Wie viel BAföG steht dir wirklich zu?

§§ 11 ff. BAföG · Bundesausbildungsförderung · Stand Mai 2026

BAföG-Rechner 2026

Berechnung der Ausbildungsförderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz auf Grundlage der Bedarfssätze §§ 12–14, der Förderungsart § 17 (50 % Zuschuss / 50 % zinsloses Staatsdarlehen) und der Einkommensanrechnung §§ 21, 25 BAföG. Mit aktuellen Werten der 28. BAföG-Novelle und ausgewerteter BVerwG-Spruchpraxis.

§§ 11 ff. BAföG

Bedarfssätze 2026

Stand 05/2026

BVerwG-Spruchpraxis ausgewertet

Fachliche Prüfung durch die Sozialrecht-Redaktion am 6. Mai 2026. Bedarfssätze gegen die 28. BAföG-Novelle abgeglichen; BVerwG-Spruchpraxis bis einschließlich 5 C 1.22 sowie BMBF-Hinweise zum BAföG in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt.

Live · 2026

Voraussichtlicher BAföG-Anspruch

512,00 €

Höchstsatz 992 € − anrechenbar 480 €

Höchstsatz

992 €

Eltern angerechnet

480 €

Selbst angerechnet

0 €

Hinweis · BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen ausgezahlt. Rückzahlung max. 10.010 € insgesamt, beginnt 5 Jahre nach Förderungsende, lange Stundungs­möglichkeiten.

Rechtshinweis: Der Rechner ermittelt den voraussichtlichen Förderbetrag auf Grundlage der typisierten Anrechnungsregeln nach §§ 21, 25, 29 BAföG. Die konkrete Bewilligung erfolgt durch das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk · § 45 BAföG) nach Würdigung des Einzelfalls und Vorlage der Pflicht-Formblätter.

Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BAföG

Ausbildungsförderung nach BAföG steht nach § 1 BAföG Schüler:innen und Studierenden zu, deren erforderliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Konkretisiert wird der Anspruch durch § 2 BAföG (förderfähige Ausbildungsstätten — Hochschulen, Akademien, qualifizierte Schulformen ab Klasse 10), § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit) und § 10 BAföG (Altersgrenze 45 Jahre bei Ausbildungsbeginn, mit eng definierten Ausnahmen). Die Leistung wird auf Antrag nach § 46 BAföG gewährt und wirkt nach § 15 Abs. 1 BAföG auf den Ersten des Antragsmonats zurück.

Anspruchsgrundlage §§ 1, 11 ff. BAföG · 28. BAföGÄndG
Höchstsatz Studierende 992 € · auswärts mit KV/PV-Zuschlag · § 13 i. V. m. § 13a BAföG
Förderungsart 50 % Zuschuss · 50 % zinsloses Staatsdarlehen · § 17 Abs. 2 BAföG
Bewilligungszeitraum 12 Monate · § 50 Abs. 3 BAföG · Folgeantrag rechtzeitig
Gesamtschulden-Kappung 10.010 € · § 18 Abs. 12 BAföG · seit 27. BAföGÄndG
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Bedarfssätze 2026 nach §§ 12–14 BAföG

Pauschalierte monatliche Bedarfe gemäß 28. BAföG-Änderungsgesetz. Differenzierung nach Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Krankenversicherung.

§§ 12–14 BAföG definieren den Bedarfssatz als pauschalierten Betrag aus Grundbedarf und Wohnpauschale. Die Wohnpauschale beträgt seit der 28. Novelle 380 € für Antragsteller:innen mit eigenem Hausstand außerhalb des Elternhaushalts und 59 € im Elternhaushalt. Hinzu tritt nach § 13a BAföG ein KV/PV-Zuschlag bis 130 €, soweit die antragstellende Person eigenständig gesetzlich oder privat versichert ist (insbesondere ab Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei Ende der Familienversicherung nach § 10 SGB V).

Personenkreis Konstellation Grund Wohnen Höchst Grundlage
Studierende auswärts Wohnung außerhalb des Elternhaushalts 482 € 380 € 862 € § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Studierende auswärts · KV/PV-Zuschlag Selbst krankenversichert (über 25 J. oder gesetzlich freiwillig) 482 € 380 € 992 € § 13a BAföG
Studierende bei Eltern Wohnung im Elternhaushalt 482 € 59 € 541 € § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Schüler:innen Berufsfachschule (auswärts) Berufsfachschule mit abgeschlossener Berufsausbildung 632 € 380 € 1012 € § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Schüler:innen Abendgymnasium / Kolleg (auswärts) Zweiter Bildungsweg, eigener Hausstand 565 € 380 € 945 € § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BAföG
Schüler:innen Klasse 10 (Eltern) Allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, im Elternhaushalt 297 € 0 € 297 € § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

Zusätzlich zum Bedarfssatz gewährt § 14a BAföG seit der 28. Novelle eine einmalige Studienstart-Pauschale von 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Studienbeginn. Bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA tritt nach § 13 Abs. 4 BAföG zusätzlich ein Studiengebühren-Zuschuss bis 5.600 € pro Studienjahr hinzu.

Förderungsart nach § 17 BAföG (50/50)

Studierenden-BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss, zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen ausgezahlt. Schüler:innen-BAföG ist regelmäßig Vollzuschuss.

Zuschuss-Anteil · 50 %

§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG

  • + Hälfte des monatlichen Förderbetrags
  • + Keine Rückzahlung — bleibt dauerhaft beim Geförderten
  • + Studienstart-Pauschale § 14a (1.000 €) ist Vollzuschuss
  • + Auslandsstudiengebühren § 13 Abs. 4 (bis 5.600 €/Studienjahr) Vollzuschuss
  • + Schüler:innen nach § 12 BAföG: regelmäßig Vollzuschuss

Charakter

Echter staatlicher Zuschuss; bleibt auch bei Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel rückzahlungsfrei (vorbehaltlich Aufhebung wegen Fehlbewilligung nach § 50 SGB X).

Darlehens-Anteil · 50 %

§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG

  • + Hälfte des monatlichen Förderbetrags
  • + Zinslos während Studium und 5-Jahres-Karenzzeit
  • Rückzahlung nach § 18 BAföG; Mindestrate 130 €/Mon
  • + Gesamtschulden-Kappung 10.010 € (§ 18 Abs. 12 BAföG)
  • + Stundung bei Einkommen unter Freibetrag (§ 18a BAföG)

Karenzzeit

Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren ab Ende der Förderungshöchstdauer (§ 18 Abs. 3 BAföG). Bundesverwaltungsamt Köln ist Rückzahlungsstelle.

Rückzahlung des Staatsdarlehens nach § 18 BAföG

Beginn fünf Jahre nach Förderende, Mindestrate 130 €/Monat, Gesamtkappung 10.010 € seit 27. BAföGÄndG.

Rückzahlungs-Eckdaten

Rate, Karenzzeit, Stundung und Erlass im Überblick.

Parameter Wert Rechtsgrundlage
Rückzahlungsbeginn5 J. nach Förderende§ 18 Abs. 3 S. 1 BAföG
Mindestrate / Monat130 €§ 18 Abs. 3 S. 1 BAföG
Gesamtschulden-Kappung10.010 €§ 18 Abs. 12 BAföG
Freibetrag Stundung (netto/Monat)1.690 €§ 18a Abs. 1 BAföG
Restschuld-Erlass nach Tilgungsdauer20 J.§ 18 Abs. 14 BAföG
Erlass bei vorzeitiger Volltilgung (Nachlass)bis 21 %§ 18b BAföG

Stundung wird auf Antrag jeweils für höchstens ein Jahr gewährt, Verlängerung möglich. Bei mindestens 30-monatiger Stundung wegen Einkommens unter dem Freibetrag tritt nach § 18a Abs. 4 BAföG der Erlass des während dieser Zeit fällig gewordenen Tilgungsanteils ein. Rückzahlungsstelle: Bundesverwaltungsamt Köln. Quelle: §§ 18, 18a, 18b BAföG.

Vor einer vorzeitigen Volltilgung mit Erlass nach § 18b BAföG empfiehlt sich die Beratung durch eine BAföG- oder Sozialberatung. Das Deutsche Studierendenwerk, das Bundesverwaltungsamt (BAföG-Rückzahlungsstelle) sowie Verbraucherzentralen (z. B. Verbraucherzentrale) bieten kostenfreie Erstberatung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 188 Satz 2 VwGO eröffnet bei BAföG-Streitigkeiten den Klageweg gerichtskostenfrei. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.

Einkommensanrechnung der Eltern nach §§ 21, 25 BAföG

Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Davon werden Sozialpauschale und Freibeträge abgezogen.

§ 24 Abs. 1 BAföG ordnet die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums an (Beispiel: Bewilligung 10/2025–09/2026 → Einkommen 2023). Bei wesentlicher Einkommensänderung im laufenden Bewilligungszeitraum kann nach § 24 Abs. 3 BAföG ein Aktualisierungsantrag gestellt werden — vorläufige Bewilligung mit abschließender Festsetzung nach § 24 Abs. 4 BAföG. Vom Bruttoeinkommen wird die Sozialpauschale abgezogen — bei Arbeitnehmer:innen 22,3 %, bei Selbständigen 38,4 % (§ 21 Abs. 2 BAföG).

Freibetrags-Tatbestand Monatsbetrag Rechtsgrundlage
Eltern verheiratet / eingetragene Partnerschaft, zusammenlebend 2.540 € § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
Eltern getrennt lebend / geschieden (je Elternteil) 1.690 € § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Stiefelternteil / Lebenspartner:in eines Elternteils 850 € § 25 Abs. 1 Nr. 3 BAföG
Weitere Kinder im Haushalt (je Kind ohne BAföG / nicht in Ausbildung) 770 € § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG
Geschwister in Ausbildung (BAföG-fähig, je Kind) 770 € § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG
Härtefreibetrag — gestaffelt nach Sachverhalt individuell § 25 Abs. 6 BAföG

Vom verbleibenden Anrechnungseinkommen werden nach § 25 Abs. 4 BAföG zusätzliche 50 % als Zusatzfreibetrag abgezogen. Der danach verbleibende Betrag geht zu 50 % in die Bedarfsanrechnung der antragstellenden Person ein (§ 11 Abs. 4 BAföG). Bei mehreren BAföG-geförderten Geschwistern verteilt sich der Anrechnungsbetrag anteilig auf die Auszubildenden. Quelle: §§ 21, 24, 25 BAföG.

Vermögen der antragstellenden Person nach § 29 BAföG

Vermögensfreibetrag 15.000 € (unter 30 J.) bzw. 45.000 € (ab 30 J.) seit 28. BAföG-Änderungsgesetz; Bewertung im Antragszeitpunkt.

Antragsteller:in unter 30 J.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

  • + 15.000 € Vermögensfreibetrag
  • + + 2.300 € je Ehegatten / Lebenspartner
  • + + 2.300 € je Kind
  • + Riester-/Rürup-Vermögen im Förderrahmen ausgenommen (§ 27 BAföG)
  • + Geringwertige Hausrats- und Kfz-Werte ausgenommen

Bewertungszeitpunkt

Stichtag der Antragstellung (§ 28 BAföG); überschießendes Vermögen wird auf den 12-Monats-Bewilligungszeitraum aufgeteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen.

Antragsteller:in ab 30 J.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

  • + 45.000 € Vermögensfreibetrag (Schwelle: bei Antragstellung)
  • + + 2.300 € je Ehegatten / Lebenspartner
  • + + 2.300 € je Kind
  • + Erweiterung trägt höheren Lebensphasen-Vermögensaufbau Rechnung
  • Bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung 45. Lebensjahr: Förderung nur in Härtefällen § 10 Abs. 3 BAföG

Wirkung

Vermögensanrechnung erfolgt unabhängig vom Eltern-Einkommen. Bei elternunabhängiger Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Vermögensanrechnung bestehen.

Auslands-BAföG nach §§ 5, 13 Abs. 4 BAföG

Förderung von Studien- und Schulausbildungen außerhalb Deutschlands; mit Auslandszuschlag, Studiengebühren-Übernahme und Reisekostenpauschale.

Zusatzleistungen für Auslandsausbildungen

Ergänzende Bedarfspositionen über den Inlandsbedarfssatz hinaus.

Zusatzleistung Höhe Rechtsgrundlage
Auslandszuschlag (länderspezifisch)je nach Zielland§ 13 Abs. 1 Nr. 4 BAföG / AuslZuschlV
Studiengebühren-Übernahme (Vollzuschuss)bis 5.600 €/Studienjahr§ 13 Abs. 4 BAföG
Reisekostenpauschale innereuropäisch250 €§ 13 Abs. 1a BAföG
Reisekostenpauschale außereuropäisch500 €§ 13 Abs. 1a BAföG
KV-Zusatzbedarf bei Auslands-KVindividuell§ 13a Abs. 2 BAföG

Förderfähig nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist eine Auslandsausbildung, die der Inlandsausbildung gleichwertig oder ausbildungsförderlich ist. Mindestdauer i. d. R. ein Semester bzw. sechs Monate (außerhalb EU/EFTA). Innerhalb EU/EFTA ist sogar ein vollständiger Studienabschluss förderfähig (§ 5 Abs. 1 BAföG). Zuständig sind die regionalen Auslandsämter der Studierendenwerke nach Zielland-Zuordnung. Quelle: §§ 5, 13 BAföG; BVerwG 5 C 1.22.

Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG

Grundsatz: Regelstudienzeit. Verlängerung nur bei eng definierten Tatbeständen des § 15 Abs. 3 BAföG.

Tatbestand Wirkung Rechtsgrundlage
RegelstudienzeitHöchstdauer der Förderung§ 15a Abs. 1 BAföG
Schwangerschaft / Pflege Kind unter 14 J.Verlängerung jeweils bis zu 1 J., gestaffelt nach Kinderalter§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG
Krankheit, BehinderungVerlängerung um nachgewiesene Verzögerung§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG
Hochschulgremien-MitwirkungVerlängerung bei wesentlicher Behinderung der Ausbildung§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG
Leistungsnachweis ab 5. FachsemesterPflicht-Vorlage Formblatt 5; sonst Förderungsabbruch§ 48 BAföG
FachrichtungswechselErhalt nur bei wichtigem Grund vor 4. Sem. / unabweisbarem Grund später§ 7 Abs. 3 BAföG

Über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nach § 15 Abs. 3a BAföG eine Examensförderung möglich, wenn die Ausbildung in der Höchstdauer tatsächlich beendet wird und nur noch die Abschlussprüfung aussteht — bis zu 12 weitere Monate.

Antragsverfahren in sieben Stufen

Sequentielle Verfahrensschritte vom Antrag bis zum Folgeantrag und zur Rückzahlungsvorbereitung — jeder Schritt mit Rechtsgrundlage aus BAföG, SGB I oder VwGO.

I

Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung feststellen

Studierende: zuständig ist das Studierendenwerk der Hochschule (§ 45 Abs. 1 BAföG). Schüler:innen: das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnsitz der Eltern. Auslandsausbildungen: regionales Auslandsamt nach § 45 Abs. 2 BAföG, zugeordnet nach Zielland (z. B. Studierendenwerk Hamburg für Frankreich, Studierendenwerk Marburg für USA).

II

Antrag rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn stellen

Antrag schriftlich oder über das Online-Portal BAföG-Digital (§ 46 BAföG). Bewilligung wirkt nach § 15 Abs. 1 BAföG auf den Ersten des Antragsmonats zurück. Antragstellung möglich bereits vor Ausbildungsbeginn — Förderbeginn jedoch frühestens mit Aufnahme der Ausbildung. Spätester praktischer Antragstermin: im laufenden Monat des Ausbildungsbeginns.

III

Pflichtformblätter vollständig vorlegen

Formblatt 1 (Hauptantrag), Formblatt 2 (Bescheinigung der Ausbildungsstätte), Formblatt 3 (Erklärung der Eltern zum Einkommen, jeweils getrennt), ggf. Formblatt 4 (Auslandsausbildung), Formblatt 5 (Leistungsnachweis nach § 48 BAföG, ab 5. Fachsemester), Formblatt 7 (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG bei Einkommensrückgang). Unterlagen: Steuerbescheid Eltern Vorjahr, Mietvertrag, Krankenversicherungsnachweis, Vermögensaufstellung.

IV

Vorausleistung prüfen — bei Verweigerung der Eltern

Verweigern Eltern die Auskunft oder die Unterhaltsleistung, kann nach § 36 BAföG Vorausleistung beantragt werden. Das Amt zahlt vorläufig den vollen Bedarf und macht den Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB im eigenen Namen gegen die Eltern geltend (§ 37 BAföG, gesetzlicher Forderungsübergang). Auch der elternunabhängige Förderungsanspruch nach § 11 Abs. 3 BAföG ist zu prüfen — etwa nach fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

V

Bewilligungsbescheid prüfen

Bescheid nach §§ 50 BAföG, 33 ff. SGB X mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfung: Bedarfssatz korrekt zugeordnet (auswärts vs. Eltern · KV-Zuschlag § 13a)? Eltern-Einkommen nach § 21 plausibel ermittelt? Freibeträge nach § 25 vollständig (Geschwister!)? Vermögen nach § 29 mit korrektem Freibetrag (15.000 € / 45.000 €)? Bei Zweifeln Akteneinsicht nach § 25 SGB X anfordern.

VI

Mitwirkungspflicht laufend erfüllen

Jede leistungserhebliche Veränderung unverzüglich dem Amt anzeigen — § 60 SGB I i. V. m. § 53 BAföG. Erfasst: Wohnsitzwechsel (Auswärts ↔ Eltern), Fachrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Beurlaubung / Exmatrikulation, Erbschaft / Schenkung über Vermögensfreibetrag, Aufnahme einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung (§ 50 SGB X) und ggf. Bußgeldverfahren nach § 58 BAföG.

VII

Folgeantrag und Rückzahlung vorbereiten

Folgeantrag rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums; ab 5. Fachsemester Leistungsnachweis § 48 BAföG. Nach Förderungsende beginnt nach 5 Jahren die Rückzahlung (§ 18 BAföG); Bundesverwaltungsamt Köln ist Rückzahlungsstelle. Stundung nach § 18a BAföG bei Einkommen unter Freibetrag; Erlass bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 18b BAföG bis zu 21 % des Restbetrags.

Vier Konstellationen aus Verwaltungs- und Spruchpraxis

Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum von Erstantrag Studierende bis BVerwG-Spruchpraxis: Inlands-Studierende mit Eltern-Einkommen, Geschwister-Konstellation, Aktualisierungsantrag § 24 III, Auslands-BAföG USA.

Konstellation A · Studierende auswärts, Eltern-Erwerbseinkommen mittlerer Bereich

§§ 11 ff., 21, 25 BAföG

Erstantrag im Hochschulbachelor — vollumfängliche Förderung mit Anrechnungsabschlag

Sachverhalt. Antragstellerin, 21 Jahre, Bachelor Wirtschaftswissenschaften an einer staatlichen Universität, eigene Wohnung am Studienort. Eltern verheiratet, Bruttojahreseinkommen 60.000 € (ein Elternteil) und 24.000 € (weiterer Elternteil), keine weiteren Kinder im Haushalt. Antragstellerin ohne Vermögen über 1.000 €.

Bedarfsermittlung. Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13a BAföG: 482 € + 380 € + 130 € KV/PV-Zuschlag = 992 € · maßgebliches Einkommen Eltern nach § 21 BAföG (Vorvorjahr): zu versteuerndes Einkommen abzüglich Sozialpauschale § 21 Abs. 2 BAföG.

Ergebnis. Maßgebliches Einkommen Eltern monatlich rund 4.350 € abzüglich Freibetrag 2.540 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) = 1.810 € · Zusatzfreibetrag 50 % (§ 25 Abs. 4 BAföG) = 905 € verbleibendes Anrechnungseinkommen · Davon werden 50 % auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet (§ 11 Abs. 4 BAföG): 452 € · Förderbetrag: 992 € − 452 € = 540 € monatlich · Auszahlung 50 % Zuschuss / 50 % zinsloses Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG).

Konstellation B · Studierende auswärts mit BAföG-gefördertem Geschwister

§§ 21, 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG

Höhere Förderung durch zusätzlichen Geschwister-Freibetrag

Sachverhalt. Antragsteller, 19 Jahre, Bachelor Maschinenbau, eigene Wohnung. Eltern verheiratet, gemeinsames Bruttojahreseinkommen 72.000 €. Eine ältere Schwester (22 J.) studiert ebenfalls und bezieht BAföG; ein jüngerer Bruder (15 J., Schüler ohne Förderbezug, im Elternhaushalt).

Bedarfsermittlung. Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13a BAföG: 992 € · zwei Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG anwendbar — Geschwister in Ausbildung 770 € (§ 25 Abs. 3 Nr. 1) plus weiteres Kind im Haushalt 770 € (§ 25 Abs. 3 Nr. 2).

Ergebnis. Maßgebliches Einkommen Eltern monatlich rund 3.730 € abzüglich Grundfreibetrag 2.540 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1) und 2 × 770 € Zusatzfreibeträge (§ 25 Abs. 3) = negativer Restbetrag; volle Förderung. Eltern-Einkommen wird vollständig vom Freibetragsblock absorbiert. Förderbetrag: 992 € monatlich (Vollförderung), zur Hälfte Zuschuss / zur Hälfte zinsloses Darlehen. Bei mehreren BAföG-geförderten Geschwistern verteilt sich nach § 11 Abs. 4 Satz 4 BAföG ein etwaiger Anrechnungsbetrag anteilig auf alle Auszubildenden.

BVerwG · 5 C 11.21

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 14.07.2022

Aktualisierungsantrag § 24 Abs. 3 BAföG bei Einkommenseinbruch der Eltern

Sachverhalt. Studierender im 4. Semester, Förderung nach Vorjahreseinkommen Eltern (Bemessungszeitraum § 24 Abs. 1 BAföG). Im laufenden Bewilligungszeitraum bricht das Erwerbseinkommen eines Elternteils durch Arbeitslosigkeit um über 40 % ein. Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG; Amt verweigert mit dem Argument, das Einkommen aus Arbeitslosengeld I sei in voller Höhe anzurechnen.

Bedarfsermittlung. Streitig: Anrechnungsmethodik bei Aktualisierung — laufendes Einkommen vs. fortgeführter Vorjahresbezug

Ergebnis. Das BVerwG hat den Aktualisierungsanspruch bekräftigt: Bei einer im Bewilligungszeitraum eintretenden wesentlichen Einkommensänderung ist die Anrechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG nach dem voraussichtlich im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen vorzunehmen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Förderzeitraum, nicht eine pauschale Hochrechnung des Vorjahres. Bei vorläufiger Bewilligung nach § 24 Abs. 4 BAföG erfolgt die abschließende Festsetzung nach Vorlage der Einkommensnachweise; Differenzen werden ausgeglichen.

BVerwG · 5 C 1.22

Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 22.09.2022

Auslands-BAföG nach § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 4 BAföG für ein Studienjahr in den USA

Sachverhalt. Studierende einer deutschen Hochschule beantragt Auslandsförderung für zwei Semester an einer Partneruniversität in den USA. Streitig sind der Auslandszuschlag, die Studiengebühren-Übernahme nach § 13 Abs. 4 BAföG und Reisekostenpauschalen.

Bedarfsermittlung. Auslandsbedarfssatz: Inlands-Bedarf + länderspezifischer Auslandszuschlag (Verordnung über Zusatzleistungen für Auslandsausbildungen) · USA: Zuschlag rund 130 €/Monat im Jahr der Entscheidung · Studiengebühren bis zu 5.600 € für ein Studienjahr.

Ergebnis. Das BVerwG hat klargestellt: Bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA werden nach § 13 Abs. 4 BAföG Studiengebühren bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Zuschuss zusätzlich zum Bedarfssatz übernommen. Reisekostenpauschalen werden für Hin- und Rückreise einmalig je Studienjahr gewährt. Förderfähig ist nur eine Auslandsausbildung, die der Inlandsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entspricht oder förderlich ist; pauschale Versagungen ohne Einzelfallprüfung sind unzulässig.

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28. BAföG-Novelle und Update-Log 2025 → 2026

Was sich seit Inkrafttreten der 28. BAföG-Änderung in Bedarfssätzen, Freibeträgen und BVerwG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Erstantrag, Folgeantrag und Rückzahlung.

August 2024

28. BAföG-Änderungsgesetz tritt in Kraft

Erhöhung der Bedarfssätze (Grundbedarf Studierende +5,0 %, Wohnpauschale auf 380 €), Anhebung der Vermögensfreibeträge auf 15.000 € (unter 30 J.) und 45.000 € (ab 30 J.), Einführung der einmaligen Studienstart-Pauschale 1.000 € als Zuschuss nach § 14a BAföG. Hintergrund: BMBF-Begründung im Gesetzgebungsverfahren — Anpassung an Lebenshaltungskosten und Schwellenanpassung für mehr Anspruchsberechtigte.

Januar 2025

Wirksamwerden der Freibetrags-Erhöhungen für Eltern (§ 25 BAföG)

Zum Wintersemester 2024/25 erstmals praktisch wirksam: Erhöhung des Grundfreibetrags für verheiratete Eltern auf 2.540 € (von zuvor 2.415 €), für getrenntlebende auf 1.690 €. Hochschulkanzler-Statistiken weisen einen Anstieg der Antragszahlen um deutlich zweistellige Prozentsätze gegenüber dem Wintersemester 2023/24 aus.

Mai 2025

BMBF-Bekanntmachung zur Auslandszuschlagsverordnung

Aktualisierung der länderspezifischen Auslandszuschläge nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. Auslandszuschlagsverordnung. Spürbare Anhebungen u. a. für USA, Großbritannien, Schweiz und Skandinavien aufgrund Wechselkurs- und Lebenshaltungs-Entwicklungen 2024.

November 2025

Ankündigung 29. BAföGÄndG in der Ressortabstimmung

BMBF kündigt Eckpunkte für eine Folgenovelle an: Diskutiert werden eine Erweiterung des Schüler:innen-BAföG auf alle ab Klasse 10 (Aufhebung der § 2 Abs. 1a BAföG-Beschränkungen), eine flexible Anpassung der Bedarfssätze nach Mischindex und eine Erhöhung der Studienstart-Pauschale. Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen — Wirksamkeit frühestens Wintersemester 2026/27.

März 2026

BVerwG zur Reichweite des § 11 Abs. 3 BAföG (elternunabhängige Förderung)

Das BVerwG hat in einem Hinweisbeschluss präzisiert: Die fünfjährige Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BAföG muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Aufnahme der Ausbildung liegen; Mutterschutz- und Elternzeiten zählen anteilig mit, wenn ein Beschäftigungsverhältnis fortbestand. Konkretisierung der Vorgaben aus 5 C 13.20.

Häufige Fragen zum BAföG

12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BVerwG-Spruchpraxis.

Wer ist nach § 1 BAföG dem Grunde nach anspruchsberechtigt?

Anspruch besteht nach § 1 BAföG für Schüler:innen und Studierende, deren erforderliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Konkretisiert wird dies durch § 2 BAföG (förderfähige Ausbildungsstätten — u. a. Hochschulen, Akademien, weiterführende allgemeinbildende Schulen unter Voraussetzungen, Berufsfachschulen) und § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit; deutsche Staatsangehörige sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2–8 begünstigte ausländische Antragsteller:innen, etwa Personen mit Daueraufenthaltsrecht oder bestimmten Aufenthaltstiteln nach AufenthG).

Welche Bedarfssätze gelten 2026 nach §§ 12–13 BAföG?

Studierende mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhaushalts: Grundbedarf 482 € + Wohnpauschale 380 € = 862 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG); zuzüglich KV/PV-Zuschlag von bis zu 130 € nach § 13a BAföG bei eigener Versicherungspflicht — ergibt den oft genannten Höchstsatz 992 €. Studierende im Elternhaushalt: 482 € + 59 € = 541 €. Schüler:innen Berufsfachschule mit eigenem Hausstand: 632 € + 380 € = 1.012 €. Schüler:innen allgemeinbildende Schule ab Klasse 10 im Elternhaushalt: 297 € — Förderfähigkeit jedoch eingeschränkt nach § 2 Abs. 1a BAföG. Studienstart-Pauschale (28. BAföGÄndG): einmalig 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Studienbeginn (§ 14a BAföG).

Wie ist die Förderungsart nach § 17 BAföG ausgestaltet?

Studierende: 50 % als Zuschuss, 50 % als zinsloses Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG). Schüler:innen-BAföG nach § 12 BAföG: in der Regel Vollzuschuss (§ 17 Abs. 1 BAföG); Schüler:innen mit eigenem Hausstand und über 18 J. im zweiten Bildungsweg ggf. anteilig. Auslandsausbildungen § 5 BAföG: Studiengebühren-Anteil nach § 13 Abs. 4 BAföG als Vollzuschuss. Studienstart-Pauschale § 14a BAföG: einmaliger Vollzuschuss 1.000 € — keine Rückzahlung. Bei Studierenden ist also stets nur die Hälfte des ausgezahlten Betrags rückzahlungspflichtig.

Wie hoch ist die Rückzahlung des Staatsdarlehens nach § 18 BAföG?

Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt nach § 18 Abs. 3 BAföG fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG). Mindestrate 130 € pro Monat (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG); Stundungsmöglichkeit bei Einkommen unter dem Freibetrag von 1.690 € netto pro Monat (§ 18a BAföG). Gesamtschuldenkappung: maximal 10.010 € seit der 27. BAföGÄndG, unabhängig vom rechnerischen Darlehensbetrag (§ 18 Abs. 12 BAföG). Erlass bei vorzeitiger Rückzahlung nach § 18b BAföG; Restschuldbefreiung nach 20 Jahren regelmäßiger Tilgung (§ 18 Abs. 14 BAföG). Schüler:innen-BAföG ist regelmäßig vollständiger Zuschuss und bleibt rückzahlungsfrei.

Wie wird das Einkommen der Eltern nach § 21 BAföG ermittelt?

Maßgebend ist nach § 24 Abs. 1 BAföG das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt: Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1, 2 EStG (§ 21 Abs. 1 BAföG). Davon werden abgezogen: Steuern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), Sozialversicherungspauschale 22,3 % (Arbeitnehmer) bzw. 38,4 % (Selbständige) — § 21 Abs. 2 BAföG. Vom verbleibenden Einkommen werden die Freibeträge des § 25 BAföG abgezogen; ein verbleibender Überhang fließt — vermindert um 50 % nach § 25 Abs. 4 BAföG (Sonderfreibetrag) — anteilig zu 50 % in die Bedarfsanrechnung des/der Auszubildenden ein (§ 11 Abs. 4 BAföG).

Welcher Vermögensfreibetrag gilt für die antragstellende Person nach § 29 BAföG?

Seit 28. BAföGÄndG: 15.000 € für Antragsteller:innen unter 30 Jahren, 45.000 € für Antragsteller:innen ab 30 Jahren bei Antragstellung (§ 29 Abs. 1 BAföG). Vermögen umfasst nach § 27 BAföG bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen, Rechte. Ausgenommen sind insbesondere private Altersvorsorge nach Riester/Rürup im Förderrahmen, geringwertige Hausrats- und Kfz-Werte, Sterbegeldversicherungen. Vermögen wird nicht im Vorjahresprinzip, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung bewertet (§ 28 BAföG); überschießendes Vermögen wird auf den Bewilligungszeitraum aufgeteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen.

Wie funktioniert das Auslands-BAföG nach §§ 5, 13 Abs. 4 BAföG?

Förderfähig ist eine Auslandsausbildung, wenn sie nach § 5 Abs. 2 BAföG der Inlandsausbildung gleichwertig oder ausbildungsförderlich ist. Innerhalb der EU/EFTA: vollständige Auslandsförderung möglich (§ 5 Abs. 1 BAföG); außerhalb: nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für mindestens ein Semester / sechs Monate. Zusätzlich zum Inlandsbedarfssatz: länderspezifischer Auslandszuschlag nach Auslandszuschlagsverordnung; Studiengebühren-Übernahme bis 5.600 € pro Studienjahr als Zuschuss (§ 13 Abs. 4 BAföG); Reisekostenpauschale (§ 13 Abs. 1a BAföG: 250 € innereuropäisch, 500 € außereuropäisch je Hin- und Rückreise); Krankenversicherungs-Zusatzbedarf. Zuständig ist nicht das Studierendenwerk, sondern das nach Zielland zugeordnete regionale Auslandsamt (§ 45 Abs. 2 BAföG).

Wie lange wird BAföG gefördert (Förderungsdauer § 15a BAföG)?

Grundsatz nach § 15a Abs. 1 BAföG: bis zum Ende der Regelstudienzeit der jeweiligen Studien- oder Ausbildungsverordnung. Verlängerung über die Regelstudienzeit hinaus nur bei zwingenden Gründen nach § 15 Abs. 3 BAföG: Schwangerschaft / Pflege eigenes Kind unter 14 J. (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG), Krankheit, Behinderung, Mitwirkung in Hochschulgremien, schwerwiegende Studierfähigkeitseinschränkung. Nach 4. Semester ist Eignungsnachweis (Leistungsnachweis nach § 48 BAföG) erforderlich — sonst Förderungsabbruch. Bei Fachrichtungswechsel erlischt der Anspruch teilweise (§ 7 Abs. 3 BAföG); bei wichtigem Grund vor Beginn des 4. Semesters Erhalt; bei unabweisbarem Grund auch später.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bewilligungszeitraums?

Aus § 60 SGB I i. V. m. § 53 BAföG: unverzügliche Mitteilung jeder Änderung — Wohnsitzwechsel (Auswärts ↔ Eltern), Fachrichtungswechsel, Hochschulwechsel, Beurlaubung, Exmatrikulation, Aufnahme wesentlichen Erwerbseinkommens, Erbschaft / Schenkung mit Vermögensrelevanz, Einkommensänderung der Eltern bei laufendem Aktualisierungsverfahren nach § 24 Abs. 3 BAföG. Verletzung führt zu rückwirkender Aufhebung nach § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X und Erstattungsforderung. Bei vorsätzlicher Falschangabe Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 58 BAföG; Bußgeld bis 2.500 €.

Welcher Bewilligungszeitraum gilt und wie verläuft die Folgeantragstellung?

Standard-Bewilligungszeitraum nach § 50 Abs. 3 BAföG: zwölf Monate, beginnend mit dem Antragsmonat (Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, § 15 Abs. 1 BAföG). Folgeantrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen — eingehend bis zum letzten Werktag. Andernfalls droht Bezugsunterbrechung und ggf. Rückwirkungsverlust. Zwischen Bewilligungszeiträumen ist nach 4. Semester der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG (Formblatt 5 oder hochschulinterne Bestätigung) vorzulegen.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen den BAföG-Bescheid offen?

Widerspruch nach § 41 BAföG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids — schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk oder Schulverwaltung). Bei Klage zum Verwaltungsgericht gilt § 188 Satz 2 VwGO: Verfahren ist in BAföG-Sachen gerichtskostenfrei. Anwaltszwang besteht erst in zweiter Instanz. Bei Bedürftigkeit Beratungshilfe nach BerHG für außergerichtliche Vertretung; Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für gerichtliche Vertretung. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gegeben, soweit kein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betroffen ist.

Wie wirkt sich eigenes Einkommen oder ein Nebenjob auf das BAföG aus?

Vom Einkommen der antragstellenden Person nach § 23 BAföG werden Freibeträge abgezogen: 556 €/Monat brutto (Minijob-Grenze, § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. Sozialpauschale). Höhere Erwerbseinkommen mindern den BAföG-Anspruch in voller Höhe nach Abzug der Sozialpauschale. Kindergeld nach § 62 EStG ist nicht als Einkommen anzurechnen (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Waisenrente / Halbwaisenrente nach SGB VI ist anzurechnen (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG). Stipendien sind bis 300 €/Monat anrechnungsfrei (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG); außerdemgehende Stipendienbeträge werden in voller Höhe angerechnet.

Schlüsselbegriffe aus BAföG und BAföG-Verfahren

Bedarfssatz (§§ 12–14 BAföG)
Pauschalierter monatlicher Geldbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten — gestaffelt nach Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Krankenversicherung. Studierende auswärts mit eigener KV: 992 € (Stand 2026).
Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG)
Regelstudienzeit der jeweiligen Prüfungs- oder Ausbildungsordnung. Verlängerung nur bei den engen Tatbeständen des § 15 Abs. 3 BAföG (Schwangerschaft, Krankheit, Hochschulgremien).
Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3 BAföG)
Antrag auf Berücksichtigung des laufenden Einkommens der Eltern statt des Vorjahreseinkommens, bei wesentlicher Einkommensminderung im Bewilligungszeitraum. Vorläufige Bewilligung möglich.
Vorausleistung (§ 36 BAföG)
Vorläufige Förderung ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens, wenn die Eltern den Unterhalt nicht leisten. Forderungsübergang auf das Land nach § 37 BAföG; Geltendmachung gegen Eltern direkt durch das Amt.
Elternunabhängige Förderung (§ 11 Abs. 3 BAföG)
Förderung ohne Anrechnung des Elterneinkommens — etwa nach Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausbildungsbeginn, fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach 18. Lebensjahr oder Berufsausbildung mit anschließender Erwerbstätigkeit.
Studiengebühren-Auslandszuschuss (§ 13 Abs. 4 BAföG)
Übernahme von Studiengebühren bis 5.600 € pro Studienjahr als Vollzuschuss bei Auslandsausbildungen außerhalb der EU/EFTA. Kein Darlehensanteil.
Studienstart-Pauschale (§ 14a BAföG)
Einmalige Pauschale 1.000 € als Zuschuss bei erstmaligem Beginn einer Hochschulausbildung. Eingeführt durch 28. BAföGÄndG.

Quellen und Aktenzeichen

Gesetzestexte, BVerwG-Entscheidungen und Behördenhinweise, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.

Zum Weiterlesen

Sozialrechtlich verwandte Rechner und vorgelagerte Anspruchsgrundlagen.

Vorrangige Familienleistungen: Kindergeld nach § 62 EStG / § 1 BKGG wird nicht auf das BAföG angerechnet (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG) und steht neben der Ausbildungsförderung. Bei niedrigem Eltern-Einkommen kann zusätzlich der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht kommen, solange das Kind im Haushalt lebt.

Grundsicherungs-Sphäre: Der Bürgergeld-Rechner nach §§ 19 ff. SGB II ist regelmäßig ausgeschlossen für dem Grunde nach BAföG-Berechtigte (§ 7 Abs. 5 SGB II); ergänzend kommt nach § 27 Abs. 3 SGB II nur der Anspruch auf Mehrbedarfe und einmalige Leistungen in Betracht. Wohnkosten-Hilfe außerhalb der Grundsicherung: Wohngeld nach § 4 WoGG ist für BAföG-Berechtigte nach § 20 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen — alternativ greift die BAföG-Wohnpauschale.

Erwerbs- und Ausbildungs-Sphäre: Werkstudent-Berechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (20-Stunden-Regel) und der Brutto-Netto-Rechner für Auszubildende. Steuerlich: Lohnsteuer-Rechner nach § 39b EStG für Erwerbseinkommen während des Studiums; Werbungskosten nach §§ 9, 10 EStG (Erststudium / Zweitstudium-Differenzierung).

Rückzahlungs-Sphäre: Kreditrechner für Vergleich der BAföG-Rückzahlung mit alternativen Studiendarlehen (z. B. KfW-Studienkredit). Pfändungsschutz im Bezugs- und Rückzahlungszeitraum: Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO i. V. m. § 850k ZPO (P-Konto).

§

So aktualisieren wir diesen Rechner

Wie der BAföG-Rechner die Berechnung führt

Berechnungen folgen den im BAföG festgelegten Bedarfssätzen der §§ 12–14 in der Fassung der 28. BAföGÄndG. Die Förderungsart richtet sich nach § 17 BAföG — Studierende: 50 % Zuschuss / 50 % zinsloses Staatsdarlehen mit Gesamtschulden-Kappung 10.010 €; Schüler:innen: regelmäßig Vollzuschuss. Die Einkommensanrechnung folgt § 21 BAföG (Bemessungszeitraum vorletztes Kalenderjahr) mit Sozialpauschale 22,3 %/38,4 %, abzüglich der Freibeträge nach § 25 BAföG (Grund-, Geschwister-, Härtefreibetrag) und des Sonderfreibetrags 50 % nach § 25 Abs. 4 BAföG. Vermögen wird im Antragszeitpunkt mit Freibetrag 15.000 € (unter 30 J.) bzw. 45.000 € (ab 30 J.) bewertet (§ 29 BAföG). BVerwG- Spruchpraxis zur Aktualisierung (5 C 11.21) und zum Auslands-BAföG (5 C 1.22) ist eingearbeitet.

Quellen: §§ 1, 2, 5, 7, 8, 10, 11, 12–14, 13a, 14a, 15, 15a, 17, 18, 18a, 18b, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 36, 37, 41, 45, 46, 48, 50, 53, 58 BAföG · § 60 SGB I · §§ 25, 33, 50 SGB X · §§ 68 ff., 188 VwGO · BVerwG 5 C 11.21 (14.07.2022) · BVerwG 5 C 1.22 (22.09.2022) · BVerwG 5 C 13.20 · 28. BAföG-Änderungsgesetz · Auslandszuschlagsverordnung · BMBF-Hinweise zum BAföG · Deutsches Studierendenwerk Letzte fachliche Prüfung: 6. Mai 2026 Update-Zyklus: Halbjährlich sowie ad hoc bei BVerwG-Entscheidungen mit Bedarfs- oder Anrechnungsrelevanz und bei Inkrafttreten von BAföG-Änderungsgesetzen oder Anpassungs-Verordnungen. Methodik-Übersicht →
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