§§ 95–109 SGB III · Kurzarbeitergeld · Stand Mai 2026

Kurzarbeitergeld-Rechner 2026

Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach §§ 95 ff. SGB III auf Grundlage des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls nach § 106 SGB III — 60 % für kinderlose Arbeitnehmer, 67 % bei mindestens einem Kind. Mit Voraussetzungen nach § 96, Anzeigepraxis nach § 99, Sozialversicherungslogik nach § 107 und Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

§§ 95–109 SGB III

Kurzarbeitergeld

Stand 05/2026

BSG-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozialrecht-Redaktion am 2. Mai 2026. Leistungssätze gegen § 106 SGB III und die fortgeschriebene KuG-Tabelle abgeglichen; BSG-Spruchpraxis einschließlich B 11 AL 16/22 R sowie BMAS-Richtlinie und BA-Merkblatt 8a in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt.

Live · 2026

Kurzarbeitergeld pro Monat

660,00 €

60 % vom Netto-Lohnausfall 1.100,00 € · Gesamt­einkommen 1.760,00 €

Lohnausfall

1.100,00 €

Kurzarbeitergeld

660,00 €

Gesamteinkommen

1.760,00 €

Hinweis · Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressions­vorbehalt — kann bei Steuererklärung zu Nachzahlung führen. Bezugsdauer i. d. R. 12 Monate, in Sonderlagen verlängert.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt das KuG auf Grundlage des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls nach § 106 SGB III. Die konkrete Höhe folgt der zum Bezugszeitpunkt gültigen KuG-Tabelle und kann im Einzelfall geringfügig abweichen. Antragstellung und Auszahlung erfolgen ausschließlich über den Arbeitgeber (§§ 323, 320 SGB III); Erstattung durch die Bundesagentur.

Anspruchsgrundlage nach § 95 SGB III

Kurzarbeitergeld wird nach § 95 SGB III Arbeitnehmern bei erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gewährt, soweit die betrieblichen (§ 97), persönlichen (§ 98) und anzeigebezogenen (§ 99) Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein. Antragsteller ist nach § 323 Abs. 2 SGB III ausnahmslos der Arbeitgeber; eine eigene Antragstellung des Arbeitnehmers ist nicht vorgesehen.

Anspruchsgrundlage §§ 95–109 SGB III · i. V. m. KuG-Verordnung
Leistungssatz 60 % (allgemein) · 67 % (mit Kind nach § 32 EStG)
Bezugsdauer 12 Monate · § 104 SGB III · Verlängerung § 109
Steuerliche Behandlung Steuerfrei § 3 Nr. 2a EStG · Progressionsvorbehalt § 32b
Anzeige

Voraussetzungen nach §§ 96–98 SGB III

Betriebliche, persönliche und anzeigebezogene Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht.

§ 96 Abs. 1 SGB III normiert die Voraussetzungen des erheblichen Arbeitsausfalls. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend sein, unvermeidbar gewesen sein und im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Belegschaft mit einem Bruttoentgeltausfall von jeweils mehr als 10 % erfassen. Die Schwelle kann durch Rechtsverordnung nach § 109 SGB III in außergewöhnlichen Verhältnissen abgesenkt werden — historisch in der Covid-19-Pandemie auf 10 % der Belegschaft.

Tatbestand Merkmal Rechtsgrundlage
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall Vorübergehend, unvermeidbar, wirtschaftliche oder unabwendbare Ursache § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Mindestumfang der Betroffenheit Im Kalendermonat mind. 1/3 der Belegschaft mit mehr als 10 % Bruttoentgeltausfall § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Betriebliche Voraussetzungen Mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter § 97 SGB III
Persönliche Voraussetzungen Versicherungspflichtige Beschäftigung, fortgeführt nach Arbeitsausfall, kein Ausschlussgrund § 98 SGB III
Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit Schriftlich oder elektronisch durch Arbeitgeber oder Betriebsrat im Kalendermonat des Eintritts § 99 SGB III

Persönlich ausgeschlossen sind Arbeitnehmer in einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV), Auszubildende während der ersten sechs Wochen nach Beginn (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag in Beendigung steht. Quelle: §§ 96–98 SGB III.

Höhe nach § 106 SGB III — allgemeiner und erhöhter Leistungssatz

60 % bzw. 67 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls. Berechnungsgrundlage ist die KuG-Tabelle nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der zum Bezugszeitpunkt gültigen Fassung.

Bezugsgröße ist die Differenz zwischen Soll- und Ist-Nettoentgelt. Das Soll-Entgelt entspricht dem Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld); das Ist-Entgelt dem tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt während der Kurzarbeit. Beide Werte werden nach der KuG-Tabelle in pauschalierte Nettowerte überführt. Die Differenz ist Bezugsgröße für den Leistungssatz.

Gruppe Personenkreis Leistungssatz Rechtsgrundlage
Allgemeiner Leistungssatz Arbeitnehmer ohne Kind im Sinne des § 32 EStG 60 % § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
Erhöhter Leistungssatz Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind / ggf. Ehegatte mit Kind 67 % § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Mehrbedarf bei Insolvenzgeld-Übergang Übergang nach § 165 SGB III bei Insolvenz des AG 100 % Netto § 167 SGB III
Saison-Kurzarbeitergeld (Bauwirtschaft) Arbeitnehmer der Bauhauptgewerbe-Schlechtwetterzeit 60/67 % § 101 SGB III
Transfer-Kurzarbeitergeld Arbeitnehmer in Transfergesellschaft nach Betriebsänderung 60/67 % § 111 SGB III

Der erhöhte Leistungssatz von 67 % setzt nach § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III voraus, dass mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG steuerlich beim Arbeitnehmer berücksichtigt ist — Nachweis regelmäßig über die ELStAM. Quelle: § 106 SGB III; § 32 EStG.

Bezugsdauer nach § 104 SGB III

Standardbezugsdauer und Verlängerung nach § 109 SGB III in außergewöhnlichen Verhältnissen am Arbeitsmarkt.

Standard · § 104 Abs. 1 SGB III

Reguläre Bezugsdauer

  • + Maximal zwölf Monate ab erstem Bezugsmonat
  • + Innerhalb der Bezugsperiode unterbrochene Monate zählen mit
  • + Unterbrechung von mindestens drei Monaten löst neue Anspruchszeit aus
  • + Anspruchszeitraum wird je Betrieb (nicht je Arbeitnehmer) geführt
  • Nach Ablauf ohne Verlängerung: Ende des KuG-Anspruchs

Anschluss

Bei fortbestehendem Lohnausfall regelmäßig betriebsbedingte Kündigung; danach ALG I nach §§ 136 ff. SGB III bei erfüllter Anwartschaftszeit, andernfalls Bürgergeld nach SGB II.

Verlängerung · § 109 SGB III

Sonderlagen am Arbeitsmarkt

  • + Verlängerung auf bis zu 24 Monate per Rechtsverordnung
  • + Voraussetzung: außergewöhnliche Verhältnisse am gesamten Arbeitsmarkt
  • + Historisch: Wirtschaftskrise 2009, Covid-19-Pandemie 2020–2022
  • + Auch Absenkung des Mindestumfangs nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III möglich
  • Politische Entscheidung der Bundesregierung; kein Rechtsanspruch

Status 2026

Diskussion über branchengebundene Verlängerung für Strukturwandel (Automobilzulieferer, Stahl) in Vorbereitung. Reguläre Höchstdauer bleibt 12 Monate.

Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III

Schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Agentur für Arbeit durch Arbeitgeber oder Betriebsrat im Kalendermonat des Eintritts. Bindungswirkung der positiven Vorprüfung nach BSG B 11 AL 16/22 R.

§ 99 Abs. 1 SGB III verlangt eine schriftliche oder elektronische Anzeige des Arbeitsausfalls bei der für den Betrieb örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Die Anzeige ist innerhalb des Kalendermonats des Eintritts des Arbeitsausfalls zu erstatten; eine verspätete Anzeige hat zur Folge, dass KuG erst ab dem Monat der Anzeige gewährt werden kann. Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung; die Verwaltungspraxis akzeptiert auch formfreie Anzeigen, soweit die Mindestangaben nach § 99 Abs. 1 enthalten sind (BSG B 11 AL 16/22 R).

Pflichtangaben der Anzeige

Mindestinhalt nach § 99 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit der KuG-Verordnung.

Angabe Anforderung Rechtsgrundlage
Betriebsbezeichnung und Sitz Vollständige Firmierung, Betriebsnummer der BA, Anschrift § 99 Abs. 1 SGB III
Ursache des Arbeitsausfalls Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen oder unabwendbaren Ursache § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Umfang und Dauer Anzahl der betroffenen Beschäftigten, voraussichtlicher Ausfallumfang § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Wirksame Rechtsgrundlage Betriebsvereinbarung, Tarifregelung oder Einzelvereinbarung beigefügt § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Die positive Anerkennung der Anzeige durch die BA bindet die Verwaltung hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen — eine spätere Versagung der Erstattung wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig (BSG B 11 AL 16/22 R). Quelle: § 99 SGB III; BSG B 11 AL 16/22 R.

Sozialversicherung nach § 107 SGB III

Beiträge auf das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt regulär; Beiträge auf den Differenzbetrag (fiktives Entgelt) zu 80 % allein vom Arbeitgeber.

Beitragsbasis Tragung Quote Rechtsgrundlage
Ist-Entgelt (laufendes Arbeitsentgelt)Arbeitgeber + Arbeitnehmer regulärje 50 %§§ 28e SGB IV, 168 SGB VI
Differenzentgelt (Soll − Ist)Arbeitgeber allein80 %§ 107 SGB III
RV/AV — Anrechnung als BeitragszeitArbeitnehmer (Anwartschaft)≈ 100 %§ 163 Abs. 6 SGB VI
KV/PV — Versicherungsschutzfortbestehendunverändert§ 232a SGB V
Erstattung an Arbeitgeber (nur Sonderverordnung)Bundeshaushaltverordnungsabhängig§ 168 SGB III · § 109

Die Rentenanwartschaft des Arbeitnehmers bleibt vor allem ungeschmälert: Während der Kurzarbeit werden für den Differenzbetrag fiktive Entgeltpunkte gutgeschrieben, allerdings auf Basis von 80 % der Beitragsbemessungsgrundlage des Soll-Entgelts. Die Krankenversicherungspflicht bleibt bestehen; die KV-Beiträge auf das Differenzentgelt trägt der Arbeitgeber allein (§ 232a SGB V). Quelle: § 107 SGB III; § 232a SGB V; § 163 Abs. 6 SGB VI.

Steuerliche Behandlung nach § 3 Nr. 2a und § 32b EStG

KuG ist lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt — der Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöht sich entsprechend.

Nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG ist KuG sowie das ergänzende Saison-, Mehraufwands- und Transfer-Kurzarbeitergeld vollständig steuerfrei. Eine Erfassung als Arbeitslohn unterbleibt; Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht abgeführt. Gleichwohl greift bei der Veranlagung der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG: Das KuG wird zur Ermittlung eines fiktiven Steuersatzes auf das übrige steuerpflichtige Einkommen hinzugerechnet. Die so ermittelte erhöhte Durchschnittssteuerlast wird auf das ohne KuG zu versteuernde Einkommen angewendet.

Bei Bezug von KuG (oder anderen Lohnersatzleistungen) über 410 € im Kalenderjahr ist die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtend — auch wenn ansonsten der Lohnsteuerabzug abgeltend wirkt. Nachzahlungen sind typisch, insbesondere bei nicht durchgehender Kurzarbeit und höheren Einkommen vor oder nach der Phase. Steuerlich Vorsorge durch Rückstellung etwa 10–15 % des bezogenen KuG.

Bei Unsicherheit über die steuerlichen Folgen des Progressionsvorbehalts empfiehlt sich die Prüfung im individuellen Einzelfall — etwa durch einen Lohnsteuerhilfeverein (Mitgliedschaft regelmäßig 100–250 € pro Jahr), durch einen Brutto-Netto-Vorab-Vergleich oder durch die unentgeltliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO. Steuerliche Beratung im engeren Sinne (verbindliche Auskunft, Beratung im konkreten Fall) bleibt den Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten — § 4 StBerG. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Verfahrensgang in sechs Stufen

Sequentielle Verfahrensschritte vom erheblichen Arbeitsausfall bis zur Erstattung durch die Bundesagentur — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus SGB III, BetrVG oder SGG.

I

Erheblichen Arbeitsausfall feststellen und dokumentieren

Der Arbeitgeber prüft nach § 96 SGB III, ob ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Die wirtschaftliche Ursache (Auftragsrückgang, Sublieferanten-Ausfall) ist zu dokumentieren. Mindestumfang: ein Drittel der Belegschaft mit jeweils mehr als 10 % Entgeltausfall im Kalendermonat.

II

Einführung der Kurzarbeit rechtlich absichern

Erforderlich ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung der Kurzarbeit — Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), tarifvertragliche Öffnungsklausel oder Einzelvereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer. Ohne wirksame Rechtsgrundlage besteht der volle Vergütungsanspruch nach §§ 611a, 615 BGB fort.

III

Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 SGB III

Schriftliche oder elektronische Anzeige durch Arbeitgeber oder Betriebsrat bei der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit — im Kalendermonat des Eintritts des Arbeitsausfalls. Beizufügen: Glaubhaftmachung des Ausfalls, Vereinbarung zur Kurzarbeit, Liste der betroffenen Beschäftigten. Anerkennungsbescheid der BA bindet die Verwaltung nach BSG B 11 AL 16/22 R hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen.

IV

Monatliche KuG-Abrechnung erstellen

Nach § 100 SGB III ermittelt der Arbeitgeber pro Beschäftigtem die Differenz zwischen pauschaliertem Soll- und Ist-Nettoentgelt. Anwendung der Tabelle zur KuG-Verordnung; einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht. Auszahlung des KuG zusammen mit dem regulären Entgelt nach § 320 Abs. 1 Nr. 4 SGB III; der Arbeitgeber tritt in Vorleistung.

V

Erstattungsantrag bei der BA

Antrag auf Erstattung nach § 323 SGB III innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsmonats (Ausschlussfrist, § 325 SGB III). Beizufügen: Lohnabrechnungen, KuG-Abrechnungslisten, Nachweis der Auszahlung. Erstattung erfolgt durch die Agentur an den Arbeitgeber; bei sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen separater Antrag nach § 168 SGB III, soweit verordnungsgestützt erstattet.

VI

Rechtsbehelfe und Verlängerung prüfen

Bei Versagung Widerspruch nach § 84 SGG binnen Monatsfrist; Klage zum Sozialgericht gerichtskostenfrei nach § 183 SGG. Vor Ablauf der zwölfmonatigen Bezugsdauer ggf. Verlängerung nach § 109 SGB III über Rechtsverordnung der Bundesregierung — politisch indiziert in außergewöhnlichen Verhältnissen am Arbeitsmarkt. Nach Ablauf ohne Verlängerung Übergang in ALG I (§§ 136 ff. SGB III) oder Bürgergeld (SGB II).

Vier Konstellationen aus der Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum: hälftiger Arbeitsausfall kinderlos, identische Lohnsituation mit Kind, vollständige Betriebsruhe und BSG-Spruchpraxis zur Anzeige nach § 99 SGB III.

Konstellation A · Hälftiger Arbeitsausfall · kinderlos

§§ 95, 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III

Industriebetrieb mit Auftragseinbruch, 50 % Arbeitsausfall

Sachverhalt. Arbeitnehmer, 42 Jahre, ledig, keine Kinder. Soll-Bruttoentgelt 3.500 € pro Monat (≈ 2.250 € Soll-Netto in Steuerklasse I). Auftragseinbruch im Maschinenbau, Betriebsvereinbarung über 50 % Kurzarbeit für 6 Monate. Anzeige nach § 99 SGB III durch den Arbeitgeber unter Vorlage der Betriebsvereinbarung im Eintrittsmonat erfolgt; Vorprüfung der BA positiv beschieden.

Berechnungsgrundlage. Soll-Netto 2.250 € · Ist-Netto bei halbierter Arbeitszeit 1.375 € · Netto-Entgeltausfall 875 €

Ergebnis. Anwendung des allgemeinen Leistungssatzes nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: 60 % × 875 € = 525 € pro Kalendermonat Kurzarbeitergeld. Die Auszahlung erfolgt nach § 320 Abs. 1 Nr. 4 SGB III über den Arbeitgeber zusammen mit dem regulären Entgelt; Erstattung an den Arbeitgeber durch die Bundesagentur nach § 109 SGB III auf Antrag. Sozialversicherungsbeiträge auf den Differenzbetrag trägt der Arbeitgeber zu 80 % allein (§ 107 SGB III); Rentenversicherungsanwartschaft bleibt im Kern ungeschmälert.

Konstellation B · Hälftiger Arbeitsausfall · mit Kind

§ 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Identische Lohnsituation wie Konstellation A, jedoch Kind im Haushalt

Sachverhalt. Arbeitnehmer wie Konstellation A. Im Haushalt lebt ein Kind im Sinne des § 32 EStG; die Voraussetzung ist auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) mit Kinderfreibetrag 0,5 oder höher hinterlegt. Bei Ehegatten genügt nach § 106 Abs. 2 SGB III, dass einer der Eheleute die Kindvoraussetzung erfüllt — der erhöhte Leistungssatz gilt dann für beide. Netto-Entgeltausfall identisch 875 €.

Berechnungsgrundlage. Soll-Netto 2.250 € · Ist-Netto 1.375 € · Netto-Entgeltausfall 875 €

Ergebnis. Anwendung des erhöhten Leistungssatzes nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: 67 % × 875 € = 586 € pro Kalendermonat Kurzarbeitergeld. Differenz zum allgemeinen Satz 61 € monatlich. Der Nachweis der Kindvoraussetzung erfolgt regelmäßig automatisiert über die ELStAM-Daten; bei abweichender Wirklichkeit (z. B. Kind im Haushalt, aber Kinderfreibetrag beim getrennt lebenden Ehegatten) Antrag auf Korrektur beim Finanzamt nach § 39 Abs. 6 EStG. Anpassung wirkt rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit, soweit Nachweise vorgelegt sind.

Konstellation C · Vollständiger Arbeitsausfall (Kurzarbeit-Null)

§ 96 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB III

Betriebsstilllegung über drei Monate · 100 % Entgeltausfall

Sachverhalt. Mittelbetrieb mit 42 Beschäftigten. Aufgrund eines Sublieferantenausfalls vollständige Betriebsruhe für drei Kalendermonate. Sämtliche Beschäftigten sind betroffen; das Mindestumfangskriterium des § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (mind. 1/3 mit mehr als 10 % Entgeltausfall) ist mit 100 % der Belegschaft und 100 % Ausfall weit überschritten. Anzeige nach § 99 SGB III erfolgte fristgerecht im Eintrittsmonat; Glaubhaftmachung des Arbeitsausfalls durch Schriftverkehr mit Sublieferanten.

Berechnungsgrundlage. Soll-Netto eines Sachbearbeiters 1.950 € · Ist-Netto 0 € · Netto-Entgeltausfall 1.950 €

Ergebnis. Bei Kurzarbeit-Null trifft den Arbeitnehmer nach § 98 Abs. 1 SGB III die Pflicht, sich der BA als arbeitsuchend zu offenbaren — eine Vermittlung in Ersatzbeschäftigung ist jedoch nur eingeschränkt zulässig, solange der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Kurzarbeitergeld bei kinderlosem Sachbearbeiter: 60 % × 1.950 € = 1.170 € pro Monat; mit Kind 67 % × 1.950 € = 1.307 € pro Monat. Bezug für die volle Stilllegungsdauer; in der Bezugsdauer wird die zwölfmonatige Höchstdauer nach § 104 Abs. 1 SGB III aufgezehrt.

BSG · B 11 AL 16/22 R

Bundessozialgericht · Urteil vom 13.04.2023 (KuG-Verfahrensrecht)

Anzeige nach § 99 SGB III · Form und Wirkung der Vorprüfung

Sachverhalt. Arbeitgeber zeigte den Arbeitsausfall im laufenden Monat formfrei per E-Mail an die zuständige Agentur für Arbeit an, ohne das amtliche Formular zu verwenden. Die Agentur erließ einen Anerkennungsbescheid mit positiver Vorprüfung der betrieblichen Voraussetzungen. Im Antragsverfahren nach § 323 SGB III wurde die Wirksamkeit der Anzeige bestritten; die BA versagte teilweise die Erstattung.

Berechnungsgrundlage. Streitig: Formerfordernis der Anzeige und Bindungswirkung der positiven Vorprüfung

Ergebnis. Das BSG hat klargestellt: Die Anzeige nach § 99 SGB III ist nicht formgebunden im engen Sinne; entscheidend ist, dass sie schriftlich oder elektronisch erfolgt und die nach § 99 Abs. 1 SGB III erforderlichen Angaben enthält (Betrieb, Anzahl Beschäftigte, Ursache und voraussichtlicher Umfang des Ausfalls). Der positive Anerkennungsbescheid bindet die Verwaltung gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen — eine Korrektur ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig. Persönliche Voraussetzungen nach § 98 SGB III sind je Antragsperiode neu zu prüfen. Quelle: BSG B 11 AL-Senat, Spruchpraxis 2022–2023.

Anzeige

Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Januar 2025 in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Anzeige, Abrechnung, Erstattung.

Januar 2025

Auslaufen der Pandemie-Sonderverordnungen

Die während der Covid-19-Pandemie erlassenen Sonderregelungen zur Erleichterung des KuG-Zugangs (abgesenkter Mindestumfang auf 10 %, vereinfachte Anzeigepraxis, vollständige Erstattung der SV-Beiträge nach § 1 KugV 2020) sind ausgelaufen. Es gelten ab 2025 wieder die Regelvoraussetzungen nach §§ 95–109 SGB III ohne Erleichterungen.

Juli 2025

BSG-Hinweisbeschluss zur Anzeigepraxis

In der Folge von BSG B 11 AL 16/22 R präzisiert das Gericht: Die Anzeige nach § 99 SGB III bindet die Behörde hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzungen ab dem positiven Anerkennungsbescheid. Eine spätere Versagung der Erstattung wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig.

November 2025

Diskussion über Anhebung der Bezugsdauer für Strukturwandel

Die Bundesregierung berät in Reaktion auf die Lage in der Automobilzulieferer- und Stahlindustrie eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Bezugsdauer nach § 109 SGB III auf bis zu 24 Monate. Die Rechtsverordnung soll an branchenspezifische Kriterien gekoppelt sein; Inkrafttreten 2026 möglich. Der reguläre Höchstbezug nach § 104 Abs. 1 SGB III bleibt 12 Monate.

Januar 2026

Fortschreibung der KuG-Tabelle zur Pauschalierung

Die Tabelle zur Berechnung des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben — Anpassung an die geänderten Werte des Steuer- und Sozialversicherungsrechts (insbesondere Anhebung des Grundfreibetrags nach § 32a EStG). Die Fortschreibung erfolgt durch BMAS-Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

April 2026

BMAS-Rundschreiben zu Saison-KuG

Das BMAS hat in einem Rundschreiben an die Bundesagentur klargestellt: Saison-KuG nach § 101 SGB III ist auch für Subunternehmer im Bauhauptgewerbe einschlägig, soweit deren Tätigkeit unmittelbar witterungsabhängig ist. Die Abgrenzung zur regulären KuG nach § 95 SGB III erfolgt nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit; Mischbetriebe sind nach Gewerbezuordnung der Berufsgenossenschaft zu bewerten.

Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld

12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen des SGB III und BSG-Spruchpraxis.

Welche Voraussetzungen begründen den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III?

Vier kumulative Voraussetzungen nach § 95 SGB III: (1) erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III) — der Ausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein; (2) betriebliche Voraussetzungen nach § 97 SGB III — mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter; (3) persönliche Voraussetzungen nach § 98 SGB III — fortbestehende versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Ausschlussgrund; (4) Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 99 SGB III. Erst nach Erfüllung aller vier Voraussetzungen entsteht ein durchsetzbarer Anspruch.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?

Nach § 106 Abs. 1 SGB III 60 % des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls für kinderlose Arbeitnehmer; 67 % bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG. Bezugsgröße ist die Differenz zwischen dem rechnerischen Soll-Nettoentgelt ohne Arbeitsausfall und dem tatsächlichen Ist-Nettoentgelt während der Kurzarbeit. Die pauschalierte Berechnung erfolgt nach der KuG-Verordnung; einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld bleiben außer Betracht (§ 106 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Welches Mindestumfangskriterium gilt nach § 96 SGB III?

Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III muss der Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgeltausfall von jeweils mehr als 10 % erfassen. In Sonderlagen (Pandemie, Naturkatastrophe) kann diese Schwelle durch Rechtsverordnung nach § 109 SGB III abgesenkt werden — während der Covid-19-Pandemie etwa auf 10 % der Belegschaft (§ 1 KugV vom 25.03.2020). Außerhalb verordnungsgestützter Lockerung gilt das Drittel-Kriterium uneingeschränkt.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Standardbezugsdauer nach § 104 Abs. 1 SGB III: maximal zwölf Monate. Verlängerung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei außergewöhnlichen Verhältnissen am gesamten Arbeitsmarkt möglich — historisch erfolgt in der Wirtschafts- und Finanzkrise (2009: 24 Monate), während der Covid-19-Pandemie zeitweilig auf 24 Monate. Unterbrechungszeiten von mindestens drei Monaten unterbrechen die Bezugsdauer nicht; eine vollständig neue Anspruchszeit setzt einen erneuten Arbeitsausfall nach mindestens drei Monaten ohne KuG-Bezug voraus.

Wie verläuft das Anzeigeverfahren nach § 99 SGB III?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat bei der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit — im Kalendermonat, in dem der Arbeitsausfall eintritt. Beizufügen sind die Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls (Auftragslage, Sublieferantenausfälle) sowie eine schriftliche Vereinbarung über Einführung der Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung). Die Agentur erteilt einen Anerkennungsbescheid mit Vorprüfung der betrieblichen Voraussetzungen (BSG B 11 AL 16/22 R).

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit?

Nach § 107 SGB III i. V. m. § 232a SGB V, § 163 Abs. 6 SGB VI: Für das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt werden die SV-Beiträge vom Arbeitgeber regulär abgeführt. Für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (das fiktive Entgelt) zahlt der Arbeitgeber 80 % der vollen Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung allein — Erstattung über die Agentur für Arbeit nach § 168 SGB III aus dem Bundeshaushalt nur in Sonderverordnungen (Pandemie). Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung folgen Sondervorschriften; die Rentenanwartschaft bleibt nahezu ungeschmälert.

Wird Kurzarbeitergeld versteuert?

KuG ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei und unterliegt damit weder Lohnsteuer noch Solidaritätszuschlag. Es greift jedoch der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG: Bei der Veranlagung wird ein fiktiver Steuersatz auf das Welteinkommen einschließlich KuG ermittelt und auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet. Dies kann zu Nachzahlungen führen — insbesondere bei nicht durchgehender Kurzarbeit und höheren Einkommen vor oder nach der Phase. Die Steuererklärung ist bei Bezug von KuG über 410 € im Kalenderjahr pflichtig (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Kann ich neben dem Kurzarbeitergeld einer Nebentätigkeit nachgehen?

Differenzierung nach § 106 Abs. 3 SGB III: Eine bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit wird auf das KuG nicht angerechnet — der Anspruch bleibt unberührt. Eine erstmals während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigung wird auf den Netto-Entgeltausfall angerechnet: Das aus der Nebenbeschäftigung erzielte Nettoentgelt erhöht das Ist-Nettoentgelt und reduziert damit den anrechenbaren Ausfall. Eine zumutbare Arbeitsaufnahme darf jedoch nicht erzwungen werden, solange der Arbeitsausfall vorübergehend ist.

Wer beantragt das KuG und wie wird es ausgezahlt?

Antragsteller ist nach § 323 Abs. 2 SGB III stets der Arbeitgeber; eine eigene Antragstellung durch den Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, für den KuG begehrt wird (§ 325 SGB III — Ausschlussfrist). Die Auszahlung erfolgt nach § 320 Abs. 1 Nr. 4 SGB III über den Arbeitgeber als Lohnabrechnungsbestandteil; der Arbeitgeber tritt in finanzielle Vorleistung und erhält Erstattung von der Bundesagentur nach Prüfung des Antrags.

Welche Sperrzeiten kennt das KuG-Recht?

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III greift entsprechend, wenn der Arbeitnehmer sich der Kurzarbeit ohne wichtigen Grund entzieht — etwa durch unentschuldigtes Fernbleiben von einer angeordneten Schulungsmaßnahme während der Kurzarbeit oder Ablehnung einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung. Häufiger relevant: Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst aufgegeben hat. Anhörung nach § 24 SGB X ist vor Erlass eines Sperrzeit-Bescheids zwingend.

Was sind Saison- und Transfer-Kurzarbeitergeld?

Saison-KuG nach § 101 SGB III: Sondervariante für das Bauhauptgewerbe in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember–31. März). Anspruchsvoraussetzungen erleichtert; ergänzt durch Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld nach §§ 102, 175a SGB III. Transfer-KuG nach §§ 110, 111 SGB III: Bei Betriebsänderungen mit Personalabbau für Arbeitnehmer in einer Transfergesellschaft — Bezug für bis zu zwölf Monate, parallel zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Bildungsförderung nach § 81 SGB III. Beide Varianten setzen eigenständige Anzeige- und Antragsverfahren voraus.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen ablehnende Bescheide offen?

Widerspruch nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Bei Untätigkeit der Behörde nach drei Monaten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Klage zum Sozialgericht ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Anwaltszwang besteht erst ab dem Landessozialgericht. Bei dem Arbeitnehmer steht die Klagebefugnis gegenüber Versagungs- und Erstattungsbescheiden zu, soweit eigene Rechte berührt sind; im Kern jedoch ist der Arbeitgeber Adressat des Anerkennungs- und Erstattungsbescheids. Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO.

Schlüsselbegriffe aus SGB III und EStG

Erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III)
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, unvermeidbar war und im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Belegschaft mit jeweils mehr als 10 % Entgeltausfall erfasst.
Pauschalierter Netto-Entgeltausfall (§ 106 SGB III)
Differenz zwischen dem rechnerischen Soll-Nettoentgelt ohne Arbeitsausfall und dem tatsächlichen Ist-Nettoentgelt. Berechnet anhand der KuG-Tabelle nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III; einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
Allgemeiner und erhöhter Leistungssatz (§ 106 Abs. 1 SGB III)
Allgemeiner Leistungssatz: 60 % des Netto-Entgeltausfalls (kinderlose Arbeitnehmer). Erhöhter Leistungssatz: 67 % bei mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG.
Anzeige nach § 99 SGB III
Schriftliche oder elektronische Mitteilung des Arbeitsausfalls durch Arbeitgeber oder Betriebsrat an die Agentur für Arbeit im Kalendermonat des Eintritts. Bindungswirkung der positiven Vorprüfung nach BSG B 11 AL 16/22 R.
Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)
Sondervariante für das Bauhauptgewerbe in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März. Ergänzt durch Mehraufwands- und Zuschuss-Wintergeld nach §§ 102, 175a SGB III.
Transfer-Kurzarbeitergeld (§§ 110, 111 SGB III)
Variante bei Betriebsänderungen mit Personalabbau für Arbeitnehmer in einer Transfergesellschaft. Bezug für bis zu zwölf Monate parallel zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Bildungsförderung nach § 81 SGB III.
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird ein fiktiver Steuersatz auf das Welteinkommen einschließlich KuG ermittelt und auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet. KuG selbst bleibt nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Sozialrechtlich verwandte Rechner und nachgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Nachgelagerte Leistungen nach Ablauf der KuG-Bezugsdauer: Arbeitslosengeld I nach §§ 136 ff. SGB III bei betriebsbedingter Kündigung und erfüllter Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III. Bei nicht erreichter Anwartschaft Rückfall auf Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II.

Parallel- und Konkurrenzleistungen: Bei Insolvenz des Arbeitgebers während der Kurzarbeit Übergang in Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III; bei Arbeitsunfähigkeit während des KuG-Bezugs entsteht Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V mit Bemessungsgrundlage des Soll-Entgelts vor der Kurzarbeit (§ 47b SGB V).

Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Der Brutto-Netto-Rechner dient der Vorab-Schätzung des Soll-Nettoentgelts. Für die exakte KuG-Höhe ist jedoch die pauschalierte KuG-Tabelle nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III maßgebend — individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gehen typisierend in die Tabelle ein.

Mindestlohn-Aspekte: Der Mindestlohn-Rechner hilft bei der Plausibilisierung des Soll-Bruttoentgelts gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG. Bei Kontoschutz während des Bezugs: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO und P-Konto-Bescheinigung nach § 850k ZPO.

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So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der Kurzarbeitergeld-Rechner die Berechnung führt

Die Berechnung folgt der Systematik des § 106 Abs. 1 SGB III: Aus der Differenz zwischen Soll- und Ist-Nettoentgelt wird der pauschalierte Netto-Entgeltausfall ermittelt; auf diesen wird der allgemeine Leistungssatz (60 %) oder der erhöhte Leistungssatz (67 %, mit Kind im Sinne § 32 EStG) angewendet. Die zugrundeliegende KuG-Tabelle nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III wird zum 1. Januar jährlich fortgeschrieben — Anpassung an die geänderten Werte des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Einmalige Zuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) bleiben gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 SGB III außer Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Folgen nach § 107 SGB III sowie der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG werden nicht eingerechnet, jedoch erläutert. BSG-Spruchpraxis bis B 11 AL 16/22 R berücksichtigt.

Quellen: §§ 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 104, 106, 107, 109, 110, 111, 159, 165, 168, 320, 323, 325 SGB III · § 232a SGB V · § 163 Abs. 6 SGB VI · §§ 24, 25, 33, 35, 45, 48 SGB X · §§ 84, 88, 183 SGG · § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG · § 3 Nr. 2 a, § 32 Abs. 1, § 32b, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG · BSG B 11 AL 16/22 R (13.04.2023) · BSG B 11 AL-Senat Spruchpraxis · KuG-Verordnung (KugV) 2020 · BMAS-Richtlinie Kurzarbeitergeld · BA-Merkblatt 8a Letzte fachliche Prüfung: 2. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BSG-Entscheidungen mit KuG-Relevanz, bei Inkrafttreten neuer Rechtsverordnungen nach § 109 SGB III und bei Fortschreibung der KuG-Tabelle zum Jahreswechsel. Methodik-Übersicht →
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