon ab Werbungskostenpauschale 102 € und Vorsorgeaufwendungen (KVdR + PV rund 1.500 €/Jahr) — verbleibendes zu versteuerndes Einkommen rund 9.500 €.

Grundfreibetrag 2026: 12.348 € — wird in dieser Konstellation nicht erreicht, daher fällt regelmäßig keine Einkommensteuer an. Bei Bezug einer eigenen Rente parallel zur Witwenrente verschiebt sich die Lage: bei einer eigenen Rente von 1.000 €/Mon und Witwenrente von 700 €/Mon (nach §97-Anrechnung) liegt die kumulierte Bezugsbruttosumme bei 20.400 €/Jahr — Steuerlast rund 300–500 €/Jahr je nach Sonderausgaben.

KVdR und Pflegeversicherung: Witwenrenten unterliegen wie eigene Renten der KVdR-Pflicht, wenn die 9/10-Regel des §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt ist. Beitrag 7,3 % allgemeiner Beitragssatz + rund 0,85 % hälftiger Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 4,2 % bzw. 4,8 % bei Kinderlosigkeit (§59 SGB XI). Bei kombiniertem Bezug eigene Rente + Witwenrente werden beide für die Beitragsberechnung addiert.

Update-Log 2025 → 2026

Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterliche Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Witwenrente.

01.07.2025

Rentenanpassung +3,74 % auf Witwenrenten

Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 €/EP. Witwenrenten profitieren proportional — eine Witwenrente von 1.100 €/Mon stieg auf rund 1.141 €/Mon. Der Freibetrag nach §97 SGB VI iVm §18a SGB IV wurde zum 01.07.2025 ebenfalls fortgeschrieben.

01.07.2025

Freibetrag §97 SGB VI auf 1.038,05 €/Mon

Der Grundfreibetrag der Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI iVm §18b SGB IV beträgt seit 01.07.2025 bundeseinheitlich 1.038,05 €/Mon (Vorjahr 992,64 €). Der Kinderzuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind beläuft sich auf 220,11 €/Mon. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.07.2026 entsprechend der Bezugsgröße-Entwicklung.

01.01.2026

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Bezugsgröße West/Ost bundeseinheitlich auf 44.940 €/Jahr (3.745 €/Mon). Der Witwenrenten-Freibetrag richtet sich nach §18b SGB IV indirekt über die Bezugsgröße — die nächste Anpassung am 01.07.2026 wird voraussichtlich knapp 1.080 €/Mon erreichen. Beitragssatz Rentenversicherung unverändert 18,6 %.

01.07.2026 (Prognose)

Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 %

Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Erhöhung um rund 4,2 %. Witwenrenten steigen entsprechend — eine Bestands-WR von 1.100 €/Mon erreicht voraussichtlich 1.146 €/Mon ab Juli 2026. Maßgeblich ist die Rentenanpassungsverordnung 2026, die Ende Juni amtlich erlassen wird.

BSG B 13 R 8/16 R · 06.05.2010

Versorgungsehe — Gesamtwürdigung

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Vermutung der Versorgungsehe bei Ehedauer unter 12 Monaten widerlegbar ist und eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfordert. Indizien gegen Versorgungsabsicht sind langjährige Lebensgemeinschaft, plötzliches Trauma oder konkrete Heiratsplanung vor der Erkrankung. Die Beweislast trägt der Hinterbliebene; Atteste, Korrespondenz und Zeugenaussagen sind regelmäßig erforderlich.

BFH X R 20/19 · 19.05.2021

Verfassungsmäßigkeit nachgelagerter Besteuerung

Der Bundesfinanzhof hat die nachgelagerte Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung — einschließlich Hinterbliebenenrenten — grundsätzlich für verfassungskonform erklärt. Doppelbesteuerung im Einzelfall wird über die Berechnungsvorgaben der DRV und der Finanzverwaltung vermieden. Der dauerhaft eingefrorene Rentenfreibetrag (16 % bei Bezugsbeginn 2026) bleibt unangetastet, spätere Anpassungen sind voll steuerpflichtig.

Häufige Fragen zur Witwenrente 2026

13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.

Wie wird die monatliche Witwen- bzw. Witwerrente nach §46 SGB VI ermittelt?

Die Hinterbliebenenrente entsteht aus dem Produkt der Entgeltpunkte des Verstorbenen mit Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor (§67 SGB VI: 0,55 für die große, 0,25 für die kleine Witwenrente) und dem aktuellen Rentenwert. Operativ entspricht das einem Anteil von 55 % bzw. 25 % der Versichertenrente, die der Verstorbene erhalten hätte oder bezogen hat. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr §67 Nr. 6) wird die volle Versichertenrente gezahlt — ohne Einkommensanrechnung.

Welche Voraussetzungen erfüllen den Anspruch auf die große Witwenrente?

Die große Witwenrente nach §46 Abs. 2 SGB VI setzt eines der drei Tatbestandsmerkmale voraus: erstens Vollendung des 47. Lebensjahres (Altersgrenze gestaffelt von 45 auf 47 Jahre für Sterbefälle bis 2029), zweitens Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen unter 18 Jahren beziehungsweise dauerhafte Betreuung eines behinderten Kindes, drittens eigene Erwerbsminderung nach §43 SGB VI. Liegt keines davon vor, besteht nur Anspruch auf die auf 24 Monate befristete kleine Witwenrente.

Wann gilt 55 %, wann 60 % der Versichertenrente?

Der reguläre Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt seit dem Altersvermögensergänzungsgesetz 2002 bei sogenanntem neuem Recht 0,55 (§255 SGB VI). Der höhere Faktor 0,60 — entsprechend dem alten Recht — gilt fort, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei reinen „neue-Recht-Ehen" gilt einheitlich 0,55, dafür wird das Sterbevierteljahr eingeräumt und die Kindererziehungszuschläge (§78a SGB VI) auf die Witwenrente übertragen.

Was leistet das Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI?

Im Sterbevierteljahr — den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat — erhält der Hinterbliebene die volle Versichertenrente des Verstorbenen, also 100 % statt 55 % oder 25 %. Die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI ruht in diesem Zeitraum (§97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Hatte der Verstorbene noch keine Rente bezogen, wird eine fiktive Vollrente errechnet. Der Vorschuss ist beim Renten-Service der Deutschen Post nach §120 SGB VI beantragbar — Auszahlung in der Regel binnen drei Werktagen, ohne Wartezeit auf den abschließenden DRV-Bescheid.

Wie funktioniert die Anrechnung eigenen Einkommens nach §97 SGB VI?

Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen — Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen ab 2002 (§18a SGB IV) — wird auf die Witwenrente angerechnet, soweit es den monatlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 2026 bundeseinheitlich 1.038,05 €/Mon (Stand seit 01.07.2024 Ost = West nach §255a SGB VI), zuzüglich 220,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind. Vom übersteigenden Betrag werden 40 % abgezogen. Im Sterbevierteljahr ruht die Anrechnung. Die Berechnungsgrundlage ist nicht das Bruttoarbeitsentgelt, sondern ein um 40 % pauschal gemindertes Nettoeinkommen (§18b SGB IV).

Was passiert bei Wiederheirat — gibt es eine Abfindung?

Mit der Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nach §46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 SGB VI. Als Abgeltung wird einmalig eine Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der zuletzt bezogenen Witwenrente gezahlt (§107 SGB VI). Bezugsgröße ist die ungekürzte Witwenrente vor Anrechnung — Hinterbliebene mit hoher Eigeneinkommensanrechnung profitieren daher überproportional. Bei späterer erneuter Witwung kann die alte Witwenrente unter Anrechnung der Abfindung wieder aufleben (§46 Abs. 3 SGB VI).

Wie greift die Versorgungsehe-Vermutung bei kurzer Ehedauer?

Bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten wird nach §46 Abs. 2a SGB VI vermutet, dass der überwiegende Zweck der Heirat die Versorgung des Hinterbliebenen war — der Anspruch auf Witwenrente entfällt. Die Vermutung ist widerlegbar: typische Konstellationen sind langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft mit konkreten Heiratsplänen, plötzliches Trauma (Unfall, akute Erkrankung) ohne vorherige Vorhersehbarkeit, oder Heirat in Erfüllung eines länger gehegten gemeinsamen Lebensentwurfs. Das BSG hat in B 13 R 8/16 R (06.05.2010) klargestellt, dass eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erforderlich ist.

Welche Wartezeit muss der Verstorbene erfüllt haben?

Voraussetzung jeder Hinterbliebenenrente ist die allgemeine Wartezeit von 60 Pflichtbeitragsmonaten (5 Jahren) des Verstorbenen nach §50 Abs. 1 SGB VI. Sie gilt als erfüllt, wenn der Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Wehr-/Zivildienstschädigung verursacht wurde, oder wenn der Verstorbene innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Pflichtversicherung verstorben ist (§53 SGB VI). Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Anrechnungszeiten (Schule, Studium) zählen unterschiedlich — Anrechnungszeiten erfüllen die allgemeine Wartezeit nicht voll.

Wie wird die Witwenrente besteuert?

Die Witwen-/Witwerrente unterliegt nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a aa EStG der nachgelagerten Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Rente erstmals bezogen wird — bei Bezugsbeginn 2026 also 84 %. Der dauerhafte Rentenfreibetrag in Höhe von 16 % bleibt für die gesamte Bezugsdauer eingefroren; spätere Anpassungen werden voll besteuert. KVdR-Pflicht greift, wenn die 9/10-Regel erfüllt ist (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V); andernfalls freiwillige Versicherung mit Beiträgen auf alle Einkünfte. Der BFH hat in BFH X R 20/19 (19.05.2021) die Verfassungsmäßigkeit der nachgelagerten Besteuerung auch für Hinterbliebenenrenten bestätigt.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags bei der DRV?

Der Antrag wird beim Renten-Service der Deutschen Post (Vorschuss Sterbevierteljahr) und parallel bei der zuständigen DRV (Hauptantrag R0500) gestellt. Bezugsbeginn ist nach §99 SGB VI grundsätzlich der Sterbemonat, sofern der Antrag binnen 12 Kalendermonaten gestellt wird. Verspätete Anträge führen zur Bezugsverkürzung — der Anspruch beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Vorschuss aus Sterbevierteljahr regelmäßig binnen drei Werktagen, abschließender DRV-Bescheid in 6 bis 12 Wochen.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Standard sind: Sterbeurkunde im Original, Heiratsurkunde, eigene Geburtsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Versicherungsverlauf des Verstorbenen (DRV-Auskunft V0100), letzter Rentenbescheid des Verstorbenen, Einkommensnachweise des Hinterbliebenen der letzten drei Monate, Steuerbescheid des Vorjahres bei selbstständiger Tätigkeit. Bei Versorgungsausgleich aus früherer Scheidung zusätzlich das Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleichsentscheidung. Bei Verdacht auf Versorgungsehe (Ehedauer unter 12 Monaten) ergänzend Belege über die Lebensumstände vor der Heirat.

Wie wirkt eigene Versichertenrente auf die Witwenrente?

Eine eigene Versichertenrente des Hinterbliebenen — Altersrente, EM-Rente — gilt als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des §18a SGB IV und wird nach §97 SGB VI auf die Witwenrente angerechnet. Reihenfolge: zunächst Auszahlung der eigenen Rente in voller Höhe, danach Anrechnung des den Freibetrag überschreitenden Anteils auf die Witwenrente — niemals umgekehrt. Praxiseffekt: Wer eine eigene Rente von 1.500 €/Mon und eine Witwenrente von 1.100 €/Mon hat, behält die eigene Rente voll und erhält nach Anrechnung von (1.500 − 1.038,05) × 40 % = 185 € Kürzung noch rund 915 €/Mon Witwenrente.

Was leistet die Erziehungsrente nach §47 SGB VI im Vergleich?

Geschiedene Versicherte mit minderjährigen Kindern erhalten beim Tod des früheren Ehegatten keine Witwenrente mehr — stattdessen kann nach §47 SGB VI eine Erziehungsrente aus eigener Anwartschaft beansprucht werden. Voraussetzungen: rechtskräftige Scheidung nach dem 30.06.1977, Erziehung eines eigenen Kindes oder Kindes des Verstorbenen unter 18, Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Die Erziehungsrente entspricht einer Vollrente wegen Erwerbsminderung (Faktor 1,0) — also deutlich höher als die 55 % der großen Witwenrente, dafür aus den eigenen Entgeltpunkten und nur befristet auf die Erziehungsphase.

Schlüsselbegriffe der Hinterbliebenenversorgung

Große Witwenrente (§46 Abs. 2 SGB VI)
55 % der Versichertenrente des Verstorbenen — bei Heirat vor 2002 und mindestens einem Ehepartner Jahrgang vor 1962 60 %. Anspruchsvoraussetzung: 47 Lebensjahre (gestaffelt von 45 bis 47), Kindererziehung unter 18 oder eigene Erwerbsminderung. Unbefristet. Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI.
Kleine Witwenrente (§46 Abs. 1 SGB VI)
25 % der Versichertenrente. Auf 24 Monate befristet, wenn die Heirat ab 01.01.2002 erfolgte. Bei Altrecht-Ehen unbefristet. Greift bei jüngeren Hinterbliebenen ohne Kindererziehung und ohne Erwerbsminderung.
Sterbevierteljahr (§67 Nr. 6 SGB VI)
Drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit volle Versichertenrente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung. Vorschuss beim Renten-Service der Deutschen Post nach §120 SGB VI binnen drei Werktagen.
Einkommensanrechnung (§97 SGB VI)
Eigenes Einkommen über dem Freibetrag von 1.038,05 €/Mon (zzgl. 220,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind, Stand 2026) wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Berechnungsgrundlage nach §18b SGB IV: Brutto pauschal um 40 % gemindert.
Rentenabfindung bei Wiederheirat (§107 SGB VI)
Einmalige Abfindung in Höhe der 24-fachen ungekürzten Witwenrente. Anspruch erlischt mit Wiederheirat. Bei späterer Wiederwitwung Aufleben unter Anrechnung der Abfindung über 24 Monate (§46 Abs. 3 SGB VI).
Versorgungsehe (§46 Abs. 2a SGB VI)
Widerlegbare Vermutung bei Ehedauer unter 12 Monaten: überwiegender Heiratszweck war die Versorgung des Hinterbliebenen — Anspruch entfällt. Widerlegung durch Gesamtwürdigung gemäß BSG B 13 R 8/16 R.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte des SGB VI und IV, Rentenanpassungsverordnung und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.

Zum Weiterlesen

Themen, die mit der Hinterbliebenenversorgung in jeder Lebenslage verwoben sind.

Die Versichertenrente des Verstorbenen — Berechnungsgrundlage der Witwenrente — entsteht nach der Rentenformel des §63 SGB VI. Sie wird im Renten-Rechner §63 SGB VI abgebildet. Den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI.

Geschiedene Versicherte mit minderjährigen Kindern erhalten beim Tod des früheren Ehegatten keine Witwenrente, sondern eine Erziehungsrente nach §47 SGB VI aus eigener Anwartschaft. Die eigene Erwerbsminderung — Anspruchsvoraussetzung der großen Witwenrente — bemisst der Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI.

Die nachgelagerte Besteuerung mit dem jahrgangsspezifischen Anteil von 84 % im Bezugsjahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG. Den Hebel der Kindererziehungszeiten — bei der eigenen Anwartschaft wie auch bei der des Verstorbenen — quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI. Wer den eigenen Renteneintrittszeitpunkt vor dem Hintergrund einer parallelen Witwenrente feinjustieren möchte, kalibriert ihn am Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie dieser Witwenrenten-Rechner gewartet wird

Die Berechnungen folgen §46 SGB VI mit Rentenartfaktoren 0,55 (große Witwenrente) bzw. 0,25 (kleine Witwenrente) sowie der Anrechnungslogik des §97 SGB VI. Der Freibetrag von 1.038,05 €/Mon und der Kinderzuschlag von 220,11 €/Mon entsprechen dem Stand der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026 mit Anpassung zum 01.07.2025. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.07.2026. Sterbevierteljahr nach §67 Nr. 6 SGB VI und Wiederheirat-Abfindung nach §107 sind in der Logik berücksichtigt. Der Rechner ist ein Werkzeug zur Erstorientierung und ersetzt keine individuelle Renten- oder Steuerberatung — verbindlich für den Einzelfall ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Quellen: §§ 46, 47, 50, 53, 67, 97, 99, 107, 120, 255 SGB VI · §§ 18a, 18b SGB IV · §§ 5, 247, 249a SGB V · §§ 55, 59 SGB XI · §§ 22, 22a EStG · BSG B 13 R 8/16 R · BFH X R 20/19 Letzte fachliche Prüfung: 28. April 2026 Update-Zyklus: Jährlich zum 1. Juli (Rentenanpassung, Freibetrag) und 1. Januar (Sozialversicherungs-Rechengrößen) sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit Witwenrenten-Relevanz. Methodik-Übersicht →
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