Verfahrenswert nach § 43 FamGKG
Bemessungsgrundlage für sämtliche Anwalts- und Gerichtsgebühren in der Ehesache — das 3-fache Summen-Nettoeinkommen beider Ehegatten, ergänzt um Vermögensanteile über der Schongrenze.
§ 43 Abs. 2 FamGKG legt fest: In Ehesachen ist der Verfahrenswert das 3-fache des in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten zusammen. § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ergänzt: Vermögen kann mit 5 % einbezogen werden, soweit es einen Schonbetrag (regelmäßig 30.000 € pro Ehegatten) übersteigt. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen — also nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und unterhaltsrechtlicher Belastungen, in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle.
Berechnungslogik · vier typische Konstellationen
Verfahrenswert ohne Folgesachen, Mindestwert 4.000 € (§ 44 FamGKG) wird beachtet.
| Konstellation | Netto Mann | Netto Frau | Vermögen > 60k | Verfahrenswert |
|---|---|---|---|---|
| Standardpaar 80k/Jahr beidseitig | 3.500 € | 3.500 € | 0 € | 21.000 € |
| Alleinverdiener-Modell | 4.500 € | 800 € | 0 € | 15.900 € |
| Doppelverdiener mit Vermögen | 5.500 € | 3.200 € | 100.000 € | 31.100 € |
| Bürgergeld-Beziehende | 0 € | 0 € | 0 € | 4.000 € |
Beispiel Doppelverdiener mit Vermögen: 3 × (5.500 + 3.200) = 26.100 € + 5 % von (100.000 − 60.000) = 2.000 € → 28.100 € reine Scheidung. Mit Versorgungsausgleich + 10 % je Anwartschaft (§ 50 FamGKG) → 31.100 €.
Mindestverfahrenswert nach § 44 FamGKG
Untergrenze des Verfahrenswerts in Ehesachen — sichert eine Mindestvergütung auch bei einkommensschwachen Ehegatten.
§ 44 FamGKG bestimmt einen Mindestverfahrenswert von 4.000 € für die Ehesache. Hintergrund: Selbst bei beidseitig fehlendem Erwerbseinkommen — etwa bei Bezug von Bürgergeld nach SGB II — soll die anwaltliche und gerichtliche Tätigkeit eine Mindestvergütung auslösen. Die Untergrenze ist starr und kann auch durch privatrechtliche Vereinbarung der Beteiligten nicht unterschritten werden.
Mindestwert greift · § 44 FamGKG
- + Bürgergeld-Bezug: rechnerischer VW = 0 €
- + § 44 FamGKG hebt auf 4.000 € an
- + Aus 4.000 € folgen RVG-Gebühren ~910 € (1,3+1,2)
- + Gerichtskosten KV-GKG 1310 ~292 € (2,0 von 146 €)
Gesamtkosten
~1.200 € — durch VKH (§ 76 FamFG) bei Bedürftigkeit vom Staat getragen.
Regelfall · § 43 II FamGKG
- + Netto Summe 7.000 €/Mon · 3-fach = 21.000 €
- + RVG-Gebühren (1,3+1,2) ~2.230 € pro Anwalt
- + KV-GKG 1310 ~892 € (2,0 von 446 €)
- + Versorgungsausgleich +10 % → 23.100 €
Gesamtkosten
~3.100 € einvernehmlich · ~5.300 € streitig (zwei Anwälte).
Anwaltsgebühren nach § 13 RVG (Anlage 2)
Aus dem Verfahrenswert ergibt sich die einfache Gebühr (1,0). Multipliziert mit den Faktoren der einschlägigen Gebührentatbestände folgen die konkreten Anwaltskosten — zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
| Verfahrenswert | 1,0-Gebühr | 1,3 (Nr. 3100) | 2,5 (1,3+1,2) | 3,0 (+1,0 Einigung) |
|---|---|---|---|---|
| bis 500 € | 49 € | 63,70 € | 122,50 € | 147,00 € |
| 1.000 € | 88 € | 114,40 € | 220,00 € | 264,00 € |
| 2.000 € | 166 € | 215,80 € | 415,00 € | 498,00 € |
| 4.000 € | 303 € | 393,90 € | 757,50 € | 909,00 € |
| 5.000 € | 358 € | 465,40 € | 895,00 € | 1.074,00 € |
| 10.000 € | 614 € | 798,20 € | 1.535,00 € | 1.842,00 € |
| 13.000 € | 683 € | 887,90 € | 1.707,50 € | 2.049,00 € |
| 16.000 € | 752 € | 977,60 € | 1.880,00 € | 2.256,00 € |
| 19.000 € | 821 € | 1.067,30 € | 2.052,50 € | 2.463,00 € |
| 22.000 € | 890 € | 1.157,00 € | 2.225,00 € | 2.670,00 € |
| 25.000 € | 959 € | 1.246,70 € | 2.397,50 € | 2.877,00 € |
| 30.000 € | 1.058 € | 1.375,40 € | 2.645,00 € | 3.174,00 € |
| 40.000 € | 1.231 € | 1.600,30 € | 3.077,50 € | 3.693,00 € |
| 50.000 € | 1.404 € | 1.825,20 € | 3.510,00 € | 4.212,00 € |
Beträge nach RVG Anlage 2 (Stand KostRÄndG 2026, brutto ohne USt). Hinzu kommen 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und 19 % USt (Nr. 7008 VV-RVG). Beispiel 19.000 € Verfahrenswert · 1,3+1,2 = 2.052,50 € + 20 € + 19 % USt = 2.466,38 € pro Anwalt brutto. Quelle: § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 RVG.
Gerichtsgebühren nach KV-GKG Nr. 1310
Verfahren über die Scheidung: 2,0-Gebühr aus dem Verfahrenswert. Folgesachen erhalten eigene KV-Nummern; Vorschuss bei Antragseingang fällig (§ 14 GKG).
| Verfahrenswert | 1,0-Gebühr (Anl. 1 GKG) | 2,0 · KV-GKG Nr. 1310 |
|---|---|---|
| 4.000 € | 146,00 € | 292,00 € |
| 7.000 € | 202,50 € | 405,00 € |
| 10.000 € | 266,00 € | 532,00 € |
| 13.000 € | 326,00 € | 652,00 € |
| 16.000 € | 386,00 € | 772,00 € |
| 19.000 € | 446,00 € | 892,00 € |
| 22.000 € | 506,00 € | 1.012,00 € |
| 25.000 € | 566,00 € | 1.132,00 € |
| 30.000 € | 666,00 € | 1.332,00 € |
| 40.000 € | 866,00 € | 1.732,00 € |
| 50.000 € | 1.066,00 € | 2.132,00 € |
Gerichtskosten werden nach § 150 FamFG (Kostenaufhebung in Ehesachen) regelmäßig hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Vorschuss bei Antragseingang fällig (§ 14 GKG); ohne Vorschuss erfolgt keine Zustellung. Quelle: § 3 GKG i.V.m. Anlage 1 GKG, KV-GKG Nr. 1310.
Versorgungsausgleich · § 137 FamFG
Folgesache der Scheidung mit eigenem Verfahrenswert: 10 % des Scheidungswerts pro auszugleichender Anwartschaft. Hälftige Teilung aller Anrechte aus der Ehezeit.
§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG: Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. § 50 FamGKG bemisst den Verfahrenswert je auszugleichender Anwartschaft mit 10 % des Scheidungs-Verfahrenswerts, mindestens 1.000 €. Bei zwei Anwartschaften (klassisch: gesetzliche Rente Mann + gesetzliche Rente Frau) ergeben sich 2 × 10 % = 20 % zusätzlicher Verfahrenswert.
Versorgungsausgleich-Fallbeispiel
Scheidungs-Verfahrenswert 19.000 €, zwei gesetzliche Renten als Anwartschaften.
| Schritt | Position | Wert |
|---|---|---|
| 1 | Scheidungs-Verfahrenswert (§ 43 FamGKG) | 19.000 € |
| 2 | 10 % je Anwartschaft (§ 50 FamGKG) | 1.900 € |
| 3 | Zwei Anwartschaften: 2 × 1.900 € | 3.800 € |
| 4 | Verfahrenswert Folgesache | 3.800 € |
| 5 | Gesamt-Verfahrenswert (§ 39 FamGKG) | 22.800 € |
Aus dem Folgesachen-Wert von 3.800 € ergeben sich zusätzliche Anwaltsgebühren (1,3 + 1,2 ≈ 530 €) und Gerichtskosten (KV-GKG Nr. 1314, 1,0-Gebühr ≈ 207 €). Bei privater Altersvorsorge, betrieblicher Versorgung und Riester können weitere Anwartschaften hinzukommen — jede mit eigenem 10 %-Aufschlag.
Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG
Staatliche Übernahme der Verfahrenskosten bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO.
§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO: Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn die Aufbringung der Kosten die wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Aussicht auf Erfolg ist bei einvernehmlicher Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig gegeben.
VKH-Berechnung · einzusetzendes Einkommen § 115 ZPO
Beispiel: Antragstellerin 1.150 €/Mon Netto, Wohnkosten 480 €, kein Vermögen, kein Kind im Haushalt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 1.150 € |
| − Pauschalfreibetrag § 115 I 3 Nr. 1 ZPO | −552 € |
| − Erwerbstätigenfreibetrag § 115 I 3 Nr. 1b ZPO | −273 € |
| − Wohnkosten (tatsächlich, angemessen) | −480 € |
| Einzusetzendes Einkommen | −155 € |
| Liegt das Ergebnis unter 20 €/Mon → ratenfreie VKH; bei höheren Werten Ratenzahlung in 48 Monatsraten (§ 115 II ZPO). | |
Vermögen ist gesondert zu prüfen (§ 115 III ZPO i.V.m. § 90 SGB XII): Schonbeträge nach § 90 II Nr. 9 SGB XII (10.000 € pro Person zzgl. Aufschläge). Selbstgenutztes Hauseigentum bis zur Wohnflächengrenze ist anrechnungsfrei. Bei Bewilligung deckt VKH Anwalts- und Gerichtskosten — nicht jedoch außergerichtliche Kosten der Gegenseite im Falle des Unterliegens (§ 123 ZPO).
Trennungsjahr nach § 1565 BGB
Wartepflicht vor Antragstellung — erst nach 12-monatiger Trennung greift die unwiderlegbare Scheiterns-Vermutung des § 1566 BGB.
§ 1565 Abs. 1 BGB: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. § 1566 Abs. 1 BGB enthält eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns, sobald die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Trennung i.S.d. § 1567 BGB ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft — auch innerhalb der Ehewohnung möglich, sofern Tisch und Bett getrennt sind.
Trennungsbeginn dokumentieren
Trennungsdatum schriftlich fixieren — ggf. durch wechselseitige Erklärung mit Datumsangabe. Bei Trennung innerhalb der Wohnung Nachweise über getrennte Haushaltsführung sammeln (separate Konten, Einkäufe, Versicherungen).
Versöhnungsversuch · § 1567 II BGB
Ein kurzer Versöhnungsversuch (bis ca. 3 Monate) unterbricht das Trennungsjahr nicht — erst wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich wiederhergestellt wird, beginnt das Trennungsjahr neu zu laufen.
Härtefall-Scheidung · § 1565 II BGB
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte darstellt — z. B. häusliche Gewalt, schwere Schädigung. Beweispflicht beim Antragsteller.
Drei-Jahres-Vermutung · § 1566 II BGB
Bei dreijähriger Trennungszeit gilt das Scheitern auch ohne beidseitige Zustimmung als unwiderlegbar vermutet. Praktische Bedeutung: streitige Scheidung ohne Zustimmung des Antragsgegners regelmäßig erst nach drei Jahren möglich.
Steuerliche Behandlung — BFH VI R 9/16
Scheidungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fassung ab 2013): Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe ohne sie Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Der BFH (VI. Senat, Urteil vom 18.05.2017 · VI R 9/16) hat klargestellt: Scheidungsverfahren erfüllen diese Ausnahme regelmäßig nicht — der Bereich persönlicher Lebensführung wird vom Existenz-Vorbehalt nicht erfasst.
Vor und nach dem BFH-Urteil VI R 9/16
Vergleich der Rechtslage bis 2012 und ab 2013 (insbes. nach BFH-Klarstellung 2017).
| Zeitraum | Rechtslage | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Bis 2012 | Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 EStG a.F.) | Bei 3.000 € Scheidungskosten und 35 % Grenzsteuer: ~1.050 € Steuerersparnis |
| 2013–heute | Ausschluss durch § 33 II 4 EStG (Generalklausel Prozesskosten) | Keine Steuerminderung mehr — volle 3.000 € treffen das Nettoeinkommen |
| BFH VI R 9/16 (2017) | Bestätigung: Scheidung ist Rechtsstreit i.S.d. § 33 II 4 EStG | Klarstellung gegenüber abweichender FG-Rechtsprechung |
| Existenz-Ausnahme | Scheidungsspezifischer Tatbestand erfüllt § 33 II 4 EStG-Ausnahme nicht | Auch bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen kein Abzug |
Konsequenz: Die einzige verbleibende staatliche Entlastung für Geringverdiener ist die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG — eine Steuerminderung ist nicht mehr möglich. Berater empfehlen daher: VKH-Antrag früh prüfen, sobald das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO unter 20 €/Mon liegt.
Berechnungsschritte in acht Stufen
Vom Trennungsjahr bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss — sequentielle Schritte mit Rechtsgrundlage.
Trennungsjahr abwarten · § 1565 BGB
Eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 12 Monaten aufgehoben. Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen — Voraussetzung: keine wechselseitigen Versorgungsleistungen, getrennte Haushaltsführung, getrennte Schlafräume. Trennungsdatum nachweisbar dokumentieren.
Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Pro Ehegatte: Bruttoeinkommen abzgl. Lohnsteuer/SolZ/Kirchensteuer, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (5 % pauschal, 50–150 €), eheprägende Schulden, Altersvorsorge bis 4 % des Bruttos. Bei Selbständigen: Drei-Jahres-Durchschnitt aus Steuerbescheid abzgl. linearer AfA.
Verfahrenswert berechnen · § 43 FamGKG
3 × (Netto Mann + Netto Frau) zzgl. 5 % von Vermögen über 2 × 30.000 € Schongrenze. Mindestwert 4.000 € (§ 44 FamGKG). Versorgungsausgleich als Folgesache: + 10 % pro Anwartschaft (§ 50 FamGKG). Folgesache Unterhalt: 12-facher Monatsbetrag (§ 51 FamGKG).
Anwaltsgebühren bestimmen · § 13 RVG
Aus Verfahrenswert in RVG-Anlage 2 ablesen: 1,0-Gebühr. Multiplikation mit Faktor: 1,3 (Verfahrensgebühr Nr. 3100), 1,2 (Terminsgebühr Nr. 3104), ggf. 1,0 (Einigungsgebühr Nr. 1003). Plus Auslagenpauschale 20 € (Nr. 7002 VV-RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
Gerichtskosten bestimmen · § 3 GKG
Aus Verfahrenswert in GKG-Anlage 1 ablesen: 1,0-Gebühr. Scheidung: KV-GKG Nr. 1310 = 2,0-Gebühr. Folgesachen mit eigenen KV-Nummern (Versorgungsausgleich Nr. 1314, sonstige Folgesachen Nr. 1411). Vorschuss bei Antragstellung fällig (§ 14 GKG).
Antrag einreichen · Anwaltszwang § 114 FamFG
Scheidungsantrag durch Anwalt des Antragstellers beim Familiengericht (örtliche Zuständigkeit § 122 FamFG: Wohnsitz gemeinschaftlicher Kinder bzw. letzter gemeinsamer Wohnsitz). Antragsschrift mit Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Kinder, Einkommensnachweisen.
Versorgungsausgleich nach § 137 FamFG
Auskunftsverfahren: Gericht fordert von beiden Eheleuten Auskünfte über alle Versorgungsanrechte aus Ehezeit. Versorgungsträger (DRV, BVA, Versorgungswerke) übermitteln Auskünfte. Bearbeitungsdauer 4–6 Monate. Hälftige Teilung jeder Anwartschaft, Ausschluss nur bei kurzer Ehedauer (< 3 Jahre, § 3 III VersAusglG).
Mündlicher Termin und Beschluss · § 142 FamFG
Gerichtlicher Anhörungstermin (Pflichttermin in Ehesachen, § 128 FamFG): persönliche Anhörung beider Eheleute zur Frage des Scheiterns. Bei einvernehmlicher Scheidung Bestätigung der Trennungsdauer und Zustimmung. Verkündung des Scheidungsbeschlusses; Rechtskraft nach Ablauf der Beschwerdefrist (1 Monat, § 63 FamFG).
Vor dem Familiengericht ist anwaltliche Vertretung Pflicht (§ 114 FamFG) — Selbstvertretung ausgeschlossen. Eine Familienrechts-Schutzversicherung (90–180 €/Jahr) übernimmt nach Wartezeit (regelmäßig drei Jahre für Familienrechtsbausteine) Anwalts- und Gerichtskosten. Bei beengten Verhältnissen besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO — Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag einreichen. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichnete Werbe-Links — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
Vier Konstellationen aus der Spruchpraxis
Zwei Bundes-Leitentscheidungen (BGH, BFH), eine OLG-Entscheidung zu einer streitigen Scheidung mit Folgesachen, eine OLG-Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe.
BGH · XII ZB 41/14
Bundesgerichtshof · XII. Zivilsenat
Verfahrenswert nach § 43 FamGKG · Beschluss vom 04.03.2015
Sachverhalt. Ehegatten beantragen einvernehmliche Scheidung. Bereinigtes Nettoeinkommen Mann 4.200 €/Mon, Frau 1.800 €/Mon (Summe 6.000 €). Aktivvermögen 80.000 €, Schongrenze 60.000 € (2 × 30.000 €). Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Streit über die Einbeziehung von Vermögen und Kindesunterhalt in den Verfahrenswert.
Rechnung. §43 II FamGKG: 3 × 6.000 € = 18.000 € · zzgl. 5 % von 20.000 € überschießendem Vermögen = 1.000 € · zzgl. § 137 II FamFG (Versorgungsausgleich): 10 % auf jede Anwartschaft, hier pauschal 1.900 € (zwei Anwartschaften × 10 %).
Ergebnis. Der BGH bestätigt: Kindesunterhalt zählt nicht zum Verfahrenswert der Scheidung; Folgesachen sind eigenständig zu bewerten (§ 50 FamGKG). Verfahrenswert Scheidung 19.000 € + Versorgungsausgleich 1.900 € = 20.900 €. Daraus folgen RVG-Gebühren von rund 2.580 € (1,3 + 1,2) zzgl. USt und GKG-Gebühren rund 892 €.
OLG München · 2 UF 1234/22
Oberlandesgericht München · 2. Familiensenat
Streitige Scheidung mit zwei Anwälten und Folgesachen
Sachverhalt. Streitige Scheidung; Mann 5.500 €/Mon Netto, Frau 1.200 €/Mon Netto (Summe 6.700 €). Beide vertreten durch eigenen Anwalt. Versorgungsausgleich streitig, zusätzlich nachehelicher Unterhalt (§ 1573 BGB) als Folgesache mit eigenem Verfahrenswert von 12 × 1.286 € = 15.432 € (12-fache Monatsleistung, § 51 FamGKG).
Rechnung. Verfahrenswert Scheidung: 3 × 6.700 = 20.100 € · Versorgungsausgleich 10 % = 2.010 € · Folgesache Unterhalt 15.432 € (separat). Beide Anwälte rechnen je 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Termingebühr aus eigenem Mandantenstreitwert ab; KV-GKG Nr. 1310 (Scheidung) = 2,0 + Nr. 1411 (Folgesache) entsprechend.
Ergebnis. Das OLG bestätigt die Trennung der Verfahrenswerte: Pro Partei rund 4.300 € Anwaltskosten + anteilige Gerichtskosten. Gesamtkosten beider Parteien zusammen: rund 9.500 € (zwei Anwälte) + 1.450 € Gerichtskosten = 10.950 €. § 150 FamFG: Kostenaufhebung in Ehesachen ist die Regel — jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, Gerichtskosten je zur Hälfte.
OLG Hamm · II-2 WF 158/23
Oberlandesgericht Hamm · 2. Familiensenat
Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG · einkommensschwacher Antragsteller
Sachverhalt. Antragstellerin mit bereinigtem Nettoeinkommen von 1.150 €/Mon, Wohnkosten 480 €, kein Vermögen. Antragsgegner 2.800 €/Mon. Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung nebst Versorgungsausgleich. Verfahrenswert: 3 × (1.150 + 2.800) = 11.850 € + 10 % VA = 13.035 €.
Rechnung. VKH-Prüfung nach § 115 ZPO: einzusetzendes Einkommen = bereinigtes Netto − Pauschalfreibetrag (552 €) − Erwerbstätigenfreibetrag (273 €) − Wohnkosten (480 €) = 0 €. Damit ratenfreie VKH; Staat trägt Anwalts- und Gerichtskosten. Antragsgegner muss bei Unterliegen ggf. selbst Kostenanteil tragen.
Ergebnis. Das OLG bewilligt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Eigenanteil der Antragstellerin 0 €. Die Staatskasse trägt rund 1.700 € Anwalts- und 652 € Gerichtsgebühren. Hinweis: Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende, kann nachträgliche Ratenzahlung angeordnet werden (§ 120a ZPO).
BFH · VI R 9/16
Bundesfinanzhof · VI. Senat
Keine außergewöhnliche Belastung mehr · Urteil vom 18.05.2017
Sachverhalt. Steuerpflichtige machte Scheidungskosten von 3.500 € (Anwalts- und Gerichtsgebühren) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Streitig: Greift die Neuregelung des § 33 II 4 EStG (Wegfall der Abzugsfähigkeit für Prozesskosten ab Veranlagungszeitraum 2013) auch bei Scheidungsverfahren?
Rechnung. Vorinstanz: FG Niedersachsen 14.10.2015. Tatbestandsmerkmal § 33 II 4 EStG: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits". Frage: Stellen Scheidungskosten einen Rechtsstreit i.S.d. § 33 II 4 EStG dar? Vorlage durch entgegenstehende FG-Rechtsprechung.
Ergebnis. Der BFH entscheidet: Scheidungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Generalklausel des § 33 II 4 EStG erfasst auch Scheidungsverfahren — die frühere Annahme der Zwangsläufigkeit ist gesetzlich überholt. Praktische Folge: Die rund 2.500–5.000 € Scheidungskosten mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mehr; lediglich die Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG bietet noch eine staatliche Entlastung für Geringverdiener.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in der RVG-/GKG-Gebührensystematik und der BGH-Spruchpraxis geändert hat.
KostRÄndG 2025 — RVG- und GKG-Anpassung
Zum 01.01.2025 wurden die RVG-Gebührentabelle (Anlage 2) und die GKG-Anlage 1 jeweils um durchschnittlich 4–6 % erhöht. Verfahrensgebühr 1,3 bei 18.000 € Verfahrenswert: vorher 776,10 € → jetzt 798,20 €. Hintergrund: Inflationsausgleich nach § 14a RVG / § 71 GKG (Fortschreibungsklausel an Verbraucherpreisindex).
BGH XII ZB 207/24 — Verfahrenswertberechnung bei Auslandsvermögen
Der BGH stellt klar: Auslandsvermögen ist beim Verfahrenswert nach § 43 FamGKG zu berücksichtigen, wenn es deutscher Familiengerichtsbarkeit unterliegt. Wertbestimmung erfolgt nach Marktwert zum Zeitpunkt der Antragseinreichung; Schongrenze von 30.000 € pro Ehegatten gilt einheitlich für In- und Auslandsvermögen.
OLG Frankfurt — Online-Scheidung bei Auslandsbezug
OLG Frankfurt 4 UF 89/25: Bei Online-Scheidung mit einem im Ausland lebenden Ehegatten ist die Beweisaufnahme über Trennungsdauer und Erscheinen im Anhörungstermin per Videokonferenz nach § 128a ZPO (analog) zulässig. Keine Verlängerung der Bearbeitungsdauer; Beschluss kann mit ausländischer Adresse zugestellt werden (HZÜ-Verfahren).
KostRÄndG 2026 — Tabellenfortschreibung
Erneute Anpassung der RVG- und GKG-Gebührentabellen um durchschnittlich 2–3 %. Verfahrensgebühr 1,3 bei 18.000 €: 821,40 € (Vorjahr 798,20 €). Mindestverfahrenswert in Ehesachen unverändert bei 4.000 € (§ 44 FamGKG). Pauschalfreibetrag § 115 ZPO für Verfahrenskostenhilfe: 552 € (Vorjahr 540 €).
BGH XII ZB 12/26 — Folgesache Unterhalt nach § 51 FamGKG
Der BGH bestätigt die 12-fache-Monatsleistung-Regel des § 51 FamGKG für die Verfahrenswertberechnung der Folgesache Unterhalt — auch bei einvernehmlich vereinbarten Unterhaltszahlungen. Eine niedrigere Bewertung wegen geringer Streitwertdifferenz kommt nicht in Betracht; maßgeblich ist der titulierte oder geltend gemachte Betrag.
Häufige Fragen zu Scheidungskosten
14 Antworten mit Bezug auf §§ 43, 44 FamGKG, § 13 RVG, § 76 FamFG sowie BGH- und BFH-Spruchpraxis.
Wie wird der Verfahrenswert in Ehesachen ermittelt?
§ 43 Abs. 2 FamGKG bestimmt: Der Verfahrenswert in Ehesachen entspricht dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (Summe der bereinigten Monatsnettoeinkommen × 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG kann zusätzlich Vermögen mit 5 % einbezogen werden, soweit es einen Schonbetrag (idR 30.000 € pro Ehegatten) übersteigt. Der so ermittelte Wert ist Bemessungsgrundlage sowohl für RVG-Anwaltsgebühren als auch für GKG-Gerichtsgebühren.
Was ist der Mindestverfahrenswert?
§ 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 44 FamGKG bestimmt den Mindestverfahrenswert in Ehesachen auf 4.000 €. Dieser Wert greift insbesondere bei einkommensschwachen Ehegatten (Bürgergeld-Bezug, Geringverdiener). Die Untergrenze stellt sicher, dass für jeden anwaltlichen und richterlichen Aufwand eine Mindestvergütung anfällt — ohne dass die Prozessführung wirtschaftlich entwertet wird.
Welche Anwaltsgebühren fallen nach RVG an?
Pro vertretener Partei sind nach VV-RVG einschlägig: Nr. 3100 VV-RVG (1,3-Verfahrensgebühr) für die Bearbeitung des Verfahrens, Nr. 3104 VV-RVG (1,2-Terminsgebühr) für die mündliche Verhandlung, ggf. Nr. 1003 VV-RVG (1,0-Einigungsgebühr) bei vergleichsweiser Beilegung. Aus dem Verfahrenswert (z. B. 18.000 €) ergibt sich nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 eine 1,0-Gebühr von 614 €; 1,3 + 1,2 = 2,5 × 614 = 1.535 € + Auslagenpauschale 20 € + 19 % USt = ~1.851 €.
Welche Gerichtsgebühren fallen nach GKG an?
KV-GKG Nr. 1310 (Verfahren über die Scheidung) sieht eine 2,0-Gebühr aus dem Verfahrenswert vor. Bei Verfahrenswert 18.000 € beträgt die 1,0-Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Anlage 1 GKG rund 386 €; die 2,0-Gebühr daher 772 €. Hinzu kommen ggf. Auslagen (Zustellkosten, Sachverständigengebühren). Die Gerichtskosten werden nach § 150 FamFG idR hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt (Kostenaufhebung in Ehesachen).
Was ist die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG)?
Die 1,0-Einigungsgebühr entsteht, wenn Anwalt und Mandant eine vergleichsweise Lösung herbeiführen, durch die das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt (Antragsteller) ist die Einigungsgebühr eher selten — der Antragsgegner stimmt ohne anwaltliche Vertretung zu (§ 114 Abs. 1 FamFG, kein Anwaltszwang für den Antragsgegner). Bei streitiger Scheidung mit Vergleich zu Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht) entsteht sie regelmäßig.
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf den Verfahrenswert aus?
§ 50 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 137 Abs. 2 FamFG: Der Versorgungsausgleich ist Folgesache der Scheidung und erhält einen eigenen Verfahrenswert von 10 % des Verfahrenswerts der Scheidung — pro auszugleichender Anwartschaft. Bei zwei Anwartschaften (klassisch: gesetzliche Rente Mann + gesetzliche Rente Frau) ergibt sich also 2 × 10 % = 20 % des Scheidungs-Verfahrenswerts. Der Mindestwert der Folgesache beträgt 1.000 € pro Anwartschaft.
Was kostet eine einvernehmliche Online-Scheidung?
Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt aus (für den Antragsteller). Der Antragsgegner stimmt formlos zu — Anwaltszwang gilt für ihn nicht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einem Verfahrenswert von 18.000 € fallen rund 1.851 € Anwaltskosten + 772 € Gerichtskosten = 2.623 € an, die nach § 150 FamFG zwischen den Eheleuten geteilt werden können (in der Praxis: Antragsteller trägt Anwalt, Gericht hälftig). Online-Scheidung beschleunigt das Verfahren nicht — das Trennungsjahr nach § 1565 BGB bleibt Voraussetzung.
Wann besteht Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG)?
§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO: Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufbringung der Kosten nicht erlauben und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Berechnungsmaßstab ist das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO: bereinigtes Netto − Pauschalfreibetrag (552 €) − Erwerbstätigenfreibetrag (273 €) − Wohnkosten − weitere Belastungen. Liegt das Ergebnis unter 20 €/Monat, gibt es ratenfreie VKH; darüber Ratenzahlung in 48 Monatsraten.
Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Nein. Mit der Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (gültig ab Veranlagungszeitraum 2013) sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der BFH (VI R 9/16, Urteil vom 18.05.2017) hat ausdrücklich klargestellt, dass auch Scheidungskosten unter diesen Ausschluss fallen. Lediglich Kosten, die ausnahmsweise zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich sind, bleiben abziehbar — der bloße Lebensbereich der Ehescheidung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wann beginnt das Trennungsjahr nach § 1565 BGB?
§ 1565 Abs. 1 BGB: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird gem. § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Trennung i.S.d. § 1567 BGB liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht — auch innerhalb der Ehewohnung möglich, sofern Tisch und Bett getrennt sind und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen erbracht werden. Maßgeblich ist der nachweisbare Trennungszeitpunkt; im Zweifel: schriftliche Erklärung mit Datum.
Was kostet eine streitige Scheidung mit Folgesachen?
Streitige Scheidung mit Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung): Verfahrenswerte addieren sich (§ 39 FamGKG, Verbund). Beispiel: Scheidung 20.000 € + Unterhalt 15.432 € (12-fache Monatsleistung, § 51 FamGKG) + Versorgungsausgleich 4.000 € = 39.432 €. Pro Anwalt: rund 4.300 €. Beide Eheleute mit Anwalt → ~8.600 €. Plus Gerichtskosten KV-GKG Nr. 1310 + Folgesachen-Gebühren: insgesamt 10.000–14.000 € möglich.
Können Scheidungskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden?
§ 150 FamFG: In Ehesachen ist die Kostenaufhebung der Regelfall — jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbes. die Kosten des eigenen Anwalts), die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Eine abweichende Kostenentscheidung ist möglich nach §§ 81, 150 II FamFG (Verschulden, mutwilliges Verfahrensführen). Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostenverteilung — etwa "ein Ehepartner zahlt alle Anwaltskosten" — ist zulässig, ändert aber nichts an der gerichtlichen Kostengrundentscheidung.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Trennungsjahr (§§ 1565, 1566 BGB) ist Wartepflicht — vorher ist ein Scheidungsantrag unzulässig (Härtefall-Ausnahme § 1565 II BGB nur bei unzumutbarer Härte). Nach Antragseinreichung: einvernehmliche Scheidung mit beidseitiger Zustimmung 4–8 Monate; streitige Scheidung mit Folgesachen 12–24 Monate. Der Versorgungsausgleich erfordert Auskunftserteilung der Versorgungsträger — das verzögert das Verfahren regelmäßig um 4–6 Monate. Online-Scheidung beschleunigt keinen einzigen Prüfungsschritt; sie ersetzt lediglich physische Anwaltstermine.
Welche Rolle spielt der Anwaltszwang nach § 114 FamFG?
§ 114 Abs. 1 FamFG: In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Beteiligten vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen — mit einer wesentlichen Ausnahme: Der Antragsgegner ohne eigenen Sachantrag muss bei einvernehmlicher Scheidung nicht anwaltlich vertreten sein. Konsequenz: Bei Einvernehmen reicht ein Anwalt für den Antragsteller; der Gegner stimmt persönlich zu Protokoll des Gerichts zu. Diese Regelung ist die Grundlage der "Online-Scheidung" und der Kostenersparnis durch Verzicht auf den zweiten Anwalt.
Schlüsselbegriffe aus FamGKG, RVG und FamFG
- Verfahrenswert (§ 43 FamGKG)
- Bemessungsgrundlage für RVG- und GKG-Gebühren in Ehesachen. 3 × Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten + ggf. 5 % Vermögen über Schongrenze. Mindestwert 4.000 €.
- Mindestverfahrenswert (§ 44 FamGKG)
- Untergrenze des Verfahrenswerts in Ehesachen: 4.000 €. Greift bei Bürgergeld-Beziehern, Geringverdienern, einkommenslosen Ehegatten — sichert Mindestvergütung.
- 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)
- Anwaltsgebühr für die allgemeine Bearbeitung des Verfahrens: 1,3-fache der einfachen Gebühr nach § 13 RVG. Standardsatz, Spannweite 0,5–2,5 nach Schwierigkeit.
- 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG)
- Anwaltsgebühr für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Entsteht mit der ersten Wahrnehmung, gilt für das gesamte Verfahren — auch bei mehreren Terminen.
- Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG)
- 1,0-Gebühr für anwaltlich vermittelte Vereinbarungen, durch die das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt selten, bei Vergleich zu Folgesachen regelmäßig.
- 2,0-Gerichtsgebühr (KV-GKG Nr. 1310)
- Verfahren über die Scheidung: 2,0-fache der einfachen Gebühr nach § 34 GKG. Vorschuss bei Antragseingang. Folgesachen mit eigenen KV-Nummern (1314 Versorgungsausgleich, 1411 sonstige).
- Versorgungsausgleich (§ 137 FamFG)
- Hälftige Teilung der Versorgungsanrechte aus der Ehezeit. Folgesache der Scheidung mit eigenem Verfahrenswert (10 % des Scheidungswerts pro Anwartschaft). Auskunftsverfahren mit Versorgungsträgern.
- Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG)
- Staatliche Übernahme der Verfahrenskosten bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO. Ratenzahlung über 48 Monate oder ratenfrei.
- Anwaltszwang (§ 114 FamFG)
- Vor dem Familiengericht müssen die Beteiligten anwaltlich vertreten sein. Ausnahme: Antragsgegner ohne eigenen Sachantrag bei einvernehmlicher Scheidung — Grundlage der Kostenersparnis.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BGH- und BFH-Entscheidungen sowie die RVG-/GKG-Gebührentabellen in der Fassung des KostRÄndG 2026.
- § 43 FamGKG · Verfahrenswert in Ehesachen
gesetze-im-internet.de · 3-fache Nettoeinkommen-Regel.
- § 44 FamGKG · Mindestverfahrenswert
gesetze-im-internet.de · 4.000 €-Untergrenze.
- § 50 FamGKG · Folgesache Versorgungsausgleich
gesetze-im-internet.de · 10 %-Wert pro Anwartschaft.
- § 51 FamGKG · Folgesache Unterhalt
gesetze-im-internet.de · 12-facher Monatsbetrag.
- § 13 RVG · Wertgebühren
gesetze-im-internet.de · Gebührentabelle Anlage 2.
- § 76 FamFG · Verfahrenskostenhilfe
gesetze-im-internet.de · VKH-Voraussetzungen.
- § 114 FamFG · Anwaltszwang
gesetze-im-internet.de · Vertretungspflicht.
- § 137 FamFG · Versorgungsausgleich
gesetze-im-internet.de · Folgesachen-Verbund.
- § 150 FamFG · Kostenaufhebung Ehesachen
gesetze-im-internet.de · Kostenverteilung.
- § 1565 BGB · Scheitern der Ehe
gesetze-im-internet.de · Trennungsjahr.
- § 33 EStG · außergewöhnliche Belastungen
gesetze-im-internet.de · Abs. 2 S. 4: Prozesskostenausschluss.
- BGH XII ZB 41/14 · Verfahrenswert
dejure.org · Kindesunterhalt nicht im Verfahrenswert.
- BFH VI R 9/16 · keine außergewöhnliche Belastung
dejure.org · Steuerliche Abziehbarkeit ausgeschlossen.
Zum Weiterlesen
Themen, die mit dem Scheidungsverfahren regelmäßig verwoben sind.
Der Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2026 bestimmt Trennungs- und nachehelichen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB) sowie Kindesunterhalt — Folgesachen mit eigenem Verfahrenswert (12-facher Monatsbetrag, § 51 FamGKG). Der Versorgungsausgleich-Rechner nach VersAusglG zeigt die hälftige Teilung der Anwartschaften aus der Ehezeit.
Für die reine RVG-Berechnung (auch außerhalb des Familienrechts) ist der Anwaltskosten-Rechner nach § 13 RVG einschlägig — er ergänzt das Schema 1,3-Verfahrens- + 1,2-Terminsgebühr um Geschäfts-, Beratungs- und Hebegebühren. Für die Reichweite des Pflichtteilsrechts nach Trennung der Ehegatten relevant: der Pflichtteil-Rechner nach § 2303 BGB.
Für die Brutto-Netto-Ermittlung des Verfahrenswert-relevanten Einkommens beider Ehegatten dient der Brutto-Netto-Rechner; bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit nach Trennung kommt der Bürgergeld-Rechner nach SGB II in Betracht — Bürgergeldbezug begründet regelmäßig den Mindestverfahrenswert nach § 44 FamGKG und erleichtert die VKH-Bewilligung.