Bedarfssätze 2026 nach §§ 12–14 BAföG
Pauschalierte monatliche Bedarfe gemäß 28. BAföG-Änderungsgesetz. Differenzierung nach Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Krankenversicherung.
§§ 12–14 BAföG definieren den Bedarfssatz als pauschalierten Betrag aus Grundbedarf und Wohnpauschale. Die Wohnpauschale beträgt seit der 28. Novelle 380 € für Antragsteller:innen mit eigenem Hausstand außerhalb des Elternhaushalts und 59 € im Elternhaushalt. Hinzu tritt nach § 13a BAföG ein KV/PV-Zuschlag bis 130 €, soweit die antragstellende Person eigenständig gesetzlich oder privat versichert ist (insbesondere ab Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Ende der Familienversicherung nach § 10 SGB V).
| Personenkreis | Konstellation | Grund | Wohnen | Höchst | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Studierende auswärts | Wohnung außerhalb des Elternhaushalts | 482 € | 380 € | 862 € | § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG |
| Studierende auswärts · KV/PV-Zuschlag | Selbst krankenversichert (über 25 J. oder gesetzlich freiwillig) | 482 € | 380 € | 992 € | § 13a BAföG |
| Studierende bei Eltern | Wohnung im Elternhaushalt | 482 € | 59 € | 541 € | § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG |
| Schüler:innen Berufsfachschule (auswärts) | Berufsfachschule mit abgeschlossener Berufsausbildung | 632 € | 380 € | 1012 € | § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG |
| Schüler:innen Abendgymnasium / Kolleg (auswärts) | Zweiter Bildungsweg, eigener Hausstand | 565 € | 380 € | 945 € | § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BAföG |
| Schüler:innen Klasse 10 (Eltern) | Allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, im Elternhaushalt | 297 € | 0 € | 297 € | § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG |
Zusätzlich zum Bedarfssatz gewährt § 14a BAföG seit der 28. Novelle eine einmalige Studienstart-Pauschale von 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Studienbeginn. Bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA tritt nach § 13 Abs. 4 BAföG zusätzlich ein Studiengebühren-Zuschuss bis 5.600 € pro Studienjahr hinzu.
Förderungsart nach § 17 BAföG (50/50)
Studierenden-BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen ausgezahlt. Schüler:innen-BAföG ist regelmäßig Vollzuschuss.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG
- + Hälfte des monatlichen Förderbetrags
- + Keine Rückzahlung — bleibt dauerhaft beim Geförderten
- + Studienstart-Pauschale § 14a (1.000 €) ist Vollzuschuss
- + Auslandsstudiengebühren § 13 Abs. 4 (bis 5.600 €/Studienjahr) Vollzuschuss
- + Schüler:innen nach § 12 BAföG: regelmäßig Vollzuschuss
Charakter
Echter staatlicher Zuschuss; bleibt auch bei Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel rückzahlungsfrei (vorbehaltlich Aufhebung wegen Fehlbewilligung nach § 50 SGB X).
§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG
- + Hälfte des monatlichen Förderbetrags
- + Zinslos während Studium und 5-Jahres-Karenzzeit
- − Rückzahlung nach § 18 BAföG; Mindestrate 130 €/Mon
- + Gesamtschulden-Kappung 10.010 € (§ 18 Abs. 12 BAföG)
- + Stundung bei Einkommen unter Freibetrag (§ 18a BAföG)
Karenzzeit
Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren ab Ende der Förderungshöchstdauer (§ 18 Abs. 3 BAföG). Bundesverwaltungsamt Köln ist Rückzahlungsstelle.
Rückzahlung des Staatsdarlehens nach § 18 BAföG
Beginn fünf Jahre nach Förderende, Mindestrate 130 €/Monat, Gesamtkappung 10.010 € seit 27. BAföGÄndG.
Rückzahlungs-Eckdaten
Rate, Karenzzeit, Stundung und Erlass im Überblick.
| Parameter | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rückzahlungsbeginn | 5 J. nach Förderende | § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG |
| Mindestrate / Monat | 130 € | § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG |
| Gesamtschulden-Kappung | 10.010 € | § 18 Abs. 12 BAföG |
| Freibetrag Stundung (netto/Monat) | 1.690 € | § 18a Abs. 1 BAföG |
| Restschuld-Erlass nach Tilgungsdauer | 20 J. | § 18 Abs. 14 BAföG |
| Erlass bei vorzeitiger Volltilgung (Nachlass) | bis 21 % | § 18b BAföG |
Stundung wird auf Antrag jeweils für höchstens ein Jahr gewährt, Verlängerung möglich. Bei mindestens 30-monatiger Stundung wegen Einkommens unter dem Freibetrag tritt nach § 18a Abs. 4 BAföG der Erlass des während dieser Zeit fällig gewordenen Tilgungsanteils ein. Rückzahlungsstelle: Bundesverwaltungsamt Köln. Quelle: §§ 18, 18a, 18b BAföG.
Vor einer vorzeitigen Volltilgung mit Erlass nach § 18b BAföG empfiehlt sich die Beratung durch eine BAföG- oder Sozialberatung. Das Deutsche Studierendenwerk, das Bundesverwaltungsamt (BAföG-Rückzahlungsstelle) sowie Verbraucherzentralen (z. B. Verbraucherzentrale) bieten kostenfreie Erstberatung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 188 Satz 2 VwGO eröffnet bei BAföG-Streitigkeiten den Klageweg gerichtskostenfrei. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Einkommensanrechnung der Eltern nach §§ 21, 25 BAföG
Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Davon werden Sozialpauschale und Freibeträge abgezogen.
§ 24 Abs. 1 BAföG ordnet die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums an (Beispiel: Bewilligung 10/2025–09/2026 → Einkommen 2023). Bei wesentlicher Einkommensänderung im laufenden Bewilligungszeitraum kann nach § 24 Abs. 3 BAföG ein Aktualisierungsantrag gestellt werden — vorläufige Bewilligung mit abschließender Festsetzung nach § 24 Abs. 4 BAföG. Vom Bruttoeinkommen wird die Sozialpauschale abgezogen — bei Arbeitnehmer:innen 22,3 %, bei Selbständigen 38,4 % (§ 21 Abs. 2 BAföG).
| Freibetrags-Tatbestand | Monatsbetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eltern verheiratet / eingetragene Partnerschaft, zusammenlebend | 2.540 € | § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG |
| Eltern getrennt lebend / geschieden (je Elternteil) | 1.690 € | § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG |
| Stiefelternteil / Lebenspartner:in eines Elternteils | 850 € | § 25 Abs. 1 Nr. 3 BAföG |
| Weitere Kinder im Haushalt (je Kind ohne BAföG / nicht in Ausbildung) | 770 € | § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG |
| Geschwister in Ausbildung (BAföG-fähig, je Kind) | 770 € | § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG |
| Härtefreibetrag — gestaffelt nach Sachverhalt | individuell | § 25 Abs. 6 BAföG |
Vom verbleibenden Anrechnungseinkommen werden nach § 25 Abs. 4 BAföG zusätzliche 50 % als Zusatzfreibetrag abgezogen. Der danach verbleibende Betrag geht zu 50 % in die Bedarfsanrechnung der antragstellenden Person ein (§ 11 Abs. 4 BAföG). Bei mehreren BAföG-geförderten Geschwistern verteilt sich der Anrechnungsbetrag anteilig auf die Auszubildenden. Quelle: §§ 21, 24, 25 BAföG.
Vermögen der antragstellenden Person nach § 29 BAföG
Vermögensfreibetrag 15.000 € (unter 30 J.) bzw. 45.000 € (ab 30 J.) seit 28. BAföG-Änderungsgesetz; Bewertung im Antragszeitpunkt.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- + 15.000 € Vermögensfreibetrag
- + + 2.300 € je Ehegatten / Lebenspartner
- + + 2.300 € je Kind
- + Riester-/Rürup-Vermögen im Förderrahmen ausgenommen (§ 27 BAföG)
- + Geringwertige Hausrats- und Kfz-Werte ausgenommen
Bewertungszeitpunkt
Stichtag der Antragstellung (§ 28 BAföG); überschießendes Vermögen wird auf den 12-Monats-Bewilligungszeitraum aufgeteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen.
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
- + 45.000 € Vermögensfreibetrag (Schwelle: bei Antragstellung)
- + + 2.300 € je Ehegatten / Lebenspartner
- + + 2.300 € je Kind
- + Erweiterung trägt höheren Lebensphasen-Vermögensaufbau Rechnung
- − Bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung 45. Lebensjahr: Förderung nur in Härtefällen § 10 Abs. 3 BAföG
Wirkung
Vermögensanrechnung erfolgt unabhängig vom Eltern-Einkommen. Bei elternunabhängiger Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Vermögensanrechnung bestehen.
Auslands-BAföG nach §§ 5, 13 Abs. 4 BAföG
Förderung von Studien- und Schulausbildungen außerhalb Deutschlands; mit Auslandszuschlag, Studiengebühren-Übernahme und Reisekostenpauschale.
Zusatzleistungen für Auslandsausbildungen
Ergänzende Bedarfspositionen über den Inlandsbedarfssatz hinaus.
| Zusatzleistung | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Auslandszuschlag (länderspezifisch) | je nach Zielland | § 13 Abs. 1 Nr. 4 BAföG / AuslZuschlV |
| Studiengebühren-Übernahme (Vollzuschuss) | bis 5.600 €/Studienjahr | § 13 Abs. 4 BAföG |
| Reisekostenpauschale innereuropäisch | 250 € | § 13 Abs. 1a BAföG |
| Reisekostenpauschale außereuropäisch | 500 € | § 13 Abs. 1a BAföG |
| KV-Zusatzbedarf bei Auslands-KV | individuell | § 13a Abs. 2 BAföG |
Förderfähig nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist eine Auslandsausbildung, die der Inlandsausbildung gleichwertig oder ausbildungsförderlich ist. Mindestdauer i. d. R. ein Semester bzw. sechs Monate (außerhalb EU/EFTA). Innerhalb EU/EFTA ist sogar ein vollständiger Studienabschluss förderfähig (§ 5 Abs. 1 BAföG). Zuständig sind die regionalen Auslandsämter der Studierendenwerke nach Zielland-Zuordnung. Quelle: §§ 5, 13 BAföG; BVerwG 5 C 1.22.
Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG
Grundsatz: Regelstudienzeit. Verlängerung nur bei eng definierten Tatbeständen des § 15 Abs. 3 BAföG.
| Tatbestand | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelstudienzeit | Höchstdauer der Förderung | § 15a Abs. 1 BAföG |
| Schwangerschaft / Pflege Kind unter 14 J. | Verlängerung jeweils bis zu 1 J., gestaffelt nach Kinderalter | § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG |
| Krankheit, Behinderung | Verlängerung um nachgewiesene Verzögerung | § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG |
| Hochschulgremien-Mitwirkung | Verlängerung bei wesentlicher Behinderung der Ausbildung | § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG |
| Leistungsnachweis ab 5. Fachsemester | Pflicht-Vorlage Formblatt 5; sonst Förderungsabbruch | § 48 BAföG |
| Fachrichtungswechsel | Erhalt nur bei wichtigem Grund vor 4. Sem. / unabweisbarem Grund später | § 7 Abs. 3 BAföG |
Über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nach § 15 Abs. 3a BAföG eine Examensförderung möglich, wenn die Ausbildung in der Höchstdauer tatsächlich beendet wird und nur noch die Abschlussprüfung aussteht — bis zu 12 weitere Monate.
Antragsverfahren in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Folgeantrag und zur Rückzahlungsvorbereitung — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus BAföG, SGB I oder VwGO.
Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung feststellen
Studierende: zuständig ist das Studierendenwerk der Hochschule (§ 45 Abs. 1 BAföG). Schüler:innen: das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnsitz der Eltern. Auslandsausbildungen: regionales Auslandsamt nach § 45 Abs. 2 BAföG, zugeordnet nach Zielland (z. B. Studierendenwerk Hamburg für Frankreich, Studierendenwerk Marburg für USA).
Antrag rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn stellen
Antrag schriftlich oder über das Online-Portal BAföG-Digital (§ 46 BAföG). Bewilligung wirkt nach § 15 Abs. 1 BAföG auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Antragstellung möglich bereits vor Ausbildungsbeginn — Förderbeginn jedoch frühestens mit Aufnahme der Ausbildung. Spätester praktischer Antragstermin: im laufenden Monat des Ausbildungsbeginns.
Pflichtformblätter vollständig vorlegen
Formblatt 1 (Hauptantrag), Formblatt 2 (Bescheinigung der Ausbildungsstätte), Formblatt 3 (Erklärung der Eltern zum Einkommen, jeweils getrennt), ggf. Formblatt 4 (Auslandsausbildung), Formblatt 5 (Leistungsnachweis nach § 48 BAföG, ab 5. Fachsemester), Formblatt 7 (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG bei Einkommensrückgang). Unterlagen: Steuerbescheid Eltern Vorjahr, Mietvertrag, Krankenversicherungsnachweis, Vermögensaufstellung.
Vorausleistung prüfen — bei Verweigerung der Eltern
Verweigern Eltern die Auskunft oder die Unterhaltsleistung, kann nach § 36 BAföG Vorausleistung beantragt werden. Das Amt zahlt vorläufig den vollen Bedarf und macht den Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB im eigenen Namen gegen die Eltern geltend (§ 37 BAföG, gesetzlicher Forderungsübergang). Auch der elternunabhängige Förderungsanspruch nach § 11 Abs. 3 BAföG ist zu prüfen — etwa nach fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bewilligungsbescheid prüfen
Bescheid nach §§ 50 BAföG, 33 ff. SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: Bedarfssatz korrekt zugeordnet (auswärts vs. Eltern · KV-Zuschlag § 13a)? Eltern-Einkommen nach § 21 plausibel ermittelt? Freibeträge nach § 25 vollständig (Geschwister!)? Vermögen nach § 29 mit korrektem Freibetrag (15.000 € / 45.000 €)? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern.
Mitwirkungspflicht laufend erfüllen
Jede leistungserhebliche Veränderung unverzüglich dem Amt anzeigen — § 60 SGB I i. V. m. § 53 BAföG. Erfasst: Wohnsitzwechsel (Auswärts ↔ Eltern), Fachrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Beurlaubung / Exmatrikulation, Erbschaft / Schenkung über Vermögensfreibetrag, Aufnahme einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung (§ 50 SGB X) und ggf. Bußgeldverfahren nach § 58 BAföG.
Folgeantrag und Rückzahlung vorbereiten
Folgeantrag rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums; ab 5. Fachsemester Leistungsnachweis § 48 BAföG. Nach Förderungsende beginnt nach 5 Jahren die Rückzahlung (§ 18 BAföG); Bundesverwaltungsamt Köln ist Rückzahlungsstelle. Stundung nach § 18a BAföG bei Einkommen unter Freibetrag; Erlass bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 18b BAföG bis zu 21 % des Restbetrags.
Vier Konstellationen aus Verwaltungs- und Spruchpraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Erstantrag Studierende bis BVerwG-Spruchpraxis: Inlands-Studierende mit Eltern-Einkommen, Geschwister-Konstellation, Aktualisierungsantrag § 24 III, Auslands-BAföG USA.
Konstellation A · Studierende auswärts, Eltern-Erwerbseinkommen mittlerer Bereich
§§ 11 ff., 21, 25 BAföG
Erstantrag im Hochschulbachelor — vollumfängliche Förderung mit Anrechnungsabschlag
Sachverhalt. Antragstellerin, 21 Jahre, Bachelor Wirtschaftswissenschaften an einer staatlichen Universität, eigene Wohnung am Studienort. Eltern verheiratet, Bruttojahreseinkommen 60.000 € (ein Elternteil) und 24.000 € (weiterer Elternteil), keine weiteren Kinder im Haushalt. Antragstellerin ohne Vermögen über 1.000 €.
Bedarfsermittlung. Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13a BAföG: 482 € + 380 € + 130 € KV/PV-Zuschlag = 992 € · maßgebliches Einkommen Eltern nach § 21 BAföG (Vorvorjahr): zu versteuerndes Einkommen abzüglich Sozialpauschale § 21 Abs. 2 BAföG.
Ergebnis. Maßgebliches Einkommen Eltern monatlich rund 4.350 € abzüglich Freibetrag 2.540 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) = 1.810 € · Zusatzfreibetrag 50 % (§ 25 Abs. 4 BAföG) = 905 € verbleibendes Anrechnungseinkommen · Davon werden 50 % auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet (§ 11 Abs. 4 BAföG): 452 € · Förderbetrag: 992 € − 452 € = 540 € monatlich · Auszahlung 50 % Zuschuss / 50 % zinsloses Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG).
Konstellation B · Studierende auswärts mit BAföG-gefördertem Geschwister
§§ 21, 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG
Höhere Förderung durch zusätzlichen Geschwister-Freibetrag
Sachverhalt. Antragsteller, 19 Jahre, Bachelor Maschinenbau, eigene Wohnung. Eltern verheiratet, gemeinsames Bruttojahreseinkommen 72.000 €. Eine ältere Schwester (22 J.) studiert ebenfalls und bezieht BAföG; ein jüngerer Bruder (15 J., Schüler ohne Förderbezug, im Elternhaushalt).
Bedarfsermittlung. Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13a BAföG: 992 € · zwei Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG anwendbar — Geschwister in Ausbildung 770 € (§ 25 Abs. 3 Nr. 1) plus weiteres Kind im Haushalt 770 € (§ 25 Abs. 3 Nr. 2).
Ergebnis. Maßgebliches Einkommen Eltern monatlich rund 3.730 € abzüglich Grundfreibetrag 2.540 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1) und 2 × 770 € Zusatzfreibeträge (§ 25 Abs. 3) = negativer Restbetrag; volle Förderung. Eltern-Einkommen wird vollständig vom Freibetragsblock absorbiert. Förderbetrag: 992 € monatlich (Vollförderung), zur Hälfte Zuschuss / zur Hälfte zinsloses Darlehen. Bei mehreren BAföG-geförderten Geschwistern verteilt sich nach § 11 Abs. 4 Satz 4 BAföG ein etwaiger Anrechnungsbetrag anteilig auf alle Auszubildenden.
BVerwG · 5 C 11.21
Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 14.07.2022
Aktualisierungsantrag § 24 Abs. 3 BAföG bei Einkommenseinbruch der Eltern
Sachverhalt. Studierender im 4. Semester, Förderung nach Vorjahreseinkommen Eltern (Bemessungszeitraum § 24 Abs. 1 BAföG). Im laufenden Bewilligungszeitraum bricht das Erwerbseinkommen eines Elternteils durch Arbeitslosigkeit um über 40 % ein. Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG; Amt verweigert mit dem Argument, das Einkommen aus Arbeitslosengeld I sei in voller Höhe anzurechnen.
Bedarfsermittlung. Streitig: Anrechnungsmethodik bei Aktualisierung — laufendes Einkommen vs. fortgeführter Vorjahresbezug
Ergebnis. Das BVerwG hat den Aktualisierungsanspruch bekräftigt: Bei einer im Bewilligungszeitraum eintretenden wesentlichen Einkommensänderung ist die Anrechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG nach dem voraussichtlich im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen vorzunehmen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Förderzeitraum, nicht eine pauschale Hochrechnung des Vorjahres. Bei vorläufiger Bewilligung nach § 24 Abs. 4 BAföG erfolgt die abschließende Festsetzung nach Vorlage der Einkommensnachweise; Differenzen werden ausgeglichen.
BVerwG · 5 C 1.22
Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 22.09.2022
Auslands-BAföG nach § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 4 BAföG für ein Studienjahr in den USA
Sachverhalt. Studierende einer deutschen Hochschule beantragt Auslandsförderung für zwei Semester an einer Partneruniversität in den USA. Streitig sind der Auslandszuschlag, die Studiengebühren-Übernahme nach § 13 Abs. 4 BAföG und Reisekostenpauschalen.
Bedarfsermittlung. Auslandsbedarfssatz: Inlands-Bedarf + länderspezifischer Auslandszuschlag (Verordnung über Zusatzleistungen für Auslandsausbildungen) · USA: Zuschlag rund 130 €/Monat im Jahr der Entscheidung · Studiengebühren bis zu 5.600 € für ein Studienjahr.
Ergebnis. Das BVerwG hat klargestellt: Bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA werden nach § 13 Abs. 4 BAföG Studiengebühren bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Zuschuss zusätzlich zum Bedarfssatz übernommen. Reisekostenpauschalen werden für Hin- und Rückreise einmalig je Studienjahr gewährt. Förderfähig ist nur eine Auslandsausbildung, die der Inlandsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entspricht oder förderlich ist; pauschale Versagungen ohne Einzelfallprüfung sind unzulässig.
28. BAföG-Novelle und Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Inkrafttreten der 28. BAföG-Änderung in Bedarfssätzen, Freibeträgen und BVerwG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Erstantrag, Folgeantrag und Rückzahlung.
28. BAföG-Änderungsgesetz tritt in Kraft
Erhöhung der Bedarfssätze (Grundbedarf Studierende +5,0 %, Wohnpauschale auf 380 €), Anhebung der Vermögensfreibeträge auf 15.000 € (unter 30 J.) und 45.000 € (ab 30 J.), Einführung der einmaligen Studienstart-Pauschale 1.000 € als Zuschuss nach § 14a BAföG. Hintergrund: BMBF-Begründung im Gesetzgebungsverfahren — Anpassung an Lebenshaltungskosten und Schwellenanpassung für mehr Anspruchsberechtigte.
Wirksamwerden der Freibetrags-Erhöhungen für Eltern (§ 25 BAföG)
Zum Wintersemester 2024/25 erstmals praktisch wirksam: Erhöhung des Grundfreibetrags für verheiratete Eltern auf 2.540 € (von zuvor 2.415 €), für getrenntlebende auf 1.690 €. Hochschulkanzler-Statistiken weisen einen Anstieg der Antragszahlen um deutlich zweistellige Prozentsätze gegenüber dem Wintersemester 2023/24 aus.
BMBF-Bekanntmachung zur Auslandszuschlagsverordnung
Aktualisierung der länderspezifischen Auslandszuschläge nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. Auslandszuschlagsverordnung. Spürbare Anhebungen u. a. für USA, Großbritannien, Schweiz und Skandinavien aufgrund Wechselkurs- und Lebenshaltungs-Entwicklungen 2024.
Ankündigung 29. BAföGÄndG in der Ressortabstimmung
BMBF kündigt Eckpunkte für eine Folgenovelle an: Diskutiert werden eine Erweiterung des Schüler:innen-BAföG auf alle ab Klasse 10 (Aufhebung der § 2 Abs. 1a BAföG-Beschränkungen), eine flexible Anpassung der Bedarfssätze nach Mischindex und eine Erhöhung der Studienstart-Pauschale. Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen — Wirksamkeit frühestens Wintersemester 2026/27.
BVerwG zur Reichweite des § 11 Abs. 3 BAföG (elternunabhängige Förderung)
Das BVerwG hat in einem Hinweisbeschluss präzisiert: Die fünfjährige Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BAföG muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Aufnahme der Ausbildung liegen; Mutterschutz- und Elternzeiten zählen anteilig mit, wenn ein Beschäftigungsverhältnis fortbestand. Konkretisierung der Vorgaben aus 5 C 13.20.
Häufige Fragen zum BAföG
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BVerwG-Spruchpraxis.
Wer ist nach § 1 BAföG dem Grunde nach anspruchsberechtigt?
Anspruch besteht nach § 1 BAföG für Schüler:innen und Studierende, deren erforderliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Konkretisiert wird dies durch § 2 BAföG (förderfähige Ausbildungsstätten — u. a. Hochschulen, Akademien, weiterführende allgemeinbildende Schulen unter Voraussetzungen, Berufsfachschulen) und § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit; deutsche Staatsangehörige sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2–8 begünstigte ausländische Antragsteller:innen, etwa Personen mit Daueraufenthaltsrecht oder bestimmten Aufenthaltstiteln nach AufenthG).
Welche Bedarfssätze gelten 2026 nach §§ 12–13 BAföG?
Studierende mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhaushalts: Grundbedarf 482 € + Wohnpauschale 380 € = 862 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG); zuzüglich KV/PV-Zuschlag von bis zu 130 € nach § 13a BAföG bei eigener Versicherungspflicht — ergibt den oft genannten Höchstsatz 992 €. Studierende im Elternhaushalt: 482 € + 59 € = 541 €. Schüler:innen Berufsfachschule mit eigenem Hausstand: 632 € + 380 € = 1.012 €. Schüler:innen allgemeinbildende Schule ab Klasse 10 im Elternhaushalt: 297 € — Förderfähigkeit jedoch eingeschränkt nach § 2 Abs. 1a BAföG. Studienstart-Pauschale (28. BAföGÄndG): einmalig 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Studienbeginn (§ 14a BAföG).
Wie ist die Förderungsart nach § 17 BAföG ausgestaltet?
Studierende: 50 % als Zuschuss, 50 % als zinsloses Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG). Schüler:innen-BAföG nach § 12 BAföG: in der Regel Vollzuschuss (§ 17 Abs. 1 BAföG); Schüler:innen mit eigenem Hausstand und über 18 J. im zweiten Bildungsweg ggf. anteilig. Auslandsausbildungen § 5 BAföG: Studiengebühren-Anteil nach § 13 Abs. 4 BAföG als Vollzuschuss. Studienstart-Pauschale § 14a BAföG: einmaliger Vollzuschuss 1.000 € — keine Rückzahlung. Bei Studierenden ist also stets nur die Hälfte des ausgezahlten Betrags rückzahlungspflichtig.
Wie hoch ist die Rückzahlung des Staatsdarlehens nach § 18 BAföG?
Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt nach § 18 Abs. 3 BAföG fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG). Mindestrate 130 € pro Monat (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG); Stundungsmöglichkeit bei Einkommen unter dem Freibetrag von 1.690 € netto pro Monat (§ 18a BAföG). Gesamtschuldenkappung: maximal 10.010 € seit der 27. BAföGÄndG, unabhängig vom rechnerischen Darlehensbetrag (§ 18 Abs. 12 BAföG). Erlass bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 18b BAföG; Restschuldbefreiung nach 20 Jahren regelmäßiger Tilgung (§ 18 Abs. 14 BAföG). Schüler:innen-BAföG ist regelmäßig vollständiger Zuschuss und bleibt rückzahlungsfrei.
Wie wird das Einkommen der Eltern nach § 21 BAföG ermittelt?
Maßgebend ist nach § 24 Abs. 1 BAföG das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt: Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 EStG (§ 21 Abs. 1 BAföG). Davon werden abgezogen: Steuern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), Sozialversicherungspauschale 22,3 % (Arbeitnehmer) bzw. 38,4 % (Selbständige) — § 21 Abs. 2 BAföG. Vom verbleibenden Einkommen werden die Freibeträge des § 25 BAföG abgezogen; ein verbleibender Überhang fließt — vermindert um 50 % nach § 25 Abs. 4 BAföG (Sonderfreibetrag) — anteilig zu 50 % in die Bedarfsanrechnung des/der Auszubildenden ein (§ 11 Abs. 4 BAföG).
Welcher Vermögensfreibetrag gilt für die antragstellende Person nach § 29 BAföG?
Seit 28. BAföGÄndG: 15.000 € für Antragsteller:innen unter 30 Jahren, 45.000 € für Antragsteller:innen ab 30 Jahren bei Antragstellung (§ 29 Abs. 1 BAföG). Vermögen umfasst nach § 27 BAföG bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen, Rechte. Ausgenommen sind insbesondere private Altersvorsorge nach Riester/Rürup im Förderrahmen, geringwertige Hausrats- und Kfz-Werte, Sterbegeldversicherungen. Vermögen wird nicht im Vorjahresprinzip, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung bewertet (§ 28 BAföG); überschießendes Vermögen wird auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen.
Wie funktioniert das Auslands-BAföG nach §§ 5, 13 Abs. 4 BAföG?
Förderfähig ist eine Auslandsausbildung, wenn sie nach § 5 Abs. 2 BAföG der Inlandsausbildung gleichwertig oder ausbildungsförderlich ist. Innerhalb der EU/EFTA: vollständige Auslandsförderung möglich (§ 5 Abs. 1 BAföG); außerhalb: nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für mindestens ein Semester / sechs Monate. Zusätzlich zum Inlandsbedarfssatz: länderspezifischer Auslandszuschlag nach Auslandszuschlagsverordnung; Studiengebühren-Übernahme bis 5.600 € pro Studienjahr als Zuschuss (§ 13 Abs. 4 BAföG); Reisekostenpauschale (§ 13 Abs. 1a BAföG: 250 € innereuropäisch, 500 € außereuropäisch je Hin- und Rückreise); Krankenversicherungs-Zusatzbedarf. Zuständig ist nicht das Studierendenwerk, sondern das nach Zielland zugeordnete regionale Auslandsamt (§ 45 Abs. 2 BAföG).
Wie lange wird BAföG gefördert (Förderungsdauer § 15a BAföG)?
Grundsatz nach § 15a Abs. 1 BAföG: bis zum Ende der Regelstudienzeit der jeweiligen Studien- oder Ausbildungsverordnung. Verlängerung über die Regelstudienzeit hinaus nur bei zwingenden Gründen nach § 15 Abs. 3 BAföG: Schwangerschaft / Pflege eigenes Kind unter 14 J. (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG), Krankheit, Behinderung, Mitwirkung in Hochschulgremien, schwerwiegende Studierfähigkeitseinschränkung. Nach 4. Semester ist Eignungsnachweis (Leistungsnachweis nach § 48 BAföG) erforderlich — sonst Förderungsabbruch. Bei Fachrichtungswechsel erlischt der Anspruch teilweise (§ 7 Abs. 3 BAföG); bei wichtigem Grund vor Beginn des 4. Semesters Erhalt; bei unabweisbarem Grund auch später.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bewilligungszeitraums?
Aus § 60 SGB I i. V. m. § 53 BAföG: unverzügliche Mitteilung jeder Änderung — Wohnsitzwechsel (Auswärts ↔ Eltern), Fachrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Beurlaubung, Exmatrikulation, Aufnahme wesentlichen Erwerbseinkommens, Erbschaft / Schenkung mit Vermögensrelevanz, Einkommensänderung der Eltern bei laufendem Aktualisierungsverfahren nach § 24 Abs. 3 BAföG. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung nach § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X und Erstattungsforderung. Bei vorsätzlicher Falschangabe Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 58 BAföG; Bußgeld bis 2.500 €.
Welcher Bewilligungszeitraum gilt und wie verläuft die Folgeantragstellung?
Standard-Bewilligungszeitraum nach § 50 Abs. 3 BAföG: zwölf Monate, beginnend mit dem Antragsmonat (Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, § 15 Abs. 1 BAföG). Folgeantrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen — eingehend bis zum letzten Werktag. Andernfalls droht Bezugsunterbrechung und ggf. Rückwirkungsverlust. Zwischen Bewilligungszeiträumen ist nach 4. Semester der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG (Formblatt 5 oder hochschulinterne Bestätigung) vorzulegen.
Welche Rechtsbehelfe stehen gegen den BAföG-Bescheid offen?
Widerspruch nach § 41 BAföG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids — schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk oder Schulverwaltung). Bei Klage zum Verwaltungsgericht gilt § 188 Satz 2 VwGO: Verfahren ist in BAföG-Sachen gerichtskostenfrei. Anwaltszwang besteht erst in zweiter Instanz. Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe nach BerHG für außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für gerichtliche Vertretung. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gegeben, soweit kein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betroffen ist.
Wie wirkt sich eigenes Einkommen oder ein Nebenjob auf das BAföG aus?
Vom Einkommen der antragstellenden Person nach § 23 BAföG werden Freibeträge abgezogen: 556 €/Monat brutto (Minijob-Grenze, § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. Sozialpauschale). Höhere Erwerbseinkommen mindern den BAföG-Anspruch in voller Höhe nach Abzug der Sozialpauschale. Kindergeld nach § 62 EStG ist nicht als Einkommen anzurechnen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Waisenrente / Halbwaisenrente nach SGB VI ist anzurechnen (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG). Stipendien sind bis 300 €/Monat anrechnungsfrei (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG); außerdemgehende Stipendienbeträge werden in voller Höhe angerechnet.
Schlüsselbegriffe aus BAföG und BAföG-Verfahren
- Bedarfssatz (§§ 12–14 BAföG)
- Pauschalierter monatlicher Geldbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten — gestaffelt nach Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Krankenversicherung. Studierende auswärts mit eigener KV: 992 € (Stand 2026).
- Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG)
- Regelstudienzeit der jeweiligen Prüfungs- oder Ausbildungsordnung. Verlängerung nur bei den engen Tatbeständen des § 15 Abs. 3 BAföG (Schwangerschaft, Krankheit, Hochschulgremien).
- Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG)
- Antrag auf Berücksichtigung des laufenden Einkommens der Eltern statt des Vorjahreseinkommens, bei wesentlicher Einkommensminderung im Bewilligungszeitraum. Vorläufige Bewilligung möglich.
- Vorausleistung (§ 36 BAföG)
- Vorläufige Förderung ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens, wenn die Eltern den Unterhalt nicht leisten. Forderungsübergang auf das Land nach § 37 BAföG; Geltendmachung gegen Eltern direkt durch das Amt.
- Elternunabhängige Förderung (§ 11 Abs. 3 BAföG)
- Förderung ohne Anrechnung des Elterneinkommens — etwa nach Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausbildungsbeginn, fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach 18. Lebensjahr oder Berufsausbildung mit anschließender Erwerbstätigkeit.
- Studiengebühren-Auslandszuschuss (§ 13 Abs. 4 BAföG)
- Übernahme von Studiengebühren bis 5.600 € pro Studienjahr als Vollzuschuss bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA. Kein Darlehensanteil.
- Studienstart-Pauschale (§ 14a BAföG)
- Einmalige Pauschale 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Beginn einer Hochschulausbildung. Eingeführt durch 28. BAföGÄndG.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BVerwG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 1 BAföG · Grundsatz
gesetze-im-internet.de · Anspruchsgrundsatz.
- § 2 BAföG · Förderungsfähige Ausbildungsstätten
gesetze-im-internet.de · Hochschulen, Schulen.
- §§ 12–14 BAföG · Bedarfssätze
gesetze-im-internet.de · Schüler-/Studierenden-Bedarf.
- § 13a BAföG · Krankenversicherungs-Zuschlag
gesetze-im-internet.de · KV/PV-Zuschlag.
- § 14a BAföG · Studienstart-Pauschale
gesetze-im-internet.de · Einmaliger Zuschuss.
- § 17 BAföG · Förderungsart (50/50)
gesetze-im-internet.de · Zuschuss & Darlehen.
- § 18 BAföG · Rückzahlung des Darlehens
gesetze-im-internet.de · Rate, Stundung, Kappung.
- § 21 BAföG · Einkommensbegriff
gesetze-im-internet.de · Anrechnungsmethodik.
- § 24 BAföG · Berechnungs- und Bewilligungszeitraum
gesetze-im-internet.de · Aktualisierung.
- § 25 BAföG · Freibeträge vom Einkommen der Eltern
gesetze-im-internet.de · Grund- und Zusatzfreibeträge.
- § 29 BAföG · Vermögens-Freibeträge
gesetze-im-internet.de · 15.000 / 45.000 €.
- § 36 BAföG · Vorausleistung bei Auskunftsverweigerung
gesetze-im-internet.de · Forderungsübergang.
- § 48 BAföG · Leistungsnachweis ab 5. Semester
gesetze-im-internet.de · Formblatt 5.
- BVerwG · 5 C 11.21 (14.07.2022) · Aktualisierung § 24 III
bverwg.de · Einkommenseinbruch.
- BVerwG · 5 C 1.22 (22.09.2022) · Auslands-BAföG USA
bverwg.de · Studiengebühren-Zuschuss.
- BMBF · Hinweise zum BAföG
bmbf.de · Behördenhinweise.
- Deutsches Studierendenwerk · BAföG-Rat
studierendenwerke.de · Beratungsverbände.
Zum Weiterlesen
Sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.
Vorrangige Familienleistungen: Kindergeld nach § 62 EStG / § 1 BKGG wird nicht auf das BAföG angerechnet (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG) und steht neben der Ausbildungsförderung. Bei niedrigem Eltern-Einkommen kann zusätzlich der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht kommen, solange das Kind im Haushalt lebt.
Grundsicherungs-Sphäre: Der Bürgergeld-Rechner nach §§ 19 ff. SGB II ist regelmäßig ausgeschlossen für dem Grunde nach BAföG-Berechtigte (§ 7 Abs. 5 SGB II); ergänzend kommt nach § 27 Abs. 3 SGB II nur der Anspruch auf Mehrbedarfe und einmalige Leistungen in Betracht. Wohnkosten-Hilfe außerhalb der Grundsicherung: Wohngeld nach § 4 WoGG ist für BAföG-Berechtigte nach § 20 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen — alternativ greift die BAföG-Wohnpauschale.
Erwerbs- und Ausbildungs-Sphäre: Werkstudent-Berechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (20-Stunden-Regel) und der Brutto-Netto-Rechner für Auszubildende. Steuerlich: Lohnsteuer-Rechner nach § 39b EStG für Erwerbseinkommen während des Studiums; Werbungskosten nach §§ 9, 10 EStG (Erststudium / Zweitstudium-Differenzierung).
Rückzahlungs-Sphäre: Kreditrechner für Vergleich der BAföG-Rückzahlung mit alternativen Studiendarlehen (z. B. KfW-Studienkredit). Pfändungsschutz im Bezugs- und Rückzahlungszeitraum: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto).