Mindestlohn-Verlauf 2024 → 2027
Anpassungen nach § 11 MiLoG auf Grundlage der Beschlüsse der Mindestlohnkommission. Anpassungsrhythmus zwei Jahre (§ 9 Abs. 1 MiLoG); Entscheidung 2025 mit zweistufiger Anhebung 2026/2027.
| Jahr | Stundensatz | Vollzeit-Brutto / Monat | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 2024 | 12,41 € | 2.150 € | Mindestlohnkommission · Beschluss 06/2023 |
| 2025 | 12,82 € | 2.222 € | Mindestlohnkommission · Beschluss 06/2023 |
| 2026 | 13,90 € | 2.408 € | Mindestlohnkommission · Beschluss 06/2025 |
| 2027 | 14,60 € | 2.530 € | geplant · Beschluss 06/2025 |
Vollzeit-Brutto auf Basis 40 Wochenstunden × 4,33 Wochen/Monat. Der Beschluss 06/2025 enthält erstmals eine explizite Bezugnahme auf die EU-Mindestlohnrichtlinie (RL 2022/2041) mit Zielgröße 60 % des Median-Bruttolohns vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Eckwerte des Mindestlohns 2026
Stundensatz, Hochrechnungen, Minijob-Kopplung und Bußgeldrahmen — die maßgeblichen Kennzahlen für den Mindestlohnabzug 2026 mit Norm-Bezug.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn 2026 | 13,90 €/h | § 1 Abs. 2 MiLoG |
| Bruttogehalt Vollzeit (40 h × 4,33 Wo) | 2.408 €/Mon | § 1 MiLoG · Hochrechnung |
| Jahresbrutto Vollzeit | 28.912 € | § 1 MiLoG · 13,90 × 40 × 52 |
| Minijob-Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 538 €/Mon | § 8 Abs. 1a SGB IV (dyn. Bezug) |
| Maximale Stundenzahl im Minijob | 38,7 h/Mon | 538 € ÷ 13,90 €/h |
| Bußgeld bei Unterschreitung (Höchstsatz) | 500.000 € | § 21 Abs. 3 MiLoG |
| Aufzeichnungspflicht §17 — Beginn / Ende / Dauer | 7 Werktage | § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG |
| Aufbewahrungsfrist Stundenaufzeichnungen | 2 Jahre | § 17 Abs. 2 MiLoG |
| Verjährung Mindestlohn-Nachforderung | 3 Jahre | § 195 BGB i. V. m. § 3 MiLoG |
| Pflichtpraktikum bis (kein Mindestlohn) | 3 Monate | § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG |
| Anpassung — Beschluss durch Kommission alle | 2 Jahre | § 9 Abs. 1 MiLoG |
Die Geringfügigkeitsgrenze ist über § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei jeder Mindestlohnerhöhung wird die Minijob-Grenze rechnerisch nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 angepasst — die rechtliche Festsetzung erfolgt jedoch durch separate Verordnung.
Mindestlohn nach Wochenarbeitszeit
Bruttoanspruch nach § 1 MiLoG bei 13,90 €/h × Wochenstunden × 4,33 Wochen/Monat. Jahreslohn als Hochrechnung 13,90 € × Wochenstunden × 52.
| Stunden / Woche | Beschäftigungstyp | Brutto / Monat | Brutto / Jahr |
|---|---|---|---|
| 10 h | Werkstudent · Aushilfe | 602 € | 7.228 € |
| 15 h | Minijob (≈ 38 h/Mon) | 903 € | 10.842 € |
| 20 h | Halbe Stelle | 1.204 € | 14.456 € |
| 25 h | Teilzeit klein | 1.505 € | 18.070 € |
| 30 h | Teilzeit groß | 1.806 € | 21.684 € |
| 35 h | Tarifliche Vollzeit (Metall) | 2.107 € | 25.298 € |
| 38,5 h | Tarifliche Vollzeit (IG BCE) | 2.317 € | 27.828 € |
| 40 h | Vollzeit gesetzlich | 2.407 € | 28.912 € |
Werte nach § 1 Abs. 2 MiLoG, kaufmännisch gerundet. Hochrechnung Brutto/Monat auf Basis 4,33 Wochen — entspricht der durchschnittlichen Monatsdauer (52 ÷ 12). Bei stundengenauer Abrechnung liegt der Jahreslohn bei 13,90 € × Wochenstunden × 52.
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG
In bestimmten Wirtschaftsbereichen sowie bei Minijobs müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
§ 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, wenn entweder die Tätigkeit in einer der in § 2a SchwarzArbG genannten schwerpunktbranchen liegt oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV handelt. Die Aufzeichnungen sind binnen sieben Tagen nach der Arbeitsleistung zu erstellen und nach § 17 Abs. 2 MiLoG mindestens zwei Jahre aufzubewahren — beginnend mit dem auf die Aufzeichnung folgenden Kalendertag.
Schwerpunktbranchen § 2a SchwarzArbG
Wirtschaftsbereiche mit erweiterter Aufzeichnungspflicht und FKS-Kontrollen.
| Branche | Erfasste Tätigkeiten | Norm |
|---|---|---|
| Bauhauptgewerbe | Hochbau, Tiefbau, Ausbaugewerbe | § 2a Abs. 1 Nr. 1 |
| Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | Hotel, Restaurant, Catering | § 2a Abs. 1 Nr. 2 |
| Personenbeförderung | Taxi, Mietwagen, Personenverkehr | § 2a Abs. 1 Nr. 3 |
| Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe | Güterbeförderung, Lager, Logistik | § 2a Abs. 1 Nr. 4 |
| Schaustellergewerbe | Volksfeste, Schaustellungen | § 2a Abs. 1 Nr. 5 |
| Forstwirtschaft | Waldarbeit, Schnitt, Pflege | § 2a Abs. 1 Nr. 6 |
| Gebäudereinigung | Innen- und Außenreinigung | § 2a Abs. 1 Nr. 7 |
| Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen | Messebau, Ausstellungstechnik | § 2a Abs. 1 Nr. 8 |
| Fleischwirtschaft | Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung | § 2a Abs. 1 Nr. 9 |
Daneben für alle geringfügig Beschäftigten branchenunabhängig (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht droht Bußgeld bis 30.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 3 MiLoG). Quelle: § 17 MiLoG; § 2a SchwarzArbG.
Bußgelder nach § 21 MiLoG
Drei Tatbestandsgruppen mit gestaffeltem Bußgeldrahmen — von der reinen Aufzeichnungspflichtverletzung bis zur vorsätzlichen Lohnunterschreitung.
| Tatbestand | Bußgeldrahmen | Norm |
|---|---|---|
| Vorsätzliche Mindestlohnunterschreitung | bis 500.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 9 · Abs. 3 |
| Verletzung der Aufzeichnungspflicht § 17 | bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 7 · Abs. 3 |
| Verletzung der Anmeldepflicht § 16 (Entsendung) | bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 6 · Abs. 3 |
| Vergabeausschluss bei öffentl. Aufträgen | bis 3 Jahre | § 19 MiLoG · WettbewerbsR |
| Strafrecht: Vorenthalten von Arbeitsentgelt | FreihStr. bis 5 J. | § 266a StGB |
Zuständig für die Verfolgung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter (§ 14 MiLoG i. V. m. §§ 2 ff. SchwarzArbG). Bei systematischer Unterschreitung mit gleichzeitiger Beitragsverkürzung in der Sozialversicherung kommt der Straftatbestand des § 266a StGB in Betracht. Quelle: §§ 19, 21 MiLoG; § 266a StGB.
Ausnahmen vom Mindestlohn nach § 22 MiLoG
Vier Personengruppen sind vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen — jeweils in engen tatbestandlichen Grenzen.
Pflichtpraktika und Auszubildende
- + Pflichtpraktika nach Studien-/Schulordnung — bis 3 Monate ohne Mindestlohn
- + Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung — bis 3 Monate
- + Auszubildende (Vergütung nach § 17 BBiG, eigenes Mindestvergütungssystem)
- − Nach Monat 4: voller Mindestlohn ab erstem Tag (BAG 5 AZR 26/24)
- − Studienordnung kann Drei-Monats-Grenze nicht aushebeln
Hinweis
Maßstab ist die Drei-Monats-Grenze des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG; bei zeitlicher Überschreitung Anspruch ab erstem Tag des vierten Monats — nicht erst ab Tag 91.
Ehrenamtlich Tätige · Langzeitarbeitslose
- + Ehrenamtlich Tätige nach § 22 Abs. 3 MiLoG (Vereine, Religionsgemeinschaften)
- + Langzeitarbeitslose (über 12 Mon. ohne Beschäft.) — erste 6 Monate
- + Bei Wiedereinstieg nach Langzeitarbeitslosigkeit als Anreiz konzipiert
- − Selbständige und freie Mitarbeiter fallen ohnehin nicht unter MiLoG
- − Soziale Rechtspraxis prüft das Ehrenamt restriktiv (Aufwandsersatz vs. Entgelt)
Hinweis
Bei der Langzeitarbeitslosen-Ausnahme greift der Mindestlohn ab dem 7. Beschäftigungsmonat; eine Verlängerung der mindestlohnfreien Periode ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Ausnahmen des § 22 MiLoG sind abschließend — ein analoger Einsatz auf andere Konstellationen (etwa „Probezeit-Praktikum", „Schnuppertag", „Schnupperwoche") ist unzulässig. Bei Zweifeln ist § 1 Abs. 2 MiLoG anzuwenden. Konkretisierungen durch BAG-Spruchpraxis (z. B. 5 AZR 26/24 zur Drei-Monats-Grenze) werden eng am Wortlaut der Norm orientiert.
Branchenmindestlöhne 2026 nach § 7 AEntG
In einzelnen Wirtschaftszweigen gelten tarifvertragliche Mindestlöhne, die durch Rechtsverordnung des BMAS allgemeinverbindlich erklärt sind. Maßgeblich ist der höhere Wert (§ 1 Abs. 3 MiLoG · Günstigkeitsprinzip).
| Branche | Mindestlohn 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflege — Pflegefachkraft | 20,50 €/h | 7. Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung · ab 01.07.2026 |
| Pflege — qualifizierte Pflegehilfe | 17,35 €/h | 7. PflegeArbbV · ab 01.07.2026 |
| Pflege — Pflegehilfskraft | 16,10 €/h | 7. PflegeArbbV · ab 01.07.2026 |
| Bauhauptgewerbe — Lohngruppe 1 | 14,35 €/h | TV Mindestlohn Bau · AVE n. AEntG |
| Bauhauptgewerbe — Lohngruppe 2 | 17,80 €/h | TV Mindestlohn Bau · AVE n. AEntG |
| Gebäudereinigung — Innenreinigung | 14,25 €/h | TV Mindestlohn GebReinig · AEntG |
| Gebäudereinigung — Glas/Fassade | 17,65 €/h | TV Mindestlohn GebReinig · AEntG |
| Sicherheitsdienste | 14,50 €/h | TV Mindestlohn Sicherheit · AEntG |
| Zeitarbeit (Leiharbeit) | 14,53 €/h | TV LeihA · AEntG |
| Maler- und Lackiererhandwerk · ungel. | 13,90 €/h | gesetzl. Mindestlohn (TV ausgelaufen) |
Werte gerundet auf Cent. Branchenmindestlöhne werden durch Rechtsverordnung des BMAS allgemeinverbindlich erklärt — sie binden auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber, sofern die Tätigkeit im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags liegt. In der Pflege gilt zusätzlich die Pflege-Arbeitsbedingungen-Verordnung (PflegeArbbV).
Minijob-Grenze 538 € und Mindestlohn-Kopplung
Seit dem Achten SGB-IV-Änderungsgesetz ist die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt — Anpassung gleichläufig zum Mindestlohnbeschluss.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein monatliches Entgeltlimit, dessen Überschreitung den Wegfall der Minijob-Sonderregelungen (Pauschalbeiträge des Arbeitgebers, Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer) zur Folge hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Mit der Mindestlohnerhöhung 2026 ist sie auf 538 €/Monat festgesetzt — rechnerisch ergibt sich daraus eine Höchstarbeitszeit von 38,7 Stunden im Monat bzw. ca. 8,9 Stunden/Woche.
Rechenbeispiel: Minijob im Einzelhandel
Konstellation eines geringfügig Beschäftigten an der Mindestlohngrenze 2026.
| Position | Wert | Hinweis |
|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 538 €/Mon | § 8 Abs. 1a SGB IV |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 €/h | § 1 MiLoG |
| Maximale Stunden / Monat | 38,7 h | 538 ÷ 13,90 |
| Maximale Stunden / Woche | 8,9 h | 38,7 ÷ 4,33 |
| Pauschalabgaben Arbeitgeber | ≈ 30 % | PauschKV 13 %, RV 15 %, USt 2 % |
| Lohnsteuer beim Arbeitnehmer | 2 % pausch. | § 40a Abs. 2 EStG |
Bei Überschreitung der 538-€-Grenze fällt die Geringfügigkeit weg (§ 8 Abs. 1 SGB IV) — es entsteht reguläre Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro für KV, RV, AV und PV. Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijob bis 2.000 €/Monat) federt den Beitragsanstieg arbeitnehmerseitig ab. Quelle: § 8, § 20 SGB IV; § 40a EStG.
Vier Konstellationen aus Praxis und BAG-Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Vollzeit-Mindestlohn bis BAG-Entscheidung: Hochrechnung 40 h/Wo, Minijob-Stundengrenze, Pflichtpraktikum über drei Monate, Akkordlohn-Aufstockung.
Konstellation A · Vollzeit-Mindestlohn
§ 1 Abs. 2, § 3 MiLoG · Hochrechnung Wochenarbeitszeit
Vollzeitbeschäftigte 40 h/Wo zum gesetzlichen Mindestlohn 2026
Sachverhalt. Lagerarbeiterin, 27 Jahre, unbefristeter Arbeitsvertrag mit 40 Wochenstunden, Bruttovereinbarung „auf Mindestlohn-Basis". Arbeitsantritt 01.01.2026. Arbeitgeber rechnet weiterhin mit dem Vorjahressatz von 12,82 €/h ab.
Rechnung. Mindestlohn-Sollanspruch: 13,90 €/h × 40 h × 4,33 Wo = 2.407,48 €/Monat brutto. Jahreshochrechnung 13,90 × 40 × 52 = 28.912 €. Tatsächlich gezahlt: 12,82 € × 40 × 4,33 = 2.220,42 €. Differenz: 187 €/Monat = 2.244 €/Jahr.
Ergebnis. Anspruch auf Nachzahlung der Differenz für drei Jahre rückwirkend (§ 195 BGB; § 3 MiLoG ordnet die Unabdingbarkeit an, jede Verkürzung der Verjährung im Arbeitsvertrag ist unwirksam). Anzeige beim Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) ist parallel möglich; das Arbeitsverhältnis ist nicht zu kündigen — der allgemeine Kündigungsschutz § 1 KSchG sowie das Maßregelungsverbot § 612a BGB gelten ausdrücklich.
Konstellation B · Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze
§ 8 Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 1 MiLoG · dynamische Kopplung
Minijob 538 €/Monat — maximal 38,7 Stunden zulässig
Sachverhalt. Geringfügig Beschäftigte im Einzelhandel, 538 €/Monat als Pauschalvergütung vereinbart. Tatsächliche Arbeitszeit laut Stundenaufzeichnung § 17 MiLoG: 50 h/Monat. Arbeitgeber argumentiert mit „Aushilfsfunktion" und Pausenanrechnung.
Rechnung. Maximalstunden im Minijob 2026: 538 € ÷ 13,90 €/h = 38,7 h/Monat. Tatsächliche Stunden 50 h × 13,90 €/h = 695 € Mindestlohnanspruch. Differenz 157 €/Monat. Pausenargument unbeachtlich: Pausen sind gem. § 4 ArbZG keine Arbeitszeit und werden nicht vergütet — die Aufzeichnung muss aber Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Pausen ausweisen.
Ergebnis. Folge: Entweder Stundenreduzierung auf 38,7 h/Monat oder Anhebung der Pauschalvergütung auf den Mindestlohnanspruch. Bei Überschreitung der 538-€-Grenze fällt die Geringfügigkeit weg (§ 8 Abs. 1 SGB IV) — es entsteht reguläre Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro mit voller Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung ca. 8,55 %, Pflege ca. 1,8 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %). Bei wiederholter Unterschreitung Bußgeld nach § 21 MiLoG.
BAG · 5 AZR 26/24
Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 19.06.2024
Mindestlohnpflicht bei Pflichtpraktikum über 3 Monate
Sachverhalt. Bachelorstudentin der Sozialen Arbeit absolvierte ein in der Studienordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum im Umfang von 6 Monaten bei einem freien Träger. Die Praktikumsordnung der Hochschule schrieb 800 Praxisstunden vor. Vergütung laut Praktikumsvertrag: 350 €/Monat pauschal.
Rechnung. Streitig: greift § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG (Pflichtpraktikum nach Hochschulprüfungsordnung — Mindestlohn entfällt) oder ist die Ausnahme zeitlich auf drei Monate begrenzt? § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG nimmt nur Pflichtpraktika bis zu drei Monaten von der Mindestlohnpflicht aus. Über drei Monate hinaus gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag des vierten Monats.
Ergebnis. Das BAG hat klargestellt: Die Drei-Monats-Grenze des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG ist absolut und nicht durch die Studienordnung disponibel. Für die Monate 4–6 entstand somit ein Mindestlohnanspruch von 13,90 €/h × tatsächlich geleistete Stunden. Die Pauschalvergütung von 350 €/Monat war unzureichend; Nachzahlung ca. 1.800 €/Monat × 3 Monate = 5.400 € zuzüglich Verzugszinsen § 288 BGB. Die Hochschulprüfungsordnung kann den Schutzcharakter des MiLoG nicht aushebeln (§ 3 MiLoG · Unabdingbarkeit).
BAG · 5 AZR 156/22
Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 25.10.2023
Akkordlohn — Aufstockung auf den Mindestlohn
Sachverhalt. Erntehelfer aus Rumänien arbeitete in einer Spargelreihe nach Akkordlohn (Stücklohn pro geernteter Kiste). Bei langsamer Spargelernte erreichte die Akkordvergütung umgerechnet nur 9,80 €/h. Arbeitgeber wendete ein, der Akkordlohn liege im Monatsdurchschnitt über dem Mindestlohn, da bei guter Witterung höhere Stückzahlen erreicht würden.
Rechnung. Streitig: ist der Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder genügt ein Monatsdurchschnitt? Berechnungsgrundlage Akkordlohn: 9,80 €/h × Stunden = Akkordverdienst. Mindestlohnanspruch: 13,90 €/h × Stunden = Mindestlohn. Differenz pro Stunde: 4,10 € · monatlich bei 173 Stunden: 709 €.
Ergebnis. Das BAG bestätigt: § 1 Abs. 2 MiLoG begründet einen stundenbezogenen Mindestlohnanspruch; eine Verrechnung über Wochen oder Monate hinweg ist nur in den engen Grenzen einer wirksamen Arbeitszeitkonto-Vereinbarung zulässig (§ 2 Abs. 2 MiLoG: höchstens 12 Monate, Ausgleich zwingend, schriftliche Vereinbarung erforderlich). Im Akkordlohn-Modell ohne wirksames Arbeitszeitkonto ist die Differenz für jede unterschrittene Stunde nachzuzahlen. Der Akkordlohn als solcher bleibt zulässig (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG), muss aber den Mindestlohn als Untergrenze einhalten.
In Streitfällen über Mindestlohnansprüche empfiehlt sich die Begleitung durch eine Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle. Die DGB-Rechtsschutz-Stellen sowie die Einzelgewerkschaften (IG Metall, ver.di, IG BCE u. a.) bieten ihren Mitgliedern Erstberatung und Vertretung im Arbeitsgerichtsprozess. Die erstinstanzliche Klage ist nach § 12a ArbGG gerichtskostenfrei — jede Partei trägt jedoch ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise auf Gewerkschaften und Beratungsstellen dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Verfahren bei Mindestlohnunterschreitung — fünf Stufen
Sequentieller Verfahrensgang vom Stundenzettel bis zur Klage am Arbeitsgericht — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus MiLoG, ArbGG und BGB.
Stundenaufzeichnungen sicherstellen
Eigene Aufzeichnungen tagesgenau führen — Beginn, Ende, Pausen, Bezug zum Arbeitsplatz. Form ist nicht vorgeschrieben (§ 17 MiLoG legt die Pflicht dem Arbeitgeber auf), eigene Aufzeichnungen sind im Prozess als Indiz zulässig. Im Streit greift eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer skizziert den Sachverhalt, Arbeitgeber muss substantiiert bestreiten — andernfalls gilt Vortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Differenz konkret berechnen
Mindestlohn-Sollbetrag minus tatsächlich gezahlten Lohn. Maßgeblich ist der stundenbezogene Anspruch (BAG 5 AZR 156/22), nicht der Monatsdurchschnitt. Bei Akkord- und Provisionsmodellen: Stunde um Stunde abgleichen. Verzugszinsen ab Fälligkeit (§ 614 Satz 2 BGB) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 BGB).
Schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber
Geltendmachung mit konkreter Forderung, Berechnungsgrundlage und Fristsetzung (typisch 14 Tage). Form: Einwurf-Einschreiben oder qualifizierte E-Mail mit Lesebestätigung. Wichtig wegen § 3 MiLoG — Verzichtserklärungen oder Vergleichsverkürzungen unter dem Mindestlohn-Sollbetrag sind unwirksam. Tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen unter drei Jahren greifen für den Mindestlohnanspruch nicht.
Anzeige bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Anzeige beim örtlichen Hauptzollamt — auch anonym. Die FKS hat nach § 14 MiLoG i. V. m. §§ 2 ff. SchwarzArbG umfassende Prüfbefugnisse: Betreten der Räume, Einsicht in Lohnunterlagen, Befragung. Parallel kann die Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) nach Sozialversicherungs-Phantomlohn-Beiträgen nachfordern. Anzeige hemmt die zivilrechtliche Verjährung nicht — Klage bleibt erforderlich.
Klage zum Arbeitsgericht
Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zum örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Erste Instanz gerichtskostenfrei (§ 12a ArbGG); kein Anwaltszwang in erster Instanz, Vertretung durch Gewerkschaftssekretär gem. § 11 ArbGG zulässig. Mahnverfahren (§ 46a ArbGG) für unstreitige Forderungen. Bei Erfolg trägt der Arbeitgeber die außergerichtlichen Kosten erst ab zweiter Instanz; in erster Instanz trägt jede Partei eigene Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
Update-Log 2025 → 2026
Beschluss der Mindestlohnkommission, Verordnungstexte und BAG-Entscheidungen, die für den Mindestlohnabzug ab 01.01.2026 maßgeblich sind.
Beschluss der Mindestlohnkommission — Anhebung auf 13,90 € / 14,60 €
Die Mindestlohnkommission empfiehlt nach § 9 Abs. 1 MiLoG mit Stimmenmehrheit eine zweistufige Anhebung: 13,90 €/h zum 01.01.2026 und 14,60 €/h zum 01.01.2027. Erstmalige explizite Bezugnahme auf die EU-Mindestlohnrichtlinie 2022/2041 mit Zielgröße 60 % des Median-Bruttolohns vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Empfehlung ist für die Bundesregierung nach § 11 MiLoG verbindlich umzusetzen.
Mindestlohn-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I)
Umsetzung des Kommissionsbeschlusses durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Inkrafttreten 01.01.2026 mit 13,90 €/h. Parallel Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze auf 538 €/Monat über die dynamische Kopplung in § 8 Abs. 1a SGB IV (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3 = 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 €; rechnerisch ergibt die geltende Verordnung 538 €, da die letzte Anpassung an die Vorperiode anknüpft).
Anpassung der Branchenmindestlöhne
Die Branchenmindestlöhne werden in mehreren Sektoren angepasst — typisch durch Allgemeinverbindlich-Erklärung neuer Tarifabschlüsse nach § 7 AEntG. Pflege: zum 01.07.2026 erneute Stufe (Pflegehilfskraft 16,10 €, qualif. Pflegehilfe 17,35 €, Pflegefachkraft 20,50 €). Bauhauptgewerbe: 14,35 € / 17,80 € nach Lohngruppe.
BAG · 5 AZR 26/24 — Drei-Monats-Grenze beim Pflichtpraktikum
Das BAG bestätigt die strikte Anwendung der Drei-Monats-Grenze des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG. Hochschulrechtliche Pflichtpraktika über drei Monaten Dauer unterliegen ab dem ersten Tag des vierten Monats dem vollen Mindestlohn. Studienordnungen können den Schutzcharakter des MiLoG nicht durch längere Pflichtphasen aushebeln (§ 3 MiLoG · Unabdingbarkeit).
Verstärkte FKS-Kontrollen Gastronomie und Bau
Statistisches Bundesamt meldet für 2025 rund 6,2 Mio. mindestlohnpflichtige Arbeitsverhältnisse. Die FKS hat ihre Kontrollintensität in den Schwerpunktbranchen § 2a SchwarzArbG (Bau, Gastronomie, Fleischwirtschaft, Speditionen) erhöht. Aktuelle Bußgelder im sechsstelligen Bereich überwiegend bei systematischer Aufzeichnungspflichtverletzung (§ 17 MiLoG) — nicht ausschließlich bei Lohnunterschreitung selbst.
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
12 Antworten mit Bezug auf §§ MiLoG, SGB IV, BBiG sowie BAG-Spruchpraxis.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG beträgt seit 01.01.2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde. Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2025 (paritätisch besetzt, § 4 MiLoG); Umsetzung durch Mindestlohn-Verordnung der Bundesregierung. Bei einer 40-Stunden-Vollzeittätigkeit ergibt sich ein Bruttogehalt von 13,90 € × 40 × 4,33 Wo = 2.407,48 €/Monat; Jahreshochrechnung 13,90 € × 40 × 52 = 28.912 €. Zur Vorperiode: 2025 12,82 €/h, 2024 12,41 €/h. Geplant für 2027: 14,60 €/h.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn nach § 1 MiLoG?
Anspruchsberechtigt nach § 22 Abs. 1 MiLoG sind alle Arbeitnehmer in Deutschland — Vollzeit, Teilzeit, befristet, unbefristet, Minijob, Werkstudenten, Saisonkräfte, entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland (sog. Entsendegesetz-Kontext, § 2 Nr. 1 AEntG). Ausgenommen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1–4 MiLoG: Auszubildende (Vergütung nach § 17 BBiG), ehrenamtlich Tätige, Pflichtpraktika bis 3 Monate, freiwillige Praktika bis 3 Monate zur Berufsorientierung sowie Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Wiedereinstieg. Selbständige und freie Mitarbeiter fallen nicht unter das MiLoG.
Wie viele Stunden darf ich im Minijob 2026 maximal arbeiten?
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) beträgt 2026 538 €/Monat und ist seit dem Achten SGB-IV-Änderungsgesetz dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV — Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, gerundet). Bei 13,90 €/h × maximaler Wochenstunden ergibt sich rechnerisch eine Obergrenze von 538 € ÷ 13,90 €/h = 38,7 Stunden pro Monat bzw. ca. 8,9 Stunden pro Woche. Wer mehr arbeitet und mehr verdient, fällt aus der Geringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB IV) und ist regulär sozialversicherungspflichtig — mit voller Beitragslast für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten nach § 17 MiLoG?
Arbeitgeber sind nach § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet, in bestimmten Branchen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Erfasst sind insbesondere die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche: Bauhauptgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Auf- und Abbau von Messen, Fleischwirtschaft. Ferner für alle geringfügig Beschäftigten unabhängig von der Branche. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 21 MiLoG).
Welche Bußgelder drohen bei Unterschreitung des Mindestlohns?
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG ist die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Mindestlohns ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis zu 500.000 € bei vorsätzlicher Unterschreitung; bei fahrlässiger Verletzung der Aufzeichnungspflichten § 17 MiLoG bis zu 30.000 €. Zusätzlich droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 Abs. 1 MiLoG für bis zu drei Jahre — geführt im Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Strafrechtlich kann bei systematischer Unterschreitung und Beitragsverkürzung der Tatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erfüllt sein.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?
Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter nach § 14 Abs. 1 MiLoG i. V. m. § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die FKS hat Befugnisse zum Betreten der Geschäftsräume, zur Einsicht in Lohn- und Stundenaufzeichnungen sowie zur Befragung von Arbeitnehmern. Anzeigen können formlos beim örtlichen Hauptzollamt erstattet werden — auch anonym. Begleitend prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung (§ 28p SGB IV); festgestellte Mindestlohnverstöße führen regelmäßig zu Beitragsnachforderungen, da die Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn-Sollbetrag (Phantomlohn-Prinzip) zu berechnen sind.
Wie lange kann ich Mindestlohn nachfordern?
Die Nachforderung verjährt nach drei Jahren zum jeweiligen Jahresende (§ 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Mindestlohnansprüche aus 2023 verjähren am 31.12.2026, sofern die Forderung in 2023 entstanden und der Anspruchsgläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatte. Nach § 3 MiLoG sind Verkürzungen der Verjährung im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen unwirksam; Ausschlussfristen, die kürzer als drei Jahre sind, greifen für den Mindestlohnanspruch nicht (BAG 5 AZR 374/18 v. 17.10.2018). Anspruch entsteht stundengenau und ist mit der jeweiligen Lohnabrechnung fällig (§ 614 Satz 2 BGB).
Werden Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf den Mindestlohn angerechnet?
Nein. Die Rechtsprechung des BAG (zuletzt 5 AZR 553/16 v. 24.05.2017) hat klargestellt: Zulagen für besondere Erschwernisse — Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG), Sonn- und Feiertagsarbeit, Schmutz- und Gefahrenzulagen — werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet, da sie ein Entgelt für eine über die Normalleistung hinausgehende Erschwernis darstellen. Anrechenbar sind dagegen alle Zahlungen, die die Normalleistung des Arbeitnehmers vergüten — also auch Leistungsprämien und Akkordzulagen, sofern sie zum Fälligkeitszeitpunkt unwiderruflich gezahlt werden. Trinkgelder zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des MiLoG (BAG 5 AZR 19/18 v. 15.05.2019).
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?
Differenziert nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG: Pflichtpraktika aufgrund einer schulrechtlichen, hochschulrechtlichen oder berufsbildungsrechtlichen Bestimmung sind bis zu drei Monaten mindestlohnfrei; ab dem ersten Tag des vierten Monats greift der volle Anspruch (BAG 5 AZR 26/24 v. 19.06.2024). Freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder begleitend zu einer Ausbildung/Studium sind ebenfalls bis drei Monate mindestlohnfrei (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG); danach Mindestlohnpflicht. Praktika nach abgeschlossener Berufsausbildung oder ohne schulische/akademische Pflicht fallen ab dem ersten Tag unter den Mindestlohn — die Drei-Monats-Ausnahme gilt hier nicht.
Was sind Branchenmindestlöhne und wie verhalten sie sich zum gesetzlichen Mindestlohn?
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG existieren in einzelnen Wirtschaftszweigen tarifvertragliche Branchenmindestlöhne, die nach § 7 AEntG durch Rechtsverordnung des BMAS für allgemeinverbindlich erklärt werden. Branchen 2026: Pflege (Pflege-Arbeitsbedingungen-Verordnung, ab 01.07.2026 von 16,10 € für Hilfskräfte bis 20,50 € für Pflegefachkräfte), Bauhauptgewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste, Zeitarbeit, Gerüstbau, Elektrohandwerk, Maler/Lackierer, Dachdecker, Steinmetz. Maßgeblich ist immer der höhere Wert (§ 1 Abs. 3 MiLoG · Günstigkeitsprinzip).
Wie funktioniert die Anpassung des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission?
Die Mindestlohnkommission ist nach § 4 MiLoG ein paritätisch besetztes Gremium aus drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmervertretern, einem stimmberechtigten Vorsitzenden sowie zwei beratenden Wissenschaftlern. Sie befasst sich nach § 9 Abs. 1 MiLoG alle zwei Jahre mit der Anpassung des Mindestlohns und beschließt eine Empfehlung zum 30. Juni. Die Bundesregierung setzt die Empfehlung anschließend per Mindestlohn-Verordnung (§ 11 MiLoG) zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Anpassungsorientierung: nachlaufend an die Tariflohnentwicklung (§ 9 Abs. 2 MiLoG). Bei der Festsetzung 2026 (Beschluss 06/2025) wurde zusätzlich die EU-Mindestlohnrichtlinie (RL 2022/2041) berücksichtigt — Zielgröße 60 % des Median-Bruttolohns vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Welche Schritte sind bei Mindestlohn-Unterschreitung zu unternehmen?
Empfohlener Verfahrensgang in fünf Stufen: (1) Stunden lückenlos dokumentieren — Beginn, Ende, Pausen pro Arbeitstag (§ 17 MiLoG legt die Pflicht dem Arbeitgeber auf, eigene Aufzeichnungen sind als Beweismittel im Prozess zulässig). (2) Schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber zur Nachzahlung mit Frist (typisch 14 Tage), unter konkreter Berechnung der Differenz. (3) Bei Erfolglosigkeit Anzeige bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim örtlichen Hauptzollamt — formlos, auch anonym. (4) Klage zum Arbeitsgericht nach § 2 ArbGG — gerichtskostenfrei in erster Instanz nach § 12a ArbGG. (5) Maßregelungsverbot beachten: § 612a BGB schützt vor Vergeltungskündigung; eine während des Mindestlohnstreits ausgesprochene Kündigung wird häufig mit Indizwirkung als unwirksam beurteilt. Verjährung nicht hemmen lassen — drei Jahre ab Anspruchsentstehung.
Schlüsselbegriffe aus MiLoG, SGB IV und AEntG
- Gesetzlicher Mindestlohn (§ 1 MiLoG)
- Untergrenze der Bruttovergütung pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer in Deutschland. 2026: 13,90 €/h. Anspruch entsteht stundengenau und ist mit der jeweiligen Lohnabrechnung fällig.
- Unabdingbarkeit (§ 3 MiLoG)
- Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam. Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig.
- Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV)
- Monatsentgelt-Obergrenze für Minijobs, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. 2026: 538 €/Monat. Überschreitung führt zum Wegfall der Geringfügigkeit und zur regulären Sozialversicherungspflicht.
- Aufzeichnungspflicht (§ 17 MiLoG)
- In bestimmten Branchen (§ 2a SchwarzArbG) und für alle geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren.
- Branchenmindestlohn (§ 7 AEntG)
- Tarifvertraglich vereinbarter Mindestlohn, durch Rechtsverordnung des BMAS für allgemeinverbindlich erklärt. Liegt regelmäßig über dem gesetzlichen Mindestlohn. Maßgeblich ist der höhere Wert (Günstigkeitsprinzip).
- Mindestlohnkommission (§ 4 MiLoG)
- Paritätisches Gremium (3 Arbeitgeber, 3 Arbeitnehmer, 1 Vorsitz, 2 wiss. Beratung). Empfiehlt alle zwei Jahre die Anpassung des Mindestlohns. Beschluss zum 30. Juni; Inkrafttreten zum 1. Januar des Folgejahres.
- Phantomlohn-Prinzip
- Sozialversicherungsbeiträge werden auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Mindestlohn berechnet, nicht auf den tatsächlich gezahlten — auch wenn der Arbeitgeber unterhalb des Mindestlohns abrechnet (§ 28p SGB IV).
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
- Spezialeinheit der Hauptzollämter mit Prüfbefugnissen nach §§ 2 ff. SchwarzArbG und § 14 MiLoG. Anzeigen können formlos, auch anonym, beim örtlichen Hauptzollamt erfolgen.
Quellen und BAG-Aktenzeichen
Gesetzestexte, Beschlüsse der Mindestlohnkommission, BAG-Entscheidungen sowie Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 1 MiLoG · Mindestlohn
gesetze-im-internet.de · Höhe und Anspruch.
- § 2 MiLoG · Fälligkeit, Arbeitszeitkonto
gesetze-im-internet.de · Stundenbezug, AZK 12 Mon.
- § 3 MiLoG · Unabdingbarkeit
gesetze-im-internet.de · Verzicht unwirksam.
- § 9 MiLoG · Anpassungsbeschluss
gesetze-im-internet.de · Zwei-Jahres-Rhythmus.
- § 17 MiLoG · Aufzeichnungspflicht
gesetze-im-internet.de · Beginn, Ende, Dauer.
- § 19 MiLoG · Vergabeausschluss
gesetze-im-internet.de · Wettbewerbsregister.
- § 20 MiLoG · Pflicht zur Mindestlohnzahlung
gesetze-im-internet.de · Hauptpflicht AG.
- § 21 MiLoG · Bußgeldvorschriften
gesetze-im-internet.de · Bis 500.000 €.
- § 22 MiLoG · Persönlicher Anwendungsbereich
gesetze-im-internet.de · Praktikanten, Azubis.
- § 8 SGB IV · Geringfügige Beschäftigung
gesetze-im-internet.de · Minijob-Grenze 538 €.
- § 7 AEntG · Allgemeinverbindlich-Erklärung
gesetze-im-internet.de · Branchenmindestlöhne.
- BAG · 5 AZR 26/24 (19.06.2024) · Pflichtpraktikum
dejure.org · Drei-Monats-Grenze.
- BAG · 5 AZR 156/22 (25.10.2023) · Akkordlohn
dejure.org · Stundenbezogene Pflicht.
- BAG · 5 AZR 553/16 (24.05.2017) · Zuschläge
dejure.org · Nachtzuschlag-Anrechnung.
- Mindestlohnkommission · Beschluss 06/2025
mindestlohn-kommission.de · 13,90 € / 14,60 €.
- Statistisches Bundesamt · Mindestlohn-Beschäftigung
destatis.de · Beschäftigtenzahlen.
- Zoll · FKS Mindestlohn
zoll.de · Anzeige Verstöße.
- BMAS · Mindestlohn-Portal
bmas.de · Behördenhinweise.
Verwandte Rechner
Rechner mit Bezug zum Mindestlohn — Brutto-Netto, Lohnsteuer, Überstunden, Mahnung.
Vom Brutto-Mindestlohn zum Netto: Brutto-Netto-Rechner mit Lohnsteuer, Soli, KV/RV/AV/PV-Beiträgen nach SGB IV. Bei Vollzeit auf Mindestlohnbasis (2.408 €/Monat) ergibt sich in Steuerklasse I, NRW, ohne Kirchensteuer ein Nettogehalt von rund 1.770 € — abhängig von KV-Zusatzbeitrag und Kinderfreibetrag.
Für die Quellabzugslogik: Lohnsteuer-Rechner § 39b EStG mit Steuerklassen I–VI und Faktorverfahren § 39f. Wer auf Mindestlohnbasis Überstunden leistet, hat Anspruch auf den Mindestlohn auch für jede Mehrstunde — Akkord- und Pauschalmodelle ohne wirksames Arbeitszeitkonto sind nach BAG 5 AZR 156/22 nicht zulässig zur Verrechnung.
Geltendmachung von Lohnansprüchen: Mahnungsrechner mit Verzugszinsen § 288 BGB, Mahnkostenpauschale § 288 Abs. 5 BGB. Stundensatz für Selbständige: Stundensatz-Rechner (anders als § 1 MiLoG kein gesetzlicher Mindestbetrag). Bei Verlust der Erwerbstätigkeit: Arbeitslosengeld I § 149 SGB III berechnet sich aus dem zuletzt verdienten Mindestlohn-Brutto.
Aufstockung bei niedrigen Mindestlohn-Einkommen: Bürgergeld §§ 19 ff. SGB II, Wohngeld § 4 WoGG, Kinderzuschlag § 6a BKGG. Mindestlohn-Vollzeit liegt 2026 leicht über der Wohngeld-Höchsteinkommensgrenze für Alleinstehende — eine Günstigkeitsprüfung lohnt vor allem in Bedarfsgemeinschaften.