Mindestausbildungsvergütung 2026 nach § 17 Abs. 2 BBiG
Vierstufige Mindestvergütung mit jährlicher 4-%-Anhebung — gilt für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe als absolute Untergrenze.
Die Mindestausbildungsvergütung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das BBiG aufgenommen (§ 17 Abs. 2 BBiG). Ausgangspunkt war ein Mindestbetrag von 515 € im 1. Lehrjahr 2020; seither erfolgt jährlich nach § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG eine Anhebung um 4 %. Im Jahr 2026 ergibt sich daraus eine Mindestvergütung im 1. Lehrjahr von 682 €/Monat; in den folgenden Ausbildungsjahren mit prozentualen Aufschlägen: + 18 % im 2. Jahr, + 35 % im 3. Jahr, + 40 % im 4. Jahr (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Bei tarifgebundenen Betrieben gilt der einschlägige Tarifvertrag nach § 17 Abs. 3 BBiG — Tarifsätze liegen typischerweise deutlich höher (z. B. TVAöD-BBiG ~ 1.300 €/Monat im 1. Jahr).
| Stufe | Mindest- bzw. Tarifvergütung | Bemessung | Aufschlag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | 682 €/Monat | Stufe 1 | — | § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG · Anhebung 4 % p. a. |
| 2. Lehrjahr | 805 €/Monat | Stufe 2 | + 18 % | § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG |
| 3. Lehrjahr | 922 €/Monat | Stufe 3 | + 35 % | § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBiG |
| 4. Lehrjahr | 957 €/Monat | Stufe 4 | + 40 % | § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG |
| Tarifvertrag (TVöD-Azubis) | ~ 1.300 €/Monat | Tarif | kollektiv | § 17 Abs. 3 BBiG · TVAöD-BBiG |
| Industriekaufleute Metall/Elektro 1. LJ | ~ 1.080 €/Monat | Tarif | kollektiv | § 17 Abs. 3 BBiG · MTV IG Metall |
Mindestvergütung gilt nur für nicht tarifgebundene Betriebe — bei tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen gilt der einschlägige Tarifvertrag nach § 17 Abs. 3 BBiG. Der Tarif kann auch unter der Mindestvergütung liegen — dann gilt der Tarif (§ 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG: nur subsidiäre Geltung der Mindestvergütung).
Tarifverträge nach § 17 Abs. 3 BBiG — Beispiele
Branchen- und Tarifvergütungen liegen typischerweise deutlich über der Mindestausbildungsvergütung. Übersicht ausgewählter Tarifabschlüsse.
Mindestausbildungsvergütung gilt
- + 1. LJ 682 €/M (Mindest 2026)
- + 2. LJ 805 €/M (+ 18 %)
- + 3. LJ 922 €/M (+ 35 %)
- + 4. LJ 957 €/M (+ 40 %)
- + 20-%-Untergrenze über BAG (9 AZR 100/22)
Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 2 BBiG · Mindestausbildungsvergütung mit jährlicher 4-%-Anhebung; bei Unterschreitung Anpassungsanspruch nach BAG-Spruchpraxis.
Höhere kollektive Sätze
- + TVAöD-BBiG: ~ 1.300 €/M im 1. LJ
- + Metall/Elektro (IG Metall): ~ 1.080 €/M im 1. LJ
- + Bauhauptgewerbe: ~ 1.020 €/M im 1. LJ
- + Banken: ~ 1.150 €/M im 1. LJ
- − Friseur (manche Länder): unter Mindestvergütung — dann Mindestvergütung subsidiär
Empfehlung
Tarifbindung im Arbeitsvertrag prüfen — Auskunft IHK/HWK. Bei Tarifbindung greift der Tarif unmittelbar nach § 3 TVG; ohne Tarifbindung gilt die Mindestvergütung.
Geringverdiener-Grenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV
Bei Ausbildungsvergütungen unter der Geringverdiener-Grenze trägt der Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge allein — der Auszubildende zahlt keinen AN-Anteil.
§ 20 Abs. 3 SGB IV regelt die Geringverdiener-Sonderregel: Liegt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Auszubildenden unter 1/3 der monatlichen Bezugsgröße Ost nach § 18 SGB IV — im Jahr 2026 etwa 1.080 €/Monat (1/3 von 3.640 €) —, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für alle vier Zweige (KV, PV, RV, AV) allein. Der Auszubildende zahlt keinen AN-Anteil; das Bruttoarbeitsentgelt entspricht dann dem Nettoarbeitsentgelt (abzüglich ggf. Lohnsteuer — die jedoch im 1. LJ regelmäßig auf null fällt).
| Tatbestand | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geringverdiener-Grenze 2026 (§ 20 Abs. 3 SGB IV) | 1.080 €/Monat | § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IV · SV-Rechengrößen-VO 2026 |
| Unter Grenze — AG trägt SV-Beiträge allein | AN-Anteil 0 € | § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IV |
| Über Grenze — hälftige Beitragsteilung | rd. 20,975 % AN | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI · § 249 SGB V |
| Krankenversicherung allgemein (AN-Anteil) | 7,3 % + halber Zusatzbeitrag | § 241 SGB V · § 249 SGB V |
| Pflegeversicherung kinderlose AN ab 23. LJ | 2,2 % | § 55 Abs. 3 SGB XI · Zuschlag 0,6 % |
| Rentenversicherung AN-Anteil | 9,3 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung AN-Anteil | 1,3 % | § 341 Abs. 2 SGB III |
Die Geringverdiener-Grenze wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SV-RGV) angepasst. Im Übergangsbereich knapp über der Grenze keine Midijob-Gleitzone — die Midijob-Regelung (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gilt für Auszubildende nicht. Quelle: §§ 18, 20 SGB IV; SV-RGV 2026.
Sozialversicherungsbeiträge im Detail
Beitragsverteilung in den vier SV-Zweigen, gestaffelt nach Geringverdiener-Status und mit kinderlosen Sonderzuschlag in der Pflegeversicherung.
Beitragssätze 2026
AN-Anteil bei Ausbildungsvergütungen über der Geringverdiener-Grenze 1.080 €.
| Versicherungszweig | AN-Anteil 2026 | AG-Anteil 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung — allgemein | 7,3 % | 7,3 % | § 241 SGB V · § 249 SGB V |
| KV-Zusatzbeitrag (kassenindividuell) | ~ 0,85 % | ~ 0,85 % | § 242 SGB V (hälftig seit 2019) |
| Pflegeversicherung | 1,7 % | 1,7 % | § 55 Abs. 1 SGB XI |
| PV-Zuschlag kinderlos ab 23. LJ | + 0,6 % | — | § 55 Abs. 3 SGB XI |
| Rentenversicherung | 9,3 % | 9,3 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | 1,3 % | § 341 Abs. 2 SGB III |
| Summe AN-Anteil (gerundet) | 20,975 % | 20,375 % | Beiträge insgesamt 2026 |
Bei Geringverdienern (Bruttoentgelt < 1.080 €) trägt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge — auch den hier ausgewiesenen AN-Anteil — allein nach § 20 Abs. 3 SGB IV. Bemessungsgrenzen West 2026: Renten-/Arbeitslosenversicherung 96.600 €/Jahr, Kranken-/Pflegeversicherung 66.150 €/Jahr (§ 6 SGB V, § 159 SGB VI). Quelle: §§ 241, 242, 249 SGB V; § 55 SGB XI; § 168 SGB VI; § 341 SGB III; SV-RGV 2026.
Lohnsteuer nach § 32a EStG — Grundfreibetrag 12.084 €
Auszubildende unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif. Bei Mindestvergütung fällt regelmäßig keine Lohnsteuer an.
Lohnsteuer-Eckdaten 2026
Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale, Veranlagungs-Erstattung.
| Parameter | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag (jährlich) | 12.084 € | § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 € | § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschale | 36 € | § 10c EStG |
| Steuerklasse ledig (Standard Azubi) | I | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Lohnsteuer-Schwelle Monat (LSt I) | ~ 1.150 €/Monat | § 32a EStG · LSt-Tabelle 2026 |
| Solidaritätszuschlag — Freigrenze | ~ 18.130 € LSt/Jahr | § 3 Abs. 3 SolzG |
| Steuerfreies Werkzeuggeld | unbegrenzt | § 3 Nr. 13 EStG |
Bei Jahresbrutto unter dem Grundfreibetrag 12.084 € fällt im Regelfall keine Einkommensteuer an; ggf. einbehaltene Lohnsteuer wird in der Veranlagung vollständig erstattet. Auszubildende sollten die Einkommensteuererklärung freiwillig nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einreichen — Antragsfrist vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Werbungskosten: Fahrt zur Berufsschule und zur Ausbildungsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 0,30 €/km, ab 21. km 0,38 €), Arbeitsmittel, Berufsfachliteratur. Quelle: §§ 3 Nr. 13, 9a, 10c, 32a, 38b, 46 EStG; SolzG.
Eine kostenfreie Steuerberatung für Auszubildende bieten die Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG und die Verbraucherzentralen. Bei sozial-/arbeitsrechtlichen Fragen Beratung über die DGB Jugend oder die Gewerkschaftliche Jugendvertretung im Betrieb. Beratung durch Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zur Vergütungsangemessenheit nach § 17 BBiG. Hinweis nach § 5a UWG: Verweise dienen der Orientierung; eine wirtschaftliche Verbindung zu RechnerCheck besteht nicht.
Kindergeld nach § 32 EStG bis zum 25. Lebensjahr
Kindergeld bleibt während der Berufsausbildung vollständig erhalten — unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird Kindergeld für Kinder in Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Eine Einkommensgrenze für das Kind wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 abgeschafft — die Höhe der Ausbildungsvergütung ist daher seit 2012 unerheblich für den Kindergeldanspruch. Bei Erstausbildungs- Verzögerung durch Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst (§ 32 Abs. 5 EStG) verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dienstdauer. Kindergeldhöhe 2026: einheitlich 250 €/Monat nach § 66 Abs. 1 EStG. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig an die kindergeldberechtigten Eltern; bei volljährigen Auszubildenden ohne Unterhaltsleistung der Eltern Abzweigung nach § 74 EStG an den Auszubildenden möglich.
| Tatbestand | Wert / Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kindergeldhöhe 2026 | 250 €/Monat | § 66 Abs. 1 EStG |
| Anspruch bis Vollendung | 25. Lebensjahr | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG |
| Einkommensgrenze Kind | entfällt seit 2012 | StVereinfG 2011 · § 32 EStG a. F. |
| Verlängerung durch Wehrdienst | + Dienstdauer | § 32 Abs. 5 EStG |
| Abzweigung an Auszubildenden | auf Antrag | § 74 Abs. 1 EStG |
| Antragsfrist Kindergeld | 6 Monate rückwirkend | § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG |
Familienversicherung nach § 10 SGB V endet mit Ausbildungsbeginn
Auszubildende sind eigenständig pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V — die beitragsfreie Familienversicherung endet mit Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses.
Anders als bei Studierenden, die unter Voraussetzungen des § 10 SGB V bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert bleiben können, endet die Familienversicherung für Auszubildende nach BBiG mit Beschäftigungsbeginn. Maßgeblich ist die eigenständige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Arbeitnehmer. Die Krankenkasse ist nach § 173 SGB V frei wählbar — Bindungsfrist 18 Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bei Ausbildungsvergütung unter der Geringverdiener-Grenze (1.080 €) trägt der Arbeitgeber den KV-Beitrag allerdings nach § 20 Abs. 3 SGB IV allein — der Auszubildende zahlt keinen AN-Anteil. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI).
Urlaubsanspruch nach § 15 BBiG und § 19 JArbSchG
Mindesturlaub gestaffelt nach Alter; bei Jugendlichen 25–30 Werktage, bei Volljährigen 24 Werktage; Tarifverträge können höhere Sätze festlegen.
Urlaubsstaffelung nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres
Maßgeblich ist das Alter zum 1. Januar des laufenden Urlaubsjahres.
| Alter | Mindesturlaub | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unter 16 Jahre | 30 Werktage | § 19 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG |
| Unter 17 Jahre | 27 Werktage | § 19 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG |
| Unter 18 Jahre | 25 Werktage | § 19 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG |
| Ab 18 Jahre | 24 Werktage | §§ 1, 3 BUrlG |
| TVAöD-BBiG | 30 Werktage | § 9 TVAöD-BBiG |
| Urlaub während Berufsschulferien | vorrangig | § 15 Abs. 4 BBiG |
Werktage umfassen Montag bis Samstag (sechs Werktage pro Woche). Bei einer Fünf-Tage-Woche ist der Anspruch umzurechnen — 24 Werktage = 20 Arbeitstage. Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, soweit nicht in natura genommen. Quelle: § 15 BBiG; §§ 1, 3, 7, 11 BUrlG; § 19 JArbSchG.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56 ff. SGB III
Ergänzende Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Ausbildungsvergütung nicht zum Lebensunterhalt reicht und der Auszubildende außerhalb der Familie wohnt.
Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III wird gewährt, wenn die Ausbildungsvergütung den Gesamtbedarf des Auszubildenden nicht deckt und dieser außerhalb des Elternhauses wohnt (§ 60 SGB III). Der Gesamtbedarf ergibt sich aus Lebenshaltungs- und Wohnkostenpauschale nach §§ 61, 64 SGB III; die Ausbildungsvergütung wird nach § 67 SGB III mit Freibeträgen angerechnet. Antragstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit; rückwirkende Bewilligung nur für den laufenden Antragsmonat (§ 67 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 28 SGB X). BAB ist nicht zu verwechseln mit BAföG — das BAföG erfasst nach § 2 BAföG den Besuch weiterführender Schulen, Berufsfachschulen und Hochschulen, nicht aber duale Berufsausbildungen nach BBiG.
| Komponente | Pauschalbetrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundbedarf eigener Haushalt | 752 €/Monat | § 61 Abs. 1 SGB III |
| Wohnpauschale | 380 €/Monat | § 64 SGB III |
| Fahrtkostenpauschale Berufsschule | tatsächl. Kosten | § 63 SGB III |
| Arbeitskleidung / Werkzeug | nachweisgebunden | § 63 SGB III |
| Anrechnung Ausbildungsvergütung | netto - Freibetrag | § 67 SGB III |
Voraussetzungen für BAB: laufendes Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG/HwO, Wohnen außerhalb des Elternhauses oder unzumutbarer Entfernungs-Schulweg (§ 60 SGB III), nicht ausreichende Eigenmittel. Parallel zur BAB ist Wohngeld nach WoGG nicht möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG).
Vom Ausbildungsvertrag zur Netto-Auszahlung — 7 Stufen
Sequentielle Verfahrensschritte vom Vertragsschluss bis zur Abschlussprüfung — mit Rechtsgrundlage aus BBiG, SGB IV/V/VI und EStG.
Ausbildungsvertrag und Vergütungshöhe prüfen
Schriftliche Niederlegung des Ausbildungsvertrages nach § 11 BBiG mit allen Vertragsbestandteilen, insbesondere Vergütungshöhe. Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG: 1. Lehrjahr 682 €, 2. LJ 805 €, 3. LJ 922 €, 4. LJ 957 € (Stand 2026). Bei tarifgebundenem Betrieb gelten die Tarifsätze nach § 17 Abs. 3 BBiG; bei nicht tarifgebundenen Betrieben Mindestbeträge nach Abs. 2 als absolute Untergrenze, Tarif-Orientierung über die 20-%-Regel des BAG (9 AZR 100/22).
Geringverdiener-Status nach § 20 SGB IV prüfen
Maßgebliche Grenze 2026: 1.080 €/Monat (1/3 der monatlichen Bezugsgröße Ost nach § 18 SGB IV, jährlich angepasst durch Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung). Liegt das Bruttoentgelt unter dieser Grenze, trägt der Arbeitgeber sämtliche SV-Beiträge allein — der Auszubildende erhält das volle Bruttoentgelt als Nettoauszahlung (kein AN-Anteil). Über der Grenze: hälftige Beitragsteilung in allen vier SV-Zweigen.
Krankenkasse wählen und Anmeldung sicherstellen
Auszubildende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eigenständig pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung; Familienversicherung nach § 10 SGB V endet mit Ausbildungsbeginn. Kassenwahl frei nach § 173 SGB V — Bindungsfrist 18 Monate (§ 175 Abs. 4 SGB V). Anmeldung durch den Ausbildungsbetrieb innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn (§ 28a SGB IV i. V. m. § 10 DEÜV).
Lohnsteuerklasse und ELStAM-Verfahren
Bei ledigen Auszubildenden gilt regelmäßig Steuerklasse I (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Ausbildungsbetrieb ruft die elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) nach § 39e EStG ab. Lohnsteuer fällt nach § 38 i. V. m. § 32a EStG erst über dem monatlichen Grundfreibetrags-Niveau ~ 1.150 € Brutto an. Bei mehreren Beschäftigungen Lohnsteuerklasse VI für die Zweittätigkeit (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei Bedarf beantragen
Wenn die Ausbildungsvergütung nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht und der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt: Antrag auf BAB nach §§ 56 ff. SGB III bei der Agentur für Arbeit. Bedarfsermittlung über Lebenshaltungs-Pauschalen (§ 61 SGB III) und Wohnkosten (§ 64 SGB III); Anrechnung der Ausbildungsvergütung nach § 67 SGB III mit Freibetrag. Antragstellung vor Aufnahme der Ausbildung möglich; rückwirkende Bewilligung nur für laufenden Antragsmonat.
Urlaub und Berufsschule koordinieren
§ 15 BBiG: Freistellung für Berufsschulunterricht und Prüfungen. Urlaubsanspruch nach § 19 JArbSchG (Jugendliche): 25–30 Werktage gestaffelt nach Alter; nach BUrlG (Volljährige): 24 Werktage Mindest. Tarifvertraglich höhere Ansprüche möglich (TVAöD-BBiG: 30 Werktage). Urlaubsgewährung nach § 15 Abs. 4 BBiG während der Berufsschulferien, soweit betrieblich möglich.
Abschlussprüfung und Übernahme planen
Zulassung zur Abschlussprüfung nach §§ 43, 44 BBiG: Ableistung der Ausbildungszeit, Zwischenprüfung (§ 48 BBiG), Berichtshefte (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Bei Nichtbestehen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung, längstens ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Bei erfolgreichem Abschluss: ggf. Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis; Übernahmeschutz für Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 78a BetrVG.
Vier Konstellationen aus der Ausbildungspraxis
Anonymisierte Sachverhalte über das Spektrum vom TVöD-Azubi bis zur BAG-Spruchpraxis: 1.300 €-Tarif, 682 €-Mindestvergütung, 20-%-Regel und Doppelausbildung Werkstudent.
Konstellation A · Industriekaufmann/-frau TVöD 1. LJ
§ 17 Abs. 3 BBiG · TVAöD-BBiG · § 20 Abs. 3 SGB IV
Tarif-Azubi über Geringverdiener-Grenze — volle SV-Pflicht, Lohnsteuer minimal
Sachverhalt. Auszubildender, 18 Jahre, Industriekaufmann im 1. Ausbildungsjahr bei einer kommunalen Stadtwerke-GmbH. Tarifgebunden nach TVAöD-BBiG: Ausbildungsvergütung im 1. Jahr 1.300 €/Monat brutto. Steuerklasse I, ledig, keine Kinder, gesetzlich krankenversichert über eigene Mitgliedschaft (Familienversicherung möglich, hier eigene Mitgliedschaft gewählt). Wohnort bei den Eltern.
Rechtliche Einordnung. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach § 20 Abs. 3 SGB IV: Da das Bruttoarbeitsentgelt die Geringverdiener-Grenze von 1.080 €/Monat (2026) übersteigt, fallen die Sozialversicherungsbeiträge <strong>hälftig auf Arbeitgeber und Auszubildenden</strong>. Lohnsteuerlich Steuerklasse I — Grundfreibetrag § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG 12.084 €/Jahr; Jahresbrutto 15.600 € liegt knapp darüber.
Ergebnis. Bruttoentgelt 1.300 € · KV-AN-Anteil 7,3 % + Zusatzbeitrag (Ø 0,85 %) = ca. 106,05 € · PV 1,7 % (kinderloser Zuschlag entfällt unter 23 J.) = 22,10 € · RV 9,3 % = 120,90 € · AV 1,3 % = 16,90 € · SV-Belastung gesamt rund 266 €/Monat · Lohnsteuer Steuerklasse I bei Jahresbrutto 15.600 €: ~ 17 €/Monat · Solidaritätszuschlag entfällt (§ 3 Abs. 3 SolzG) · Nettoauszahlung rund 1.017 €/Monat. Werbungskostenpauschale § 9a EStG 1.230 € führt in der Veranlagung häufig zur Erstattung.
Konstellation B · Mindest-Azubi 1. LJ unter Geringverdiener-Grenze
§ 17 Abs. 2 BBiG · § 20 Abs. 3 SGB IV · § 10 SGB V
Mindestausbildungsvergütung 682 € — AG trägt SV-Beiträge allein, kein AN-Abzug
Sachverhalt. Auszubildende, 17 Jahre, Friseurin im 1. Lehrjahr bei einem kleinen Salon ohne Tarifbindung. Ausbildungsvergütung entspricht der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Stand 2026, Anhebung 4 % gegenüber 2024): <strong>682 €/Monat</strong> brutto. Familienversichert nach § 10 SGB V über den Vater (Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung), Einkommensgrenze 535 € bzw. 556 € (Minijob); Auszubildende sind allerdings nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eigenständig pflichtversichert — die Familienversicherung endet mit Ausbildungsbeginn.
Rechtliche Einordnung. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach § 20 Abs. 3 SGB IV: Ausbildungsvergütung <strong>unter</strong> der Geringverdiener-Grenze 1.080 € — der Arbeitgeber trägt sämtliche SV-Beiträge allein. Vom Bruttoarbeitsentgelt erfolgen <strong>keine AN-Abzüge</strong> in KV/PV/RV/AV. Lohnsteuer Steuerklasse I bei Jahresbrutto 8.184 €: unterhalb Grundfreibetrag 12.084 € (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG), Lohnsteuer = 0 €.
Ergebnis. Bruttoentgelt 682 € · Sozialversicherung AN-Anteil 0 € (§ 20 Abs. 3 SGB IV) · Lohnsteuer 0 € (unter Grundfreibetrag) · Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entfallen entsprechend · Nettoauszahlung = Bruttoauszahlung = 682 €/Monat. Hinweis: Bei eigenem Haushalt außerhalb der Eltern empfiehlt sich die Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56 ff. SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit — wird ergänzend zur Vergütung gewährt.
BAG · 9 AZR 100/22 · Urteil vom 14.06.2023
Bundesarbeitsgericht · 9. Senat · Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
20-%-Unterschreitungs-Regel zur Tariflohn-Orientierung gem. § 17 Abs. 1 BBiG
Sachverhalt. Auszubildender im 3. Lehrjahr Handwerk, Vergütung laut Ausbildungsvertrag 1.200 €/Monat. Streitig: Ob die Vergütung im Sinne von § 17 Abs. 1 BBiG <strong>angemessen</strong> ist, wenn sie um mehr als 20 % unter dem einschlägigen Tarifvertrag liegt. Branchen-Tarifvertrag sieht im 3. Jahr 1.650 €/Monat vor; die Vergütung von 1.200 € unterschreitet diesen um rund 27 %.
Rechtliche Einordnung. Streitig: Reichweite der 20-%-Regel nach BAG-Spruchpraxis zur Angemessenheit i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG. Maßgeblich ist nach gefestigter Spruchpraxis des 9. Senats die Orientierung am einschlägigen Branchen-Tarifvertrag — eine Unterschreitung von <strong>mehr als 20 %</strong> begründet die Vermutung der Unangemessenheit. Bei nicht tarifgebundenen Betrieben gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG als absolute Untergrenze.
Ergebnis. Das BAG hat die 20-%-Regel bekräftigt: Liegt die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter dem einschlägigen Tarif, ist sie nicht mehr angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG. Der Auszubildende hat dann Anspruch auf Anpassung auf 80 % des Tarifs — nicht auf den vollen Tarif. Im Streitfall: 80 % von 1.650 € = 1.320 € — Nachzahlung 120 €/Monat zzgl. Verzugszinsen nach § 288 BGB. SV-rechtlich wirkt das Bruttoentgelt von 1.320 €/Monat über der Geringverdiener-Grenze — hälftige SV-Beiträge ab Anpassungszeitpunkt rückwirkend.
BAG · 9 AZR 285/22 · Urteil vom 23.05.2023
Bundesarbeitsgericht · 9. Senat · Doppelausbildung & Werkstudent-Privileg
Werkstudenten-Privileg entfällt bei parallel laufender Berufsausbildung
Sachverhalt. Studierender im 5. Fachsemester Bachelor Wirtschaftsinformatik. Parallel Aufnahme einer dualen Ausbildung zum Fachinformatiker nach BBiG bei einem IT-Unternehmen. Vergütung 1.250 €/Monat. Streitig zwischen Krankenkasse, Hochschule und Praxis-Ausbildungsbetrieb: Greift bei <strong>paralleler Berufsausbildung</strong> das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V?
Rechtliche Einordnung. Streitig: Abgrenzung Werkstudent vs. Auszubildender bei paralleler Konstellation. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der <strong>Lebensschwerpunkt</strong> — bei einer dualen Ausbildung nach BBiG ist die Berufsausbildung sozialversicherungsrechtlich vorrangig. Das Werkstudentenprivileg setzt voraus, dass das Studium die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt; bei einem parallel laufenden Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
Ergebnis. BSG/BAG-Linie: Bei paralleler Berufsausbildung nach BBiG entfällt das Werkstudentenprivileg vollständig — die Ausbildung gilt als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ergebnis: Bruttoentgelt 1.250 € · über Geringverdiener-Grenze · hälftige SV-Beiträge AN-Anteil rund 21 % = 262,50 €/Monat · Lohnsteuer Steuerklasse I geringfügig · Nettoauszahlung rund 970 €/Monat. Empfehlung: Vor Aufnahme einer Doppelausbildung Statusprüfung im Verfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Update-Log 2025 → 2026
Was sich seit Anfang 2025 in Mindestausbildungsvergütung, SV-Rechengrößen und BAG-Spruchpraxis verändert hat — relevant für Vergütungs- und Beitragsbemessung.
Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG angehoben
Anhebung der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG (jährliche 4-%-Anhebung): 1. Lehrjahr 682 €/Monat (zuvor 2025: 649 €), 2. LJ 805 € (zuvor 766 €), 3. LJ 922 € (zuvor 876 €), 4. LJ 957 € (zuvor 909 €). Die Mindestvergütung gilt nur für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe — bei Tarifbindung gilt der einschlägige Tarif nach § 17 Abs. 3 BBiG mit den dort vereinbarten höheren Sätzen.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung — Geringverdiener-Grenze angepasst
Anpassung der Bezugsgröße Ost nach § 18 SGB IV auf 3.640 €/Monat (jährlich 43.680 €); damit Erhöhung der Geringverdiener-Grenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV auf rund 1.080 €/Monat (1/3 der Bezugsgröße Ost). Unterhalb der Grenze trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auch des Auszubildenden allein — relevant insbesondere im 1. und 2. Ausbildungsjahr bei nicht tarifgebundenen Verträgen.
Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif § 32a EStG erhöht
Erhöhung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 12.084 € (zuvor 11.784 €) — Inflationsausgleichsgesetz 2026. Für Auszubildende mit Jahresbrutto bis 12.084 € entfällt damit die Lohnsteuerbelastung vollständig; im 1. Lehrjahr mit Mindestvergütung 682 €/Monat (Jahresbrutto 8.184 €) ist die Lohnsteuer ohnehin auf null. Werbungskostenpauschale § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG unverändert bei 1.230 €/Jahr.
BAG 9 AZR 100/22 — 20-%-Regel zur Angemessenheit bestätigt
Der 9. Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2023 (9 AZR 100/22) die 20-%-Regel zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG bekräftigt: Eine Unterschreitung des einschlägigen Branchen-Tarifvertrags um mehr als 20 % begründet die Vermutung der Unangemessenheit. Rechtsfolge: Anpassungsanspruch auf 80 % des Tarifs rückwirkend ab Ausbildungsbeginn. Bei tarifgebundenen Betrieben gilt der Tarif unmittelbar.
BBiG-Reform — Berichtsheft elektronisch nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG
Klarstellung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Berichtshefte können nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG elektronisch geführt werden, wenn die nach Ausbildungsordnung erforderlichen Inhalte dokumentiert sind. Die zuständige Stelle (IHK/HWK) entscheidet über die Anerkennung im Einzelfall. Beibehaltung der wöchentlichen Führung während der Ausbildungszeit als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung nach §§ 43, 44 BBiG.
Berufsausbildungsbeihilfe-Erhöhung nach §§ 56 ff. SGB III
Anpassung der Bedarfssätze für die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 61 ff. SGB III zum 1. Mai 2026: Grundbedarf bei eigenem Haushalt 752 €/Monat (zuvor 723 €), Wohnpauschale 380 €/Monat (zuvor 365 €). Anrechnung der Ausbildungsvergütung nach § 67 SGB III unverändert mit Freibeträgen analog der Werbungskosten- und Sozialpauschalen. Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit.
Häufige Fragen zur Ausbildungsvergütung
12 Antworten mit Bezug auf einschlägige Normen und BAG-Spruchpraxis.
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026 nach § 17 Abs. 2 BBiG?
Die Mindestausbildungsvergütung wird nach § 17 Abs. 2 BBiG jährlich angehoben. Ausgehend von 620 € im 1. Lehrjahr 2024 ergibt die jährliche Anhebung um 4 % (§ 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG): 682 € im 1. Lehrjahr 2026. Für die folgenden Ausbildungsjahre gelten Aufschläge nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG: 2. Jahr + 18 % = 805 €, 3. Jahr + 35 % = 922 €, 4. Jahr + 40 % = 957 €. Diese Mindestbeträge gelten nur, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht durch einen Tarifvertrag erfasst wird — Tarifverträge nach § 17 Abs. 3 BBiG können höhere Sätze festlegen (z. B. TVAöD-BBiG ~ 1.300 € im 1. Jahr, Metall/Elektro ~ 1.080 €).
Wann zahlen Auszubildende selbst Sozialversicherungsbeiträge?
Maßgeblich ist die Geringverdiener-Grenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV: Liegt die monatliche Ausbildungsvergütung unter dieser Grenze (2026: rund 1.080 €, gekoppelt an 1/3 der Bezugsgröße Ost nach § 18 SGB IV), trägt der Arbeitgeber sämtliche SV-Beiträge allein — der Auszubildende erhält das volle Bruttoentgelt als Nettoentgelt. Über der Grenze gilt die hälftige Beitragsteilung wie bei regulären Arbeitnehmern: KV (7,3 % + halber Zusatzbeitrag), PV (1,7 %, kinderlos ab 23. LJ + 0,6 %), RV (9,3 %), AV (1,3 %) — Summe AN-Anteil rund 20,975 %. Bei einer Mindestvergütung von 682 € im 1. Jahr ist daher das gesamte Brutto identisch mit dem Netto.
Fällt für Azubis Lohnsteuer an?
Lohnsteuer wird nach § 38 EStG i. V. m. § 32a EStG nur ab dem Grundfreibetrag erhoben — im Jahr 2026 beträgt dieser 12.084 €/Jahr (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei Steuerklasse I (ledige Auszubildende) liegt die monatliche Lohnsteuer-Anfallsgrenze bei rund 1.150 € Brutto/Monat. Im 1. Lehrjahr mit Mindestausbildungsvergütung 682 € fällt damit keine Lohnsteuer an; auch die Solidaritätszuschlags-Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SolzG (~ 18.130 € Lohnsteuer/Jahr) wird weit unterschritten. Im 3.–4. Ausbildungsjahr oder bei tariflicher Vergütung über 1.150 €/Monat fällt Lohnsteuer an — die Veranlagung führt regelmäßig zur Erstattung wegen Werbungskostenpauschale § 9a EStG (1.230 €) und Fahrtkostenabsetzbarkeit.
Bleibt die Familienversicherung nach § 10 SGB V während der Ausbildung erhalten?
Nein. Mit Beginn einer Berufsausbildung nach BBiG werden Auszubildende nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eigenständig pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung — die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V endet mit Beschäftigungsbeginn. Die Krankenkasse ist frei wählbar nach § 173 SGB V (Bindungsfrist 18 Monate, § 175 Abs. 4 SGB V). Bei einer Ausbildungsvergütung unter der Geringverdiener-Grenze 1.080 € trägt der Arbeitgeber den KV-Beitrag allerdings allein — der Auszubildende selbst zahlt keinen Beitrag. Über der Grenze hälftige Beitragsteilung.
Welcher Urlaubsanspruch besteht für Auszubildende?
Der Mindesturlaub für Auszubildende richtet sich nach § 19 JArbSchG bzw. § 15 BBiG i. V. m. BUrlG: Bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25–30 Werktage/Jahr (gestaffelt nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres: unter 16 J. 30 Werktage, unter 17 J. 27 Werktage, unter 18 J. 25 Werktage, § 19 Abs. 2 JArbSchG). Bei volljährigen Auszubildenden gilt der gesetzliche Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG mit 24 Werktagen (4 Wochen à 6 Tage). Tarifvertragliche Regelungen oder freiwillige betriebliche Vereinbarungen können höhere Urlaubsansprüche festlegen — TVAöD-BBiG sieht z. B. 30 Werktage/Jahr vor. Urlaub ist nach § 15 BBiG während der Berufsschulferien zu gewähren, soweit betrieblich möglich.
Wie wird Kindergeld während der Ausbildung behandelt?
Kindergeld wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. V. m. § 62 EStG für Kinder in Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Der Anspruch besteht unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung — eine Einkommensgrenze für das Kind wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 abgeschafft. Bei Verzögerung der Erstausbildung durch Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst (§ 32 Abs. 5 EStG) verlängert sich der Anspruch um die Dienstdauer. Kindergeldhöhe 2026: 250 €/Monat nach § 66 Abs. 1 EStG. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig an die kindergeldberechtigten Eltern; auf Antrag nach § 74 EStG kann eine Abzweigung an das volljährige Kind erfolgen, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten.
Wird die Ausbildungsvergütung auf BAföG nach § 11 BAföG angerechnet?
BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich nicht für betriebliche Berufsausbildungen nach BBiG gewährt — BAföG erfasst nach § 2 BAföG den Besuch weiterführender Schulen, Berufsfachschulen und Hochschulen, nicht aber duale Berufsausbildungen. Für duale Berufsausbildungen kommt stattdessen die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56 ff. SGB III in Betracht: Wenn die Ausbildungsvergütung nicht zum Lebensunterhalt reicht und der Auszubildende außerhalb des Elternhauses wohnt, gewährt die Bundesagentur für Arbeit BAB als ergänzende Leistung. Die Ausbildungsvergütung wird nach § 67 SGB III mit dem Bedarf verrechnet — bestehende Einkommensfreibeträge (rund 348 €/Monat) und Werbungskostenpauschale.
Welche steuerfreien Leistungen kann der Ausbildungsbetrieb zusätzlich gewähren?
Nach § 3 Nr. 13 EStG sind insbesondere folgende Leistungen steuerfrei: Werkzeuggeld, das der Arbeitnehmer für die Beschaffung von Werkzeugen und Berufskleidung erhält, soweit es die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigt. Hinzu kommen nach § 3 Nr. 30, 31 EStG Aufwendungsentschädigungen für typische Berufskleidung sowie Reinigungskosten. Nach § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG sind auch Reisekostenvergütungen für die Fahrt zur Berufsschule steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Kilometerpauschale 0,30 €/km nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; ab 21. Kilometer 0,38 €). Zudem sind Beiträge zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Weitere Vergünstigungen: Sachbezugsfreibetrag § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 €/Monat 2026) für Sachgeschenke.
Wann gilt eine Ausbildungsvergütung als unangemessen nach § 17 Abs. 1 BBiG?
Nach gefestigter Spruchpraxis des 9. BAG-Senats (zuletzt BAG 9 AZR 100/22 vom 14.06.2023) ist eine Ausbildungsvergütung dann nicht mehr angemessen, wenn sie um mehr als 20 % unter dem einschlägigen Branchen-Tarifvertrag liegt. Bei nicht tarifgebundenen Betrieben gilt zusätzlich die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG als absolute Untergrenze — diese darf in keinem Fall unterschritten werden (§ 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG: zwingender Mindestbetrag). Rechtsfolge bei Unangemessenheit: Anspruch auf Anhebung auf 80 % des Tarifs rückwirkend ab Ausbildungsbeginn, zzgl. Verzugszinsen § 288 BGB. Klage vor dem Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG; Verjährung Vergütungsansprüche 3 Jahre nach § 195 BGB.
Welche Rechte bestehen bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses?
Während der Probezeit (1 bis 4 Monate, § 20 BBiG) kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Ausbilder nur noch nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aus wichtigem Grund ohne Frist möglich; der Auszubildende kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen aus wichtigem Grund oder bei Aufgabe/Wechsel der Berufstätigkeit kündigen. Bei Streit über die Wirksamkeit der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht (§ 4 KSchG analog, § 111 Abs. 2 ArbGG: Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis). Anspruch auf Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Welche Pflichten bestehen zur Berufsschule und zur Abschlussprüfung?
Nach § 15 BBiG hat der Auszubildende den Berufsschulunterricht zu besuchen — der Ausbildungsbetrieb hat ihn dafür freizustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG); die Ausbildungszeit wird auf die Berufsschulzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 BBiG). Vor der Abschlussprüfung ist der Auszubildende nach § 15 Abs. 3 BBiG am letzten Tag vor der schriftlichen Prüfung freizustellen. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung gelten die §§ 43, 44 BBiG: Ableisten der Ausbildungszeit, Teilnahme an der Zwischenprüfung (§ 48 BBiG) und Nachweis der Berichtshefte (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Welche Rechtsbehelfe stehen gegen Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis offen?
Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten — zuständig sind die Arbeitsgerichte. Vor Erhebung der Klage muss der nach § 111 Abs. 2 ArbGG bei der zuständigen Stelle (i. d. R. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) gebildete Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen angerufen werden — Pflicht-Schlichtungsstufe nach § 111 Abs. 2 Satz 4 ArbGG. Der Ausschuss tagt mit Vertretern der Arbeitgeber und Auszubildenden. Klagefrist vor dem Arbeitsgericht: drei Wochen nach Zustellung der Ausschuss-Entscheidung. Anwaltszwang besteht in erster Instanz nicht; Prozesskostenhilfe nach §§ 11a ArbGG, 114 ZPO bei Bedürftigkeit.
Schlüsselbegriffe Berufsbildungsrecht
- Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG)
- Gesetzlich festgelegte Untergrenze der Ausbildungsvergütung für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe; jährlich um 4 % angehoben. 2026: 682 € (1. LJ) bis 957 € (4. LJ).
- Geringverdiener-Grenze (§ 20 Abs. 3 SGB IV)
- Schwellenwert, unter dem der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auch des Arbeitnehmers allein trägt. 2026: rund 1.080 €/Monat. Relevant insbesondere bei Mindestausbildungsvergütungen im 1./2. Lehrjahr.
- 20-%-Regel zur Angemessenheit (BAG 9 AZR 100/22)
- Spruchpraxis des 9. BAG-Senats: Unterschreitet die vertragliche Ausbildungsvergütung den einschlägigen Branchen-Tarifvertrag um mehr als 20 %, ist sie unangemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG; Anpassungsanspruch auf 80 % des Tarifs.
- Probezeit (§ 20 BBiG)
- Pflichtmäßige Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten zu Beginn der Berufsausbildung; während der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Frist und ohne Grund möglich (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Berufsausbildungsbeihilfe BAB (§§ 56 ff. SGB III)
- Ergänzende Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit bei Auszubildenden mit eigenem Haushalt und nicht ausreichender Vergütung; Anrechnung der Ausbildungsvergütung nach § 67 SGB III.
- Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 13 EStG)
- Steuerfreie Aufwendungsentschädigung für die Beschaffung von Werkzeugen und Berufskleidung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigt.
- Schlichtungsausschuss (§ 111 Abs. 2 ArbGG)
- Pflicht-Schlichtungsstufe vor Erhebung einer Klage aus dem Ausbildungsverhältnis vor dem Arbeitsgericht; gebildet bei der zuständigen Stelle (IHK/HWK).
Quellen und Aktenzeichen
Gesetzestexte, BAG-Entscheidungen und Behördenrichtlinien, auf denen die Berechnungslogik dieses Rechners beruht.
- § 17 BBiG · Angemessene Ausbildungsvergütung
gesetze-im-internet.de · Mindestvergütung und Tariforientierung.
- § 15 BBiG · Freistellung für Berufsschule
gesetze-im-internet.de · Freistellung und Urlaub.
- § 11 BBiG · Schriftform Ausbildungsvertrag
gesetze-im-internet.de · Vertragsbestandteile.
- §§ 20, 22 BBiG · Probezeit und Kündigung
gesetze-im-internet.de · Beendigungstatbestände.
- §§ 43, 44, 48 BBiG · Zwischen- und Abschlussprüfung
gesetze-im-internet.de · Prüfungszulassung.
- § 20 SGB IV · Geringverdiener-Grenze
gesetze-im-internet.de · 1/3 Bezugsgröße Ost.
- § 18 SGB IV · Bezugsgröße
gesetze-im-internet.de · Sozialversicherungs-Bemessungsgröße.
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V · Versicherungspflicht Arbeitnehmer
gesetze-im-internet.de · KV-Pflicht für Auszubildende.
- § 10 SGB V · Familienversicherung
gesetze-im-internet.de · Endet mit Ausbildungsbeginn.
- § 32a EStG · Einkommensteuertarif
gesetze-im-internet.de · Grundfreibetrag 12.084 € 2026.
- § 3 Nr. 13 EStG · Steuerfreie Aufwendungsentschädigungen
gesetze-im-internet.de · Werkzeuggeld, Fahrtkosten.
- § 38b EStG · Lohnsteuerklassen
gesetze-im-internet.de · Steuerklasse I/IV für Azubis.
- § 32 EStG · Kindergeld bis 25. Lebensjahr
gesetze-im-internet.de · Berücksichtigung in Berufsausbildung.
- §§ 56 ff. SGB III · Berufsausbildungsbeihilfe
gesetze-im-internet.de · BAB-Anspruch.
- § 19 JArbSchG · Urlaub für Jugendliche
gesetze-im-internet.de · 25–30 Werktage.
- § 111 ArbGG · Schlichtungsausschuss
gesetze-im-internet.de · Pflichtschlichtung vor Klage.
- BAG · 9 AZR 100/22 (14.06.2023) · Angemessenheit
bundesarbeitsgericht.de · 20-%-Regel Tariforientierung.
- BAG · 9 AZR 285/22 (23.05.2023) · Doppelausbildung
bundesarbeitsgericht.de · Werkstudent-Privileg-Konflikt.
- BIBB · Bundesinstitut für Berufsbildung — Datenreport
bibb.de · Ausbildungsstatistik.
- BMBF · Mindestausbildungsvergütung — Anhebungsbeträge
bmbf.de · Amtliche Bekanntgabe.
- BA · Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Antrag
arbeitsagentur.de · Bewilligung nach §§ 56 ff. SGB III.
Zum Weiterlesen
Berufsbildungs- und sozialversicherungsrechtlich verwandte Rechner.
Reguläre Beschäftigung nach Abschluss: Brutto-Netto-Rechner für Vollzeit-Arbeitsverhältnisse nach Ausbildungsende; Lohnsteuer-Rechner nach § 39b EStG für die Ermittlung des Lohnsteuer-Einbehalts in höheren Tarifstufen.
Alternative Erwerbskonstellationen: Werkstudenten-Rechner nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für parallele Hochschulausbildung mit Erwerbstätigkeit (Achtung: Doppelausbildung BBiG + Werkstudent schließt sich aus — BAG 9 AZR 285/22); Minijob-Rechner nach § 8 SGB IV für geringfügige Beschäftigung neben Ausbildung.
Studienförderung-Sphäre: BAföG-Rechner nach §§ 11 ff. BAföG für Studierende (BAföG erfasst keine BBiG-Ausbildungen — alternativ BAB nach §§ 56 ff. SGB III). Wohnzuschuss: Wohngeld-Rechner für Bedarfsdeckung neben Ausbildungsvergütung (Wohngeld parallel zu BAB nicht möglich, § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG).
Familienleistungen: Kindergeld-Rechner nach § 66 EStG für Auszubildende bis zum 25. Lebensjahr (Kindergeldhöhe 2026: 250 €/Monat); Elterngeld-Rechner bei Elternschaft während der Ausbildung. Lohnnebenkosten: Mindestlohn-Rechner nach § 1 MiLoG — gilt nicht direkt für Auszubildende (§ 22 Abs. 3 MiLoG), aber für Praktika.