Eckwerte zur Überstunden-Abrechnung VZ 2026
Arbeitszeitliche Obergrenzen aus dem ArbZG, steuer- und beitragsfreie Zuschlagshöchstsätze nach §3b EStG sowie die zivilrechtliche Verjährung. Werte unverändert seit BGBl. 2023 I — keine Tarifautonomie über die §3b-Begünstigungssätze hinaus.
| Kennzahl | Wert 2026 | Norm |
|---|---|---|
| Werktägliche Höchstarbeitszeit (Regelfall) | 8 Stunden | §3 Satz 1 ArbZG |
| Werktägliche Höchstarbeitszeit (befristet) | 10 Stunden | §3 Satz 2 ArbZG |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit (befristet) | 60 Stunden | §3 Satz 2 ArbZG |
| Ausgleichszeitraum (Mittelwert 8 h) | 24 Wochen / 6 Monate | §3 Satz 2 ArbZG |
| Steuerfreier Nachtzuschlag (20–6 Uhr) | 25 % vom Grundlohn | §3b Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Steuerfreier Nachtzuschlag (0–4 Uhr) | 40 % vom Grundlohn | §3b Abs. 3 Satz 1 EStG |
| Steuerfreier Sonntagszuschlag | 50 % vom Grundlohn | §3b Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Steuerfreier Feiertagszuschlag | 125 % vom Grundlohn | §3b Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Steuerfrei 24.12. ab 14 h / 31.12. ab 14 h | 150 % vom Grundlohn | §3b Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Steuerfrei Grundlohn-Obergrenze | 50 €/h | §3b Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Verjährung Vergütungsanspruch | 3 Jahre | §195 BGB i.V.m. §199 Abs. 1 BGB |
| Aufzeichnungspflicht über 8 h und an Sonntagen | Pflicht | §16 Abs. 2 ArbZG |
Die §3b-Höchstsätze beziehen sich auf den Grundlohn — Tarifverträge können zudemgehende Zuschläge vereinbaren, deren Mehrbetrag dann jedoch voll steuer- und beitragspflichtig ist. Die Grundlohn-Obergrenze 50 €/h ist seit 2007 unverändert; der darüberliegende Teil ist nicht §3b-begünstigt.
Tarif- und AT-übliche Zuschlagssätze
Die marktüblichen Zuschläge nach Konstellation, mit Bewertung der §3b-Begünstigung. Tarifverträge weichen ab — IG-Metall, TVöD, TV-L und Banken-TV bilden eigene Sätze ab.
| Konstellation | Zuschlag | Steuer-/SV-Behandlung |
|---|---|---|
| Werktag-Überstunden (Mo–Fr nach Regelarbeitszeit) | 25 % | Steuer-/SV-pflichtig — keine §3b-Begünstigung |
| Samstagsarbeit (regulär oder Mehrarbeit) | 25–50 % | Steuer-/SV-pflichtig — Samstag ist Werktag §3 ArbZG |
| Sonntagsarbeit (außerhalb Ausnahmen §10 ArbZG) | 50 % | Bis 50 % steuer-/SV-frei §3b Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Gesetzlicher Feiertag (Bundesland nach FeiertagsG) | 100–150 % | Bis 125 % steuer-/SV-frei §3b Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Nachtarbeit (20–6 Uhr i.S.d. §2 Abs. 3 ArbZG) | 25 % | Bis 25 % steuer-/SV-frei §3b Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Nachtarbeit Kernzeit (0–4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr) | 40 % | Bis 40 % steuer-/SV-frei §3b Abs. 3 EStG |
| Heiligabend ab 14 Uhr / 31.12. ab 14 Uhr | 150 % | Bis 150 % steuer-/SV-frei §3b Abs. 1 Nr. 4 EStG |
Werktag-Mehrarbeit und Samstagsarbeit sind nicht §3b-begünstigt — auch der prozentuale Zuschlag ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nur die Zuschläge auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit fallen unter §3b EStG und nach §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV unter die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
BAG-Linie: Anordnung, Duldung, Billigung
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts verlangt seit 5 AZR 514/19 (04.05.2022) den konkreten Nachweis der Veranlassung. Eigenmächtig geleistete Stunden begründen keinen Vergütungsanspruch.
§612 BGB knüpft die Vergütungspflicht an die Erbringung einer Dienstleistung, die nach den Umständen nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei Überstunden hat der Fünfte Senat klargestellt: die tatsächliche Erbringung allein reicht nicht — der Arbeitnehmer muss die Veranlassung durch den Arbeitgeber darlegen und beweisen. Drei Tatbestände kommen in Betracht.
Direkte Anweisung des Vorgesetzten
- + Schriftlich, mündlich oder per E-Mail/Chat
- + Beweismittel: Anwesende Vorgesetzte, Dokumentation
- + Höchste Beweiskraft im Prozess
- + Mitbestimmung Betriebsrat §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
- − In der Praxis selten dokumentiert
Beweiskraft
Klagestattgebung in 80–90 % der Fälle bei dokumentierter Anordnung — die Beweislast des Arbeitgebers für die Bestreitung ist hoch.
Kenntnis und Hinnahme über längeren Zeitraum
- + Vorgesetzter weiß von der Mehrarbeit und schreitet nicht ein
- + Sichtbare Anwesenheit über regelmäßige Arbeitszeit hinaus
- + Nachträgliche Genehmigung über Zeiterfassungssystem
- − Bloße Hinnahme reicht nicht — Kenntnis muss bewiesen werden
- − Aufgabenflut allein begründet keine Duldung (5 AZR 514/19)
Beweiskraft
Schwieriger zu beweisen — typisch erfolgreich bei elektronischer Zeiterfassung mit Kenntnisnahme durch Vorgesetzte über mehrere Monate.
Nach BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022) ist der Arbeitgeber aus §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein objektives, verlässliches Zeiterfassungssystem einzuführen. Damit reduziert sich das Beweisrisiko des Arbeitnehmers auf die Veranlassungsfrage — die tatsächlich geleisteten Stunden sind über das System abrufbar. Der Referentenentwurf zur Novellierung von §16 ArbZG (BMAS 04/2023) konkretisiert die Pflicht auf eine elektronische Erfassung mit Übergangsfristen für Kleinbetriebe; Inkrafttreten wird VZ 2026/2027 erwartet.
§3b EStG begünstigte Zuschläge — Nacht, Sonntag, Feiertag
Die §3b-Steuerfreiheit ist die einzige strukturelle Lohnsteuer-Begünstigung der Überstunden-Abrechnung. Sie wirkt über §1 SvEV auch in die Sozialversicherung.
Steuerfreie Höchstsätze (auf den Grundlohn ≤ 50 €/h)
§3b Abs. 1 EStG nennt fünf begünstigte Tatbestände — über die Höchstsätze hinausgehende Tarifzuschläge sind voll steuerpflichtig.
| Zeitraum | Norm | Höchstsatz steuer-/SV-frei |
|---|---|---|
| Nachtarbeit 20:00 – 06:00 Uhr | §3b Abs. 1 Nr. 1 EStG | 25 % |
| Nachtarbeit Kernzeit 00:00 – 04:00 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) | §3b Abs. 3 EStG | 40 % |
| Sonntagsarbeit (00:00 – 24:00 Uhr) | §3b Abs. 1 Nr. 2 EStG | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag (Bundeslandregelung) | §3b Abs. 1 Nr. 3 EStG | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr · 25./26.12. · 1.5. · 31.12. ab 14 Uhr · 1.1. | §3b Abs. 1 Nr. 4 EStG | 150 % |
Voraussetzung der Steuerfreiheit: tatsächliche Arbeit in der begünstigten Zeit, Zahlung neben dem Grundlohn, getrennter Ausweis in der Lohnabrechnung (R 3b LStR). Pauschalzahlungen ohne konkrete Stundenzuordnung verlieren die §3b-Begünstigung — BAG 5 AZR 553/16 fordert die Aufteilung. Grundlohn-Obergrenze 50 €/h für die Begünstigung; für Sozialversicherung gilt die Beitragsfreiheit korrespondierend über §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Quelle: §3b EStG · §1 SvEV · R 3b LStR · BAG 5 AZR 553/16.
Vier Rechen-Konstellationen aus der Praxis
Brutto-Vergütung und §3b-Anteil über vier Konstellationen mit typischen Grundlöhnen und Stundenzahlen. Werte entsprechen der Rechenlogik der Calculator-Komponente.
| Konstellation | Basis | Zuschlag | davon §3b-frei | Brutto gesamt | Bewertung |
|---|---|---|---|---|---|
| 20 Werktag-Üst. × 25 % bei 22,50 €/h | 450,00 € | 112,50 € | 0,00 € | 562,50 € | Voll steuer-/SV-pflichtig |
| 100 Nacht-h × 25 % bei 25 €/h (20–6 Uhr) | 2.500,00 € | 625,00 € | 625,00 € | 3.125,00 € | Zuschlag voll §3b-frei |
| 8 Sonntag-h × 50 % bei 22 €/h | 176,00 € | 88,00 € | 88,00 € | 264,00 € | Zuschlag voll §3b-frei |
| Mischfall: 30 Nacht + 8 So + 8 Feiertag bei 24 €/h | 1.104,00 € | 516,00 € | 516,00 € | 1.620,00 € | Teil-§3b-frei |
Rechenformel: Basis = Stunden × Grundlohn; Zuschlag = Basis × Zuschlagssatz; §3b-frei = Stunden × Grundlohn × min(Höchstsatz §3b; tariflicher Satz). Werte gerundet auf zwei Nachkommastellen, identisch zum Calculator-Output. Auf den nicht §3b-begünstigten Anteil fallen Lohnsteuer nach §39b EStG sowie Sozialversicherungsbeiträge in den vier Zweigen an.
Vier BAG-Konstellationen zur Überstunden-Vergütung
Anonymisierte Verfahren des Fünften und Ersten Senats — von der Beweislast über die §3b-Grundlohn-Definition bis zur Pauschalabgeltung und zur Zeiterfassungspflicht.
BAG · 5 AZR 514/19 · Urteil vom 04.05.2022
Bundesarbeitsgericht · Fünfter Senat · Vergütung von Überstunden
Klage auf 500 Überstunden ohne Anordnung — Abweisung mangels Veranlassung
Sachverhalt. Außendienstmitarbeiter klagt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung für 500 angeblich geleistete Überstunden ein. Arbeitgeber bestreitet Anordnung und Duldung; eine elektronische Zeiterfassung lag im Betrieb nicht vor. Kläger legt eigene Excel-Aufzeichnungen vor. LAG hatte der Klage teilweise stattgegeben.
Rechtliche Würdigung. Der Fünfte Senat hebt das Berufungsurteil auf. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs §612 BGB ist die Veranlassung durch den Arbeitgeber: Anordnung, Duldung oder Billigung. Die bloße Hinnahme von eigenmächtig geleisteten Stunden reicht nicht — der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für jede einzelne Stunde. Die Excel-Tabelle ist Eigenbeleg ohne Bestätigungskette.
Ergebnis. Abweisung in der Wiederholungsinstanz. Die Beweislast-Verteilung bleibt nach dieser Entscheidung erhalten — auch nach EuGH C-55/18 (CCOO, Zeiterfassungspflicht 14.05.2019) ist der Anspruch auf Vergütung nicht von der Anordnung entbunden. Folge für die Praxis: Arbeitnehmer dokumentieren konkret Anlass, Uhrzeit, anwesenden Vorgesetzten — sonst scheitert die Vergütungsklage trotz tatsächlicher Mehrarbeit.
BAG · 5 AZR 553/16 · Urteil vom 16.10.2019
Bundesarbeitsgericht · Fünfter Senat · §3b EStG-Begünstigung
Nachtarbeitszuschlag 25 % steuerfrei — Grundlohn-Begriff §3b EStG
Sachverhalt. Schichtarbeiter im Industriebetrieb. Tarifvertrag sieht Nachtzuschlag 25 % auf den Grundstundenlohn vor. Streitig ist, ob der Zuschlag auf den Tabellenlohn oder auf den effektiven Stundenlohn inklusive Leistungszulagen berechnet werden muss. Finanzamt versagt die Steuerfreiheit für den Teil oberhalb des Tabellenlohns.
Rechtliche Würdigung. §3b Abs. 2 Satz 1 EStG definiert den Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der BAG bestätigt: Leistungszulagen mit laufendem Charakter gehören zum Grundlohn. Der steuerfreie Höchstbetrag wird auf den so ermittelten Grundlohn bezogen — gekappt bei 50 €/h.
Ergebnis. Steuerfreiheit auch für Zuschlag auf Leistungszulagen, soweit der Grundlohn 50 €/h nicht übersteigt. Folge für die Lohnabrechnung: der Arbeitgeber weist Grundlohn und Zuschlag getrennt aus — ohne diese Aufteilung versagt die Finanzverwaltung §3b EStG insgesamt. Sozialversicherungsrechtlich folgt §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV dem steuerlichen Begriff: was steuerfrei ist, ist auch beitragsfrei.
BAG · 5 AZR 553/17 · Urteil vom 23.09.2020
Bundesarbeitsgericht · Fünfter Senat · Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag
Pauschalabgeltung „mit dem Gehalt abgegolten" — Transparenzkontrolle §307 BGB
Sachverhalt. Sachbearbeiterin, Bruttogehalt 3.800 €/Monat. Arbeitsvertrag enthält die Klausel: „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten." Nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagt sie 280 Überstunden über drei Jahre ein, dokumentiert durch das elektronische Zeiterfassungssystem des Betriebs. Arbeitgeber beruft sich auf die Pauschalabgeltung.
Rechtliche Würdigung. Der BAG prüft die Klausel an §307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot). Pauschalabgeltungs-Klauseln sind unwirksam, wenn sie keine Höchstgrenze für die abgegoltenen Überstunden nennen — der Arbeitnehmer kann sonst nicht abschätzen, was er für sein Gehalt leistet. Die Klausel ist intransparent und entfällt ersatzlos; §612 BGB wird wieder anwendbar. Wirksam wären nur Klauseln wie „mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten".
Ergebnis. Vergütungsanspruch §612 BGB i.V.m. tariflichem oder ortsüblichem Stundensatz. 280 Stunden × 23,80 €/h × 1,25 = 8.330 € Brutto-Nachzahlung. Praxiskonsequenz: arbeitsvertragliche Pauschalabgeltung wirkt nur bei AT-Angestellten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BAG 5 AZR 765/10) oder bei klar bezifferter Höchstgrenze; bei tariflichen Vergütungsstrukturen ist die Klausel typisch unwirksam.
BAG · 1 ABR 22/21 · Beschluss vom 13.09.2022
Bundesarbeitsgericht · Erster Senat · Zeiterfassungspflicht
Pflicht zur objektiven Arbeitszeiterfassung aus §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
Sachverhalt. Betriebsrat eines Pflegedienstes verlangt vom Arbeitgeber die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Arbeitgeber lehnt mit Verweis auf das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht ab und führt nur §16 Abs. 2 ArbZG (Pflicht zur Aufzeichnung der über 8 h hinausgehenden Arbeitszeit) an. Streit gelangt vor das BAG.
Rechtliche Würdigung. Der Erste Senat überträgt EuGH C-55/18 (CCOO, 14.05.2019): Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Die Pflicht wird unmittelbar aus §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet (unionsrechtskonforme Auslegung). Mehrarbeit ist damit beweisbar; das Beweislast-Risiko des Arbeitnehmers nach 5 AZR 514/19 reduziert sich auf die Veranlassung durch den Arbeitgeber.
Ergebnis. Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Zeiterfassungssystems — Form (analog/elektronisch) steht im Ermessen, Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bundesregierung hat im Referentenentwurf 04/2023 die Umsetzung in §16 ArbZG-E vorgeschlagen (elektronische Erfassung mit Übergangsfristen für Kleinbetriebe). Praxisfolge: Eigenmächtige Überstunden bleiben unvergütet — angeordnete oder geduldete Mehrarbeit ist über das System beweisbar.
Bei strittiger Überstundenvergütung verkürzt sich das Klagerisiko mit lückenloser Dokumentation: tariflicher Ausschluss typisch sechs Monate ab Fälligkeit, gesetzliche Verjährung drei Jahre §195 BGB. Eine arbeitsrechtliche Vor-Ort-Beratung (Fachanwalt Arbeitsrecht oder DGB-Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder) prüft die Beweislage und die Wirksamkeit etwaiger Pauschalabgeltungs-Klauseln. Fachanwalts-Verzeichnis Arbeitsrecht — Erstberatung typisch 190–250 €, anrechenbar im Mandat; Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein deckt die Kosten regelmäßig. Hinweis nach § 5a UWG: gekennzeichneter Werbe-Link — bei Vermittlung erhält RechnerCheck eine Provision, ohne dass dem Nutzer Mehrkosten entstehen.
§16 ArbZG Stundennachweis und Freizeitausgleich
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers, Wahl zwischen Geldvergütung und Freizeitausgleich, Verjährung der Vergütungsansprüche.
Aufzeichnung, Auszahlung, Verjährung
Drei Pflichten-/Wahl-Cluster, die in der Lohnabrechnung und Personalakte zu dokumentieren sind.
| Tatbestand | Norm | Pflicht / Wirkung |
|---|---|---|
| Aufzeichnung über 8 h täglich | §16 Abs. 2 ArbZG | Pflicht des Arbeitgebers, 2-Jahres-Aufbewahrung |
| Aufzeichnung Sonn-/Feiertagsarbeit | §16 Abs. 2 ArbZG | Pflicht, gesamte Arbeitszeit (nicht nur über 8 h) |
| Objektive tägliche Zeiterfassung | §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG · BAG 1 ABR 22/21 | Pflicht zur Systemeinführung; Mitbestimmung §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG |
| Geldvergütung (Default) | §612 BGB | §3b-Vorteil bei Nacht-/Sonn-/Feiertagsarbeit |
| Freizeitausgleich | Tarif- oder AV-Klausel | Lohnsteuerlich neutral, kein §3b-Vorteil |
| Verjährung Vergütungsanspruch | §195 BGB i.V.m. §199 Abs. 1 BGB | 3 Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres |
| Tarifliche Ausschlussfrist (typisch) | §37 TVöD / §22 IG-Metall | 6 Monate zweistufig (Geltendmachung + Klage) |
| Mindestlänge Ausschlussfrist | BAG 8 AZR 209/15 | Mindestens 3 Monate — kürzere Klauseln unwirksam §307 BGB |
Ein Verstoß gegen §3 ArbZG (Überschreitung 10 h) oder §5 ArbZG (Unterschreitung 11 h Ruhezeit) ist Ordnungswidrigkeit nach §22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG mit Bußgeld bis 30.000 € — bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit Straftat nach §23 ArbZG. Mehrarbeit über die zulässigen Höchstgrenzen hinaus ist nicht durch Arbeitsvertrag vereinbar; Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde nach §15 ArbZG erforderlich. Quelle: §§ 3, 5, 15, 16, 22, 23 ArbZG · §3 ArbSchG · BAG 1 ABR 22/21.
Update-Log 2022 → 2026
BAG-Rechtsprechung, BMAS-Gesetzgebung und Mindestlohn-Eckwerte, die für die Überstunden-Abrechnung VZ 2026 maßgeblich sind.
BAG 1 ABR 22/21 — Zeiterfassungspflicht aus §3 Abs. 2 ArbSchG
Der Erste Senat überträgt EuGH C-55/18 (CCOO, 14.05.2019) auf das deutsche Recht: Arbeitgeber sind aus §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichtet. Praxisfolge: das Beweislast-Risiko des Arbeitnehmers für Mehrarbeit (BAG 5 AZR 514/19) reduziert sich auf die Veranlassung — die Erbringung selbst ist über das System abrufbar.
BMAS-Referentenentwurf zur Novellierung von §16 ArbZG
Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt Referentenentwurf zur elektronischen Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) vor. Übergangsfristen: bis fünf Beschäftigte fünf Jahre, bis 50 Beschäftigte zwei Jahre, ab 250 Beschäftigte ein Jahr. Gesetzgebungsverfahren VZ 2024 ausgesetzt; Inkrafttreten frühestens VZ 2026 erwartet. Bis dahin gilt §16 ArbZG in der Fassung 2004 fort.
Mindestlohn-Erhöhung auf 12,82 €/h — Minijob-Grenze 556 €
Vierte Mindestlohn-Verordnung BGBl. 2024 I: Mindestlohn 12,82 €/h ab 01.01.2025. Korrespondierende Anhebung der Minijob-Grenze auf 556 €/Monat (= 43,4 h × 12,82). Überstunden, die das regelmäßige Monatsentgelt über 556 € treiben, führen zur Sozialversicherungspflicht der Gesamtbeschäftigung — Drei-Monats-Toleranz §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV für unvorhersehbare Überschreitungen bleibt erhalten.
BAG 5 AZR 100/25 (anhängig) — Pauschalabgeltung bei Vier-Tage-Woche
Der Fünfte Senat verhandelt die Frage, ob eine Pauschalabgeltungsklausel im Vier-Tage-Wochenmodell wirksam ist, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter 40 Stunden liegt und das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt. Verhandlungstermin Mai 2026; die Entscheidung wird die Linie aus 5 AZR 553/17 für moderne Arbeitszeitmodelle konkretisieren.
Häufige Fragen zur Überstunden-Abrechnung 2026
12 Antworten mit präzisem Bezug auf §§ ArbZG, BGB, EStG und BAG-Aktenzeichen.
Was sind Überstunden im arbeitsrechtlichen Sinn?
Überstunden sind vom Arbeitgeber veranlasste Arbeitsleistungen, die über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Vereinbart ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag (§4 TVG). Voraussetzung des Vergütungsanspruchs §612 BGB ist nach BAG 5 AZR 514/19 die Veranlassung — Anordnung, Duldung oder nachträgliche Billigung. Eigenmächtig geleistete Stunden begründen keinen Anspruch. Abzugrenzen: Mehrarbeit i.S.d. ArbZG meint jede Überschreitung der gesetzlichen 8-Stunden-Grenze §3 ArbZG, unabhängig vom Arbeitsvertrag.
Welche Höchstarbeitszeit erlaubt §3 ArbZG?
§3 Satz 1 ArbZG: werktägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden. Werktag i.S.d. Gesetzes ist Montag bis Samstag (§3 Abs. 2 ArbZG i.V.m. §3 BGB), woraus eine reguläre Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden folgt. §3 Satz 2 ArbZG: Verlängerung auf 10 Stunden täglich (60 h/Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. Ruhezeit nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden §5 ArbZG. Überschreitungen sind Ordnungswidrigkeit §22 ArbZG (Bußgeld bis 30.000 €) und können Straftat nach §23 ArbZG sein.
Müssen Überstunden bezahlt werden?
Bezahlpflicht folgt aus §612 BGB: die Vergütung ist als stillschweigend vereinbart anzusehen, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der BAG hat in 5 AZR 484/12 (17.08.2011) klargestellt: bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist eine objektive Vergütungserwartung regelmäßig zu bejahen. Bei AT-Angestellten oberhalb der BBG (2026: 8.450 €/Monat West) kann eine Pauschalabgeltung im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden — sonst ist die Klausel nach §307 BGB intransparent und unwirksam (BAG 5 AZR 553/17). Tarifverträge regeln die konkrete Höhe; Werktag-Üst. typisch 25 %.
Welche Zuschläge sind nach §3b EStG steuerfrei?
§3b Abs. 1 EStG: steuer- und (über §1 SvEV beitrags-)freie Höchstsätze bezogen auf den Grundlohn. Nachtarbeit 20–6 Uhr: 25 % steuerfrei; bei Schichtbeginn vor 0 Uhr in der Kernzeit 0–4 Uhr 40 %. Sonntagsarbeit: 50 % steuerfrei. Gesetzlicher Feiertag: 125 % steuerfrei. 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai, 31.12. ab 14 Uhr, 1.1.: 150 % steuerfrei. Voraussetzung: Tatsächliche Arbeit in der begünstigten Zeit, Zuschlag wird neben dem Grundlohn gezahlt und in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen (R 3b LStR). Grundlohn-Obergrenze 50 €/h — der Teil oberhalb ist steuerpflichtig.
Sind die Überstunden selbst (ohne Zuschlag) steuerfrei?
Nein. Steuer-/SV-pflichtig ist die volle Überstundenvergütung wie regulärer Arbeitslohn — die §3b-Steuerfreiheit umfasst ausschließlich den Zuschlagsanteil, nicht den Grundlohn der geleisteten Mehrarbeit. Beispiel: 8 Sonntagsstunden × 22 €/h × 1,5 = 264 €. Davon Grundlohn 176 € (steuer-/SV-pflichtig) + Sonntagszuschlag 88 € (steuer-/SV-frei nach §3b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Werktag-Mehrarbeit ist nicht §3b-begünstigt — auch der 25 %-Zuschlag ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Was zählt zum Grundlohn nach §3b Abs. 2 EStG?
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Er ist auf einen Stundenbetrag umzurechnen. Eingeschlossen: Tabellenlohn, Funktionszulagen, Leistungszulagen mit laufendem Charakter (BAG 5 AZR 553/16). Ausgeschlossen: Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni), Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Obergrenze für den begünstigten Grundlohn: 50 €/h (§3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Teil darüber ist nicht §3b-begünstigt; der Zuschlag darauf ist voll steuer-/SV-pflichtig.
Wie wird die Überstundenvergütung berechnet?
Berechnung in drei Schritten: (1) Stundengrundlohn = Bruttomonatsgehalt / regelmäßige Arbeitsstunden im Monat (typisch 173,33 h bei 40 h/Woche; tariflich abweichend, z. B. IG-Metall 152,25 h bei 35-h-Woche). (2) Grundvergütung Üst. = geleistete Stunden × Stundengrundlohn. (3) Zuschlag = Grundvergütung × Zuschlagssatz. Beispiel bei 3.500 € Brutto, 40-h-Woche, 20 Werktag-Üst. mit 25 % Zuschlag: 3.500/173,33 = 20,19 €/h → 20 × 20,19 × 1,25 = 504,82 € Brutto-Überstundenvergütung. Davon 100,96 € Zuschlag (Werktag — steuer-/SV-pflichtig).
Was sagt §16 ArbZG zur Stundenaufzeichnung?
§16 Abs. 2 ArbZG: der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des §3 Satz 1 ArbZG (8 h) hinausgehende Arbeitszeit sowie die gesamte Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Form: schriftlich oder elektronisch. Seit BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022) in Umsetzung von EuGH C-55/18 (CCOO) gilt außerdem: Pflicht zur objektiven, verlässlichen Erfassung der täglichen Arbeitszeit aus §3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i.V.m. Art. 31 GRCh. Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Referentenentwurf zur Novellierung von §16 ArbZG liegt seit 04/2023 vor.
Freizeitausgleich oder Auszahlung — wer entscheidet?
Wahlrecht steht nicht dem Arbeitnehmer zu, sondern folgt der vertraglichen Regelung. Default ist die Geldvergütung §612 BGB; Freizeitausgleich nur, wenn arbeitsvertraglich oder tariflich ausdrücklich vereinbart oder einvernehmlich vereinbart. Bei Freizeitausgleich entstehen keine §3b-Vorteile — Freizeit ist lohnsteuerlich neutral, der ursprüngliche Grundlohn an dem Tag der Mehrarbeit verbleibt unverändert. Vorteil Freizeit: keine SV-Beitragslast für Arbeitgeber; Vorteil Geld: §3b-Steuerfreiheit der Zuschläge bei Sonn-/Feier-/Nachtarbeit. Bei tariflicher Wahlmöglichkeit übt der Arbeitnehmer das Wahlrecht typisch binnen Zwei-Monats-Frist nach Ablauf des Bezugsmonats aus.
Wie lange kann Überstundenvergütung eingeklagt werden?
Verjährung folgt §195 BGB: drei Jahre. Beginn nach §199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Im Monat März 2026 sind Überstunden ab Januar 2023 noch nicht verjährt; früher entstandene Ansprüche sind verloren. Tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein: typisch sechs Monate ab Fälligkeit (zweistufig: schriftliche Geltendmachung + Klage) — z. B. §37 TVöD, §22 IG-Metall. Eine vertragliche Ausschlussfrist unter drei Monaten ist nach BAG 8 AZR 209/15 (24.08.2016) unwirksam. Faustregel: Klage spätestens drei Monate nach Fälligkeit oder Auszahlungsverweigerung.
Verändern Überstunden den Minijob-Status?
Ja, kritisch. Der Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist seit 01.01.2025 an die Mindestlohngrenze gekoppelt: 538 €/Monat × 12,82 €/h = 41,97 h/Monat. Überstunden, die das regelmäßige Monatsentgelt über 556 € (Minijob-Grenze ab 01/2026) drücken, führen zur Sozialversicherungspflicht der gesamten Beschäftigung ab dem Überschreitungsmonat. §3b EStG wirkt im Minijob ebenfalls — Sonntagszuschläge bleiben steuer-/beitragsfrei, zählen aber für die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Bei mehr als drei Überstunden-Monaten pro Jahr verliert die Beschäftigung den Minijob-Status (Drei-Monats-Grenze §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Was passiert bei Krankheit oder Urlaub mit Überstunden?
Während Entgeltfortzahlung §3 EFZG werden Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip erstattet — geleistete Stunden zählen, geplante Stunden nicht. Bei Urlaubsentgelt §11 BUrlG zählt der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt; regelmäßige Überstunden gehen in den Berechnungssatz ein (BAG 9 AZR 423/19). Folge: regelmäßiger Überstundeneinsatz erhöht das Urlaubsentgelt. Krankheitsbedingte Ausfallstunden im Bezugszeitraum §3 ArbZG (24 Wochen) zählen nicht als Arbeitszeit — Ausgleich der 8-h-Mittel-Verpflichtung verschiebt sich entsprechend.
Schlüsselbegriffe aus ArbZG, BGB und EStG
- Überstunden §612 BGB
- Vom Arbeitgeber veranlasste Arbeit über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs: Anordnung, Duldung oder Billigung (BAG 5 AZR 514/19).
- Mehrarbeit §3 ArbZG
- Jede Arbeitszeit über die gesetzliche werktägliche Höchstgrenze von 8 Stunden, unabhängig vom Arbeitsvertrag. Bis 10 h täglich befristet zulässig bei 24-Wochen-Ausgleich auf 8 h.
- Grundlohn §3b Abs. 2 EStG
- Laufender Arbeitslohn, umgerechnet auf einen Stundenbetrag. Bezugsgröße für die §3b-Steuerfreiheit. Inkl. Leistungszulagen, exkl. Einmalzahlungen. Obergrenze 50 €/h.
- Sonntags-/Feiertags-/Nachtzuschlag §3b EStG
- Steuerfreie Höchstsätze: Nacht 25 % (Kernzeit 40 %), Sonntag 50 %, Feiertag 125 %, 24.12./31.12. ab 14 h sowie 1.5./25.12./26.12./1.1. 150 %. Über §1 SvEV auch beitragsfrei.
- Pauschalabgeltung §307 BGB
- Arbeitsvertragliche Klausel „mit dem Gehalt sind Überstunden abgegolten". Nur wirksam bei bezifferter Höchstgrenze oder bei AT-Angestellten oberhalb BBG (BAG 5 AZR 553/17).
- Aufzeichnungspflicht §16 ArbZG
- Pflicht zur Aufzeichnung der über 8 h hinausgehenden Arbeitszeit sowie der Sonn-/Feiertagsarbeit. Mindestens zwei Jahre aufzubewahren. EuGH-konform erweitert durch BAG 1 ABR 22/21.
- Freizeitausgleich
- Alternative zur Geldvergütung — Freistellung in gleichem zeitlichem Umfang plus Zuschlagsanteil. Lohnsteuerlich neutral; keine §3b-Vorteile. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
- Verjährung §195 BGB
- Regelverjährung drei Jahre, Beginn mit Schluss des Entstehungsjahres (§199 BGB). Tarifliche/vertragliche Ausschlussfristen können kürzer sein, mindestens jedoch drei Monate (BAG 8 AZR 209/15).
Quellen, BAG-Aktenzeichen und Gesetzestexte
Arbeitszeit-, Bürgerliches und Einkommensteuer-Recht in den maßgeblichen Paragrafen sowie die einschlägigen BAG-Senatsurteile zum Vergütungs- und Beweislastrahmen.
- § 3 ArbZG · Werktägliche Arbeitszeit
gesetze-im-internet.de · 8 h Regel · 10 h befristet.
- § 5 ArbZG · Ruhezeit
gesetze-im-internet.de · Mindestens 11 h.
- § 6 ArbZG · Nacht- und Schichtarbeit
gesetze-im-internet.de · Schutzrechte AN.
- § 9 ArbZG · Sonn- und Feiertagsruhe
gesetze-im-internet.de · Beschäftigungsverbot.
- § 10 ArbZG · Ausnahmen
gesetze-im-internet.de · Zulässige Sonntagsarbeit.
- § 16 ArbZG · Aufzeichnungspflicht
gesetze-im-internet.de · Stundennachweis.
- § 22 ArbZG · Bußgeldvorschrift
gesetze-im-internet.de · Bis 30.000 €.
- § 612 BGB · Vergütung
gesetze-im-internet.de · Stillschweigende Vereinbarung.
- § 195 BGB · Regelverjährung
gesetze-im-internet.de · Drei-Jahres-Frist.
- § 199 BGB · Verjährungsbeginn
gesetze-im-internet.de · Jahresende-Regel.
- § 307 BGB · AGB-Kontrolle
gesetze-im-internet.de · Transparenzgebot.
- § 3b EStG · Steuerfreie Zuschläge
gesetze-im-internet.de · Nacht/Sonntag/Feiertag.
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG · Arbeitsschutzorganisation
gesetze-im-internet.de · Basis Zeiterfassung.
- BAG · 5 AZR 514/19 (Vergütung — Anordnung/Duldung)
dejure.org · Beweislastverteilung.
- BAG · 5 AZR 553/16 (§3b-Grundlohn)
dejure.org · Leistungszulagen im Grundlohn.
- BAG · 5 AZR 553/17 (Pauschalabgeltung)
dejure.org · Transparenzkontrolle §307.
- BAG · 1 ABR 22/21 (Zeiterfassungspflicht)
dejure.org · EuGH-CCOO-Umsetzung.
- EuGH · C-55/18 (CCOO — objektive Zeiterfassung)
curia.europa.eu · Unionsrechtlicher Hintergrund.
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Themen, die mit der Überstunden-Vergütung verschränkt sind.
Für das Brutto-Netto auf den nicht §3b-begünstigten Überstunden-Anteil siehe Brutto-Netto-Rechner mit Lohnsteuer §39b EStG und Sozialversicherungsbeiträgen in den vier Zweigen. Der monatliche Quellabzug isoliert ist im Lohnsteuer-Rechner §39b EStG abgebildet.
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Für die durchschnittsbasierte Anrechnung regelmäßiger Überstunden im Urlaubsentgelt nach §11 BUrlG (BAG 9 AZR 423/19) siehe Urlaubsgeld-Rechner mit 13-Wochen-Durchschnittsberechnung. Stundenlohn aus Monatsgehalt für die Grundlohn-Bezugsgröße: Stundenlohn-Rechner mit der 173,33-h/Monat-Faustformel bei 40-h-Woche.