Sozialversicherungs-Status nach Konstellation
Übersicht über die SV-rechtliche Behandlung typischer Werkstudent-Sachverhalte — welche Zweige der Sozialversicherung greifen, welche bleiben versicherungsfrei.
Das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V führt zur Versicherungsfreiheit in drei der vier Sozialversicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung); die Rentenversicherungspflicht bleibt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in voller Höhe bestehen. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen mit der jeweiligen Beitragsbelastung und der Rechtsgrundlage. Wesentlich für die Statusbeurteilung ist immer der konkrete Einzelfall — bei Zweifeln empfiehlt sich die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
| Konstellation | Personenkreis | KV | PV | AV | RV | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Werkstudent in Vorlesungszeit ≤ 20 h/Woche | Ordentliche Studierende mit Erwerbstätigkeit neben dem Studium | frei | frei | frei | 9,3 % AN | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · § 27 Abs. 4 SGB III · § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Vorlesungsfreie Zeit > 20 h/Woche | Semesterferien — Stundenobergrenze entfällt zeitlich befristet | frei | frei | frei | 9,3 % AN | BSG B 12 KR 13/19 R · GKV-Spitzenverband Geringfügigkeitsrichtlinien |
| Dauerhaft > 20 h in Vorlesungszeit | Studium tritt in den Hintergrund — Privileg entfällt vollständig | pflichtig | pflichtig | pflichtig | 9,3 % AN | BSG B 12 R 28/19 R · § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V |
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | Pflichtpraktikum während des Studiums laut Studien-/Prüfungsordnung | frei | frei | frei | frei | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · § 5 Abs. 3 SGB VI · BSG B 12 KR 5/13 R |
| Minijob neben Werkstudententätigkeit | Geringfügige Beschäftigung bis 556 €/Monat parallel — addiert | pauschal AG | - | - | opt-out 3,6 % AN | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV · § 249b SGB V · § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI |
| Studierende ab 30. Lebensjahr / Langzeitstudium | Sonderregelung — Studium nicht mehr Lebensschwerpunkt | pflichtig | pflichtig | pflichtig | 9,3 % AN | § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V · BSG B 12 KR 17/14 R |
Versicherungsfreiheit im Werkstudentenstatus beschränkt sich auf KV/PV/AV; die Rentenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bleibt stets bestehen. Im Pflichtpraktikum nach § 5 Abs. 3 SGB VI greift ausnahmsweise auch RV-Freiheit.
20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit
Maßgebliche Konkretisierung des Lebensschwerpunkts nach den Geringfügigkeitsrichtlinien des GKV-Spitzenverbands.
Während der Vorlesungszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit eines Werkstudenten nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden betragen, damit das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt. Maßgeblich ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über die gesamte Vorlesungszeit; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden die Stunden addiert. Bei einer einmaligen befristeten Überschreitung — etwa Projektphase, Krankheitsvertretung — bleibt das Privileg erhalten, solange die 26-Wochen-Regel eingehalten wird: Innerhalb eines Zeitjahres darf die 20-h-Grenze in nicht mehr als 26 Wochen überschritten werden.
Werkstudentenprivileg greift
- + KV/PV/AV vollständig versicherungsfrei
- + Nur Rentenversicherung 9,3 % AN-Anteil
- + Lohnsteuer nach Steuerklasse (§ 38 EStG)
- + Familienversicherung bleibt erhalten (sofern unter Einkommensgrenze)
- + Bei 1.091 € Brutto: rund 985 € Netto
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III · § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI · Geringfügigkeitsrichtlinien GKV-Spitzenverband (Stand April 2026).
Privileg-Wegfall
- − Volle KV-Pflicht (~ 8,15 % AN + Zusatzbeitrag)
- − Pflegeversicherung 1,7 % bzw. kinderlose Erhöhung
- − Arbeitslosenversicherung 1,3 % AN
- − Rückwirkende Statusänderung bis 4 J. (§ 25 SGB IV)
- + Rentenpflicht unverändert 9,3 %
Spruchpraxis
BSG B 12 R 28/19 R (07.06.2019): Rückwirkender Wegfall bei dauerhafter Überschreitung; Statusfeststellung im Verfahren nach § 7a SGB IV.
Vorlesungsfreie Zeit — Sonderregelung
In den Semesterferien darf über 20 Stunden pro Woche hinaus gearbeitet werden, ohne dass das Werkstudentenprivileg entfällt — solange das Studium Lebensschwerpunkt bleibt.
Ausweitung in den Semesterferien
Maßgeblich sind die Gesamtbetrachtung im Zeitjahr und die 26-Wochen-Regel.
| Konstellation | Bewertung | Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 40 h/Woche in Semesterferien | Privileg bleibt erhalten — KV/PV/AV-Freiheit | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · GKV-Richtlinien |
| Über 26 Wochen pro Jahr > 20 h | Privileg entfällt rückwirkend — Studium nicht mehr Lebensschwerpunkt | BSG B 12 R 28/19 R |
| Ausschließlich Semesterferien-Job | Prüfung kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV |
| Befristete Mehrarbeit in Vorlesungszeit | Einmalige Überschreitung unschädlich | BSG B 12 KR 13/19 R |
| Pflichtpraktikum während Studium | Vollständige SV-Freiheit, auch in RV | § 5 Abs. 3 SGB VI · BSG B 12 KR 5/13 R |
Die 26-Wochen-Regel berücksichtigt sämtliche Wochen, in denen die 20-h-Grenze überschritten wird — gleich ob in der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit. Maßgebend ist der rollierende Jahreszeitraum, nicht das Kalenderjahr. Quelle: Geringfügigkeitsrichtlinien GKV-Spitzenverband; BSG B 12 KR 13/19 R.
Rentenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Auch im Werkstudentenstatus besteht volle Rentenversicherungspflicht; Arbeitnehmer-Anteil 9,3 % vom Bruttoentgelt.
| Parameter | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beitragssatz gesamt | 18,6 % | § 158 SGB VI |
| Arbeitnehmer-Anteil | 9,3 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Arbeitgeber-Anteil | 9,3 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Bemessungsgrenze West (jährlich) | 96.600 € | § 159 SGB VI · SV-RG 2026 |
| Bemessungsgrenze West (monatlich) | 8.050 € | § 159 SGB VI · SV-RG 2026 |
| Pflichtpraktikum-Sonderregel | RV-frei | § 5 Abs. 3 SGB VI |
Die Rentenversicherungspflicht im Werkstudentenstatus dient gleichzeitig der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit nach §§ 50 ff. SGB VI und kann Erwerbsminderungs-Ansprüche begründen. Auf Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist eine Befreiung möglich, jedoch nicht im Werkstudentenstatus, sondern nur für parallele Minijob-Beschäftigungen.
Familienversicherung nach § 10 SGB V
Beitragsfreie Mitversicherung über einen versicherten Elternteil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; mit Einkommensgrenze und Verlängerungstatbeständen.
§ 10 SGB V regelt die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern versicherter Eltern. Für Studierende endet sie nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres; verlängert wird sie um Wehr-, Zivil- und Bundesfreiwilligendienstzeiten nach § 192 Abs. 2 SGB V. Die monatliche Einkommensgrenze beträgt 2026 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V 535 € (1/7 der monatlichen Bezugsgröße West von 3.745 €). Bei einer Minijob-Beschäftigung erhöht sich die Grenze auf 556 € (Geringfügigkeitsgrenze § 8 SGB IV). Wird die Einkommensgrenze überschritten, endet die Familienversicherung automatisch — Studierende werden dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der Studentenpflichtversicherung erfasst.
| Tatbestand | Wert / Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beitragsfreie Familienversicherung bis 25. Lebensjahr | kostenfrei | § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V |
| Einkommensgrenze regulär (1/7 Bezugsgröße West 2026) | 535 €/Monat | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V |
| Einkommensgrenze bei Minijob (Geringfügigkeitsgrenze) | 556 €/Monat | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 8 SGB IV |
| Verlängerung bei Wehr-/Bundesfreiwilligendienst | + Dienstdauer | § 10 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 192 Abs. 2 SGB V |
| Anschlussversicherung Studierende ab 25. Lebensjahr (KVdS) | ~ 124 €/Monat | § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Studentenpflichtversicherung) |
| Höchstdauer KVdS — bis Vollendung 14. Fachsemester / 30. Lebensjahr | studienbezogen | § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Satz 2 |
Im Werkstudentenstatus mit Bruttoentgelt über 535 € endet die Familienversicherung; die Studentenpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V greift mit eigenständigem Beitrag (~ 124 €/Monat, kassen- und einkommensabhängig). Höchstdauer KVdS bis Vollendung 14. Fachsemester / 30. Lebensjahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Satz 2). Quelle: §§ 5, 10, 192 SGB V; § 18 SGB IV; SV-RGV 2026.
Lohnsteuer und Einkommensteuertarif § 32a EStG
Werkstudenten unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif — kein Sondertarif. Lohnsteuer wird nach § 38 EStG monatlich einbehalten.
Lohnsteuer-Eckdaten 2026
Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale, Veranlagungs-Erstattung.
| Parameter | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (jährlich) | 12.084 € | § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € | § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschale | 36 € | § 10c EStG |
| Eingangs-Tarifstufe (Progressionsbeginn) | 14 % | § 32a Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Solidaritätszuschlag — Freigrenze | ~ 18.130 € LSt/Jahr | § 3 Abs. 3 SolzG |
| Lohnsteuerklasse ledig | I | § 38b EStG |
Bei Jahresbrutto unter dem Grundfreibetrag 12.084 € fällt im Regelfall keine Einkommensteuer an; ggf. einbehaltene Lohnsteuer wird in der Veranlagung vollständig erstattet. Werkstudenten sollten die Einkommensteuererklärung freiwillig nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einreichen — Antragsfrist vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Quelle: §§ 9a, 10c, 32a, 38, 38b, 46 EStG; SolzG.
Vor Aufnahme einer Werkstudententätigkeit empfiehlt sich die Statusabfrage bei der zuständigen Krankenkasse oder im Clearingverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Steuerliche Beratung bieten die Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Verbraucherzentralen. Bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten ist das Verfahren nach § 183 SGG für Versicherte kostenfrei. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
BAföG-Anrechnung von Werkstudenten-Einkommen
Eigenes Einkommen der antragstellenden Person wird nach §§ 21, 23 BAföG auf den Förderbetrag angerechnet; Freibetrag analog Geringfügigkeitsgrenze.
Werkstudenten-Einkommen wird auf den BAföG-Anspruch nach § 23 BAföG i. V. m. § 21 BAföG angerechnet. Maßgebend ist der monatliche Freibetrag für eigenes Einkommen Studierender — derzeit 556 €/Monat brutto (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze). Höheres Einkommen mindert nach Abzug der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG (22,3 % bei Arbeitnehmern) den BAföG-Anspruch in voller Höhe. Anders als im SGB II nach § 11b SGB II greift im BAföG kein eigenständiger Erwerbstätigen-Freibetrag (z. B. 10-%-Abzug); maßgebend ist allein der Grund-Freibetrag.
Volle Privilegierung
- + Keine Anrechnung des Erwerbseinkommens
- + Bei 1.091 € Brutto: rund 985 € Netto
- + Werbungskostenpauschale 1.230 € (§ 9a EStG)
- + Veranlagungs-Erstattung Lohnsteuer
- + Familienversicherung endet ab 535 € (§ 10 SGB V)
Empfehlung
Bei rein steuerlicher Optimierung Werkstudentenstatus stets dem Minijob vorziehen, sobald Bruttoentgelt > 556 €/Monat. Statusprüfung bei Krankenkasse vor Beschäftigungsbeginn.
Anrechnung nach § 23 BAföG
- + Freibetrag 556 €/Monat brutto (§ 23 BAföG)
- − Überschreitung → BAföG-Kürzung
- − Anrechnung nach Abzug Sozialpauschale 22,3 %
- + Stipendien bis 300 €/Monat anrechnungsfrei (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)
- + Kindergeld bleibt anrechnungsfrei (§ 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG)
Planungshinweis
BAföG-Bezieher sollten das Werkstudent-Bruttoentgelt so wählen, dass der BAföG-Freibetrag im Jahresmittel nicht überschritten wird (Jahres-Werbungskostenpauschale BAföG: 6.672 €).
Statusprüfung in sieben Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte von der Statusmeldung bis zur Einkommensteuerveranlagung — mit Rechtsgrundlage aus SGB IV, SGB V, SGB VI und EStG.
Ordentliche Immatrikulation an Hochschule sicherstellen
Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setzt eine ordentliche Immatrikulation an einer staatlich anerkannten Hochschule oder fachschulartigen Bildungseinrichtung voraus. Erfasst sind Bachelor-, Master- und Diplom-Studiengänge, nicht jedoch Promotionsstudium ohne Lehrtätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird auf Doktoranden nicht angewandt — Doktoranden gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer im üblichen Sinn). Bei Wechsel der Hochschule, Beurlaubung oder Exmatrikulation entfällt das Privileg ab dem Folgetag.
20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit überwachen
Geringfügigkeitsrichtlinien GKV-Spitzenverband: Während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Maßgeblich ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über die gesamte Vorlesungszeit. Bei mehreren Beschäftigungen sind die Stunden zu addieren. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) entfällt die 20-h-Grenze; Beschäftigung mit höherer Stundenzahl ist möglich. 26-Wochen-Regel: Innerhalb eines Zeitjahres darf die 20-h-Grenze nicht in mehr als 26 Wochen überschritten werden.
Statusmeldung durch den Arbeitgeber prüfen
Nach § 28a SGB IV i. V. m. § 10 DEÜV meldet der Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn den Werkstudenten-Status an die zuständige Krankenkasse. Der Versicherungsstatus erscheint als Personengruppenschlüssel 106 in der Sozialversicherungsmeldung (Werkstudent — versicherungsfrei in KV/PV/AV, versicherungspflichtig in RV). Bei Statuszweifeln Anfrage nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Beitragsabführung und Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber führt den Rentenversicherungs-AN-Anteil 9,3 % vom Bruttoentgelt automatisch ab (zzgl. AG-Anteil 9,3 %). Keine KV/PV/AV-Beiträge. Lohnsteuer nach § 38 EStG monatlich nach Lohnsteuerklasse einbehalten — bei ledigen Werkstudenten Steuerklasse I. Bei Bruttojahresentgelt unter Grundfreibetrag 12.084 € im Jahr 2026 (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG): Lohnsteuer minimal, in der Veranlagung regelmäßig vollständige Erstattung.
Familienversicherung vs. Studentenpflichtversicherung prüfen
Bis Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich, sofern monatliches Gesamteinkommen nicht über 535 € liegt (1/7 Bezugsgröße West 2026); bei Minijob 556 €. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze oder ab 25. Lebensjahr greift die Studentenpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit Beitragssatz ~ 124 €/Monat (gestaffelt nach Krankenkasse). Höchstdauer KVdS bis Vollendung 14. Fachsemester / 30. Lebensjahr.
Mitwirkungspflichten laufend erfüllen
§ 60 SGB I i. V. m. § 28a SGB IV: Unverzügliche Mitteilung von Statusveränderungen — Exmatrikulation, Hochschulwechsel, Beurlaubung, Studienabbruch, Aufnahme weiterer Beschäftigung über 20 h/Woche, Vollendung des 25. Lebensjahres. Verletzung führt zu rückwirkender Statusänderung und Beitragsnacherhebung nach § 25 SGB IV (vier Jahre / 30 Jahre bei Vorsatz). Bei vorsätzlichem Vorenthalten von Beitragsanteilen Strafbarkeit nach § 266a StGB.
Einkommensteuerveranlagung vorbereiten
Nach Ablauf des Kalenderjahres Einkommensteuererklärung beim Wohnsitz-Finanzamt (§ 25 EStG). Werbungskostenpauschale 1.230 € automatisch berücksichtigt, höhere tatsächliche Werbungskosten geltend machen — Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 0,30 €/km, ab 21. km 0,38 €), Arbeitsmittel (Notebook, Fachliteratur), Kosten für Bewerbungen. Sonderausgaben für Erststudium bis 6.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); für Zweitstudium voll als Werbungskosten. Die Veranlagung führt für Werkstudenten regelmäßig zur Steuererstattung.
Vier Konstellationen aus der SV-Praxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum vom Standard-Werkstudent bis zur BSG-Spruchpraxis: Vorlesungszeit ≤ 20 h, Semesterferien 40 h, Pflichtpraktikum und Wegfall des Privilegs bei dauerhafter Überschreitung.
Konstellation A · Werkstudent 18 h/Woche während Vorlesungszeit
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Standard-Werkstudententätigkeit — Privileg greift voll, nur Rentenversicherungspflicht
Sachverhalt. Studierender, 22 Jahre, Bachelor Informatik im 4. Fachsemester an einer staatlichen Universität, ordentlich immatrikuliert. Erwerbstätigkeit als Werkstudent bei einem IT-Unternehmen mit 18 Stunden pro Woche, Stundenlohn 14 €. Monatliches Bruttoeinkommen 18 × 14 × 4,33 = 1.091 € (rechnerisch). Familienversicherung über Vater nicht mehr möglich — Antragsteller über 25 Jahre und Eigenversicherung als Student. Steuerklasse I, keine Kinder.
SV-rechtliche Einordnung. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Beschäftigung als Werkstudent ≤ 20 h/Woche in der Vorlesungszeit — Versicherungsfreiheit in KV/PV nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Rentenversicherungspflicht bleibt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestehen — AN-Anteil 9,3 % vom Bruttoentgelt.
Ergebnis. Bruttoentgelt 1.091 € · Rentenversicherung AN-Anteil 9,3 % = 101,46 € · Keine KV/PV/AV-Beiträge des Arbeitnehmers · Lohnsteuer Steuerklasse I bei Jahresbrutto ~ 13.090 €: unterhalb Grundfreibetrag 12.084 € (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2026); Lohnsteuer minimal (~ 5 €/Monat) · Solidaritätszuschlag entfällt nach § 3 Abs. 3 SolzG (Freigrenze) · Nettoauszahlung rund 985 €/Monat · Werbungskostenpauschale 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) führt regelmäßig zur Steuererstattung in der Veranlagung.
Konstellation B · Vorlesungsfreie Zeit 40 h/Woche
Geringfügigkeitsrichtlinien · BSG B 12 KR 13/19 R
Vollzeit in den Semesterferien — Werkstudentenprivileg bleibt erhalten
Sachverhalt. Studentin, 21 Jahre, Bachelor Maschinenbau, vorlesungsfreie Zeit August-September. Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 40 h/Woche bei Stundenlohn 15 € — monatliches Bruttoentgelt 2.600 €. Frage: Bleibt das Werkstudentenprivileg trotz Überschreitung der 20-Stunden-Grenze erhalten?
SV-rechtliche Einordnung. Geringfügigkeitsrichtlinien des GKV-Spitzenverbands i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: In der vorlesungsfreien Zeit darf die wöchentliche Arbeitszeit über 20 h hinausgehen, ohne dass das Werkstudentenprivileg entfällt — entscheidend bleibt, dass das Studium <strong>Lebensschwerpunkt</strong> ist. Die Beurteilung erfolgt nach Gesamtjahresbild: Innerhalb eines Zeitjahres darf die 20-h-Grenze in nicht mehr als 26 Wochen überschritten werden (sog. 26-Wochen-Regel).
Ergebnis. Während der Semesterferien greift die Versicherungsfreiheit in KV/PV/AV trotz 40-h-Beschäftigung weiter — § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Bruttoentgelt 2.600 € · Rentenversicherung AN-Anteil 9,3 % = 241,80 € · Lohnsteuer Steuerklasse I monatlich rund 195 € · Nettoauszahlung rund 2.090 €/Monat · Bei Überschreitung der 26-Wochen-Grenze im Zeitjahr kippt die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nach BSG B 12 R 28/19 R rückwirkend — dann volle Sozialversicherungspflicht ab dem Tag, an dem das Studium nicht mehr Lebensschwerpunkt ist.
BSG · B 12 KR 5/13 R · Urteil vom 23.05.2017
Bundessozialgericht · 12. Senat · Pflichtpraktikum
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum — vollständige Sozialversicherungsfreiheit
Sachverhalt. Studierender absolviert im Rahmen seiner Studien- und Prüfungsordnung ein verpflichtendes Zwischenpraktikum von zwölf Wochen bei einem Industriebetrieb. Vergütung 1.800 €/Monat. Streitig zwischen Krankenkasse und Praktikumsbetrieb: Greift für das Pflichtpraktikum dieselbe Versicherungsfreiheit wie für Werkstudententätigkeiten?
SV-rechtliche Einordnung. Streitig: Abgrenzung Pflichtpraktikum nach § 5 Abs. 3 SGB VI bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von freiwilligem Praktikum. Maßgeblich ist die Verbindlichkeit nach Studien-/Prüfungsordnung — ergibt sich aus der Hochschulordnung. Bei freiwilligen Praktika gelten dagegen die regulären Sozialversicherungsregeln.
Ergebnis. Das BSG hat klargestellt: Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ist nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei — und zwar unabhängig von der Vergütungshöhe und Wochenstundenzahl. Maßgebend ist allein der Pflichtcharakter laut Prüfungsordnung. Für freiwillige Vor- oder Nachpraktika außerhalb des Studiums (Zwischenpraktikum nach Studienabschluss) gilt diese Privilegierung nicht — dort greifen die regulären SV-Regeln.
BSG · B 12 R 28/19 R · Urteil vom 07.06.2019
Bundessozialgericht · 12. Senat · Werkstudenten-Privileg-Verlust
Studium nicht mehr Lebensschwerpunkt — rückwirkender Wegfall des Werkstudentenprivilegs
Sachverhalt. Studierender bezieht seit drei Semestern Werkstudententätigkeit mit durchschnittlich 25 h/Woche während der Vorlesungszeit. Leistungsnachweise unvollständig, Studienverlauf stark verzögert. Rentenversicherungsträger stellt im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV rückwirkende volle Sozialversicherungspflicht fest.
SV-rechtliche Einordnung. Streitig: Anwendbarkeit der 26-Wochen-Regel und Reichweite der Prüfung des Lebensschwerpunkts. Auch Frage der Rückwirkung — Aufhebung des Versicherungsstatus für vergangene Beitragszeiträume.
Ergebnis. Das BSG hat den rückwirkenden Wegfall des Werkstudentenprivilegs bestätigt: Maßgeblich ist nicht die formale Immatrikulation, sondern die tatsächliche Schwerpunktsetzung auf das Studium. Indikatoren: Wochenarbeitszeit, Leistungsnachweise, Studienverlauf, Verhältnis Studien- zu Erwerbszeit. Bei dauerhafter Überschreitung der 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit (über mehr als 26 Wochen im Zeitjahr) tritt rückwirkende volle Beitragspflicht ein — Beitragsnachforderung kann nach § 25 Abs. 1 SGB IV bis zu vier Jahre, bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung bis zu 30 Jahre rückwirken.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Anfang 2025 in Sozialversicherungs-Rechengrößen, Geringfügigkeitsrichtlinien und BSG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Statusfeststellung, Beitragsbemessung und Steuerveranlagung.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 in Kraft
Anpassung der Bezugsgröße West nach § 18 SGB IV auf 3.745 €/Monat (jährlich 44.940 €); damit Erhöhung der Familienversicherungs-Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auf 535 €/Monat (zuvor 505 €). Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung West: 96.600 €/Jahr (zuvor 90.600 €). Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV unverändert dynamisch an Mindestlohn gekoppelt: 556 €/Monat ab Januar 2026 bei Mindestlohn 12,82 €.
Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif § 32a EStG erhöht
Erhöhung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 12.084 € (zuvor 11.784 €) — Inflationsausgleichsgesetz 2026. Für Werkstudenten mit Jahresbrutto bis 12.084 € entfällt damit die Lohnsteuerbelastung vollständig; für höhere Einkommen entsprechend Verschiebung des progressiven Tarifs. Werbungskostenpauschale § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG unverändert bei 1.230 €.
BSG-Hinweisbeschluss zur 26-Wochen-Regel
Der 12. Senat des BSG hat in einem Hinweisbeschluss zu B 12 R 14/24 R präzisiert: Die 26-Wochen-Regel ist nicht starr-formal, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Studienverlaufs anzuwenden. Indikatoren neben der reinen Stundenzahl: Leistungsnachweise im Studium, Hochschulanwesenheit, Klausurteilnahmen, Schwerpunktbildung. Statusfeststellung soll nicht ausschließlich auf die formale Stundenüberschreitung gestützt werden.
GKV-Spitzenverband aktualisiert Geringfügigkeitsrichtlinien
Aktualisierung der Geringfügigkeitsrichtlinien zum 1. April 2026 mit Klarstellung zur kombinierten Bewertung von Werkstudententätigkeit und Minijob: Bei Werkstudent + Minijob werden die Wochenstunden für die 20-h-Prüfung in der Vorlesungszeit addiert; die Geringfügigkeitsgrenze des Minijobs bleibt davon unberührt. Statusprüfung erfolgt im Mehrfachbeschäftigungsverhältnis stets nach Gesamtbild.
BVerwG zur BAföG-Anrechnung von Werkstudenten-Einkommen
Das BVerwG hat klargestellt, dass Werkstudenten-Einkommen bei Anrechnung auf BAföG nach § 21 BAföG nicht wie SGB-II-Erwerbseinkommen privilegiert wird. Der allgemeine Freibetrag für eigenes Einkommen Studierender nach § 23 Abs. 1 BAföG (556 €/Monat) bleibt maßgeblich. Höheres Werkstudenten-Bruttoeinkommen mindert den BAföG-Anspruch nach Abzug der Sozialpauschale 22,3 % entsprechend. Empfehlung: Werkstudent-Einkommen so planen, dass BAföG-Anspruch nicht durch Anrechnung übersteigt.
Häufige Fragen zum Werkstudentenstatus
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BSG-Spruchpraxis.
Wer ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als Werkstudent versicherungsrechtlich privilegiert?
Versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer fachschulartigen Bildungseinrichtung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die 20-Wochen-Grenze in ihrer heutigen Ausgestaltung gilt seit 01.07.2017. Die Vorschrift erfasst Studierende, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden — der sog. Lebensschwerpunkt liegt also beim Studium (BSG B 12 KR 21/19 R vom 11.11.2020). Spiegelbildlich besteht nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung; die Pflegeversicherung folgt nach § 20 Abs. 1 SGB XI dem KV-Status. Allein die Rentenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bleibt bestehen.
Wie funktioniert die 20-Stunden-Regel in der Vorlesungszeit?
Die Geringfügigkeitsrichtlinien des GKV-Spitzenverbands konkretisieren: Eine Werkstudententätigkeit liegt vor, solange während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Wird die Grenze nur ausnahmsweise — etwa wegen einzelner Mehrarbeit, einer befristeten Projektphase oder eines Krankheitsvertretungseinsatzes — überschritten, kann das Privileg erhalten bleiben. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung im Zeitjahr: Eine Überschreitung der 20-h-Grenze ist in nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres unschädlich (sog. 26-Wochen-Regel). Wird die Grenze auf Dauer überschritten, kippt der versicherungsrechtliche Status — dann gilt volle SV-Pflicht ab dem Beginn des Überschreitens.
Gilt die 20-Stunden-Grenze auch in der vorlesungsfreien Zeit?
Nein. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) darf grundsätzlich mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, ohne dass das Werkstudentenprivileg entfällt — denn in diesen Zeiträumen tritt das Studium typischerweise nicht in den Hintergrund. Zu beachten ist gleichwohl die 26-Wochen-Regel: Über das gesamte Zeitjahr hinweg darf die 20-h-Grenze in der Summe der Wochen außerhalb der Semesterferien nicht in mehr als 26 Wochen überschritten werden. Bei einer ausschließlichen Beschäftigung in den Semesterferien gilt zusätzlich die Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (zeitlich begrenzt, sozialversicherungsfrei in allen Zweigen).
Welche Rentenversicherungspflicht trifft Werkstudenten konkret?
Werkstudenten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmer-Anteil beträgt 9,3 % vom Bruttoarbeitsentgelt, der Arbeitgeber-Anteil ebenfalls 9,3 % — Beitragssatz insgesamt 18,6 % im Jahr 2026. Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West: 96.600 € jährlich bzw. 8.050 €/Monat (§ 159 SGB VI i. V. m. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026). Bei niedrigem Bruttoeinkommen lohnt sich die Rentenversicherungspflicht über Erwerbsminderungs-Anspruchsbegründung und Wartezeit-Anrechnung (§§ 50 ff. SGB VI).
Bis wann gilt die Familienversicherung nach § 10 SGB V für Studierende?
Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht für Studierende grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Verlängert wird die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 192 Abs. 2 SGB V um die Dauer eines geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes. Einkommensgrenze: Das monatliche Gesamteinkommen darf 535 € nicht überschreiten (1/7 der monatlichen Bezugsgröße West 2026 nach § 18 Abs. 1 SGB IV). Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) gilt die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 556 €/Monat. Wird die Grenze überschritten, endet die Familienversicherung automatisch — Studierende werden dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der Studentenpflichtversicherung mit Beitrag ~ 124 €/Monat pflichtversichert.
Was passiert, wenn die Werkstudententätigkeit dauerhaft mehr als 20 h/Woche umfasst?
Bei dauerhafter Überschreitung der 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit gilt das Werkstudentenprivileg nach BSG B 12 R 28/19 R (Linie bestätigt durch B 12 KR 21/19 R vom 11.11.2020) nicht mehr — das Studium wird nicht mehr als Lebensschwerpunkt anerkannt. Folge: volle Sozialversicherungspflicht in allen vier Zweigen — Krankenversicherung (rund 8,15 % AN-Anteil zzgl. Zusatzbeitrag), Pflegeversicherung (1,7 % bzw. höhere kinderlose Anteile nach § 55 SGB XI), Arbeitslosenversicherung (1,3 % AN-Anteil), Rentenversicherung (9,3 % AN-Anteil). Bei rückwirkender Statusfeststellung nach § 7a SGB IV können Beiträge nach § 25 Abs. 1 SGB IV bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre nacherhoben werden. Empfohlen: Statusanfrage vorab bei der Krankenkasse oder Deutschen Rentenversicherung.
Wie wird der Werkstudent steuerlich behandelt?
Werkstudenten werden lohnsteuerlich wie andere Arbeitnehmer behandelt — es gibt keinen besonderen Steuertarif. Es gilt der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG mit Grundfreibetrag 12.084 € im Jahr 2026 (Ehegatten-Splitting greift nicht bei ledigen Studierenden). Die Lohnsteuer wird nach § 38 EStG monatlich einbehalten und an das Finanzamt abgeführt — Steuerklasse I bei ledigen Werkstudenten. Werbungskostenpauschale 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt; höhere tatsächliche Werbungskosten — etwa Studienkosten beim Zweitstudium, Fahrtkosten, Arbeitsmittel — sind als Werbungskosten oder Sonderausgaben nach §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Die Einkommensteuererklärung lohnt sich für Werkstudenten fast immer wegen der Erstattung.
Wirkt sich das Werkstudenten-Einkommen auf den BAföG-Anspruch aus?
Eigenes Einkommen der antragstellenden Person wird nach § 23 BAföG i. V. m. § 21 BAföG auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Für Studierende beträgt der monatliche Freibetrag 556 €/Monat (entspricht der Geringfügigkeitsgrenze) — als Jahreswert 6.672 € Werbungskostenpauschale für Erwerbseinkommen aus Werkstudententätigkeit. Über den Freibetrag hinausgehendes Einkommen mindert nach Abzug der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 BAföG: 22,3 % bei Arbeitnehmern) den BAföG-Anspruch in voller Höhe. Werkstudentenvergütung wird nicht analog zum SGB II nach § 11b SGB II privilegiert — eigene Anrechnungsregeln nach BAföG. Stipendien bis 300 €/Monat sind nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG anrechnungsfrei, Kindergeld bleibt nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG vollständig anrechnungsfrei.
Wie verhalten sich Werkstudent und Minijob nebeneinander?
Werkstudententätigkeit und geringfügige Beschäftigung (Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) können nebeneinander ausgeübt werden, werden für die Privileg-Prüfung jedoch zusammengerechnet: Maßgebend sind die Gesamtarbeitsstunden pro Woche. Bei einem Minijob mit Bruttoentgelt bis 556 €/Monat (Geringfügigkeitsgrenze 2026) zahlt der Arbeitgeber pauschal 13 % KV (§ 249b SGB V), 15 % RV und 2 % Pauschalsteuer (§ 40a EStG); der Arbeitnehmer kann sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Bei beiden Tätigkeiten kombiniert ist auf die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit zu achten — sonst kippt das Werkstudentenprivileg.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen gegenüber Krankenkasse und Rentenversicherungsträger?
Nach § 28a SGB IV i. V. m. § 10 DEÜV ist der Arbeitgeber zur Statusmeldung verpflichtet; die Krankenkasse prüft den Werkstudenten-Status. Bei Statuszweifeln steht das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle) offen. Der Versicherte selbst muss nach § 60 SGB I Änderungen unverzüglich mitteilen — Exmatrikulation, Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, Studienabbruch, Aufnahme weiterer Beschäftigung. Bei Versäumnis kann die Krankenkasse den Status rückwirkend ändern; rückwirkende Beitragsnacherhebung nach § 25 SGB IV. Bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung Strafbarkeit nach § 266a StGB.
Welche Rechtsbehelfe stehen gegen einen Statusbescheid offen?
Gegen den Bescheid der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund (Statusfeststellung nach § 7a SGB IV) ist nach § 78 SGG Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe statthaft. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren steht der Klageweg zum Sozialgericht offen (§ 87 SGG) — Klagefrist ein Monat. Sozialgerichtliches Verfahren ist nach § 183 SGG für Versicherte kostenfrei. Anwaltszwang besteht erst in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht. Bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs besteht nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich, soweit nicht durch Verwaltungsakt sofortige Vollziehung angeordnet ist (§ 86a Abs. 2 SGG).
Wann lohnt sich Werkstudent statt Minijob oder Vollzeitbeschäftigung?
Bei Bruttoentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze 556 €/Monat ist die Werkstudententätigkeit der Minijob-Variante meist vorzuziehen: KV/PV/AV-Befreiung sichert höheres Nettoentgelt, während Minijob ab 556 € automatisch in eine Midijob-Übergangszone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) mit gleitend ansteigender SV-Belastung fällt. Bei Bruttoentgelt zwischen 556 € und ~ 2.000 € liegt die Werkstudent-Variante in der Nettoauszahlung deutlich vorn. Gegen Vollzeitbeschäftigung (40+ h/Woche) während der Vorlesungszeit spricht der Wegfall des Werkstudentenprivilegs nach BSG B 12 R 28/19 R — dort greift volle SV-Pflicht ab dem Tag des Privileg-Wegfalls. Empfohlen ist eine Statusprüfung bei der Krankenkasse vor Beschäftigungsbeginn.
Schlüsselbegriffe Werkstudentenrecht
- Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
- Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für ordentliche Studierende mit Erwerbstätigkeit; nur Rentenversicherungspflicht 9,3 % AN-Anteil nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
- 20-Stunden-Grenze
- Konkretisierung des Lebensschwerpunkts in den Geringfügigkeitsrichtlinien: Während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenarbeitsstunden, damit das Studium Lebensschwerpunkt bleibt.
- 26-Wochen-Regel
- Innerhalb eines Zeitjahres darf die 20-h-Grenze in nicht mehr als 26 Wochen überschritten werden — sonst kippt das Werkstudentenprivileg nach BSG B 12 R 28/19 R.
- Pflichtpraktikum (§ 5 Abs. 3 SGB VI · § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
- Studien-/prüfungsordnungsmäßig vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums — vollständig sozialversicherungsfrei unabhängig von Vergütungshöhe und Wochenstundenzahl. BSG B 12 KR 5/13 R.
- Familienversicherung (§ 10 SGB V)
- Beitragsfreie Mitversicherung über einen versicherten Elternteil bis Vollendung 25. Lebensjahr; monatliche Einkommensgrenze 535 € (regulär) bzw. 556 € (Minijob).
- Studentenpflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
- Pflichtversicherung Studierender, die nicht mehr familienversichert sind — Beitragssatz ~ 124 €/Monat; Höchstdauer bis 14. Fachsemester / 30. Lebensjahr.
- Statusfeststellung (§ 7a SGB IV)
- Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zur verbindlichen Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status — verbindlich für alle SV-Träger.
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BSG-Entscheidungen und Behördenrichtlinien, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V · Werkstudentenprivileg
gesetze-im-internet.de · KV-Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender.
- § 10 SGB V · Familienversicherung
gesetze-im-internet.de · Beitragsfreie Mitversicherung bis 25.
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V · Studentenpflichtversicherung
gesetze-im-internet.de · KVdS nach Ende Familienversicherung.
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI · Rentenversicherungspflicht
gesetze-im-internet.de · RV-Pflicht der Beschäftigten.
- § 5 Abs. 3 SGB VI · Pflichtpraktikum
gesetze-im-internet.de · RV-Freiheit für Pflichtpraktika.
- § 27 Abs. 4 SGB III · AV-Versicherungsfreiheit Studierende
gesetze-im-internet.de · Arbeitslosenversicherung.
- §§ 6, 7a SGB IV · Status und Statusfeststellung
gesetze-im-internet.de · Clearingverfahren DRV Bund.
- § 8 SGB IV · Geringfügige Beschäftigung
gesetze-im-internet.de · Minijob-Definition.
- § 25 SGB IV · Verjährung Beitragsansprüche
gesetze-im-internet.de · 4 Jahre / 30 Jahre bei Vorsatz.
- § 32a EStG · Einkommensteuertarif
gesetze-im-internet.de · Grundfreibetrag 12.084 € 2026.
- § 38 EStG · Lohnsteuerabzug
gesetze-im-internet.de · Lohnsteuer-Einbehalt.
- § 9a EStG · Werbungskostenpauschale 1.230 €
gesetze-im-internet.de · AN-Pauschale.
- § 11b SGB II · Absetzbeträge Erwerbseinkommen
gesetze-im-internet.de · SGB-II-Anrechnung (vgl. BAföG).
- §§ 21, 23 BAföG · Anrechnung eigenen Einkommens
gesetze-im-internet.de · BAföG-Anrechnung Werkstudent.
- BSG · B 12 KR 5/13 R (23.05.2017) · Pflichtpraktikum
bsg.bund.de · SV-Freiheit Pflichtpraktikum.
- BSG · B 12 R 28/19 R (07.06.2019) · Privileg-Verlust
bsg.bund.de · Rückwirkender Wegfall.
- BSG · B 12 KR 13/19 R · Vorlesungsfreie Zeit
bsg.bund.de · Semesterferien-Ausnahme.
- BSG · B 12 KR 17/14 R · Langzeitstudium
bsg.bund.de · Studium über 30. LJ.
- GKV-Spitzenverband · Geringfügigkeitsrichtlinien
gkv-spitzenverband.de · Werkstudent-Praxis-Hinweise.
- Deutsche Rentenversicherung Bund · Clearingstelle § 7a
deutsche-rentenversicherung.de · Statusfeststellung.
Zum Weiterlesen
Sozialversicherungs- und studienrechtlich verwandte Rechner.
Vorgelagerte Studienförderung: BAföG-Rechner nach §§ 11 ff. BAföG für die Bedarfsermittlung und Eltern-Einkommensanrechnung. Werkstudenten-Einkommen wird nach § 23 BAföG mit Freibetrag 556 €/Monat (jährlich 6.672 €) angerechnet — höhere Beträge mindern den BAföG-Anspruch.
Mindestentgelt-Sphäre: Mindestlohn-Rechner nach § 1 MiLoG für die Prüfung der Untergrenze bei Werkstudent-Stundenlohn (Mindestlohn 2026: 12,82 €/Std.). Allgemeine Lohnberechnung: Brutto-Netto-Rechner für den Vergleich mit einer Vollzeitbeschäftigung nach Studienabschluss.
Sozialversicherungs-Sphäre: SV-Beitrag-Rechner für die Berechnung der vollen SV-Belastung außerhalb des Werkstudentenprivilegs; Brutto-Netto für Auszubildende nach § 17 BBiG für den Vergleich mit einer dualen Ausbildung.
Steuerliche Sphäre: Lohnsteuer-Rechner nach § 39b EStG für die Ermittlung des Lohnsteuer-Einbehalts; Einkommensteuer-Rechner § 32a EStG für die Veranlagungs-Erstattung. Bei mehreren Beschäftigungen: Minijob-Rechner nach § 8 SGB IV für die kombinierte Bewertung mit Werkstudententätigkeit.