Insolvenzereignisse und Insg-Zeitraum
Drei alternative Tatbestände lösen den Anspruch aus. Der Insg-Zeitraum umfasst die drei vollen Kalendermonate vor dem Ereignis.
§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III zählt die Insolvenzereignisse abschließend auf. Maßgebend ist der Tag des Eintritts des jeweiligen Ereignisses — Eröffnungsbeschluss, Abweisungsbeschluss mangels Masse oder vollständige Betriebsbeendigung. Von diesem Stichtag aus rechnet § 167 Abs. 1 SGB III drei volle Kalendermonate zurück und bestimmt damit den Insolvenzgeldzeitraum.
| Tatbestand | Stichtag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers | Eröffnungsbeschluss | § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III |
| Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse | Abweisungsbeschluss | § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III · § 26 InsO |
| Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Insolvenzantrag | Fortlaufender Tag der Einstellung | § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III |
| Bemessungselement | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Insolvenzgeldzeitraum (Insg-Zeitraum) | Drei volle Kalendermonate, die dem Insolvenzereignis unmittelbar vorausgehen | § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III |
| Bemessungsgrundlage | Nettoarbeitsentgelt, das nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Erbringung zustand | § 167 Abs. 1 SGB III |
| Höchstbemessungsgrenze | Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung West 2026 · 8.450 € pro Monat | § 167 Abs. 2 SGB III · § 341 SGB III |
| Beitragsbemessungsgrenze Ost 2026 | Identisch mit West seit Vollangleichung 2025 · 8.450 € pro Monat | SV-Rechengrößen-VO 2026 |
Lohnforderungen außerhalb des dreimonatigen Insg-Zeitraums sind nicht vom Insolvenzgeld erfasst; sie verbleiben als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und sind eigenständig zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 InsO). Quelle: §§ 165, 167 SGB III; § 38 InsO.
Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III
Materiell-rechtliche Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Insolvenzereignis. Wiedereinsetzung nur bei schuldlosem Versäumnis (§ 27 SGB X).
Der Insg-Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ihr Versäumnis führt zum Erlöschen des Anspruchs. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Insolvenzereignis eintritt und der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangt — bei Eröffnung regelmäßig durch Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses, bei Massearmut durch den Abweisungsbeschluss.
Fristbeginn, Fristlauf und Wiedereinsetzung
Drei Stufen vom Insolvenzereignis bis zur Ausschlusswirkung — mit dem Korrektiv des § 27 SGB X.
| Stufe | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fristbeginn | Tag des Insolvenzereignisses (Eröffnungs-, Abweisungs-, Beendigungstag) | § 324 Abs. 3 SGB III |
| Fristdauer | Zwei Monate · Berechnung nach §§ 187, 188 BGB · Fristende fällt auf den Tag des zweiten Folgemonats, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht | §§ 187, 188 BGB |
| Ausschlusswirkung | Anspruchsverlust nach Fristablauf; verspätete Antragstellung ist materiell-rechtlich unwirksam | § 324 Abs. 3 SGB III |
| Wiedereinsetzung | Bei schuldlosem Versäumnis innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung der Gründe | § 27 SGB X |
Bloße Unkenntnis von der Frist oder der Insg-Existenz genügt nach gefestigter BSG-Rechtsprechung nicht für die Wiedereinsetzung. Anerkannte Hinderungsgründe sind insbesondere schwere Erkrankung, unterbliebene Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses, höhere Gewalt. Quelle: § 324 SGB III; § 27 SGB X; BSG-Spruchpraxis 11. Senat.
Versicherungspflicht und Anspruchsberechtigung
Insolvenzgeld setzt Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung voraus — § 25 Abs. 1 SGB III. Selbständige sind nicht erfasst.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt und versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren. Die Beiträge werden nicht gesondert erhoben; das System ist arbeitgeberfinanziert durch die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III.
Arbeitnehmer i. S. d. § 7 SGB IV
- + Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte
- + Auszubildende und Praktikanten in einem Ausbildungsverhältnis
- + Heimarbeiter nach § 12 SGB IV
- + Geringfügig Beschäftigte mit pauschalierter Arbeitgeber-RV
- + Befristet Beschäftigte für die Restlaufzeit
Folge
Voller Insg-Anspruch nach § 165 Abs. 1 SGB III für drei volle Kalendermonate vor dem Insolvenzereignis.
Selbständige und beherrschende GGF
- − Selbständige und freie Mitarbeiter
- − Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung über 50 %
- − Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität
- − Familienangehörige ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- − Geschäftsführer mit Alleinvertretungsmacht ohne Weisungsabhängigkeit
Folge
Kein Insg dem Grunde nach. Vergütungsforderung als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle anmelden (§ 174 InsO). Statusprüfung nach § 7a SGB IV bei DRV Bund möglich.
Steuerliche Behandlung — § 3 Nr. 2 und § 32b EStG
Insolvenzgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt — mit häufiger Folge einer Steuernachzahlung im Veranlagungsverfahren.
| Steuerlicher Aspekt | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerpflicht | Steuerfrei als Lohnersatzleistung | § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG |
| Progressionsvorbehalt | Anwendung bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige zu versteuernde Einkommen | § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG |
| Erklärungspflicht | Pflichtveranlagung, sobald Lohnersatzleistungen 410 € im Jahr überschreiten | § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG |
| Eintragung in Anlage N | Zeile 30 — Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung | EStR · Vordrucke 2026 |
| SV-Beiträge | Werden durch die BA getragen — voller Beitrag KV, PV, RV, AV | § 175 SGB III |
Rechenfolge des Progressionsvorbehalts: Das Insolvenzgeld wird dem zu versteuernden Einkommen fiktiv hinzugerechnet; auf das Gesamtergebnis wird der reguläre Steuersatz ermittelt; dieser besondere Steuersatz wird sodann auf das tatsächliche (ohne Insg) Einkommen angewendet. Folge: höhere Durchschnittsbelastung, häufig Steuernachzahlung im Veranlagungsverfahren. Quelle: §§ 3 Nr. 2, 32b EStG.
Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO
Lohn- und Vergütungsforderungen außerhalb des Insg-Zeitraums verbleiben als gewöhnliche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und sind individuell anzumelden.
Das Insolvenzgeld deckt ausschließlich Vergütungsansprüche aus den drei vollen Kalendermonaten vor dem Insolvenzereignis. Frühere Lohnforderungen — etwa für den vierten Monat zurück oder für noch früher offene Bezüge — sind nach § 174 InsO durch den Arbeitnehmer selbst zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Quote richtet sich nach der späteren Verteilung nach §§ 187 ff. InsO.
| Forderungsart | Verfahren | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lohnanspruch im Insg-Zeitraum (3 Monate) | Geht durch Antragstellung kraft Gesetzes auf die BA über; BA meldet zur Tabelle an | § 170 Abs. 1 SGB III · § 174 InsO |
| Lohnanspruch außerhalb Insg-Zeitraum | Individuelle Anmeldung zur Insolvenztabelle binnen der vom Insolvenzgericht gesetzten Anmeldefrist | § 174 InsO · § 175 InsO |
| Abfindungsanspruch nach Sozialplan | Insolvenzforderung nach § 38 InsO; Rang nach § 123 InsO bei Sozialplan im Verfahren beschränkt | §§ 38, 123 InsO |
| Urlaubsabgeltung | Insg-fähig im Insg-Zeitraum; andernfalls Insolvenzforderung nach § 38 InsO | § 167 SGB III · § 38 InsO |
| Lohnsteuer und SV-Beiträge (Arbeitgeber-Anteil) | Vorrangige Massekosten / Insolvenzforderung je nach Entstehungszeitpunkt | §§ 53 ff. InsO |
Insg-Vorfinanzierung nach § 170 Abs. 4 SGB III
Vorstreckung der Netto-Lohnzahlungen durch ein Kreditinstitut vor dem Insolvenzereignis — gegen Abtretung des Insg-Anspruchs und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Vorfinanzierung dient typischerweise der Liquiditätssicherung in einer Sanierungssituation: Während das Insolvenzverfahren bereits in Vorbereitung ist, der Eröffnungsbeschluss aber noch aussteht, kann ein Kreditinstitut die Lohnzahlungen vorstrecken. Im Gegenzug treten die Arbeitnehmer ihren zukünftigen Insolvenzgeld-Anspruch an die Bank ab; die Bank erhält das Insg nach Eröffnung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit.
Tatbestandsmerkmale der Insg-Vorfinanzierung
Fünf kumulative Voraussetzungen aus § 170 Abs. 4 SGB III und ergänzender Verwaltungspraxis der BA.
| Voraussetzung | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abtretungserklärung | Schriftliche Abtretung des Insg-Anspruchs jedes betroffenen Arbeitnehmers | § 170 Abs. 4 S. 1 SGB III |
| Vorherige Zustimmung der BA | Schriftliche Zustimmung der Agentur für Arbeit vor Vorfinanzierung | § 170 Abs. 4 S. 2 SGB III |
| Sanierungschance | Plausible Aussicht auf Fortführung; Erhaltung von Arbeitsplätzen | § 170 Abs. 4 S. 3 SGB III |
| Beschränkung auf Nettoentgelt | Vorfinanzierung beschränkt auf den Insg-fähigen Netto-Betrag im Insg-Zeitraum | § 167 Abs. 1 SGB III |
| BBG-Kappung | Auch im Vorfinanzierungsverfahren gilt die BBG_AV 8.450 € pro Monat | § 167 Abs. 2 SGB III |
Ohne Zustimmung der Bundesagentur ist die Abtretung gegenüber der BA unwirksam (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I bleibt unberührt). Der Insg-Anspruch verbleibt in diesem Fall beim Arbeitnehmer; dieser muss das Insolvenzgeld selbst beantragen und an die Bank weiterleiten — mit dem entsprechenden Insolvenzrisiko. Quelle: § 170 SGB III; BA-Geschäftsanweisungen zur Insg-Vorfinanzierung.
Bei Insolvenzfragen über die reine Insg-Beantragung hinaus — Statusprüfung, Vorfinanzierung, Forderungsanmeldung — empfiehlt sich Rechtsberatung. Die DGB-Rechtsberatung steht Gewerkschaftsmitgliedern beitragsfrei zur Verfügung. Sozialverbände wie der VdK und die SoVD beraten Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Die kostenlose Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 SGG eröffnet den Klageweg ohne Kostenrisiko in der ersten Instanz. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise auf Gewerkschaften und Sozialverbände dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Insolvenzereignis bis zum Rechtsbehelf — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB III, SGB I, InsO oder SGG.
Insolvenzereignis dokumentieren
Eröffnungsbeschluss, Abweisungsbeschluss mangels Masse oder Nachweis der vollständigen Betriebsbeendigung beschaffen. Bei Eröffnung: Beschluss erhältlich über das gemeinsame Insolvenzportal der Länder; alternativ über den Insolvenzverwalter. Tag des Insolvenzereignisses notieren — Fristlauf des § 324 Abs. 3 SGB III beginnt.
Insg-Bescheinigung anfordern
Insolvenzverwalter füllt die Insg-Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit aus — bestätigt offene Bruttobezüge, Steuermerkmale und SV-pflichtige Komponenten je Kalendermonat des Insg-Zeitraums. Bei ungeklärten Statusfragen Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der DRV Bund anstoßen.
Antrag bei der Bundesagentur stellen — fristwahrend
Antrag nach § 324 Abs. 3 SGB III binnen zwei Monaten ab Insolvenzereignis. Schriftlich oder elektronisch über das Online-Portal der BA. Bei Unklarheit über den Antragszeitpunkt vorsorglicher Antrag fristwahrend einreichen, Anlagen nachreichen. Adressat: Agentur für Arbeit am letzten Beschäftigungsort.
Pflichtanlagen vorlegen
Insg-Bescheinigung des Verwalters, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, Kontoauszüge zum Beleg der Nichtzahlung, ggf. Kündigungsschreiben. Bei elektronischer Antragstellung als PDF hochzuladen. Unvollständige Unterlagen führen zur Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I.
Anspruchsübergang nach § 170 SGB III beachten
Mit Antragstellung geht der Lohnanspruch für den Insg-Zeitraum kraft Gesetzes auf die Bundesagentur über. Eine private Abtretung an Dritte vor Antragstellung ist gegenüber der BA nur mit Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III wirksam. Für Lohnforderungen außerhalb des Insg-Zeitraums Anmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO.
Bewilligungsbescheid prüfen
Bescheid nach §§ 33, 35 SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: korrekte Bemessungsmonate? Bruttoentgelt richtig erfasst? BBG-Kappung plausibel angewendet? Nettoberechnung nachvollziehbar? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern. Auszahlung typisch innerhalb 4–8 Wochen nach vollständiger Antragstellung.
Rechtsbehelfe nutzen
Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe. Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe für die außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren (§§ 73a SGG, 114 ZPO).
Vier Konstellationen aus der Insg-Verwaltungspraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Regelfall bis Vorfinanzierung: Vollzeit-AN bei Eröffnung, Fristversäumnis, GGF-Status, Bank-Vorfinanzierung.
Konstellation A · Regelfall AN bei Eröffnung
§§ 165 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB III
Vollzeitbeschäftigung 3.500 € brutto · Insolvenzeröffnung März 2026
Sachverhalt. Beschäftigter, 42 Jahre, unbefristete Vollzeit. Arbeitgeber stellt Lohnzahlung ab Januar 2026 ein. Antrag des Arbeitgebers auf Eröffnung am 12. März 2026; Beschluss des Insolvenzgerichts am 1. April 2026. Bruttoentgelt 3.500 €, Steuerklasse I, ohne Kinder. Lohn für Januar, Februar, März 2026 vollständig offen.
Bemessungsdaten. Insolvenzgeldzeitraum = drei volle Kalendermonate vor Eröffnungsbeschluss = Januar + Februar + März 2026. Nettoentgelt rechnerisch ca. 2.100 €/Monat × 3 = 6.300 €.
Ergebnis. Anspruch nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III dem Grunde nach erfüllt. Höhe nach § 167 Abs. 1 SGB III: Nettoarbeitsentgelt für drei volle Kalendermonate vor Eröffnung. Da das Bruttoentgelt deutlich unter der BBG_AV 8.450 € liegt, keine Kappung. Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III: zwei Monate ab Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses — bis zum 1. Juni 2026. Auszahlung 4–8 Wochen nach vollständiger Antragstellung. Sozialversicherungsbeiträge KV, PV, RV, AV werden durch die Bundesagentur für Arbeit getrennt an die Einzugsstellen abgeführt (§ 175 SGB III). Steuerlich nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei, jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG unterworfen.
Konstellation B · Fristversäumnis
§ 324 Abs. 3 SGB III · Ausschlussfrist
Antragstellung mehr als zwei Monate nach Eröffnungsbeschluss
Sachverhalt. Arbeitnehmer, 35 Jahre, erfährt vom Eröffnungsbeschluss am 1. Februar 2026 durch Schreiben des Insolvenzverwalters. Antrag auf Insolvenzgeld geht erst am 15. Mai 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein — drei Monate und zwei Wochen nach dem Insolvenzereignis. Bruttoentgelt 2.800 €, Lohn für November und Dezember 2025 sowie Januar 2026 offen.
Bemessungsdaten. Streitig: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X · Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe
Ergebnis. Die Frist des § 324 Abs. 3 SGB III ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit dem Insolvenzereignis (hier: Eröffnungsbeschluss); maßgebend ist der Zugang des Beschlusses bei dem Arbeitnehmer, nicht das Wirksamwerden. Bei schuldlosem Versäumnis ist eine Wiedereinsetzung nach § 27 Abs. 1 SGB X möglich — innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und unter Glaubhaftmachung der Gründe. Anerkannte Hinderungsgründe: schwere Erkrankung des Antragstellers, unterbliebene Mitteilung des Insolvenzverwalters bei nachweisbarem Beleg, Verzögerung der Postlaufzeit. Bloße Unkenntnis von der Frist genügt regelmäßig nicht (st. Rspr. BSG zu § 27 SGB X). Bei Versagung steht der Widerspruch nach § 84 SGG offen.
Konstellation C · Selbständigkeit
§ 25 Abs. 1 SGB III · Versicherungspflicht
Mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Insg-Anspruch
Sachverhalt. Antragsteller, 51 Jahre, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit Beteiligung von 65 %. Im eigenen Unternehmen tätig, Bezüge nach Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH am 4. März 2026. Letzte drei Bezugsmonate offen.
Bemessungsdaten. Streitig: Statusrechtliche Einordnung — Arbeitnehmer im Sinne des § 165 SGB III oder Selbständiger
Ergebnis. Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 SGB III steht nur Arbeitnehmern zu. Maßgebend ist die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung nach § 7 SGB IV. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 % oder Sperrminorität) gelten regelmäßig nicht als Arbeitnehmer und sind nicht versicherungspflichtig nach § 25 Abs. 1 SGB III. Folge: Kein Insg-Anspruch dem Grunde nach. Die offene Vergütungsforderung ist als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 InsO); die Quote richtet sich nach der späteren Verteilung. Bei strittiger Statusfrage ist das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einleitbar.
Konstellation D · Vorfinanzierung durch Kreditinstitut
§ 170 SGB III · Anspruchsübergang
Banken-Vorfinanzierung des Netto-Lohnanspruchs vor Eröffnung
Sachverhalt. Industriebetrieb mit 240 Beschäftigten. Arbeitgeber hat seit November 2025 keine Löhne mehr gezahlt; Insolvenzantrag im Februar 2026 gestellt, Eröffnung voraussichtlich Anfang Mai 2026. Hausbank des Betriebs erklärt sich bereit, gegen Abtretung der zukünftigen Insolvenzgeld-Ansprüche der Belegschaft die Netto-Lohnzahlungen vorzustrecken — sogenannte Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
Bemessungsdaten. Anspruchsübergang durch Abtretung · Zustimmung der Bundesagentur erforderlich
Ergebnis. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeld-Anspruchs ist in § 170 SGB III ausdrücklich geregelt. Voraussetzungen: (1) schriftliche Abtretung des Insg-Anspruchs vom Arbeitnehmer an das Kreditinstitut; (2) vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 SGB III; (3) Beschränkung auf das Nettoarbeitsentgelt im Insg-Zeitraum. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine Sanierungschance besteht und die Vorfinanzierung der Erhaltung von Arbeitsplätzen dient. Folge: Die Bank tritt nach § 170 Abs. 1 SGB III in den Anspruch des Arbeitnehmers ein und erhält das Insg unmittelbar von der BA. Ohne Zustimmung ist die Abtretung gegenüber der BA unwirksam (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I bleibt unberührt).
Drei Rechenwege im Detail
Schrittweise Bemessung von Brutto, gesetzlichen Abzügen und Netto — mit und ohne BBG-Kappung sowie über alle gängigen Steuerklassen.
Rechenweg I · Vollzeitkraft unter BBG
§ 167 Abs. 1 SGB III · keine BBG-Kappung, Brutto unter 8.450 €
Brutto 3.500 €/Mon · StKl I · keine Kinder · drei volle Insg-Monate offen
- Lohnsteuer (Grundtabelle 2026, StKl I): ca. 422 €/Mon
- Solidaritätszuschlag: 0 € (unter Freigrenze)
- Sozialabgaben (KV 8,4 % inkl. Zusatz, PV 2,3 % inkl. Zuschlag für Kinderlose, RV 9,3 %, AV 1,3 %): ca. 743 €/Mon
- Nettoentgelt: 3.500 − 422 − 743 = 2.335 €/Mon
- Insg gesamt: 2.335 € × 3 = 7.005 €
Rechenweg II · Hochverdiener mit BBG-Kappung
§ 167 Abs. 2 SGB III · BBG-Kappung verbindlich
Brutto 12.000 €/Mon · StKl III · ein Kind · drei volle Insg-Monate offen
- BBG_AV 2026: 8.450 €/Monat — Bemessungsgrundlage wird auf 8.450 € gekappt
- Lohnsteuer (Grundtabelle, StKl III) auf 8.450 €: ca. 1.105 €/Mon
- Sozialabgaben (KV + PV + RV + AV, jeweils auf BBG der jeweiligen Sparte): ca. 1.795 €/Mon
- Nettoentgelt (auf BBG-Basis): 8.450 − 1.105 − 1.795 = 5.550 €/Mon
- Insg gesamt: 5.550 € × 3 = 16.650 €
Rechenweg III · Teilzeit 25 Stunden / Steuerklasse V
§ 167 Abs. 1 SGB III · Steuerklasse V führt zu höherer LSt-Belastung; Korrektur im Lohnsteuerjahresausgleich
Brutto 1.400 €/Mon · StKl V · drei volle Insg-Monate offen
- Lohnsteuer (StKl V hat keinen Grundfreibetrag): ca. 215 €/Mon
- Sozialabgaben (ca. 21 %): ca. 294 €/Mon
- Nettoentgelt: 1.400 − 215 − 294 = 891 €/Mon
- Insg gesamt: 891 € × 3 = 2.673 €
Die Werte sind Modellrechnungen für typische Konstellationen 2026. Maßgeblich für die konkrete Bewilligung ist die Insg-Bescheinigung des Insolvenzverwalters und die Lohnsteuertabelle 2026. Quelle: § 167 SGB III; SV-Rechengrößen-VO 2026; Lohnsteuertabelle 2026.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis zum Insolvenzgeld verändert hat.
Insolvenzgeldumlage konstant bei 0,06 %
Das BMAS setzt den Umlagesatz nach § 360 SGB III für 2025 auf 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttoentgelte fest — unverändert gegenüber 2024. Der Mittelbestand des Insg-Sondervermögens bei der BA bleibt nach Mitteilung der BA auskömmlich.
Vollangleichung BBG Ost an West
Die seit 1990 geltende Sonder-BBG Ost ist mit Inkrafttreten der SV-Rechengrößen-VO 2025 vollständig an die BBG West angeglichen. Folge für das Insolvenzgeld: einheitliche Höchstbemessungsgrundlage 8.050 € (2025) bzw. 8.450 € (2026) bundesweit nach § 167 Abs. 2 SGB III.
BSG zur Statusprüfung bei GmbH-Geschäftsführern
In einem Beschluss zur Versicherungspflicht stellt der für die Arbeitslosenversicherung zuständige Senat klar, dass bei der Statusprüfung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht nur die Beteiligungshöhe, sondern auch die tatsächliche Weisungsabhängigkeit zu würdigen ist. Auswirkungen auf den Insg-Anspruch bei Grenzfällen.
Fortschreibung BBG_AV auf 8.450 €
Die SV-Rechengrößen-VO 2026 erhöht zum 01.01.2026 die Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung West/Ost auf 8.450 € pro Monat (vorausgehende Bezugsgröße 2025: 8.050 € West/7.875 € Ost). Folge für Insg-Anspruchsteller über der BBG: höherer Höchstbetrag im Drei-Monats-Zeitraum.
Hinweise des BMAS zur elektronischen Insg-Bescheinigung
Das BMAS hat in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die elektronische Übermittlung der Insg-Bescheinigung durch Insolvenzverwalter ausgeweitet. Ab März 2026 ist die Bescheinigung über das Insolvenzgeld-Online-Verfahren der BA in standardisierter Form anzulegen.
Häufige Fragen zum Insolvenzgeld
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen aus SGB III, InsO und EStG.
Welche Tatbestände lösen den Insolvenzgeld-Anspruch nach § 165 SGB III aus?
Drei alternative Insolvenzereignisse nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III: (1) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach §§ 27 ff. InsO; (2) Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 InsO; (3) vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzantrag wegen Aussichtslosigkeit nicht gestellt worden ist (sog. masseloses Erlöschen). In allen drei Fällen ist das Insolvenzereignis amtlich oder durch geeigneten Beleg nachzuweisen. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Insolvenzereignis; das Antragserfordernis nach § 324 SGB III wirkt sich nur auf die Verfahrensfrist aus. Die Konkretisierung der drei Tatbestände durch das BSG-Urteil B 11 AL 5/22 R vom 16.03.2023 bleibt für die Verwaltungspraxis maßgebend.
Wer ist anspruchsberechtigt nach § 165 SGB III?
Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 7 SGB IV) eines insolventen Arbeitgebers. Erfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Nicht erfasst sind Selbständige, freie Mitarbeiter und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 % oder mit Sperrminorität. Im Grenzbereich ist eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB III ist tatbestandliche Voraussetzung; Beiträge werden nicht eigenständig erhoben, sondern aus der Insolvenzgeldumlage des Arbeitgebers nach § 358 SGB III finanziert.
Wie wird das Insolvenzgeld nach § 167 SGB III berechnet?
Bemessungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Insolvenzereignis (§ 167 Abs. 1 SGB III). Vom Bruttoarbeitsentgelt werden die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung) wie bei ordnungsgemäßer Lohnabrechnung subtrahiert. Die Bemessungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 2026 gekappt — 8.450 € pro Monat in West und Ost (SV-Rechengrößen-VO 2026). Bruttoentgelt über der BBG wird bei der Insg-Berechnung gekappt; das überschießende Entgelt verbleibt als gewöhnliche Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
Welche Antragsfrist gilt und was passiert bei Versäumnis?
Die Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis. Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; ein nach Fristablauf eingehender Antrag führt zum Erlöschen des Anspruchs. Bei schuldlosem Versäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X möglich — Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe (schwere Erkrankung, unterbliebene Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses, höhere Gewalt). Bloße Unkenntnis von der Frist genügt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (zuletzt B 11 AL 5/22 R vom 16.03.2023) zu § 27 SGB X regelmäßig nicht.
Wie ist das Insolvenzgeld steuerlich zu behandeln?
Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG: Das Insolvenzgeld wird bei der Ermittlung des auf das übrige zu versteuernde Einkommen anwendbaren Steuersatzes hinzugerechnet (besonderer Steuersatz). Folge: Höherer Durchschnittssteuersatz, daher häufig Steuernachzahlung im Veranlagungsverfahren. Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt die Insg-Höhe in der Lohnsteuerbescheinigung; das Insolvenzgeld ist in Zeile 30 der Anlage N als Lohnersatzleistung einzutragen. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sobald die Lohnersatzleistungen 410 € im Kalenderjahr übersteigen.
Was geschieht mit den Sozialversicherungsbeiträgen?
Die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) werden nach § 175 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit getragen — und zwar in der vollen Höhe (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil). Die Beiträge werden direkt an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt. Folge: Lückenlose sozialversicherungsrechtliche Absicherung im Insg-Zeitraum trotz Lohnausfall. Anwartschaftszeiten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter. Die Beitragsabführung erfolgt aus der Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III, nicht aus dem Insg-Betrag selbst.
Welche Unterlagen sind dem Insolvenzgeld-Antrag beizufügen?
Pflichtanlagen zum Insolvenzgeld-Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit: (1) Insolvenzgeld-Bescheinigung des Insolvenzverwalters oder Arbeitgebers (Vordruck der BA); (2) Arbeitsvertrag oder schriftlicher Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses; (3) Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate; (4) Kontoauszüge zum Beleg der Nichtzahlung; (5) ggf. Kündigungsbestätigung. Bei elektronischer Antragstellung über das BA-Portal sind Dokumente als PDF hochzuladen. Bei unvollständigen Unterlagen ergeht eine Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I; nach fruchtlosem Fristablauf droht Versagung der Leistung nach § 66 SGB I.
Wie verhält sich der Insg-Anspruch zur Forderungsanmeldung in der Insolvenztabelle?
Insolvenzgeld und Insolvenzforderung sind getrennte Ansprüche. Nach § 170 Abs. 1 SGB III geht der Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Insg-Zeitraum mit der Beantragung des Insolvenzgeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über (gesetzlicher Forderungsübergang). Die BA meldet die übergegangene Forderung zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO). Für die Zeit vor dem dreimonatigen Insg-Zeitraum verbleibende Lohnforderungen muss der Arbeitnehmer selbst zur Tabelle anmelden (§ 174 InsO); Quote richtet sich nach der Verteilung in § 187 InsO. Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten vor Eröffnung werden im Rang nach § 38 InsO behandelt (kein Vorrang als Masseforderung).
Was ist eine Insolvenzgeld-Vorfinanzierung nach § 170 SGB III?
Bei drohender oder verzögerter Insolvenz kann ein Kreditinstitut die Netto-Lohnzahlungen vorstrecken und im Gegenzug die zukünftigen Insolvenzgeld-Ansprüche der Belegschaft entgegen Abtretung erhalten. Diese Vorfinanzierung dient der Liquiditätssicherung in einer Sanierungssituation und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Voraussetzungen nach § 170 Abs. 4 SGB III: schriftliche Abtretungserklärung jedes betroffenen Arbeitnehmers, vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, plausible Sanierungschance. Ohne Zustimmung ist die Abtretung gegenüber der BA unwirksam. Die Vorfinanzierung ist beschränkt auf das Netto-Entgelt im Insg-Zeitraum unter Berücksichtigung der BBG_AV.
Wer finanziert das Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld wird aus der Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III finanziert — einer von allen umlagepflichtigen Arbeitgebern zu tragenden Abgabe. Der Umlagesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung nach § 360 SGB III festgesetzt; für 2026 beträgt er 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttoentgelte (Stand der jährlichen Festsetzung des BMAS). Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen abzuführen. Arbeitnehmer und Selbständige sind nicht umlagepflichtig. Die Mittel werden bei der Bundesagentur für Arbeit als zweckgebundenes Sondervermögen verwaltet.
Wie ist das Verhältnis von Insolvenzgeld zu Arbeitslosengeld I?
Insolvenzgeld nach § 165 SGB III deckt den Lohnausfall für drei Kalendermonate vor dem Insolvenzereignis ab. Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III greift erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitslosmeldung. Beide Leistungen können zeitlich aufeinanderfolgen, sind aber nicht parallel beziehbar. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter nach § 113 InsO gekündigt (Kündigungsfrist max. drei Monate), so beginnt die Arbeitslosmeldepflicht nach § 38 SGB III spätestens drei Tage nach Kenntnis der Beendigung; verzögert sich die Meldung, droht eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III. Die Anwartschaftszeit für ALG I (§ 142 SGB III) bleibt durch den Insg-Bezug gewahrt, da die SV-Beiträge nach § 175 SGB III von der BA getragen werden.
Welche Rechtsbehelfe stehen bei ablehnenden Bescheiden zur Verfügung?
Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Widerspruchsstelle der zuständigen Agentur. Bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Klage zum Sozialgericht ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Anwaltszwang besteht erst in zweiter Instanz (Landessozialgericht). Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Beratungshilfe nach dem BerHG vor dem Amtsgericht für die außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO für das gerichtliche Verfahren. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86a SGG.
Schlüsselbegriffe aus SGB III und InsO
- Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 SGB III)
- Eines der drei alternativen Ereignisse, das den Insg-Anspruch auslöst: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Betriebsbeendigung ohne Insolvenzantrag. Tag des Ereignisses ist Anknüpfungspunkt für den Insg-Zeitraum und die Ausschlussfrist.
- Insolvenzgeldzeitraum (Insg-Zeitraum)
- Die drei vollen Kalendermonate, die dem Insolvenzereignis unmittelbar vorausgehen. Der Insg-Anspruch deckt ausschließlich Vergütungsforderungen aus diesen drei Monaten. Restliche Lohnforderungen sind als gewöhnliche Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
- BBG_AV (§ 167 Abs. 2 SGB III)
- Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. 2026 einheitlich West/Ost 8.450 € pro Monat. Bruttoentgelte über der BBG werden bei der Insg-Berechnung gekappt; das überschießende Entgelt verbleibt als Insolvenzforderung.
- Insolvenzgeldumlage (§ 358 SGB III)
- Pflichtumlage aller umlagepflichtigen Arbeitgeber zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Umlagesatz nach § 360 SGB III durch Rechtsverordnung des BMAS festgesetzt; 2026 = 0,06 % der beitragspflichtigen Bruttoentgelte.
- Forderungsübergang (§ 170 SGB III)
- Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Lohn- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers für den Insg-Zeitraum kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die BA meldet die übergegangenen Forderungen zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO an.
- Insg-Vorfinanzierung (§ 170 Abs. 4 SGB III)
- Vorstreckung der Netto-Lohnzahlungen durch ein Kreditinstitut vor dem Insolvenzereignis gegen Abtretung der zukünftigen Insolvenzgeld-Ansprüche. Erfordert vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dient regelmäßig der Sanierung.
- Ausschlussfrist (§ 324 Abs. 3 SGB III)
- Zweimonatige materiell-rechtliche Frist ab Insolvenzereignis. Nach Fristablauf erlischt der Insg-Anspruch. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X bei schuldlosem Versäumnis möglich.
- Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
- Steuerliches Verfahren, durch das steuerfreie Lohnersatzleistungen (u. a. Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mitberücksichtigt werden — ohne selbst besteuert zu werden. Folge: häufig Steuernachzahlung.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte aus SGB III, InsO und EStG sowie Behördenhinweise von BMAS und Bundesagentur für Arbeit, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 165 SGB III · Anspruch auf Insolvenzgeld
gesetze-im-internet.de · Insolvenzereignisse.
- § 167 SGB III · Höhe des Insolvenzgeldes
gesetze-im-internet.de · Nettoentgelt, BBG.
- § 169 SGB III · Versicherungspflicht (mittelbar)
gesetze-im-internet.de · Anwartschaft.
- § 170 SGB III · Anspruchsübergang und Vorfinanzierung
gesetze-im-internet.de · Forderungsübergang.
- § 175 SGB III · Sozialversicherungsbeiträge
gesetze-im-internet.de · BA trägt Beiträge.
- § 324 SGB III · Antragserfordernis und Ausschlussfrist
gesetze-im-internet.de · Zwei-Monats-Frist.
- § 358 SGB III · Insolvenzgeldumlage
gesetze-im-internet.de · Arbeitgeberumlage.
- § 26 InsO · Abweisung mangels Masse
gesetze-im-internet.de · Insolvenzereignis 2.
- § 38 InsO · Insolvenzforderung
gesetze-im-internet.de · Rang Lohnforderung.
- § 113 InsO · Kündigung durch Verwalter
gesetze-im-internet.de · Max. drei Monate.
- § 174 InsO · Forderungsanmeldung
gesetze-im-internet.de · Insolvenztabelle.
- § 3 Nr. 2 EStG · Steuerfreiheit
gesetze-im-internet.de · Insg steuerfrei.
- § 32b EStG · Progressionsvorbehalt
gesetze-im-internet.de · Steuersatz-Erhöhung.
- BSG · 11. Senat für Arbeitslosenversicherung
bsg.bund.de · Insg-Spruchpraxis.
- BMAS · SV-Rechengrößen-Verordnung 2026
bmas.de · BBG 8.450 €.
- Bundesagentur für Arbeit · Insolvenzgeld-Online-Verfahren
arbeitsagentur.de · Antrag und Bescheinigung.
Zum Weiterlesen
Sozialrechtlich verwandte Rechner und vor- bzw. nachgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Nachgelagerte Leistung: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III greift nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitslosmeldung. Die durch den Insg-Bezug nach § 175 SGB III lückenlos gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wahren die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III.
Lohnersatz bei Arbeitsausfall ohne Insolvenz: Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III. Bei Krankheit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis greift das Krankengeld nach § 44 SGB V nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.
Subsidiäre Grundsicherung bei fortbestehender Bedürftigkeit nach Insg-Bezug: Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II — erwerbsfähig — oder Wohngeld nach § 4 WoGG bei eigenständig gedeckter Existenzsicherung.
Steuerliche Folgewirkung des Progressionsvorbehalts: Auslandseinkünfte- und Progressionsrechner · für die Ermittlung des bereinigten Nettoentgelts der Brutto-Netto-Rechner. Bei Kontopfändung im Bezug: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto).