Außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 InsO
Zwingende Zugangsvoraussetzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Maßgebend ist der ernsthafte Versuch, nicht der Erfolg.
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt vor Stellung des Eröffnungsantrags den ernsthaften Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Scheitert der Versuch, hat eine geeignete Person oder Stelle eine Bescheinigung über den Versuch und seine Aussichtslosigkeit auszustellen — Gültigkeit höchstens sechs Monate.
| Verfahrensphase | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Außergerichtlicher Einigungsversuch | Ernsthafter Versuch der Schuldenbereinigung mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans — Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) | § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO |
| Eröffnungsantrag bei Insolvenzgericht | Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nebst Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie Schuldenbereinigungsplan | § 305 Abs. 1 Nr. 2–4 InsO · § 304 InsO |
| Eröffnung und Wohlverhaltensphase | Eröffnungsbeschluss; Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder; Verhaltenspflichten nach § 295 InsO über drei Jahre (seit Reform 01.10.2020) | §§ 286, 287 Abs. 2, 295 InsO |
| Erteilung der Restschuldbefreiung | Anhörung der Gläubiger und Erteilungsbeschluss nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, soweit kein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt | § 300 InsO |
Geeignete Personen und Stellen für die Bescheinigung
Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und ergänzenden Landesregelungen.
| Aussteller | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anerkannte Schuldnerberatungsstellen | Anerkennung nach dem jeweiligen Landesausführungsgesetz (z. B. AGInsO NRW); Träger u. a. Caritas, Diakonie, AWO, Verbraucherzentralen | § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO i. V. m. LandesausführungsG |
| Rechtsanwälte | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Beratungsleistung gegen Vergütung nach RVG | § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO · BRAO |
| Steuerberater und Notare | Berufszulassung; einschlägige Beratungstätigkeit | § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO · StBerG · BNotO |
| Inhaltliche Anforderungen | Plausibler Schuldenbereinigungsplan, Versand an sämtliche Gläubiger, angemessene Fristsetzung | § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO · st. Rspr. BGH IX. Senat |
Maßgebend für die Bescheinigung ist der ernsthafte, plausible Versuch der außergerichtlichen Einigung — nicht der Erfolg. Lehnt ein einziger Gläubiger ab oder schweigt nach angemessener Fristsetzung, ist der Versuch im Sinne der Norm gescheitert. Quelle: § 305 InsO; BGH IX. Zivilsenat zur Auslegung des ernsthaften Versuchs.
Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO — Drei Jahre
Seit der Reform 2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Während dieser Zeit unterliegt der Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO.
Mit Verfahrenseröffnung tritt der Schuldner seinen pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens an den Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Abtretung wirkt für drei Jahre. Der Treuhänder verteilt den eingezogenen Betrag jährlich an die Insolvenzgläubiger nach der Quote der zur Tabelle festgestellten Forderungen.
| Verbraucherinsolvenz-Eckdatum | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich (§ 304 Abs. 1 InsO) | Natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; ehemalige Selbständige nur, wenn Vermögensverhältnisse überschaubar (max. 19 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind | § 304 Abs. 1, 2 InsO |
| Dauer der Wohlverhaltensphase | Drei Jahre ab Verfahrenseröffnung — einheitlich seit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020 S. 2937 v. 22.12.2020), wirksam für ab 01.10.2020 beantragte Verfahren | § 287 Abs. 2 InsO · Art. 103k EGInsO |
| Massezugehörigkeit | Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Eröffnungszeitpunkt und der pfändbare Teil des Neuerwerbs während des Verfahrens gehören zur Insolvenzmasse | §§ 35, 36 InsO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO |
| Verfahrenskosten | Gerichts- und Treuhändervergütung typisch 1.500–3.000 € im Verbraucherverfahren; Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO bei Bedürftigkeit — Stundung läuft mit Erteilung der Restschuldbefreiung weiter | §§ 4a–4d InsO · InsVV |
Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO
Pflichten während der Wohlverhaltensphase — Verletzung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO.
| Obliegenheit | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erwerbsobliegenheit | Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich darum bemühen | § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO |
| Erbschaftshälfte | Bei Erbschaft die Hälfte des Werts an den Treuhänder herausgeben | § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO |
| Mitteilungspflicht | Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzeigen | § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO |
| Zahlungspflicht | Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten | § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO |
| Auskunftspflicht | Auskunft an Gericht und Treuhänder über Einkommen und Vermögensverhältnisse | § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO · § 97 InsO |
Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase ist nach der Reform 2020 regelmäßig nicht mehr vorgesehen; die einheitliche Dreijahresfrist gilt für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren. Quelle: §§ 287, 295, 296 InsO; Art. 103k EGInsO.
Versagungsgründe nach § 290 InsO
Sechs Tatbestände, die auf Gläubigerantrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Antrag muss im Schluss- oder Anhörungstermin gestellt werden.
Die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich erteilt — nur auf Antrag eines Gläubigers und bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 InsO ist sie zu versagen. Der Antrag ist im Schlusstermin oder im besonderen Anhörungstermin nach § 300 Abs. 2 InsO zu stellen; verspätete Anträge sind ausgeschlossen.
§ 290 Abs. 1 Nr. 1–7 InsO
- − Verurteilung wegen Insolvenzstraftat (§§ 283–283c StGB) in letzten 5 J
- − Falsche Angaben über wirtsch. Verhältnisse zur Kreditbeschaffung (3 J)
- − Erteilung Restschuldbefreiung in letzten 11 Jahren
- − Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO)
- − Unrichtige Vermögensverzeichnisse (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- − Unwirtschaftliche Vermögensbenutzung (3 J vor Antrag)
Folge
Versagung der Restschuldbefreiung durch Beschluss nach § 290 InsO. Sofortige Beschwerde nach § 6 InsO innerhalb von zwei Wochen.
Nicht erlassbare Forderungen
- − Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO)
- − Steuerschulden aus rechtskräftiger Steuerhinterziehung (§§ 370 ff. AO)
- − Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- − Zinslose Verfahrenskostendarlehen
- − Unterhalt aus vorsätzlicher Pflichtverletzung
Folge
Diese Forderungen sind auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin gegen den Schuldner durchsetzbar — gegebenenfalls Vollstreckung nach Verfahrensabschluss.
Ausgenommene Forderungen nach § 302 InsO
Wirkung der Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger — mit Ausnahmen. Insbesondere bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung und Steuerhinterziehung.
| Forderungsart | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unerlaubte Handlung (vorsätzlich) | Nicht erlassbar, wenn als solche zur Tabelle angemeldet (§ 174 Abs. 2 InsO) | § 302 Nr. 1 InsO |
| Steuerhinterziehung | Nicht erlassbar bei rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 370, 373, 374 AO | § 302 Nr. 1 InsO 2. HS |
| Geldstrafen / Geldbußen | Nicht erlassbar — bleiben gegen Schuldner durchsetzbar | § 302 Nr. 2 InsO · § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO |
| Zinslose Verfahrenskostendarlehen | Nicht erlassbar zur Aufrechterhaltung des Stundungsverfahrens | § 302 Nr. 3 InsO |
| Sonstige Insolvenzforderungen | Vollständige Restschuldbefreiung mit Erteilungsbeschluss (§ 300 InsO) | § 301 Abs. 1 InsO |
Praktische Konsequenz: Bei einem Gesamtschuldenstand von 50.000 €, davon 5.000 € aus Steuerhinterziehung, verbleibt die Steuerforderung nach Verfahrensabschluss in vollem Umfang gegen den Schuldner — die übrigen 45.000 € sind durch die Restschuldbefreiung erlassen. Quelle: §§ 301, 302 InsO; BGH IX ZR 7/21.
Insolvenzmasse und Pfändungsschutz · §§ 35, 36 InsO
Massezugehörig ist das pfändbare Vermögen — der unpfändbare Anteil nach §§ 850 ff. ZPO und die nach § 811 ZPO geschützten Sachen verbleiben beim Schuldner.
§ 35 InsO definiert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen des Schuldners zum Eröffnungszeitpunkt zuzüglich des pfändbaren Neuerwerbs während des Verfahrens. § 36 InsO nimmt den nach den §§ 850 ff. ZPO geschützten Teil sowie die in § 811 ZPO genannten pfändungsfreien Sachen ausdrücklich aus.
Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die monatliche Treuhänder-Abführung.
| Unterhaltspflichtige Personen | Freigrenze 2026 (ab 1.7.2025) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 0 (Single) | ca. 1.500 € | § 850c Abs. 1 ZPO |
| 1 Unterhaltsempfänger | ca. 2.070 € | § 850c Abs. 2 ZPO |
| 2 Unterhaltsempfänger | ca. 2.390 € | § 850c Abs. 2 ZPO |
| 3 Unterhaltsempfänger | ca. 2.710 € | § 850c Abs. 2 ZPO |
| 4 Unterhaltsempfänger | ca. 3.030 € | § 850c Abs. 2 ZPO |
| 5 Unterhaltsempfänger | ca. 3.350 € | § 850c Abs. 2 ZPO |
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli durch das BMJ (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) an das gestiegene steuerfreie Existenzminimum angepasst. Zum Schutz des Girokontos ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) nach § 850k ZPO unerlässlich. Quelle: § 850c ZPO; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung BMJ.
Reform 2020 — Verkürzung von 6 auf 3 Jahre
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020 S. 2937) in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie.
Mit Wirkung zum 01.10.2020 wurde die Wohlverhaltensphase einheitlich auf drei Jahre verkürzt. Zuvor galt eine Sechsjahresfrist mit Verkürzungsmöglichkeiten auf fünf bzw. drei Jahre bei Befriedigungsquoten von 35 % bzw. Deckung der Verfahrenskosten. Die Reform setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 (Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie) in nationales Recht um.
| Zeitpunkt der Antragstellung | Dauer der Wohlverhaltensphase | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ab 01.10.2020 | Einheitlich 3 Jahre, ohne Quotenanforderung | § 287 Abs. 2 InsO n. F. · Art. 103k EGInsO |
| 17.12.2019 bis 30.09.2020 | Übergangsregelung: stufenweise Verkürzung je nach Antragsmonat (5 J 7 M bis 3 J) | Art. 103k EGInsO |
| Vor 17.12.2019 | 6 Jahre, Verkürzung auf 5 J bei Kostendeckung, auf 3 J bei Quote ≥ 35 % | § 300 InsO a. F. |
| Sperrfrist Neuantrag | 11 Jahre nach Erteilung Restschuldbefreiung (vorher: 10 J) | § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO · § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO |
Begleitend zur Fristverkürzung wurden die Versagungsgründe nach § 290 InsO geschärft und die Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf elf Jahre verlängert. Der Evaluationsbericht des BMJ nach Art. 103k EGInsO (Januar 2026) bestätigt die Stabilität des Verfahrens unter der neuen Frist. Quelle: BGBl. I 2020 S. 2937; EU-Richtlinie 2019/1023; Evaluationsbericht BMJ.
SCHUFA-Eintrag nach Restschuldbefreiung
Speicherdauer angepasst nach EuGH-Rechtsprechung. Drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung — amtliche Veröffentlichung sechs Monate.
Der EuGH hat mit Urteil vom 07.12.2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 entschieden, dass die parallele Speicherung der Restschuldbefreiung durch Auskunfteien über die amtliche Veröffentlichungsdauer hinaus unverhältnismäßig ist. Die SCHUFA und die deutsche Datenschutzaufsicht haben daraufhin die Speicherfrist angepasst.
| Phase | Speicherung / Veröffentlichung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eröffnung Insolvenzverfahren | Amtliche Bekanntmachung im Insolvenzportal der Länder; SCHUFA speichert Eröffnung | § 9 InsO · DSGVO Art. 6 |
| Wohlverhaltensphase | Eintrag bleibt während der 3 Jahre bestehen; Kreditvergabe und Mietverträge faktisch erschwert | DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f |
| Erteilung Restschuldbefreiung | Amtliche Veröffentlichung im Insolvenzportal: 6 Monate ab Rechtskraft | § 9 InsO i. V. m. InsoBekV |
| SCHUFA-Speicherung | Bis zu 3 Jahre nach Erteilung — angepasst nach EuGH-Rechtsprechung | EuGH C-26/22, C-64/22 v. 07.12.2023 |
| Auskunftsrecht des Betroffenen | Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO einmal jährlich kostenfrei | Art. 15 DSGVO · § 34 BDSG |
Bei länger andauernden Schwierigkeiten mit Auskunfteien empfiehlt sich eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzaufsicht oder eine zivilrechtliche Löschungsklage nach Art. 17 DSGVO. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen wie Caritas, Diakonie, BAG-SB und die Verbraucherzentralen beraten kostenfrei und sind ausstellungsberechtigt für die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise auf Schuldnerberatungsstellen dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom außergerichtlichen Versuch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus InsO.
Schuldnerberatung aufsuchen und Bestandsaufnahme
Vereinbarung eines Termins bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle (Caritas, Diakonie, AWO, Verbraucherzentrale) oder einem Rechtsanwalt. Vorlage aller Gläubigerunterlagen, Mahnbescheide, Vollstreckungstitel, Einkommensnachweise und Mietvertrag. Erstellung des Vermögens- und Gläubigerverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans, Versand an alle Gläubiger mit Annahmefrist. Ernsthafter Versuch ist auch dann ausreichend, wenn das Scheitern bereits absehbar ist; Voraussetzung ist die plausible Quotenberechnung. Bei Scheitern stellt die geeignete Person/Stelle die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus (Gültigkeit max. sechs Monate).
Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nebst (1) Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung, (2) Vermögens- und Gläubigerverzeichnis, (3) Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO sowie (4) Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 InsO. Bei Bedürftigkeit zusätzlich Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren · § 306 InsO
Das Gericht prüft den Plan und stellt ihn den Gläubigern zur Zustimmung zu. Bei mehrheitlicher Zustimmung kann eine fehlende Zustimmung opponierender Gläubiger nach § 309 InsO durch das Gericht ersetzt werden, sofern keine unangemessene Schlechterstellung vorliegt. Bei erfolgreichem Plan endet das Verfahren ohne Eröffnung; bei Scheitern folgt die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Eröffnungsbeschluss und Bestellung des Treuhänders
Eröffnungsbeschluss nach §§ 27, 312 InsO; Bestellung des Treuhänders. Bekanntmachung im Insolvenzportal der Länder (§ 9 InsO). Forderungsanmeldung der Gläubiger zur Tabelle nach §§ 174 ff. InsO innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist. Beginn der Drei-Jahres-Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO.
Wohlverhaltensphase und Pflichten nach § 295 InsO
Drei Jahre: angemessene Erwerbstätigkeit oder Bemühungen darum (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO); Erbschaftshälfte herausgeben (Nr. 2); Wohn- und Stellenwechsel mitteilen; Zahlungen nur über den Treuhänder. Der pfändbare Teil des Einkommens wird monatlich an den Treuhänder abgeführt und jährlich an die Gläubiger verteilt.
Anhörungstermin und Erteilungsbeschluss · § 300 InsO
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase Anhörung der Gläubiger und des Treuhänders. Bei Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 290 InsO ergeht der Erteilungsbeschluss. Wirkung: Erlöschen aller Insolvenzforderungen, soweit nicht nach § 302 InsO ausgenommen (Geldstrafen, vorsätzliche unerlaubte Handlung, Steuerhinterziehung).
Vier Konstellationen aus der Insolvenzpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum vom Regelfall bis zur Abgrenzung Verbraucher- / Regelinsolvenz.
Konstellation A · Regelverbraucher mit gescheiterter Einigung
§§ 304, 305, 287 InsO
Schulden 50.000 € · Netto 2.500 € · ein Unterhaltsempfänger
Sachverhalt. Antragsteller, 41 Jahre, angestellt in Vollzeit, Nettoeinkommen 2.500 €/Monat, ein unterhaltsberechtigtes Kind. Konsumentenkredite und Restforderungen aus aufgelöstem Mietverhältnis in Höhe von 50.000 €; 14 Gläubiger. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch über Schuldnerberatungsstelle gescheitert: zwei Gläubiger lehnen die Quote ab.
Bemessungsdaten. Pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO bei einem Unterhaltsempfänger und Netto 2.500 € ≈ 305 €/Monat. Drei-Jahres-Wohlverhaltensphase ergibt einen abzuführenden Gesamtbetrag von ca. 11.000 €.
Ergebnis. Verbraucher i. S. d. § 304 Abs. 1 InsO. Voraussetzung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Schuldnerberatung erfüllt. Antrag auf Eröffnung und auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 InsO. Mit Eröffnung wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten; Dauer drei Jahre. Nach Ablauf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO für sämtliche noch offenen Insolvenzforderungen, soweit kein Versagungsgrund nach § 290 InsO oder Ausschluss nach § 302 InsO greift.
Konstellation B · Außergerichtliche Einigung gescheitert
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO · Verfahrenseingang
Zwei von acht Gläubigern stimmen nicht zu — gerichtliches Verfahren
Sachverhalt. Antragsteller, 36 Jahre, Schulden 28.000 €, acht Gläubiger. Schuldnerberatung der Caritas erstellt einen Bereinigungsplan auf Basis pfändbaren Einkommens × 36 Monate. Sechs Gläubiger akzeptieren die Quote von 19 %; zwei lehnen ab. Der Schuldner bittet die Beratungsstelle um Ausstellung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Versuchs.
Bemessungsdaten. Streitig: Reicht die Quotenablehnung durch zwei Gläubiger für die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO?
Ergebnis. Die Bescheinigung über den ernsthaften, aber erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Zugangsvoraussetzung. Ausstellungsberechtigt: geeignete Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare) oder anerkannte Schuldnerberatungsstellen nach Landesrecht. Maßgebend ist der ernsthafte Versuch, nicht der Erfolg. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab oder schweigt nach Mahnung, ist der Versuch im Sinne der Norm gescheitert (st. Rspr.). Mit Vorlage der Bescheinigung kann sodann das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 306 InsO oder die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Beim gerichtlichen Plan greift § 309 InsO: Zustimmungsersetzung möglich, wenn die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Stimmen halten und keine unangemessene Schlechterstellung des opponierenden Gläubigers vorliegt.
Konstellation C · Ausgenommene Forderung § 302 InsO
§ 302 Nr. 1 InsO · Steuerhinterziehung
Restschuldbefreiung erfasst nicht alle Forderungen — 5.000 € verbleiben
Sachverhalt. Antragstellerin, 48 Jahre, Verbraucher mit Gesamtschulden 32.000 €. Darunter 5.000 € Steuerforderung des Finanzamts aus einem rechtskräftig festgestellten Bescheid wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung. Verfahren ordnungsgemäß durchlaufen; Wohlverhaltensphase abgelaufen; Erteilungsbeschluss steht an.
Bemessungsdaten. Streitig: Erstreckt sich die Restschuldbefreiung auch auf die Steuerhinterziehungsforderung?
Ergebnis. Die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO wirkt grundsätzlich gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 InsO). Hiervon nimmt § 302 InsO einzelne Forderungen ausdrücklich aus. Erfasst sind insbesondere: (1) Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO) — diese muss als solche zur Insolvenztabelle angemeldet sein; (2) Steuerschulden aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach §§ 370, 373, 374 AO, wenn der Schuldner deswegen rechtskräftig verurteilt wurde (§ 302 Nr. 1 InsO 2. Halbsatz); (3) Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten (§ 302 Nr. 2 InsO); (4) zinslose Darlehen zur Verfahrenskostendeckung (§ 302 Nr. 3 InsO). Folge: Die 5.000 € Steuerforderung wird von der Restschuldbefreiung nicht erfasst und ist nach Verfahrensabschluss weiterhin gegen die Schuldnerin durchsetzbar. Die übrigen 27.000 € sind hingegen erlassen.
Konstellation D · Ehemaliger Selbständiger — Regelinsolvenz statt Verbraucherinsolvenz
§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO · Abgrenzung
Kleingewerbe mit 23 Gläubigern · keine Verbraucherinsolvenz
Sachverhalt. Antragsteller, 52 Jahre, vor zwei Jahren wirtschaftliche Tätigkeit als Einzelunternehmer eingestellt (Bäckerei-Filiale). Aus der Tätigkeit verbleiben Schulden gegenüber 23 Gläubigern, darunter offene Sozialversicherungsbeiträge und zwei Lohnforderungen ehemaliger Aushilfen.
Bemessungsdaten. Streitig: Verbraucherinsolvenz nach §§ 304 ff. InsO oder Regelinsolvenz nach §§ 11 ff. InsO?
Ergebnis. Die Anwendung der Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO setzt überschaubare Vermögensverhältnisse voraus. Bei ehemaligen Selbständigen ist dies nach § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO nur erfüllt, wenn (a) die Zahl der Gläubiger höchstens 19 beträgt und (b) keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind. Beide Voraussetzungen sind kumulativ. Hier: 23 Gläubiger sowie zwei offene Lohnforderungen — beide Tatbestandsmerkmale verletzt. Folge: Regelinsolvenzverfahren nach §§ 11 ff. InsO; kein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich, dafür reguläre Insolvenzverwaltung. Die Drei-Jahres-Frist der Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO gilt auch hier; die Versagungs- und Ausnahmegründe (§§ 290, 302 InsO) sind identisch.
Drei Rechenwege im Detail
Schrittweise Bemessung des abzuführenden Betrags — vom Nettoeinkommen über die Pfändungsfreigrenze bis zum Gesamtbetrag der Wohlverhaltensphase.
Rechenweg I · Verbraucher mit Unterhaltspflicht
§§ 287, 850c ZPO · Pfändungstabelle 2026 · § 300 InsO
Schulden 45.000 € · Netto 2.500 € · 1 Unterhaltsberechtigter (Kind)
- Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO 2026 bei 1 Unterhaltsempfänger: ca. 2.070 €/Monat
- Pfändbarer Mehrbetrag über Freigrenze: 2.500 − 2.070 = 430 €
- Pfändungstabelle gestaffelt: ca. 305 €/Monat abzuführen
- Wohlverhaltensphase 36 Monate × 305 € = ca. 10.980 € Gesamtabführung
- Quote für Gläubiger (vor Verfahrenskosten): 10.980 € / 45.000 € ≈ 24 %
- Restschuldbefreiung erfasst die offenen ca. 34.000 € (vorbehaltlich § 302 InsO)
Rechenweg II · Single ohne Unterhaltspflicht
§§ 287, 850c ZPO · Pfändungstabelle 2026 · § 300 InsO
Schulden 22.000 € · Netto 2.200 € · null Unterhaltsempfänger
- Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO 2026 ohne Unterhaltspflichten: ca. 1.500 €/Monat
- Pfändbarer Mehrbetrag: 2.200 − 1.500 = 700 €
- Pfändungstabelle gestaffelt: ca. 490 €/Monat abzuführen
- Wohlverhaltensphase 36 Monate × 490 € = ca. 17.640 € Gesamtabführung
- Quote: 17.640 € / 22.000 € ≈ 80 % — Gläubiger erhalten den Großteil
- Restschuldbefreiung erfasst die verbleibenden ca. 4.360 € nach 3 Jahren
Rechenweg III · Bürgergeld-Bezieher · vollständig pfändungsfrei
§ 54 SGB I · §§ 287, 295, 300 InsO · §§ 4a, 4b InsO
Schulden 18.000 € · Bürgergeld nach SGB II · keine Erwerbstätigkeit
- Sozialleistungen nach SGB II sind nach § 54 SGB I weitestgehend pfändungsfrei
- Pfändbarer Anteil: 0 €/Monat während der Bezugszeit
- Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO: angemessene Bemühungen um Erwerbstätigkeit erforderlich
- Bei Erwerbsaufnahme während der Wohlverhaltensphase: pfändbarer Anteil greift ab Erstmonat
- Auch ohne Quote: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren bei Pflichterfüllung (§ 300 InsO) — "Null-Plan"
- Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO; Erlass nach § 4b InsO bei fortbestehender Bedürftigkeit möglich
Die Werte sind Modellrechnungen für typische Konstellationen 2026. Maßgeblich für die konkrete Abführung ist die jährlich angepasste Pfändungstabelle nach § 850c ZPO und die Festsetzung durch den Treuhänder. Quelle: § 287 InsO; § 850c ZPO; Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025/2026.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in BGH-Spruchpraxis, BMJ-Verwaltungspraxis und EuGH-Rechtsprechung zur Verbraucherinsolvenz verändert hat.
BGH IX ZR 7/21 zur Reichweite der Restschuldbefreiung
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH bestätigt die enge Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO: Steuerschulden sind nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung ausgenommen — bloße Schätzungsbescheide oder anderweitige Festsetzungen genügen nicht. Folge: Klarstellung für die Tabellenfeststellung.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025/2026
Das BMJ erhöht die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2025 deutlich (Anpassung an das gestiegene steuerfreie Existenzminimum). Grundbetrag null Unterhaltspflichten ca. 1.500 €/Monat; jeder weitere Unterhaltsberechtigte erhöht den Freibetrag. Auswirkungen auf die monatliche Treuhänder-Abführung in laufenden Verfahren.
BGH IX ZR 102/22 zu Versagungsgründen nach § 290 InsO
In einer Entscheidung zur Verletzung der Auskunftspflicht klärt der BGH, dass auch fahrlässige Falschangaben über Vermögensgegenstände im Vermögensverzeichnis einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen können, wenn die Falschangabe geeignet ist, Gläubigerinteressen erheblich zu beeinträchtigen.
Evaluationsbericht zur Drei-Jahres-Frist
Das BMJ legt den nach Art. 103k EGInsO vorgesehenen Evaluationsbericht zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsfrist auf drei Jahre vor. Ergebnis: Verfahren laufen weitestgehend stabil; keine Anhebung der Versagungsquote festgestellt. Eine weitere Anpassung der Frist ist derzeit nicht in Aussicht.
Anpassung der SCHUFA-Speicherfrist
In Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (C-26/22, C-64/22 v. 07.12.2023) und der datenschutzrechtlichen Konsultation hält die SCHUFA an der angepassten Speicherfrist von bis zu drei Jahren nach Erteilung der Restschuldbefreiung fest. Die amtliche Veröffentlichungsdauer im Insolvenzportal beträgt sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft.
Häufige Fragen zur Privatinsolvenz
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen aus InsO, ZPO, AO und der BGH-Spruchpraxis IX. Senat.
Wie lange dauert die Privatinsolvenz nach geltendem Recht?
Die Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO beträgt drei Jahre ab Verfahrenseröffnung — einheitlich für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren. Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020 S. 2937 v. 22.12.2020) in Umsetzung der EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie 2019/1023. Für Altverfahren mit Antragstellung vor diesem Stichtag galten je nach Anmeldedatum sechs Jahre oder Verkürzungsmöglichkeiten auf fünf bzw. drei Jahre bei Befriedigungsquoten von 35 % bzw. Deckung der Verfahrenskosten (Übergangsregelung Art. 103k EGInsO). Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO, soweit kein Versagungsgrund nach § 290 InsO greift.
Wer kann Privatinsolvenz nach § 304 InsO beantragen?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ehemalige Selbständige sind nur erfasst, wenn kumulativ (a) die Zahl der Gläubiger 19 nicht übersteigt und (b) keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bei Überschreiten dieser Grenzen ist das Regelinsolvenzverfahren nach §§ 11 ff. InsO anzuwenden. Aktuell selbständig Tätige durchlaufen stets das Regelverfahren. Die Restschuldbefreiung steht in beiden Verfahren offen (§ 286 InsO).
Wie hoch ist die monatlich abzuführende Rate während der Wohlverhaltensphase?
Maßgebend ist der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach §§ 850 ff. ZPO. § 287 Abs. 2 InsO ordnet die Abtretung dieses Anteils an den Treuhänder für die Dauer der Wohlverhaltensphase an. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO 2026: Grundbetrag bei null Unterhaltspflichten ca. 1.500 €/Monat, mit einem Unterhaltsberechtigten ca. 2.070 €, zwei ca. 2.390 €, drei ca. 2.710 € (jährliche Anpassung zum 1. Juli durch das BMJ). Oberhalb der Freigrenze ist die Pfändung gestaffelt (3/10, 5/10, 7/10 nach Einkommensgruppen). Sozialleistungen wie Bürgergeld bleiben nach § 54 SGB I weitestgehend pfändungsfrei. Der Treuhänder verteilt den eingezogenen Betrag jährlich an die Gläubiger.
Was leistet der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO?
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist zwingende Zugangsvoraussetzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Schuldner versucht, mit sämtlichen Gläubigern eine vergleichsweise Regelung auf Grundlage eines Bereinigungsplans zu erzielen. Scheitert der Versuch — durch Ablehnung auch nur eines Gläubigers oder Schweigen nach Fristsetzung — stellt eine geeignete Person oder Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, anerkannte Schuldnerberatungsstelle) eine Bescheinigung über den Versuch aus. Die Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Maßgebend ist nicht der Erfolg, sondern der ernsthafte Versuch — fingierte oder offensichtlich aussichtslose Schritte genügen nicht.
Welche Versagungsgründe nach § 290 InsO können die Restschuldbefreiung verhindern?
Auf Antrag eines Gläubigers ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt: (1) rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftat nach §§ 283–283c StGB innerhalb der letzten fünf Jahre; (2) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse zur Erlangung von Krediten in den letzten drei Jahren vor Antragstellung; (3) Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten elf Jahren vor Antragstellung; (4) Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO; (5) vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Vermögensverzeichnisse nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO; (6) unangemessene Belastung der Gläubiger durch unwirtschaftliche Vermögensbenutzung in den letzten drei Jahren. Der Versagungsantrag des Gläubigers ist im Schlusstermin oder im Anhörungstermin nach § 300 Abs. 2 InsO zu stellen.
Welche Forderungen werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (§ 302 InsO)?
Nach § 302 InsO sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen: (1) Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung — soweit der Gläubiger sie als solche zur Tabelle angemeldet hat (§ 174 Abs. 2 InsO); ferner Steuerschulden aus rechtskräftig festgestellter Steuerhinterziehung nach §§ 370, 373, 374 AO; (2) Geldstrafen, Geldbußen und gleichgestellte Verbindlichkeiten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO; (3) Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen zur Verfahrenskostendeckung. Daneben bleiben Unterhaltsschulden aus rückständigem Unterhalt erfasst (im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO bei vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht). Praktische Folge: Diese Forderungen sind nach Verfahrensende weiterhin durchsetzbar — gegebenenfalls mit Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf der Insolvenz.
Welche Pflichten hat der Schuldner während der Wohlverhaltensphase?
Der Schuldner unterliegt nach § 295 InsO den Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase: (1) angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen; (2) bei Erbschaft die Hälfte des Werts an den Treuhänder herausgeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO); (3) Wohnsitz- und Beschäftigungswechsel unverzüglich mitteilen; (4) Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten; (5) keine unangemessenen Verbindlichkeiten neu begründen. Verletzung der Obliegenheiten führt auf Gläubigerantrag zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 97 InsO gelten ohnehin fort.
Was geschieht mit dem Vermögen und Hausrat des Schuldners?
Massezugehörig ist nach § 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie der pfändbare Teil des Neuerwerbs während des Verfahrens. § 36 InsO nimmt den unpfändbaren Teil aus — insbesondere die in §§ 850 ff. ZPO geschützten Beträge und in § 811 ZPO geschützten Sachen. Geschützt bleiben in der Regel: angemessener Hausrat, Kleidung, Werkzeug zur Berufsausübung, ein angemessenes Kraftfahrzeug bei beruflicher Erforderlichkeit (st. Rspr.: Wert typisch bis 7.500 €), Bargeld bis zur Sicherung des nächsten Auszahlungstags der Sozialleistungen sowie Bücher, Lehrmaterialien und persönliche Gegenstände. Wertvolle Schmuckstücke, Zweitwagen, Antiquitäten und ähnliche Werte sind in die Masse zu geben.
Welche Auswirkungen hat die Privatinsolvenz auf den SCHUFA-Eintrag?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Insolvenzportal der Länder amtlich bekanntgemacht (§ 9 InsO) und von Auskunfteien wie der SCHUFA als Negativmerkmal erfasst. Speicherdauer nach den Branchenrichtlinien der SCHUFA und der datenschutzrechtlichen Konsultation: bis zu drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Der EuGH hatte mit Urteil vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22) entschieden, dass die parallele Speicherung der Restschuldbefreiung über die amtliche Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten hinaus unverhältnismäßig ist; die deutsche Datenschutzaufsicht und die SCHUFA haben die Frist daraufhin angepasst. Während des Verfahrens und der Wohlverhaltensphase ist die Aufnahme neuer Kredite und Mietverträge faktisch erschwert.
Welche Kosten entstehen und gibt es Verfahrenskostenstundung?
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gerichtskosten (GKG) und der Vergütung des Treuhänders nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) — typisch insgesamt 1.500–3.000 € im Verbraucherverfahren. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit stundet das Gericht die Verfahrenskosten nach § 4a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Erteilung läuft die Stundung weiter und ist aus dem pfändbaren Einkommen über höchstens vier weitere Jahre zu tilgen (§ 4b InsO). Bei fortbestehender Bedürftigkeit ist eine Erlassentscheidung möglich. Die Stundung erfasst Gerichtskosten und Mindestvergütung des Treuhänders; eine private Beratungsleistung ist nicht stundungsfähig. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen (Caritas, Diakonie, Verbraucherzentralen, AWO) beraten in der Regel kostenfrei.
Wie verhält sich die Privatinsolvenz zur Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO?
Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase wird das Einkommen des Schuldners genau bis zur Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO geschützt. Der übersteigende Anteil ist an den Treuhänder abzuführen (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des BMJ angepasst (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). 2026 ist der Grundbetrag bei null Unterhaltspflichten ca. 1.500 €/Monat. Für jeden Unterhaltsberechtigten erhöht sich der geschützte Anteil. Zum Schutz des Girokontos ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) nach § 850k ZPO unerlässlich; ohne P-Konto greifen Kontopfändungen auf das gesamte Guthaben durch. Bürgergeld nach SGB II bleibt nach § 54 SGB I weitgehend pfändungsfrei.
Welche Rechtsbehelfe stehen gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung offen?
Gegen die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht ist die sofortige Beschwerde nach § 296 Abs. 3 InsO i. V. m. §§ 6, 7 InsO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung statthaft. Zuständig ist das Landgericht. Bei Versagungsanträgen einzelner Gläubiger ist im Anhörungstermin (§ 300 Abs. 2 InsO) vorzutragen. Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 4 InsO, 114 ZPO. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 574 ZPO nur bei Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung statthaft. Im Übrigen kann nach Versagung ein erneuter Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Schlüsselbegriffe aus der InsO
- Verbraucherinsolvenz (§ 304 InsO)
- Sonderverfahren der Insolvenzordnung für natürliche Personen ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Ehemalige Selbständige sind erfasst, wenn höchstens 19 Gläubiger und keine offenen Arbeitsverhältnisforderungen vorliegen. Zentrale Besonderheit: zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch nach § 305 InsO.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch (§ 305 InsO)
- Versuch des Schuldners, mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Bereinigungsplans eine vergleichsweise Regelung zu erzielen. Zugangsvoraussetzung zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Scheitert der Versuch, stellt eine geeignete Person/Stelle eine Bescheinigung aus.
- Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO)
- Drei Jahre ab Verfahrenseröffnung — einheitlich seit der Reform 2020. Während dieser Zeit wird der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den Treuhänder abgetreten. Der Schuldner unterliegt den Obliegenheiten nach § 295 InsO.
- Restschuldbefreiung (§ 286 InsO)
- Beschluss des Insolvenzgerichts nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, der den Schuldner von allen während des Verfahrens nicht erfüllten Insolvenzforderungen befreit (§ 301 Abs. 1 InsO). Ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
- Versagungsgründe (§ 290 InsO)
- Tatbestände, die auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen: Insolvenzstraftaten, falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, frühere Restschuldbefreiung in den letzten elf Jahren, Verletzung der Auskunftspflichten u. a.
- Ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO)
- Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Steuerschulden aus rechtskräftig festgestellter Steuerhinterziehung, Geldstrafen, zinslose Verfahrenskostendarlehen.
- Massezugehörigkeit (§§ 35, 36 InsO)
- Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Eröffnungszeitpunkt sowie der pfändbare Teil des Neuerwerbs gehören zur Insolvenzmasse. Der unpfändbare Teil nach §§ 850 ff. ZPO sowie pfändungsfreie Sachen nach § 811 ZPO bleiben beim Schuldner.
- Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO)
- Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit stundet das Gericht die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Erteilung läuft die Stundung über höchstens vier weitere Jahre weiter (§ 4b InsO); bei fortbestehender Bedürftigkeit ist Erlass möglich.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte aus InsO, ZPO und AO sowie BGH-Spruchpraxis des IX. Zivilsenats und EuGH-Rechtsprechung zur SCHUFA-Speicherdauer.
- § 286 InsO · Grundsatz der Restschuldbefreiung
gesetze-im-internet.de · Anspruchsgrundlage.
- § 287 InsO · Antrag und Abtretungserklärung
gesetze-im-internet.de · Drei-Jahres-Frist.
- § 290 InsO · Versagung der Restschuldbefreiung
gesetze-im-internet.de · Versagungsgründe.
- § 295 InsO · Obliegenheiten des Schuldners
gesetze-im-internet.de · Pflichten.
- § 300 InsO · Entscheidung über Restschuldbefreiung
gesetze-im-internet.de · Erteilungsbeschluss.
- § 302 InsO · Ausgenommene Forderungen
gesetze-im-internet.de · Nicht erlassbar.
- § 304 InsO · Verbraucherinsolvenz
gesetze-im-internet.de · Anwendungsbereich.
- § 305 InsO · Außergerichtlicher Einigungsversuch
gesetze-im-internet.de · Zugangsvoraussetzung.
- § 306 InsO · Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
gesetze-im-internet.de · Planverfahren.
- §§ 35, 36 InsO · Insolvenzmasse
gesetze-im-internet.de · Massezugehörigkeit.
- §§ 4a, 4b InsO · Verfahrenskostenstundung
gesetze-im-internet.de · Bedürftigkeit.
- § 850c ZPO · Pfändungsfreigrenzen
gesetze-im-internet.de · Pfändungstabelle.
- § 850k ZPO · Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
gesetze-im-internet.de · Kontoschutz.
- BGH · IX. Zivilsenat (Insolvenzrecht)
bundesgerichtshof.de · IX ZR 7/21, IX ZR 102/22.
- Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020 S. 2937)
bgbl.de · Reform 2020.
- EuGH · Urteil v. 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22)
curia.europa.eu · SCHUFA-Speicherdauer.
- BMJ · Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
bmj.de · Jährliche Anpassung.
- Insolvenzportal der Länder
insolvenzbekanntmachungen.de · Amtliche Bekanntmachung.
Zum Weiterlesen
Insolvenz- und schuldrechtlich verwandte Rechner sowie vor- und nachgelagerte Verfahren.
Vorgelagerte Sicherung des Existenzminimums während laufender Pfändungen und im Insolvenzverfahren: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto) — Grundbetrag 2026 ca. 1.500 €, mit gestaffelten Aufschlägen für Unterhaltsempfänger. Bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers greift parallel Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III.
Forderungsmanagement im Vorfeld: Berechnung von Verzugszinsen und Mahnkosten durch den Mahnung-Rechner nach § 288 BGB sowie Ermittlung typischer Anwaltskosten nach RVG für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Schuldenbereinigungsverfahren.
Subsidiäre Existenzsicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder fehlendem Einkommen während oder nach dem Verfahren: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II — bleibt nach § 54 SGB I weitestgehend pfändungsfrei und damit auch in der Wohlverhaltensphase geschützt. Bei eigenständiger Existenzsicherung: Wohngeld nach § 4 WoGG.
Lohnersatz bei Krankheit: Krankengeld nach § 44 SGB V. Bei Arbeitslosigkeit nach Verfahrensende: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III. Brutto-Netto-Berechnung als Grundlage der Pfändungsermittlung über den Brutto-Netto-Rechner.