Stichtag 01.01.1992 — zwei Anrechnungsregime
Die Trennlinie folgt dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992; §249 SGB VI federt sie für ältere Geburten in mehreren gesetzlichen Schritten ab.
Geburten ab dem 01.01.1992 unterliegen unmittelbar §56 SGB VI mit drei Anrechnungsjahren — entsprechend 3,0 EP je Kind. Geburten vor dem Stichtag fallen unter die Sondervorschrift des §249 SGB VI; ihr Anrechnungsumfang wurde in zwei Schritten erhöht: ursprünglich ein Erziehungsjahr (1,0 EP), seit dem 01.07.2014 zwei Jahre (Mütterrente I), seit dem 01.01.2019 zweieinhalb Jahre (Mütterrente II) — entsprechend 2,5 EP. Eine vollständige Angleichung auf 3,0 EP („Mütterrente III") wird politisch diskutiert, ist aber nicht beschlossen.
Anrechnung pro Kind nach Stichtag
EP-Wert, Anrechnungsdauer und resultierende Mehrrente bei Rentenwert 42,52 €/EP.
| Geburt des Kindes | Rechtsgrundlage | Anrechnungsdauer | EP-Wert | Mehrrente/Mon |
|---|---|---|---|---|
| vor 01.01.1992 | §249 SGB VI | 2,5 Jahre | 2,5 EP | 106,30 € |
| ab 01.01.1992 | §56 SGB VI | 3,0 Jahre | 3,0 EP | 127,56 € |
Bei Mehrlingsgeburten und gemischten Geburtsjahrgängen wird pro Kind separat geprüft. Beispiel: Kind 1 geboren 1989, Kind 2 geboren 1995 → 2,5 EP + 3,0 EP = 5,5 EP × 42,52 € = 233,86 €/Mon. Quelle: §§ 56, 249 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes 2018.
Zuordnung und Übertragung nach §56 Abs. 2 SGB VI
Standardzuordnung an die Mutter — Verlagerung an den Vater nur durch übereinstimmende Erklärung oder kraft Gesetzes bei Tod und alleiniger Erziehung.
§56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ordnet die Erziehungszeit der Mutter zu, sofern keine andere Erklärung der Eltern vorliegt. Die übereinstimmende Erklärung nach §56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist mit Formular V0820 bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen und wirkt ausschließlich für die Zukunft, höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend ab Eingang der Erklärung. Bei Tod des bisher erziehenden Elternteils geht die Zuordnung kraft Gesetzes auf den überlebenden über; bei dauernder Trennung mit überwiegender Erziehung beim Vater wird antragsgebunden umgestellt.
Wirtschaftliche Bewertung der Übertragung
Wann lohnt sich die gemeinsame Erklärung tatsächlich.
Da der aktuelle Rentenwert je EP elternunabhängig identisch ist, bleibt die reine Verlagerung wirtschaftlich neutral — beide Elternteile erhalten denselben Eurobetrag pro EP. Eine Übertragung lohnt sich daher nur in vier eng umrissenen Konstellationen:
- Ein Elternteil unterliegt einer beamtenrechtlichen Versorgung ohne Anrechnung der EP — der Wert ginge in der Versorgung verloren, beim anderen Elternteil aber nicht.
- Ein Elternteil verfehlt knapp die fünfjährige allgemeine Wartezeit nach §50 Abs. 1 SGB VI — die Verlagerung sichert den Rentenanspruch dem Grunde nach.
- Ein Elternteil nähert sich der 35- oder 45-Jahre-Wartezeit für die langjährig oder besonders langjährig Versicherten — die zusätzlichen Pflichtbeitragsmonate öffnen den Zugang zur abschlagsfreien Frührente nach §236b SGB VI.
- Versorgungsausgleich nach Scheidung — die Verteilung der EP zwischen den Ehegatten kann durch eine vorgelagerte Übertragung steuerbar werden, sofern die familiengerichtliche Entscheidung dies abbildet.
In allen anderen Fällen bleibt die Standardzuordnung an die Mutter wirtschaftlich neutral. Eine pauschale Empfehlung zur Übertragung — wie sie im Internet gelegentlich kursiert — ist sachlich nicht haltbar.
Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI
Zehn Jahre Wartezeit-Anrechnung pro Kind, ohne eigene EP — der entscheidende Hebel für den Zugang zur abschlagsfreien Frührente nach §236b SGB VI.
Während §56 SGB VI die rentensteigernde Pflichtbeitragszeit regelt, ergänzt §57 SGB VI eine zehnjährige Berücksichtigungszeit ab Geburt. Sie generiert keine eigenen Entgeltpunkte, zählt aber zur Wartezeit nach §50 SGB VI — relevant für den Zugang zu Rentenarten mit Mindestversicherungszeit. Bei mehreren Kindern überlappen sich Berücksichtigungszeiten; angerechnet wird jeweils der zeitlich nicht doppelt belegte Anteil.
Wartezeitwirkung am Beispiel von zwei Kindern
Geburten 2018 und 2022 — wie viel Wartezeit entsteht durch reine Erziehung.
Kind 1 — Geburt 2018: Berücksichtigungszeit von 2018 bis 2028 (10 Jahre).
Kind 2 — Geburt 2022: Berücksichtigungszeit von 2022 bis 2032 (10 Jahre).
Überlappung 2022–2028: sechs Jahre doppelt belegt — angerechnet einfach. Anrechenbar gesamt: 2018–2032 = 14 Jahre Wartezeit ohne eigene Erwerbstätigkeit.
Wirkung auf die 45-Jahre-Wartezeit nach §51 Abs. 3a SGB VI: rund ein Drittel der erforderlichen Mindestversicherungszeit ist allein über Kindererziehung und Berücksichtigungszeit erfüllbar. In Verbindung mit Pflichtbeiträgen aus Teilzeit-Erwerb während der Erziehung (§70 Abs. 3a SGB VI) ist die Schwelle für die abschlagsfreie Altersrente nach §236b SGB VI auch ohne durchgehende Vollzeiterwerbsbiografie erreichbar.
Adoptiv- und Pflegekinder — gleichrangige Anrechnung
§56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI in der Auslegung des Bundessozialgerichts (B 5 R 8/22 R, B 13 R 8/16 R).
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten kommt es auf die tatsächliche Erziehung im Sinne eines familiären Dauerverhältnisses an, nicht auf die rechtliche Elternschaft. Adoptiv- und Vollzeit-Pflegekinder sind leiblichen Kindern gleichrangig gestellt, sofern die Erziehung im Inland oder im Geltungsbereich eines Sozialabkommens erfolgte. Bereitschafts- und Kurzzeitpflege qualifizieren mangels Dauerverhältnis nicht.
Anrechnungsbeginn nach Konstellation
Wann die Erziehungszeit zu zählen beginnt und welche Belege erforderlich sind.
- Adoption: Anrechnung beginnt mit Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (zweieinhalb Jahre bei Aufnahme vor 1992). Beleg: Adoptionsbeschluss des Familiengerichts.
- Vollzeit-Pflege: Anrechnung bei dauerhafter häuslicher Aufnahme im familiären Dauerverhältnis. Beleg: Pflegevertrag und Bescheid des Jugendamts. Pflegegeld nach §39 SGB VIII steht der Anrechnung nicht entgegen.
- Stiefkind: Anrechnung bei Übernahme der Erziehung durch den Stiefelternteil, sofern dem leiblichen Elternteil die Erziehungszeit nicht zugerechnet wird (Tod, Verzicht, dauernde Trennung).
- Mehrere Adoptiv- oder Pflegekinder gleichzeitig: jedes Kind separat anrechenbar; bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder verlängert sich die Erziehungszeit pro Kind um die Dauer der parallelen Erziehung (§56 Abs. 5 SGB VI).
Anders als Geburten leiblicher Kinder erfolgt die Eintragung von Adoption und Pflege nicht automatisch über den Standesamt-Datenabgleich — Antrag mit Formular V0800 beim DRV-Regionalträger ist zwingend.
Mütterrente I (2014) und II (2019) im Verlauf
Wie die Anrechnung für Vor-1992-Geburten in zwei gesetzlichen Schritten von 1 EP auf 2,5 EP angehoben wurde.
| Stand | Geburt vor 1992 | Geburt ab 1992 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| bis 30.06.2014 | 1,0 EP/Kind | 3,0 EP/Kind | §249 SGB VI a. F. |
| 01.07.2014 | 2,0 EP/Kind | 3,0 EP/Kind | RV-Leistungsverbesserungsgesetz · Mütterrente I |
| 01.01.2019 | 2,5 EP/Kind | 3,0 EP/Kind | RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz · Mütterrente II |
| Stand 04/2026 | 2,5 EP/Kind | 3,0 EP/Kind | unverändert |
Die Erhöhungen wurden in laufende Rentenbescheide automatisch eingepflegt; eine Antragstellung der Bestandsrentnerinnen war nicht erforderlich. Eine vollständige Angleichung der Vor-1992-Geburten auf 3,0 EP („Mütterrente III") ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht enthalten — geschätzte Mehrkosten von rund 4 Mrd. € jährlich aus dem Bundeszuschuss waren bislang Hinderungsgrund.
Vier Mütter-Konstellationen aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — von der Vor-1992-Geburtenfolge bis zur Pflegekind-Konstellation nach BSG B 5 R 8/22 R.
BIO-1 · Drei Geburten vor dem Stichtag
Geburten 1985 / 1988 / 1990 · Anrechnung jeweils nach §249 Abs. 1 SGB VI · Mütter-II-Niveau
Erziehungsverlauf. Erwerbsbiografie als Verkäuferin im Einzelhandel, Vollzeitausstieg ab Geburt des ersten Kindes 1985 für insgesamt elf Jahre, Wiedereinstieg in Teilzeit 1996. Eigene Pflichtbeiträge führen zu rund 22 EP über die gesamte Versichertenzeit. Die drei Kinder fallen sämtlich vor den Stichtag 01.01.1992 — Anrechnung von je 2,5 EP nach §249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes 2018.
Anwartschaft. Mütterrenten-EP: 3 × 2,5 = 7,5 EP · Anrechnung nach §249 SGB VI · Faktor 1,0
Berechnung. 7,5 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 318,90 €/Mon Mütterrenten-Komponente.
Befund. Allein die Mütterrenten-Komponente trägt 318,90 €/Mon zur Bruttorente bei — bei einer Eigenanwartschaft von 22 EP × 42,52 € = 935,44 € entspricht das einem Anteil von rund 25 %. Die zehnjährige Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI für jedes Kind überschneidet sich teilweise und summiert sich auf rund 14 anrechenbare Wartezeitjahre — relevant für den Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre, §236 SGB VI).
BIO-2 · Übertragung an den Vater nach §56 Abs. 2 SGB VI
Zwei Kinder · Geburten 1979 und 1983 · Mutter 1995 verstorben · alleinige Erziehung beim Vater seit dem Sterbetag
Erziehungsverlauf. Verwitweter Versicherter, gelernter Industriekaufmann, alleinige Erziehung der zwei Kinder ab 1995. Bis zum Tod der Ehefrau galt die Standardzuordnung an die Mutter (§56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI); ab dem Sterbetag wechselt die Zuordnung kraft Gesetzes auf den überlebenden Elternteil. Antrag mit Sterbeurkunde und Lebensnachweis der überwiegenden Erziehung wurde beim DRV-Regionalträger gestellt.
Anwartschaft. Mütterrenten-EP: 2 × 2,5 = 5,0 EP · Übergang §56 Abs. 2 SGB VI · Faktor 1,0
Berechnung. 5,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 212,60 €/Mon Mütterrenten-Komponente.
Befund. Der gesetzliche Übergang nach Tod der Mutter führt zu einer Mütterrente von 212,60 €/Mon beim Vater. Bei aktiven Eheleuten ist die gemeinsame Erklärung nach §56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (Formular V0820) der reguläre Weg — sie wirkt ausschließlich für die Zukunft, höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Wirtschaftlich ist die Übertragung neutral, da der Rentenwert pro EP elternunabhängig identisch ist; sie lohnt nur, wenn ein Elternteil die Wartezeit nach §50 SGB VI sonst verfehlt oder einer beamtenrechtlichen Versorgung unterliegt, in der die EP ohnehin nicht zur Auszahlung kämen.
BIO-3 · Zwei Geburten ab 1992 · Bezug am Eintrittstag
Geburten 2018 und 2022 · Anrechnung nach §56 Abs. 1 SGB VI mit je 3,0 EP · Renteneintritt 2058
Erziehungsverlauf. Versicherte Jahrgang 1990, Diplom-Sozialpädagogin, eineinhalb Jahre Elternzeit nach jeder Geburt, anschließend Teilzeit mit 75 %. Beide Kinder fallen unter §56 SGB VI in der seit 1992 geltenden Fassung mit je drei Anrechnungsjahren. Eigene Erwerbsbiografie ergänzt die Mütterrenten-EP — während der Erziehungszeit gilt §70 Abs. 3a SGB VI: zusätzlich erzieltes Beitragsentgelt wird über das Durchschnittsentgelt hinaus gewertet, gedeckelt bei der BBG.
Anwartschaft. Mütterrenten-EP: 2 × 3,0 = 6,0 EP · Anrechnung §56 SGB VI · Faktor 1,0
Berechnung. 6,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 255,12 €/Mon Mütterrenten-Komponente.
Befund. Die ausgewiesene Mütterrenten-Komponente von 255,12 €/Mon ist eine Berechnung zum heutigen Rentenwert; bis 2058 dürfte der Rentenwert nach §68 SGB VI durch Lohnentwicklung deutlich ansteigen. Wesentlicher Effekt der Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI: bis zum 10. Lebensjahr beider Kinder (2028 bzw. 2032) zählen die Erziehungsjahre zur 35- und 45-Jahre-Wartezeit — bei zwei Kindern mit vier Jahren Geburtsabstand ergeben sich rund 14 anrechenbare Wartezeitjahre durch reine Erziehung.
BIO-4 · Zwei Pflegekinder · BSG B 5 R 8/22 R
Dauerpflege seit 2014 (1. Kind) und 2017 (2. Kind) · Anrechnung nach §56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §56 Abs. 3 SGB VI · BSG vom 24.10.2023
Erziehungsverlauf. Pflegeeltern mit Pflegevertrag und Bescheid des Jugendamts; beide Pflegekinder leben in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern und sind dauerhaft im Familienverbund. Das Bundessozialgericht hat in B 5 R 8/22 R (Urteil vom 24.10.2023) klargestellt, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten an die tatsächliche Erziehung im Sinne eines familiären Dauerverhältnisses anknüpft — biologische Elternschaft ist nicht erforderlich.
Anwartschaft. Mütterrenten-EP: 2 × 3,0 = 6,0 EP · Anrechnung §56 SGB VI · Pflegekinder gleichgestellt · Faktor 1,0
Berechnung. 6,0 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 255,12 €/Mon Mütterrenten-Komponente.
Befund. Adoptiv- und Vollzeit-Pflegekinder begründen Kindererziehungszeiten gleichrangig zu leiblichen Kindern, sofern das Pflegeverhältnis als dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis qualifiziert. Bei Adoption beginnt die Anrechnungszeit mit der Aufnahme in den Haushalt, höchstens bis zum 3. Lebensjahr (2,5 Jahre bei Aufnahme vor 1992). Anders als bei leiblichen Kindern erfolgt die Eintragung im Versicherungskonto nicht automatisch — Antrag mit Adoptions- oder Pflegeurkunde sowie Bescheid des Jugendamts beim DRV-Regionalträger ist zwingend.
Mütterrenten-Komponente nach Anzahl Kinder
Bruttomehrrente bei einem bis sechs Kindern, getrennt nach Stichtag, kalkuliert mit dem prognostizierten Rentenwert ab 01.07.2026 (42,52 €/EP).
| Anzahl Kinder | EP vor 1992 | Rente vor 1992/Mon | EP ab 1992 | Rente ab 1992/Mon |
|---|---|---|---|---|
| 1 Kind | 2,5 EP | 106,30 € | 3,0 EP | 127,56 € |
| 2 Kinder | 5,0 EP | 212,60 € | 6,0 EP | 255,12 € |
| 3 Kinder | 7,5 EP | 318,90 € | 9,0 EP | 382,68 € |
| 4 Kinder | 10,0 EP | 425,20 € | 12,0 EP | 510,24 € |
| 5 Kinder | 12,5 EP | 531,50 € | 15,0 EP | 637,80 € |
| 6 Kinder | 15,0 EP | 637,80 € | 18,0 EP | 765,36 € |
Werte als Bruttomehrrente vor KVdR-Beiträgen nach §249a SGB V (rund 11,3 % vom Brutto) und nachgelagerter Besteuerung nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG (Besteuerungsanteil 84 % bei Renteneintritt 2026). Bei gemischten Geburtsjahrgängen wird pro Kind separat addiert. Der prognostizierte Rentenwert von 42,52 €/EP gilt ab 01.07.2026 vorbehaltlich der Rentenanpassungsverordnung.
Sieben Schritte zur Mütterrenten-Klärung
Von der Kontenklärung bis zur Adoptions- und Pflegemeldung — chronologisch mit Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.
Versicherungsverlauf anfordern (§149 Abs. 5 SGB VI)
Antrag V0100 bei der DRV, kostenfrei. Der Versicherungsverlauf weist Kindererziehungszeiten als „KEZ" mit Datum und EP-Wert je Kind aus, Berücksichtigungszeiten als „BÜZ". Lücken treten regelmäßig auf bei Geburten vor 1992, Auslandsgeburten, Adoptionen und Pflegeverhältnissen — der Standesamt-Datenabgleich nach §101 SGB VI greift dort nicht oder nur eingeschränkt.
Geburtsdatum gegen den Stichtag 01.01.1992 prüfen
Pro Kind gesondert: Geburten vor dem Stichtag fallen unter §249 SGB VI mit 2,5 EP, Geburten ab dem Stichtag unter §56 SGB VI mit 3,0 EP. Bei Mehrlingsgeburten am oder um den 31.12.1991 / 01.01.1992 entscheidet das exakte Geburtsdatum — bei Mehrlingen mit verschiedenen Standesamtszeiten kann ein Kind unter den niedrigeren, das andere unter den höheren Satz fallen.
Zuordnung Mutter / Vater nach §56 Abs. 2 SGB VI klären
Standardzuordnung an die Mutter (§56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Bei tatsächlich überwiegender Erziehung durch den Vater oder Wunsch der Eltern: gemeinsame Erklärung mit Formular V0820. Wirkung ausschließlich für die Zukunft, höchstens zwei Monate rückwirkend. Bei Tod des erziehenden Elternteils geht die Zuordnung kraft Gesetzes auf den überlebenden über.
Adoptions- und Pflegeverhältnisse separat melden
Adoptivkinder werden in den ersten drei Lebensjahren ab Aufnahme in den Haushalt anerkannt (§56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), bei Aufnahme vor 1992 für 2,5 Jahre. Pflegekinder qualifizieren bei dauerhafter häuslicher Aufnahme im familiären Dauerverhältnis — BSG B 5 R 8/22 R, B 13 R 8/16 R. Antrag mit Adoptions- oder Pflegeurkunde sowie Bescheid des Jugendamts.
Berücksichtigungszeit §57 SGB VI für Wartezeit prüfen
Die zehnjährige Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI zählt nicht zu den EP, aber zu den Wartezeiten nach §50 SGB VI. Bei Versicherten knapp unterhalb der 35- oder 45-Jahre-Wartezeit kann sie den Zugang zur Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte eröffnen — und damit zur abschlagsfreien Frührente nach §236b SGB VI führen.
Auslandsgeburten gesondert beantragen
Geburten in EU-Mitgliedstaaten und Sozialabkommensländern sind grundsätzlich anrechenbar, sofern die Erziehung im Inland bzw. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgte. Bei reinen Auslandserziehungszeiten ohne Abkommen entfällt die Anrechnung. Antrag mit beglaubigter Übersetzung der Geburtsurkunde und Aufenthaltsnachweisen.
Kontenklärung mindestens alle fünf Jahre wiederholen
Nach jeder Geburt, Adoption, Pflegeaufnahme, Trennung oder Heirat eines Elternteils empfiehlt sich eine erneute Kontenklärung. Korrekturen sind nach §44 SGB X für rückwirkende Zeiträume bis vier Jahre möglich; in laufenden Rentenbescheiden führt eine Nachtragsanrechnung zu Nachzahlungen mit anschließender lebenslanger Mehrrente.
Bei komplexen Konstellationen — Auslandsgeburten, mehrfacher Adoption, Versorgungsausgleich nach Scheidung mit Kindererziehungszeiten — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Alle Änderungen aus Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Mütterrenten-Komponente.
Rentenanpassung +3,74 % auf 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert auf 40,79 € je Entgeltpunkt. Wirkung auf die Mütterrente: Pro Kind mit Geburt vor 1992 entspricht das 2,5 × 40,79 € = 101,98 €/Mon, pro Kind ab 1992 3,0 × 40,79 € = 122,37 €/Mon. Die Erhöhung wurde in laufende Rentenbescheide automatisch eingepflegt.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 44.940 €/Jahr, Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 €. Mittelbare Wirkung auf die Mütterrente bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit nach §70 Abs. 3a SGB VI: das Beitragsentgelt geht in die Bewertung der Erziehungszeit ein, BBG-Deckelung bei 101.400 € jährlich.
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Anpassung um rund 4,2 %. Mütterrenten-Wirkung: 2,5 × 42,52 € = 106,30 €/Mon (vor 1992) bzw. 3,0 × 42,52 € = 127,56 €/Mon (ab 1992). Die endgültige Festsetzung erfolgt durch Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026.
Adoption und Pflege als Erziehungstatbestand
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach §56 SGB VI an die tatsächliche Erziehung im familiären Dauerverhältnis anknüpft. Adoptiv- und Vollzeit-Pflegekinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, sofern die Erziehung im Inland oder im Geltungsbereich eines Sozialabkommens erfolgt. Die Entscheidung bestätigt die Linie aus B 13 R 8/16 R.
„Mütterrente III" — kein Beschluss
Die politisch diskutierte Vollangleichung der Anrechnung für Vor-1992-Geburten von 2,5 EP auf 3,0 EP ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht enthalten. Die geschätzten jährlichen Mehrkosten von rund 4 Mrd. € aus dem Bundeszuschuss waren bislang Hinderungsgrund. Verbindliche Bemessung folgt weiterhin §249 SGB VI in der Fassung von 2018.
Häufige Fragen zur Mütterrente 2026
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen des SGB VI und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Mütterrente?
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeit folgt aus §§56, 57 SGB VI. §249 SGB VI regelt die Sondervorschrift für Geburten vor dem 01.01.1992: in seiner heutigen Fassung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz 2018, in Kraft 01.01.2019) werden je Kind 2,5 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet — entsprechend 2,5 EP. Für Geburten ab dem 01.01.1992 gilt §56 SGB VI mit drei Anrechnungsjahren, also 3,0 EP. Die fingierten Beitragszeiten werden nicht aus dem Beitragsaufkommen der Versichertengemeinschaft, sondern aus dem allgemeinen Bundeszuschuss zur Rentenversicherung (§213 SGB VI) finanziert.
Wie viel Mehrrente bringt die Mütterrente konkret 2026?
Pro angerechnetem Entgeltpunkt entspricht die monatliche Mehrrente dem aktuellen Rentenwert nach §68 SGB VI: bis 30.06.2026 sind dies 40,79 €/EP, ab 01.07.2026 voraussichtlich 42,52 €/EP nach Lohnentwicklung. Ein Kind mit Geburt vor 1992 liefert 2,5 × 42,52 € = 106,30 €/Mon brutto; ein Kind ab 1992 liefert 3,0 × 42,52 € = 127,56 €/Mon. Die Beträge sind lebenslanger Bestandteil der Bruttorente und werden bei jeder Rentenanpassung mitfortgeschrieben — sie sind nicht festgeschrieben, sondern gehen vollständig in die EP-basierte Berechnung der Rentenformel des §63 SGB VI ein.
Welche Personengruppen können Kindererziehungszeiten geltend machen?
Anspruchsberechtigt ist nach §56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–3 SGB VI, wer das Kind im Inland erzogen hat, dem Kind die Erziehungszeit zugeordnet ist und nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Beamte mit eigenem Versorgungsanspruch — Kindererziehungszeiten werden dort über §50d BeamtVG bzw. §85 BeamtVG im Versorgungsrecht abgebildet. Für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ergänzender beamtenrechtlicher Versorgung kann sich die Anrechnung in der RV erübrigen, wenn das Versorgungsrecht einen gleichwertigen Ausgleich vorsieht.
Wie wirkt der Stichtag 01.01.1992?
Geburten ab dem 01.01.1992 werden seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 mit drei Jahren Kindererziehungszeit berücksichtigt. Geburten vor diesem Datum unterlagen ursprünglich nur einem Jahr Anrechnung (1 EP). Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (Mütterrente I, in Kraft 01.07.2014) wurde der Anrechnungsumfang auf zwei Jahre angehoben (2 EP); mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (Mütterrente II, in Kraft 01.01.2019) auf zweieinhalb Jahre (2,5 EP). Seitdem unverändert. Eine politisch diskutierte vollständige Angleichung auf 3 EP („Mütterrente III") ist nicht beschlossen und im aktuellen Koalitionsvertrag nicht enthalten.
Wie wird die Erziehungszeit zwischen Mutter und Vater zugeordnet?
Nach §56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, sofern keine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile vorliegt. Eltern können nach §56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gemeinsam erklären, dass die Erziehungszeit dem anderen Elternteil zugeordnet wird (Formular V0820 bei der DRV) — wirksam ab Eingang der Erklärung, höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Bei Tod des die Erziehungszeit innehabenden Elternteils geht die Anrechnung kraft Gesetzes auf den überlebenden über; bei dauernder Trennung mit überwiegender Erziehung beim Vater erfolgt die Zuordnung antragsgebunden gegen Nachweis.
Welche Bedeutung hat die Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI?
Während die Kindererziehungszeit nach §56 SGB VI Pflichtbeitragszeit mit EP-Wirkung ist, deckt die Berücksichtigungszeit nach §57 SGB VI die ersten zehn Lebensjahre des Kindes ab — sie generiert keine eigenen Entgeltpunkte, zählt aber zur Wartezeit nach §50 SGB VI. Praktische Wirkung: Sie verhilft zur Erfüllung der 35-Jahre-Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI) und der 45-Jahre-Wartezeit für besonders langjährig Versicherte (§236b SGB VI). Bei mehreren Kindern überlappen sich Berücksichtigungszeiten — anrechenbar ist nur ein Zeitraum.
Werden Adoptiv- und Pflegekinder gleichrangig behandelt?
Ja. Nach §56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §56 Abs. 3 SGB VI begründen Adoptiv- und Pflegekinder Kindererziehungszeiten unter denselben Voraussetzungen wie leibliche Kinder — entscheidend ist die tatsächliche Erziehung im Sinne eines familiären Dauerverhältnisses. Das Bundessozialgericht hat dies in B 5 R 8/22 R (Urteil vom 24.10.2023) bekräftigt, ergänzend zu B 13 R 8/16 R zur Pflegekind-Eigenschaft. Bei Adoption beginnt die Anrechnungszeit mit der Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern, jedoch höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (zweieinhalb Jahre vor 1992). Bereitschafts- oder Kurzzeitpflege qualifiziert nicht.
Sind Kindererziehungszeiten beitragspflichtig?
Nein. §3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ordnet die Kindererziehungszeit als Pflichtversicherungstatbestand zu, ohne den erziehenden Elternteil zur Beitragszahlung zu verpflichten. Der Bund trägt die fingierten Beiträge über den allgemeinen Bundeszuschuss nach §213 SGB VI. Versicherungstechnisch wird der Erziehende behandelt, als hätte er während der Anrechnungszeit das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt — daher die jährliche Anrechnung von 1,0 EP pro Erziehungsjahr.
Wie greifen Kindererziehungszeit und eigene Erwerbstätigkeit ineinander?
Wer während der Erziehungszeit erwerbstätig bleibt, erhält die Kindererziehungszeit nach §70 Abs. 3a SGB VI zusätzlich zum aus dem Beitragsentgelt erzielten Wert — gedeckelt bei der BBG. Beispiel: Eine Versicherte mit Teilzeitverdienst von 0,7 EP/Jahr während der Erziehungszeit erhält 1,0 EP (Erziehungswert) + 0,7 EP (Teilzeit-Erwerb), insgesamt 1,7 EP/Jahr — bis zur Begrenzung durch die BBG. Damit ist Teilzeit während der Erziehungszeit rentenrechtlich besonders effizient. Bei Vollzeitausstieg trägt die Kindererziehungszeit allein.
Welcher Renteneintritt aktiviert die Mütterrente?
Kindererziehungszeiten werden in jeder Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam: Regelaltersrente (§35 SGB VI), Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte (§§236, 236b SGB VI), Erwerbsminderungsrenten (§43 SGB VI) sowie Hinterbliebenenrenten (§46 SGB VI). Bei der Erwerbsminderungsrente werden die EP zusätzlich in die Zurechnungszeit nach §59 SGB VI einbezogen — fiktiv hochgerechnet bis zur maßgeblichen Altersgrenze. Bei Hinterbliebenenrenten zählen die EP des Verstorbenen einschließlich seiner Mütterrenten-Komponente.
Wirkt sich die Mütterrente auf die Witwenrente aus?
Die eigene Mütterrente bleibt der Witwe oder dem Witwer in voller Höhe erhalten — sie ist Bestandteil der Eigenrente. Auf die Witwenrente wirkt sie indirekt über die Einkommensanrechnung nach §97 SGB VI: liegt das Eigeneinkommen einschließlich Mütterrenten-Anteil über dem Freibetrag (2026 rund 1.038 €/Mon), werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet. Bei kleinerer Eigenrente unterhalb des Freibetrags ergibt sich keine Anrechnung. Die Mütterrente selbst kann nicht gemindert werden — gemindert wird nur die Hinterbliebenenleistung.
Wie versteuert sich die Mütterrente?
Die Mütterrenten-Komponente teilt das Steuerschicksal der Bruttorente nach §22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG. Bei Renteneintritt 2026 sind 84 % der Jahresbruttorente steuerpflichtig — die übrigen 16 % bilden den lebenslang eingefrorenen Rentenfreibetrag. Eine eigenständige steuerliche Behandlung der Mütterrente neben der Altersrente existiert nicht; sie wird in einem Bescheid als Teil der Gesamtrente ausgewiesen. Für die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach §249a SGB V gilt dieselbe Logik — der gesamte Bruttobetrag einschließlich Mütterrenten-Komponente unterliegt dem hälftigen allgemeinen Beitragssatz und Zusatzbeitrag.
Was tun, wenn Kinder im Versicherungskonto fehlen?
Standardmäßig erfolgt die Eintragung von Geburten ab 1992 automatisch über den Datenabgleich der Standesämter mit der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§101 SGB VI). Bei Geburten vor 1992, Auslandsgeburten, Adoptionen und Pflegeverhältnissen ist die Eintragung antragsgebunden — Formular V0800 mit Geburts-, Adoptions- oder Pflegevertragsurkunde beim DRV-Regionalträger. Eine zeitliche Verjährung der Anrechnung besteht nicht; rückwirkende Auszahlung in laufende Rentenbescheide ist nach §44 SGB X für vier Jahre möglich. Eine systematische Kontenklärung nach §149 Abs. 5 SGB VI ist die zentrale Schutzmaßnahme — kostenfrei beim DRV beantragbar.
Schlüsselbegriffe aus SGB VI
- Kindererziehungszeit (§56 SGB VI)
- Pflichtbeitragszeit für die ersten 2,5 Lebensjahre (Geburt vor 1992) bzw. 3 Lebensjahre (Geburt ab 1992) eines Kindes. Pro Erziehungsjahr wird der Wert von 1 EP angerechnet — entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Beitragsfrei für den erziehenden Elternteil; Finanzierung aus dem allgemeinen Bundeszuschuss nach §213 SGB VI.
- Berücksichtigungszeit (§57 SGB VI)
- Zehn-Jahres-Zeitraum nach Geburt eines Kindes. Bringt selbst keine eigenen Entgeltpunkte, zählt aber zur Wartezeit nach §50 SGB VI — relevant insbesondere für die 35-Jahre- und 45-Jahre-Wartezeit. Mehrere überlappende Berücksichtigungszeiten werden nur einmal gezählt.
- Sondervorschrift §249 SGB VI
- Ergänzungsregel zu §56 SGB VI für Geburten vor dem 01.01.1992: in der seit 01.01.2019 geltenden Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes 2018 werden 2,5 Anrechnungsjahre angesetzt — entsprechend 2,5 EP. Vorgängerstände: 1 EP (vor 2014), 2 EP (Mütterrente I, ab 01.07.2014).
- Übertragung §56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI
- Übereinstimmende Erklärung beider Elternteile, die Kindererziehungszeit dem nicht regelhaft erziehenden Elternteil — meist dem Vater — zuzuordnen. Wirkung nur für die Zukunft, höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Formular V0820 bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Tod oder dauernder Trennung gesetzliche Sonderzuordnung.
- Aktueller Rentenwert (§68 SGB VI)
- Eurobetrag, mit dem 1 EP verrentet wird. Bundeseinheitlich nach §255a SGB VI seit 01.07.2024. Bis 30.06.2026 gilt 40,79 €/EP. Ab 01.07.2026 nach Schätzerkreis-Prognose 42,52 €/EP — endgültige Festsetzung durch Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026.
- Bundeszuschuss (§213 SGB VI)
- Allgemeiner Zuschuss des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Trägt die nicht beitragsgedeckten Leistungen — insbesondere die fingierten Beitragszeiten der Kindererziehungszeit, aber auch Hinterbliebenenrenten und Rentenanpassungen. Volumen 2026 rund 100 Mrd. € jährlich.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI, Bundessozialgerichts-Entscheidungen, DRV-Statistik und BMAS-Bekanntmachungen — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 56 SGB VI · Kindererziehungszeiten
gesetze-im-internet.de · Voraussetzungen, Zuordnung, Übertragung an den anderen Elternteil.
- § 57 SGB VI · Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
gesetze-im-internet.de · Zehnjahreszeitraum für Wartezeit-Anrechnung ohne EP.
- § 249 SGB VI · Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder
gesetze-im-internet.de · 2,5 EP/Kind nach Mütterrente II (Stand 01.01.2019).
- § 70 Abs. 3a SGB VI · Höherbewertung Erwerb in Erziehungszeit
gesetze-im-internet.de · Kombinierte Anrechnung Erziehungswert + Beitragsentgelt bei Teilzeit.
- § 213 SGB VI · Bundeszuschuss
gesetze-im-internet.de · Finanzierung der fingierten Beitragszeiten aus Steuermitteln.
- BSG B 5 R 8/22 R · 24.10.2023
dejure.org · Adoption und Pflege als Erziehungstatbestand nach §56 SGB VI.
- BSG B 13 R 8/16 R · 13.12.2017
dejure.org · Pflegekind-Eigenschaft im Sinne von §56 Abs. 3 SGB VI.
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Mütterrente und Kontenklärung
deutsche-rentenversicherung.de · Formulare V0100 (Kontenklärung), V0800 (Erziehungszeiten), V0820 (Erklärung).
- BMAS · Rente und Altersvorsorge
bmas.de · Rentenwert, Anpassungen, gesetzgeberischer Sachstand.
- DRV-Statistikjahrbuch 2025 · Kindererziehungsleistungen
deutsche-rentenversicherung.de · Volumen und Verteilung der Mütterrenten-Komponenten.
- RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz 2018
bgbl.de · Mütterrente II — Erhöhung auf 2,5 EP/Kind ab 01.01.2019.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Renten- und Vorsorgeplanung mit Kindererziehungszeiten verwoben sind.
Die Gesamtrente unter Einbeziehung der Mütterrenten-Komponente ermittelt der Renten-Rechner nach §§63 ff SGB VI; den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem laufenden Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner nach §70 SGB VI. Der konkrete Abschlag bei vorzeitigem Eintritt — sowohl für Frührente nach §236 als auch für die EM-Rente nach §43 — wird im Rentenabschlag-Rechner §77 SGB VI abgebildet.
Die Hinterbliebenenversorgung führt der Witwenrente-Rechner nach §46 SGB VI aus, ergänzt um die Erziehungsrente nach §47 SGB VI für geschiedene Versicherte mit Kindererziehung. Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden muss, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI den Bezug zwischen Restleistungsvermögen und Rentenartfaktor.
Die nachgelagerte Besteuerung der Mütterrenten-Komponente als Teil der Bruttorente zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG; die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner. Wer den Eintrittszeitpunkt feinjustieren möchte, kalibriert ihn am Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI.