Regelaltersgrenze nach §35 SGB VI — Bezugsgröße aller Vorzeit-Berechnungen
Für die Jahrgänge 1947 bis 1964 wandert das abschlagsfreie Eintrittsalter monatsweise von 65 auf 67. Der „Vorzeit-Korridor" misst sich gegen diesen Punkt.
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze §35 | 45-Jahre-Regel §236b | Schwerbehinderung §236a |
|---|---|---|---|
| 1958 | 66 J + 0 Mon | 64 J + 0 Mon | 63 J + 8 Mon |
| 1959 | 66 J + 2 Mon | 64 J + 2 Mon | 63 J + 10 Mon |
| 1960 | 66 J + 4 Mon | 64 J + 4 Mon | 64 J + 0 Mon |
| 1961 | 66 J + 6 Mon | 64 J + 6 Mon | 64 J + 2 Mon |
| 1962 | 66 J + 8 Mon | 64 J + 8 Mon | 64 J + 4 Mon |
| 1963 | 66 J + 10 Mon | 64 J + 10 Mon | 64 J + 6 Mon |
| 1964 ff. | 67 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon | 65 J + 0 Mon |
Die 45-Jahre-Regel des §236b SGB VI wirkt abschlagsfrei. Wer dagegen die Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI) nach 35 Beitragsjahren mit 63 in Anspruch nimmt, trägt 0,3 % Abschlag pro Vorzeitmonat — bei 48 Monaten maximal 14,4 % (Zugangsfaktor 0,856).
Vier Eintrittstore in die Altersrente
Regelaltersrente, langjährig Versicherte mit Abschlag, besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei, Schwerbehinderten-Vorrente — am Beispiel Jahrgang 1960.
Eintritt mit 66+4 Mon · Zugangsfaktor 1,0 · keine Wartezeit-Hürde
- + Allgemeine Wartezeit nur 5 Jahre — niedrigste Eintrittsschwelle
- + Kein Abschlag, voller Zugangsfaktor 1,0
- + Hinzuverdienst seit 01.01.2023 unbegrenzt zulässig
- − Spätestes Eintrittsalter — keine vorgezogene Liquidität
Eintritt ab 63 · bis 14,4 % Abschlag · 35 Beitragsjahre
- + Frühestmöglicher Eintritt mit 63 — bis 48 Monate vor Regelaltersgrenze
- + Wartezeit 35 Jahre — weiter Begriff (Pflicht-, freiwillige, Anrechnungs-, Berücksichtigungszeiten)
- − Lebenslanger Abschlag 0,3 %/Mon = bis 14,4 %
- − Wirkt auch auf abgeleitete Hinterbliebenenrente §46 SGB VI
Eintritt mit 64+4 Mon · abschlagsfrei · 45 Pflichtbeitragsjahre
- + Abschlagsfrei zwei Jahre vor Regelaltersgrenze — voller Zugangsfaktor 1,0
- + Anrechenbar: Erwerbszeiten, Kindererziehung, Pflege, ALG I
- − Hohe Wartezeit-Hürde — 45 echte Pflichtbeitragsjahre
- − ALG II zählt nicht; ALG I in den letzten 24 Mon vor Eintritt nicht (§51 Abs. 3a)
Eintritt mit 64+0 Mon · abschlagsfrei · GdB ≥ 50
- + Abschlagsfrei drei Jahre vor Regelaltersgrenze
- + Frühestens fünf Jahre vor Regelaltersgrenze mit max. 14,4 % Abschlag
- + Bestandsschutz: spätere Aberkennung des GdB ohne Auswirkung auf laufende Rente
- − Voraussetzt anerkannten GdB 50+ zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
Vier Erwerbsbiografien aus der Praxis
Anonymisierte Verläufe aus der Beratungserfahrung — von der Industriearbeiterin mit 24-Monats-Vorzeit bis zur Steuerberaterin mit Aufschub.
BIO-1 · Industriearbeiterin · Vorrente 24 Mon
Jahrgang 1960 · Regelaltersgrenze 66+4 · 38 Pflichtbeitragsjahre · §236 SGB VI
Erwerbsverlauf. Lehre 1976 in der Lebensmittelindustrie, durchgehend Vollzeit mit kurzer Kinderpause 1985 und 1988 (insgesamt 6 EP nach §249 SGB VI für zwei Geburten vor 1992). Verdienst leicht unter Durchschnittsentgelt; DRV-Renteninformation weist 36,4 EP aus. Plant Eintritt mit 64+4 Monaten als langjährig Versicherte (§236 SGB VI ab 35 Beitragsjahre).
Anwartschaft. 36,4 EP · Zugangsfaktor 0,928 (24 Mon × −0,003) · Brutto bei Regelaltersgrenze rund 1.548 €
Berechnung. 36,4 × 0,928 × 1,0 × 42,52 € = 1.436 €/Mon brutto.
Befund. Der Abschlag von 7,2 % wirkt lebenslang — über 20 Bezugsjahre summiert sich die Differenz zur Regelaltersrente auf rund 26.800 €. Ein Antrag nach §187a SGB VI ab dem 50. Lebensjahr hätte Spielraum geboten: rund 0,52 EP mussten zum Vollausgleich gekauft werden, Bruttoaufwand rund 4.395 €, nach Sonderausgabenabzug bei 30 % Grenzsteuer effektiv etwa 3.077 €. Antrag jetzt mit 63 ist möglich, fällt aber bereits in den Vorzeit-Korridor — die Kompensationswirkung greift dann nicht mehr vollumfänglich.
BIO-2 · Ingenieur · §187a-Ausgleich vor Vorrente
Jahrgang 1962 · Regelaltersgrenze 66+8 · 36 Monate Vorzeit geplant · Antrag §187a mit 51
Erwerbsverlauf. Studium bis 26, durchgehende Anstellung bei einem Maschinenbauer mit Verdienst nahe Beitragsbemessungsgrenze. EP-Stand mit 50 Jahren: 38,1; Hochrechnung Regelaltersgrenze 51,8 EP. Plant Vorrente mit 63+8 Mon nach §236 SGB VI — 36 Monate vor Regelaltersgrenze. Sonderzahlung nach §187a SGB VI bereits in zwei Tranchen 2024 und 2025 geleistet.
Anwartschaft. Geplante Anwartschaft 51,8 EP · Bruttorente bei Regelaltersgrenze 2.203 € · 10,8 % Abschlag = 238 €/Mon
Berechnung. 51,8 × 0,892 × 1,0 × 42,52 € = 1.965 €/Mon brutto.
Befund. Vollausgleich des 10,8-%-Abschlags erfordert rund 5,59 EP × 8.452 € = etwa 47.250 €. Bei zwei Tranchen verteilt auf zwei Steuerjahre bleibt der Sonderausgabenabzug nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG je Jahr unter dem Höchstbetrag von 29.344 €/Single — voll abzugsfähig seit der Reform 2023. Bei Spitzensteuersatz von 42 % entsteht eine Steuerersparnis von rund 19.845 €, der Effektivaufwand sinkt auf etwa 27.405 €. Amortisation gegenüber dem nicht-ausgeglichenen Abschlag (238 €/Mon × 12 = 2.856 €/Jahr) bei rund 9,6 Bezugsjahren — bei statistischer Restlebenserwartung Mann Jahrgang 1962 von etwa 18 Jahren ab 64 ein klarer Nettogewinn.
BIO-3 · Pflegekraft · §236b 45-Jahre-Regel
Jahrgang 1960 · 45 Pflichtbeitragsjahre · abschlagsfreier Eintritt mit 64+4 Mon
Erwerbsverlauf. Erstausbildung mit 17 in der Altenpflege, durchgehend in stationären Einrichtungen mit Schichtdienstzulagen. Drei Kinder geboren 1985, 1988, 1991 (8 EP Mütterrente nach §249 SGB VI gemischt aus 2,5 EP für Vor-92er und 3 EP für Ab-92er). Pflegezeit für die eigene Mutter 14 Monate (2008–2009), als Pflichtbeitragszeit nach §3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI anerkannt. Wartezeit von 45 Jahren erfüllt zum 64+4-Mon-Zeitpunkt.
Anwartschaft. 34,2 EP · Zugangsfaktor 1,0 (besonders langjährig versichert §236b SGB VI)
Berechnung. 34,2 × 1,0 × 1,0 × 42,52 € = 1.454 €/Mon brutto.
Befund. Der §236b SGB VI privilegiert die 45-Jahre-Erwerbsbiografie: 24 Monate vor Regelaltersgrenze ohne Abschlag. Ohne diese Sonderregel wäre derselbe Eintrittszeitpunkt nur über §236 mit 7,2 % Abschlag erreichbar — Differenz rund 105 €/Mon und über 20 Bezugsjahre etwa 25.140 €. Wichtig: Arbeitslosengeld II zählt nicht zu den 45 Jahren; Arbeitslosengeld I in den letzten 24 Monaten vor Eintritt ebenfalls nicht (Manipulationssperre §51 Abs. 3a SGB VI), außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
BIO-4 · Steuerberaterin · Aufschub 24 Mon nach Regelalter
Jahrgang 1959 · Regelaltersgrenze 66+2 · Aufschub bis 68+2 · §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI
Erwerbsverlauf. Selbständige Steuerberaterin, freiwillig pflichtversichert in der GRV nach Antrag mit 38. Anwartschaft bei Erreichen der Regelaltersgrenze: 41,5 EP (kombiniert aus 14 Pflichtbeitragsjahren als Angestellte vor Selbständigkeit und 18 freiwilligen Beitragsjahren mit Höchstbeitrag). Lehrtätigkeit an einer Berufsakademie wird über die Regelaltersgrenze hinaus weitergeführt; Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente ist seit 01.01.2023 entfallen.
Anwartschaft. 43,3 EP nach 24 Aufschubmonaten · Zugangsfaktor 1,12 (+12 % für 24 × 0,5 %)
Berechnung. 43,3 × 1,12 × 1,0 × 42,52 € = 2.062 €/Mon brutto.
Befund. Zwei Aufschubjahre wirken doppelt: lebenslanger Zuschlag von 12 % auf den Zugangsfaktor plus rund 1,8 zusätzliche EP aus den fortgesetzten freiwilligen Höchstbeiträgen. Gegenüber sofortigem Eintritt mit 41,5 EP × 1,0 ergibt sich eine monatliche Mehrrente von rund 296 €. Break-even gegenüber dem Regelfall bei statistischer Restlebenserwartung Frau Jahrgang 1959 von etwa 20 Jahren ab 66 liegt bei ungefähr Lebensjahr 79 — bis dahin ist der Aufschub mathematisch wirtschaftlich nachteilig, danach klar im Plus.
Abschlagstabelle — Bruttorente × Vorzeit-Monate
Wirkung des Zugangsfaktors auf die Bruttorente bei verschiedenen Vorzeit-Strecken. Eurobeträge als Differenz zur Regelaltersrente, gerundet auf volle Euro.
| Brutto-Regelrente | 12 Mon · −3,6 % | 24 Mon · −7,2 % | 36 Mon · −10,8 % | 48 Mon · −14,4 % |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | −54 € · 1.446 € verbleibend | −108 € · 1.392 € verbleibend | −162 € · 1.338 € verbleibend | −216 € · 1.284 € verbleibend |
| 1.800 € | −65 € · 1.735 € verbleibend | −130 € · 1.670 € verbleibend | −194 € · 1.606 € verbleibend | −259 € · 1.541 € verbleibend |
| 2.000 € | −72 € · 1.928 € verbleibend | −144 € · 1.856 € verbleibend | −216 € · 1.784 € verbleibend | −288 € · 1.712 € verbleibend |
| 2.400 € | −86 € · 2.314 € verbleibend | −173 € · 2.227 € verbleibend | −259 € · 2.141 € verbleibend | −346 € · 2.054 € verbleibend |
| 2.800 € | −101 € · 2.699 € verbleibend | −202 € · 2.598 € verbleibend | −302 € · 2.498 € verbleibend | −403 € · 2.397 € verbleibend |
Die Werte zeigen den monatlichen Abschlag in Euro und die verbleibende Bruttorente. Über 20 Bezugsjahre summiert sich beispielsweise der 36-Monats-Abschlag bei 2.000 € Regelrente auf 216 €/Mon × 12 × 20 = rund 51.840 € kumulierter Verlust gegenüber dem regulären Bezug.
Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI
Freiwillige Beiträge ab dem 50. Lebensjahr zur teilweisen oder vollständigen Kompensation des Vorzeit-Abschlags — voll abzugsfähig seit 2023.
Die Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI gibt Versicherten ab 50 die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten, um den künftigen Abschlag bei vorzeitigem Bezug auszugleichen. Die DRV ermittelt auf Antrag (Formular V0210) den maximal möglichen Ausgleichsbetrag — bezogen auf die hochgerechnete Anwartschaft und den prognostizierten Abschlag. Pro Entgeltpunkt fallen 2026 rund 8.452 € an (Beitragssatz 18,6 % auf Durchschnittsentgelt 51.944 €). Die Zahlung erfolgt einmalig oder gestaffelt.
Rechenbeispiel — 36 Monate Vorzeit auf 2.000 € Regelrente
Schritt-für-Schritt vom Abschlag zur effektiven Steuerentlastung.
Abschlag. 36 Monate Vorzeit × 0,3 %/Mon = 10,8 % Abschlag auf den Zugangsfaktor (von 1,0 auf 0,892). Bruttoabschlag: 2.000 € × 10,8 % = 216 €/Mon = 2.592 €/Jahr lebenslang.
EP-Bedarf für Vollausgleich. 216 €/Mon ÷ 42,52 €/EP (Rentenwert ab 01.07.2026) = rund 5,08 EP, die zur Kompensation gekauft werden müssten.
Bruttoaufwand. 5,08 EP × 8.452 €/EP = rund 42.937 € Brutto-Sonderzahlung. In zwei Tranchen (z. B. 21.500 € in 2026 und 21.500 € in 2027) bleibt der Sonderausgabenabzug je Steuerjahr unter dem Höchstbetrag von 29.344 €/Single.
Steuerersparnis. 100 % abzugsfähig seit 2023 (§10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei Spitzensteuersatz 42 %: 42.937 € × 42 % = rund 18.034 € Steuerersparnis. Bei 30 % Grenzsteuer: rund 12.881 €.
Effektivaufwand bei 42 %. 42.937 € − 18.034 € = rund 24.903 € Nettoaufwand für die volle Abschlagskompensation. Amortisation: 24.903 € ÷ 2.592 €/Jahr = rund 9,6 Bezugsjahre. Bei statistischer Restlebenserwartung Mann Jahrgang 1962 von rund 18 Jahren ab 64 verbleiben etwa 8,4 Jahre Netto-Mehrrente = rund 21.770 €. Bei 30 % Grenzsteuer Effektivaufwand 30.056 €, Amortisation 11,6 Jahre, Netto-Mehrrente nur rund 16.580 €.
Strategischer Hebel. Antrag bereits mit 50 stellen, Ausgleichsbetrag über sechs bis acht Steuerjahre verteilen — das hebt die Steuerwirkung in den Jahren mit höchstem Grenzsteuersatz. Bei sinkendem Einkommen vor Renteneintritt später zahlen ist regelmäßig nachteilig. Die DRV-Auskunft ist 13 Wochen verbindlich.
Aufschub nach §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. b SGB VI — der spiegelbildliche Hebel
Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiter Beiträge zahlt, hebt den Zugangsfaktor um 0,5 %/Mon — lebenslang.
Der Zugangsfaktor wirkt in beide Richtungen. Bei Aufschub des Rentenbeginns steigt er um 0,005 je Kalendermonat — entspricht 0,5 % Bruttorente lebenslang. Eine gesetzliche Obergrenze besteht nicht. Bei 24 Monaten Aufschub beträgt der Zuschlag 12 % (Zugangsfaktor 1,12), bei 36 Monaten 18 %, bei 48 Monaten 24 %. Während des Aufschubs werden bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit zusätzliche Pflichtbeiträge in Entgeltpunkte umgesetzt — die Kombination wirkt gleichgerichtet.
Rechenbeispiel — 24 Monate Aufschub auf 2.000 € Regelrente
Symmetrie zum Vorzeit-Abschlag, mathematisch der lukrativere Hebel.
Zuschlag. 24 Monate Aufschub × 0,5 %/Mon = 12 %. Zugangsfaktor steigt von 1,0 auf 1,12. Bruttozuschlag: 240 €/Mon = 2.880 €/Jahr lebenslang. Bei 20 Bezugsjahren: rund 57.600 € kumulativ mehr Bruttorente.
Hinzuverdienst während Aufschub. Seit 01.01.2023 unbegrenzt zulässig — Erwerbstätigkeit auf BBG-Höchststand bringt jährlich rund 1,952 zusätzliche EP. Über 24 Monate also rund 3,9 EP × 42,52 € = etwa 165 €/Mon Mehrrente aus EP-Zuwachs zusätzlich zum Faktor-Zuschlag.
Break-even gegen sofortigen Bezug. 24 Monate × 2.000 € = 48.000 € entgangene Rente während des Aufschubs. Wiederaufholung über 240 €/Mon Mehrrente: 48.000 € ÷ 240 € = rund 200 Monate = etwa 16.7 Bezugsjahre. Bei statistischer Restlebenserwartung Frau Jahrgang 1959 von rund 20 Jahren ab 66 ist der Nettogewinn substanziell.
Teilrente nach §42 SGB VI als Brücke. Wer den vollen Aufschub nicht durchhält, bezieht eine Teilrente (10 % bis 99,99 % der Vollrente). Auf den nicht bezogenen Anteil wirkt der Aufschubzuschlag von 0,5 %/Mon weiter — eine flexible Konstruktion für den gleitenden Übergang aus der Erwerbstätigkeit.
Sieben Schritte zur Vorrenten-Planung
Von der Kontenklärung bis zum Rentenantrag — chronologische Schritte mit jeweiliger Rechtsgrundlage und DRV-Formularnummer.
Versicherungsverlauf klären (§149 Abs. 5 SGB VI)
Kontenklärung mit Formular V0100 anstoßen — Lücken bei Studium, Wehrdienst, Mutterschutz, Auslandsbeschäftigung sind häufig. Ohne lückenlose Datenbasis ist jede Vorzeit-Planung Spekulation. Die DRV-Renteninformation (ab 27. Lebensjahr) und die vollständige Rentenauskunft (ab 55) liefern den erforderlichen EP-Stand und die hochgerechnete Regelaltersrente.
Eintrittstor wählen — §35 / §236 / §236a / §236b
Vier Optionen mit unterschiedlichem Abschlagsregime: Regelaltersrente (§35, kein Abschlag), 35-Jahre-Rente (§236, ab 63 mit bis zu 14,4 % Abschlag), 45-Jahre-Rente (§236b, abschlagsfrei zwei Jahre vor Regelaltersgrenze), Schwerbehinderten-Vorrente (§236a, abschlagsfrei drei Jahre vor Regelaltersgrenze bei GdB ≥ 50). Die Wartezeit-Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich.
Ausgleichszahlung §187a SGB VI prüfen
Antrag V0210 ab 50. Lebensjahr stellen — die DRV ermittelt den maximalen Ausgleichsbetrag bezogen auf die hochgerechnete Anwartschaft. Pro EP rund 8.452 € (Stand 2026), Beitragssatz 18,6 % auf das Durchschnittsentgelt 51.944 €. Zahlung in einer Summe oder gestaffelt — die Staffelung optimiert den Sonderausgabenabzug nach §10 EStG, wenn der Höchstbetrag in einem Jahr nicht ausgeschöpft würde.
Steuerwirkung der Sonderzahlung kalkulieren
Vorsorgeaufwendungen seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abzugsfähig (§10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Höchstbetrag 2026 rund 29.344 €/Single). Bei Spitzensteuersatz 42 % reduziert sich der Effektivaufwand auf rund 58 %; bei 30 % Grenzsteuer auf rund 70 %. Wer das Höchstbetrag-Limit über mehrere Jahre verteilt, hebt die Steuerwirkung — eine Vier-Jahres-Strategie ab 50 ist regelmäßig optimal.
Hinzuverdienst und Teilrente berücksichtigen
Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten sind seit 01.01.2023 entfallen — Erwerbstätigkeit parallel zur Vorrente uneingeschränkt zulässig. Eine Teilrente nach §42 SGB VI (10 % bis 99,99 % der Vollrente) reduziert die Auszahlung gezielt; während des nicht bezogenen Anteils sammeln sich weitere EP plus 0,5 %/Mon Aufschubzuschlag auf den ruhenden Teil. Diese Kombination ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich anspruchsvoll, aber wirksam.
KVdR-Status absichern (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)
Die 9/10-Regel — in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert — entscheidet über die kostengünstige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Wer die Schwelle verfehlt, zahlt freiwillig Beiträge auf alle Einkünfte einschließlich Mieten und Kapitalerträgen — Mehrkosten regelmäßig 200–400 €/Mon. Beim Wechsel in Vorrente kann eine kurzfristig private Absicherungslücke entstehen.
Antrag drei Monate vor Eintritt — §99 SGB VI
Verspätete Anträge führen nach §99 SGB VI zur Bezugsverkürzung — Rente beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, fehlende Vormonate verfallen. Erforderliche Nachweise: Geburtsurkunden eigener Kinder, Heiratsurkunde, ggf. Versorgungsausgleichsurteil, Schwerbehindertenausweis bei §236a, Arbeitgeberbescheinigung über Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintrittsmonat.
Bei komplexen Erwerbsbiografien — Auslandsbeschäftigung, Versorgungsausgleich nach Scheidung, freiwillige Beiträge in der Selbständigkeit, parallele betriebliche Altersversorgung — ist eine persönliche Beratung sinnvoll. Die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen arbeiten kostenfrei und sind in jeder größeren Stadt vertreten; Termine sind online buchbar. Wer dauerhafte Begleitung wünscht, findet im Sozialverband VdK Deutschland oder im Sozialverband Deutschland (SoVD) Mitgliedschaften ab rund 8–10 €/Mon mit Erstberatung, Antragshilfe und Vertretung im Widerspruchsverfahren. Hinweis nach §5a UWG: Sozialverband-Verlinkungen sind nicht-monetäre Empfehlungen; DRV-Hinweis ist Pflichtinformation ohne Provision.
Update-Log 2025 → 2026
Änderungen aus Rentenanpassungsverordnung, Sozialversicherungs-Rechengrößen, Steuerrecht und höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Auswirkung auf den Rechner.
Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten entfallen
Mit dem 8. SGB-IV-Änderungsgesetz wurden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene und reguläre Altersrenten gestrichen (§34 SGB VI a. F. wurde aufgehoben). Erwerbstätigkeit neben der Rente ist seitdem unbegrenzt möglich — eine wesentliche Änderung der Vorrenten-Wirtschaftlichkeit. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten die Grenzen nach §96a SGB VI weiter.
Vorsorgeaufwendungen zu 100 % abzugsfähig
Die schrittweise Anhebung des Sonderausgabenabzugs nach §10 EStG für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2023 abgeschlossen — 100 % statt zuvor 96 %. Damit wirken auch Sonderzahlungen nach §187a SGB VI zum Vollausgleich vorzeitiger Abschläge im vollen Umfang steuermindernd. Höchstbetrag 2026 rund 29.344 €/Single, 58.688 €/zusammenveranlagte Ehegatten.
Aktueller Rentenwert auf 40,79 €/EP
Mit der Rentenanpassungsverordnung 2025 stieg der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert von 39,32 € auf 40,79 € je Entgeltpunkt (+3,74 %). Damit verändern sich die Eurobeträge je Vorzeit-Monat geringfügig nach oben — der prozentuale Abschlag bleibt unverändert bei 0,3 %/Mon nach §77 SGB VI.
Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2026
Beitragsbemessungsgrenze RV bundeseinheitlich auf 101.400 €/Jahr. Durchschnittsentgelt vorläufig 51.944 € (Bemessungsgröße der Entgeltpunkte). Damit verändern sich die EP-Kosten der Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI: ein Entgeltpunkt kostet 2026 rund 8.452 € (Beitragssatz 18,6 % × Durchschnittsentgelt 51.944 € geteilt durch 1,0).
Rentenanpassung voraussichtlich +4,2 % auf 42,52 €/EP
Der Schätzerkreis beim BMAS prognostiziert auf Basis der Lohnentwicklung 2025 eine Erhöhung um rund 4,2 %. Maßgeblich ist die Rentenanpassungsverordnung Ende Juni 2026. Bis zum Inkrafttreten gilt der Wert von 40,79 €/EP. Eurobeträge je Abschlagsmonat in den Berechnungen dieser Seite verwenden den prognostizierten Wert ab 01.07.2026.
Anrechnung von ALG-I auf 45-Jahre-Wartezeit
Das Bundessozialgericht hat die Manipulationssperre des §51 Abs. 3a SGB VI bestätigt: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten 24 Kalendermonaten vor Rentenbeginn werden nicht auf die 45-Jahre-Wartezeit der besonders langjährig Versicherten angerechnet, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Eine restriktivere Auslegung wäre verfassungswidrig.
Häufige Fragen zum Rentenabschlag 2026
13 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wie hoch ist der Abschlag pro Monat Vorzeit nach §77 SGB VI?
Der Zugangsfaktor sinkt nach §77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI um 0,003 je Kalendermonat des vorzeitigen Bezugs — entsprechend 0,3 % der Bruttorente lebenslang. Bei 12 Monaten Vorzeit sind das 3,6 %, bei 24 Monaten 7,2 %, bei 36 Monaten 10,8 %, bei 48 Monaten der gesetzliche Höchstabschlag von 14,4 %. Mehr als 48 Monate Vorzeit sind ausgeschlossen — die Altersrente für langjährig Versicherte (§236 SGB VI) kann frühestens mit 63 in Anspruch genommen werden, also vier Jahre vor der Regelaltersgrenze für Jahrgang 1964.
Welche Regelaltersgrenze gilt nach §35 SGB VI für meinen Jahrgang?
Die Regelaltersgrenze steigt nach §235 SGB VI in Monatsschritten von 65 auf 67. Jahrgang 1959 erreicht sie mit 66+2, Jahrgang 1960 mit 66+4, Jahrgang 1961 mit 66+6, Jahrgang 1962 mit 66+8, Jahrgang 1963 mit 66+10 — ab Jahrgang 1964 sind es volle 67 Jahre. Wer früher als zur Regelaltersgrenze Rente bezieht, trägt den Abschlag aus dem Zugangsfaktor. Der „Vorzeit-Korridor" misst sich stets gegen die individuelle Regelaltersgrenze, nicht gegen ein pauschales Eintrittsalter.
Was bewirkt die 45-Jahre-Regel nach §236b SGB VI?
Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren können nach §236b SGB VI abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente. Das Sondereintrittsalter wandert: Jahrgang 1958 mit 64+0, Jahrgang 1960 mit 64+4, Jahrgang 1962 mit 64+8, Jahrgang 1963 mit 64+10, ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren. Anrechnungsfähig sind Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeiten (§249), Pflegezeiten (§3 Satz 1 Nr. 1a), Arbeitslosengeld I — nicht aber Arbeitslosengeld II und auch nicht ALG-I in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn (Manipulationssperre §51 Abs. 3a SGB VI).
Wie funktioniert die Schwerbehinderten-Vorrente nach §236a SGB VI?
Bei anerkanntem GdB von mindestens 50 ist nach §236a SGB VI ein abschlagsfreier Eintritt drei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, mit Abschlag bis fünf Jahre vorher. Jahrgang 1960 mit GdB 50+: abschlagsfrei mit 64+0, frühestens mit 62+0 bei 14,4 % Abschlag. Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen; eine zwischenzeitliche Aberkennung beendet den Anspruch nicht (Bestandsschutz). Maßgeblich ist der Bescheid des Versorgungsamts.
Welche Rolle spielt §236 SGB VI für die 35-Jahre-Variante?
Versicherte mit 35 Beitragsjahren (allgemeine Wartezeit für langjährig Versicherte) können nach §236 SGB VI bereits ab 63 Rente beziehen — allerdings stets mit Abschlag bis maximal 14,4 % (48 Monate × 0,3 % bei Jahrgang 1964 mit Regelaltersgrenze 67). Der Eintritt mit 63 ist bewusst vorgesehen; früher geht nicht. In die 35 Jahre zählen Pflicht- und freiwillige Beiträge sowie Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten — ein deutlich weiterer Begriff als bei der 45-Jahre-Regel.
Wie funktioniert die Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI?
Versicherte ab dem 50. Lebensjahr können nach §187a SGB VI freiwillige Beiträge leisten, um den künftigen Abschlag bei vorzeitigem Bezug zu kompensieren. Die DRV ermittelt den maximalen Ausgleichsbetrag auf Basis der prognostizierten Anwartschaft (Antrag V0210). Pro Entgeltpunkt werden 2026 rund 8.452 € fällig — abgeleitet aus dem Beitragssatz 18,6 % auf das Durchschnittsentgelt 51.944 €. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, einmalig oder gestaffelt über mehrere Steuerjahre, um den Sonderausgabenabzug optimal auszuschöpfen.
Sind §187a-Beiträge steuerlich abzugsfähig?
Die Beiträge zur Ausgleichszahlung gelten nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Vorsorgeaufwendungen und sind seit dem Veranlagungszeitraum 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar — die schrittweise Anhebung bis 2025 nach dem Alterseinkünftegesetz ist abgeschlossen. Der Höchstbetrag 2026 liegt bei rund 29.344 €/Single bzw. 58.688 €/zusammenveranlagte Ehegatten, jeweils einschließlich gesetzlicher Pflichtbeiträge. Bei Spitzensteuersatz von 42 % reduziert sich der Effektivaufwand der Ausgleichszahlung auf rund 58 % der Bruttozahlung; bei 30 % Grenzsteuer auf rund 70 %.
Lohnt sich ein §187a-Ausgleich rechnerisch?
Die Amortisation hängt von Grenzsteuersatz und Lebenserwartung ab. Beispiel: 36 Monate Vorzeit × 0,3 % = 10,8 % Abschlag auf 2.000 € Rente = 216 €/Mon = 2.592 €/Jahr. Vollausgleich kostet rund 47.250 € brutto, nach 42 % Steuerersparnis effektiv 27.405 €. Amortisation 27.405 € / 2.592 € = rund 10,6 Jahre. Bei einer Restlebenserwartung Mann Jahrgang 1962 von etwa 18 Jahren ab 64 verbleibt netto eine Mehrrente von rund 19.330 €. Je niedriger der Grenzsteuersatz und je geringer die Restlebenserwartung, desto später der Break-even.
Was bewirkt der Aufschub über die Regelaltersgrenze hinaus?
Pro Kalendermonat des Aufschubs steigt der Zugangsfaktor um 0,005 (0,5 %) — entspricht 6 % pro Jahr lebenslang. Bei 24 Monaten Aufschub also 12 %, bei 36 Monaten 18 %, bei 48 Monaten 24 %. Eine gesetzliche Obergrenze für den Aufschub gibt es nicht. Während des Aufschubs werden bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit zusätzliche Pflichtbeiträge in Entgeltpunkte umgesetzt — die Kombination aus Zuschlag und EP-Zuwachs wirkt gleichgerichtet. Hinzuverdienst während des Aufschubs ist seit 01.01.2023 unbegrenzt zulässig, da die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten gestrichen wurden.
Bedeutet der Abschlag eine zeitliche Befristung der Rentenkürzung?
Nein. Der Zugangsfaktor wird bei Rentenbeginn endgültig festgesetzt und bleibt unverändert. Wer mit 7,2 % Abschlag in Rente geht, behält diesen Faktor (0,928) für die gesamte Bezugsdauer — auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine spätere Erhöhung auf 1,0 ist gesetzlich ausgeschlossen. Anpassungen des aktuellen Rentenwerts (§68 SGB VI) wirken proportional weiter, der Faktor selbst bleibt eingefroren. Das Bundessozialgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser dauerhaften Wirkung mehrfach bestätigt.
Wie wirkt der Abschlag auf die Hinterbliebenenrente?
Stirbt ein Versicherter, der einen Vorzeitabschlag trug, wirkt der reduzierte Zugangsfaktor auch auf die Versichertenrente, von der die Witwen- bzw. Witwerrente nach §46 SGB VI abgeleitet wird. Die große Witwenrente erhält 55 % der mit Abschlag berechneten Versichertenrente, die kleine 25 %. Der Abschlag wirkt also über den Tod des Versicherten hinaus auf die Hinterbliebenen. Eine Ausgleichszahlung nach §187a SGB VI vor Renteneintritt mindert diesen Effekt entsprechend.
Wann kann die Vorrente trotz Abschlag wirtschaftlich sinnvoll sein?
Drei Konstellationen sprechen für vorzeitigen Bezug: erstens gesundheitliche Belastung mit verkürzter statistischer Restlebenserwartung (medizinisch belegt) — der Break-even gegenüber Regelbezug verschiebt sich nach hinten und entwertet den Aufschub; zweitens hohe Kapitalkosten oder Liquiditätsbedarf, die einen früheren Rentenbezug betriebswirtschaftlich rechtfertigen; drittens Übergang in eine Tätigkeit ohne Hinzuverdienstgrenze (Hinzuverdienst seit 01.01.2023 voll zulässig), bei der zusätzliches Erwerbseinkommen die Rentenkürzung überkompensiert. Eine Auskunft V0100 ergänzt um Lebenserwartungs-Tafeln des Statistischen Bundesamts ist die solide Entscheidungsgrundlage.
Wie sind Anträge zur Ausgleichszahlung formal zu stellen?
Erstkontakt mit Formular V0210 bei der zuständigen DRV-Auskunfts- und Beratungsstelle. Die DRV ermittelt den maximalen Ausgleichsbetrag und die Höhe je Entgeltpunkt zum Antragszeitpunkt; eine bindende Auskunft besteht für 13 Wochen. Die Zahlung ist auf das DRV-Konto mit Verwendungszweck „Ausgleichsbetrag §187a" zu leisten — getrennt vom laufenden Pflichtbeitrag. Quittungen sind für die Steuererklärung zu archivieren (Anlage Vorsorgeaufwand). Die DRV bestätigt den Eingang per Buchungsmitteilung und aktualisiert den Versicherungsverlauf entsprechend.
Schlüsselbegriffe aus SGB VI und EStG
- Zugangsfaktor (§77 SGB VI)
- Multiplikator der Entgeltpunkte: 1,0 zur Regelaltersgrenze. Pro Vorzeitmonat −0,003 (entspricht −0,3 %) bis maximal −0,144 nach 48 Monaten; pro Aufschubmonat +0,005 (+0,5 %) ohne gesetzliche Obergrenze. Wirkt lebenslang — bei Renteneintritt endgültig festgesetzt.
- Regelaltersgrenze (§§35, 235 SGB VI)
- Eintrittsalter ohne Abschläge. Steigt für die Jahrgänge 1947 bis 1964 monatsweise von 65 auf 67. Jahrgang 1960 = 66+4, Jahrgang 1962 = 66+8, ab Jahrgang 1964 = 67+0. Bezugsgröße aller Vorzeit-Berechnungen — der Korridor misst sich gegen diesen Punkt.
- 45-Jahre-Regel (§236b SGB VI)
- Abschlagsfreier Eintritt zwei Jahre vor Regelaltersgrenze nach 45 Pflichtbeitragsjahren. Anrechenbar: Erwerbszeiten, Kindererziehung, Pflege, ALG I (außer letzte 24 Monate). Nicht anrechenbar: ALG II, Arbeitslosenhilfe vor 2005, Bundesfreiwilligendienst.
- Ausgleichszahlung (§187a SGB VI)
- Freiwillige Beiträge ab dem 50. Lebensjahr zur teilweisen oder vollständigen Kompensation des prognostizierten Vorzeitabschlags. Pro Entgeltpunkt rund 8.452 € (Stand 2026). Voll abzugsfähig als Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Höchstbetrag 29.344 €/Single. DRV-Antrag V0210.
- Schwerbehinderten-Vorrente (§236a SGB VI)
- Bei GdB ≥ 50 abschlagsfreier Eintritt drei Jahre vor Regelaltersgrenze. Frühestens fünf Jahre vorher mit maximal 14,4 % Abschlag. Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn nachgewiesen sein; spätere Aberkennung ohne Auswirkung (Bestandsschutz).
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte des SGB VI und EStG, DRV-Formulare und höchstrichterliche Rechtsprechung — Grundlage der Berechnungslogik.
- § 77 SGB VI · Zugangsfaktor
gesetze-im-internet.de · Abschlag, Zuschlag, Sonderfälle.
- § 35 SGB VI · Regelaltersrente
gesetze-im-internet.de · Bezugsgröße ohne Abschlag.
- § 236 SGB VI · Langjährig Versicherte
gesetze-im-internet.de · 35-Jahre-Variante mit Abschlag.
- § 236a SGB VI · Schwerbehinderten-Vorrente
gesetze-im-internet.de · Abschlagsfrei mit GdB 50+.
- § 236b SGB VI · Besonders langjährig Versicherte
gesetze-im-internet.de · 45-Jahre-Regel, abschlagsfrei.
- § 187a SGB VI · Ausgleichszahlung
gesetze-im-internet.de · Beitragszahlung zur Abschlagsvermeidung.
- § 51 SGB VI · Wartezeiten
gesetze-im-internet.de · Anrechnung und Manipulationssperre §51 Abs. 3a.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG · Vorsorgeaufwendungen
gesetze-im-internet.de · Sonderausgabenabzug 100 % seit 2023.
- DRV · Formular V0210 (Ausgleichszahlung)
deutsche-rentenversicherung.de · Antrag auf Auskunft zum Ausgleichsbetrag.
- DRV · Formular V0100 (Kontenklärung)
deutsche-rentenversicherung.de · Versicherungsverlauf vollständig prüfen.
- BSG B 13 R 23/19 R · 17.08.2017
dejure.org · Manipulationssperre §51 Abs. 3a SGB VI.
- BSG B 5 R 8/22 R · 24.10.2023
dejure.org · Anrechnungszeiten und Wartezeit.
- BMAS · Rentenanpassung und Rechengrößen
bmas.de · Rentenwert, BBG, Durchschnittsentgelt.
Zum Weiterlesen
Themen, die in jeder Vorrenten-Planung mit dem Zugangsfaktor verwoben sind.
Die Bruttorente nach der Rentenformel des §63 SGB VI kalkuliert der Renten-Rechner §§63 ff SGB VI — Bezugsgröße jeder Abschlagsberechnung. Den Erwerb von Entgeltpunkten aus dem Bruttoverdienst zeigt der Rentenpunkte-Rechner §70 SGB VI. Den Eintrittszeitpunkt feinjustiert der Renteneintritt-Rechner §35 SGB VI mit jahrgangsspezifischer Regelaltersgrenze.
Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden muss, findet im Erwerbsminderungsrenten-Rechner §43 SGB VI den Bezug zwischen Restleistungsvermögen und Rentenartfaktor — auch hier wirkt der Zugangsfaktor mit Abschlag bis 10,8 %. Die Lücke zwischen vorgezogener Bruttorente und Wunschniveau adressiert der Rentenlücke-Rechner.
Den Hebel der Kindererziehungszeiten — relevant sowohl für die 45-Jahre-Wartezeit als auch für die EP-Anwartschaft — quantifiziert der Mütterrenten-Rechner §249 SGB VI. Die Hinterbliebenenversorgung, auf die der Vorzeit-Abschlag mittelbar wirkt, führt der Witwenrente-Rechner §46 SGB VI aus. Die nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung mit ihrem Eintrittsjahr-spezifischen Anteil von 84 % im Jahr 2026 zeigt der Rentenbesteuerungs-Rechner §22 EStG.